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D-6835/2019

D-6835/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im November 2013. Er gelangte über Dubai, ein afrikanisches Land - und nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt in der Ukraine - am 17. November 2015 in die Schweiz, wo er am 18. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 23. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 1. November sowie am 17. November 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von 1984 bis Kriegsende Mitglied der LTTE und insbesondere Leibwächter und Fahrer von B._______ (dem Leibwächter von C._______) und während einer kurzen Zeit auch von D._______ - beide Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Kader - gewesen. Sein Name sei E._______ gewesen und er habe die Nummer (...) getragen. Im Jahr 1984/1985 habe er durch die LTTE in Indien eine 14-monatige militärische Ausbildung erhalten. Im Jahr 1997 habe er seine Ehefrau - ebenfalls ein LTTE-Mitglied - geheiratet. In der letzten Kriegsphase im Jahr 2009 seien er und B._______ bei einer Granatenexplosion verletzt worden. Am (...) 2009 seien sie von den sri-lankischen Sicherheitskräften eingekesselt gewesen und B._______ habe sich mittels Zyankalikapseln das Leben genommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge am (...) 2009 zusammen mit seiner Familie und weiteren Zivilisten der sri-lankischen Armee ergeben. Er sei jedoch unmittelbar von der sri-lankischen Armee mithilfe von LTTE-Überläufern als LTTE-Mitglied identifiziert und von seiner Familie getrennt worden. Er sei danach registriert und während einem Jahr von der sri-lankischen Armee in verschiedenen Camps inhaftiert worden. Zunächst sei er in einem Gefangenenlager befragt und geschlagen worden. Die Befrager hätten dank eines Verräters schon viel über ihn gewusst und vermutet, dass er B._______'s «Personal Assistent» gewesen sei, was er abgestritten habe. Später sei er in ein Camp namens F._______ verlegt und zu Waffen- und Geldverstecken befragt worden; er habe B._______'s Grab sowie LTTE-Camps zeigen müssen. Elf Monate später sei er in einem Camp namens G._______ rehabilitiert worden. Er sei am (...) 2010 freigelassen worden, da seine rechte Hand und das rechte Bein infolge von Kriegsverletzungen gelähmt seien, weshalb er als invalide qualifiziert worden sei. Er habe eine Identitätskarte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erhalten und sei folglich während sechs Monaten unter IOM-Schutz gestanden. Während dieser Zeit habe er mit seiner Familie in H._______ - wo er das Haus aus Angst nie verlassen und sich nicht angemeldet habe - gelebt. Von dort aus habe er am (...) 2010 ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (dieses wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund unbekannten Aufenthaltes vom SEM als gegenstandslos abgeschrieben). Ein halbes Jahr nach seiner Entlassung sei sein Haus in I._______, das bis dahin vom Criminal Investigation Departement (CID) besetzt worden sei, freigegeben worden. Deshalb, und auch weil ihm das IOM in H._______ keinen Schutz mehr bieten konnte, habe er sich fortan mehrheitlich in I._______ aufgehalten und dort auch angemeldet. Er habe aber nicht in seinem eigenen Haus, sondern beim befreundeten Dorfvorsteher übernachtet, für den er Malerarbeiten erledigt und Brennholz gesammelt habe. Er sei vom CID nicht weiter belästigt worden, da der Chef des dortigen CID-Büros, ein Freund des Dorfvorstehers, ihn beschützt habe. Angesichts dessen Versetzung in eine andere Stadt und dem damit weggefallenen Schutz habe er das Land aus Furcht vor Entführung oder Verhaftung durch den CID im November 2013 auf dem Luftweg mit seinem eigenen Pass (den ihm der Schlepper in Dubai abgenommen habe) verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Kopie einer Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), die Kopie eines Schreibens der IOM, diverse Schreiben von und an die Schweizerische Botschaft in Colombo, ein Foto des Beschwerdeführers mit D._______ sowie Kopien weiterer Fotos und die Kopie eines Fahndungsaufrufs gegen seine Ehefrau ein. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 21. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 legte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 bestätigte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 24. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei nach seiner Freilassung nicht weiter von den Behörden behelligt worden und habe sich in I._______ trotz offensichtlicher Militärpräsenz und entgegen den Aussagen bei der BzP, sich versteckt gehalten zu haben, in der Gegend frei bewegt. Zudem seien die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen, da er in I._______ offiziell gemeldet und somit auch dort auffindbar gewesen sei. Obwohl es durchaus möglich sei, dass CID-Leute durch ihre persönliche Haltung oder Bestechung von der Kontrolle der Einheimischen abgesehen hätten, so sei es doch unwahrscheinlich, dass eine einzelne CID-Person eine konkret gesuchte Person über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr hätte schützen können. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers handle es sich bei der Suche nach ihm vielmehr um standardmässige Kontrollmassnahmen, die vom lokalen CID-Chef auch hätten verhindert werden können. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse hätte das CID zu drastischeren Massnahmen gegriffen und ihn direkt ins Visier genommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er aus der Rehabilitation entlassen worden wäre, wenn der Verdacht bestanden hätte, er habe Kenntnisse über versteckte Waffenlager, zumal die Behörden über seine Rolle bei den LTTE Kenntnis gehabt hätten. Die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen zwar untermauern, seien aber ungeeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu beweisen. Aufgrund einer Fahndung nach seiner Frau könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ausserdem komme der Kopie des entsprechenden Fahndungsaufrufs geringer Beweiswert zu. Abgesehen davon, würden die Angaben zur Ehefrau nicht stimmen und diese sei auf dem Foto nicht erkennbar. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten LTTE-Verbindungen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Er habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, das gemäss offiziellen Angaben ehemalige LTTE-Mitglieder deradikalisiere und für die Reintegration in die Zivilgesellschaft vorbereite. In der Regel gebe es keine Beschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit für rehabilitierte Personen. Allerdings würden diese von den Sicherheitsbehörden vielfach überwacht, etwa durch Melde- und/oder Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen und Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hätten jedoch kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Somit habe er keine objektiv begründete Furcht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seine Vorbringen seien glaubhaft, da sie über das gesamte Verfahren kohärent und detailliert ausgefallen seien und er diese mit den eingereichten Beweismitteln untermauert habe. Überdies ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass er, anders als im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, zwischen 1989 und 1995 in Indien inhaftiert worden sei. Er habe sich anlässlich der Anhörung nicht getraut dies zu sagen, weil er befürchtet habe, aufgrund der Inhaftierung in Indien seine Asylwürdigkeit in der Schweiz zu verlieren. Im Jahr 1989 sei er zusammen mit dem indischen Politiker J._______ illegal nach Indien gereist. Seine Schussverletzungen seien in Indien medizinisch behandelt worden. Danach habe er kurzzeitig als LTTE-Chef in Indien fungiert, bevor er von den indischen Behörden verhaftet worden sei. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er im Jahr 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der ergänzte Sachverhalt habe keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da er ins Gesamtbild passe. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, da er etliche Male vom CID gesucht worden sei und jederzeit mit einer Kontrolle und Inhaftierung habe rechnen müssen. Ausserdem habe er sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Seine Furcht vor Verfolgung sei subjektiv begründet, da er während einem Jahr in Sri Lanka inhaftiert und mehrfach angehört und gefoltert worden sei. Nachdem er unter Androhung der Folter wegen seiner LTTE-Tätigkeit gestanden habe, habe er ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht. Er sei nur aus der Haft entlassen worden, weil die sri-lankische Regierung unter immensem Druck der Öffentlichkeit gestanden und deshalb Frauen und Invalide aus der Haft entlassen habe. Zudem habe er sich nach seiner Haftentlassung verstecken müssen und sei vom Schutz des Chefs des CID-Büros abhängig und sehr eingeschränkt gewesen, weshalb er sich vor künftigen Verfolgungshandlungen gefürchtet habe. Er habe sich nach seiner Entlassung zunächst während eines halben Jahres versteckt, obwohl er damals noch unter IOM-Schutz gestanden habe. Auch in I._______ habe er sich nicht vollständig frei bewegen können, sondern habe stets darauf achten müssen, nicht aufzufallen. Dennoch habe er sich etwas in Sicherheit wissen können, da der Chef des CID-Büros ihm versichert habe, er würde in sämtlichen Situationen für ihn einstehen. Das SEM liege falsch, indem es davon ausgehe, eine einzelne Person hätte ihn nicht schützen können. Denn er sei nach der Versetzung des CID-Chefs in I._______ gesucht worden, habe aber I._______ zwischenzeitlich bereits verlassen. Somit sei festzuhalten, er habe keine absolute Bewegungsfreiheit genossen und sei zwei Jahre vom CID-Chef geschützt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein hohes Risikoprofil. Er sei während 25 Jahren Mitglied der LTTE gewesen und habe in engem Kontakt zur LTTE-Führung gestanden. Der sri-lankische Staat verfüge über sein Geständnis und kenne seine gesamte LTTE-Vergangenheit. Zudem habe er verschiedene grosse Narben an seinem Körper; seine rechte Hand und sein Bein seien schwer verletzt worden. Als Tamile aus der Ostprovinz würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und aufgrund fehlender Identitätspapiere befragt werden. Als Rückkehrer aus der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, würde er zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei angespannt und der Alltag immer noch stark militarisiert, weshalb sich seine Situation bei einer Rückkehr verschlechtern würde. Weiter habe er in den vergangenen Jahren immer wieder an Protesten gegen die Regierung teilgenommen. So habe er beispielsweise im Jahr 2017 den indischen Politiker J._______ bei Protesten in Genf wieder getroffen. Zu seiner Familie führte er aus, seine Ehefrau werde seit 2016 ebenfalls von den Behörden gesucht, weil sie aus einem indischen Gefängnis ausgebrochen sei. Seine Geschwister hätten keinen Kontakt mehr zu ihm, da dies aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit gefährlich für sie wäre.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung angegeben, im Jahr 1985 in Indien eine militärische Ausbildung absolviert und dabei sogar ein Kampftraining erhalten zu haben. Dass er diese Informationen preisgegeben habe, wiege nicht minder schwer in Bezug auf eine allfällige Asylunwürdigkeit, weshalb die Begründung für seinen Nachtrag nicht nachvollziehbar sei. Seine Ergänzungen, dass er nach der Versetzung des CID-Chefs vom CID gesucht worden sei, seien nachgeschoben. Erstaunlich sei auch, dass er immer bereits weggegangen sei, als sie ihn gesucht hätten. Die erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten liessen auf kein Risikoprofil schliessen, woran auch das eingereichte Foto mit J._______ nichts zu ändern vermöge.

E. 4.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer, der Unterschied zwischen seiner militärischen Ausbildung und der verschwiegenen Zeit in Indien betreffe den Umstand, dass er dort inhaftiert worden sei. Aus diesem Grund habe er befürchtet, seine Asylwürdigkeit zu verlieren. Es gehe um seine persönliche Begründung; sein Verhalten sei durchaus nachvollziehbar. Weiter bemängelte er, das SEM habe sich nicht dazu geäussert, dass J._______ ihn an der Demonstration in Genf wiedererkannt habe. Schliesslich sei seine Aussage, dass er nach der Versetzung des CID-Chefs gesucht worden sei, nicht nachgeschoben. Diesbezüglich sei er anlässlich der Anhörung nämlich nicht befragt worden. Es sei nachvollziehbar, dass dies vergessen worden sei; es handle sich bloss um eines von vielen Elementen, das zu seiner Flucht geführt habe.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit sowie seinen Verbindungen zu hochrangigen LTTE-Kadern im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind. Dies wurde denn auch von der Vorinstanz nicht explizit bezweifelt.

E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich seine Vorbringen in der ergänzenden Anhörung im Jahr 2017 im Wesentlichen mit den Asylvorbringen des im Jahr 2010 angestrengten Botschaftsverfahrens decken. In seinem Schreiben an die Botschaft hatte er seine Tätigkeit als Fahrer für die LTTE erwähnt sowie die Umstände seiner Festnahme und anschliessenden Rehabilitation. Dass er nicht näher auf seine Tätigkeit als LTTE-Kämpfer beziehungsweise Leibwächter eingegangen ist, vermag - da er in jenem Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht angehört werden konnte - seine insgesamt substantiierten Angaben nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 5.3 Die Erzählweise des Beschwerdeführers ist überaus kohärent und strukturiert (vgl. B17 F102-106). So vermochte er seine Erlebnisse in der Endphase des Krieges anschaulich und detailliert zu beschreiben (vgl. B17 F104-118). Seine Schilderungen enthalten diverse Realkennzeichen, wobei er in der Anhörung sichtlich betroffen war und öfters in der direkten Rede antwortete (vgl. B17 F102, F105). Aufgrund seiner konsistenten diesbezüglichen Ausführungen sowie der eingereichten Fotos ist für glaubhaft zu erachten, dass er als Leibwächter für LTTE-Kader tätig war. Seine Rehabilitation und die Freilassung, untermauert durch Kopien entsprechender IKRK- und IOM-Bestätigungen, sowie die Umstände seines Verbleibs nach Kriegsende erscheinen ebenso glaubhaft. Dabei lassen sich seine Aktivitäten als Leibwächter und die Darstellungen zur Endphase des Krieges ohne weiteres mit der Berichterstattung in Einklang bringen (vgl. Centre on Conflict, Development and Peacebuilding [CCDP], An Institutional History of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 12.2014, http://graduateinstitute.ch/files/live/sites/iheid/files/sites/ccdp/shared/Docs /Publications/CCDP-Working-Paper-10-LTTE-1.pdf, abgerufen am 13.07.2021). Freilich waren seine Äusserungen über die Verwendung von Waffen und mögliche Kampfhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Leibwächter beziehungsweise Kämpfer vergleichsweise vage (B17 F89-F92). In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7) kann vorliegend jedoch offenbleiben, inwiefern er in Kampfhandlungen verwickelt war. Ebenso offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Indien kurzzeitig eine leitende Funktion innehatte und dort in Haft war, wie er auf Beschwerdeebene geltend machte, oder lediglich eine militärische Ausbildung erhielt. Mit der Vorinstanz ist aber immerhin festzuhalten, dass das Verschweigen einer solchen Haft in Indien gewisse Fragen aufwirft und diese neuen Vorbringen klar im Widerspruch zu den angegebenen Aufenthaltsorten stehen.

E. 5.4 Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während etwa 25 Jahren für hohe LTTE-Kader als Leibwächter tätig war. Er ist nach Kriegsende registriert und während einem Jahr inhaftiert und rehabilitiert worden. Sechs Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2010 kehrte er nach I._______ zurück, wo er sich während ungefähr zwei Jahren aufhielt, bevor er im November 2013 ausreiste. Es scheint aufgrund der gesamten Umstände auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der CID am Ort der Registrierung regelmässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigte. Ob es sich dabei jedoch wie vorgebracht um asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen handelte - was vom SEM bestritten wird -, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 6.2 Das Gericht teilt vorliegend die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner genügend intensiven Verfolgung ausgesetzt war und auch keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hatte. Eine subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des im Bürgerkrieg Erlebten ist zwar durchaus verständlich. So ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung aus Angst vor den Behörden zunächst versteckt hielt. Bereits sechs Monate nach seiner Freilassung ist der Beschwerdeführer jedoch wieder nach I._______ in sein Haus zurückgekehrt, wo er sich auch registrieren liess. Die Behörden hätten ihm sein Haus wohl kaum zurückgegeben, sondern ihn bei seiner Rückkehr erneut verhaftet, hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates bestanden. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich recht frei in der Gegend von I._______ bewegen konnte. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig beim Dorfvorsteher aufgehalten habe, hätten die Behörden bei entsprechendem Interesse doch auch dort ohne weiteres seiner habhaft werden können. Mit dem SEM ist demnach darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Fokus der Behörden gestanden haben kann, die regelmässigen Kontrollen bei seinem Haus sind vielmehr als nicht asylrechtlich relevante Kontrollmassnahmen zu qualifizieren. So konnte ihn der lokale CID-Chef denn auch von der Meldepflicht sowie von den regelmässigen Kontrollen entbinden. Es handelte sich somit um die üblichen bei rehabilitierten Personen angewandten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, welche gemäss Rechtsprechung des BVGer nicht die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Auch das Gericht erachtet es vor diesem Hintergrund nicht als wahrscheinlich, dass allein die Versetzung des befreundeten CID-Mitarbeiters dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt worden wäre. Die angebliche intensive Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Versetzung des CID-Beamten wurde denn auch nachgeschoben und nur vage und unsubstanziiert dargestellt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde demnach trotz seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit im Jahr 2010 aus der Rehabilitation entlassen und lebte danach offensichtlich ohne massgebliche Probleme in Sri Lanka, bis er im Jahr 2013 das Land mit seinem eigenen Pass - wenngleich mithilfe eines Schleppers - verliess. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorliegend seit erfolgter Rehabilitation keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Allein aufgrund des Umstandes, dass es trotz erfolgter Rehabilitation zu erneuten Verhaftungen von Personen mit einem ähnlichen politischen Profil gekommen ist, vermag angesichts dieser Erwägungen eine Furcht des Beschwerdeführer nicht als objektiv begründet erscheinen zu lassen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten erreicht die geltend gemachte Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise keine Intensität, aufgrund derer der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer Situation auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und Vorliegen früherer Verhaftungen) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).

E. 7.3 Vorliegend ist von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen. Zwar scheint sein exilpolitisches Engagement - ungeachtet des Treffens mit J._______ in Genf - eher niederschwellig. Aufgrund des eingereichten Fotos ist jedoch davon auszugehen, dass der Kontakt mit dem bekannten Politiker eher intensiv war und dies den sri-lankischen Behörden, die bei diesem Anlass zugegen gewesen sein dürften, aufgefallen sein könnte. Vor allem aber stand der Beschwerdeführer als Fahrer und Leibwächter für sehr hohe LTTE-Kader über einen Zeitraum von 25 Jahren in engem Kontakt mit der LTTE-Führung. In Kombination mit seinem langjährigen Auslandaufenthalt - er reiste bereits im Jahr 2013 aus - und der Rückkehr ohne gültige Reisedokumente dürfte diese Vergangenheit bei der Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn lenken. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde. Seine knapp einjährige Inhaftierung in verschiedenen Camps stellt ein weiteres Indiz für eine Gefährdung dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz vermag die erfolgte Rehabilitation des Beschwerdeführers dieses Risiko nicht zu entschärfen (vgl. Urteil des BVGer D-3315/2018 vom 12. Oktober 2020 E.5.2 und SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], vom 15. März 2019, S. 11). Hinzu kommt, dass er verschiedene Narben und Kriegsverletzungen aufweist. Somit erfüllt er mehrere stark sowie einige schwach risikobegründende Faktoren. Insgesamt ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Dies insbesondere, da er lange Zeit in der Schweiz geweilt hat, einem für die tamilische Diaspora wichtigen Exilzentrum, wo namentlich die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, und aus diesem Land zurückgeschafft würde (vgl. Urteil des BVGer E-6784/2019 vom 19. Mai 2021 E.5.3).

E. 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.

E. 7.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine konkreten Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Zwar konnte die Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht gänzlich geklärt werden, zumal er auf Beschwerdeebene Vorbringen nachschob und bezüglich seiner Kampfhandlungen äusserst vage blieb. Immerhin führte der Beschwerdeführer selber aus, eine Kampfausbildung genossen zu haben, sehr hohen LTTE-Kadern auch persönlich nahe gestanden zu haben und weist auch verschiedene Verletzungen auf, die auf Kampfeinsätze hindeuten. Gemäss seinen eigenen Angaben wäre er zudem zum Colonel befördert worden. Auf der anderen Seite gab der Beschwerdeführer überzeugend an, insbesondere als Leibwächter tätig gewesen zu sein. Auch die relativ kurze Rehabilitationszeit trotz der umfassenden Kenntnisse seiner Rolle seitens der sri-lankischen Behörden lässt eine führende Rolle bei den LTTE ausschliessen. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG). Ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, kann somit offenbleiben.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln.

E. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die aktualisierte Kostennote vom 24. Juni 2021 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die Dossiereröffnungspauschale sowie die Aufwendungen für die Erstellung der Kostennote werden jedoch praxisgemäss nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 1'717.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E. 10.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz entspricht dem praxisgemässen Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Somit ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 858.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'717.- auszurichten.
  5. Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach wird ein amtliches Honorar von Fr. 858. - ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6835/2019 Urteil vom 27. August 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im November 2013. Er gelangte über Dubai, ein afrikanisches Land - und nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt in der Ukraine - am 17. November 2015 in die Schweiz, wo er am 18. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 23. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 1. November sowie am 17. November 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von 1984 bis Kriegsende Mitglied der LTTE und insbesondere Leibwächter und Fahrer von B._______ (dem Leibwächter von C._______) und während einer kurzen Zeit auch von D._______ - beide Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Kader - gewesen. Sein Name sei E._______ gewesen und er habe die Nummer (...) getragen. Im Jahr 1984/1985 habe er durch die LTTE in Indien eine 14-monatige militärische Ausbildung erhalten. Im Jahr 1997 habe er seine Ehefrau - ebenfalls ein LTTE-Mitglied - geheiratet. In der letzten Kriegsphase im Jahr 2009 seien er und B._______ bei einer Granatenexplosion verletzt worden. Am (...) 2009 seien sie von den sri-lankischen Sicherheitskräften eingekesselt gewesen und B._______ habe sich mittels Zyankalikapseln das Leben genommen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge am (...) 2009 zusammen mit seiner Familie und weiteren Zivilisten der sri-lankischen Armee ergeben. Er sei jedoch unmittelbar von der sri-lankischen Armee mithilfe von LTTE-Überläufern als LTTE-Mitglied identifiziert und von seiner Familie getrennt worden. Er sei danach registriert und während einem Jahr von der sri-lankischen Armee in verschiedenen Camps inhaftiert worden. Zunächst sei er in einem Gefangenenlager befragt und geschlagen worden. Die Befrager hätten dank eines Verräters schon viel über ihn gewusst und vermutet, dass er B._______'s «Personal Assistent» gewesen sei, was er abgestritten habe. Später sei er in ein Camp namens F._______ verlegt und zu Waffen- und Geldverstecken befragt worden; er habe B._______'s Grab sowie LTTE-Camps zeigen müssen. Elf Monate später sei er in einem Camp namens G._______ rehabilitiert worden. Er sei am (...) 2010 freigelassen worden, da seine rechte Hand und das rechte Bein infolge von Kriegsverletzungen gelähmt seien, weshalb er als invalide qualifiziert worden sei. Er habe eine Identitätskarte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erhalten und sei folglich während sechs Monaten unter IOM-Schutz gestanden. Während dieser Zeit habe er mit seiner Familie in H._______ - wo er das Haus aus Angst nie verlassen und sich nicht angemeldet habe - gelebt. Von dort aus habe er am (...) 2010 ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (dieses wurde am 16. Oktober 2013 aufgrund unbekannten Aufenthaltes vom SEM als gegenstandslos abgeschrieben). Ein halbes Jahr nach seiner Entlassung sei sein Haus in I._______, das bis dahin vom Criminal Investigation Departement (CID) besetzt worden sei, freigegeben worden. Deshalb, und auch weil ihm das IOM in H._______ keinen Schutz mehr bieten konnte, habe er sich fortan mehrheitlich in I._______ aufgehalten und dort auch angemeldet. Er habe aber nicht in seinem eigenen Haus, sondern beim befreundeten Dorfvorsteher übernachtet, für den er Malerarbeiten erledigt und Brennholz gesammelt habe. Er sei vom CID nicht weiter belästigt worden, da der Chef des dortigen CID-Büros, ein Freund des Dorfvorstehers, ihn beschützt habe. Angesichts dessen Versetzung in eine andere Stadt und dem damit weggefallenen Schutz habe er das Land aus Furcht vor Entführung oder Verhaftung durch den CID im November 2013 auf dem Luftweg mit seinem eigenen Pass (den ihm der Schlepper in Dubai abgenommen habe) verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Kopie einer Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), die Kopie eines Schreibens der IOM, diverse Schreiben von und an die Schweizerische Botschaft in Colombo, ein Foto des Beschwerdeführers mit D._______ sowie Kopien weiterer Fotos und die Kopie eines Fahndungsaufrufs gegen seine Ehefrau ein. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 - eröffnet am 21. November 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess sie unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 legte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Kostennote sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 bestätigte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 24. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Er sei nach seiner Freilassung nicht weiter von den Behörden behelligt worden und habe sich in I._______ trotz offensichtlicher Militärpräsenz und entgegen den Aussagen bei der BzP, sich versteckt gehalten zu haben, in der Gegend frei bewegt. Zudem seien die Behörden über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen, da er in I._______ offiziell gemeldet und somit auch dort auffindbar gewesen sei. Obwohl es durchaus möglich sei, dass CID-Leute durch ihre persönliche Haltung oder Bestechung von der Kontrolle der Einheimischen abgesehen hätten, so sei es doch unwahrscheinlich, dass eine einzelne CID-Person eine konkret gesuchte Person über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr hätte schützen können. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers handle es sich bei der Suche nach ihm vielmehr um standardmässige Kontrollmassnahmen, die vom lokalen CID-Chef auch hätten verhindert werden können. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse hätte das CID zu drastischeren Massnahmen gegriffen und ihn direkt ins Visier genommen. Es sei unwahrscheinlich, dass er aus der Rehabilitation entlassen worden wäre, wenn der Verdacht bestanden hätte, er habe Kenntnisse über versteckte Waffenlager, zumal die Behörden über seine Rolle bei den LTTE Kenntnis gehabt hätten. Die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen zwar untermauern, seien aber ungeeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu beweisen. Aufgrund einer Fahndung nach seiner Frau könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ausserdem komme der Kopie des entsprechenden Fahndungsaufrufs geringer Beweiswert zu. Abgesehen davon, würden die Angaben zur Ehefrau nicht stimmen und diese sei auf dem Foto nicht erkennbar. Auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten LTTE-Verbindungen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Er habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, das gemäss offiziellen Angaben ehemalige LTTE-Mitglieder deradikalisiere und für die Reintegration in die Zivilgesellschaft vorbereite. In der Regel gebe es keine Beschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit für rehabilitierte Personen. Allerdings würden diese von den Sicherheitsbehörden vielfach überwacht, etwa durch Melde- und/oder Unterschriftspflichten, Aufenthaltskontrollen und Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen hätten jedoch kein asylrelevantes Ausmass erreicht. Somit habe er keine objektiv begründete Furcht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seine Vorbringen seien glaubhaft, da sie über das gesamte Verfahren kohärent und detailliert ausgefallen seien und er diese mit den eingereichten Beweismitteln untermauert habe. Überdies ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass er, anders als im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, zwischen 1989 und 1995 in Indien inhaftiert worden sei. Er habe sich anlässlich der Anhörung nicht getraut dies zu sagen, weil er befürchtet habe, aufgrund der Inhaftierung in Indien seine Asylwürdigkeit in der Schweiz zu verlieren. Im Jahr 1989 sei er zusammen mit dem indischen Politiker J._______ illegal nach Indien gereist. Seine Schussverletzungen seien in Indien medizinisch behandelt worden. Danach habe er kurzzeitig als LTTE-Chef in Indien fungiert, bevor er von den indischen Behörden verhaftet worden sei. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er im Jahr 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der ergänzte Sachverhalt habe keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da er ins Gesamtbild passe. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten, da er etliche Male vom CID gesucht worden sei und jederzeit mit einer Kontrolle und Inhaftierung habe rechnen müssen. Ausserdem habe er sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Seine Furcht vor Verfolgung sei subjektiv begründet, da er während einem Jahr in Sri Lanka inhaftiert und mehrfach angehört und gefoltert worden sei. Nachdem er unter Androhung der Folter wegen seiner LTTE-Tätigkeit gestanden habe, habe er ein Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht. Er sei nur aus der Haft entlassen worden, weil die sri-lankische Regierung unter immensem Druck der Öffentlichkeit gestanden und deshalb Frauen und Invalide aus der Haft entlassen habe. Zudem habe er sich nach seiner Haftentlassung verstecken müssen und sei vom Schutz des Chefs des CID-Büros abhängig und sehr eingeschränkt gewesen, weshalb er sich vor künftigen Verfolgungshandlungen gefürchtet habe. Er habe sich nach seiner Entlassung zunächst während eines halben Jahres versteckt, obwohl er damals noch unter IOM-Schutz gestanden habe. Auch in I._______ habe er sich nicht vollständig frei bewegen können, sondern habe stets darauf achten müssen, nicht aufzufallen. Dennoch habe er sich etwas in Sicherheit wissen können, da der Chef des CID-Büros ihm versichert habe, er würde in sämtlichen Situationen für ihn einstehen. Das SEM liege falsch, indem es davon ausgehe, eine einzelne Person hätte ihn nicht schützen können. Denn er sei nach der Versetzung des CID-Chefs in I._______ gesucht worden, habe aber I._______ zwischenzeitlich bereits verlassen. Somit sei festzuhalten, er habe keine absolute Bewegungsfreiheit genossen und sei zwei Jahre vom CID-Chef geschützt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein hohes Risikoprofil. Er sei während 25 Jahren Mitglied der LTTE gewesen und habe in engem Kontakt zur LTTE-Führung gestanden. Der sri-lankische Staat verfüge über sein Geständnis und kenne seine gesamte LTTE-Vergangenheit. Zudem habe er verschiedene grosse Narben an seinem Körper; seine rechte Hand und sein Bein seien schwer verletzt worden. Als Tamile aus der Ostprovinz würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und aufgrund fehlender Identitätspapiere befragt werden. Als Rückkehrer aus der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, würde er zusätzlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei angespannt und der Alltag immer noch stark militarisiert, weshalb sich seine Situation bei einer Rückkehr verschlechtern würde. Weiter habe er in den vergangenen Jahren immer wieder an Protesten gegen die Regierung teilgenommen. So habe er beispielsweise im Jahr 2017 den indischen Politiker J._______ bei Protesten in Genf wieder getroffen. Zu seiner Familie führte er aus, seine Ehefrau werde seit 2016 ebenfalls von den Behörden gesucht, weil sie aus einem indischen Gefängnis ausgebrochen sei. Seine Geschwister hätten keinen Kontakt mehr zu ihm, da dies aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit gefährlich für sie wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung angegeben, im Jahr 1985 in Indien eine militärische Ausbildung absolviert und dabei sogar ein Kampftraining erhalten zu haben. Dass er diese Informationen preisgegeben habe, wiege nicht minder schwer in Bezug auf eine allfällige Asylunwürdigkeit, weshalb die Begründung für seinen Nachtrag nicht nachvollziehbar sei. Seine Ergänzungen, dass er nach der Versetzung des CID-Chefs vom CID gesucht worden sei, seien nachgeschoben. Erstaunlich sei auch, dass er immer bereits weggegangen sei, als sie ihn gesucht hätten. Die erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten liessen auf kein Risikoprofil schliessen, woran auch das eingereichte Foto mit J._______ nichts zu ändern vermöge. 4.4 In der Replik monierte der Beschwerdeführer, der Unterschied zwischen seiner militärischen Ausbildung und der verschwiegenen Zeit in Indien betreffe den Umstand, dass er dort inhaftiert worden sei. Aus diesem Grund habe er befürchtet, seine Asylwürdigkeit zu verlieren. Es gehe um seine persönliche Begründung; sein Verhalten sei durchaus nachvollziehbar. Weiter bemängelte er, das SEM habe sich nicht dazu geäussert, dass J._______ ihn an der Demonstration in Genf wiedererkannt habe. Schliesslich sei seine Aussage, dass er nach der Versetzung des CID-Chefs gesucht worden sei, nicht nachgeschoben. Diesbezüglich sei er anlässlich der Anhörung nämlich nicht befragt worden. Es sei nachvollziehbar, dass dies vergessen worden sei; es handle sich bloss um eines von vielen Elementen, das zu seiner Flucht geführt habe. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit sowie seinen Verbindungen zu hochrangigen LTTE-Kadern im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind. Dies wurde denn auch von der Vorinstanz nicht explizit bezweifelt. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich seine Vorbringen in der ergänzenden Anhörung im Jahr 2017 im Wesentlichen mit den Asylvorbringen des im Jahr 2010 angestrengten Botschaftsverfahrens decken. In seinem Schreiben an die Botschaft hatte er seine Tätigkeit als Fahrer für die LTTE erwähnt sowie die Umstände seiner Festnahme und anschliessenden Rehabilitation. Dass er nicht näher auf seine Tätigkeit als LTTE-Kämpfer beziehungsweise Leibwächter eingegangen ist, vermag - da er in jenem Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes nicht angehört werden konnte - seine insgesamt substantiierten Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. 5.3 Die Erzählweise des Beschwerdeführers ist überaus kohärent und strukturiert (vgl. B17 F102-106). So vermochte er seine Erlebnisse in der Endphase des Krieges anschaulich und detailliert zu beschreiben (vgl. B17 F104-118). Seine Schilderungen enthalten diverse Realkennzeichen, wobei er in der Anhörung sichtlich betroffen war und öfters in der direkten Rede antwortete (vgl. B17 F102, F105). Aufgrund seiner konsistenten diesbezüglichen Ausführungen sowie der eingereichten Fotos ist für glaubhaft zu erachten, dass er als Leibwächter für LTTE-Kader tätig war. Seine Rehabilitation und die Freilassung, untermauert durch Kopien entsprechender IKRK- und IOM-Bestätigungen, sowie die Umstände seines Verbleibs nach Kriegsende erscheinen ebenso glaubhaft. Dabei lassen sich seine Aktivitäten als Leibwächter und die Darstellungen zur Endphase des Krieges ohne weiteres mit der Berichterstattung in Einklang bringen (vgl. Centre on Conflict, Development and Peacebuilding [CCDP], An Institutional History of the Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 12.2014, http://graduateinstitute.ch/files/live/sites/iheid/files/sites/ccdp/shared/Docs /Publications/CCDP-Working-Paper-10-LTTE-1.pdf, abgerufen am 13.07.2021). Freilich waren seine Äusserungen über die Verwendung von Waffen und mögliche Kampfhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Leibwächter beziehungsweise Kämpfer vergleichsweise vage (B17 F89-F92). In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7) kann vorliegend jedoch offenbleiben, inwiefern er in Kampfhandlungen verwickelt war. Ebenso offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Indien kurzzeitig eine leitende Funktion innehatte und dort in Haft war, wie er auf Beschwerdeebene geltend machte, oder lediglich eine militärische Ausbildung erhielt. Mit der Vorinstanz ist aber immerhin festzuhalten, dass das Verschweigen einer solchen Haft in Indien gewisse Fragen aufwirft und diese neuen Vorbringen klar im Widerspruch zu den angegebenen Aufenthaltsorten stehen. 5.4 Damit ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während etwa 25 Jahren für hohe LTTE-Kader als Leibwächter tätig war. Er ist nach Kriegsende registriert und während einem Jahr inhaftiert und rehabilitiert worden. Sechs Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2010 kehrte er nach I._______ zurück, wo er sich während ungefähr zwei Jahren aufhielt, bevor er im November 2013 ausreiste. Es scheint aufgrund der gesamten Umstände auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der CID am Ort der Registrierung regelmässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigte. Ob es sich dabei jedoch wie vorgebracht um asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen handelte - was vom SEM bestritten wird -, ist nachfolgend zu prüfen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Das Gericht teilt vorliegend die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner genügend intensiven Verfolgung ausgesetzt war und auch keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hatte. Eine subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des im Bürgerkrieg Erlebten ist zwar durchaus verständlich. So ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Freilassung aus Angst vor den Behörden zunächst versteckt hielt. Bereits sechs Monate nach seiner Freilassung ist der Beschwerdeführer jedoch wieder nach I._______ in sein Haus zurückgekehrt, wo er sich auch registrieren liess. Die Behörden hätten ihm sein Haus wohl kaum zurückgegeben, sondern ihn bei seiner Rückkehr erneut verhaftet, hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staates bestanden. Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich recht frei in der Gegend von I._______ bewegen konnte. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig beim Dorfvorsteher aufgehalten habe, hätten die Behörden bei entsprechendem Interesse doch auch dort ohne weiteres seiner habhaft werden können. Mit dem SEM ist demnach darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Fokus der Behörden gestanden haben kann, die regelmässigen Kontrollen bei seinem Haus sind vielmehr als nicht asylrechtlich relevante Kontrollmassnahmen zu qualifizieren. So konnte ihn der lokale CID-Chef denn auch von der Meldepflicht sowie von den regelmässigen Kontrollen entbinden. Es handelte sich somit um die üblichen bei rehabilitierten Personen angewandten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen, welche gemäss Rechtsprechung des BVGer nicht die Intensität von Art. 3 AsylG erreichen (statt vieler BVGer Urteile E-4901/2015 vom 4. April 2016 E. 3.2 und D-4516/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.1). Auch das Gericht erachtet es vor diesem Hintergrund nicht als wahrscheinlich, dass allein die Versetzung des befreundeten CID-Mitarbeiters dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt worden wäre. Die angebliche intensive Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Versetzung des CID-Beamten wurde denn auch nachgeschoben und nur vage und unsubstanziiert dargestellt. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde demnach trotz seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit im Jahr 2010 aus der Rehabilitation entlassen und lebte danach offensichtlich ohne massgebliche Probleme in Sri Lanka, bis er im Jahr 2013 das Land mit seinem eigenen Pass - wenngleich mithilfe eines Schleppers - verliess. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorliegend seit erfolgter Rehabilitation keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Allein aufgrund des Umstandes, dass es trotz erfolgter Rehabilitation zu erneuten Verhaftungen von Personen mit einem ähnlichen politischen Profil gekommen ist, vermag angesichts dieser Erwägungen eine Furcht des Beschwerdeführer nicht als objektiv begründet erscheinen zu lassen. 6.4 Nach dem Gesagten erreicht die geltend gemachte Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise keine Intensität, aufgrund derer der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer Situation auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und Vorliegen früherer Verhaftungen) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). 7.3 Vorliegend ist von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen. Zwar scheint sein exilpolitisches Engagement - ungeachtet des Treffens mit J._______ in Genf - eher niederschwellig. Aufgrund des eingereichten Fotos ist jedoch davon auszugehen, dass der Kontakt mit dem bekannten Politiker eher intensiv war und dies den sri-lankischen Behörden, die bei diesem Anlass zugegen gewesen sein dürften, aufgefallen sein könnte. Vor allem aber stand der Beschwerdeführer als Fahrer und Leibwächter für sehr hohe LTTE-Kader über einen Zeitraum von 25 Jahren in engem Kontakt mit der LTTE-Führung. In Kombination mit seinem langjährigen Auslandaufenthalt - er reiste bereits im Jahr 2013 aus - und der Rückkehr ohne gültige Reisedokumente dürfte diese Vergangenheit bei der Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn lenken. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde. Seine knapp einjährige Inhaftierung in verschiedenen Camps stellt ein weiteres Indiz für eine Gefährdung dar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz vermag die erfolgte Rehabilitation des Beschwerdeführers dieses Risiko nicht zu entschärfen (vgl. Urteil des BVGer D-3315/2018 vom 12. Oktober 2020 E.5.2 und SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], vom 15. März 2019, S. 11). Hinzu kommt, dass er verschiedene Narben und Kriegsverletzungen aufweist. Somit erfüllt er mehrere stark sowie einige schwach risikobegründende Faktoren. Insgesamt ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Dies insbesondere, da er lange Zeit in der Schweiz geweilt hat, einem für die tamilische Diaspora wichtigen Exilzentrum, wo namentlich die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, und aus diesem Land zurückgeschafft würde (vgl. Urteil des BVGer E-6784/2019 vom 19. Mai 2021 E.5.3). 7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 7.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine konkreten Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Zwar konnte die Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE nicht gänzlich geklärt werden, zumal er auf Beschwerdeebene Vorbringen nachschob und bezüglich seiner Kampfhandlungen äusserst vage blieb. Immerhin führte der Beschwerdeführer selber aus, eine Kampfausbildung genossen zu haben, sehr hohen LTTE-Kadern auch persönlich nahe gestanden zu haben und weist auch verschiedene Verletzungen auf, die auf Kampfeinsätze hindeuten. Gemäss seinen eigenen Angaben wäre er zudem zum Colonel befördert worden. Auf der anderen Seite gab der Beschwerdeführer überzeugend an, insbesondere als Leibwächter tätig gewesen zu sein. Auch die relativ kurze Rehabilitationszeit trotz der umfassenden Kenntnisse seiner Rolle seitens der sri-lankischen Behörden lässt eine führende Rolle bei den LTTE ausschliessen. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG). Ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliegt, kann somit offenbleiben. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 10. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die aktualisierte Kostennote vom 24. Juni 2021 erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die Dossiereröffnungspauschale sowie die Aufwendungen für die Erstellung der Kostennote werden jedoch praxisgemäss nicht entschädigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) ist das SEM demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 1'717.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 10.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - hier also zu einem Drittel - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz entspricht dem praxisgemässen Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter. Somit ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 858.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'717.- auszurichten.

5. Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach wird ein amtliches Honorar von Fr. 858. - ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti