Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4950/2011 Urteil vom 14. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Sri Lanka, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus E._______ mit Wohnsitz in F._______ (Jaffna District), eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2009 legal auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausreiste und via G._______ und H._______ am 8. Februar 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 9. Februar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ I._______ vom 11. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Februar 2009 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat von der sri-lankischen Armee entführt und erschossen zu werden, dass Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahre (...) eine Fahne an seiner Schule gehisst hätten, Soldaten der sri-lankischen Armee hätten eingreifen müssen und er dabei geschlagen und verletzt worden sei, dass er noch während seiner Ausbildung am (...) von Unbekannten in einem weissen Van auf dem Nachhauseweg bedroht und eingeschüchtert worden sei, dass Soldaten der sri-lankischen Armee mehrere Male bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, er sich indessen bei Freunden in einem nahe gelegenen Dorf versteckt bzw. übernachtet habe, dass sein Bruder am (...) von Unbekannten entführt worden sei und der Beschwerdeführer vermute, dieser befinde sich seinetwegen in den Fängen der Entführer, weshalb sein Vater aus Angst, dem Beschwerdeführer könne das Gleiche widerfahren, dessen Ausreise aus Sri Lanka veranlasst habe, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) ein Visum für die Schweiz beantragt hatte, dieses jedoch am (...) durch die Schweizerische Vertretung in Colombo abgelehnt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 - eröffnet am 16. August 2011 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug erhob und beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. September 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2011 (Poststempel) ein Gesuch um monatliche Ratenzahlung des zu leistenden Kostenvorschusses einschliesslich einer aktuellen Fürsorgebestätigung einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 - eröffnet am 11. Oktober 2011 - das Gesuch um Gewährung der Ratenzahlung abwies und dem Beschwerdeführer eine dreitätige Nachfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses setzte, dass der Kostenvorschuss am 13. Oktober 2011 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 20. September 2011 festgestellt - nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, womit die Verfügung des BFM vom 15. August 2011, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb nicht weiter auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen eingegangen werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Resultat der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka seien, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, und seine diesbezüglichen Schilderungen vor diesem Hintergrund betrachtet werden müssten, sich die Situation in Sri Lanka indes anders darstelle, der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, sich das Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es seither zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen sei, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend ausfalle, die Anzahl von Gewaltereignissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und Tötungen jedoch erheblich zurückgegangen sei, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, weshalb sie folglich auch für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr darstellten, dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine Hinweise mehr bestehen würden und Behelligungen der Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, der Beschwerdeführer allerdings nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE (gewesen) zu sein, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 legal von Jaffna nach Colombo geflogen sei, was darauf schliessen lasse, er könne bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein, die LTTE zu unterstützen, zumal die sri-lankischen Behörden laut Erkenntnissen der Vorinstanz gegen Personen vorgehen würden, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, dass sich in seinen Schilderungen keine Hinweise finden liessen, aus denen geschlossen werden könne, die sri-lankischen Behörden hätten - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - angesichts seines inexistenten politischen Profils ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, ihn zu verfolgen, und er zum jetzigen Zeitpunkt kaum von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sein dürfte, dass das BFM die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge und es nach eingehender Prüfung in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine Sicherheitslage sei seit Mai 2009 deutlich entspannter und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und den Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, dass die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Lande gewährleistet und in der Ostprovinz der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen sei, sich die Lebensumstände kontinuierlich verbessert hätten, obwohl die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich ausfallen würden, so herrsche namentlich auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, das heisst, in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden, weitgehend ein normales Alltagsleben, demgegenüber seien im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und in F._______ im Jaffna District gelebt habe, in Anbetracht der obigen Ausführungen somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zumutbar sei, zumal weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden und der Beschwerdeführer den grössten Teil seinen Lebens in Sri Lanka verbracht habe, dort eine solide Schulbildung genossen habe und über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einleitend ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2008/2 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen und halte unter anderem fest, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei, bei rückkehrenden Tamilen, die aus den genannten Regionen stammten, könne zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden und es müssten besondere begünstigende individuelle Umstände vorliegen, um den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachten zu können, dass in der Beschwerde zur Untermauerung der Vorbringen auf aktuelle Berichte verschiedener Organisationen verwiesen wird, die die Sicherheitslage sowie die Lebensbedingungen in der Nord- und Ostprovinz - trotz partieller Stabilisierung - als insgesamt schwierig und unberechenbar einstufen, und die Praxisänderung des BFM gemäss dem Beschwerdeführer als verfrüht zu erachten und weiterhin der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVGE 2008/2) zu folgen sei, dass der Beschwerdeführer aus F._______, Jaffna District, stamme, wo seine Eltern und die Geschwister wohnen würden, er ausserhalb der Nordprovinz keine Verwandten habe und damit kein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in Colombo oder im südlichen Sri Lanka vorhanden sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die herrschende Rechtsprechung weiterhin als unzumutbar zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer deshalb die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es - wie rechtskräftig feststeht - dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist, dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht, dass - liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten - die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.), dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E-6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3), dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch Sicherheitskräfte behelligt worden sind, dass der Beschwerdeführer aus E._______ (Jaffna District) stammt und seinen letzen Wohnsitz F._______ (Jaffna District) am 2. Februar 2009, das heisst, kurz vor Ende des Krieges verliess, weshalb seine Lebens- und Wohnverhältnisse genau abgeklärt werden müssen, dass sich bei gesamthafter Betrachtung die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Region Jaffna nach der aktuellen Lageanalyse - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte - als zumutbar erweist, zumal er in seiner Heimat aufwuchs, zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in F._______ ansässig war (A1/S. 3) und keine zusätzlichen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe vorliegen, dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde Beschwerdeführer zudem eine gute Schulausbildung genossen hat, bereits über Arbeitserfahrung (...) verfügt, eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz besteht, auch wenn er bis anhin keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn nachgegangen ist, und darüber hinaus von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 13. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: