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D-6986/2013

D-6986/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sein Heimatland am 26. Mai 2012 verlassen und sei zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 2. Juni 2012 in Italien angelangt. Er habe dort am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch gestellt und sich in drei Flüchtlingslagern, zuletzt drei Monate lang in einem in B._______ gelegenen, aufgehalten. Die italienischen Behörden hätten ihm seinen Reisepass abgenommen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, einen Reiseausweis und eine Identitätskarte für Ausländer ausgestellt. Er habe Italien verlassen, weil er und seine Familie nicht anständig behandelt worden seien. Aus seiner Heimat sei er wegen der Diskriminierung als Kopte geflohen. Sie seien im Herbst 2011 zu Hause von Privatpersonen überfallen und misshandelt worden. B. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des BFM ergeben, dass mit Ausnahme des Bruders C._______ die ganze Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Am 7. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM vom 28. Mai 2013 hin bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. D. Am 19. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich in der Schweiz mit einem ägyptischen Staatsangehörigen, D._______, den er in der Kirche kennengelernt habe, angefreundet. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil die Menschenrechte in Italien oft verletzt würden. Sie seien nach ihrer Ankunft in Italien voneinander getrennt worden und hätten sich nur dank Eigeninitiative wiedergefunden. Die Zustände in den Flüchtlingscamps, in denen sie sich aufgehalten hätten, seien schlecht gewesen. Sie seien oft Zeugen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Flüchtlingsgruppen geworden. Sie hätten sich mehrmals erfolglos bei der Polizei beschwert. Bei der Vergabe einer Wohnmöglichkeit seien sie benachteiligt worden. Schliesslich habe man ihnen gesagt, sie würden nach B._______ transferiert, wo es für sie eine Wohnung gebe. Sie seien aber dort wiederum in einem Camp untergebracht worden. Sie hätten vom italienischen Staat finanzielle Unterstützung erhalten und seine Mutter habe sich an die Caritas gewandt, wo sich auch Hilfe erhalten hätten. Er habe für sich in Italien keine Perspektive gesehen und unter Kopfschmerzen gelitten. In der Schweiz sei er in ärztlicher Behandlung, es müssten weitere Abklärungen gemacht werden. Er gab seine Geburtsurkunde, eine italienische Steuererklärung, einen Arztbericht und Empfehlungsschreiben seines Deutschlehrers und der Wohngemeinde zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 3. Dezember 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung ([recte: Rechtspflege]; Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Schliesslich wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 7 der Beschwerde). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM hat dieser die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2013 nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz allerdings auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).

E. 3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.

E. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).

E. 4.3 Gemäss Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG) gewährt worden ist, sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG) befürchten zu müssen (vgl. BVGE 2010/56 E.3-6, insbes. E. 5.4).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe in Italien am 4. Juni 2012 um Asyl nachgesucht und sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu seiner Rück­übernahme bereit erklärt. Auf die Asylgesuche seiner Eltern und seiner bei­­­­den Brüder, die auch in der Schweiz wohnten, sei ebenso nicht eingetret­­­en worden, da sie in Italien ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus der Freundschaft zu D._______ lasse sich kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten, das eine Überstellung nach Italien ausschlösse. Der Beschwerdeführer sei in Italien zwar als Flüchtling anerkannt worden, es könne aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsuchende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie diesen bereits in einem Drittstaat beanspruchten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien in Aegypten an Leib und Leben bedroht gewesen. Er leide als Folge eines Überfalls auf ihn durch zwei Islamisten an chronischen, posttraumatischen Kopfschmerzen mit hoher Schmerzintensität, die weiterer Abklärung und Behandlung bedürften. Er sei auch in Italien mehrfach mit verbalen und tätlichen Angriffen seitens moslemischer Fanatiker bedroht worden. Sein jüngerer Bruder C._______ müsse aufgrund eines in Italien erlittenen Übergriffs ärztlich und psychiatrisch betreut werden. Im Camp in B._______ seien sie die einzige christliche Familie unter lauter Moslems gewesen. Er habe in seiner Familie aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen eine wichtige Funktion. Er sei aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen sehr verletzlich und bedürfe einer stabilen Situation. Dem Aspekt der posttraumatischen Belastungsstörung sei in der Anhörung kaum Gewicht beigemessen worden, dazu bedürfe es einer entsprechend ausgebildeten Fachperson. Eine Wegweisung der Familie widerspreche der Menschenrechtskonvention, da die Behandlung in Italien unmenschlich und erniedrigend sei. In B._______ habe man ihnen mitgeteilt, sie könnten bis zum 27. Juni 2013 im Camp bleiben und müssten danach selbst für Unterkunft und Nahrung besorgt sein. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe eine nach Italien zurückgeschaffte Person keine Chance auf Unterstützung. Italien verletze mit den systematischen Mängeln im Aufnahmesystem seine internationalen Verpflichtungen. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen zählten er und seine Familie zu den Verletzlichen. Er könne in Italien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben und von den dortigen Behörden als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Damit verfügt er in Italien über einen geregelten Aufenthaltsstatus; aufgrund der Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden kann er nach Italien zurückkehren.

E. 6.2 Insofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in seiner Familie eine wichtige Funktion, ist darauf hinzuweisen, dass das BFM auf die Asylgesuche seiner Eltern und Geschwister ebenfalls nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung nach Italien verfügt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Beschwerden mit den Urteilen E-6391/2013 und E-6392/2013 vom 20. November 2013 abgewiesen. Sie verfügen somit in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer allfälligen weiteren Anwesenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG kommt demnach vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 6.3 Schliesslich sind bei der vorliegenden Konstellation auch die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG formulierten Ausnahmeregelungen nicht anwendbar. Italien hat den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, mithin ist er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4). Daran vermögen die eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Italien nichts zu ändern.

E. 6.4 Auf die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer in seinem Heimatland erlitten habe, ist vorliegend nicht einzugehen. Wie bereits vorstehend angeführt, hat er bereits in Italien Schutz vor im Heimatland drohender Verfolgung erhalten. Auf den eingereichten Artikel aus der Weltwoche Nr. 42 "Krieg den Christen" ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg­­­­weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kommt Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach. Dem Beschwerdeführer ist es auch unter Hinweis auf die schwierigen Lebensumstände, unter denen er und seine Familie in Italien gelitten hätten, nicht gelungen, ein ihm drohendes "real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung darzulegen. Insoweit er geltend macht, er sei in Italien mehrfach von islamistischen Fanatikern bedroht und angegriffen worden, steht es ihm offen, sich an die schutz­­bereiten und schutzfähigen italienischen Behörden zu wenden. Sollte er dabei Unterstützung benötigen, so bieten in Italien zahlreiche karitative Organisationen ihre Hilfe an. Der Vollzug der Wegweisung nach Ita­­lien ist somit zulässig.

E. 8.3 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Italien keine adäquate Unterstützung erhalten, obwohl er darum ersucht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien Anspruch auf Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) hat. Auch stehen ihm die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es obliegt daher ihm, diese ihm zustehenden Ansprüche - dies gilt auch für die benötigte medizinische Betreuung (vgl. Untersuchungsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 29. Oktober 2013) - bei den zuständigen Stellen einzufordern. Wie bereits vorstehend erwogen, bieten auch in Italien mehrere Nichtregierungsorganisationen ihre Dienste an, auf deren Unterstützung er bei Bedarf zurückgreifen kann. Dabei werden ihm seine Sprachkenntnisse eine Hilfe sein, da es ihm diese erleichtern, mit den zuständigen Personen direkt zu kommunizieren. Schliesslich ändert das lobenswerte Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung F._______ vom 14. November 2013 und des Klassenlehrers G._______ vom 12. November 2013) nichts an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles.

E. 8.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.

E. 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache, ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Der diesbezügliche Antrag erscheint im Übrigen ohnehin unsinnig, da vorliegend einzig die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet. Den Akten kann denn auch nicht entnommen werden, dass das BFM mit den Behörden Aegyptens Kontakt aufgenommen oder diesen Daten des Beschwerdeführers weitergeleitet hätte.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6986/2013 law/bah Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Aegypten, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person (BzP) befragt. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sein Heimatland am 26. Mai 2012 verlassen und sei zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 2. Juni 2012 in Italien angelangt. Er habe dort am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch gestellt und sich in drei Flüchtlingslagern, zuletzt drei Monate lang in einem in B._______ gelegenen, aufgehalten. Die italienischen Behörden hätten ihm seinen Reisepass abgenommen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, einen Reiseausweis und eine Identitätskarte für Ausländer ausgestellt. Er habe Italien verlassen, weil er und seine Familie nicht anständig behandelt worden seien. Aus seiner Heimat sei er wegen der Diskriminierung als Kopte geflohen. Sie seien im Herbst 2011 zu Hause von Privatpersonen überfallen und misshandelt worden. B. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des BFM ergeben, dass mit Ausnahme des Bruders C._______ die ganze Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz durchgeführt. C. Am 7. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM vom 28. Mai 2013 hin bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. D. Am 19. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich in der Schweiz mit einem ägyptischen Staatsangehörigen, D._______, den er in der Kirche kennengelernt habe, angefreundet. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil die Menschenrechte in Italien oft verletzt würden. Sie seien nach ihrer Ankunft in Italien voneinander getrennt worden und hätten sich nur dank Eigeninitiative wiedergefunden. Die Zustände in den Flüchtlingscamps, in denen sie sich aufgehalten hätten, seien schlecht gewesen. Sie seien oft Zeugen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Flüchtlingsgruppen geworden. Sie hätten sich mehrmals erfolglos bei der Polizei beschwert. Bei der Vergabe einer Wohnmöglichkeit seien sie benachteiligt worden. Schliesslich habe man ihnen gesagt, sie würden nach B._______ transferiert, wo es für sie eine Wohnung gebe. Sie seien aber dort wiederum in einem Camp untergebracht worden. Sie hätten vom italienischen Staat finanzielle Unterstützung erhalten und seine Mutter habe sich an die Caritas gewandt, wo sich auch Hilfe erhalten hätten. Er habe für sich in Italien keine Perspektive gesehen und unter Kopfschmerzen gelitten. In der Schweiz sei er in ärztlicher Behandlung, es müssten weitere Abklärungen gemacht werden. Er gab seine Geburtsurkunde, eine italienische Steuererklärung, einen Arztbericht und Empfehlungsschreiben seines Deutschlehrers und der Wohngemeinde zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 3. Dezember 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung ([recte: Rechtspflege]; Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Schliesslich wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 7 der Beschwerde). G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM hat dieser die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2013 nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz allerdings auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). 3. 3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden, da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. 4. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c). 4.3 Gemäss Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG) gewährt worden ist, sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG) befürchten zu müssen (vgl. BVGE 2010/56 E.3-6, insbes. E. 5.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe in Italien am 4. Juni 2012 um Asyl nachgesucht und sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu seiner Rück­übernahme bereit erklärt. Auf die Asylgesuche seiner Eltern und seiner bei­­­­den Brüder, die auch in der Schweiz wohnten, sei ebenso nicht eingetret­­­en worden, da sie in Italien ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aus der Freundschaft zu D._______ lasse sich kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten, das eine Überstellung nach Italien ausschlösse. Der Beschwerdeführer sei in Italien zwar als Flüchtling anerkannt worden, es könne aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsuchende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie diesen bereits in einem Drittstaat beanspruchten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien in Aegypten an Leib und Leben bedroht gewesen. Er leide als Folge eines Überfalls auf ihn durch zwei Islamisten an chronischen, posttraumatischen Kopfschmerzen mit hoher Schmerzintensität, die weiterer Abklärung und Behandlung bedürften. Er sei auch in Italien mehrfach mit verbalen und tätlichen Angriffen seitens moslemischer Fanatiker bedroht worden. Sein jüngerer Bruder C._______ müsse aufgrund eines in Italien erlittenen Übergriffs ärztlich und psychiatrisch betreut werden. Im Camp in B._______ seien sie die einzige christliche Familie unter lauter Moslems gewesen. Er habe in seiner Familie aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen eine wichtige Funktion. Er sei aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen sehr verletzlich und bedürfe einer stabilen Situation. Dem Aspekt der posttraumatischen Belastungsstörung sei in der Anhörung kaum Gewicht beigemessen worden, dazu bedürfe es einer entsprechend ausgebildeten Fachperson. Eine Wegweisung der Familie widerspreche der Menschenrechtskonvention, da die Behandlung in Italien unmenschlich und erniedrigend sei. In B._______ habe man ihnen mitgeteilt, sie könnten bis zum 27. Juni 2013 im Camp bleiben und müssten danach selbst für Unterkunft und Nahrung besorgt sein. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe eine nach Italien zurückgeschaffte Person keine Chance auf Unterstützung. Italien verletze mit den systematischen Mängeln im Aufnahmesystem seine internationalen Verpflichtungen. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen zählten er und seine Familie zu den Verletzlichen. Er könne in Italien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben und von den dortigen Behörden als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Damit verfügt er in Italien über einen geregelten Aufenthaltsstatus; aufgrund der Zusicherung der Rückübernahme durch die italienischen Behörden kann er nach Italien zurückkehren. 6.2 Insofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in seiner Familie eine wichtige Funktion, ist darauf hinzuweisen, dass das BFM auf die Asylgesuche seiner Eltern und Geschwister ebenfalls nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung nach Italien verfügt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Beschwerden mit den Urteilen E-6391/2013 und E-6392/2013 vom 20. November 2013 abgewiesen. Sie verfügen somit in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdeführer aus ihrer allfälligen weiteren Anwesenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG kommt demnach vorliegend nicht zur Anwendung. 6.3 Schliesslich sind bei der vorliegenden Konstellation auch die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b und c AsylG formulierten Ausnahmeregelungen nicht anwendbar. Italien hat den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, mithin ist er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4). Daran vermögen die eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge in Italien nichts zu ändern. 6.4 Auf die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer in seinem Heimatland erlitten habe, ist vorliegend nicht einzugehen. Wie bereits vorstehend angeführt, hat er bereits in Italien Schutz vor im Heimatland drohender Verfolgung erhalten. Auf den eingereichten Artikel aus der Weltwoche Nr. 42 "Krieg den Christen" ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten ist.

7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg­­­­weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kommt Italien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nach. Dem Beschwerdeführer ist es auch unter Hinweis auf die schwierigen Lebensumstände, unter denen er und seine Familie in Italien gelitten hätten, nicht gelungen, ein ihm drohendes "real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung darzulegen. Insoweit er geltend macht, er sei in Italien mehrfach von islamistischen Fanatikern bedroht und angegriffen worden, steht es ihm offen, sich an die schutz­­bereiten und schutzfähigen italienischen Behörden zu wenden. Sollte er dabei Unterstützung benötigen, so bieten in Italien zahlreiche karitative Organisationen ihre Hilfe an. Der Vollzug der Wegweisung nach Ita­­lien ist somit zulässig. 8.3 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in Italien keine adäquate Unterstützung erhalten, obwohl er darum ersucht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien Anspruch auf Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) hat. Auch stehen ihm die übrigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es obliegt daher ihm, diese ihm zustehenden Ansprüche - dies gilt auch für die benötigte medizinische Betreuung (vgl. Untersuchungsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 29. Oktober 2013) - bei den zuständigen Stellen einzufordern. Wie bereits vorstehend erwogen, bieten auch in Italien mehrere Nichtregierungsorganisationen ihre Dienste an, auf deren Unterstützung er bei Bedarf zurückgreifen kann. Dabei werden ihm seine Sprachkenntnisse eine Hilfe sein, da es ihm diese erleichtern, mit den zuständigen Personen direkt zu kommunizieren. Schliesslich ändert das lobenswerte Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Schreiben der Gemeindeverwaltung F._______ vom 14. November 2013 und des Klassenlehrers G._______ vom 12. November 2013) nichts an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles. 8.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache, ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Der diesbezügliche Antrag erscheint im Übrigen ohnehin unsinnig, da vorliegend einzig die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet. Den Akten kann denn auch nicht entnommen werden, dass das BFM mit den Behörden Aegyptens Kontakt aufgenommen oder diesen Daten des Beschwerdeführers weitergeleitet hätte. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: