Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machten sie geltend, im März 2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit Sohn C._______ Ägypten verlassen und sei nach Italien gereist. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer mit Sohn D._______ den Heimatstaat verlassen und sei nach Italien gereist. Im Dezember 2012 sei ihnen Sohn E._______ im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien gefolgt. Am 11. März 2013 hätten sie Italien gemeinsam verlassen, da sie weder Unterstützung, Arbeit noch medizinische oder psychologische Betreuung erhalten hätten. Zudem sei E._______ wegen seiner Religionszugehörigkeit in der Schule gemobbt worden. B. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des BFM ergeben, dass mit Ausnahme von E._______ die ganze Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden daher mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Am 7. beziehungsweise 14. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin bereit, die Beschwerdeführenden und ihren jüngsten Sohn wieder aufzunehmen. D. Am 14. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten sie gelten, die Wohn- und Lebensbedingungen in Italien seien schlecht und der Beschwerdeführer habe keine Arbeit gefunden. E._______ sei in der Schule gemobbt worden und C._______ habe Traumatisierendes erlebt. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 14. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien sie mit separater Verfügung darüber zu informieren.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG und) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).
E. 3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Staat bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten. Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Weiter würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Schliessich würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, anlässlich der Befragungen hätten sich durch die Übersetzung folgeträchtige Missverständnisse ergeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich aller Befragungen in der von ihnen angegebenen Muttersprache (Arabisch) befragt wurden und jedes Mal auf entsprechende Frage hin erklärten, den Dolmetscher sehr gut beziehungsweise gut zu verstehen (Akten BFM act. A9/11 S. 2 und 9, A10/11 S. 2 und 8, A43/11 S. 1, A44/11 S. 1). Den Protokollen sind auch keine Hinweise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen. Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am Schluss der Anhörung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wurde (Akten BFM, act. A43/11 S. 11, A44/11 S. 11). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestätigt, dass der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung keine Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich unterlassen es die Beschwerdeführenden gänzlich, die geltend gemachten zahlreichen Missverständnisse nur schon ansatzweise zu substantiieren. Der erhobene Einwand erweist sich somit als unzutreffend und sämtliche Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. Es besteht somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden erneut unter Mitwirkung eines Dolmetschers, welcher der koptisch-orthodoxen Kirche angehört, zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 4.2.2 Der Bundesrat hat Italien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. In der Rechtmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben, von den dortigen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein und über einen geregelten Aufenthaltsstatus in Italien zu verfügen. Aufgrund der Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden können sie auch nach Italien zurückkehren. Indes machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn eine enge Beziehung. Die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG setzt jedoch voraus, dass der in der Schweiz lebende Angehörige über ein bestimmtes Bleiberecht oder einen Anspruch, sich in einem Staat nicht nur vorübergehend aufhalten zu dürfen, verfügt (BVGE 2009/8 E. 5.4). Der Sohn der Beschwerdeführenden hält sich - wie seine Eltern - ebenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Er verfügt somit nicht über ein Bleiberecht in der Schweiz. Damit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich kommen bei der vorliegenden Konstellation auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG nicht zur Anwendung. Italien hat die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt, mithin sind sie nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Italien angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein solcher in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit zulässig. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in Italien keine adäquate Unterstützung erhalten, obwohl sie darum ersucht hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an Kopf- und Nackenschmerzen und der Sohn C._______ habe in Italien traumatisierende Erlebnisse gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Italien Anspruch auf Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) haben. Auch stehen ihnen die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, diese ihnen zustehenden Ansprüche bei den zuständigen Stellen einzufordern. Dies gilt insbesondere auch für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und eine allenfalls psychologische Behandlung von Sohn C._______. Bezüglich der fehlenden Arbeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die gesamte italienische Bevölkerung von der aktuell schwierigen wirtschaftliche Situation betroffen ist, mithin auch dieser Einwand nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht.
E. 6.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
E. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und von Vorbereitungen für die Rückführung sei abzusehen, sowie der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6392/2013 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, Aegypten, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Im Wesentlichen machten sie geltend, im März 2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit Sohn C._______ Ägypten verlassen und sei nach Italien gereist. Im Juni 2012 habe der Beschwerdeführer mit Sohn D._______ den Heimatstaat verlassen und sei nach Italien gereist. Im Dezember 2012 sei ihnen Sohn E._______ im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Italien gefolgt. Am 11. März 2013 hätten sie Italien gemeinsam verlassen, da sie weder Unterstützung, Arbeit noch medizinische oder psychologische Betreuung erhalten hätten. Zudem sei E._______ wegen seiner Religionszugehörigkeit in der Schule gemobbt worden. B. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des BFM ergeben, dass mit Ausnahme von E._______ die ganze Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden daher mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Am 7. beziehungsweise 14. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin bereit, die Beschwerdeführenden und ihren jüngsten Sohn wieder aufzunehmen. D. Am 14. Oktober 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten sie gelten, die Wohn- und Lebensbedingungen in Italien seien schlecht und der Beschwerdeführer habe keine Arbeit gefunden. E._______ sei in der Schule gemobbt worden und C._______ habe Traumatisierendes erlebt. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 14. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, seien sie mit separater Verfügung darüber zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG und) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten. Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c). 3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Italien als sicheren Staat bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, sie hätten sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten. Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Weiter würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Schliessich würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg geltend gemacht, anlässlich der Befragungen hätten sich durch die Übersetzung folgeträchtige Missverständnisse ergeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich aller Befragungen in der von ihnen angegebenen Muttersprache (Arabisch) befragt wurden und jedes Mal auf entsprechende Frage hin erklärten, den Dolmetscher sehr gut beziehungsweise gut zu verstehen (Akten BFM act. A9/11 S. 2 und 9, A10/11 S. 2 und 8, A43/11 S. 1, A44/11 S. 1). Den Protokollen sind auch keine Hinweise auf Korrekturen anlässlich der Rückübersetzung zu entnehmen. Sodann anerkannten die Beschwerdeführenden am Schluss der Anhörung unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt wurde (Akten BFM, act. A43/11 S. 11, A44/11 S. 11). Bei dieser Sachlage kann demnach nicht auf Verständigungsschwierigkeiten geschlossen werden. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestätigt, dass der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Befragung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung keine Verständigungsschwierigkeiten feststellte. Schliesslich unterlassen es die Beschwerdeführenden gänzlich, die geltend gemachten zahlreichen Missverständnisse nur schon ansatzweise zu substantiieren. Der erhobene Einwand erweist sich somit als unzutreffend und sämtliche Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. Es besteht somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden erneut unter Mitwirkung eines Dolmetschers, welcher der koptisch-orthodoxen Kirche angehört, zu befragen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.2.2 Der Bundesrat hat Italien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. In der Rechtmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben, von den dortigen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein und über einen geregelten Aufenthaltsstatus in Italien zu verfügen. Aufgrund der Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden können sie auch nach Italien zurückkehren. Indes machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn eine enge Beziehung. Die Berufung auf Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG setzt jedoch voraus, dass der in der Schweiz lebende Angehörige über ein bestimmtes Bleiberecht oder einen Anspruch, sich in einem Staat nicht nur vorübergehend aufhalten zu dürfen, verfügt (BVGE 2009/8 E. 5.4). Der Sohn der Beschwerdeführenden hält sich - wie seine Eltern - ebenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Er verfügt somit nicht über ein Bleiberecht in der Schweiz. Damit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Hinweis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich kommen bei der vorliegenden Konstellation auch die Ausschlussbestimmungen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG nicht zur Anwendung. Italien hat die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt, mithin sind sie nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Italien angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein solcher in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit zulässig. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten in Italien keine adäquate Unterstützung erhalten, obwohl sie darum ersucht hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an Kopf- und Nackenschmerzen und der Sohn C._______ habe in Italien traumatisierende Erlebnisse gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge in Italien Anspruch auf Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) haben. Auch stehen ihnen die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, diese ihnen zustehenden Ansprüche bei den zuständigen Stellen einzufordern. Dies gilt insbesondere auch für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und eine allenfalls psychologische Behandlung von Sohn C._______. Bezüglich der fehlenden Arbeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die gesamte italienische Bevölkerung von der aktuell schwierigen wirtschaftliche Situation betroffen ist, mithin auch dieser Einwand nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht. 6.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und von Vorbereitungen für die Rückführung sei abzusehen, sowie der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: