Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Mit Eingaben vom 17. Januar 2001 und 29. Juli 2001 an die Schweizer Vertretung in Colombo stellte der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (im Nachfolgenden: der Vater; Verfahrensnummer N [...]), aus dem C._______-Gefängnis in Sri Lanka ein Asylgesuch. Dabei trug er vor, er sei am (...) September 2000 unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet und schwer gefoltert worden. Er sei am (...) 2000 dem Gericht («Magistrate») zugeführt und im C._______ Gefängnis in Untersuchungshaft versetzt («remanded») worden. Weiter trug er vor, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe sich nie an terroristischen Handlungen beteiligt. Seine Familie leide unter seiner Haft. Der Vater wurde mit Schreiben vom 20. Februar 2001 und 28. September 2001 vom zuständigen Botschaftsangestellten angehalten, sich bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu melden und weitere Unterlagen nachzureichen, sobald er aus der Gefängnishaft entlassen werde. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 richtete sich der Vater wieder an die Schweizer Botschaft und wiederholte sein Asylgesuch. Dabei trug er ergänzend vor, er sei seit dem Jahr 1990 dreimal wegen Terrorismusverdachts unter der PTA-Gesetzgebung verhaftet und anschliessend an verschiedenen Orten inhaftiert worden (vom [...] 1990 bis [...] 1991, vom [...] 1993 bis [...] 1993 und vom [...] 2000 bis [...] 2001). Während seiner Haft sei er mehrmals vom ICRC (International Committee of the Red Cross), welches seine Angaben protokolliert habe, besucht worden. Am [...] 2000 sei er dem Gericht in Colombo vorgeführt und anschliessend im «(...)» in Haft versetzt worden, bevor er ins C._______-Gefängnis überführt worden sei. Dabei sei er schwer gefoltert worden. Er habe sich bei der Schweizer Botschaft nicht gemeldet, weil er gehofft habe, dass in Sri Lanka eine gewisse Normalität und wieder Frieden herrschen werde. C. Am 23. April 2007 wurde der Vater in den Räumlichkeiten der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch befragt. Dabei gab er weitere Ausführungen zu seinen politischen Verbindungen und der Verfolgung durch nicht-staatliche und staatliche Akteure zu Protokoll. Insbesondere brachte er vor, er sei im Jahr 1988 von der indischen Armee und der TELO (Tamil Eelam Liberation Organization) wegen des Verdachts, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet zu haben, festgenommen, drei Tage lang festgehalten, dabei misshandelt und danach wieder freigelassen worden. Während seiner Haftzeit habe er zunächst bei der niederländischen Botschaft, danach bei der Schweizer Botschaft um Asyl ersucht. Nach seiner Freilassung habe er mit der sri-lankischen Armee keine Probleme mehr gehabt. Am 16. April 2007 sei er in D._______ von Personen in einem Van entführt und in den Dschungel geführt worden, wo er habe entkommen können. Anschliessend habe er beim ICRC Klagen eingereicht und sei noch in der gleichen Nacht nach Colombo gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Vater diverse Beweisunterlagen (unter anderem mehrere ICRC-Dokumente, Polizeiberichte, die Anklageschrift aus dem Jahr 2001, Gerichtsunterlagen sowie ein Dokument des Office of the judicial medical officer (...) betreffend die Feststellung von Folterspuren) zu den Akten. D. Am 10. September 2009 verliess der Vater Sri Lanka und reiste in die Schweiz, wo er am 14. September 2009 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 15. September 2009 und seiner Anhörung durch das damals zuständige BFM (Bundesamt für Migration) am 5. Oktober 2009 trug er seine Ausreise- und Asylgründe vor. E. Mit Abschreibungsbeschluss vom 2. Dezember 2009 wurde das Auslandsverfahren des Vaters aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Einreise in die Schweiz abgeschrieben. F. Am 20. Juni 2010 reiste die Mutter des Beschwerdeführers, E._______ (im Folgenden: die Mutter; ebenfalls Verfahren N [...]) zusammen mit ihrer Tochter F._______ (geboren [...]) ihrem Ehemann in die Schweiz nach und ersuchte für sich und die Tochter am 21. Juni 2010 um Asyl. Am 22. Juni 2010 wurde sie im EVZ Basel summarisch zu ihrer Person sowie zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt; am 6. Juli 2010 erfolgte die ausführliche Anhörung. Dabei trug sie vor, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes mit ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflohen sei, sei sie «von diesen Leuten» belästigt worden. Sie sei deshalb von G._______ nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einem bis zwei Monaten seien mehrmals Leute nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Im April 2010 seien die Armee sowie Angehörige einer tamilischen Gruppe nach Hause gekommen und hätten sie wiederum zum Ehemann befragt. Es sei ihr angedroht worden, sie mit ins Camp mitzunehmen. Ein Soldat habe sich auch auf Singhalesisch dahingehend geäussert, man werde die Leute, die «die Tigers» unterstützt hätten, umbringen, damit sich diese nicht wieder formieren könnten. Sie habe Angst bekommen und habe zwei ihrer Kinder bei ihrer Schwester zurückgelassen. Ausser im Zusammenhang mit ihrem Ehemann habe sie nie persönliche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. G. Mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft der Eltern des Beschwerdeführers sowie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die derivative Flüchtlingseigenschaft der Schwester F._______ anerkannt und ihnen wurde Asyl in der Schweiz gewährt. H. Am 25. September 2014 reiste der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, geboren (...), seinen Eltern und der Schwester in die Schweiz nach. Mit Verfügung des BFM vom 5. November 2014 wurde der Bruder H._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ, d.h. abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern, als Flüchtling anerkannt und er erhielt Asyl. I. Mit Eingabe vom 18. November 2014 ersuchte die Mutter um die Bewilligung des asylrechtlichen Familiennachzuges zugunsten ihres in Sri Lanka verbliebenen Sohnes A._______ (der Beschwerdeführer). Dabei trug sie vor, der Beschwerdeführer lebe in Sri Lanka bei seiner Grossmutter in G._______. Die Familie sei bei der Schwägerin gesucht worden. Durch die Flucht der übrigen Familie habe der Beschwerdeführer mutmasslich Probleme bekommen. Er könne nicht mehr bei den Verwandten mütterlicherseits leben. Die Familie in der Schweiz habe den Beschwerdeführer unbedingt noch während seiner Minderjährigkeit in die Schweiz nachziehen wollen. Da ihr eigenes Asylverfahren lange gedauert habe, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Es sei unfair, dass sie nicht als Familie gemeinsam in der Schweiz leben könnten. Das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter Verweis auf dessen Alter respektive Volljährigkeit ([...]) abgewiesen. Ergänzend wurde festgehalten, mit Inkraftsetzung der Teilrevision des AsylG per 1. Februar 2014 sei die frühere Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG und somit die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen. Nach geltendem Recht bleibe der Einbezug auf die Mitglieder der Kernfamilie - Eltern und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings - beschränkt. II. J. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 20. Juni 2017 auf dem Luftweg und reiste nach Istanbul und anschliessend nach Serbien. Über eine ihm nicht näher bekannte Route gelangte er am 27. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. K. Am 6. Juli 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er sei in Colombo (Western Province) geboren und tamilischer Ethnie. Zuletzt habe er in G._______ gewohnt. Er habe die Schule bis zum A-Level besucht, aber die Prüfung nicht bestanden. In der Heimat habe er als Verkäufer in einem Laden gearbeitet. Seine Eltern und zwei Geschwister hielten sich in der Schweiz auf; im Heimatland habe er noch mehrere Tanten, einen Onkel sowie seine Grossmutter, die in Jaffna leben würden. Er habe Sri Lanka verlassen, weil sein Vater Probleme im Heimatland gehabt habe; dieser sei verhaftet und zwei Jahre lang inhaftiert worden. "Viele Leute" hätten dem Beschwerdeführer Ärger bereitet, indem sie ihn auf die Verbindungen seines Vaters zur «Bewegung» angesprochen und ihn aufgefordert hätten, seinen Vater zur Unterstützung anzuhalten. Andere, die unter sich singhalesisch gesprochen hätten, hätten ihn nach den Verbindungen seines Vaters zur «Bewegung» gefragt. Er habe den Eindruck bekommen, von unbekannten Personen beschattet und verfolgt zu werden. Er habe befürchtet, festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Zudem sei seine ganze Familie in der Schweiz. Er sei nicht mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, weil er in Sri Lanka eine Ausbildung begonnen habe und man nicht gewollt habe, dass er diese unterbreche. Er habe einen Reisepass besessen, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinen in der Schweiz lebenden Eltern. L. Am 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er vor, er habe etwa 2013/2014 einen Reisepass ausstellen lassen; mit diesem sei er 2015/2016 zwei- oder dreimal ferienhalber nach Indien gereist. Der Reisepass sei ihm in Sri Lanka von der Person abgenommen worden, die ihn in die Schweiz geführt habe. Im Jahr 2018 habe er eine Identitätskarte erhalten, er erinnere sich aber nicht, ob er diese von Sri Lanka mit auf die Reise mitgenommen habe. Nach seiner Geburt in Colombo habe er seine gesamte Kindheit in (...) (North Western Province) gelebt; anschliessend habe er sich in D._______ respektive in Jaffna (Nord Province) aufgehalten. Von 2007 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er in G._______, zunächst mit seinen Eltern, später mit seiner Grossmutter und einer Tante und das letzte Jahr vor seiner Ausreise alleine gelebt. Er habe Sri Lanka wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Dieser sei verhaftet worden, weil er bei den LTTE gewesen sei. Als der Beschwerdeführer Ende 2013 in G._______ gelebt habe, seien drei oder vier Personen mit einem Motorfahrrad bei ihm zu Hause erschienen und hätten den Vater gesucht. Er sei dazu aufgefordert worden, seinen Vater zur finanziellen oder anderweitigen Mithilfe anzuhalten. Er habe den Leuten erklärt, dass sich sein Vater im Ausland befinde und dass er zu diesem keine Kontakte mehr pflege. Er wisse nicht, wie die ihn aufsuchenden Personen auf seine Person gekommen seien oder ihn gekannt hätten. Nach dem (ersten) Besuch dieser Leute habe er zunächst Ruhe gehabt. Anfangs 2015 seien wiederum drei oder vier Personen mit einem Tuktuk bei ihm erschienen und hätten den Vater gesucht. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, anzugeben, ob sein Vater bei den LTTE sei respektive ob er «alte» LTTE-Mitglieder mit Geld oder anderweitig unterstütze. Vier Monate später, Mitte 2015, seien wiederum drei oder vier Personen beim Beschwerdeführer aufgetaucht und hätten ihn gefragt, ob es seinem Vater in der Schweiz gut gehe und ob er ihm die Bitte um Unterstützung weitergeleitet habe. Diese Besuche hätten den Beschwerdeführer verängstigt, da er nicht gewusst habe, was auf ihn zukomme. Nach den drei Besuchen habe er keine Anzeige bei den Behörden erstatten wollen, da er nicht gewusst habe, wer die ihn aufsuchenden Personen gewesen seien. Diese hätten jeweils Tamilisch mit ihm und unter einander Singhalesisch gesprochen. Er habe nicht gewusst, ob es sich um Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) gehandelt habe. Beim ersten und dritten Besuch hätten dieselben Personen ihn aufgesucht. Beim zweiten Besuch seien andere, gut angezogene Personen mit einem entsprechenden Haarschnitt zu ihm nach Hause gekommen. Diese Personen hätten andere Fragen gestellt als diejenigen beim ersten und dritten Besuch. Wenn er sich draussen aufgehalten habe, habe er stets den Eindruck gehabt, von Unbekannten verfolgt und beschattet zu werden. Seine mit ihm lebenden Angehörigen (Grossmutter, Tante und Onkel) hätten die mehrfachen Besuche miterlebt und ihrerseits Angst bekommen, weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen, weshalb sie nach Jaffna weggezogen seien. Der Beschwerdeführer habe bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka um sein Leben gefürchtet. In der Folge habe seine Grossmutter seine Ausreise organisiert und seinen Reisepass einem Schlepper übergeben. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er aufgrund der bereits erlebten drei Besuche gefährdet zu sein, insbesondere entführt zu werden. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Er habe sich nicht politisch betätigt und habe nie Aktivitäten zugunsten der LTTE entfaltet. M. Mit Verfügung vom 20. November 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die drei Besuche von unbekannten Personen als Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka vorgetragen. Diese Besuche würden jedoch die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht aufweisen. Bei allen drei Besuchen hätten die Unbekannten nach ihrer Befragung den Beschwerdeführer wieder verlassen, ohne dass dies weitere Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Diese Besuche hätten im Jahr 2015 aufgehört. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 weiterhin in Sri Lanka aufgehalten, ohne dass er weitere persönliche Nachteile erlitten habe. Der Umstand, dass er vorgetragen habe, sich draussen im Freien «verfolgt» gefühlt zu haben, sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen darzutun. Er habe nie politische Aktivitäten entfaltet, was darauf schliessen lasse, dass er kein Profil aufweise, welches ihn als Bedrohung für die sri-lankische Regierung erscheinen liesse. Er habe selbst angegeben, nie mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt zu haben. Seine Erklärung, er habe die drei zwischen 2013 und 2015 erfolgten Besuche durch Unbekannte bei den staatlichen Behörden nicht zur Anzeige gebracht, weil er nicht gewusst habe, ob es sich bei diesen Leuten um Angehörige des CID handle, sei nicht überzeugend und basiere auf einer blossen Mutmassung. Der Kausalzusammenhang zwischen den drei Besuchen durch Unbekannte und der Ausreise sei nicht gegeben. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen Heimatstaat mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass zu verlassen, was darauf hindeute, dass er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Schliesslich sei es ihm gelungen, in den Jahren 2015 und 2016 ohne Schwierigkeiten mehrmals nach Indien zu reisen. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich in Jaffna niederzulassen, wo seine Verwandten sich seit mehreren Jahren aufhalten würden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 in G._______ gelebt, wo er bis zur Ausreise gearbeitet habe, und weise eine mehrjährige berufliche Erfahrung auf. Er habe keine familiären Verpflichtungen und verfüge mit seinen Onkeln väterlicherseits und seiner Tante mütterlicherseits, die sich in Jaffna niedergelassen hätten, über ein tragfähiges Beziehungsnetz. N. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2019 sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ab 2007 mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in G._______ gelebt. Sein Vater sei 2009 in die Schweiz geflüchtet, seine Mutter und Schwester seien ihm 2010 in die Schweiz gefolgt. Weil seine Mutter die Ausreise nicht so schnell habe organisieren können, habe sie im fraglichen Zeitpunkt den Beschwerdeführer und dessen (damals) minderjährigen Bruder bei der Grossmutter und Tante zurückgelassen. Dieser Bruder sei im Jahr 2014 ebenfalls zur Familie in die Schweiz gezogen. Im Kindesalter des Beschwerdeführers habe sein Vater auf einer (...) gearbeitet. Dort seien im Jahr 2001 versteckte Waffen gefunden worden, welche angeblich von den LTTE gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei sein Vater von der Polizei befragt und mehrmals festgenommen worden; während seiner Haft habe er schwerste Folter erlitten. Infolgedessen sei der Vater in die Schweiz geflohen und habe 2009 Asyl beantragt. Nach der Ausreise des Vaters sei seine Mutter zunächst von verschiedenen Armeeangehörigen aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Bei der letzten Befragung im Jahr 2010 sei sie in ein Camp geführt worden, wo sie aufgefordert worden sei, Männer, die in Verbindung mit den LTTE gestanden seien, zu identifizieren. Dabei sei sie bedroht worden. Weil seine Mutter befürchtet habe, vergewaltigt oder umgebracht zu werden, sei sie mit ihrer Tochter 2010 in die Schweiz geflohen. Ende 2013 sei der Beschwerdeführer in G._______ zum ersten Mal von Unbekannten aufgesucht und zum Vater befragt worden. Die Vorsprechenden hätten angegeben, LTTE-Mitglieder zu sein, und hätten eine Unterstützung durch den Vater verlangt. Dieser erste Besuch habe ungefähr zehn Minuten gedauert. Anfangs 2015 sei der Beschwerdeführer von Männern in einem Tuktuk, die er vorher nie gesehen habe, aufgesucht worden. Diese Männer hätten sich mit ihren Vornamen vorgestellt, sie hätten aber keine weiteren Angaben gemacht. Es habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um CID-Mitglieder gehandelt, was man anhand ihrer Schuhe, ihrem Haarschnitt und ihrem Hemd erkannt habe. Diese Leute hätten vom Beschwerdeführer wissen wollen, ob sein Vater bei den LTTE sei und diese immer noch finanziell unterstütze. Sie hätten behauptet, zu wissen, dass sich der Vater in der Schweiz befinde. An die weiteren Umstände dieses Besuchs vermöge sich der Beschwerdeführer nicht zu erinnern, da er sich darauf konzentriert habe, die Fragen der Männer zu beantworten, und weil er wegen seiner verängstigten Grossmutter unter Druck gestanden sei. Etwa drei Monate nach diesem Vorfall sei er von den gleichen Personen wie beim ersten Besuch aufgesucht worden. Dabei sei er gefragt worden, ob er seinen Vater zur Unterstützung angehalten habe. Er sei erneut gedrängt worden, seinen Vater zur Gewährung von Hilfeleistungen aufzufordern. Der Beschwerdeführer habe zuvor nie Probleme mit den singhalesischen Behörden gehabt. Weil er angesichts der Inhaftierung und Flucht seines Vaters nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich habe lenken wollen, habe er im Zusammenhang mit diesen drei Besuchen keine Anzeige erstattet. Er habe im Jahr 2016 nicht mit seiner Grossmutter, der Tante und dem Onkel nach Jaffna umziehen können, da diese befürchtet hätten, selber ebenfalls Probleme zu bekommen, wenn sie weiter mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden. Er wäre wegen seines Dialekts in Jaffna aufgefallen. Er habe bei der Ausreise von einer Frau gefälschte Reisedokumente erhalten und sei von dieser durch sämtliche Kontrollen am Flughafen begleitet worden. Seine Eltern würden seit 2014 mit Asylstatus in der Schweiz leben. In Sri Lanka habe er nur noch Onkel und Tanten väterlicherseits, mit welchen er kaum spreche. Seine Grossmutter und Tante mütterlicherseits hätten sich von ihm abgewendet. Er habe daher im Heimatland keine Kontakte mehr. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens seit dem Besuch der CID-Leute im Jahr 2015 unter Beobachtung gestanden habe. Nach dem Wegzug seiner Angehörigen nach Jaffna habe er kaum mehr das Haus verlassen und habe in ständiger Angst vor dem CID gelebt, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe er auch eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung gehabt, denn er werde nun auch verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Er habe bereits bei den Eltern miterlebt, wozu die sri-lankischen Behörden fähig seien. Nach der Flucht seiner Familie sei er selbst - als ältester Sohn seines Vaters - ins Visier der Behörden geraten und sei mehrmals zum Verbleib seiner Verwandten befragt worden. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan zugespitzt. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen dieses Clans habe sich durch die Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo manifestiert. Der Beschwerdeeingabe wurde eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamts des Kantons (...) vom 13. Dezember 2019 beigelegt. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine entsprechende Rechtsvertretung zu bezeichnen. Die Verfahrensakten N (...) wurden von Amtes wegen beigezogen. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchte MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), im Namen des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Beiständin beigeordnet und die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. R. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe würden von den früheren Angaben des Beschwerdeführers teilweise abweichen. So habe er bei der Anhörung vom 16. Februar 2018 angegeben, die Identität der ihn beim zweiten Besuch im Jahr 2015 aufsuchenden Personen nicht gekannt zu haben. Demgegenüber habe er in der Beschwerdeschrift vorgetragen, es handle sich bestimmt um Angehörige des CID, was man anhand ihrer Kleidung und ihres Haarschnittes erkannt habe. Diese Argumentation sei nicht überzeugend und das schwankende Aussageverhalten spreche nicht für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise im Juni 2017 keine konkreten persönlichen Probleme gehabt, habe trotz der Vorfälle im Jahr 2015 einen Domizilwechsel nicht als erforderlich betrachtet, habe einen Reisepass beschaffen können und von 2013 bis 2016 mehrmals Reisen nach Indien vorgenommen, ohne dass er dabei Schwierigkeiten erlebt habe. Es gebe deshalb keine Hinweise dafür, dass er im fraglichen Zeitraum - und ein Jahr nach dem geltend gemachten Besuch der CID-Leute - in diesem Zusammenhang oder wegen der Probleme seines im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereisten Vaters ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. S. Mit Replikeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2020 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, es treffe zwar zu, dass er bei seiner Anhörung nicht erwähnt habe, um wen es sich bei der Personengruppe des zweiten Besuches gehandelt habe. Er habe jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt eine klare Unterscheidung bezüglich des zweiten Besuchs und den anderen beiden Besuchen zuvor und danach geäussert. Er habe klar erwähnt, dass sich die zweiten Besucher nicht ausgewiesen hätten und somit für ihn nicht direkt identifizierbar gewesen seien. In seiner Rechtsmitteleingabe habe er eine ergänzende Vermutung schriftlich formuliert, welche nicht im Widerspruch zu den vorherigen Angaben stehe. Die kleinen, aber wichtigen Details und Unterscheidungsmerkmale wie der schöne, gepflegte Haarschnitt der zweiten Personengruppe seien in der Beschwerde gleichgeblieben. Nebst dem augenscheinlichen Unterschied im Erscheinungsbild habe es bei der zweiten Personengruppe auch andere Besuchs- und Befragungsgründe gegeben. Die ehemaligen LTTE-Mitglieder hätten nach der Möglichkeit der finanziellen Hilfe durch den Vater des Beschwerdeführers gefragt, während die zweite Personengruppe ihn zur LTTE-Aktivität seines Vaters befragt habe. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich im Gefolge der Vorfälle im Jahr 2015 seinen Wohnsitz nie gewechselt. Er sei davon ausgegangen, rund um die Uhr von CID-Beamten beobachtet und verfolgt zu werden, weshalb er mit einem Wohnsitzwechsel nicht viel erreicht hätte. Das CID sei im ganzen Land präsent und hätte ihn auch an einem anderen Ort ausfindig machen können. Ein Wohnsitzwechsel hätte auch als Schuldeingeständnis betrachtet werden können, was seine Lage noch verschlimmert hätte. Die kleineren Reisen in und aus seinem Heimatland seien in einem gänzlich anderen Licht zu betrachten als eine Rückkehr von der Schweiz nach Sri Lanka. Bereits am Flughafen würde er von der Anti-Terror-Polizei oder dem Militärgeheimdienst abgefangen und verhaftet. Sein Vater stelle als ehemaliges LTTE-Mitglied im Falle einer Rückkehr ins Heimatland subjektiv und objektiv für ihn ein nachvollziehbares Gefahrenpotenzial dar. Für die Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es gemäss Referenzurteil E-1866/2015 bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne der genannten Rechtsprechung: seine Verwandtschaft zum Vater, der bei den LTTE gewesen sei, und die bereits vorhandenen Überwachungen und Suchen nach seiner Person vor und nach seiner Ausreise. Er sei bereits in direktem Zusammenhang mit der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters befragt worden, einerseits durch ehemalige LTTE-Mitglieder, andererseits durch CID-Angehörige. Es sei deshalb von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde demgegenüber in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutsch geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2017 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den drei Besuchen an sich vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2013 bis 2015 anlässlich von drei Besuchen durch ihm unbekannte Personen - seien es Angehörige des CID oder Angehörige einer politischen Bewegung wie die LTTE - aufgesucht und zum Vater befragt worden ist.
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen mangels Intensität und aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vorgetragenen Vorfällen Ende 2013 und im Jahr 2015 und der Ausreise im Juni 2017 als nicht asylbeachtlich (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer II, Seite 2). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, er sei spätestens seit dem Besuch der CID-Leute im Jahr 2015 unter ständiger Beobachtung gestanden. Er habe das Haus kaum mehr verlassen können und habe in ständiger Angst gelebt, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle; er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen gehabt.
E. 4.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in der gebotenen Ausführlichkeit und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten drei Besuche durch unbekannte Personen (der erste und der dritte Besuch sei durch mutmassliche Angehörige der «Bewegung» respektive der LTTE erfolgt, beim zweiten Mal sei er von mutmasslichen CID-Angehörigen aufgesucht und nach dem Vater befragt worden) die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht aufweisen.
E. 4.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den ihn aufsuchenden Personen gemäss eigenen Angaben nie persönlich angegriffen oder gar misshandelt worden ist. Nach den Vorsprachen sollen die betreffenden Personen ihn wieder verlassen haben, ohne dass ihm aus den Besuchen irgendwelche persönliche Nachteile entstanden wären oder er andere negative Konsequenzen erlitten hätte. Er wurde nie von den Behörden bedroht, festgenommen oder vorgeladen und auch seitens Drittpersonen oder -organisationen nie irgendwelchen konkreten Repressalien ausgesetzt.
E. 4.2.3 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Kernpunkten als zu vage und unsubstanziiert gewürdigt werden müssen, um auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungssituation schliessen zu können. So gab er stets an, die Personen anlässlich der drei Vorsprachen nicht gekannt zu haben (vgl. Akte A14, Antworten 93 und 101 sowie A5, Ziffer 7.01). Er wisse nicht, wie die Besucher ihn gefunden oder weshalb sie ihn gekannt hätten (vgl. Akte 14, Antwort 90). Zudem gab er zu Protokoll, er habe bei den Polizeibehörden keine Anzeige gemacht, weil er diese Personen nicht gekannt habe; er wisse nicht, ob es sich (beim zweiten Besuch) um Angehörige der CID gehandelt habe; sie hätten nur ihre Vornamen angegeben (vgl. A14, Antworten 77 und 96). In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, es habe sich - im Sinn einer «ergänzenden Vermutung» - bei der zweiten Personengruppe um CID-Angehörige gehandelt. Diese Vermutung ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu wenig konkretisiert ausgefallen sind, um eine asylbeachtliche Verfolgungssituation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun.
E. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die drei geschilderten Vorsprachen für sich alleine nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage zu versetzen, welcher er sich nur durch die Ausreise aus dem Heimatland hat entziehen können. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kann alleine aufgrund dieser drei Besuche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unerträglichen psychischen Druck oder einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden. Die drei Besuche mit Befragungen zum Vater erreichen nicht eine Intensität, aufgrund deren er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste.
E. 4.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts der seitens der zweiten Personengruppe deponierten Fragen zum Vater und zu dessen LTTE-Verbindungen subjektiv eine Gefährdung durch staatliche CID-Angehörige fürchtete, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die dabei allenfalls entstandene subjektive Furcht des Beschwerdeführers hat jedenfalls in einer objektiven Betrachtung nicht auf einer Bedrohungslage von asylrelevantem Ausmass beruht, nachdem es ihm offenbar trotzdem möglich war, seit dem letzten Besuch im Sommer 2015 weitere zwei Jahre in Sri Lanka unbehelligt weiterzuleben.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nie persönliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt und sich nie politisch betätigt. Insbesondere hat er nie persönlich Aktivitäten der LTTE unterstützt (Akte 14, Antworten 77-80). Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten) zum fehlenden eigenen politischen Profil ist deshalb beizupflichten.
E. 4.5 Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offensichtlich möglich, nach dem letzten Besuch durch unbekannte Personen im Sommer 2015 noch weitere zwei Jahre unbehelligt in Sri Lanka in G._______ zu leben und zu arbeiten. Für den Zeitraum zwischen Sommer 2015 bis zu seiner Ausreise im Juni 2017 brachte er keine weiteren persönlich erlittenen Nachteile vor (vgl. A14, Antwort 123). Wie das SEM bereits zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten), besteht bei dieser Sachlage zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer trug in der Anhörung und der BzP zwar vor, er habe sich nach den drei Besuchen, die zwischen 2013 und 2015 stattgefunden hätten, nie aus dem Haus getraut. Er habe sich dabei ständig beschattet und verfolgt gefühlt (vgl. Akte A14, freie Schilderung in Antwort 73 sowie Antwort 123 sowie A5, Ziffer 7.01). Die diesbezüglichen Schilderungen basieren jedoch auf blossen Mutmassungen und werden durch keinerlei konkrete Umstände oder Beweismittel gestützt, weshalb sie nicht als eine fundierte Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgetragene begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise gewürdigt werden können.
E. 4.6 Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals ferienhalber nach Indien gereist zu sein (vgl. Akte A5, Ziffer 2.04 und A14, Antworten 17-22), ohne dass er dabei Schwierigkeiten erlebt hätte. Dieses Reiseverhalten des Beschwerdeführers spricht einerseits dafür, dass er sich nicht persönlich als verfolgte Person erachtet hat. Der Umstand, dass ihm diese mehrfachen Reisen nach Indien problemlos gelang, spricht andererseits dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 2017 nicht im Visier der sri-lankischen Behörden stand.
E. 4.7 Andere Ausreisegründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass er bis zu seiner Ausreise im Sommer 2017 keine flüchtlingsrelevanten Nachteile durch die sri-lankischen Behörden oder Repressalien seitens Drittpersonen erlitten hat. Die von ihm geschilderten Ereignisse, namentlich die insgesamt drei Besuche durch Unbekannte - angeblich Angehörige der «Bewegung» respektive des CID - sind nicht geeignet, im Zeitpunkt seiner Ausreise eine genügend intensive Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.
E. 4.8 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen könnte.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu erfüllen. Es bleibt somit im einem zweiten Schritt zu prüfen, ob er aufgrund der seit seiner Ausreise bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien, dass aber ein Aufenthalt in Europa, namentlich in der Schweiz, in Verbindung mit bestimmten Risikofaktoren eine Gefährdung bewirken kann (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3). Dabei können durchaus Risikofaktoren - wie beispielsweise eine Verbindung zu den LTTE -, die vor der Ausreise nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen geführt hatten, nunmehr gerade wegen der Ausreise und dem Aufenthalt in der Schweiz relevant werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politischen Familie: Wie vorstehend in Ziffer I des Sachverhalts festgehalten, wurden seine Eltern vom BFM im Juli 2014 als originäre Flüchtlinge anerkannt; seine beiden Geschwister wurden in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen. Den Eltern wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil der Vater von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, die LTTE unterstützt zu haben. Bei der Mutter wurde das Vorliegen einer diesbezüglichen Reflexverfolgung erkannt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte, weil die Behörden ihn der Aufnahme von engen Kontakten mit seiner seit langem in der Schweiz lebenden Familie verdächtigen und ihm dabei selbst enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden ein Interesse haben, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über seine Eltern, namentlich seinen Vater, und deren Verbleib einem eingehenden Verhör zu unterziehen. Dabei ist die Tatsache von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbst mehrere Jahre lang in der Schweiz geweilt hat und er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die knapp vierjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, in welchem die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, stellen zwar für sich alleine nur schwach risikobegründende Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils dar. Sie können jedoch die Gefahr von künftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken, zumal die mit den LTTE enger verbundenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz leben. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde.
E. 5.4 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2017, wie in E. 4 oben dargelegt wurde, nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet. Seine mehrjährige Landesabwesenheit im Verbund mit seinem familiären Hintergrund, insbesondere seiner Abstammung aus einer aus Sicht des sri-lankischen Regimes politisch missliebigen Familie, und sein Aufenthalt in der Schweiz, wo auch die Familie lebt, führen insgesamt zum Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Gefährdung aufgrund dieser Faktoren in flüchtlingsbeachtlichem Ausmass akzentuiert. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - ist daher zu bejahen.
E. 5.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.
E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertreten. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2020 wurde die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Für ihre Aufwendungen nach Übernahme des Vertretungsmandats respektive der amtlichen Verbeiständung ist die Rechtsvertreterin zu entschädigen. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
E. 8.3.1 Im Umfang des Unterliegens - das heisst zu einem Drittel - ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
E. 8.3.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise - betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 20. November 2019 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
- Betreffend die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), wird ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6784/2019 Urteil vom 19. Mai 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Eingaben vom 17. Januar 2001 und 29. Juli 2001 an die Schweizer Vertretung in Colombo stellte der Vater des Beschwerdeführers, B._______ (im Nachfolgenden: der Vater; Verfahrensnummer N [...]), aus dem C._______-Gefängnis in Sri Lanka ein Asylgesuch. Dabei trug er vor, er sei am (...) September 2000 unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet und schwer gefoltert worden. Er sei am (...) 2000 dem Gericht («Magistrate») zugeführt und im C._______ Gefängnis in Untersuchungshaft versetzt («remanded») worden. Weiter trug er vor, er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe sich nie an terroristischen Handlungen beteiligt. Seine Familie leide unter seiner Haft. Der Vater wurde mit Schreiben vom 20. Februar 2001 und 28. September 2001 vom zuständigen Botschaftsangestellten angehalten, sich bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu melden und weitere Unterlagen nachzureichen, sobald er aus der Gefängnishaft entlassen werde. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2006 richtete sich der Vater wieder an die Schweizer Botschaft und wiederholte sein Asylgesuch. Dabei trug er ergänzend vor, er sei seit dem Jahr 1990 dreimal wegen Terrorismusverdachts unter der PTA-Gesetzgebung verhaftet und anschliessend an verschiedenen Orten inhaftiert worden (vom [...] 1990 bis [...] 1991, vom [...] 1993 bis [...] 1993 und vom [...] 2000 bis [...] 2001). Während seiner Haft sei er mehrmals vom ICRC (International Committee of the Red Cross), welches seine Angaben protokolliert habe, besucht worden. Am [...] 2000 sei er dem Gericht in Colombo vorgeführt und anschliessend im «(...)» in Haft versetzt worden, bevor er ins C._______-Gefängnis überführt worden sei. Dabei sei er schwer gefoltert worden. Er habe sich bei der Schweizer Botschaft nicht gemeldet, weil er gehofft habe, dass in Sri Lanka eine gewisse Normalität und wieder Frieden herrschen werde. C. Am 23. April 2007 wurde der Vater in den Räumlichkeiten der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch befragt. Dabei gab er weitere Ausführungen zu seinen politischen Verbindungen und der Verfolgung durch nicht-staatliche und staatliche Akteure zu Protokoll. Insbesondere brachte er vor, er sei im Jahr 1988 von der indischen Armee und der TELO (Tamil Eelam Liberation Organization) wegen des Verdachts, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet zu haben, festgenommen, drei Tage lang festgehalten, dabei misshandelt und danach wieder freigelassen worden. Während seiner Haftzeit habe er zunächst bei der niederländischen Botschaft, danach bei der Schweizer Botschaft um Asyl ersucht. Nach seiner Freilassung habe er mit der sri-lankischen Armee keine Probleme mehr gehabt. Am 16. April 2007 sei er in D._______ von Personen in einem Van entführt und in den Dschungel geführt worden, wo er habe entkommen können. Anschliessend habe er beim ICRC Klagen eingereicht und sei noch in der gleichen Nacht nach Colombo gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Vater diverse Beweisunterlagen (unter anderem mehrere ICRC-Dokumente, Polizeiberichte, die Anklageschrift aus dem Jahr 2001, Gerichtsunterlagen sowie ein Dokument des Office of the judicial medical officer (...) betreffend die Feststellung von Folterspuren) zu den Akten. D. Am 10. September 2009 verliess der Vater Sri Lanka und reiste in die Schweiz, wo er am 14. September 2009 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 15. September 2009 und seiner Anhörung durch das damals zuständige BFM (Bundesamt für Migration) am 5. Oktober 2009 trug er seine Ausreise- und Asylgründe vor. E. Mit Abschreibungsbeschluss vom 2. Dezember 2009 wurde das Auslandsverfahren des Vaters aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Einreise in die Schweiz abgeschrieben. F. Am 20. Juni 2010 reiste die Mutter des Beschwerdeführers, E._______ (im Folgenden: die Mutter; ebenfalls Verfahren N [...]) zusammen mit ihrer Tochter F._______ (geboren [...]) ihrem Ehemann in die Schweiz nach und ersuchte für sich und die Tochter am 21. Juni 2010 um Asyl. Am 22. Juni 2010 wurde sie im EVZ Basel summarisch zu ihrer Person sowie zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt; am 6. Juli 2010 erfolgte die ausführliche Anhörung. Dabei trug sie vor, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes mit ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Nachdem ihr Ehemann in die Schweiz geflohen sei, sei sie «von diesen Leuten» belästigt worden. Sie sei deshalb von G._______ nach Jaffna zurückgekehrt. Nach etwa einem bis zwei Monaten seien mehrmals Leute nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Im April 2010 seien die Armee sowie Angehörige einer tamilischen Gruppe nach Hause gekommen und hätten sie wiederum zum Ehemann befragt. Es sei ihr angedroht worden, sie mit ins Camp mitzunehmen. Ein Soldat habe sich auch auf Singhalesisch dahingehend geäussert, man werde die Leute, die «die Tigers» unterstützt hätten, umbringen, damit sich diese nicht wieder formieren könnten. Sie habe Angst bekommen und habe zwei ihrer Kinder bei ihrer Schwester zurückgelassen. Ausser im Zusammenhang mit ihrem Ehemann habe sie nie persönliche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. G. Mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft der Eltern des Beschwerdeführers sowie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die derivative Flüchtlingseigenschaft der Schwester F._______ anerkannt und ihnen wurde Asyl in der Schweiz gewährt. H. Am 25. September 2014 reiste der Bruder des Beschwerdeführers, H._______, geboren (...), seinen Eltern und der Schwester in die Schweiz nach. Mit Verfügung des BFM vom 5. November 2014 wurde der Bruder H._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ, d.h. abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern, als Flüchtling anerkannt und er erhielt Asyl. I. Mit Eingabe vom 18. November 2014 ersuchte die Mutter um die Bewilligung des asylrechtlichen Familiennachzuges zugunsten ihres in Sri Lanka verbliebenen Sohnes A._______ (der Beschwerdeführer). Dabei trug sie vor, der Beschwerdeführer lebe in Sri Lanka bei seiner Grossmutter in G._______. Die Familie sei bei der Schwägerin gesucht worden. Durch die Flucht der übrigen Familie habe der Beschwerdeführer mutmasslich Probleme bekommen. Er könne nicht mehr bei den Verwandten mütterlicherseits leben. Die Familie in der Schweiz habe den Beschwerdeführer unbedingt noch während seiner Minderjährigkeit in die Schweiz nachziehen wollen. Da ihr eigenes Asylverfahren lange gedauert habe, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Es sei unfair, dass sie nicht als Familie gemeinsam in der Schweiz leben könnten. Das Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 unter Verweis auf dessen Alter respektive Volljährigkeit ([...]) abgewiesen. Ergänzend wurde festgehalten, mit Inkraftsetzung der Teilrevision des AsylG per 1. Februar 2014 sei die frühere Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG und somit die Möglichkeit, einen anderen nahen Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dahingefallen. Nach geltendem Recht bleibe der Einbezug auf die Mitglieder der Kernfamilie - Eltern und minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings - beschränkt. II. J. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 20. Juni 2017 auf dem Luftweg und reiste nach Istanbul und anschliessend nach Serbien. Über eine ihm nicht näher bekannte Route gelangte er am 27. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. K. Am 6. Juli 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er sei in Colombo (Western Province) geboren und tamilischer Ethnie. Zuletzt habe er in G._______ gewohnt. Er habe die Schule bis zum A-Level besucht, aber die Prüfung nicht bestanden. In der Heimat habe er als Verkäufer in einem Laden gearbeitet. Seine Eltern und zwei Geschwister hielten sich in der Schweiz auf; im Heimatland habe er noch mehrere Tanten, einen Onkel sowie seine Grossmutter, die in Jaffna leben würden. Er habe Sri Lanka verlassen, weil sein Vater Probleme im Heimatland gehabt habe; dieser sei verhaftet und zwei Jahre lang inhaftiert worden. "Viele Leute" hätten dem Beschwerdeführer Ärger bereitet, indem sie ihn auf die Verbindungen seines Vaters zur «Bewegung» angesprochen und ihn aufgefordert hätten, seinen Vater zur Unterstützung anzuhalten. Andere, die unter sich singhalesisch gesprochen hätten, hätten ihn nach den Verbindungen seines Vaters zur «Bewegung» gefragt. Er habe den Eindruck bekommen, von unbekannten Personen beschattet und verfolgt zu werden. Er habe befürchtet, festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Zudem sei seine ganze Familie in der Schweiz. Er sei nicht mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, weil er in Sri Lanka eine Ausbildung begonnen habe und man nicht gewollt habe, dass er diese unterbreche. Er habe einen Reisepass besessen, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinen in der Schweiz lebenden Eltern. L. Am 16. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Dabei trug er vor, er habe etwa 2013/2014 einen Reisepass ausstellen lassen; mit diesem sei er 2015/2016 zwei- oder dreimal ferienhalber nach Indien gereist. Der Reisepass sei ihm in Sri Lanka von der Person abgenommen worden, die ihn in die Schweiz geführt habe. Im Jahr 2018 habe er eine Identitätskarte erhalten, er erinnere sich aber nicht, ob er diese von Sri Lanka mit auf die Reise mitgenommen habe. Nach seiner Geburt in Colombo habe er seine gesamte Kindheit in (...) (North Western Province) gelebt; anschliessend habe er sich in D._______ respektive in Jaffna (Nord Province) aufgehalten. Von 2007 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er in G._______, zunächst mit seinen Eltern, später mit seiner Grossmutter und einer Tante und das letzte Jahr vor seiner Ausreise alleine gelebt. Er habe Sri Lanka wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Dieser sei verhaftet worden, weil er bei den LTTE gewesen sei. Als der Beschwerdeführer Ende 2013 in G._______ gelebt habe, seien drei oder vier Personen mit einem Motorfahrrad bei ihm zu Hause erschienen und hätten den Vater gesucht. Er sei dazu aufgefordert worden, seinen Vater zur finanziellen oder anderweitigen Mithilfe anzuhalten. Er habe den Leuten erklärt, dass sich sein Vater im Ausland befinde und dass er zu diesem keine Kontakte mehr pflege. Er wisse nicht, wie die ihn aufsuchenden Personen auf seine Person gekommen seien oder ihn gekannt hätten. Nach dem (ersten) Besuch dieser Leute habe er zunächst Ruhe gehabt. Anfangs 2015 seien wiederum drei oder vier Personen mit einem Tuktuk bei ihm erschienen und hätten den Vater gesucht. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, anzugeben, ob sein Vater bei den LTTE sei respektive ob er «alte» LTTE-Mitglieder mit Geld oder anderweitig unterstütze. Vier Monate später, Mitte 2015, seien wiederum drei oder vier Personen beim Beschwerdeführer aufgetaucht und hätten ihn gefragt, ob es seinem Vater in der Schweiz gut gehe und ob er ihm die Bitte um Unterstützung weitergeleitet habe. Diese Besuche hätten den Beschwerdeführer verängstigt, da er nicht gewusst habe, was auf ihn zukomme. Nach den drei Besuchen habe er keine Anzeige bei den Behörden erstatten wollen, da er nicht gewusst habe, wer die ihn aufsuchenden Personen gewesen seien. Diese hätten jeweils Tamilisch mit ihm und unter einander Singhalesisch gesprochen. Er habe nicht gewusst, ob es sich um Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) gehandelt habe. Beim ersten und dritten Besuch hätten dieselben Personen ihn aufgesucht. Beim zweiten Besuch seien andere, gut angezogene Personen mit einem entsprechenden Haarschnitt zu ihm nach Hause gekommen. Diese Personen hätten andere Fragen gestellt als diejenigen beim ersten und dritten Besuch. Wenn er sich draussen aufgehalten habe, habe er stets den Eindruck gehabt, von Unbekannten verfolgt und beschattet zu werden. Seine mit ihm lebenden Angehörigen (Grossmutter, Tante und Onkel) hätten die mehrfachen Besuche miterlebt und ihrerseits Angst bekommen, weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenzuwohnen, weshalb sie nach Jaffna weggezogen seien. Der Beschwerdeführer habe bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka um sein Leben gefürchtet. In der Folge habe seine Grossmutter seine Ausreise organisiert und seinen Reisepass einem Schlepper übergeben. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er aufgrund der bereits erlebten drei Besuche gefährdet zu sein, insbesondere entführt zu werden. Andere Ausreisegründe habe er nicht. Mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen habe er nie Probleme gehabt. Er habe sich nicht politisch betätigt und habe nie Aktivitäten zugunsten der LTTE entfaltet. M. Mit Verfügung vom 20. November 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die drei Besuche von unbekannten Personen als Hauptgrund für seine Ausreise aus Sri Lanka vorgetragen. Diese Besuche würden jedoch die für die Asylrelevanz erforderliche Intensität nicht aufweisen. Bei allen drei Besuchen hätten die Unbekannten nach ihrer Befragung den Beschwerdeführer wieder verlassen, ohne dass dies weitere Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hätte. Diese Besuche hätten im Jahr 2015 aufgehört. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 weiterhin in Sri Lanka aufgehalten, ohne dass er weitere persönliche Nachteile erlitten habe. Der Umstand, dass er vorgetragen habe, sich draussen im Freien «verfolgt» gefühlt zu haben, sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen darzutun. Er habe nie politische Aktivitäten entfaltet, was darauf schliessen lasse, dass er kein Profil aufweise, welches ihn als Bedrohung für die sri-lankische Regierung erscheinen liesse. Er habe selbst angegeben, nie mit den heimatlichen Behörden Probleme gehabt zu haben. Seine Erklärung, er habe die drei zwischen 2013 und 2015 erfolgten Besuche durch Unbekannte bei den staatlichen Behörden nicht zur Anzeige gebracht, weil er nicht gewusst habe, ob es sich bei diesen Leuten um Angehörige des CID handle, sei nicht überzeugend und basiere auf einer blossen Mutmassung. Der Kausalzusammenhang zwischen den drei Besuchen durch Unbekannte und der Ausreise sei nicht gegeben. Zudem sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seinen Heimatstaat mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass zu verlassen, was darauf hindeute, dass er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Schliesslich sei es ihm gelungen, in den Jahren 2015 und 2016 ohne Schwierigkeiten mehrmals nach Indien zu reisen. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich in Jaffna niederzulassen, wo seine Verwandten sich seit mehreren Jahren aufhalten würden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe seit 2007 in G._______ gelebt, wo er bis zur Ausreise gearbeitet habe, und weise eine mehrjährige berufliche Erfahrung auf. Er habe keine familiären Verpflichtungen und verfüge mit seinen Onkeln väterlicherseits und seiner Tante mütterlicherseits, die sich in Jaffna niedergelassen hätten, über ein tragfähiges Beziehungsnetz. N. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2019 sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe ab 2007 mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in G._______ gelebt. Sein Vater sei 2009 in die Schweiz geflüchtet, seine Mutter und Schwester seien ihm 2010 in die Schweiz gefolgt. Weil seine Mutter die Ausreise nicht so schnell habe organisieren können, habe sie im fraglichen Zeitpunkt den Beschwerdeführer und dessen (damals) minderjährigen Bruder bei der Grossmutter und Tante zurückgelassen. Dieser Bruder sei im Jahr 2014 ebenfalls zur Familie in die Schweiz gezogen. Im Kindesalter des Beschwerdeführers habe sein Vater auf einer (...) gearbeitet. Dort seien im Jahr 2001 versteckte Waffen gefunden worden, welche angeblich von den LTTE gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei sein Vater von der Polizei befragt und mehrmals festgenommen worden; während seiner Haft habe er schwerste Folter erlitten. Infolgedessen sei der Vater in die Schweiz geflohen und habe 2009 Asyl beantragt. Nach der Ausreise des Vaters sei seine Mutter zunächst von verschiedenen Armeeangehörigen aufgesucht und nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt worden. Bei der letzten Befragung im Jahr 2010 sei sie in ein Camp geführt worden, wo sie aufgefordert worden sei, Männer, die in Verbindung mit den LTTE gestanden seien, zu identifizieren. Dabei sei sie bedroht worden. Weil seine Mutter befürchtet habe, vergewaltigt oder umgebracht zu werden, sei sie mit ihrer Tochter 2010 in die Schweiz geflohen. Ende 2013 sei der Beschwerdeführer in G._______ zum ersten Mal von Unbekannten aufgesucht und zum Vater befragt worden. Die Vorsprechenden hätten angegeben, LTTE-Mitglieder zu sein, und hätten eine Unterstützung durch den Vater verlangt. Dieser erste Besuch habe ungefähr zehn Minuten gedauert. Anfangs 2015 sei der Beschwerdeführer von Männern in einem Tuktuk, die er vorher nie gesehen habe, aufgesucht worden. Diese Männer hätten sich mit ihren Vornamen vorgestellt, sie hätten aber keine weiteren Angaben gemacht. Es habe sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um CID-Mitglieder gehandelt, was man anhand ihrer Schuhe, ihrem Haarschnitt und ihrem Hemd erkannt habe. Diese Leute hätten vom Beschwerdeführer wissen wollen, ob sein Vater bei den LTTE sei und diese immer noch finanziell unterstütze. Sie hätten behauptet, zu wissen, dass sich der Vater in der Schweiz befinde. An die weiteren Umstände dieses Besuchs vermöge sich der Beschwerdeführer nicht zu erinnern, da er sich darauf konzentriert habe, die Fragen der Männer zu beantworten, und weil er wegen seiner verängstigten Grossmutter unter Druck gestanden sei. Etwa drei Monate nach diesem Vorfall sei er von den gleichen Personen wie beim ersten Besuch aufgesucht worden. Dabei sei er gefragt worden, ob er seinen Vater zur Unterstützung angehalten habe. Er sei erneut gedrängt worden, seinen Vater zur Gewährung von Hilfeleistungen aufzufordern. Der Beschwerdeführer habe zuvor nie Probleme mit den singhalesischen Behörden gehabt. Weil er angesichts der Inhaftierung und Flucht seines Vaters nicht die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich habe lenken wollen, habe er im Zusammenhang mit diesen drei Besuchen keine Anzeige erstattet. Er habe im Jahr 2016 nicht mit seiner Grossmutter, der Tante und dem Onkel nach Jaffna umziehen können, da diese befürchtet hätten, selber ebenfalls Probleme zu bekommen, wenn sie weiter mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden. Er wäre wegen seines Dialekts in Jaffna aufgefallen. Er habe bei der Ausreise von einer Frau gefälschte Reisedokumente erhalten und sei von dieser durch sämtliche Kontrollen am Flughafen begleitet worden. Seine Eltern würden seit 2014 mit Asylstatus in der Schweiz leben. In Sri Lanka habe er nur noch Onkel und Tanten väterlicherseits, mit welchen er kaum spreche. Seine Grossmutter und Tante mütterlicherseits hätten sich von ihm abgewendet. Er habe daher im Heimatland keine Kontakte mehr. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens seit dem Besuch der CID-Leute im Jahr 2015 unter Beobachtung gestanden habe. Nach dem Wegzug seiner Angehörigen nach Jaffna habe er kaum mehr das Haus verlassen und habe in ständiger Angst vor dem CID gelebt, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe er auch eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung gehabt, denn er werde nun auch verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Er habe bereits bei den Eltern miterlebt, wozu die sri-lankischen Behörden fähig seien. Nach der Flucht seiner Familie sei er selbst - als ältester Sohn seines Vaters - ins Visier der Behörden geraten und sei mehrmals zum Verbleib seiner Verwandten befragt worden. Er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan zugespitzt. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen dieses Clans habe sich durch die Festnahme einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo manifestiert. Der Beschwerdeeingabe wurde eine Fürsorgebestätigung des Migrationsamts des Kantons (...) vom 13. Dezember 2019 beigelegt. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine entsprechende Rechtsvertretung zu bezeichnen. Die Verfahrensakten N (...) wurden von Amtes wegen beigezogen. P. Mit Eingabe vom 14. Januar 2020 ersuchte MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), im Namen des Beschwerdeführers um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 wurde MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), dem Beschwerdeführer als amtliche Beiständin beigeordnet und die Akten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. R. In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe würden von den früheren Angaben des Beschwerdeführers teilweise abweichen. So habe er bei der Anhörung vom 16. Februar 2018 angegeben, die Identität der ihn beim zweiten Besuch im Jahr 2015 aufsuchenden Personen nicht gekannt zu haben. Demgegenüber habe er in der Beschwerdeschrift vorgetragen, es handle sich bestimmt um Angehörige des CID, was man anhand ihrer Kleidung und ihres Haarschnittes erkannt habe. Diese Argumentation sei nicht überzeugend und das schwankende Aussageverhalten spreche nicht für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise im Juni 2017 keine konkreten persönlichen Probleme gehabt, habe trotz der Vorfälle im Jahr 2015 einen Domizilwechsel nicht als erforderlich betrachtet, habe einen Reisepass beschaffen können und von 2013 bis 2016 mehrmals Reisen nach Indien vorgenommen, ohne dass er dabei Schwierigkeiten erlebt habe. Es gebe deshalb keine Hinweise dafür, dass er im fraglichen Zeitraum - und ein Jahr nach dem geltend gemachten Besuch der CID-Leute - in diesem Zusammenhang oder wegen der Probleme seines im Jahr 2009 aus Sri Lanka ausgereisten Vaters ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. S. Mit Replikeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. März 2020 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, es treffe zwar zu, dass er bei seiner Anhörung nicht erwähnt habe, um wen es sich bei der Personengruppe des zweiten Besuches gehandelt habe. Er habe jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt eine klare Unterscheidung bezüglich des zweiten Besuchs und den anderen beiden Besuchen zuvor und danach geäussert. Er habe klar erwähnt, dass sich die zweiten Besucher nicht ausgewiesen hätten und somit für ihn nicht direkt identifizierbar gewesen seien. In seiner Rechtsmitteleingabe habe er eine ergänzende Vermutung schriftlich formuliert, welche nicht im Widerspruch zu den vorherigen Angaben stehe. Die kleinen, aber wichtigen Details und Unterscheidungsmerkmale wie der schöne, gepflegte Haarschnitt der zweiten Personengruppe seien in der Beschwerde gleichgeblieben. Nebst dem augenscheinlichen Unterschied im Erscheinungsbild habe es bei der zweiten Personengruppe auch andere Besuchs- und Befragungsgründe gegeben. Die ehemaligen LTTE-Mitglieder hätten nach der Möglichkeit der finanziellen Hilfe durch den Vater des Beschwerdeführers gefragt, während die zweite Personengruppe ihn zur LTTE-Aktivität seines Vaters befragt habe. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich im Gefolge der Vorfälle im Jahr 2015 seinen Wohnsitz nie gewechselt. Er sei davon ausgegangen, rund um die Uhr von CID-Beamten beobachtet und verfolgt zu werden, weshalb er mit einem Wohnsitzwechsel nicht viel erreicht hätte. Das CID sei im ganzen Land präsent und hätte ihn auch an einem anderen Ort ausfindig machen können. Ein Wohnsitzwechsel hätte auch als Schuldeingeständnis betrachtet werden können, was seine Lage noch verschlimmert hätte. Die kleineren Reisen in und aus seinem Heimatland seien in einem gänzlich anderen Licht zu betrachten als eine Rückkehr von der Schweiz nach Sri Lanka. Bereits am Flughafen würde er von der Anti-Terror-Polizei oder dem Militärgeheimdienst abgefangen und verhaftet. Sein Vater stelle als ehemaliges LTTE-Mitglied im Falle einer Rückkehr ins Heimatland subjektiv und objektiv für ihn ein nachvollziehbares Gefahrenpotenzial dar. Für die Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es gemäss Referenzurteil E-1866/2015 bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne der genannten Rechtsprechung: seine Verwandtschaft zum Vater, der bei den LTTE gewesen sei, und die bereits vorhandenen Überwachungen und Suchen nach seiner Person vor und nach seiner Ausreise. Er sei bereits in direktem Zusammenhang mit der ehemaligen LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters befragt worden, einerseits durch ehemalige LTTE-Mitglieder, andererseits durch CID-Angehörige. Es sei deshalb von einer Reflexverfolgungssituation auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde demgegenüber in deutscher Sprache eingereicht. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutsch geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2017 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte, mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den drei Besuchen an sich vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2013 bis 2015 anlässlich von drei Besuchen durch ihm unbekannte Personen - seien es Angehörige des CID oder Angehörige einer politischen Bewegung wie die LTTE - aufgesucht und zum Vater befragt worden ist. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen mangels Intensität und aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den vorgetragenen Vorfällen Ende 2013 und im Jahr 2015 und der Ausreise im Juni 2017 als nicht asylbeachtlich (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Ziffer II, Seite 2). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, er sei spätestens seit dem Besuch der CID-Leute im Jahr 2015 unter ständiger Beobachtung gestanden. Er habe das Haus kaum mehr verlassen können und habe in ständiger Angst gelebt, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle; er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen gehabt. 4.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in der gebotenen Ausführlichkeit und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten drei Besuche durch unbekannte Personen (der erste und der dritte Besuch sei durch mutmassliche Angehörige der «Bewegung» respektive der LTTE erfolgt, beim zweiten Mal sei er von mutmasslichen CID-Angehörigen aufgesucht und nach dem Vater befragt worden) die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht aufweisen. 4.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den ihn aufsuchenden Personen gemäss eigenen Angaben nie persönlich angegriffen oder gar misshandelt worden ist. Nach den Vorsprachen sollen die betreffenden Personen ihn wieder verlassen haben, ohne dass ihm aus den Besuchen irgendwelche persönliche Nachteile entstanden wären oder er andere negative Konsequenzen erlitten hätte. Er wurde nie von den Behörden bedroht, festgenommen oder vorgeladen und auch seitens Drittpersonen oder -organisationen nie irgendwelchen konkreten Repressalien ausgesetzt. 4.2.3 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Kernpunkten als zu vage und unsubstanziiert gewürdigt werden müssen, um auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungssituation schliessen zu können. So gab er stets an, die Personen anlässlich der drei Vorsprachen nicht gekannt zu haben (vgl. Akte A14, Antworten 93 und 101 sowie A5, Ziffer 7.01). Er wisse nicht, wie die Besucher ihn gefunden oder weshalb sie ihn gekannt hätten (vgl. Akte 14, Antwort 90). Zudem gab er zu Protokoll, er habe bei den Polizeibehörden keine Anzeige gemacht, weil er diese Personen nicht gekannt habe; er wisse nicht, ob es sich (beim zweiten Besuch) um Angehörige der CID gehandelt habe; sie hätten nur ihre Vornamen angegeben (vgl. A14, Antworten 77 und 96). In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, es habe sich - im Sinn einer «ergänzenden Vermutung» - bei der zweiten Personengruppe um CID-Angehörige gehandelt. Diese Vermutung ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu wenig konkretisiert ausgefallen sind, um eine asylbeachtliche Verfolgungssituation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun. 4.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die drei geschilderten Vorsprachen für sich alleine nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage zu versetzen, welcher er sich nur durch die Ausreise aus dem Heimatland hat entziehen können. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht kann alleine aufgrund dieser drei Besuche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unerträglichen psychischen Druck oder einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden. Die drei Besuche mit Befragungen zum Vater erreichen nicht eine Intensität, aufgrund deren er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten musste. 4.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts der seitens der zweiten Personengruppe deponierten Fragen zum Vater und zu dessen LTTE-Verbindungen subjektiv eine Gefährdung durch staatliche CID-Angehörige fürchtete, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die dabei allenfalls entstandene subjektive Furcht des Beschwerdeführers hat jedenfalls in einer objektiven Betrachtung nicht auf einer Bedrohungslage von asylrelevantem Ausmass beruht, nachdem es ihm offenbar trotzdem möglich war, seit dem letzten Besuch im Sommer 2015 weitere zwei Jahre in Sri Lanka unbehelligt weiterzuleben. 4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nie persönliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt und sich nie politisch betätigt. Insbesondere hat er nie persönlich Aktivitäten der LTTE unterstützt (Akte 14, Antworten 77-80). Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten) zum fehlenden eigenen politischen Profil ist deshalb beizupflichten. 4.5 Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben offensichtlich möglich, nach dem letzten Besuch durch unbekannte Personen im Sommer 2015 noch weitere zwei Jahre unbehelligt in Sri Lanka in G._______ zu leben und zu arbeiten. Für den Zeitraum zwischen Sommer 2015 bis zu seiner Ausreise im Juni 2017 brachte er keine weiteren persönlich erlittenen Nachteile vor (vgl. A14, Antwort 123). Wie das SEM bereits zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II, S. 3 unten), besteht bei dieser Sachlage zwischen den geltend gemachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer trug in der Anhörung und der BzP zwar vor, er habe sich nach den drei Besuchen, die zwischen 2013 und 2015 stattgefunden hätten, nie aus dem Haus getraut. Er habe sich dabei ständig beschattet und verfolgt gefühlt (vgl. Akte A14, freie Schilderung in Antwort 73 sowie Antwort 123 sowie A5, Ziffer 7.01). Die diesbezüglichen Schilderungen basieren jedoch auf blossen Mutmassungen und werden durch keinerlei konkrete Umstände oder Beweismittel gestützt, weshalb sie nicht als eine fundierte Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgetragene begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise gewürdigt werden können. 4.6 Schliesslich trug der Beschwerdeführer vor, in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals ferienhalber nach Indien gereist zu sein (vgl. Akte A5, Ziffer 2.04 und A14, Antworten 17-22), ohne dass er dabei Schwierigkeiten erlebt hätte. Dieses Reiseverhalten des Beschwerdeführers spricht einerseits dafür, dass er sich nicht persönlich als verfolgte Person erachtet hat. Der Umstand, dass ihm diese mehrfachen Reisen nach Indien problemlos gelang, spricht andererseits dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Sommer 2017 nicht im Visier der sri-lankischen Behörden stand. 4.7 Andere Ausreisegründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass er bis zu seiner Ausreise im Sommer 2017 keine flüchtlingsrelevanten Nachteile durch die sri-lankischen Behörden oder Repressalien seitens Drittpersonen erlitten hat. Die von ihm geschilderten Ereignisse, namentlich die insgesamt drei Besuche durch Unbekannte - angeblich Angehörige der «Bewegung» respektive des CID - sind nicht geeignet, im Zeitpunkt seiner Ausreise eine genügend intensive Verfolgungssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. 4.8 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen könnte.
5. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu erfüllen. Es bleibt somit im einem zweiten Schritt zu prüfen, ob er aufgrund der seit seiner Ausreise bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 5.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien, dass aber ein Aufenthalt in Europa, namentlich in der Schweiz, in Verbindung mit bestimmten Risikofaktoren eine Gefährdung bewirken kann (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.3). Dabei können durchaus Risikofaktoren - wie beispielsweise eine Verbindung zu den LTTE -, die vor der Ausreise nicht zu flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen geführt hatten, nunmehr gerade wegen der Ausreise und dem Aufenthalt in der Schweiz relevant werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 5.3 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politischen Familie: Wie vorstehend in Ziffer I des Sachverhalts festgehalten, wurden seine Eltern vom BFM im Juli 2014 als originäre Flüchtlinge anerkannt; seine beiden Geschwister wurden in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen. Den Eltern wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil der Vater von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, die LTTE unterstützt zu haben. Bei der Mutter wurde das Vorliegen einer diesbezüglichen Reflexverfolgung erkannt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte, weil die Behörden ihn der Aufnahme von engen Kontakten mit seiner seit langem in der Schweiz lebenden Familie verdächtigen und ihm dabei selbst enge Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden ein Interesse haben, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über seine Eltern, namentlich seinen Vater, und deren Verbleib einem eingehenden Verhör zu unterziehen. Dabei ist die Tatsache von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbst mehrere Jahre lang in der Schweiz geweilt hat und er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die knapp vierjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, in welchem die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, stellen zwar für sich alleine nur schwach risikobegründende Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils dar. Sie können jedoch die Gefahr von künftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken, zumal die mit den LTTE enger verbundenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz leben. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde. 5.4 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2017, wie in E. 4 oben dargelegt wurde, nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet. Seine mehrjährige Landesabwesenheit im Verbund mit seinem familiären Hintergrund, insbesondere seiner Abstammung aus einer aus Sicht des sri-lankischen Regimes politisch missliebigen Familie, und sein Aufenthalt in der Schweiz, wo auch die Familie lebt, führen insgesamt zum Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Gefährdung aufgrund dieser Faktoren in flüchtlingsbeachtlichem Ausmass akzentuiert. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - ist daher zu bejahen. 5.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Kassation und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 8.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertreten. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2020 wurde die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Für ihre Aufwendungen nach Übernahme des Vertretungsmandats respektive der amtlichen Verbeiständung ist die Rechtsvertreterin zu entschädigen. Auf die Nachforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 8.3.1 Im Umfang des Unterliegens - das heisst zu einem Drittel - ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten. 8.3.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise - betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 20. November 2019 werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
3. Betreffend die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
6. MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), wird ein amtliches Honorar von Fr. 300.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: