Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ (Nordprovinz), erkundigte sich am 14. September 2009 schriftlich bei der schweizerischen Botschaft in Colombo, ob er für sich und seine nächsten Angehörigen ein formelles Gesuch um Ausstellung eines Visums für ein Bleiberecht in der Schweiz, wo sein Bruder als "Swiss British Citizen" (schweizerisch-britischer Bürger) lebe und sie unterstützen könne, beantragen dürfe. Er gab an, in den Kriegsjahren getrennt von seiner Familie in existenzieller Not gelebt zu haben. 1999 habe er bei einer Minenexplosion (...). Er gehe davon aus, wegen seiner Behinderung aus dem Internierungslager entlassen und von der Regierung nicht unterstützt zu werden. Die Lage im Land sei prekär. Weitere Informationen reiche er nach, wenn er im Besitz einer Antwort der Botschaft sei. A.b Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 teilte ihm die Schweizer Botschaft mit, dass sie sein Schreiben als Gesuch um Asyl wegen sozialer und wirtschaftlicher Gründe auffasse. Da Asyl aus blossen humanitären Gründen in der Regel nicht gewährt werde, forderte ihn die Botschaft auf, auf die im Schreiben gestellten Fragen einzugehen. A.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft als Telefax am 9. November 2009 und als Schreiben am 7. Dezember 2009) nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. Einleitend wies er darauf hin, dass er die Fragen wegen der Auflagen und Umstände im Lager nicht eingehend zu beantworten wage. Würde seine Korrespondenz Behörden oder Armee bekannt, hätte das für ihn tödliche Folgen. Er ersuchte die Botschaft, sein Asylgesuch pendent zu halten. Er sei nach seiner Rückkehr in die Geburtsregion in der Lage, mehr Details nachzuliefern, weil er Dokumente an einem sicheren Ort aufbewahrt habe. Folgendes könne er bereits angeben: Im Dezember 1998 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) begonnen, von jeder Familie eine Person für ihre Organisation zwangsmässig zu rekrutieren. In dieser Phase seien seine (...Verwandten....) ins Ausland geflohen. Er und ein Freund seien von den LTTE zum Küchen- und Versorgungsdienst (Mahlzeiten zubereiten und diese auf Fahrrädern austragen) gezwungen worden. Bei einer der Versorgungstouren seien sie Opfer einer Landmine geworden. Der Freund sei getötet und er selber schwer verletzt worden; man habe (...). Die LTTE habe ihn in der Folge von den Pflichten entbunden, weil er für sie nutzlos gewesen sei. Im Mai 2009 sei er mit (...seiner Familie...) - wie Tausende andere Tamilen - vor den Kriegswirren geflohen. Da sie auf von der Regierung kontrolliertes Gebiet geflohen seien, hätten seine Schwierigkeiten erst recht begonnen. Sie seien interniert worden. Er sei von den Angehörigen getrennt, in Haft genommen und gefoltert worden. Die Armee habe ihn mit Gleichaltrigen in einer unbekannten Gegend festgehalten. Er habe nur noch mit seiner (...eine Verwandte...) schriftlichen Kontakt gehabt. Die Armee halte ihn für ein Mitglied der LTTE, denn (...er weise nicht natürliche Verletzungsspuren auf...). Er sei während seiner Haft mit sehr schwerwiegenden Vorhalten konfrontiert worden. Ihm sei schierer Hass entgegengeschlagen, und er sei Opfer von Folter und schweren Misshandlungen geworden. Obschon er Zwangsrekrutierung durch die LTTE angegeben habe, hätten ihn die Soldaten weiterhin gefoltert - wenn die sogenannten Kopfnicker (Informanten der Armee) jemanden als LTTE-Angehörigen identifiziert hätten, sei man tagelang Opfer von Misshandlungen geworden. Seine (...eine Verwandte...) habe ihn erst nach langem Kampf mittels einer Kautionsleistung freibekommen. Aus den erwähnten Gründen seien er und seine Angehörigen in den letzten fünf Jahren nie herumgereist, da er sich vor eskalierenden Situationen fürchte. Fundamentale Menschenrechte gälten in Sri Lanka nichts und die Armee handle nach dem Muster: einmal Terrorist, immer Terrorist. Sobald ihm gestattet sei, ins angestammte Gebiet zurückzukehren, könne er sein Asylgesuch substanziieren. A.d Mit Schreiben vom 24. November 2009 bestätigte die schweizerische Botschaft den Eingang des Schreibens vom 20. Oktober 2009 und die darin erklärte Absicht auf eine Übersiedelung in die Schweiz. Sie ersuchte den Beschwerdeführer, die Botschaft im Hinblick auf einen Austritt aus dem IDP-Camp (Lager für Internally Displaced Persons = Binnenvertriebene) und betreffend sein Festhalten am Gesuch auf dem Laufenden zu halten. Gleichentags übermittelte sie die bisherigen Unterlagen an das BFM. A.e Die sri-lankische Post retournierte das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben an die Schweizer Botschaft am 4. Januar 2010 (Eingangsdatum Botschaft) wegen Unzustellbarkeit. A.f Das BFM schrieb mit internem Beschluss vom 10. Dezember 2009 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. A.g Mit Schreiben vom 20. April 2010 (Eingang Botschaft: 14. Mai 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus medizinischen Gründen aus dem Lager entlassen worden sei. Er lebe bei seiner (...eine Verwandte...). Indizien sprächen dafür, dass er wieder verhaftet werden könnte. Er habe im Lager schlimme Erfahrungen mit der sri-lankischen Armee und dem Regime gemacht. Stress, schwere Misshandlungen, Einzelhaft, Hass, der Verrat durch Kopfnicker und Exekutionsandrohungen hätten seiner Gesundheit geschadet. Die Armee beachte die Grundrechte nicht und lasse Leute heimlich hinrichten. Aufdecker ihrer Menschenrechtsverbrechen würden zur Rechenschaft gezogen. Er dürfte auf ihren Listen vermerkt sein. Er benötige den Schutz vor den sri-lankischen Militärbehörden und dem Regime. Für eine Befragung stehe er zur Verfügung. Künftige Korrespondenzen seien erbeten an die Anschrift seiner (...eine Verwandte...). Als Beweismittel reichte er Kopien von Berichten zum Lager und (...), einer Identitätskarte, eines Ausweises der International Organisation for Migration (IOM) sowie eine Farbfoto ein. A.h Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 21. Mai 2010 hin ergänzte er sein Gesuch mit Brief vom 12. Juli 2010. Er machte geltend, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht an den Wohnort seiner (...Familienangehörigen..) zurückkehren zu können. Er befürchte ansonsten die erneute Überstellung in ein Lager. Er erwarte ein solches Szenario immer dann, wenn es zu einem Führungswechsel in der Region komme. Einer erneuten Verhaftung würde er sich wahrscheinlich durch Freitod oder Kampf zu entziehen versuchen. A.i Am 1. September 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der schweizerischen Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen führte er aus, er fürchte sich als Tamile davor, dass ihm die Sri Lanka Special Forces (SLF), namentlich das Criminal Investigation Department (CID) und die Armee schweres Leid antun könnten. 1998 sei er den LTTE beigetreten, habe ein Training absolviert und sei fortan als Frontkämpfer der Imran-Pandian-Brigade zugeteilt worden. Er habe dabei keine Schlüsselrolle besetzt. 1999 sei er verletzt worden, weshalb (...). Anschliessend sei er von den LTTE ins Kommunikationsbüro in Visvamadu versetzt worden. 2002 habe er sie um seine Entlassung ersucht und damals argumentiert, er müsse für seine Eltern, namentlich seinen kranken Vater, sorgen und sei auch wegen des (...) für die Organisation nicht mehr von Bedeutung. Die LTTE habe ihn darauf zuerst im Sinne einer Bestrafung für sechs Monate zum Küchendienst abkommandiert, bevor er die Organisation habe offiziell verlassen dürfen. Er sei anschliessend ins Elternhaus in C._______ zurückgekehrt. Er habe fortan einen Laden (...) geführt und sei vom Postbüro B._______ weiterhin als Bote eingesetzt worden, namentlich auch im beziehungsweise für das von den LTTE kontrollierte Gebiet. Durch die Kriegswirren vorübergehend aus der Grossregion C._______ vertrieben, sei er Anfang 2008 erneut dorthin zurückgekehrt, wo er weiterhin für das erwähnte Postbüro tätig gewesen sei. Am 6. Februar 2009 habe er mit seiner Familie - wie andere Zivilisten auch - über die Region (...) auf die von der Armee kontrollierte Seite hinüber gewechselt. In der Folge seien sie in den IDP-Lagern (...) und (...) interniert worden. Die Armee habe die Lagerinsassen ersucht, sich zu melden, falls sie - auch wenn es bloss für die Dauer eines Tages gewesen wäre - je etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Er habe sich deshalb bei der Armee gemeldet. Am (...) 2009 habe ihn die Armee verhaftet und für (...) Tage ins Gefangenenlager (...), dann für die Dauer (...) Monat(...) ins Gefängnis (...) und anschliessend für (...) Tage ins Gefangenenlager (...) überstellt. Bis zur Entlassung vom (...) 2010 sei er im Gefangenenlager (...) gewesen. Er sei darauf nach B._______ zurückgekehrt. Das CID und die sri-lankische Armee hätten ihn dort (...) aufgesucht und versucht, von ihm Informationen über ehemalige Kollegen bei den LTTE und Standorte von Waffenverstecken zu erhalten. Dabei hätten sie ihm nicht geglaubt, dass er sich seit 2002 von den LTTE abgewandt habe. Sie hätten ihm mit Exekution gedroht. Mit anderen Personen oder Organisationen, namentlich den LTTE, tamilischen Gruppierungen oder Parteien habe er keine Probleme. A.j Die Unterlagen wurden von der Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 3. September 2010 ans BFM weitergeleitet. A.k Am 30. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerische Botschaft um eine Behandlung seines Gesuchs und um entsprechende Benachrichtigung. A.l Mit Begleitschreiben vom 19. November 2010 übermittelte die Botschaft weitere Unterlagen ans BFM. A.m Am 24. November 2010 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sein Fall in Bearbeitung sei. A.n Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Eingang BFM: 9. Januar 2012) erinnerte der Beschwerdeführer das BFM an seine Situation. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - am 4. September 2013 von der Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in akuter Gefahr und habe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (verbessert am 8. Oktober 2013 [Unterschrift fehlte]) beantragte der Beschwerdeführer durch seine in der Schweiz lebende (...), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Vorakten ersucht, insbesondere in die Visumsunterlagen, unter Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen bei: eine vom 3. Oktober 2013 datierte Vollmacht sowie Fotokopien der angefochtenen Verfügung, des Arbeitsvertrags der Postbehörde (...) aus dem Jahr 2006, der Kündigungsbestätigung der Postbehörde vom (...) 2010 (je mit deutschen Übersetzungen), der Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2013, der Reisepassauszügen von zwei Geschwistern und eines Internetauszugs vom TamilNet vom 8. Mai 2012. Nicht eingereicht wurde das in der Beilagenliste der Beschwerde angeführte Arztzeugnis. D. Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Gericht schriftlich den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 kam das Gericht dem in der Beschwerde gestellten Akteneinsichtsgesuch nach und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vorakten N (...) (inkl. Aktenverzeichnis). Es teilte ihm mit, dass sich in den Vorakten keine Visumsunterlagen befinden würden, und wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge, das BFM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt, zutrifft. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, das Recht auf vollständige Einsicht in die Akten, insbesondere in die Visumsunterlagen, sei verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich einerseits aus der unzureichenden Abklärung individueller Umstände - das BFM hätte zur Verifizierung von Behauptungen eine Botschaftsanfrage durchführen können - und anderseits aus der (willkürlichen) Würdigung der geltend gemachten Aspekte einer künftigen persönlichen Gefährdung. Das BFM habe hierzu zwar weitgehend aktuelle Länderberichte verwendet, die jedoch zu den vorliegend entscheidenden Fragen keine relevanten Aussagen enthielten. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte erst in der Beschwerdeschrift ein Gesuch um Einsicht in seine Vorakten. Von einer Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann mithin nicht die Rede sein. Zudem befinden sich keine Visumsunterlagen in den Vorakten, weshalb der Antrag auf Einsicht in dieselben gegenstandslos ist. Auf Beschwerdestufe wurde der Antrag auf Einsicht in die Akten des Vorverfahrens (inkl. Einsicht ins Aktenverzeichnis) gutgeheissen und der Rechtsvertreterin die entsprechenden Aktenstücke am 10. Januar 2014 zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 2.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollständig nennen und alle verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht zur, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Die Durchsicht des Befragungsprotokolls und der bisherigen Korrespondenz des Beschwerdeführers ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder bislang unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Das von der Botschaft erstellte Protokoll ist zwar partiell knapp gehalten und lässt an Tiefgang und Nachfragen da und dort zu wünschen übrig. Allerdings geht es dort, wo die Fragen und Antworten an der Oberfläche bleiben, auch nicht um Sachverhalte, die für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung wären. Festzustellen ist denn auch, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung frei zu seinen Asylgründen äussern konnte und dass er das Protokoll nach Rückübersetzung vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen nach der Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Zudem ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer geführten Korrespondenz mit der Botschaft ein genügend aufschlussreiches Bild über die geltend gemachte Verfolgungssituation. Das Befragungsprotokoll, die vorhandenen übrigen Akten und Beweismittel stellen damit eine rechtsgenügende Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge eines ungenügend in die Tiefe gehenden oder ungenügend situationsgerechten Befragens in Colombo und damit eines ungenügend oder unrichtig festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf die Behörde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder Abklärungen absehen, wenn der betreffende Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu vermitteln vermöchten; darin ist keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Ausserdem hat der durch seine in der Schweiz wohnhafte (...) vertretene Beschwerdeführer in den zwei Monaten seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt, seine Angaben zum Asylgesuch zu untermauern und zu vervollständigen (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, Massnahmen oder ein Abwarten von weiteren, in der Beschwerdeschrift nicht definierten Unterlagen oder Beweismitteleingaben.
E. 2.3 Zusammenfassend liegen keine Hinweise auf Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit auf eine Gehörsverletzung vor, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 2.4 Auf eine Nachforderung des in der Beilagenliste der Beschwerde angeführten, aber nicht eingereichten ärztlichen Zeugnisses ist angesichts des Verfahrensgegenstandes (vgl. E. 3.1) zu verzichten.
E. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, die Einreise in die Schweiz (im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylerteilung) verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.). Ausgangspunkt für die Frage nach einer Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Überprüfung, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Neben der Gefährdung sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.
E. 3.2 Ein Asylgesuch konnte nach dem im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung geltenden Recht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 19 f. AsylG). Gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, sie aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Die schweizerische Vertretung hat in ihren oben angegebenen Schreiben Fragen und Hinweise formuliert und in der Folge vom Beschwerdeführer mehrere schriftliche Antworten erhalten. Sie hat zudem am 1. September 2010 mit ihm eine rechtsgenügende Befragung durchgeführt. 4.1 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer noch dieselben Probleme, die ihn ursprünglich zum Stellen des Asylgesuchs veranlasst hatten: Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen, die er zu erleiden gehabt habe, seien von Angehörigen des CID und der Armee wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE und seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE erfolgt. Ergänzend behauptete er, Kämpfer der LTTE gewesen und als Frontkämpfer der Imran-Pandian-Brigade zugeteilt worden zu sein, wobei er keine Schlüsselrolle besetzt habe (Anhörung vom September 2013) beziehungsweise er habe eine Kampfeinheit des Pandian-Regiments geführt (vgl. Beschwerde S. 3). Als bekanntes, bereits einmal verhaftetes und gefoltertes LTTE-Mitglied sei es eigentlich sein Wunsch, in Sri Lanka fortan ein normales Leben zu führen. Angesichts der systematischen und zielgerichteten Verfolgungshandlungen seitens des CID, des TID (Anmerkung Gericht: Terrorist Investigation Department, eine auf Terrorabwehr spezialisierte Abteilung der sri-lankischen Polizei) und der Armee sowie wegen der Diskriminierungen durch die Arbeitgeberin (sri-lankische Post) sei dieser Wunsch nicht umsetzbar. Er dürfte auf der Fahndungsliste des Militärs vermerkt sein, da er wegen eines Verrats am (...) 2009 bis (...) 2010 von der Armee in Haft gehalten und gefoltert worden sei. Er sei namentlich wie folgt gefoltert worden: Er habe sich ausziehen müssen, habe auf einem Bein stehen bleiben müssen, sei beim Ausruhen geschlagen und mit Wasser am Schlafen gehindert worden, ferner habe man sein Gesicht mit benzinbefeuchteten Plastiksäcken bedeckt und er habe Misshandlungen anderer Kämpfer der LTTE miterleben müssen. Nach seiner Freilassung im (...) 2010 habe er sich um die Fortsetzung der ungekündigten Anstellung bei der Poststelle bemüht. In dieser Zeit sei er zu Hause durch Unbekannte, mutmasslich Leute des Umfelds des TID, bedroht worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er nicht an den ursprünglichen Wohnort zurückkehre. Am (...) 2010 habe das Militär den mit ihm verwandten K. erschossen. Von K. habe er zuvor erfahren, dass dieser selber vom TID und vom Militär über seine Kenntnisse und Verbindungen zur LTTE, zum Vanni-Gebiet, zu Waffenverstecken und zur Person des Beschwerdeführers verhört worden sei. Die Poststelle habe mit Brief vom (...) 2010 sein Schreiben vom (...) 2010 beantwortet. Sie habe ihn orientiert, dass seine Anstellung (Arbeitsvertrag vom [...]) nicht mehr bestehe. Sein Rekurs gegen diese fristlose und unbegründete Entlassung datiere vom (...) 2010. Er habe zurzeit keine Arbeitsstelle und keinen festen Wohnort mehr. Er habe Verantwortung für eine Familie und sei zum steten Wohnortswechsel gezwungen. Er habe sein Stimmrecht nicht mehr ausgeübt. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei schlecht, namentlich gebe es willkürliche Verhaftungen, Folter, systematische Entführungen, Verschwindenlassen von Personen, "Singhalesierung", Stimmungsmache gegen tamilische Rückkehrer, Unterdrückungen der Meinungsfreiheit und von Minderheiten bis hin zum Genozid. Die Entwicklung zur Militärdiktatur zeichne sich ab. Ausserdem sei sein (...) in der Politik aktiv und mit grösster Wahrscheinlichkeit registriert. Die aktuelle Menschenrechtslage sei unter Beobachtung des UNO-Menschenrechtsrats. 4.2 Die zentralen Aussagen in der Begründung des Beschwerdeführers führen aus folgenden Gründen nicht zur Anerkennung einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung: 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist - nach längeren Aufenthalten in IDP-Lagern und Gefängnissen (2009/2010) - am (...) 2010 aus der Haft offiziell entlassen worden. Er gab dazu an, bei der Freilassung eine Urkunde unterzeichnet zu haben, welche er verständlicherweise nicht einreichen kann und deren Inhalt deshalb unbekannt bleiben muss. Es dürfte allerdings auszuschliessen sein, dass er alleine wegen seiner Invalidität zufolge (...) freigekommen ist - auch nicht auf Kautionsleistung hin. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand der Ausstellung einer Entlassungsurkunde ohne weitere Auflagen ableiten, dass sich der vom CID und von der Armee ursprünglich gehegte Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wegen seiner (früheren) Zugehörigkeit bei den LTTE nicht konkretisiert oder bewahrheitet hat beziehungsweise dass seitens dieser staatlichen Stellen keine aktuell von ihm ausgehende Gefahr geortet worden ist. Der Beschwerdeführer dürfte damit keiner strafrechtlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein, falls er sich in Freiheit bewähren sollte. Dies bedeutet auch, dass er sich, gegebenenfalls mit Hilfe von Rechtsvertretern, gegen ungerechtfertigte Vorhalte oder Bedrohungen zur Wehr setzen könnte. Sollte es ihm verboten oder erschwert sein, sich an seinem früheren Wohnort niederzulassen, wäre in einem solchen staatlichen Verbot mangels erheblicher Eingriffsintensität keine Verfolgung zu erblicken. Abgesehen von dieser allfälligen Einschränkung ist es ihm unbenommen, den Wohnsitz seiner Präferenz zu wählen. Damit könnte er sich allfälligen lokalen Problemen arbeitsrechtlicher, militärischer oder sozialer Natur, namentlich denjenigen im Umfeld von speziell überwachten Grenzregionen des Vanni-Gebiets entziehen. Diese Rechte ändern jedoch nichts an der bekannten Tatsache, dass Internierte, die sich einmal dem Verdacht einer allfälligen Mitgliedschaft und Tätigkeit bei den LTTE ausgesetzt haben, weiterhin von sri-lankischen Sicherheitsleuten überwacht werden könnten. Diese Situation, in der sich im Übrigen Tausende von Personen befinden, stellt wiederum keinen einer Verfolgung gleichkommenden schweren Eingriff in zentrale Rechtsgüter der Beschwerdeführers dar. Ob der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in IDP-Lagern und Gefängnissen Folterungen und schwere Misshandlungen erlebt hat, kann vom Gericht nicht überprüft werden, wird aber grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Vergangenes Unrecht und erlittene Verfolgung hat aber nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft eine rechtliche Bedeutung, wenn die Gefahr und damit auch die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhalten, was in casu nicht erstellt ist. Wenig glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem IDP-Lager stets in Verstecken aufgehalten hat. Weder macht es Sinn, jemanden zu entlassen, um ihn sogleich weiter zu verfolgen, noch deutet die Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seiner (...) und seiner Familie in Kontakt zu sein, auf eine engmaschige Überwachung oder gänzliche Verhinderung der Teilnahme am sozialen Leben hin. Immerhin ist ihm seit der Freilassung aus der Haft - mithin seit dreieinhalb Jahren - nichts Gravierendes im Sinne von Art. 3 AsylG geschehen. Eine akute oder konkrete Verfolgungslage ist demzufolge nicht auszumachen. 4.2.2 Ergänzend ist anzumerken, dass einige der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte widersprüchlich, variierend, vage und unstimmig sind, sei es in Bezug auf seine eigene Rolle und seine Verhaltensweisen, sei es bezüglich der Abläufe und Zeitverhältnisse. Die folgenden drei Beispiele mögen dies belegen: Gemäss erster Version sei er dem Küchen- und Versorgungsdienst der LTTE zugewiesen worden und sei bei einer seiner Versorgungstouren Opfer einer Minenexplosion geworden (vgl. Schreiben vom 20. Oktober 2009). Demgegenüber behauptete er in der Befragung, bei der Imran-Randian-Brigade der LTTE als Frontkämpfer ohne Schlüssel- oder Führungsfunktion gewesen zu sein; nach dem Minenunfall und (...) sei er ins Kommunikationsbüro in Visvamadu abkommandiert und erst nach Bekanntwerden seiner Absicht, die Organisation zu verlassen, zu Küchenarbeit verpflichtet worden (vgl. A15 S. 6).). In der Beschwerde wird neu eine Führungsrolle in der Kampfeinheit der Imran-Randian-Brigade behauptet (vgl. Beschwerde S. 3), was in der Befragung noch ausdrücklich verneint worden ist (A15 S. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren führte er die Bekanntheit seiner Person auf die Art seiner Verletzung zurück, da für die Armee (eine solche Verletzung) auf einen kriegerischen Ursprung hinweise. In der Beschwerde monierte er, seine Bekanntheit gründe auf seiner Mitgliedschaft und Führungsrolle innerhalb des Kampfverbandes (Beschwerde S. 3). Weiter erklärte er, die Armee habe den Internierten aufgetragen, sich bei ihr zu melden, falls ein Lagerinsasse bei den LTTE tätig gewesen sein sollte, was er in der Folge getan habe. Umgekehrt war im erstinstanzlichen Verfahren keine Rede davon gewesen, dass er verraten worden sei, wie dies neu in der Beschwerde behauptet wird. Ausserdem erscheint das Bestreben, nach der Entlassung nicht aufzufallen, nicht vereinbar mit dem Umstand, ein Rechtsmittel gegen den Entlassungsbescheid der Post eingelegt zu haben - und damit seine Anschrift bekannt gemacht zu haben. Zusammenfassend erscheinen die erst auf Beschwerdestufe behauptete Führungsrolle innerhalb des Kampfverbandes, der Grund seiner Bekanntheit und die geltend gemachte Bedrohungslage als aufgesetzt. 4.3 Die Einschätzung des BFM, wonach keine Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe, ist zutreffend. Er weist weder in wirtschaftlicher, politischer noch militärischer Hinsicht ein besonderes Profil auf und dürfte eigenen Angaben zufolge aufgrund einer Zwangsrekrutierung in einem beschränkten Rahmen für die LTTE tätig gewesen sein. In Bezug auf den bisherigen Verlust seiner Arbeitsstelle soll er seinen Angaben zufolge in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung stehen, was als weiteres Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungssituation zu werten ist. 4.4 Im Übrigen kann er sich zum Schutz vor ungerechtfertigten Verfolgungen durch Dritte an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden. Was die Drohungen seitens unbekannter Personen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrnimmt. Die Hinweise des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Dritte sind im Übrigen ohne vertiefende Substanz erfolgt und auch zu wenig aktuell, als dass damit eine gegenwärtige Gefährdung glaubhaft gemacht werden könnte, zumal es für die Zeit nach Sommer 2010 keine Angaben mehr über seine Lebenssituation gibt. Bei dieser Sachlage kann weder eine bestehende Verfolgungslage noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch das CID, das TID und die Armee erkannt werden. 4.5 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur im Sinne einer Zusatzbegründung zu vermerken, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien zwar die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz - in Form der Anwesenheit von Verwandten - gegeben wäre, es dem Beschwerdeführer aber möglich und zuzumuten ist, sich bei allfälligen lokalen Schwierigkeiten in einem anderen Landesteil Sri Lankas niederzulassen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht seine Einreise die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5654/2013 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______ (Nordprovinz), erkundigte sich am 14. September 2009 schriftlich bei der schweizerischen Botschaft in Colombo, ob er für sich und seine nächsten Angehörigen ein formelles Gesuch um Ausstellung eines Visums für ein Bleiberecht in der Schweiz, wo sein Bruder als "Swiss British Citizen" (schweizerisch-britischer Bürger) lebe und sie unterstützen könne, beantragen dürfe. Er gab an, in den Kriegsjahren getrennt von seiner Familie in existenzieller Not gelebt zu haben. 1999 habe er bei einer Minenexplosion (...). Er gehe davon aus, wegen seiner Behinderung aus dem Internierungslager entlassen und von der Regierung nicht unterstützt zu werden. Die Lage im Land sei prekär. Weitere Informationen reiche er nach, wenn er im Besitz einer Antwort der Botschaft sei. A.b Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 teilte ihm die Schweizer Botschaft mit, dass sie sein Schreiben als Gesuch um Asyl wegen sozialer und wirtschaftlicher Gründe auffasse. Da Asyl aus blossen humanitären Gründen in der Regel nicht gewährt werde, forderte ihn die Botschaft auf, auf die im Schreiben gestellten Fragen einzugehen. A.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft als Telefax am 9. November 2009 und als Schreiben am 7. Dezember 2009) nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. Einleitend wies er darauf hin, dass er die Fragen wegen der Auflagen und Umstände im Lager nicht eingehend zu beantworten wage. Würde seine Korrespondenz Behörden oder Armee bekannt, hätte das für ihn tödliche Folgen. Er ersuchte die Botschaft, sein Asylgesuch pendent zu halten. Er sei nach seiner Rückkehr in die Geburtsregion in der Lage, mehr Details nachzuliefern, weil er Dokumente an einem sicheren Ort aufbewahrt habe. Folgendes könne er bereits angeben: Im Dezember 1998 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) begonnen, von jeder Familie eine Person für ihre Organisation zwangsmässig zu rekrutieren. In dieser Phase seien seine (...Verwandten....) ins Ausland geflohen. Er und ein Freund seien von den LTTE zum Küchen- und Versorgungsdienst (Mahlzeiten zubereiten und diese auf Fahrrädern austragen) gezwungen worden. Bei einer der Versorgungstouren seien sie Opfer einer Landmine geworden. Der Freund sei getötet und er selber schwer verletzt worden; man habe (...). Die LTTE habe ihn in der Folge von den Pflichten entbunden, weil er für sie nutzlos gewesen sei. Im Mai 2009 sei er mit (...seiner Familie...) - wie Tausende andere Tamilen - vor den Kriegswirren geflohen. Da sie auf von der Regierung kontrolliertes Gebiet geflohen seien, hätten seine Schwierigkeiten erst recht begonnen. Sie seien interniert worden. Er sei von den Angehörigen getrennt, in Haft genommen und gefoltert worden. Die Armee habe ihn mit Gleichaltrigen in einer unbekannten Gegend festgehalten. Er habe nur noch mit seiner (...eine Verwandte...) schriftlichen Kontakt gehabt. Die Armee halte ihn für ein Mitglied der LTTE, denn (...er weise nicht natürliche Verletzungsspuren auf...). Er sei während seiner Haft mit sehr schwerwiegenden Vorhalten konfrontiert worden. Ihm sei schierer Hass entgegengeschlagen, und er sei Opfer von Folter und schweren Misshandlungen geworden. Obschon er Zwangsrekrutierung durch die LTTE angegeben habe, hätten ihn die Soldaten weiterhin gefoltert - wenn die sogenannten Kopfnicker (Informanten der Armee) jemanden als LTTE-Angehörigen identifiziert hätten, sei man tagelang Opfer von Misshandlungen geworden. Seine (...eine Verwandte...) habe ihn erst nach langem Kampf mittels einer Kautionsleistung freibekommen. Aus den erwähnten Gründen seien er und seine Angehörigen in den letzten fünf Jahren nie herumgereist, da er sich vor eskalierenden Situationen fürchte. Fundamentale Menschenrechte gälten in Sri Lanka nichts und die Armee handle nach dem Muster: einmal Terrorist, immer Terrorist. Sobald ihm gestattet sei, ins angestammte Gebiet zurückzukehren, könne er sein Asylgesuch substanziieren. A.d Mit Schreiben vom 24. November 2009 bestätigte die schweizerische Botschaft den Eingang des Schreibens vom 20. Oktober 2009 und die darin erklärte Absicht auf eine Übersiedelung in die Schweiz. Sie ersuchte den Beschwerdeführer, die Botschaft im Hinblick auf einen Austritt aus dem IDP-Camp (Lager für Internally Displaced Persons = Binnenvertriebene) und betreffend sein Festhalten am Gesuch auf dem Laufenden zu halten. Gleichentags übermittelte sie die bisherigen Unterlagen an das BFM. A.e Die sri-lankische Post retournierte das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben an die Schweizer Botschaft am 4. Januar 2010 (Eingangsdatum Botschaft) wegen Unzustellbarkeit. A.f Das BFM schrieb mit internem Beschluss vom 10. Dezember 2009 das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. A.g Mit Schreiben vom 20. April 2010 (Eingang Botschaft: 14. Mai 2010) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aus medizinischen Gründen aus dem Lager entlassen worden sei. Er lebe bei seiner (...eine Verwandte...). Indizien sprächen dafür, dass er wieder verhaftet werden könnte. Er habe im Lager schlimme Erfahrungen mit der sri-lankischen Armee und dem Regime gemacht. Stress, schwere Misshandlungen, Einzelhaft, Hass, der Verrat durch Kopfnicker und Exekutionsandrohungen hätten seiner Gesundheit geschadet. Die Armee beachte die Grundrechte nicht und lasse Leute heimlich hinrichten. Aufdecker ihrer Menschenrechtsverbrechen würden zur Rechenschaft gezogen. Er dürfte auf ihren Listen vermerkt sein. Er benötige den Schutz vor den sri-lankischen Militärbehörden und dem Regime. Für eine Befragung stehe er zur Verfügung. Künftige Korrespondenzen seien erbeten an die Anschrift seiner (...eine Verwandte...). Als Beweismittel reichte er Kopien von Berichten zum Lager und (...), einer Identitätskarte, eines Ausweises der International Organisation for Migration (IOM) sowie eine Farbfoto ein. A.h Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 21. Mai 2010 hin ergänzte er sein Gesuch mit Brief vom 12. Juli 2010. Er machte geltend, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht an den Wohnort seiner (...Familienangehörigen..) zurückkehren zu können. Er befürchte ansonsten die erneute Überstellung in ein Lager. Er erwarte ein solches Szenario immer dann, wenn es zu einem Führungswechsel in der Region komme. Einer erneuten Verhaftung würde er sich wahrscheinlich durch Freitod oder Kampf zu entziehen versuchen. A.i Am 1. September 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der schweizerischen Botschaft in Colombo statt. Im Wesentlichen führte er aus, er fürchte sich als Tamile davor, dass ihm die Sri Lanka Special Forces (SLF), namentlich das Criminal Investigation Department (CID) und die Armee schweres Leid antun könnten. 1998 sei er den LTTE beigetreten, habe ein Training absolviert und sei fortan als Frontkämpfer der Imran-Pandian-Brigade zugeteilt worden. Er habe dabei keine Schlüsselrolle besetzt. 1999 sei er verletzt worden, weshalb (...). Anschliessend sei er von den LTTE ins Kommunikationsbüro in Visvamadu versetzt worden. 2002 habe er sie um seine Entlassung ersucht und damals argumentiert, er müsse für seine Eltern, namentlich seinen kranken Vater, sorgen und sei auch wegen des (...) für die Organisation nicht mehr von Bedeutung. Die LTTE habe ihn darauf zuerst im Sinne einer Bestrafung für sechs Monate zum Küchendienst abkommandiert, bevor er die Organisation habe offiziell verlassen dürfen. Er sei anschliessend ins Elternhaus in C._______ zurückgekehrt. Er habe fortan einen Laden (...) geführt und sei vom Postbüro B._______ weiterhin als Bote eingesetzt worden, namentlich auch im beziehungsweise für das von den LTTE kontrollierte Gebiet. Durch die Kriegswirren vorübergehend aus der Grossregion C._______ vertrieben, sei er Anfang 2008 erneut dorthin zurückgekehrt, wo er weiterhin für das erwähnte Postbüro tätig gewesen sei. Am 6. Februar 2009 habe er mit seiner Familie - wie andere Zivilisten auch - über die Region (...) auf die von der Armee kontrollierte Seite hinüber gewechselt. In der Folge seien sie in den IDP-Lagern (...) und (...) interniert worden. Die Armee habe die Lagerinsassen ersucht, sich zu melden, falls sie - auch wenn es bloss für die Dauer eines Tages gewesen wäre - je etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Er habe sich deshalb bei der Armee gemeldet. Am (...) 2009 habe ihn die Armee verhaftet und für (...) Tage ins Gefangenenlager (...), dann für die Dauer (...) Monat(...) ins Gefängnis (...) und anschliessend für (...) Tage ins Gefangenenlager (...) überstellt. Bis zur Entlassung vom (...) 2010 sei er im Gefangenenlager (...) gewesen. Er sei darauf nach B._______ zurückgekehrt. Das CID und die sri-lankische Armee hätten ihn dort (...) aufgesucht und versucht, von ihm Informationen über ehemalige Kollegen bei den LTTE und Standorte von Waffenverstecken zu erhalten. Dabei hätten sie ihm nicht geglaubt, dass er sich seit 2002 von den LTTE abgewandt habe. Sie hätten ihm mit Exekution gedroht. Mit anderen Personen oder Organisationen, namentlich den LTTE, tamilischen Gruppierungen oder Parteien habe er keine Probleme. A.j Die Unterlagen wurden von der Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 3. September 2010 ans BFM weitergeleitet. A.k Am 30. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerische Botschaft um eine Behandlung seines Gesuchs und um entsprechende Benachrichtigung. A.l Mit Begleitschreiben vom 19. November 2010 übermittelte die Botschaft weitere Unterlagen ans BFM. A.m Am 24. November 2010 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sein Fall in Bearbeitung sei. A.n Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Eingang BFM: 9. Januar 2012) erinnerte der Beschwerdeführer das BFM an seine Situation. B. Mit Verfügung vom 21. August 2013 - am 4. September 2013 von der Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in akuter Gefahr und habe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. C. Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 (verbessert am 8. Oktober 2013 [Unterschrift fehlte]) beantragte der Beschwerdeführer durch seine in der Schweiz lebende (...), die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Vorakten ersucht, insbesondere in die Visumsunterlagen, unter Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen bei: eine vom 3. Oktober 2013 datierte Vollmacht sowie Fotokopien der angefochtenen Verfügung, des Arbeitsvertrags der Postbehörde (...) aus dem Jahr 2006, der Kündigungsbestätigung der Postbehörde vom (...) 2010 (je mit deutschen Übersetzungen), der Wohnsitzbestätigung vom 1. Oktober 2013, der Reisepassauszügen von zwei Geschwistern und eines Internetauszugs vom TamilNet vom 8. Mai 2012. Nicht eingereicht wurde das in der Beilagenliste der Beschwerde angeführte Arztzeugnis. D. Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Gericht schriftlich den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 kam das Gericht dem in der Beschwerde gestellten Akteneinsichtsgesuch nach und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vorakten N (...) (inkl. Aktenverzeichnis). Es teilte ihm mit, dass sich in den Vorakten keine Visumsunterlagen befinden würden, und wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde am 4. September 2013 von der Schweizer Botschaft über die sri-lankische Post zugesandt und hat ihn zu einem unbestimmten Zeitpunkt erreicht (fehlender Rückschein und keine Angabe der Botschaft). Aufgrund dieser Unterlassung und angesichts der erfahrungsgemäss mehrere Tage dauernden Zustellung (an die Adresse seiner (...) in C._______) ist mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, die 30-tägige Beschwerdefrist sei mit der Postaufgabe der Beschwerde am 7. Oktober 2013 eingehalten. 1.5 Die eingereichte Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 1.8 Die Korrespondenz der Botschaft mit dem Beschwerdeführer erfolgte in englischer Sprache. Aufgrund der guten Leserlichkeit und Verständlichkeit wurden die Eingaben des Beschwerdeführers von der Vorinstanz praxisgemäss akzeptiert. Die angefochtene Verfügung des BFM und die Beschwerdeschrift wurden in deutscher Sprache abgefasst. Die Schweizer Behörden führen ihre Verfahren in einer der vier schweizerischen Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. dazu Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge, das BFM habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt, zutrifft. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, das Recht auf vollständige Einsicht in die Akten, insbesondere in die Visumsunterlagen, sei verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich einerseits aus der unzureichenden Abklärung individueller Umstände - das BFM hätte zur Verifizierung von Behauptungen eine Botschaftsanfrage durchführen können - und anderseits aus der (willkürlichen) Würdigung der geltend gemachten Aspekte einer künftigen persönlichen Gefährdung. Das BFM habe hierzu zwar weitgehend aktuelle Länderberichte verwendet, die jedoch zu den vorliegend entscheidenden Fragen keine relevanten Aussagen enthielten. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte erst in der Beschwerdeschrift ein Gesuch um Einsicht in seine Vorakten. Von einer Verletzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht durch die Vorinstanz kann mithin nicht die Rede sein. Zudem befinden sich keine Visumsunterlagen in den Vorakten, weshalb der Antrag auf Einsicht in dieselben gegenstandslos ist. Auf Beschwerdestufe wurde der Antrag auf Einsicht in die Akten des Vorverfahrens (inkl. Einsicht ins Aktenverzeichnis) gutgeheissen und der Rechtsvertreterin die entsprechenden Aktenstücke am 10. Januar 2014 zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. E). 2.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollständig nennen und alle verfüg- beziehungsweise beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel einreichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht zur, sondern auch den Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Im Rahmen der aus dem Gehörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Die Durchsicht des Befragungsprotokolls und der bisherigen Korrespondenz des Beschwerdeführers ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder bislang unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzulegen. Das von der Botschaft erstellte Protokoll ist zwar partiell knapp gehalten und lässt an Tiefgang und Nachfragen da und dort zu wünschen übrig. Allerdings geht es dort, wo die Fragen und Antworten an der Oberfläche bleiben, auch nicht um Sachverhalte, die für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung wären. Festzustellen ist denn auch, dass der Beschwerdeführer sich an der Anhörung frei zu seinen Asylgründen äussern konnte und dass er das Protokoll nach Rückübersetzung vorbehaltlos unterzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen nach der Rückübersetzung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Zudem ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer geführten Korrespondenz mit der Botschaft ein genügend aufschlussreiches Bild über die geltend gemachte Verfolgungssituation. Das Befragungsprotokoll, die vorhandenen übrigen Akten und Beweismittel stellen damit eine rechtsgenügende Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge eines ungenügend in die Tiefe gehenden oder ungenügend situationsgerechten Befragens in Colombo und damit eines ungenügend oder unrichtig festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf die Behörde im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen oder Abklärungen absehen, wenn der betreffende Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu vermitteln vermöchten; darin ist keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Ausserdem hat der durch seine in der Schweiz wohnhafte (...) vertretene Beschwerdeführer in den zwei Monaten seit Beschwerdeeinreichung genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt, seine Angaben zum Asylgesuch zu untermauern und zu vervollständigen (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, Massnahmen oder ein Abwarten von weiteren, in der Beschwerdeschrift nicht definierten Unterlagen oder Beweismitteleingaben. 2.3 Zusammenfassend liegen keine Hinweise auf Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit auf eine Gehörsverletzung vor, weshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 2.4 Auf eine Nachforderung des in der Beilagenliste der Beschwerde angeführten, aber nicht eingereichten ärztlichen Zeugnisses ist angesichts des Verfahrensgegenstandes (vgl. E. 3.1) zu verzichten. 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, die Einreise in die Schweiz (im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylerteilung) verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.). Ausgangspunkt für die Frage nach einer Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Überprüfung, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Neben der Gefährdung sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. 3.2 Ein Asylgesuch konnte nach dem im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung geltenden Recht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 19 f. AsylG). Gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, sie aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. Die schweizerische Vertretung hat in ihren oben angegebenen Schreiben Fragen und Hinweise formuliert und in der Folge vom Beschwerdeführer mehrere schriftliche Antworten erhalten. Sie hat zudem am 1. September 2010 mit ihm eine rechtsgenügende Befragung durchgeführt. 4.1 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer noch dieselben Probleme, die ihn ursprünglich zum Stellen des Asylgesuchs veranlasst hatten: Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen, die er zu erleiden gehabt habe, seien von Angehörigen des CID und der Armee wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE und seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE erfolgt. Ergänzend behauptete er, Kämpfer der LTTE gewesen und als Frontkämpfer der Imran-Pandian-Brigade zugeteilt worden zu sein, wobei er keine Schlüsselrolle besetzt habe (Anhörung vom September 2013) beziehungsweise er habe eine Kampfeinheit des Pandian-Regiments geführt (vgl. Beschwerde S. 3). Als bekanntes, bereits einmal verhaftetes und gefoltertes LTTE-Mitglied sei es eigentlich sein Wunsch, in Sri Lanka fortan ein normales Leben zu führen. Angesichts der systematischen und zielgerichteten Verfolgungshandlungen seitens des CID, des TID (Anmerkung Gericht: Terrorist Investigation Department, eine auf Terrorabwehr spezialisierte Abteilung der sri-lankischen Polizei) und der Armee sowie wegen der Diskriminierungen durch die Arbeitgeberin (sri-lankische Post) sei dieser Wunsch nicht umsetzbar. Er dürfte auf der Fahndungsliste des Militärs vermerkt sein, da er wegen eines Verrats am (...) 2009 bis (...) 2010 von der Armee in Haft gehalten und gefoltert worden sei. Er sei namentlich wie folgt gefoltert worden: Er habe sich ausziehen müssen, habe auf einem Bein stehen bleiben müssen, sei beim Ausruhen geschlagen und mit Wasser am Schlafen gehindert worden, ferner habe man sein Gesicht mit benzinbefeuchteten Plastiksäcken bedeckt und er habe Misshandlungen anderer Kämpfer der LTTE miterleben müssen. Nach seiner Freilassung im (...) 2010 habe er sich um die Fortsetzung der ungekündigten Anstellung bei der Poststelle bemüht. In dieser Zeit sei er zu Hause durch Unbekannte, mutmasslich Leute des Umfelds des TID, bedroht worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er nicht an den ursprünglichen Wohnort zurückkehre. Am (...) 2010 habe das Militär den mit ihm verwandten K. erschossen. Von K. habe er zuvor erfahren, dass dieser selber vom TID und vom Militär über seine Kenntnisse und Verbindungen zur LTTE, zum Vanni-Gebiet, zu Waffenverstecken und zur Person des Beschwerdeführers verhört worden sei. Die Poststelle habe mit Brief vom (...) 2010 sein Schreiben vom (...) 2010 beantwortet. Sie habe ihn orientiert, dass seine Anstellung (Arbeitsvertrag vom [...]) nicht mehr bestehe. Sein Rekurs gegen diese fristlose und unbegründete Entlassung datiere vom (...) 2010. Er habe zurzeit keine Arbeitsstelle und keinen festen Wohnort mehr. Er habe Verantwortung für eine Familie und sei zum steten Wohnortswechsel gezwungen. Er habe sein Stimmrecht nicht mehr ausgeübt. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei schlecht, namentlich gebe es willkürliche Verhaftungen, Folter, systematische Entführungen, Verschwindenlassen von Personen, "Singhalesierung", Stimmungsmache gegen tamilische Rückkehrer, Unterdrückungen der Meinungsfreiheit und von Minderheiten bis hin zum Genozid. Die Entwicklung zur Militärdiktatur zeichne sich ab. Ausserdem sei sein (...) in der Politik aktiv und mit grösster Wahrscheinlichkeit registriert. Die aktuelle Menschenrechtslage sei unter Beobachtung des UNO-Menschenrechtsrats. 4.2 Die zentralen Aussagen in der Begründung des Beschwerdeführers führen aus folgenden Gründen nicht zur Anerkennung einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung: 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist - nach längeren Aufenthalten in IDP-Lagern und Gefängnissen (2009/2010) - am (...) 2010 aus der Haft offiziell entlassen worden. Er gab dazu an, bei der Freilassung eine Urkunde unterzeichnet zu haben, welche er verständlicherweise nicht einreichen kann und deren Inhalt deshalb unbekannt bleiben muss. Es dürfte allerdings auszuschliessen sein, dass er alleine wegen seiner Invalidität zufolge (...) freigekommen ist - auch nicht auf Kautionsleistung hin. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand der Ausstellung einer Entlassungsurkunde ohne weitere Auflagen ableiten, dass sich der vom CID und von der Armee ursprünglich gehegte Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wegen seiner (früheren) Zugehörigkeit bei den LTTE nicht konkretisiert oder bewahrheitet hat beziehungsweise dass seitens dieser staatlichen Stellen keine aktuell von ihm ausgehende Gefahr geortet worden ist. Der Beschwerdeführer dürfte damit keiner strafrechtlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein, falls er sich in Freiheit bewähren sollte. Dies bedeutet auch, dass er sich, gegebenenfalls mit Hilfe von Rechtsvertretern, gegen ungerechtfertigte Vorhalte oder Bedrohungen zur Wehr setzen könnte. Sollte es ihm verboten oder erschwert sein, sich an seinem früheren Wohnort niederzulassen, wäre in einem solchen staatlichen Verbot mangels erheblicher Eingriffsintensität keine Verfolgung zu erblicken. Abgesehen von dieser allfälligen Einschränkung ist es ihm unbenommen, den Wohnsitz seiner Präferenz zu wählen. Damit könnte er sich allfälligen lokalen Problemen arbeitsrechtlicher, militärischer oder sozialer Natur, namentlich denjenigen im Umfeld von speziell überwachten Grenzregionen des Vanni-Gebiets entziehen. Diese Rechte ändern jedoch nichts an der bekannten Tatsache, dass Internierte, die sich einmal dem Verdacht einer allfälligen Mitgliedschaft und Tätigkeit bei den LTTE ausgesetzt haben, weiterhin von sri-lankischen Sicherheitsleuten überwacht werden könnten. Diese Situation, in der sich im Übrigen Tausende von Personen befinden, stellt wiederum keinen einer Verfolgung gleichkommenden schweren Eingriff in zentrale Rechtsgüter der Beschwerdeführers dar. Ob der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in IDP-Lagern und Gefängnissen Folterungen und schwere Misshandlungen erlebt hat, kann vom Gericht nicht überprüft werden, wird aber grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Vergangenes Unrecht und erlittene Verfolgung hat aber nur dann für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft eine rechtliche Bedeutung, wenn die Gefahr und damit auch die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anhalten, was in casu nicht erstellt ist. Wenig glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem IDP-Lager stets in Verstecken aufgehalten hat. Weder macht es Sinn, jemanden zu entlassen, um ihn sogleich weiter zu verfolgen, noch deutet die Möglichkeit des Beschwerdeführers, mit seiner (...) und seiner Familie in Kontakt zu sein, auf eine engmaschige Überwachung oder gänzliche Verhinderung der Teilnahme am sozialen Leben hin. Immerhin ist ihm seit der Freilassung aus der Haft - mithin seit dreieinhalb Jahren - nichts Gravierendes im Sinne von Art. 3 AsylG geschehen. Eine akute oder konkrete Verfolgungslage ist demzufolge nicht auszumachen. 4.2.2 Ergänzend ist anzumerken, dass einige der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte widersprüchlich, variierend, vage und unstimmig sind, sei es in Bezug auf seine eigene Rolle und seine Verhaltensweisen, sei es bezüglich der Abläufe und Zeitverhältnisse. Die folgenden drei Beispiele mögen dies belegen: Gemäss erster Version sei er dem Küchen- und Versorgungsdienst der LTTE zugewiesen worden und sei bei einer seiner Versorgungstouren Opfer einer Minenexplosion geworden (vgl. Schreiben vom 20. Oktober 2009). Demgegenüber behauptete er in der Befragung, bei der Imran-Randian-Brigade der LTTE als Frontkämpfer ohne Schlüssel- oder Führungsfunktion gewesen zu sein; nach dem Minenunfall und (...) sei er ins Kommunikationsbüro in Visvamadu abkommandiert und erst nach Bekanntwerden seiner Absicht, die Organisation zu verlassen, zu Küchenarbeit verpflichtet worden (vgl. A15 S. 6).). In der Beschwerde wird neu eine Führungsrolle in der Kampfeinheit der Imran-Randian-Brigade behauptet (vgl. Beschwerde S. 3), was in der Befragung noch ausdrücklich verneint worden ist (A15 S. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren führte er die Bekanntheit seiner Person auf die Art seiner Verletzung zurück, da für die Armee (eine solche Verletzung) auf einen kriegerischen Ursprung hinweise. In der Beschwerde monierte er, seine Bekanntheit gründe auf seiner Mitgliedschaft und Führungsrolle innerhalb des Kampfverbandes (Beschwerde S. 3). Weiter erklärte er, die Armee habe den Internierten aufgetragen, sich bei ihr zu melden, falls ein Lagerinsasse bei den LTTE tätig gewesen sein sollte, was er in der Folge getan habe. Umgekehrt war im erstinstanzlichen Verfahren keine Rede davon gewesen, dass er verraten worden sei, wie dies neu in der Beschwerde behauptet wird. Ausserdem erscheint das Bestreben, nach der Entlassung nicht aufzufallen, nicht vereinbar mit dem Umstand, ein Rechtsmittel gegen den Entlassungsbescheid der Post eingelegt zu haben - und damit seine Anschrift bekannt gemacht zu haben. Zusammenfassend erscheinen die erst auf Beschwerdestufe behauptete Führungsrolle innerhalb des Kampfverbandes, der Grund seiner Bekanntheit und die geltend gemachte Bedrohungslage als aufgesetzt. 4.3 Die Einschätzung des BFM, wonach keine Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe, ist zutreffend. Er weist weder in wirtschaftlicher, politischer noch militärischer Hinsicht ein besonderes Profil auf und dürfte eigenen Angaben zufolge aufgrund einer Zwangsrekrutierung in einem beschränkten Rahmen für die LTTE tätig gewesen sein. In Bezug auf den bisherigen Verlust seiner Arbeitsstelle soll er seinen Angaben zufolge in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung stehen, was als weiteres Indiz gegen das Bestehen einer Verfolgungssituation zu werten ist. 4.4 Im Übrigen kann er sich zum Schutz vor ungerechtfertigten Verfolgungen durch Dritte an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden. Was die Drohungen seitens unbekannter Personen betrifft, ist darauf zu verweisen, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrnimmt. Die Hinweise des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Dritte sind im Übrigen ohne vertiefende Substanz erfolgt und auch zu wenig aktuell, als dass damit eine gegenwärtige Gefährdung glaubhaft gemacht werden könnte, zumal es für die Zeit nach Sommer 2010 keine Angaben mehr über seine Lebenssituation gibt. Bei dieser Sachlage kann weder eine bestehende Verfolgungslage noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch das CID, das TID und die Armee erkannt werden. 4.5 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur im Sinne einer Zusatzbegründung zu vermerken, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien zwar die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz - in Form der Anwesenheit von Verwandten - gegeben wäre, es dem Beschwerdeführer aber möglich und zuzumuten ist, sich bei allfälligen lokalen Schwierigkeiten in einem anderen Landesteil Sri Lankas niederzulassen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht seine Einreise die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: