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E-3188/2015

E-3188/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) im (...) und gelangte nach einem längeren Aufenthalt (...) am 28. August 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. September 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Oktober 2014 die Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinerin christlich-orthodoxen Glaubens aus C._______, wo sie geboren sei und bis zum Abschluss der (...) Schulklasse gelebt habe. Ab der (...) bis zur (...) Schulklasse habe sie mit ihren Eltern in D._______ gelebt. Am (...) habe sie ihren Mann geheiratet, der Soldat gewesen sei, und den sie im (...) das letzte Mal gesehen habe. Im (...) seien Angehörige der Einheit ihres Mannes bei ihr vorstellig geworden und hätten sich nach dessen Verbleib erkundigt. Da sie seinen Aufenthalt nicht gewusst habe, sei sie zusammen mit ihrem damals (...) mitgenommen und für (...) an einem ihr unbekannten Ort in einem Gefängnis inhaftiert worden, bevor sie in das Gefängnis E._______ in D._______ verlegt worden sei, wo sie (...) inhaftiert gewesen sei. Sie sei verhört und insbesondere im Gefängnis von E._______ mit (...) traktiert worden. Ein (...), und es habe eine Infektion gegeben. Weil sie den geforderten Betrag von (...) Nafka nicht habe aufbringen können, habe ein Verwandter ihres Vaters für sie gebürgt. Daraufhin sei sie freigelassen worden mit der Auflage, in D._______ zu bleiben. Im (...) sei sie nach (...) gegangen, von wo aus sie im (...) mit der Hilfe von Freunden aus (...) (...) gereist sei. Auf entsprechende Fragen antwortete sie, bis zu ihrer Ausreise sei nichts mehr geschehen, sie habe sich aber gestresst gefühlt, weil sie sich nicht frei habe bewegen können und weil sie Angst vor weiteren Nachstellungen gehabt habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte und eine Kopie ihres Ehescheines zu den Akten. B. Mit am 17. April 2015 eröffneter Verfügung vom 15. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), lehnte ihr Asylgesuch vom 28. August 2012 gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG zu bestellen. In Bezug auf ihre prozessuale Bedürftigkeit stellte sie eine Mittellosigkeitsbestätigung in Aussicht. D. D.a Am 20. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die in der Beschwerde als Beilage aufgeführte "Arztbestätigung Praxis (...)" sei nicht eingereicht worden und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde verspätete Vorbringen, die ausschlagend erscheinen würden, trotz der Verspätung berücksichtigen könne. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Juni 2015 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Mittellosigkeitsbestätigung des kantonalen Sozialamtes F._______ vom 28. Mai 2015 und die der Beschwerde versehentlich nicht beigelegte ärztliche Bestätigung der Praxis (...) vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte der Beschwerdeführerin unter Gutheissung des entsprechenden Antrags ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 16. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015, die der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, ohne weiteren Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und sie aus der Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-aus. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin erklärt, im (...) aus der Haft entlassen und anschliessend bis im (...) (recte: [...]) in D._______ geblieben zu sein. Nach ihrer Entlassung sei nichts mehr passiert, nicht einmal nachdem sie D._______ verlassen und nach (...) gegangen sei. Weder ihrer Familie noch ihrem Bürgen sei nach ihrer Ausreise etwas passiert. Da zwischen ihrer Freilassung und der Ausreise mehr als ein Jahr verstrichen sei und sie auch auf entsprechende Nachfragen keinerlei Probleme in dieser Zeit geltend gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr erwähnte Haft nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen sei. Folglich fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, womit es sich erübrige, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den gesuchsbegründenden Aussagen einzugehen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea im (...) illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihres Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge würden. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden, weshalb die Beschwerdeführerin zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, aber als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weil sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung zur Anwendung. Das SEM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem damals (...) eine Reflexverfolgung in Form einer (...) Haft erlitten habe. Sie sei in seiner Anwesenheit mit (...) geschlagen worden, und die damit zugefügte Wunde habe sich infiziert und sei unbehandelt geblieben. Im eingereichten Arztzeugnis werde bestätigt, dass eine (...) Jahre alte (...) bestehe. Hierzu sei ebenfalls anzumerken, dass die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt habe, die Beschwerdeführerin habe mehrmals (...), so beispielsweise bei der Schilderung der Haft und dass ihr Kind dabei gewesen sei, was jedoch nicht vollständig protokolliert worden sei, und dass diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll nicht erlaubt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden und sie habe objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6392/2013 vom 23. Mai 2014 verwiesen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und es sei hinsichtlich des Verzichts der Vorinstanz, auf angeblich unglaubhafte Elemente in ihren Aussagen einzugehen, auf die Definition des Glaubhaftmachens durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verweisen, die ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die erlittene Haft, die Misshandlungen und die mit ihrer Freilassung verknüpfte Auflage, D._______ nicht zu verlassen, asylrelevante Verfolgung erlitten und auch weiterhin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Sollte das Gericht nicht zu einem abschliessenden Entscheid in der Lage sein, werde beantragt, den Fall zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Von einer begründeten Furcht - auch im Sinne einer Reflexverfolgung - ist erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen weiteren Reflexverfolgung wegen ihres verschwundenen Ehemannes verneint hat. Vorab ist nicht zuletzt aufgrund der von der Vorinstanz bei der Anhörung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen, zu denen der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde (Akten SEM A17/25 S. 22), festzuhalten, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Unbesehen davon ist auch bei Annahme, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung im (...) noch rund (...) Monate in Eritrea geblieben ist. Somit besteht zwischen dem von ihr geschilderten Ereignis (Inhaftierung von [...] bis [...]) und ihrer Ausreise im (...) weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen, was sie nach (...) in D._______ dazu bewogen habe, Eritrea zu verlassen respektive was für sie ausschlaggebend gewesen sei, dass sie sich nach (...) entschieden habe, wegzugehen, und nicht vorher und nicht später (A17/25 S. 16 Fragen 158 und 160), erweisen sich als wenig überzeugend und vermögen nicht wirklich zu erklären, was sie dazu veranlasst haben könnte, D._______ ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte für den Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung und der Ausreise keine weiteren Nachstellungen seitens der eritreischen Behörden geltend und sie antwortete zudem auf die Frage, ob ihre Ausreise aus Eritrea Konsequenzen für jemanden gehabt habe, nein, sie sei nicht mehr bei ihrer Familie und verheiratet gewesen, deshalb sei sie nicht zur Verantwortung gezogen worden (A17/25 S. 20 Frage 209). Zudem bejahte sie die Anschlussfrage, ob das heisse, dass niemand in Eritrea Probleme gehabt habe, weil sie das Land verlassen habe, und führte auf die Frage, ob ihrem (...), der für sie gebürgt habe, etwas passiert sei, an, bis jetzt hätten sie ihm nichts gemacht (A17/25 S. 20 Fragen 210 und 211). Die Furcht der Beschwerdeführerin, wegen des Verschwindens ihres Ehemannes einer erneuten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, erweist sich angesichts dieser Sachlage als in objektiver Hinsicht unbegründet.

E. 6.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem zu den Akten gereichten Arztzeugnis betreffend (...) nicht, eine objektiv begründete Furcht vor weiterer Reflexverfolgung darzutun. Zudem erweist sich die Rüge mit Verweis auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals (...) habe, sei nicht vollständig protokolliert worden und diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll seien nicht erlaubt worden, nach einer Durchsicht des Protokolls als unbegründet, zumal sich keine Hinweise darauf entnehmen lassen, die Beschwerdeführerin oder die Hilfswerkvertretung könnten daran gehindert worden sein, entsprechende Ergänzungen oder Korrekturen beim Protokoll zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin verlangte vielmehr am Ende der Anhörung während der Rückübersetzung eine Richtigstellung zu den Fragen 27, 39, 40 und 162, was entsprechend protokolliert wurde. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei. Des Weiteren bestätigte sie, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Der Verweis auf das Urteil E-6392/2013 vom 23. Mai 2014 ist zwar insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor Verfolgung hat. Gleichzeitig ist indessen auch in Würdigung ihrer gesuchsbegründenden Aussagen festzustellen, dass es ihr aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung und ihrer Ausreise nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzutun. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit den zitierten Ausführungen des UNHCR zum Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen erübrigt, weil vorliegend sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin könne offenbleiben.

E. 6.3 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin mangels genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung und ihrer Ausreise aus Eritrea in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unter-liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3188/2015 Urteil vom 30. März 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusammen mit (...) im (...) und gelangte nach einem längeren Aufenthalt (...) am 28. August 2012 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. September 2012 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 6. Oktober 2014 die Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinerin christlich-orthodoxen Glaubens aus C._______, wo sie geboren sei und bis zum Abschluss der (...) Schulklasse gelebt habe. Ab der (...) bis zur (...) Schulklasse habe sie mit ihren Eltern in D._______ gelebt. Am (...) habe sie ihren Mann geheiratet, der Soldat gewesen sei, und den sie im (...) das letzte Mal gesehen habe. Im (...) seien Angehörige der Einheit ihres Mannes bei ihr vorstellig geworden und hätten sich nach dessen Verbleib erkundigt. Da sie seinen Aufenthalt nicht gewusst habe, sei sie zusammen mit ihrem damals (...) mitgenommen und für (...) an einem ihr unbekannten Ort in einem Gefängnis inhaftiert worden, bevor sie in das Gefängnis E._______ in D._______ verlegt worden sei, wo sie (...) inhaftiert gewesen sei. Sie sei verhört und insbesondere im Gefängnis von E._______ mit (...) traktiert worden. Ein (...), und es habe eine Infektion gegeben. Weil sie den geforderten Betrag von (...) Nafka nicht habe aufbringen können, habe ein Verwandter ihres Vaters für sie gebürgt. Daraufhin sei sie freigelassen worden mit der Auflage, in D._______ zu bleiben. Im (...) sei sie nach (...) gegangen, von wo aus sie im (...) mit der Hilfe von Freunden aus (...) (...) gereist sei. Auf entsprechende Fragen antwortete sie, bis zu ihrer Ausreise sei nichts mehr geschehen, sie habe sich aber gestresst gefühlt, weil sie sich nicht frei habe bewegen können und weil sie Angst vor weiteren Nachstellungen gehabt habe. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre eritreische Identitätskarte und eine Kopie ihres Ehescheines zu den Akten. B. Mit am 17. April 2015 eröffneter Verfügung vom 15. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), lehnte ihr Asylgesuch vom 28. August 2012 gestützt auf Art. 54 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im materieller Hinsicht die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, und es sei ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG zu bestellen. In Bezug auf ihre prozessuale Bedürftigkeit stellte sie eine Mittellosigkeitsbestätigung in Aussicht. D. D.a Am 20. Mai 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die in der Beschwerde als Beilage aufgeführte "Arztbestätigung Praxis (...)" sei nicht eingereicht worden und verwies diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach die Behörde verspätete Vorbringen, die ausschlagend erscheinen würden, trotz der Verspätung berücksichtigen könne. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. Juni 2015 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a AsylG verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Mittellosigkeitsbestätigung des kantonalen Sozialamtes F._______ vom 28. Mai 2015 und die der Beschwerde versehentlich nicht beigelegte ärztliche Bestätigung der Praxis (...) vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und bestellte der Beschwerdeführerin unter Gutheissung des entsprechenden Antrags ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 16. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015, die der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Verweis auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, ohne weiteren Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) und sie aus der Schweiz weggewiesen (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vor-aus. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin erklärt, im (...) aus der Haft entlassen und anschliessend bis im (...) (recte: [...]) in D._______ geblieben zu sein. Nach ihrer Entlassung sei nichts mehr passiert, nicht einmal nachdem sie D._______ verlassen und nach (...) gegangen sei. Weder ihrer Familie noch ihrem Bürgen sei nach ihrer Ausreise etwas passiert. Da zwischen ihrer Freilassung und der Ausreise mehr als ein Jahr verstrichen sei und sie auch auf entsprechende Nachfragen keinerlei Probleme in dieser Zeit geltend gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr erwähnte Haft nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen sei. Folglich fehle der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, womit es sich erübrige, auf die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den gesuchsbegründenden Aussagen einzugehen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Eritrea im (...) illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihres Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge würden. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise entstanden, weshalb die Beschwerdeführerin zwar von der Asylgewährung auszuschliessen, aber als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Weil sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung zur Anwendung. Das SEM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz übersehe, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem damals (...) eine Reflexverfolgung in Form einer (...) Haft erlitten habe. Sie sei in seiner Anwesenheit mit (...) geschlagen worden, und die damit zugefügte Wunde habe sich infiziert und sei unbehandelt geblieben. Im eingereichten Arztzeugnis werde bestätigt, dass eine (...) Jahre alte (...) bestehe. Hierzu sei ebenfalls anzumerken, dass die anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt vermerkt habe, die Beschwerdeführerin habe mehrmals (...), so beispielsweise bei der Schilderung der Haft und dass ihr Kind dabei gewesen sei, was jedoch nicht vollständig protokolliert worden sei, und dass diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll nicht erlaubt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden und sie habe objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6392/2013 vom 23. Mai 2014 verwiesen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und es sei hinsichtlich des Verzichts der Vorinstanz, auf angeblich unglaubhafte Elemente in ihren Aussagen einzugehen, auf die Definition des Glaubhaftmachens durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu verweisen, die ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die erlittene Haft, die Misshandlungen und die mit ihrer Freilassung verknüpfte Auflage, D._______ nicht zu verlassen, asylrelevante Verfolgung erlitten und auch weiterhin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Sollte das Gericht nicht zu einem abschliessenden Entscheid in der Lage sein, werde beantragt, den Fall zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Von einer begründeten Furcht - auch im Sinne einer Reflexverfolgung - ist erst dann auszugehen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen weiteren Reflexverfolgung wegen ihres verschwundenen Ehemannes verneint hat. Vorab ist nicht zuletzt aufgrund der von der Vorinstanz bei der Anhörung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen, zu denen der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt wurde (Akten SEM A17/25 S. 22), festzuhalten, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Unbesehen davon ist auch bei Annahme, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung im (...) noch rund (...) Monate in Eritrea geblieben ist. Somit besteht zwischen dem von ihr geschilderten Ereignis (Inhaftierung von [...] bis [...]) und ihrer Ausreise im (...) weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen, was sie nach (...) in D._______ dazu bewogen habe, Eritrea zu verlassen respektive was für sie ausschlaggebend gewesen sei, dass sie sich nach (...) entschieden habe, wegzugehen, und nicht vorher und nicht später (A17/25 S. 16 Fragen 158 und 160), erweisen sich als wenig überzeugend und vermögen nicht wirklich zu erklären, was sie dazu veranlasst haben könnte, D._______ ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte für den Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung und der Ausreise keine weiteren Nachstellungen seitens der eritreischen Behörden geltend und sie antwortete zudem auf die Frage, ob ihre Ausreise aus Eritrea Konsequenzen für jemanden gehabt habe, nein, sie sei nicht mehr bei ihrer Familie und verheiratet gewesen, deshalb sei sie nicht zur Verantwortung gezogen worden (A17/25 S. 20 Frage 209). Zudem bejahte sie die Anschlussfrage, ob das heisse, dass niemand in Eritrea Probleme gehabt habe, weil sie das Land verlassen habe, und führte auf die Frage, ob ihrem (...), der für sie gebürgt habe, etwas passiert sei, an, bis jetzt hätten sie ihm nichts gemacht (A17/25 S. 20 Fragen 210 und 211). Die Furcht der Beschwerdeführerin, wegen des Verschwindens ihres Ehemannes einer erneuten Reflexverfolgung ausgesetzt zu werden, erweist sich angesichts dieser Sachlage als in objektiver Hinsicht unbegründet. 6.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere gelingt es der Beschwerdeführerin mit dem zu den Akten gereichten Arztzeugnis betreffend (...) nicht, eine objektiv begründete Furcht vor weiterer Reflexverfolgung darzutun. Zudem erweist sich die Rüge mit Verweis auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mehrmals (...) habe, sei nicht vollständig protokolliert worden und diesbezügliche Ergänzungen im Protokoll seien nicht erlaubt worden, nach einer Durchsicht des Protokolls als unbegründet, zumal sich keine Hinweise darauf entnehmen lassen, die Beschwerdeführerin oder die Hilfswerkvertretung könnten daran gehindert worden sein, entsprechende Ergänzungen oder Korrekturen beim Protokoll zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin verlangte vielmehr am Ende der Anhörung während der Rückübersetzung eine Richtigstellung zu den Fragen 27, 39, 40 und 162, was entsprechend protokolliert wurde. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich, dass ihr das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei. Des Weiteren bestätigte sie, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche. Der Verweis auf das Urteil E-6392/2013 vom 23. Mai 2014 ist zwar insofern gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht vor Verfolgung hat. Gleichzeitig ist indessen auch in Würdigung ihrer gesuchsbegründenden Aussagen festzustellen, dass es ihr aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung und ihrer Ausreise nicht gelingt, Vorfluchtgründe darzutun. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit den zitierten Ausführungen des UNHCR zum Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen erübrigt, weil vorliegend sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, die Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin könne offenbleiben. 6.3 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin mangels genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen der Inhaftierung und ihrer Ausreise aus Eritrea in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zu Recht gestützt auf Art. 54 AsylG abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unter-liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Einholen einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-14 VGKE) ist das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (...) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: