Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte mit Eingabe vom 27. März 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 7. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Eingabe zu ergänzen und konkrete Fragen zu beantworten. C. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus B._______ in Jaffna (Nord Provinz). In Jaffna sei er zweimal, am 7. Mai 2007 und am 19. September 2007 von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er habe sich nach dem Erhalt von Drohungen am 3. Oktober 2007 in Jaffna verstecken müssen. Am 29. Januar 2008 sei er aufgrund seiner Probleme nach Colombo gegangen. Dort habe er sich bei den örtlichen Polizeibehörden in C._______ und D._______ registrieren müssen. Als er sich in C._______ aufgehalten habe, sei sein Bruder am 11. Mai 2008 an seiner Stelle in Polizeigewahrsam genommen worden. Am 23. August 2008 sei er in Colombo von der Polizei festgenommen und nach schweren Misshandlungen wieder freigelassen worden. Am 10. September 2008 sei er erneut verhaftet worden und während sechs Monaten bis zum 9. März 2009 inhaftiert gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten. Seine Freilassung sei durch das E._______ Court, Colombo, unter der Verfahrensnummer (...) erfolgt. Er habe mehrmals Drohanrufe erhalten, insbesondere im März und April 2009. Er habe im Oktober 2008 beim ICRC (International Committee of the Red Cross) und am 25. November 2008 beim Human Rights Commission of Sri Lanka Klagen eingereicht. Er lebe in ständiger Angst, weshalb er um Asyl in der Schweiz nachsuche. Er könne den ihm drohenden Problemen nicht durch eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort innerhalb Sri Lankas entgehen. In Bezug auf die Situation seiner Familienangehörigen trug er vor, zwei Onkel und ein Cousin seien am 4. Februar 1988 respektive am 22. Januar 1989 und am 31. Januar 1989 erschossen worden. Auch sein Vater und seine Brüder seien bei Bombenangriffen verletzt worden. Weitere Verwandte seien ebenfalls getötet worden. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf einen in der Schweiz lebenden Onkel. D. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte die Schweizerische Vertretung in Colombo dem damals zuständigen BFM mit, die Botschaft habe angesichts der Personalknappheit ein "Screening" durchgeführt. Dabei sei die Botschaft zum Schluss gelangt, dass beim vorliegenden Auslandsgesuch keine Befragung oder Anhörung ("interview") durchgeführt werde, weil der Beschwerdeführer das übliche Schicksal ("usual tragedy") trage, als junger Tamile nach 2005 in die Hauptstadt Colombo gelangt respektive sechs Monate lang im Gefängnis (auch in Boosa) gewesen zu sein. Gleichzeitig überwies die Botschaft dem BFM die Verfahrensakten. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft in Colombo seinen Wohnsitzwechsel nach B._______, Jaffna, mit. Am 14. Dezember 2009 wurde die Adressänderung dem BFM weitergeleitet. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft mit, er habe seit seiner letzten Eingabe vom 9. Dezember 2009, das heisst in den vergangenen fünf Monaten, seitens der Schweizer Behörden nichts mehr gehört ("I have not received any intimation whatsoever"). Er ersuche um Beurteilung seines Gesuches und um einen baldmöglichen Entscheid. Am 11. Juni 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Colombo diese Korrespondenz dem BFM. H. Am 16. Dezember 2013 schrieb das BFM das Auslandgesuch des Beschwerdeführers ab, nachdem dieser am 29. November 2013 in die Schweiz eingereist war. II I. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg am 24. Oktober 2013 und flog nach Quatar. Anschliessend reiste er über die Türkei nach Russland, wo er sich bis zum 23. November 2013 aufhielt. Mit weiteren Personen sei er dann in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder am 29. November 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 6. Dezember 2013 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe - von einem sechsmonatigen Aufenthalt in Jaffna abgesehen - von Geburt bis ins Jahr 2013 in B._______, respektive in der Umgebung von Jaffna gelebt. Im Jahr 2013 habe er zwei Monate in F._______, Vanni, verbracht. Er sei verheiratet und Vater dreier Kinder. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei von 2007 bis 2008 Mitglied der LTTE gewesen und habe als einfacher Soldat Propagandaarbeit erledigt sowie Geld gesammelt. Im Jahr 2007 habe er mit einem Bekannten namens G._______ auch Waffen für die LTTE versteckt. An Kampfhandlungen für die LTTE habe er nicht teilgenommen. Er habe während und auch nach des Krieges im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden. Er verwies auf die bereits im Botschaftsasylverfahren geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen von "round ups" oder Razzien, anlässlich welcher ihm auch die Identitätskarte abgenommen worden sei sowie auf seine sechsmonatige Inhaftierung vom September 2008 bis März 2009. Er machte in diesem Zusammenhang konkretisierend geltend, während seiner Inhaftierungen schwere körperliche Misshandlungen erlitten zu haben. Die Freilassung sei erfolgt, nachdem seine Familie 10 Lakh an einen Polizeioffizier gezahlt habe, welcher seine Akten gesäubert habe. Im Verfahren sei er deshalb mangels Beweisen freigesprochen und in der Folge entlassen worden. Nach seiner Freilassung im März 2009 hätten die Sicherheitsbehörden ihn während eines Jahres weiterhin behelligt, danach sei es ruhiger geworden. Wenn jedoch Bekannte verhaftet worden seien, sei aber auch er von neuem gesucht worden. Er habe während dieser Zeit in grosser Angst und teilweise versteckt gelebt. Im Juli/August 2013 sei sein Bekannter G._______ festgenommen worden. Dieser sei zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden und habe offensichtlich seinen (den Namen des Beschwerdeführers) Preis gegeben. Er sei daher erneut im Juli/August 2013 in seinem Heimattort von Sicherheitsbeamten gesucht worden. Während zweier Monate habe er sich deshalb in H._______ versteckt gehalten. G._______ sei während der Haft verstorben. Ebenso sei ein gemeinsamer Bekannter, dessen Namen G._______ in der Haft auch genannt habe, von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er habe zu dieser Zeit gehört, dass mehrere Personen festgenommen und umgebracht worden seien. Die Familie, namentlich seine Eltern hätten daher seine Ausreise organisiert. Seine Ehefrau und die Kinder seien im Heimatstaat zurückgeblieben. Die Ehefrau habe nach seiner Flucht verschiedene Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Unbekannte hätten sich nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt und seine Ehefrau bedroht. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und Veranstaltungen von tamilischen Landsleuten teilgenommen und insbesondere am Heldentag in I._______ mitgemacht und in J._______ eine Fahne getragen. Zudem habe er einmal über die Probleme in Sri Lanka berichtet, ansonsten habe er sich nicht für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung in der Schweiz eingesetzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: mehrere Registerauszüge (Geburts-, Heirats- und Todesregisterauszüge ihn, seine Ehefrau, seinen Schwager und weitere Verwandte betreffend) mit Übersetzung, eine "Detention Attestation" des ICRC vom 11. März 2009, einen Untersuchungsbericht "Report about the Investigation into an Offence under Sec: 115 (1), (2), (3), (4) & 120 (1), (2) of the Code of Criminal Procedure Act No: 15 of 1979 of the National State Assembly, Case No. (...)", datiert vom 9. Februar 2009 (mit Seitennummerierung 4-6 und Übersetzung), eine am 25. November 2008 ausgestellte, laminierte Karte, zwei "Diagnosis Tickets" betreffend Verletzungen des Vaters und Bruders durch Bombenangriffe (alle im Original) sowie ein undatiertes, englischsprachiges Dokument "Sri Lanka (...) Photograph", ein Schreiben des "Presidential Secretariat" vom 15. Oktober 2008 an den Deputy Inspector General of Police in K._______, ein Dokument mit dem Titel "Human Rights Commission of Sri Lanka, Regional Office K._______" sowie ein fremdsprachiges Dokument betreffend Entführung des Cousins (jeweils in Kopie) zu den Akten. J. Am 19. Februar 2015 liess das neu zuständige SEM bei der Schweizer Botschaft in Colombo Abklärungen durchführen und unterbreitete dabei konkrete Fragen zur Beantwortung. Dabei wurde der Botschaft der behördliche Untersuchungsbericht sowie die Karte des Human Rights Centre zur Prüfung überwiesen. K. Am 17. Juni 2015 nahm die Schweizer Vertretung Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen und überwies dem SEM eine beglaubigte Kopie der Gerichtsdokumente. Im Wesentlichen hielt die Botschaft fest, die Akten zum Fall (...) hätten am zuständigen Gericht eingesehen werden können. Die der Botschaft überwiesenen Akten seien authentisch. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien von den Polizeibehörden in Colombo wegen des Verdachts der Verbindungen mit terroristischen Aktivitäten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit einer weiteren Person von der Polizei in Colombo verhaftet und in der Folge vom 10. September 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, in Untersuchungshaft festgehalten, dem Gericht am 9. März 2009 überwiesen und danach aufgrund fehlender Beweise entlassen respektive freigesprochen ("discharged from the case") worden. Das "Human Rights Centre" habe bestätigt, die Karte im Jahr 2008 ausgestellt zu haben. Das entsprechende Dossier habe im Archiv nicht mehr gefunden werden können. L. Mit am 14. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft schildern können, dass er im September 2008 in Colombo aufgrund seiner Aktivität für die LTTE verhaftet worden sei. Das eingereichte Gerichtsdokument sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung geprüft und als authentisch eingestuft worden. Seine Angaben zur Haftdauer und sein Kontakt zum Human Rights Centre seien ebenfalls bestätigt worden. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu seinen Gunsten ausgefallen seien, sei vorliegend auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet worden. Durch seine Freilassung könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt im Beschwerdeführer keine Gefahr mehr gesehen hätten. Da er sich aus der Haft jedoch "freigekauft" habe, müsse trotzdem davon ausgegangen werden, dass er bei den sri-lankischen Behörden registriert sei und bei einer allfälligen Rückkehr mit einem sogenannten "background-check" im Namen der Terrorismusbekämpfung rechnen müsste. Somit gehe das SEM vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Jahre nach seiner Haftentlassung seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. So entspreche es nicht dem Verhalten einer gesuchten Person, dass er sich während zweier Monate versteckt habe, aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Zudem mangle es seinen Aussagen an Informationen und Details zur angeblich sehr belastenden Zeit. Im Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni 2010 habe er sogar angegeben, dass er seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Durch seine jahrelange Landesabwesenheit, kombiniert mit seiner LTTE-Vergangenheit, welche alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, habe der Beschwerdeführer jedoch neue Gefährdungselemente geschaffen, welche eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG begründe. Vorliegend beruhe die objektiv begründete Furcht vor Nachteilen in wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst nachträglich, das heisst mit beziehungsweise nach der Ausreise entstanden seien. Es würden mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. M. Mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung soweit sie die Abweisung des Asylgesuchs betreffe und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das SEM habe im Rahmen seiner Erwägungen ausgeführt, den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zeitraum nach seiner Haftentlassung würde die notwendige Substanz fehlen; insbesondere fehlten Informationen und Details zur angeblich sehr belastenden Zeit des Verstecktseins. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 angegeben, seit einigen Monaten keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Verhaftung des Freundes G._______ im Juli/August 2013 stattgefunden habe, während das vom SEM angeführte Schreiben deutlich früher (vom Jahr 2010) datiere. Die Aussage, seit einigen Monaten nicht behelligt worden zu sein, stehe somit in keinem Zusammenhang zur Verhaftung seines Freundes G._______. Die Vorinstanz habe in der betreffenden Argumentation zu Unrecht zwei Zeiträume und die damit einher gehende Verfolgungsgefährdung vermischt. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Aussage sich das SEM beziehe, indem es argumentiere, der Beschwerdeführer habe sich nach der Verhaftung seines Freundes während zweier Monate versteckt, sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe angegeben, im Juli/August etwa eine oder zwei Wochen nach der Festnahme seines Freundes gesucht worden zu sein. Er sei am 24. Oktober 2013 ausgereist. Bei der durch das SEM angeführten Stelle, Akte B11, S. 8-10, handle es sich um Beschreibungen über den gesamten Zeitraum zwischen März 2009 und Oktober 2013. Nach der Freilassung aus der sechsmonatigen Haft im März 2009 habe er sich während rund einem Jahr versteckt gehalten, danach sei weniger nach ihm gesucht worden. Nach der für ihn sehr gefährlichen Verhaftung seines Freundes G._______ sei er gewarnt worden, dass wieder nach ihm gesucht werde. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich zur Ausreise entschieden. Die Situation sei für ihn zu gefährlich geworden, so dass er die im November (2013) angesetzte Anhörung auf der Schweizer Botschaft nicht habe abwarten können und im Oktober 2013 ausgereist sei. In Bezug auf den früheren Zeitraum habe er nachvollziehbare, glaubhafte und detaillierte Angaben gemacht. Seine Schilderungen würden - entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen - dem bekannten Verhalten der sri-lankischen Sicherheitskräfte entsprechen, welche durch willkürliche Einschüchterungen von tamilischen Personen Druck ausüben würden. Im Weiteren seien Personen, die der LTTE-Verbindungen verdächtigt und mangels Beweisen freigelassen respektive freigekauft würden, weiterhin einer erhöhten Beobachtung ausgesetzt. Das SEM habe zu Unrecht geschlossen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den Behörden nicht in asylrelevantem Ausmass gesucht worden. Dagegen habe die Vorinstanz bejaht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Haft und Folter bei den sri-lankischen Behörden registriert sei und bei einer allfälligen Rückkehr mit einem "background-check" und Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Wie im Urteil E-6392/2013 (recte: E-6392/2012) vom 23. Mai 2014 festgestellt worden sei, habe eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht. Vorliegend seien diese Anforderungen offenkundig erfüllt. Die Verhaftung seines Freundes sei für den Beschwerdeführer hochgefährlich gewesen. Dieser Freund sei im Zuge seiner Verhaftung ums Leben gekommen, wie aus Akte B11, Frage 77, hervorgehe. Deshalb habe der Beschwerdeführer selbst eine begründete Furcht im Sinne des AsylG. Er habe während seiner sechsmonatigen Haft Folterungen erlitten und sei Opfer, Überlebender und somit auch Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, was einem weiteren Risikoprofil entspreche, wozu auf die UNHCR-Guidelines verwiesen werde. Er habe bereits im Zeitpunkt seiner Flucht offenkundig die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling und der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Der Entscheid betreffend die amtliche Beiordnung einer Rechtvertretung gemäss Art. 110a AsylG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin zu äussern. O. Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilte lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, dem Gericht mit, dass sie - in Kenntnis der vom Gericht festgelegten Bedingungen - den Antrag zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin bestätige. P. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und setzte lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. Q. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aussagen zur geltend gemachten behördlichen Suche betreffend den Zeitraum vor der Ausreise seien in der Bundesanhörung durchwegs zu vage, zu wenig detailliert und zu unklar ausgefallen. Auf einen angesprochenen Widerspruch habe der Beschwerdeführer ausserdem verunsichert und mit weiteren uneinheitlichen Aussagen reagiert, so dass der gewonnene Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Angaben bestätigt werde. R. Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzen, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht dargelegt, inwiefern sie aufgrund der Aufklärung der Missverständnisse, die ihr im Asylentscheid unterlaufen seien, eine neue Würdigung vorgenommen habe. Sie habe ferner nicht dazu Stellung bezogen, wie sie die nachgewiesene sechsmonatige Haft mit Folter in ihre Würdigung einbezogen habe respektive ob sie dies überhaupt in einer Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen habe, weshalb sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Es sei nicht richtig, dass eine Freilassung mangels Beweisen bedeute, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt sei. Zudem gebe es bei einer derart massiven Menschenrechtsverletzung wie einer sechsmonatigen Haft mit Folter kaum Argumente, die die Asylrelevanz ausschliessen könnten. Dies gelte umso mehr, als Folter in Sri Lanka systematisch begangen werde, wozu auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen, 14. Oktober 2016 sowie auf den Bericht des UN Human Rights Council Group: Report on the Human Rights Situation (armed groups; legal framework; unlawful killings; enforced disappearance; torture; sexual and gender-based violence; etc.) verwiesen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer die vom SEM behauptete Unstimmigkeit betreffend seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereits aufgeklärt. S. Am 11. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht (in einem anderweitigen Asylbeschwerdeverfahren) mit, dass sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen beendet habe und Kommunikationen des Gerichts an ihre Adresse bei der Freiplatzaktion in Zürich zu richten seien. T. Hierauf wurde sie mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Mandates als unentgeltliche Rechtsbeiständin und zur Frage, ob sie sich an ihrer neuen Arbeitsstelle beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG befasse, schriftlich zu äussern. U. Mit Schreiben vom 13. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber orientiert, dass die bisherige Instruktionsrichterin Christa Luterbacher aus organisatorischen Gründen nicht mehr für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei und ab 10. April 2018 Constance Leisinger als Instruktionsrichterin fungiere. V. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 wurde die Rechtsvertreterin unter Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 nochmals aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Mandates als unentgeltliche Rechtsbeiständin schriftlich zu äussern. W. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 liess sich die Rechtsvertreterin hierzu vernehmen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus, dass die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen sei. Das SEM hielt explizit fest, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er im September 2008 in Colombo vom CID aufgrund seiner LTTE-Aktivität verhaftet und in der Folge sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Diese - bereits im vorangegangenen Auslandgesuchsverfahren deponierten - Vorbringen und Schilderungen hat der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Gerichtsdokumenten untermauert, welche im Rahmen der vom SEM im Juni 2015 vorgenommenen Botschaftsabklärung als authentisch eingeschätzt wurden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontakte zum sri-lankischen Human Rights Centre wurden im Rahmen dieser Botschaftsabklärung bestätigt. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei "im heutigen Zeitpunkt" vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Das SEM hat in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt. Weiter erwog die Vorinstanz, diese begründete Furcht basiere zu wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst nachträglich, mit oder nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, entstanden seien. Es würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb von der Asylgewährung abzusehen sei (vgl. Ziffer II der angefochtenen Verfügung).
E. 4.2 Das SEM hat indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Jahren nach seiner Haftentlassung im März 2009 als unglaubhaft qualifiziert und dazu erwogen, seine diesbezüglichen Aussagen seien unsubstantiiert ausgefallen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, sich während zweier Monate versteckt zu haben; er sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt, was nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entspreche. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 (an die Schweizer Botschaft in Colombo) angegeben, dass er seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise (im Oktober 2013) noch keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe somit (sinngemäss) im besagten Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllt.
E. 5 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2013 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat widerspruchsfrei angegeben, bereits 2007 und 2008 im Grossraum Jaffna verhaftet worden zu sein (vgl. Akte B11, Frage 62 sowie Eingaben vom 27. März 2009 und 30. April 2009 im Rahmen des Auslandsgesuchs). Zudem sind seine Angaben zu den getöteten Verwandten (zwei Onkel und ein Cousin) respektive zu den bei Bombenangriffen verletzten Familienangehörigen (Vater und Bruder) im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diese vom Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
E. 5.2 Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo haben ergeben, dass der Beschwerdeführer - zusammen mit einer weiteren Person - von den Polizeibehörden in Colombo wegen des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE festgenommen wurde. In der Folge wurde er vom 10. September 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, im Gefängnis inhaftiert und am 9. März 2009 vom Gericht entlassen respektive freigesprochen (vgl. Sachverhalt, Bst. K oben). Die Ergebnisse der Schweizer Vertretung haben die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben im ersten (Ausland-) Asylverfahren und anlässlich seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz geltend gemacht hat, bestätigt. Im Weiteren wurde von der Schweizer Vertretung in Colombo festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte des Human Rights Centre im Jahr 2008 ausgestellt worden ist, womit seine diesbezügliche Vorbringen ebenfalls mit einem entsprechenden Beweismittel untermauert wurden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der erlittenen Inhaftierung weiter vorgetragen, er sei während seiner sechsmonatigen Haftzeit schwer misshandelt und gefoltert worden. Die Misshandlungen und Folterungen sind weder vom SEM noch von der Schweizerischen Botschaft in Colombo explizit in Abrede gestellt worden. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
E. 5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2007/2008 zweimal von der Polizei in Jaffna verhaftet worden ist. Im Weiteren wurde er von den Polizeibehörden in Colombo am 10. September 2008 verhaftet und anschliessend während 180 Tagen inhaftiert. Dabei wurde er von den Sicherheitskräften misshandelt respektive gefoltert. Bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungshandlungen, die sich alle vor seiner Ausreise im Oktober 2013 zugetragen haben, hat er objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor weiteren flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er sei nach seiner Freilassung im März 2009 etwa ein Jahr lang von den Behörden gesucht worden; danach hätten die behördlichen Suchen aufgehört. Wenn Bekannte wieder verhaftet worden seien, sei auch er wiederum gesucht worden (vgl. Akte B11, Antwort 67). Weiter führte er aus er habe "in dieser Zeit" versteckt gelebt. Er sei insgesamt vier bis fünf Male gesucht worden, letztmals am 1. Juli 2014 (respektive letztmals vor seiner Ausreise im Juli oder August 2013). Sein Freund G._______ sei im Juli/August 2013 respektive Mitte 2013 verhaftet worden und habe ihn verraten (vgl. B11, Antwort 78 sowie B3, Ziffer 7.01). Aufgrund der Verhaftung seines Freundes und dessen Verrat habe er befürchtet, selbst wieder behördlich gesucht und aufgrund seiner Vorgeschichte weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. Akte B11, Antwort 77).
E. 5.5.2 Das SEM zog die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zweifel. Dazu führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010 selbst angegeben, dass er "seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt" gewesen sei (vgl. Erwägung II/Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Grundlage dieser Erwägung basiert offensichtlich auf einem Missverständnis respektive einem Übersetzungsfehler seitens der Vorinstanz. In seinem Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, "I have not received any intimation whatsoever although five months had lapsed". Das SEM schliesst aus dieser Formulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, in den vergangenen Monaten nicht "behelligt" worden zu sein, was sich rein sprachlich nicht von der schriftlichen Textpassage des Beschwerdeführers ableiten lässt. Möglicherweise wurde der Begriff "intimation" (sinngemäss für: Andeutung, Hinweis) mit dem Begriff "intimidation" (sinngemäss für: Behelligung) verwechselt. Nach Einschätzung des Gerichts kann aus der Formulierung des Beschwerdeführers keineswegs geschlossen werden, dass er damit hat zum Ausdruck bringen wollen, in den fraglichen Monaten nicht behelligt worden zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seiner Formulierung darauf hinweisen wollte, dass er in den vergangenen fünf Monaten (seit der Einreichung seiner letzten Eingabe bei der Schweizer Vertretung in Colombo) keinerlei Zeichen im Sinne einer Rückmeldung von der Schweizer Botschaft erhalten habe. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig festhielt, er habe eine Eingabe vom 9. Dezember 2009 an die Botschaft gerichtet (welche eine Adressänderung zum Inhalt hatte). Dieses Schreiben wurde seitens der Botschaft dem Beschwerdeführer gegenüber weder bestätigt noch anderweitig erwidert. Daher scheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 an die Botschaft wandte, auf seine letzte Eingabe vom 9. Dezember 2009 verwies und dazu festhielt, er habe - seither - von der Botschaft in Colombo nichts mehr gehört. In diesem Lichte betrachtet erscheint der Vorhalt des SEM, das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Verhalten einer gesuchten Person, jeglicher Grundlage zu entbehren und muss als nicht stichhaltig zurückgewiesen werden.
E. 5.5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (zweifach) zu Protokoll gab, die Verhaftung seines Freundes G._______ habe im Juli/August 2013 stattgefunden, weshalb sich die vom SEM angeführte Angabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2010, er sei seit einigen Monaten nicht "behelligt" worden, ohnehin nicht in einem Zusammenhang zum Zeitraum nach der Verhaftung des Freundes im Sommer 2013 gemacht worden sein kann.
E. 5.5.4 Schliesslich wird in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt, dass eine weitere vom SEM herangezogene Angabe des Beschwerdeführers in einen falschen Zusammenhang gestellt wurde. Aus dem Gesamtkontext der Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bei der Angabe, er habe sich "zwischendurch" auch zu Hause aufgehalten (vgl. B11, Antwort 83), auf den Gesamtzeitraum zwischen 2009 bis Mitte 2013 bezog und nicht - wie vom SEM angenommen - explizit auf den Zeitraum nach der Verhaftung seines Freundes im Juli/August 2013.
E. 5.5.5 Insgesamt lässt sich die Schlussfolgerung des SEM nicht aufrecht halten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitraum nach seiner Freilassung im März 2009 widersprüchliche Angaben gemacht respektive habe sich nicht wie eine gesuchte Person verhalten.
E. 5.6 In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrproblematik bei tamilischen Asylsuchenden eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Es seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So sei die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 nach wie vor über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt und verfolge jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit. Hingegen seien nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.3).
E. 5.7 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr eine begründete Furcht, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er wurde wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 als Flüchtling anerkannt, ihm aber die Asylgewährung verweigert.
E. 5.7.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass mehrere Familienmitglieder und weitere Verwandte im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen in Sri Lanka verletzt oder getötet wurden. Er hat weiter widerspruchsfrei vorgetragen, dass er selbst im Mai und im September 2007 im Grossraum Jaffna von der SLA sowie am 23. August 2008 von den Polizeibehörden in Colombo verhaftet worden ist. Weiter hat er glaubhaft vorgetragen, dass er im September 2008 vom CID im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht in Colombo verhaftet und anschiessend sechs Monate lang inhaftiert worden ist und dabei Misshandlungen erlitten hat. Schliesslich hat er auf nachvollziehbare Weise geschildert, dass er nach der Festnahme seines Freundes im Sommer 2013 von den sri-lankischen Sicherheitskräften erneut gesucht worden sei und mit weiteren Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Angesichts der glaubhaft geschilderten Festnahme seines Freundes im Juli/August 2013 konnte eine erneut drohende Festnahme im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht, verbunden mit Haft und Misshandlungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2013 eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgungen hatte. Es liegen somit Vorfluchtgründe vor.
E. 5.7.2 Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Die Asylgewährung wurde demnach zu Unrecht wegen Fehlens von Vorfluchtgründen verweigert.
E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mitglied der LTTE gewesen ist, stellt sich indessen die Frage, ob ihm wegen seiner Verbindungen zu dieser Organisation - trotz Vorliegens von Vorfluchtgründen - die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG entgegenzuhalten ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begründung seiner Asylgesuche angegeben, in den Jahren 2007 bis 2008 LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Bei der Schilderung seiner konkreten Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE trug er vor, er sei einfacher "Soldat" gewesen. Er gab zu Protokoll, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er habe keine Uniform getragen und sei auch von den LTTE nicht ausgebildet worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, Propaganda zu betreiben und Geld einzusammeln. Diese Aktivitäten sind als eher niederschwellig einzustufen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer bei der selbst verfassten Eingabe zur Schilderung seiner Schwierigkeiten im Heimatland im Rahmen des Ausland-Asylverfahrens vorgetragen hat, keine Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten gehabt zu haben (vgl. Eingabe vom 27. März 2009: "I had no connection whatsoever with any terrorist's activities".). Der Beschwerdeführer macht jedoch auch geltend, im Jahr 2007 gemeinsam mit seinem Freund G._______ Waffen respektive "Claymores" (Minen) der LTTE versteckt respektive aufbewahrt zu haben (vgl. B3, Ziffer 7.01; B11, Antworten 72, 88, 99, 102, 112, 121, 122, 136-138). Der Beschwerdeführer wurde zu seinen diesbezüglichen Tätigkeiten nicht eingehend befragt. Seinen diesbezüglichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass er selbst für die LTTE Landminen gelegt hat. In seinen in Antwort 102-104 protokollierten, rückübersetzen Angaben führt er explizit aus, er habe "Claymores" "aufbewahrt und zurückgegeben". Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer persönlich für das Legen von Landminen als Kriegshandlung verantwortlich gemacht werden muss. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er konkret angegeben hat, nur in seinem Dorf mit den LTTE-Leuten unterwegs gewesen zu sein; ausserhalb seines Dorfes sei er nicht für die LTTE tätig gewesen (vgl. B11, Antwort 124). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Kriegsende im Mai 2009 klar von der LTTE distanziert hat, sich auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht weiter für diese Organisation engagiert hat. Das Vorliegen von Asylausschlussgründen ist daher im Ergebnis zu verneinen.
E. 7 Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Aus ihrer Eingabe vom 29. Juni 2018 geht hervor, dass sie nach wie vor das Vertretungsmandat innehat und die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren vertritt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote - wie in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 in Aussicht gestellt - verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die SEM-Verfügung vom 10. Juli 2015 wird betreffend die Dispositiv-Ziffern 2-7 aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4917/2015 Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, c/o Freiplatzaktion, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: I A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte mit Eingabe vom 27. März 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 7. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Vertretung in Colombo aufgefordert, seine Eingabe zu ergänzen und konkrete Fragen zu beantworten. C. Mit Eingabe vom 30. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus B._______ in Jaffna (Nord Provinz). In Jaffna sei er zweimal, am 7. Mai 2007 und am 19. September 2007 von der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Er habe sich nach dem Erhalt von Drohungen am 3. Oktober 2007 in Jaffna verstecken müssen. Am 29. Januar 2008 sei er aufgrund seiner Probleme nach Colombo gegangen. Dort habe er sich bei den örtlichen Polizeibehörden in C._______ und D._______ registrieren müssen. Als er sich in C._______ aufgehalten habe, sei sein Bruder am 11. Mai 2008 an seiner Stelle in Polizeigewahrsam genommen worden. Am 23. August 2008 sei er in Colombo von der Polizei festgenommen und nach schweren Misshandlungen wieder freigelassen worden. Am 10. September 2008 sei er erneut verhaftet worden und während sechs Monaten bis zum 9. März 2009 inhaftiert gewesen. Er habe keinerlei Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten. Seine Freilassung sei durch das E._______ Court, Colombo, unter der Verfahrensnummer (...) erfolgt. Er habe mehrmals Drohanrufe erhalten, insbesondere im März und April 2009. Er habe im Oktober 2008 beim ICRC (International Committee of the Red Cross) und am 25. November 2008 beim Human Rights Commission of Sri Lanka Klagen eingereicht. Er lebe in ständiger Angst, weshalb er um Asyl in der Schweiz nachsuche. Er könne den ihm drohenden Problemen nicht durch eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort innerhalb Sri Lankas entgehen. In Bezug auf die Situation seiner Familienangehörigen trug er vor, zwei Onkel und ein Cousin seien am 4. Februar 1988 respektive am 22. Januar 1989 und am 31. Januar 1989 erschossen worden. Auch sein Vater und seine Brüder seien bei Bombenangriffen verletzt worden. Weitere Verwandte seien ebenfalls getötet worden. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf einen in der Schweiz lebenden Onkel. D. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte die Schweizerische Vertretung in Colombo dem damals zuständigen BFM mit, die Botschaft habe angesichts der Personalknappheit ein "Screening" durchgeführt. Dabei sei die Botschaft zum Schluss gelangt, dass beim vorliegenden Auslandsgesuch keine Befragung oder Anhörung ("interview") durchgeführt werde, weil der Beschwerdeführer das übliche Schicksal ("usual tragedy") trage, als junger Tamile nach 2005 in die Hauptstadt Colombo gelangt respektive sechs Monate lang im Gefängnis (auch in Boosa) gewesen zu sein. Gleichzeitig überwies die Botschaft dem BFM die Verfahrensakten. F. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft in Colombo seinen Wohnsitzwechsel nach B._______, Jaffna, mit. Am 14. Dezember 2009 wurde die Adressänderung dem BFM weitergeleitet. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft mit, er habe seit seiner letzten Eingabe vom 9. Dezember 2009, das heisst in den vergangenen fünf Monaten, seitens der Schweizer Behörden nichts mehr gehört ("I have not received any intimation whatsoever"). Er ersuche um Beurteilung seines Gesuches und um einen baldmöglichen Entscheid. Am 11. Juni 2010 übermittelte die Schweizer Botschaft in Colombo diese Korrespondenz dem BFM. H. Am 16. Dezember 2013 schrieb das BFM das Auslandgesuch des Beschwerdeführers ab, nachdem dieser am 29. November 2013 in die Schweiz eingereist war. II I. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass und mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg am 24. Oktober 2013 und flog nach Quatar. Anschliessend reiste er über die Türkei nach Russland, wo er sich bis zum 23. November 2013 aufhielt. Mit weiteren Personen sei er dann in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder am 29. November 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 6. Dezember 2013 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe - von einem sechsmonatigen Aufenthalt in Jaffna abgesehen - von Geburt bis ins Jahr 2013 in B._______, respektive in der Umgebung von Jaffna gelebt. Im Jahr 2013 habe er zwei Monate in F._______, Vanni, verbracht. Er sei verheiratet und Vater dreier Kinder. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei von 2007 bis 2008 Mitglied der LTTE gewesen und habe als einfacher Soldat Propagandaarbeit erledigt sowie Geld gesammelt. Im Jahr 2007 habe er mit einem Bekannten namens G._______ auch Waffen für die LTTE versteckt. An Kampfhandlungen für die LTTE habe er nicht teilgenommen. Er habe während und auch nach des Krieges im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden. Er verwies auf die bereits im Botschaftsasylverfahren geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen von "round ups" oder Razzien, anlässlich welcher ihm auch die Identitätskarte abgenommen worden sei sowie auf seine sechsmonatige Inhaftierung vom September 2008 bis März 2009. Er machte in diesem Zusammenhang konkretisierend geltend, während seiner Inhaftierungen schwere körperliche Misshandlungen erlitten zu haben. Die Freilassung sei erfolgt, nachdem seine Familie 10 Lakh an einen Polizeioffizier gezahlt habe, welcher seine Akten gesäubert habe. Im Verfahren sei er deshalb mangels Beweisen freigesprochen und in der Folge entlassen worden. Nach seiner Freilassung im März 2009 hätten die Sicherheitsbehörden ihn während eines Jahres weiterhin behelligt, danach sei es ruhiger geworden. Wenn jedoch Bekannte verhaftet worden seien, sei aber auch er von neuem gesucht worden. Er habe während dieser Zeit in grosser Angst und teilweise versteckt gelebt. Im Juli/August 2013 sei sein Bekannter G._______ festgenommen worden. Dieser sei zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden und habe offensichtlich seinen (den Namen des Beschwerdeführers) Preis gegeben. Er sei daher erneut im Juli/August 2013 in seinem Heimattort von Sicherheitsbeamten gesucht worden. Während zweier Monate habe er sich deshalb in H._______ versteckt gehalten. G._______ sei während der Haft verstorben. Ebenso sei ein gemeinsamer Bekannter, dessen Namen G._______ in der Haft auch genannt habe, von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er habe zu dieser Zeit gehört, dass mehrere Personen festgenommen und umgebracht worden seien. Die Familie, namentlich seine Eltern hätten daher seine Ausreise organisiert. Seine Ehefrau und die Kinder seien im Heimatstaat zurückgeblieben. Die Ehefrau habe nach seiner Flucht verschiedene Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Unbekannte hätten sich nach ihm - dem Beschwerdeführer - erkundigt und seine Ehefrau bedroht. In der Schweiz habe er an Demonstrationen und Veranstaltungen von tamilischen Landsleuten teilgenommen und insbesondere am Heldentag in I._______ mitgemacht und in J._______ eine Fahne getragen. Zudem habe er einmal über die Probleme in Sri Lanka berichtet, ansonsten habe er sich nicht für die Anliegen der tamilischen Bevölkerung in der Schweiz eingesetzt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: mehrere Registerauszüge (Geburts-, Heirats- und Todesregisterauszüge ihn, seine Ehefrau, seinen Schwager und weitere Verwandte betreffend) mit Übersetzung, eine "Detention Attestation" des ICRC vom 11. März 2009, einen Untersuchungsbericht "Report about the Investigation into an Offence under Sec: 115 (1), (2), (3), (4) & 120 (1), (2) of the Code of Criminal Procedure Act No: 15 of 1979 of the National State Assembly, Case No. (...)", datiert vom 9. Februar 2009 (mit Seitennummerierung 4-6 und Übersetzung), eine am 25. November 2008 ausgestellte, laminierte Karte, zwei "Diagnosis Tickets" betreffend Verletzungen des Vaters und Bruders durch Bombenangriffe (alle im Original) sowie ein undatiertes, englischsprachiges Dokument "Sri Lanka (...) Photograph", ein Schreiben des "Presidential Secretariat" vom 15. Oktober 2008 an den Deputy Inspector General of Police in K._______, ein Dokument mit dem Titel "Human Rights Commission of Sri Lanka, Regional Office K._______" sowie ein fremdsprachiges Dokument betreffend Entführung des Cousins (jeweils in Kopie) zu den Akten. J. Am 19. Februar 2015 liess das neu zuständige SEM bei der Schweizer Botschaft in Colombo Abklärungen durchführen und unterbreitete dabei konkrete Fragen zur Beantwortung. Dabei wurde der Botschaft der behördliche Untersuchungsbericht sowie die Karte des Human Rights Centre zur Prüfung überwiesen. K. Am 17. Juni 2015 nahm die Schweizer Vertretung Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen und überwies dem SEM eine beglaubigte Kopie der Gerichtsdokumente. Im Wesentlichen hielt die Botschaft fest, die Akten zum Fall (...) hätten am zuständigen Gericht eingesehen werden können. Die der Botschaft überwiesenen Akten seien authentisch. Der Beschwerdeführer und eine weitere Person seien von den Polizeibehörden in Colombo wegen des Verdachts der Verbindungen mit terroristischen Aktivitäten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit einer weiteren Person von der Polizei in Colombo verhaftet und in der Folge vom 10. September 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, in Untersuchungshaft festgehalten, dem Gericht am 9. März 2009 überwiesen und danach aufgrund fehlender Beweise entlassen respektive freigesprochen ("discharged from the case") worden. Das "Human Rights Centre" habe bestätigt, die Karte im Jahr 2008 ausgestellt zu haben. Das entsprechende Dossier habe im Archiv nicht mehr gefunden werden können. L. Mit am 14. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 10. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe glaubhaft schildern können, dass er im September 2008 in Colombo aufgrund seiner Aktivität für die LTTE verhaftet worden sei. Das eingereichte Gerichtsdokument sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung geprüft und als authentisch eingestuft worden. Seine Angaben zur Haftdauer und sein Kontakt zum Human Rights Centre seien ebenfalls bestätigt worden. Da die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu seinen Gunsten ausgefallen seien, sei vorliegend auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet worden. Durch seine Freilassung könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt im Beschwerdeführer keine Gefahr mehr gesehen hätten. Da er sich aus der Haft jedoch "freigekauft" habe, müsse trotzdem davon ausgegangen werden, dass er bei den sri-lankischen Behörden registriert sei und bei einer allfälligen Rückkehr mit einem sogenannten "background-check" im Namen der Terrorismusbekämpfung rechnen müsste. Somit gehe das SEM vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im heutigen Zeitpunkt aus. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Jahre nach seiner Haftentlassung seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. So entspreche es nicht dem Verhalten einer gesuchten Person, dass er sich während zweier Monate versteckt habe, aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Zudem mangle es seinen Aussagen an Informationen und Details zur angeblich sehr belastenden Zeit. Im Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni 2010 habe er sogar angegeben, dass er seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Durch seine jahrelange Landesabwesenheit, kombiniert mit seiner LTTE-Vergangenheit, welche alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, habe der Beschwerdeführer jedoch neue Gefährdungselemente geschaffen, welche eine objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG begründe. Vorliegend beruhe die objektiv begründete Furcht vor Nachteilen in wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst nachträglich, das heisst mit beziehungsweise nach der Ausreise entstanden seien. Es würden mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. M. Mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2015 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 10. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung soweit sie die Abweisung des Asylgesuchs betreffe und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das SEM habe im Rahmen seiner Erwägungen ausgeführt, den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Zeitraum nach seiner Haftentlassung würde die notwendige Substanz fehlen; insbesondere fehlten Informationen und Details zur angeblich sehr belastenden Zeit des Verstecktseins. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 angegeben, seit einigen Monaten keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Diesbezüglich sei hervorzuheben, dass die Verhaftung des Freundes G._______ im Juli/August 2013 stattgefunden habe, während das vom SEM angeführte Schreiben deutlich früher (vom Jahr 2010) datiere. Die Aussage, seit einigen Monaten nicht behelligt worden zu sein, stehe somit in keinem Zusammenhang zur Verhaftung seines Freundes G._______. Die Vorinstanz habe in der betreffenden Argumentation zu Unrecht zwei Zeiträume und die damit einher gehende Verfolgungsgefährdung vermischt. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Aussage sich das SEM beziehe, indem es argumentiere, der Beschwerdeführer habe sich nach der Verhaftung seines Freundes während zweier Monate versteckt, sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe angegeben, im Juli/August etwa eine oder zwei Wochen nach der Festnahme seines Freundes gesucht worden zu sein. Er sei am 24. Oktober 2013 ausgereist. Bei der durch das SEM angeführten Stelle, Akte B11, S. 8-10, handle es sich um Beschreibungen über den gesamten Zeitraum zwischen März 2009 und Oktober 2013. Nach der Freilassung aus der sechsmonatigen Haft im März 2009 habe er sich während rund einem Jahr versteckt gehalten, danach sei weniger nach ihm gesucht worden. Nach der für ihn sehr gefährlichen Verhaftung seines Freundes G._______ sei er gewarnt worden, dass wieder nach ihm gesucht werde. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich zur Ausreise entschieden. Die Situation sei für ihn zu gefährlich geworden, so dass er die im November (2013) angesetzte Anhörung auf der Schweizer Botschaft nicht habe abwarten können und im Oktober 2013 ausgereist sei. In Bezug auf den früheren Zeitraum habe er nachvollziehbare, glaubhafte und detaillierte Angaben gemacht. Seine Schilderungen würden - entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen - dem bekannten Verhalten der sri-lankischen Sicherheitskräfte entsprechen, welche durch willkürliche Einschüchterungen von tamilischen Personen Druck ausüben würden. Im Weiteren seien Personen, die der LTTE-Verbindungen verdächtigt und mangels Beweisen freigelassen respektive freigekauft würden, weiterhin einer erhöhten Beobachtung ausgesetzt. Das SEM habe zu Unrecht geschlossen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise von den Behörden nicht in asylrelevantem Ausmass gesucht worden. Dagegen habe die Vorinstanz bejaht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Haft und Folter bei den sri-lankischen Behörden registriert sei und bei einer allfälligen Rückkehr mit einem "background-check" und Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Wie im Urteil E-6392/2013 (recte: E-6392/2012) vom 23. Mai 2014 festgestellt worden sei, habe eine Person, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht. Vorliegend seien diese Anforderungen offenkundig erfüllt. Die Verhaftung seines Freundes sei für den Beschwerdeführer hochgefährlich gewesen. Dieser Freund sei im Zuge seiner Verhaftung ums Leben gekommen, wie aus Akte B11, Frage 77, hervorgehe. Deshalb habe der Beschwerdeführer selbst eine begründete Furcht im Sinne des AsylG. Er habe während seiner sechsmonatigen Haft Folterungen erlitten und sei Opfer, Überlebender und somit auch Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, was einem weiteren Risikoprofil entspreche, wozu auf die UNHCR-Guidelines verwiesen werde. Er habe bereits im Zeitpunkt seiner Flucht offenkundig die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling und der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Der Entscheid betreffend die amtliche Beiordnung einer Rechtvertretung gemäss Art. 110a AsylG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit eingeräumt, sich zu den vom Gericht genannten Bedingungen für die Einsetzung als amtliche Rechtsvertreterin zu äussern. O. Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilte lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, dem Gericht mit, dass sie - in Kenntnis der vom Gericht festgelegten Bedingungen - den Antrag zur Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin bestätige. P. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und setzte lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Schaffhausen, als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. Q. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aussagen zur geltend gemachten behördlichen Suche betreffend den Zeitraum vor der Ausreise seien in der Bundesanhörung durchwegs zu vage, zu wenig detailliert und zu unklar ausgefallen. Auf einen angesprochenen Widerspruch habe der Beschwerdeführer ausserdem verunsichert und mit weiteren uneinheitlichen Aussagen reagiert, so dass der gewonnene Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Angaben bestätigt werde. R. Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer ergänzen, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht dargelegt, inwiefern sie aufgrund der Aufklärung der Missverständnisse, die ihr im Asylentscheid unterlaufen seien, eine neue Würdigung vorgenommen habe. Sie habe ferner nicht dazu Stellung bezogen, wie sie die nachgewiesene sechsmonatige Haft mit Folter in ihre Würdigung einbezogen habe respektive ob sie dies überhaupt in einer Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen habe, weshalb sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Es sei nicht richtig, dass eine Freilassung mangels Beweisen bedeute, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung mehr ausgesetzt sei. Zudem gebe es bei einer derart massiven Menschenrechtsverletzung wie einer sechsmonatigen Haft mit Folter kaum Argumente, die die Asylrelevanz ausschliessen könnten. Dies gelte umso mehr, als Folter in Sri Lanka systematisch begangen werde, wozu auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): Sri Lanka: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen, 14. Oktober 2016 sowie auf den Bericht des UN Human Rights Council Group: Report on the Human Rights Situation (armed groups; legal framework; unlawful killings; enforced disappearance; torture; sexual and gender-based violence; etc.) verwiesen werde. Zudem habe der Beschwerdeführer die vom SEM behauptete Unstimmigkeit betreffend seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereits aufgeklärt. S. Am 11. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht (in einem anderweitigen Asylbeschwerdeverfahren) mit, dass sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen beendet habe und Kommunikationen des Gerichts an ihre Adresse bei der Freiplatzaktion in Zürich zu richten seien. T. Hierauf wurde sie mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Mandates als unentgeltliche Rechtsbeiständin und zur Frage, ob sie sich an ihrer neuen Arbeitsstelle beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG befasse, schriftlich zu äussern. U. Mit Schreiben vom 13. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber orientiert, dass die bisherige Instruktionsrichterin Christa Luterbacher aus organisatorischen Gründen nicht mehr für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei und ab 10. April 2018 Constance Leisinger als Instruktionsrichterin fungiere. V. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2018 wurde die Rechtsvertreterin unter Verweis auf die Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2017 nochmals aufgefordert, sich zur Fortsetzung ihres Mandates als unentgeltliche Rechtsbeiständin schriftlich zu äussern. W. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 liess sich die Rechtsvertreterin hierzu vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Das SEM ging im angefochtenen Entscheid offensichtlich davon aus, dass die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen sei. Das SEM hielt explizit fest, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er im September 2008 in Colombo vom CID aufgrund seiner LTTE-Aktivität verhaftet und in der Folge sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Diese - bereits im vorangegangenen Auslandgesuchsverfahren deponierten - Vorbringen und Schilderungen hat der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Gerichtsdokumenten untermauert, welche im Rahmen der vom SEM im Juni 2015 vorgenommenen Botschaftsabklärung als authentisch eingeschätzt wurden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kontakte zum sri-lankischen Human Rights Centre wurden im Rahmen dieser Botschaftsabklärung bestätigt. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei "im heutigen Zeitpunkt" vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Das SEM hat in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt. Weiter erwog die Vorinstanz, diese begründete Furcht basiere zu wesentlichen Teilen auf Gefährdungselementen, die erst nachträglich, mit oder nach seiner Ausreise aus Sri Lanka, entstanden seien. Es würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb von der Asylgewährung abzusehen sei (vgl. Ziffer II der angefochtenen Verfügung). 4.2 Das SEM hat indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Jahren nach seiner Haftentlassung im März 2009 als unglaubhaft qualifiziert und dazu erwogen, seine diesbezüglichen Aussagen seien unsubstantiiert ausgefallen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, sich während zweier Monate versteckt zu haben; er sei aber immer wieder nach Hause zurückgekehrt, was nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entspreche. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 (an die Schweizer Botschaft in Colombo) angegeben, dass er seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei. Insgesamt stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise (im Oktober 2013) noch keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe somit (sinngemäss) im besagten Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllt.
5. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2013 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.1 Der Beschwerdeführer hat widerspruchsfrei angegeben, bereits 2007 und 2008 im Grossraum Jaffna verhaftet worden zu sein (vgl. Akte B11, Frage 62 sowie Eingaben vom 27. März 2009 und 30. April 2009 im Rahmen des Auslandsgesuchs). Zudem sind seine Angaben zu den getöteten Verwandten (zwei Onkel und ein Cousin) respektive zu den bei Bombenangriffen verletzten Familienangehörigen (Vater und Bruder) im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, diese vom Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll gegebenen Vorbringen in Zweifel zu ziehen. 5.2 Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo haben ergeben, dass der Beschwerdeführer - zusammen mit einer weiteren Person - von den Polizeibehörden in Colombo wegen des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE festgenommen wurde. In der Folge wurde er vom 10. September 2008 bis zum 9. März 2009, 180 Tage lang, im Gefängnis inhaftiert und am 9. März 2009 vom Gericht entlassen respektive freigesprochen (vgl. Sachverhalt, Bst. K oben). Die Ergebnisse der Schweizer Vertretung haben die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben im ersten (Ausland-) Asylverfahren und anlässlich seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz geltend gemacht hat, bestätigt. Im Weiteren wurde von der Schweizer Vertretung in Colombo festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte des Human Rights Centre im Jahr 2008 ausgestellt worden ist, womit seine diesbezügliche Vorbringen ebenfalls mit einem entsprechenden Beweismittel untermauert wurden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der erlittenen Inhaftierung weiter vorgetragen, er sei während seiner sechsmonatigen Haftzeit schwer misshandelt und gefoltert worden. Die Misshandlungen und Folterungen sind weder vom SEM noch von der Schweizerischen Botschaft in Colombo explizit in Abrede gestellt worden. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2007/2008 zweimal von der Polizei in Jaffna verhaftet worden ist. Im Weiteren wurde er von den Polizeibehörden in Colombo am 10. September 2008 verhaftet und anschliessend während 180 Tagen inhaftiert. Dabei wurde er von den Sicherheitskräften misshandelt respektive gefoltert. Bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungshandlungen, die sich alle vor seiner Ausreise im Oktober 2013 zugetragen haben, hat er objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor weiteren flüchtlingsrelevanten Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, er sei nach seiner Freilassung im März 2009 etwa ein Jahr lang von den Behörden gesucht worden; danach hätten die behördlichen Suchen aufgehört. Wenn Bekannte wieder verhaftet worden seien, sei auch er wiederum gesucht worden (vgl. Akte B11, Antwort 67). Weiter führte er aus er habe "in dieser Zeit" versteckt gelebt. Er sei insgesamt vier bis fünf Male gesucht worden, letztmals am 1. Juli 2014 (respektive letztmals vor seiner Ausreise im Juli oder August 2013). Sein Freund G._______ sei im Juli/August 2013 respektive Mitte 2013 verhaftet worden und habe ihn verraten (vgl. B11, Antwort 78 sowie B3, Ziffer 7.01). Aufgrund der Verhaftung seines Freundes und dessen Verrat habe er befürchtet, selbst wieder behördlich gesucht und aufgrund seiner Vorgeschichte weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden (vgl. Akte B11, Antwort 77). 5.5.2 Das SEM zog die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Zweifel. Dazu führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 2. Juni 2010 selbst angegeben, dass er "seit einigen Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt" gewesen sei (vgl. Erwägung II/Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Grundlage dieser Erwägung basiert offensichtlich auf einem Missverständnis respektive einem Übersetzungsfehler seitens der Vorinstanz. In seinem Schreiben an die Botschaft vom 2. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, "I have not received any intimation whatsoever although five months had lapsed". Das SEM schliesst aus dieser Formulierung, der Beschwerdeführer habe angegeben, in den vergangenen Monaten nicht "behelligt" worden zu sein, was sich rein sprachlich nicht von der schriftlichen Textpassage des Beschwerdeführers ableiten lässt. Möglicherweise wurde der Begriff "intimation" (sinngemäss für: Andeutung, Hinweis) mit dem Begriff "intimidation" (sinngemäss für: Behelligung) verwechselt. Nach Einschätzung des Gerichts kann aus der Formulierung des Beschwerdeführers keineswegs geschlossen werden, dass er damit hat zum Ausdruck bringen wollen, in den fraglichen Monaten nicht behelligt worden zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seiner Formulierung darauf hinweisen wollte, dass er in den vergangenen fünf Monaten (seit der Einreichung seiner letzten Eingabe bei der Schweizer Vertretung in Colombo) keinerlei Zeichen im Sinne einer Rückmeldung von der Schweizer Botschaft erhalten habe. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig festhielt, er habe eine Eingabe vom 9. Dezember 2009 an die Botschaft gerichtet (welche eine Adressänderung zum Inhalt hatte). Dieses Schreiben wurde seitens der Botschaft dem Beschwerdeführer gegenüber weder bestätigt noch anderweitig erwidert. Daher scheint es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 an die Botschaft wandte, auf seine letzte Eingabe vom 9. Dezember 2009 verwies und dazu festhielt, er habe - seither - von der Botschaft in Colombo nichts mehr gehört. In diesem Lichte betrachtet erscheint der Vorhalt des SEM, das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Verhalten einer gesuchten Person, jeglicher Grundlage zu entbehren und muss als nicht stichhaltig zurückgewiesen werden. 5.5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (zweifach) zu Protokoll gab, die Verhaftung seines Freundes G._______ habe im Juli/August 2013 stattgefunden, weshalb sich die vom SEM angeführte Angabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2010, er sei seit einigen Monaten nicht "behelligt" worden, ohnehin nicht in einem Zusammenhang zum Zeitraum nach der Verhaftung des Freundes im Sommer 2013 gemacht worden sein kann. 5.5.4 Schliesslich wird in der Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt, dass eine weitere vom SEM herangezogene Angabe des Beschwerdeführers in einen falschen Zusammenhang gestellt wurde. Aus dem Gesamtkontext der Schilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bei der Angabe, er habe sich "zwischendurch" auch zu Hause aufgehalten (vgl. B11, Antwort 83), auf den Gesamtzeitraum zwischen 2009 bis Mitte 2013 bezog und nicht - wie vom SEM angenommen - explizit auf den Zeitraum nach der Verhaftung seines Freundes im Juli/August 2013. 5.5.5 Insgesamt lässt sich die Schlussfolgerung des SEM nicht aufrecht halten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitraum nach seiner Freilassung im März 2009 widersprüchliche Angaben gemacht respektive habe sich nicht wie eine gesuchte Person verhalten. 5.6 In dem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrproblematik bei tamilischen Asylsuchenden eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Es seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So sei die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 nach wie vor über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt und verfolge jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit. Hingegen seien nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.3). 5.7 Das SEM hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe im Falle der Rückkehr eine begründete Furcht, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er wurde wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 als Flüchtling anerkannt, ihm aber die Asylgewährung verweigert. 5.7.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass mehrere Familienmitglieder und weitere Verwandte im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen in Sri Lanka verletzt oder getötet wurden. Er hat weiter widerspruchsfrei vorgetragen, dass er selbst im Mai und im September 2007 im Grossraum Jaffna von der SLA sowie am 23. August 2008 von den Polizeibehörden in Colombo verhaftet worden ist. Weiter hat er glaubhaft vorgetragen, dass er im September 2008 vom CID im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht in Colombo verhaftet und anschiessend sechs Monate lang inhaftiert worden ist und dabei Misshandlungen erlitten hat. Schliesslich hat er auf nachvollziehbare Weise geschildert, dass er nach der Festnahme seines Freundes im Sommer 2013 von den sri-lankischen Sicherheitskräften erneut gesucht worden sei und mit weiteren Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Angesichts der glaubhaft geschilderten Festnahme seines Freundes im Juli/August 2013 konnte eine erneut drohende Festnahme im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht, verbunden mit Haft und Misshandlungen, im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2013 eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgungen hatte. Es liegen somit Vorfluchtgründe vor. 5.7.2 Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise von asylrelevanten Vorfluchtgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Die Asylgewährung wurde demnach zu Unrecht wegen Fehlens von Vorfluchtgründen verweigert. 6. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Mitglied der LTTE gewesen ist, stellt sich indessen die Frage, ob ihm wegen seiner Verbindungen zu dieser Organisation - trotz Vorliegens von Vorfluchtgründen - die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG entgegenzuhalten ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Begründung seiner Asylgesuche angegeben, in den Jahren 2007 bis 2008 LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Bei der Schilderung seiner konkreten Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE trug er vor, er sei einfacher "Soldat" gewesen. Er gab zu Protokoll, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Er habe keine Uniform getragen und sei auch von den LTTE nicht ausgebildet worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, Propaganda zu betreiben und Geld einzusammeln. Diese Aktivitäten sind als eher niederschwellig einzustufen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer bei der selbst verfassten Eingabe zur Schilderung seiner Schwierigkeiten im Heimatland im Rahmen des Ausland-Asylverfahrens vorgetragen hat, keine Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten gehabt zu haben (vgl. Eingabe vom 27. März 2009: "I had no connection whatsoever with any terrorist's activities".). Der Beschwerdeführer macht jedoch auch geltend, im Jahr 2007 gemeinsam mit seinem Freund G._______ Waffen respektive "Claymores" (Minen) der LTTE versteckt respektive aufbewahrt zu haben (vgl. B3, Ziffer 7.01; B11, Antworten 72, 88, 99, 102, 112, 121, 122, 136-138). Der Beschwerdeführer wurde zu seinen diesbezüglichen Tätigkeiten nicht eingehend befragt. Seinen diesbezüglichen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass er selbst für die LTTE Landminen gelegt hat. In seinen in Antwort 102-104 protokollierten, rückübersetzen Angaben führt er explizit aus, er habe "Claymores" "aufbewahrt und zurückgegeben". Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer persönlich für das Legen von Landminen als Kriegshandlung verantwortlich gemacht werden muss. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er konkret angegeben hat, nur in seinem Dorf mit den LTTE-Leuten unterwegs gewesen zu sein; ausserhalb seines Dorfes sei er nicht für die LTTE tätig gewesen (vgl. B11, Antwort 124). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Kriegsende im Mai 2009 klar von der LTTE distanziert hat, sich auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht weiter für diese Organisation engagiert hat. Das Vorliegen von Asylausschlussgründen ist daher im Ergebnis zu verneinen.
7. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Aus ihrer Eingabe vom 29. Juni 2018 geht hervor, dass sie nach wie vor das Vertretungsmandat innehat und die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren vertritt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote - wie in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 in Aussicht gestellt - verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die SEM-Verfügung vom 10. Juli 2015 wird betreffend die Dispositiv-Ziffern 2-7 aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann Versand: