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D-3315/2018

D-3315/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im März 2013 beziehungsweise im Mai 2015 und flogen nach Indien. Am 27. August 2015 verliessen sie Indien und flogen gemeinsam mit einem Schlepper via Katar in die Schweiz. Am 30. August 2015 suchten sie am Flughafen D._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. August 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 3. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) (...) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Verfügung vom 14. September 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. E. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. F. Am 21. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen angehört. F.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, im August 1996 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er sei bei den Sea Tigers gewesen und habe als (...) gearbeitet. Während der Zeit des Waffenstillstands sei er vorübergehend im politischen Wesen tätig gewesen. Sein Onkel väterlicherseits, E._______, sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen, und auch sein Vater, F._______, sei bei der Bewegung gewesen. Sein Onkel sei bei einem Luftwaffenangriff getötet worden. Am 17. Mai 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben. Er sei sechs Monate in G._______ im (...) inhaftiert gewesen und danach für sechs Monate in Rehabilitationshaft in H._______ gekommen. Danach sei er von der Terrorist lnvestigation Division (TID) nach G._______ verlegt worden. Nach vier Monaten sei er ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo er eineinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Er sei ohnmächtig geschlagen und gefoltert worden. Er habe unterschriftlich bestätigen müssen, dass er bei der Festnahme eine Waffe getragen habe, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und es sei ihm gedroht worden, dass er längere Zeit in Haft bleiben müsse. Aus Angst habe er das Formular unterschrieben. Danach sei er für weitere acht Monate ins CRP-Gefängnis in Colombo gebracht worden. Sein Onkel väterlicherseits in Kanada habe sodann eine Anwältin organisiert, welche für ihn ein Gerichtsverfahren (fundamental rights violation petition) eingeleitet habe. Danach sei er erneut in Rehabilitationshaft in H._______ gebracht und am 10. Januar 2013 schliesslich freigelassen worden. Danach habe er während zwei bis drei Monaten in I._______ bei seiner Grossmutter gelebt. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe ihn der Geheimdienstmitarbeiter J._______ registriert und befragt. Er habe Angst bekommen und sein Onkel in Kanada habe eine Person organisiert, mit welcher er in Colombo über einen Schnell-Service einen Pass habe beantragen können, den er sofort erhalten habe. In I._______ habe er alle zwei Wochen im Armeecamp Unterschrift leisten müssen. Der Geheimdienstmitarbeiter J._______ habe ihn jeweils befragt und ihm gedroht, ihn wieder festzunehmen; es habe ihm nicht gepasst, dass er ein Gerichtsverfahren angestrebt hatte. Er habe ein Visum für Indien beantragt, wo seine Eltern seit 2010, nach der Entlassung seines Vaters aus der Rehabilitationshaft, gelebt hätten. Ungefähr im März 2013 sei er legal mit seinem Pass von Sri Lanka nach Indien gereist. In Indien habe er als Chauffeur gearbeitet und Fotoalben gemacht. Da mehrmals Mitglieder des indischen Geheimdienstes Research and Analysis Wing (RAW) gekommen seien und ihn befragt hätten, habe er Angst gehabt, wegen seiner LTTE-Vergangenheit inhaftiert zu werden. F.b Die Beschwerdeführerin gab als Ausreisegrund aus Sri Lanka an, sie sei am 25. Januar 2015 im Besitz ihres Reisepasses nach Indien gereist, um am 30. Januar 2015 den Beschwerdeführer zu heiraten. Sie habe in Sri Lanka keine Probleme gehabt, möchte aber bei ihrem Mann sein. F.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie ihre Heiratsurkunde aus Indien zu den Akten. Das SEM nahm zudem Kopien der Hochzeitseinladungen, Fotos ihrer Trauung sowie Kopien eines Zeitungsartikels aus Indien zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Haftbefehle und Haftverlängerungsbefehle in Kopie vom 15. Juli 2010, 14. August 2010, 12. November 2010, 10. Februar 2011, 11. Mai 2011, 9. August 2011 und 7. November 2011, Besuchsbestätigungen der Grossmutter, der Mutter und des Onkels, beglaubigte Kopie eines Gerichtsdokuments vom 1. Oktober 2012 aus dem Verfahren (...) inkl. Begleitschreiben der damaligen Anwältin, zwei Dokumente bezüglich der Freilassung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2013 sowie eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 15. Januar 2013, ein. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 - eröffnet am 23. Mai 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 30. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit der Beschwerde reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2018 ein. I. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM führt in der Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nach seiner Haftentlassung alle zwei Wochen im Armeecamp Unterschrift leisten müssen und sei durch den Geheimdienstmitarbeiter J._______ befragt worden. Zwar mache er geltend, J._______ sei aggressiv gewesen, habe so getan, als würde er ihn schlagen, und ihm damit gedroht, ihn wieder festzunehmen. Es sei ihm jedoch offensichtlich weder körperliche Gewalt angetan worden, noch sonst etwas zugestossen. Die Befragungen hätten lediglich rund eine halbe Stunde gedauert und aus den immer gleichen Fragen dazu bestanden, wo er sich aufgehalten und mit wem er Kontakt gehabt habe, sowie der Aufforderung, jederzeit präsent zu sein (vgl. Akte A34/19 F64-F68). Es handle sich somit um die üblichen bei rehabilitierten Personen angewandten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, welche gemäss Rechtsprechung des BVGer nicht die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen würden (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachte Meldepflicht und Befragungen sowie die Drohung von J._______, ihn festzunehmen, bei ihm aufgrund des nach dem Bürgerkrieg Erlebten eine subjektive Furcht hätten auslösen können. Trotzdem vermöchten diese Massnahmen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei wegen seiner LTTE-Vergangenheit annähernd vier Jahre in (Rehabilitations-)Haft gewesen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat kein weiteres (Verfolgungs-)Interesse an einer aus der Rehabilitationshaft entlassenen Person habe (statt vieler BVGer Urteil E-5654/2013 vom 28. Februar 2014 E. 4.2.1). Wie dargelegt handle es sich bei der geltend gemachten Unterschriftspflicht und den Befragungen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft nicht um intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Die (Rehabilitations-)Haft an und für sich stelle zudem eine abgeschlossene und damit asyl- und flüchtlingsrechtlich irrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Das Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiten und in die Gesellschaft reintegriert würden. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. So würden mit Abschluss der Rehabilitationshaft denn auch sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Allerdings würden sie von den Sicherheitsbehörden noch immer überwacht, etwa durch Melde- und/oder Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen (Staatssekretariat für Migration: Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016, Bern). Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Auch im Fall des Beschwerdeführers lägen keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft vor. So habe er nicht geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Er mache geltend, der Geheimdienstmitarbeiter J._______ habe ihm jeweils damit gedroht, ihn wieder festzunehmen, weil es ihm nicht gepasst habe, dass er ein Gerichtsverfahren angestrebt habe. Dem eingereichten Gerichtsdokument sei jedoch zu entnehmen, dass seine Klage abgewiesen worden sei, nachdem er erneut in Rehabilitationshaft in H._______ gebracht worden sei. Dass ihm aber zugesichert worden sei, dass er nach vier Monaten entlassen werde und er sich damit einverstanden erklärt habe. Er habe somit die von seinen heimatlichen Behörden als angebracht erachtete Strafe abgesessen und sich mit dieser Strafe einverstanden erklärt. Bei der Drohung von J._______, ihn wieder festzunehmen, handle es sich offensichtlich um eine blosse Einschüchterungsmassnahme, hätte er anlässlich seiner Vorsprachen im Armeecamp doch reichlich Möglichkeit gehabt, ihn festzunehmen, wäre dies tatsächlich seine Absicht gewesen. Zudem habe er angegeben, er habe in Haft die Wahrheit über seine LTTE Tätigkeiten gesagt beziehungsweise alles offengelegt (A34/19 F90 und F133). Er sei auch über seinen Onkel E._______ sowie seinen Vater, F._______, befragt worden; er habe zugegeben, dass es sich dabei um seinen Onkel respektive Vater handle (A34/19 F107-109). Jedoch habe er angegeben, dass sein Vater bereits 1996 bei den LTTE ausgetreten sei, obwohl er bis am Schluss dabei gewesen sei, dies, weil sein Vater selbst dies so angegeben habe (A34/19 F132). Da sein Vater gemäss seinen Aussagen jedoch auch in Rehabilitationshaft gewesen, aber dann entlassen worden sei, weil er über 50 Jahre alt gewesen sei (A34/19 F129), sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr Nachteile erwachsen würden. Schliesslich habe er seit seiner Haftentlassung keinerlei politische Tätigkeiten geltend gemacht (A34/19 F134-135). Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Bedrohung seiner Person schliessen lassen würden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Nach dem Gesagten würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert und erwogen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr sähen sich Personen ausgesetzt, die diesen Risikogruppen angehören würden. Unter anderem würden Rückkehrer aus der Schweiz dazu gehören, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis zum Kriegsende für die LTTE gearbeitet. Zudem sei sein Vater Mitglied der LTTE und sein Onkel sogar ein ranghohes Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer habe kurz nach der langen Rehabilitationshaft seine Heimat verlassen, in einem Zeitpunkt, als er der Meldepflicht unterstellt gewesen sei. Er habe vor beinahe drei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigen würden, nahe Kontakte zu ehemaligen LTTE-Anhängern zu pflegen. Er sei alleine schon aufgrund seines Profils asylrelevant gefährdet. Der Asylsuchende im Verfahren E-4901/2015 vom 4. April 2016, auf welches das SEM verweise, sei im Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein 15-tägiges Waffentraining absolviert. Der Krieg habe am 18. Mai 2009 geendet. Somit habe er die LTTE nur drei Monate unterstützt. Mitglied sei er nicht gewesen. Gemäss Urteil sei er offenbar innerhalb Sri Lankas selbst nach wiederholtem Nichtbefolgen seiner Meldepflichten nie in seiner Bewegungsfreiheit oder seinen Rechten eingeschränkt gewesen. Er habe auch gemäss Bundesverwaltungsgericht zu keiner der Risikogruppen gehört, die heute noch einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ungefähr 13 Jahre lang für die LTTE gearbeitet, sei langjähriges Mitglied bei der Bewegung und habe nahe Angehörige, welche sich ebenfalls für die LTTE engagiert hätten. Er sei während der langen Rehabilitationshaft gefoltert und im Zuge der Meldepflicht psychisch unter Druck gesetzt und bedroht worden. Er habe seine Meldepflicht bis zum Zeitpunkt der Ausreise wahrgenommen. Auch wenn die Meldepflicht für sich separat betrachtet nicht zwingend zu Asyl führen müsse, sei klar, dass hier die Umstände in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssten. Die vorliegende Angelegenheit sei zwar jener von E-4901/2015 irgendwie ähnlich, aber niemals vergleichbar. Weiter verweise das SEM auf D-4516/2015 vom 2. Juni 2016. In jenem Verfahren sei bereits am 15. November 2010 auf einer Schweizer Botschaft das Asylgesuch gestellt worden. In diesem Zeitpunkt habe sich derjenige Gesuchsteller noch in Rehabilitationshaft befunden. Am 31. Januar 2011 habe auch dessen Ehefrau für sich und die gemeinsamen Kinder um Einreise in die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens ersucht. Sie habe geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehemannes geschlagen und misshandelt worden zu sein. Der Gesuchsteller sei drei Jahre nach Gesuchstellung, am 1. September 2013, endlich aus der Haft entlassen worden. Die Gesuchsteller seien dann Ende 2014, also vier Jahre nach Gesuchstellung, auf der Schweizer Botschaft befragt worden. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 habe das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise abgelehnt, welches viereinhalb Jahre zuvor gestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Folge ein Jahr Zeit gelassen, um über die erhobene Beschwerde ein Urteil zu fällen. Der vorsitzende Richter habe sehr knapp begründet und sei den Ausführungen des SEM gefolgt. Auch er habe sich auf den Standpunkt gestellt, nach der Entlassung des Gesuchstellers sei er nicht mehr inhaftiert worden. Die vorgebrachten Kontrollbesuche und Befragungen sowie die Meldepflicht habe der Richter zwar als für die Beschwerdeführenden belastend, nicht aber asylrelevant empfunden. Es liege auf der Hand, dass die Schweizer Asylbehörden ein im Jahr 2010 gestelltes Auslandgesuch im Jahr 2016 nicht mehr hätten gutheissen können. Aus diesen Gründen sei es problematisch, für das vorliegende Verfahren das Urteil D-4516/2015 zum Vergleich heranziehen. Das SEM hätte tunlichst davon absehen sollen, das Resultat und die Begründung von D-4516/2015 hier zum Vergleich heranzuziehen. Vergleichbar sei die vorliegende Angelegenheit aber mit D-5655/2016 vom 13. April 2018. Jener Beschwerdeführer habe ebenfalls lange Zeit in Rehabilitationshaft verbracht, wo er gefoltert worden sei. Auch er sei regulär aus der Rehabilitation entlassen, in der Folge aber weiter von den Behörden belangt und eingeschüchtert worden. Jenem Beschwerdeführer sei offenbar ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt worden und er habe legal ausreisen können. In der Folge habe er hier um Asyl ersucht. Das SEM habe jenes Asylgesuch abgelehnt, wogegen Beschwerde erhoben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Begründend sei ausgeführt worden, es gebe in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre respektive werde. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka nur kurz nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Januar 2013 verlassen. Dies habe er getan, weil er sich durch die Überwachungsmassnahmen nach der Rehabilitationshaft verfolgt und bedroht gefühlt habe. Die Überwachungsmassnahmen und die Rehabilitationshaft könnten nicht separat betrachtet und auf die Asylrelevanz hin überprüft werden. Die vierjährige Rehabilitationshaft könne nicht als abgeschlossene Verfolgungsmassnahme erachtet werden, nur, weil der Beschwerdeführer entlassen worden sei. Sie liege zeitlich nicht lange zurück und habe mit den Überwachungsmassnahmen quasi ihre Fortführung gefunden. Sie sei im Zuge der Überwachungsmassnahmen auch benutzt worden, um den Beschwerdeführer einzuschüchtern und zu bedrohen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vier Jahre in Rehabilitationshaft verbracht habe und regelmässig schikaniert und auch schwer gefoltert worden sei. Es liege auf der Hand, dass er gegenüber den heimatlichen Behörden Eingeständnisse gemacht und sich nur mit der Absicht einverstanden erklärte habe, der Haft zu entkommen. Die Argumentation des SEM, er habe sich mit dieser Strafe einverstanden erklärt und daraus zu schliessen, es handle sich um eine abgeschlossene Verfolgungsmassnahme, sei als sehr unangemessen zu erachten. Besonders auch deshalb, weil er gefoltert worden sei. Niemand würde sich damit einverstanden erklären, gefoltert zu werden. Vermutlich hätte der Beschwerdeführer hier gar nie ein Asylgesuch gestellt, wäre er mit der Vorgehensweise den sri-lankischen Behörden und der Bestrafung tatsächlich einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei den LTTE gewesen und habe 13 Jahre lang für die Bewegung gearbeitet. Er sei über vier Jahre lang in Rehabilitationshaft gewesen, wo er gefoltert worden sei. Er habe seine Heimat in einem Zeitpunkt verlassen, als er der Meldepflicht unterstellt gewesen sei. Er habe hier vor beinahe drei Jahren ein Asylgesuch gestellt. Es sei davon auszugehen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden sei und bei der Einreise verhaftet würde. Seine Vorbringen seien im Sinne von Art. 3 AsylG fluchtrelevant. Es sei ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab. Die Glaubhaftigkeit derselben wurde vom SEM hingegen nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka und aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sowie der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten.

E. 5.2 Das SEM spricht den Vorbringen die asylrechtliche Relevanz ab, indem es einerseits die Meldepflicht als zu wenig intensive Verfolgungsmassnahme erachtet und andererseits aufgrund der Freilassung aus der Rehabilitationshaft das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden verneint. Es beruft sich in diesem Zusammenhang auf die - so die Vorinstanz - geltende Rechtsprechung und verweist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4901/2015 vom 4. April 2016, D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 und E-5654/2013 vom 28. Februar 2014. In der Beschwerde wird jedoch zu Recht geltend gemacht, dass diesbezüglich die Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden müssten. Dass die Feststellung des SEM, eine aus der Rehabilitationshaft entlassene Person habe von den sri-lankischen Behörden nichts mehr zu befürchten, nicht zutreffend ist, geht zudem bereits aus einem Urteil des High Court of Vavuniya vom Juli 2017 hervor, mit dem offenbar ein rehabilitiertes, ehemaliges LTTE-Mitglied wegen Rekrutierung von Kindersoldaten zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, welches das SEM in seinem Bericht: Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom 15. März 2019 selbst zitiert. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als eine Meldepflicht für sich alleine eine zu wenig intensive Massnahme ist, um asylrechtlich relevant zu sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Meldepflicht eine mehrjährige Haft und Rehabilitationshaft mit Misshandlungen voranging. Der Beschwerdeführer musste sodann im Zusammenhang mit der Meldepflicht nicht nur Unterschrift leisten, sondern er wurde jeweils auch halbstündigen Befragungen unterzogen, während deren ihm unterstellt worden ist, er sei nur aufgrund von Bestechungsgeldern entlassen worden, und ihm gedroht worden ist, er könne jederzeit wieder festgenommen werden (vgl. Akte A34/19 F63 und F71 f.). Das Überwachungsinteresse der sri-lankischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer bestand somit nach der Haftentlassung nach wie vor. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der erlebten Misshandlungen während der vierjährigen Haft und der erfolgten Drohungen im Zusammenhang mit den Befragungen unmittelbar nach der Haftentlassung in nachvollziehbarer Weise eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen, was vom SEM zu Recht nicht bestritten worden ist. Ob jedoch im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht Grund zur Annahme bestand, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre, kann vorliegend letztlich aber offen bleiben. Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht vor der Ausreise ist nämlich beim Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie, stammt aus dem Norden, war 13 Jahre LTTE Mitglied bei den Sea Tigers, bis er sich am 17. Mai 2009 der SLA ergab. Sein Onkel war ein hochrangiges LTTE-Mitglied und auch sein Vater war ein bekanntes LTTE-Mitglied. Danach war er mehrere Jahre in Haft und Rehabilitationshaft, wo er zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt und dabei misshandelt worden ist. Aufgrund eines angestrebten Gerichtsverfahrens durch seine Anwältin wurde er schliesslich früher aus der Rehabilitationshaft entlassen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist er in diesem Verfahren nicht freigesprochen worden. Kurz nach seiner Haftentlassung entzog er sich durch seine Ausreise aus Sri Lanka den weiterhin bestehenden Überwachungsmassnahmen. Demnach sprechen gleich mehrere starke Risikofaktoren dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka genauestens überprüft und befragt würde und ihm dabei höchstwahrscheinlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönliche Verfolgung in Sri Lanka geltend. Sie reiste aus Sri Lanka aus, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Angesichts dessen, war die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hatte begründete Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ist Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung des mit Verfügung vom 29. Juni 2018 eingesetzten Rechtsbeistandes fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3315/2018 law/fes Urteil vom 12. Oktober 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im März 2013 beziehungsweise im Mai 2015 und flogen nach Indien. Am 27. August 2015 verliessen sie Indien und flogen gemeinsam mit einem Schlepper via Katar in die Schweiz. Am 30. August 2015 suchten sie am Flughafen D._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 30. August 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 3. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) (...) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Verfügung vom 14. September 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. E. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. F. Am 21. März 2017 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen angehört. F.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, im August 1996 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Er sei bei den Sea Tigers gewesen und habe als (...) gearbeitet. Während der Zeit des Waffenstillstands sei er vorübergehend im politischen Wesen tätig gewesen. Sein Onkel väterlicherseits, E._______, sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen, und auch sein Vater, F._______, sei bei der Bewegung gewesen. Sein Onkel sei bei einem Luftwaffenangriff getötet worden. Am 17. Mai 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee (SLA) ergeben. Er sei sechs Monate in G._______ im (...) inhaftiert gewesen und danach für sechs Monate in Rehabilitationshaft in H._______ gekommen. Danach sei er von der Terrorist lnvestigation Division (TID) nach G._______ verlegt worden. Nach vier Monaten sei er ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo er eineinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Er sei ohnmächtig geschlagen und gefoltert worden. Er habe unterschriftlich bestätigen müssen, dass er bei der Festnahme eine Waffe getragen habe, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden und es sei ihm gedroht worden, dass er längere Zeit in Haft bleiben müsse. Aus Angst habe er das Formular unterschrieben. Danach sei er für weitere acht Monate ins CRP-Gefängnis in Colombo gebracht worden. Sein Onkel väterlicherseits in Kanada habe sodann eine Anwältin organisiert, welche für ihn ein Gerichtsverfahren (fundamental rights violation petition) eingeleitet habe. Danach sei er erneut in Rehabilitationshaft in H._______ gebracht und am 10. Januar 2013 schliesslich freigelassen worden. Danach habe er während zwei bis drei Monaten in I._______ bei seiner Grossmutter gelebt. Unmittelbar nach seiner Freilassung habe ihn der Geheimdienstmitarbeiter J._______ registriert und befragt. Er habe Angst bekommen und sein Onkel in Kanada habe eine Person organisiert, mit welcher er in Colombo über einen Schnell-Service einen Pass habe beantragen können, den er sofort erhalten habe. In I._______ habe er alle zwei Wochen im Armeecamp Unterschrift leisten müssen. Der Geheimdienstmitarbeiter J._______ habe ihn jeweils befragt und ihm gedroht, ihn wieder festzunehmen; es habe ihm nicht gepasst, dass er ein Gerichtsverfahren angestrebt hatte. Er habe ein Visum für Indien beantragt, wo seine Eltern seit 2010, nach der Entlassung seines Vaters aus der Rehabilitationshaft, gelebt hätten. Ungefähr im März 2013 sei er legal mit seinem Pass von Sri Lanka nach Indien gereist. In Indien habe er als Chauffeur gearbeitet und Fotoalben gemacht. Da mehrmals Mitglieder des indischen Geheimdienstes Research and Analysis Wing (RAW) gekommen seien und ihn befragt hätten, habe er Angst gehabt, wegen seiner LTTE-Vergangenheit inhaftiert zu werden. F.b Die Beschwerdeführerin gab als Ausreisegrund aus Sri Lanka an, sie sei am 25. Januar 2015 im Besitz ihres Reisepasses nach Indien gereist, um am 30. Januar 2015 den Beschwerdeführer zu heiraten. Sie habe in Sri Lanka keine Probleme gehabt, möchte aber bei ihrem Mann sein. F.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten und Geburtsurkunden sowie ihre Heiratsurkunde aus Indien zu den Akten. Das SEM nahm zudem Kopien der Hochzeitseinladungen, Fotos ihrer Trauung sowie Kopien eines Zeitungsartikels aus Indien zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Haftbefehle und Haftverlängerungsbefehle in Kopie vom 15. Juli 2010, 14. August 2010, 12. November 2010, 10. Februar 2011, 11. Mai 2011, 9. August 2011 und 7. November 2011, Besuchsbestätigungen der Grossmutter, der Mutter und des Onkels, beglaubigte Kopie eines Gerichtsdokuments vom 1. Oktober 2012 aus dem Verfahren (...) inkl. Begleitschreiben der damaligen Anwältin, zwei Dokumente bezüglich der Freilassung des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2013 sowie eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 15. Januar 2013, ein. G. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 - eröffnet am 23. Mai 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 30. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit der Beschwerde reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2018 ein. I. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führt in der Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nach seiner Haftentlassung alle zwei Wochen im Armeecamp Unterschrift leisten müssen und sei durch den Geheimdienstmitarbeiter J._______ befragt worden. Zwar mache er geltend, J._______ sei aggressiv gewesen, habe so getan, als würde er ihn schlagen, und ihm damit gedroht, ihn wieder festzunehmen. Es sei ihm jedoch offensichtlich weder körperliche Gewalt angetan worden, noch sonst etwas zugestossen. Die Befragungen hätten lediglich rund eine halbe Stunde gedauert und aus den immer gleichen Fragen dazu bestanden, wo er sich aufgehalten und mit wem er Kontakt gehabt habe, sowie der Aufforderung, jederzeit präsent zu sein (vgl. Akte A34/19 F64-F68). Es handle sich somit um die üblichen bei rehabilitierten Personen angewandten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, welche gemäss Rechtsprechung des BVGer nicht die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen würden (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachte Meldepflicht und Befragungen sowie die Drohung von J._______, ihn festzunehmen, bei ihm aufgrund des nach dem Bürgerkrieg Erlebten eine subjektive Furcht hätten auslösen können. Trotzdem vermöchten diese Massnahmen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei wegen seiner LTTE-Vergangenheit annähernd vier Jahre in (Rehabilitations-)Haft gewesen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat kein weiteres (Verfolgungs-)Interesse an einer aus der Rehabilitationshaft entlassenen Person habe (statt vieler BVGer Urteil E-5654/2013 vom 28. Februar 2014 E. 4.2.1). Wie dargelegt handle es sich bei der geltend gemachten Unterschriftspflicht und den Befragungen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft nicht um intensive Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Die (Rehabilitations-)Haft an und für sich stelle zudem eine abgeschlossene und damit asyl- und flüchtlingsrechtlich irrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Das Ziel der Rehabilitationshaft sei gemäss offiziellen Angaben sicherzustellen, dass ehemals LTTE-nahe Personen nicht weiter separatistisches Gedankengut verbreiten und in die Gesellschaft reintegriert würden. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft hätten die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst. So würden mit Abschluss der Rehabilitationshaft denn auch sämtliche Reiserestriktionen aufgehoben. Allerdings würden sie von den Sicherheitsbehörden noch immer überwacht, etwa durch Melde- und/oder Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen (Staatssekretariat für Migration: Focus Sri Lanka, Lagebild, Version vom 16. August 2016, Bern). Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Auch im Fall des Beschwerdeführers lägen keine asylrelevanten Massnahmen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft vor. So habe er nicht geltend gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Er mache geltend, der Geheimdienstmitarbeiter J._______ habe ihm jeweils damit gedroht, ihn wieder festzunehmen, weil es ihm nicht gepasst habe, dass er ein Gerichtsverfahren angestrebt habe. Dem eingereichten Gerichtsdokument sei jedoch zu entnehmen, dass seine Klage abgewiesen worden sei, nachdem er erneut in Rehabilitationshaft in H._______ gebracht worden sei. Dass ihm aber zugesichert worden sei, dass er nach vier Monaten entlassen werde und er sich damit einverstanden erklärt habe. Er habe somit die von seinen heimatlichen Behörden als angebracht erachtete Strafe abgesessen und sich mit dieser Strafe einverstanden erklärt. Bei der Drohung von J._______, ihn wieder festzunehmen, handle es sich offensichtlich um eine blosse Einschüchterungsmassnahme, hätte er anlässlich seiner Vorsprachen im Armeecamp doch reichlich Möglichkeit gehabt, ihn festzunehmen, wäre dies tatsächlich seine Absicht gewesen. Zudem habe er angegeben, er habe in Haft die Wahrheit über seine LTTE Tätigkeiten gesagt beziehungsweise alles offengelegt (A34/19 F90 und F133). Er sei auch über seinen Onkel E._______ sowie seinen Vater, F._______, befragt worden; er habe zugegeben, dass es sich dabei um seinen Onkel respektive Vater handle (A34/19 F107-109). Jedoch habe er angegeben, dass sein Vater bereits 1996 bei den LTTE ausgetreten sei, obwohl er bis am Schluss dabei gewesen sei, dies, weil sein Vater selbst dies so angegeben habe (A34/19 F132). Da sein Vater gemäss seinen Aussagen jedoch auch in Rehabilitationshaft gewesen, aber dann entlassen worden sei, weil er über 50 Jahre alt gewesen sei (A34/19 F129), sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr Nachteile erwachsen würden. Schliesslich habe er seit seiner Haftentlassung keinerlei politische Tätigkeiten geltend gemacht (A34/19 F134-135). Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine Bedrohung seiner Person schliessen lassen würden. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Nach dem Gesagten würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 habe das Bundesverwaltungsgericht Risikogruppen definiert und erwogen, einer erhöhten Verfolgungsgefahr sähen sich Personen ausgesetzt, die diesen Risikogruppen angehören würden. Unter anderem würden Rückkehrer aus der Schweiz dazu gehören, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis zum Kriegsende für die LTTE gearbeitet. Zudem sei sein Vater Mitglied der LTTE und sein Onkel sogar ein ranghohes Mitglied gewesen. Der Beschwerdeführer habe kurz nach der langen Rehabilitationshaft seine Heimat verlassen, in einem Zeitpunkt, als er der Meldepflicht unterstellt gewesen sei. Er habe vor beinahe drei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigen würden, nahe Kontakte zu ehemaligen LTTE-Anhängern zu pflegen. Er sei alleine schon aufgrund seines Profils asylrelevant gefährdet. Der Asylsuchende im Verfahren E-4901/2015 vom 4. April 2016, auf welches das SEM verweise, sei im Februar 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein 15-tägiges Waffentraining absolviert. Der Krieg habe am 18. Mai 2009 geendet. Somit habe er die LTTE nur drei Monate unterstützt. Mitglied sei er nicht gewesen. Gemäss Urteil sei er offenbar innerhalb Sri Lankas selbst nach wiederholtem Nichtbefolgen seiner Meldepflichten nie in seiner Bewegungsfreiheit oder seinen Rechten eingeschränkt gewesen. Er habe auch gemäss Bundesverwaltungsgericht zu keiner der Risikogruppen gehört, die heute noch einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer ungefähr 13 Jahre lang für die LTTE gearbeitet, sei langjähriges Mitglied bei der Bewegung und habe nahe Angehörige, welche sich ebenfalls für die LTTE engagiert hätten. Er sei während der langen Rehabilitationshaft gefoltert und im Zuge der Meldepflicht psychisch unter Druck gesetzt und bedroht worden. Er habe seine Meldepflicht bis zum Zeitpunkt der Ausreise wahrgenommen. Auch wenn die Meldepflicht für sich separat betrachtet nicht zwingend zu Asyl führen müsse, sei klar, dass hier die Umstände in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssten. Die vorliegende Angelegenheit sei zwar jener von E-4901/2015 irgendwie ähnlich, aber niemals vergleichbar. Weiter verweise das SEM auf D-4516/2015 vom 2. Juni 2016. In jenem Verfahren sei bereits am 15. November 2010 auf einer Schweizer Botschaft das Asylgesuch gestellt worden. In diesem Zeitpunkt habe sich derjenige Gesuchsteller noch in Rehabilitationshaft befunden. Am 31. Januar 2011 habe auch dessen Ehefrau für sich und die gemeinsamen Kinder um Einreise in die Schweiz für die Durchführung eines Asylverfahrens ersucht. Sie habe geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Ehemannes geschlagen und misshandelt worden zu sein. Der Gesuchsteller sei drei Jahre nach Gesuchstellung, am 1. September 2013, endlich aus der Haft entlassen worden. Die Gesuchsteller seien dann Ende 2014, also vier Jahre nach Gesuchstellung, auf der Schweizer Botschaft befragt worden. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 habe das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise abgelehnt, welches viereinhalb Jahre zuvor gestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der Folge ein Jahr Zeit gelassen, um über die erhobene Beschwerde ein Urteil zu fällen. Der vorsitzende Richter habe sehr knapp begründet und sei den Ausführungen des SEM gefolgt. Auch er habe sich auf den Standpunkt gestellt, nach der Entlassung des Gesuchstellers sei er nicht mehr inhaftiert worden. Die vorgebrachten Kontrollbesuche und Befragungen sowie die Meldepflicht habe der Richter zwar als für die Beschwerdeführenden belastend, nicht aber asylrelevant empfunden. Es liege auf der Hand, dass die Schweizer Asylbehörden ein im Jahr 2010 gestelltes Auslandgesuch im Jahr 2016 nicht mehr hätten gutheissen können. Aus diesen Gründen sei es problematisch, für das vorliegende Verfahren das Urteil D-4516/2015 zum Vergleich heranziehen. Das SEM hätte tunlichst davon absehen sollen, das Resultat und die Begründung von D-4516/2015 hier zum Vergleich heranzuziehen. Vergleichbar sei die vorliegende Angelegenheit aber mit D-5655/2016 vom 13. April 2018. Jener Beschwerdeführer habe ebenfalls lange Zeit in Rehabilitationshaft verbracht, wo er gefoltert worden sei. Auch er sei regulär aus der Rehabilitation entlassen, in der Folge aber weiter von den Behörden belangt und eingeschüchtert worden. Jenem Beschwerdeführer sei offenbar ein sri-lankischer Reisepass ausgestellt worden und er habe legal ausreisen können. In der Folge habe er hier um Asyl ersucht. Das SEM habe jenes Asylgesuch abgelehnt, wogegen Beschwerde erhoben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Begründend sei ausgeführt worden, es gebe in objektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre respektive werde. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka nur kurz nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Januar 2013 verlassen. Dies habe er getan, weil er sich durch die Überwachungsmassnahmen nach der Rehabilitationshaft verfolgt und bedroht gefühlt habe. Die Überwachungsmassnahmen und die Rehabilitationshaft könnten nicht separat betrachtet und auf die Asylrelevanz hin überprüft werden. Die vierjährige Rehabilitationshaft könne nicht als abgeschlossene Verfolgungsmassnahme erachtet werden, nur, weil der Beschwerdeführer entlassen worden sei. Sie liege zeitlich nicht lange zurück und habe mit den Überwachungsmassnahmen quasi ihre Fortführung gefunden. Sie sei im Zuge der Überwachungsmassnahmen auch benutzt worden, um den Beschwerdeführer einzuschüchtern und zu bedrohen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vier Jahre in Rehabilitationshaft verbracht habe und regelmässig schikaniert und auch schwer gefoltert worden sei. Es liege auf der Hand, dass er gegenüber den heimatlichen Behörden Eingeständnisse gemacht und sich nur mit der Absicht einverstanden erklärte habe, der Haft zu entkommen. Die Argumentation des SEM, er habe sich mit dieser Strafe einverstanden erklärt und daraus zu schliessen, es handle sich um eine abgeschlossene Verfolgungsmassnahme, sei als sehr unangemessen zu erachten. Besonders auch deshalb, weil er gefoltert worden sei. Niemand würde sich damit einverstanden erklären, gefoltert zu werden. Vermutlich hätte der Beschwerdeführer hier gar nie ein Asylgesuch gestellt, wäre er mit der Vorgehensweise den sri-lankischen Behörden und der Bestrafung tatsächlich einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied bei den LTTE gewesen und habe 13 Jahre lang für die Bewegung gearbeitet. Er sei über vier Jahre lang in Rehabilitationshaft gewesen, wo er gefoltert worden sei. Er habe seine Heimat in einem Zeitpunkt verlassen, als er der Meldepflicht unterstellt gewesen sei. Er habe hier vor beinahe drei Jahren ein Asylgesuch gestellt. Es sei davon auszugehen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden sei und bei der Einreise verhaftet würde. Seine Vorbringen seien im Sinne von Art. 3 AsylG fluchtrelevant. Es sei ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab. Die Glaubhaftigkeit derselben wurde vom SEM hingegen nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka und aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sowie der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten. 5.2 Das SEM spricht den Vorbringen die asylrechtliche Relevanz ab, indem es einerseits die Meldepflicht als zu wenig intensive Verfolgungsmassnahme erachtet und andererseits aufgrund der Freilassung aus der Rehabilitationshaft das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden verneint. Es beruft sich in diesem Zusammenhang auf die - so die Vorinstanz - geltende Rechtsprechung und verweist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4901/2015 vom 4. April 2016, D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 und E-5654/2013 vom 28. Februar 2014. In der Beschwerde wird jedoch zu Recht geltend gemacht, dass diesbezüglich die Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden müssten. Dass die Feststellung des SEM, eine aus der Rehabilitationshaft entlassene Person habe von den sri-lankischen Behörden nichts mehr zu befürchten, nicht zutreffend ist, geht zudem bereits aus einem Urteil des High Court of Vavuniya vom Juli 2017 hervor, mit dem offenbar ein rehabilitiertes, ehemaliges LTTE-Mitglied wegen Rekrutierung von Kindersoldaten zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, welches das SEM in seinem Bericht: Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom 15. März 2019 selbst zitiert. Zwar ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als eine Meldepflicht für sich alleine eine zu wenig intensive Massnahme ist, um asylrechtlich relevant zu sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Meldepflicht eine mehrjährige Haft und Rehabilitationshaft mit Misshandlungen voranging. Der Beschwerdeführer musste sodann im Zusammenhang mit der Meldepflicht nicht nur Unterschrift leisten, sondern er wurde jeweils auch halbstündigen Befragungen unterzogen, während deren ihm unterstellt worden ist, er sei nur aufgrund von Bestechungsgeldern entlassen worden, und ihm gedroht worden ist, er könne jederzeit wieder festgenommen werden (vgl. Akte A34/19 F63 und F71 f.). Das Überwachungsinteresse der sri-lankischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer bestand somit nach der Haftentlassung nach wie vor. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der erlebten Misshandlungen während der vierjährigen Haft und der erfolgten Drohungen im Zusammenhang mit den Befragungen unmittelbar nach der Haftentlassung in nachvollziehbarer Weise eine erhebliche subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Verfolgungsmassnahmen, was vom SEM zu Recht nicht bestritten worden ist. Ob jedoch im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht Grund zur Annahme bestand, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt worden wäre, kann vorliegend letztlich aber offen bleiben. Unbesehen von der Frage nach der Verfolgungsfurcht vor der Ausreise ist nämlich beim Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.4 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie, stammt aus dem Norden, war 13 Jahre LTTE Mitglied bei den Sea Tigers, bis er sich am 17. Mai 2009 der SLA ergab. Sein Onkel war ein hochrangiges LTTE-Mitglied und auch sein Vater war ein bekanntes LTTE-Mitglied. Danach war er mehrere Jahre in Haft und Rehabilitationshaft, wo er zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt und dabei misshandelt worden ist. Aufgrund eines angestrebten Gerichtsverfahrens durch seine Anwältin wurde er schliesslich früher aus der Rehabilitationshaft entlassen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist er in diesem Verfahren nicht freigesprochen worden. Kurz nach seiner Haftentlassung entzog er sich durch seine Ausreise aus Sri Lanka den weiterhin bestehenden Überwachungsmassnahmen. Demnach sprechen gleich mehrere starke Risikofaktoren dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka genauestens überprüft und befragt würde und ihm dabei höchstwahrscheinlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. 5.5 Die Beschwerdeführerin machte selber keine persönliche Verfolgung in Sri Lanka geltend. Sie reiste aus Sri Lanka aus, um den Beschwerdeführer zu heiraten. Angesichts dessen, war die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hatte begründete Furcht solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ist Asyl zu gewähren, zumal sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen könnten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Eine öffentlich-rechtliche Entschädigung des mit Verfügung vom 29. Juni 2018 eingesetzten Rechtsbeistandes fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: