Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im (...) und gelangte über Griechenland und Österreich am 1. November 2011 in die Schweiz, wo er am 3. November 2011 um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person vom 8. November 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Beherbergung von PKK-Mitgliedern von (...) bis (...) im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung sei er in Griechenland und in Rumänien für die PKK tätig gewesen. Im Dezember (...) sei er von den rumänischen Behörden in die Türkei ausgeschafft worden. Anschliessend sei er bis (...) für die PKK in B._______ illegal aktiv gewesen. Zwischendurch sei er auch in Elbistan gewesen. Da er jedoch in den Militärdienst hätte einrücken müssen, sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. In dieser Zeit sei er viermal festgenommen worden. (...) habe er sich von der PKK getrennt. Im Jahr (...) hätten die Verhaftungen von Personen begonnen, die von den türkischen Behörden verdächtigt worden seien, mit der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) in Verbindung zu stehen, weshalb er (...) ausgereist sei. Er habe Angst gehabt, dass eine der verhafteten Personen ihn verraten könnte und er selber verhaftet würde. Mehrere Personen, die ihn gut kennen würden, seien von den KCK-Untersuchungen betroffen, unter anderem (...) der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) in C._______, D._______. A.c Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Am 10. Dezember 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachkam. D. Am 7. Januar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2013 hielt das BFM an seinem Standpunkt und seinen Erwägungen fest, ohne sich inhaltlich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Am 7. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und gab in Ergänzung der Beweislage Bestätigungsschreiben von E._______ und von D._______ zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren).
E. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers von (...) bis (...) stehe offenkundig sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verlassen des Heimatlandes, und die vier Verhaftungen seit seiner Entlassung könnten nicht als ernsthaft bezeichnet werden und hätten ebenfalls keinen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. Eine gewisse subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rahmen der sogenannten KCK-Verfahren angeklagt zu werden, erscheine zwar nachvollziehbar, objektiv gesehen sei das Bestehen einer begründeten Furcht jedoch zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten seien in weiten Teilen unsubstantiiert, und er habe sich nach seinen eigenen Angaben (...) von der PKK getrennt. Zudem erscheine fraglich, ob er zwischen (...) und (...) tatsächlich illegal in B._______ gelebt habe. Seine Rückführung in die Türkei (...) sei mit keinen Folgen für ihn verbunden gewesen, und während der Folgejahre sei er nur viermal verhaftet worden, was nicht für eine vorbestehende politische Exponiertheit und eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegen, er sei (...) verhaftet, gefoltert und zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, weil er von PKK-Mitgliedern unter Folter verraten worden sei. Auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin in F._______, G._______ und B._______ für die PKK tätig gewesen. Er sei insbesondere für die Rekrutierung und Schulung von Sympathisanten zuständig gewesen und habe an den Feiertagen Demonstrationen und Proteste gegen die Misshandlung von verhafteten PKK-Mitgliedern organisiert. (...) sei er zum ersten Mal wieder verhaftet worden. Er habe sich mit E._______ und drei Bekannten in einer Studentenwohnung in F._______ befunden, als eine Spezialeinheit das Haus durchsucht und sie festgenommen habe. Er habe sich auf dem Polizeiposten vollständig entblössen müssen und sei mittels Stromschlägen an der grossen Zehe und an seinem Glied gefoltert worden. Der Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass zwei der Bekannten in der Nähe eines Militärsperrgebietes abgelichtet und deshalb verdächtigt worden seien, einen Anschlag auf das Militär zu planen. Da aber niemand von ihnen ein Geständnis abgelegt habe, seien sie am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Diese erneute Folter habe dazu geführt, dass er seither unter Panikattacken und grosser Angst leide, wieder unter willkürlichem Verdacht verhaftet zu werden. Im August (...) sei er in F._______ erneut, diesmal unter dem Vorwand des ausstehenden Militärdienstes, festgenommen worden. Nach einer kurzen Frage zum Militärdienst sei er jedoch nur zu seinen politischen Aktivitäten befragt und brutal zusammengeschlagen worden. Anschliessend sei er nach B._______ gegangen. Dort sei er jahrelang der PKK-Verantwortliche für den nördlichen Teil der Region B._______ gewesen, sei direkt dem Verantwortlichen für die Gesamtregion B._______ unterstanden und habe seinerseits zwei Personen unter sich gehabt, mit denen er die Rekrutierung und Schulung von Sympathisanten und die politische Arbeit in den Quartieren seines Nordreviers organisiert habe. Im Jahr (...) sei er in B._______ von der Polizei in einem zivilen Auto mitgenommen worden. Während der Fahrt sei er geschlagen, beschimpft und massiv bedroht worden, unter anderem mit Pistolen. Er sei einem ehemaligen Mitgefangenen aus seiner Zeit im Gefängnis gegenübergestellt worden, der hätte bestätigen sollen, dass es sich bei ihm um einen PKK-Aktivisten handelt. Dieser habe ihn jedoch nicht erkannt, entweder da er sich äusserlich sehr verändert habe oder da er ihn habe schützen wollen. Anlässlich der Newroz-Feier am (...) sei er im Stadtzentrum von B._______ mit drei anderen PKK-Aktivisten verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten habe man mit Schlägen und einem Hochruckreiniger versucht, ihn zum Geständnis zu zwingen, er sei ein Drahtzieher der Feierlichkeiten. Obwohl dies zugetroffen habe, habe er nichts zugegeben und sei wieder freigelassen worden. Auch an der Newroz-Feier (...) sei er in B._______ verhaftet und zu einer illegalen Demonstration vom (...) befragt worden. Fünf Monate nach dieser Festnahme habe er seine politischen Tätigkeiten eingestellt, da er mehr und mehr Angst bekommen habe, dass die Polizei ihm eines Tages ein Geständnis abringen würde. Er sei unter falscher Identität von August/September (...) bis (...) in B._______ verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Als (...) die Verhaftungen der KCK-Mitglieder begonnen hätten, habe er Angst gehabt, erneut von einem ehemaligen Parteikollegen verraten zu werden. Er habe sich so unauffällig wie möglich verhalten und sei (...) ausgereist. Angesichts seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK, insbesondere in verantwortlicher Position in B._______, bestehe eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass einer der verhafteten PKK-Aktivisten gegen ihn aussagen werde. Dieses Risiko werde dadurch erhöht, dass D._______, der bis (...) und zu dem er in ständigem Kontakt gestanden sei, in einem Verfahren angeschuldigt sei. D._______ befinde sich gegenwärtig auf der Flucht. Bei einer Einreise in die Türkei würde seine Vorstrafe entdeckt und er würde an ersuchende Ermittlungsbehörden überstellt. Zudem würde erkannt, dass er sich seit Jahren der Militärdienstpflicht entzogen habe. Dies könne zu eine Inhaftierung von Monaten und Jahren führen, selbst ohne förmliche Anklage. Zusammen mit der Replik vom 7. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben von D._______ (inkl. Übersetzung) ein. Darin bestätigt dieser, dass er (...) der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) in der Provinz B._______ gewesen sei und später (...) der Nachfolgepartei DTP. In dieser Funktion habe er den Beschwerdeführer nach B._______ geholt. Dieser habe dort aber nicht legal arbeiten können, da er vorbestraft gewesen sei, weshalb er seine Aktivitäten für die PKK illegal weitergeführt habe. Er selber sei in dieser Zeit mehrmals verhaftet und befragt worden, wobei er auch mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, der Prozess gegen D._______, der in der Türkei verdeckt innerhalb der schützenden Strukturen der Partei lebe, sei weiterhin hängig.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt grundsätzlich nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese sind über weite Strecken in sich stimmig und ohne relevante Widersprüche. Insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sehr ausführlich und substantiiert. Zudem werden sie in wesentlichen Punkten durch das Schreiben von D._______ (bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführers in B._______), die Aussagen [von] H._______ in seinem Asylverfahren (der zum Beispiel angibt, der Beschwerdeführer sei für die PKK aktiv und im Gefängnis gewesen und gelte als verschwunden: BFM-Akte A7 zu N 390 477, S. 2 f. und 5 f.) und E._______ (Aufenthalt für die PKK in Griechenland [BFM-Akte A50 zu N 488 105, F54 ff.] und Verhaftung [...] in F._______ [BFM Akte A1 zu N 488 105, S. 8]) gestützt. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung zwar die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe von (...) bis (...) illegal in B._______ gelebt, weil er bei (...) gewohnt habe. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer versteckt bei (...) wohnte, ohne dass dies den Behörden bekannt war. In keinem Fall vermag dieser Zweifel die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb im Folgenden vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung und den Eingaben auf Beschwerdeebene schildert. Zu prüfen ist damit, ob er heute bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei (...) nach Beginn der KCK-Verhaftungswelle aus der Türkei geflüchtet, da er gefürchtet habe, jemand könne ihn verraten. Er macht damit begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung geltend. Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung liegt vor, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Für die Bestimmung der begründeten Furcht ist jedoch nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen an Furcht empfunden hätte. Die objektivierte Betrachtungsweise ist um das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in solchen Fällen bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 5.2.2 In der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) sind verschiedene kurdische Vereinigungen zusammengefasst. Es handelt sich bei der KCK um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Die Organisation wurde von staatlicher Seite als terroristisch qualifiziert, da ihr die PKK angehört. Seit 2009 wurden tausende kurdischer Aktivisten, insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten verhaftet (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Wie viele Personen genau verhaftet wurden, ist nicht bekannt; gemäss den vorliegenden Quellen wurden innert drei Jahren (2010-2013) 30'000 Personen festgenommen, davon 8000 verhaftet und tausende weitere Personen in Untersuchungshaft genommen. Diese Personen werden vor Sondergerichte für schwere Straftaten geführt, die in der Regel für Anklagen nach dem Antiterrorgesetz zuständig sind. Ihnen drohen Haftstrafen von bis zu 15 Jahren. Die laufenden Verfahren gegen Personen, die der Mitgliedschaft in der KCK verdächtigt werden, führten auch im Jahr 2013 immer wieder zu Festnahmen und Verhaftungen (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013, Turkey, 27. Februar 2014; Amnesty Journal, Ein Grusswort zuviel, Dezember 2012, www.amnesty.de/journal/ 2012/dezember/ein-grusswort-zuviel). Der Beschwerdeführer war von (...) bis Ende (...) für die PKK und verwandte Organisationen politisch tätig. Von (...) bis (...) verbrachte er drei Jahre und neun Monate wegen Unterstützung und Beherbergung der Organisation im Gefängnis, nachdem ein anderer PKK-Aktivist ihn denunziert hatte. Nach einem Aufenthalt für die PKK in Griechenland und Rumänien lebte er von (...) bis (...) illegal in der Türkei, hauptsächlich in B._______, wo er (bis [...]) wieder für die kurdische Sache aktiv war, obwohl er, weil er vorbestraft war, nicht offiziell Mitglied einer Partei oder Organisation war. Seine Familie wusste mit Ausnahme (...) weder von seinem Aufenthalt noch von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei. Er hatte mehrere Untergebene und hatte unter anderem die Aufgabe, Anlässe zu organisieren, Leute zu rekrutieren und die Tätigkeiten anderer Gruppen zu kontrollieren. Dies und seine Verantwortung für den nördlichen Teil der Region B._______ belegen seine erhöhte Position innerhalb der kurdischen Organisationen. In dieser Zeit wurde er mehrmals festgenommen, befragt und geschlagen sowie mindestens einmal (beim Vorfall ungefähr im Jahr [...] in F._______) schwer gefoltert. (...) entging er einer erneuten Verhaftung nur, weil eine Person, die ihn während des Gefängnisaufenthaltes kennen gelernt hatte, ihn bei einer Gegenüberstellung nicht erkannte oder nicht erkennen wollte.
E. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Beginn der Verhaftungswelle gegen KCK-Mitglieder befürchtete, selber inhaftiert zu werden. Er ist, sollte er auf offiziellem Weg in sein Heimatland zurückkehren, aufgrund dieser Vorkommnisse als einschlägig vorbestrafter PKK-Aktivist der Gefahr ausgesetzt, verhaftet zu werden. Die Gefahr einer Verhaftung zeigt sich an seinen mehrmaligen Festnahmen zwischen (...) und (...), bei denen er jeweils befragt und misshandelt wurde und mehrmals nur knapp einer Verhaftung entkam. Dass er nach seiner Trennung von der PKK (...) nicht mehr festgenommen wurde, vermag die Gefahr, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht entscheidend zu relativieren, da es sich nur um eine relativ kurze Dauer von etwas über einem Jahr handelte. Zudem lebte er in dieser Zeit unter einem anderen Namen, was ihn vor Festnahmen schützte. Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er auch in Zukunft illegal in seinem Heimatstaat lebt, um sich erneuten Verhaftungen zu entziehen. Durch die KCK-Untersuchungen und Verhaftungen ab (...) ist die Gefahr zudem erheblich gestiegen, dass seine Identität, die er bisher geheim halten konnte, den türkischen Behörden bekannt und er deshalb von den türkischen Behörden als Mitglied der KCK verhaftet, befragt, misshandelt, über längere Zeit inhaftiert wird und/oder zu einer erneuten Gefängnisstrafe verurteilt wird. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten und der erhöhten Position, die er innerhalb der kurdischen Bewegung einnahm, ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch heute noch an ihm interessiert sind. Zudem führten die KCK-Untersuchungen auch 2013 zu Festnahmen und Verhaftungen. Dass die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Untersuchungen konkret ist, zeigen einerseits die grosse Anzahl festgenommener Personen (ca. 30'000) und andererseits der Umstand, dass er den Behörden seit seinem Gefängnisaufenthalt als PKK-Aktivist bekannt ist und seither immer wieder verdächtigt wurde, weiterhin als Aktivist für die kurdische Sache tätig zu sein (was er bis [...] auch war). Zudem illustriert das Strafverfahren gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten D._______, dass die Untersuchungen tatsächlich das seinerzeitige politische Umfeld des Beschwerdeführers betreffen und dass mithin auch er selber gefährdet ist, von politischer Verfolgung betroffen zu werden. Schliesslich ist zu beachten, dass er unter einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geraten würde, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste - selbst wenn er nicht verhaftet werden sollte -, da es in Anbetracht der von ihm erlebten Verhaftungen und Misshandlungen objektiv nachvollziehbar ist, dass ein Leben in ständiger Furcht vor ernsthaften repressiven Massnahmen nicht zumutbar wäre und es von ihm auch nicht ernsthaft erwartet werden kann, in Zukunft wiederum illegal in seinem Heimatstaat zu leben (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus der Türkei im (...) und im heutigen, für die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Zeitpunkt im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG hat.
E. 5.3 Es liegen zudem weder Hinweise auf Gründe für einen Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F FK) noch Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer an gewalttätigen oder militärischen Handlungen teilgenommen hätte, solche organisiert oder für solche als Vorgesetzter verantwortlich gezeichnet hätte.
E. 5.4 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6392/2012 Urteil vom 23. Mai 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im (...) und gelangte über Griechenland und Österreich am 1. November 2011 in die Schweiz, wo er am 3. November 2011 um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person vom 8. November 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. September 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei wegen Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Beherbergung von PKK-Mitgliedern von (...) bis (...) im Gefängnis gewesen. Nach seiner Entlassung sei er in Griechenland und in Rumänien für die PKK tätig gewesen. Im Dezember (...) sei er von den rumänischen Behörden in die Türkei ausgeschafft worden. Anschliessend sei er bis (...) für die PKK in B._______ illegal aktiv gewesen. Zwischendurch sei er auch in Elbistan gewesen. Da er jedoch in den Militärdienst hätte einrücken müssen, sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. In dieser Zeit sei er viermal festgenommen worden. (...) habe er sich von der PKK getrennt. Im Jahr (...) hätten die Verhaftungen von Personen begonnen, die von den türkischen Behörden verdächtigt worden seien, mit der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) in Verbindung zu stehen, weshalb er (...) ausgereist sei. Er habe Angst gehabt, dass eine der verhafteten Personen ihn verraten könnte und er selber verhaftet würde. Mehrere Personen, die ihn gut kennen würden, seien von den KCK-Untersuchungen betroffen, unter anderem (...) der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) in C._______, D._______. A.c Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Am 10. Dezember 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachkam. D. Am 7. Januar 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2013 hielt das BFM an seinem Standpunkt und seinen Erwägungen fest, ohne sich inhaltlich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Am 7. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und gab in Ergänzung der Beweislage Bestätigungsschreiben von E._______ und von D._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren). 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers von (...) bis (...) stehe offenkundig sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verlassen des Heimatlandes, und die vier Verhaftungen seit seiner Entlassung könnten nicht als ernsthaft bezeichnet werden und hätten ebenfalls keinen kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. Eine gewisse subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rahmen der sogenannten KCK-Verfahren angeklagt zu werden, erscheine zwar nachvollziehbar, objektiv gesehen sei das Bestehen einer begründeten Furcht jedoch zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten seien in weiten Teilen unsubstantiiert, und er habe sich nach seinen eigenen Angaben (...) von der PKK getrennt. Zudem erscheine fraglich, ob er zwischen (...) und (...) tatsächlich illegal in B._______ gelebt habe. Seine Rückführung in die Türkei (...) sei mit keinen Folgen für ihn verbunden gewesen, und während der Folgejahre sei er nur viermal verhaftet worden, was nicht für eine vorbestehende politische Exponiertheit und eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift entgegen, er sei (...) verhaftet, gefoltert und zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, weil er von PKK-Mitgliedern unter Folter verraten worden sei. Auch nach seiner Entlassung sei er weiterhin in F._______, G._______ und B._______ für die PKK tätig gewesen. Er sei insbesondere für die Rekrutierung und Schulung von Sympathisanten zuständig gewesen und habe an den Feiertagen Demonstrationen und Proteste gegen die Misshandlung von verhafteten PKK-Mitgliedern organisiert. (...) sei er zum ersten Mal wieder verhaftet worden. Er habe sich mit E._______ und drei Bekannten in einer Studentenwohnung in F._______ befunden, als eine Spezialeinheit das Haus durchsucht und sie festgenommen habe. Er habe sich auf dem Polizeiposten vollständig entblössen müssen und sei mittels Stromschlägen an der grossen Zehe und an seinem Glied gefoltert worden. Der Grund für die Verhaftung sei gewesen, dass zwei der Bekannten in der Nähe eines Militärsperrgebietes abgelichtet und deshalb verdächtigt worden seien, einen Anschlag auf das Militär zu planen. Da aber niemand von ihnen ein Geständnis abgelegt habe, seien sie am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Diese erneute Folter habe dazu geführt, dass er seither unter Panikattacken und grosser Angst leide, wieder unter willkürlichem Verdacht verhaftet zu werden. Im August (...) sei er in F._______ erneut, diesmal unter dem Vorwand des ausstehenden Militärdienstes, festgenommen worden. Nach einer kurzen Frage zum Militärdienst sei er jedoch nur zu seinen politischen Aktivitäten befragt und brutal zusammengeschlagen worden. Anschliessend sei er nach B._______ gegangen. Dort sei er jahrelang der PKK-Verantwortliche für den nördlichen Teil der Region B._______ gewesen, sei direkt dem Verantwortlichen für die Gesamtregion B._______ unterstanden und habe seinerseits zwei Personen unter sich gehabt, mit denen er die Rekrutierung und Schulung von Sympathisanten und die politische Arbeit in den Quartieren seines Nordreviers organisiert habe. Im Jahr (...) sei er in B._______ von der Polizei in einem zivilen Auto mitgenommen worden. Während der Fahrt sei er geschlagen, beschimpft und massiv bedroht worden, unter anderem mit Pistolen. Er sei einem ehemaligen Mitgefangenen aus seiner Zeit im Gefängnis gegenübergestellt worden, der hätte bestätigen sollen, dass es sich bei ihm um einen PKK-Aktivisten handelt. Dieser habe ihn jedoch nicht erkannt, entweder da er sich äusserlich sehr verändert habe oder da er ihn habe schützen wollen. Anlässlich der Newroz-Feier am (...) sei er im Stadtzentrum von B._______ mit drei anderen PKK-Aktivisten verhaftet worden. Auf dem Polizeiposten habe man mit Schlägen und einem Hochruckreiniger versucht, ihn zum Geständnis zu zwingen, er sei ein Drahtzieher der Feierlichkeiten. Obwohl dies zugetroffen habe, habe er nichts zugegeben und sei wieder freigelassen worden. Auch an der Newroz-Feier (...) sei er in B._______ verhaftet und zu einer illegalen Demonstration vom (...) befragt worden. Fünf Monate nach dieser Festnahme habe er seine politischen Tätigkeiten eingestellt, da er mehr und mehr Angst bekommen habe, dass die Polizei ihm eines Tages ein Geständnis abringen würde. Er sei unter falscher Identität von August/September (...) bis (...) in B._______ verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Als (...) die Verhaftungen der KCK-Mitglieder begonnen hätten, habe er Angst gehabt, erneut von einem ehemaligen Parteikollegen verraten zu werden. Er habe sich so unauffällig wie möglich verhalten und sei (...) ausgereist. Angesichts seiner langjährigen Aktivitäten für die PKK, insbesondere in verantwortlicher Position in B._______, bestehe eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass einer der verhafteten PKK-Aktivisten gegen ihn aussagen werde. Dieses Risiko werde dadurch erhöht, dass D._______, der bis (...) und zu dem er in ständigem Kontakt gestanden sei, in einem Verfahren angeschuldigt sei. D._______ befinde sich gegenwärtig auf der Flucht. Bei einer Einreise in die Türkei würde seine Vorstrafe entdeckt und er würde an ersuchende Ermittlungsbehörden überstellt. Zudem würde erkannt, dass er sich seit Jahren der Militärdienstpflicht entzogen habe. Dies könne zu eine Inhaftierung von Monaten und Jahren führen, selbst ohne förmliche Anklage. Zusammen mit der Replik vom 7. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben von D._______ (inkl. Übersetzung) ein. Darin bestätigt dieser, dass er (...) der Demokratischen Volkspartei (DEHAP) in der Provinz B._______ gewesen sei und später (...) der Nachfolgepartei DTP. In dieser Funktion habe er den Beschwerdeführer nach B._______ geholt. Dieser habe dort aber nicht legal arbeiten können, da er vorbestraft gewesen sei, weshalb er seine Aktivitäten für die PKK illegal weitergeführt habe. Er selber sei in dieser Zeit mehrmals verhaftet und befragt worden, wobei er auch mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, der Prozess gegen D._______, der in der Türkei verdeckt innerhalb der schützenden Strukturen der Partei lebe, sei weiterhin hängig. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt grundsätzlich nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese sind über weite Strecken in sich stimmig und ohne relevante Widersprüche. Insbesondere die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sehr ausführlich und substantiiert. Zudem werden sie in wesentlichen Punkten durch das Schreiben von D._______ (bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführers in B._______), die Aussagen [von] H._______ in seinem Asylverfahren (der zum Beispiel angibt, der Beschwerdeführer sei für die PKK aktiv und im Gefängnis gewesen und gelte als verschwunden: BFM-Akte A7 zu N 390 477, S. 2 f. und 5 f.) und E._______ (Aufenthalt für die PKK in Griechenland [BFM-Akte A50 zu N 488 105, F54 ff.] und Verhaftung [...] in F._______ [BFM Akte A1 zu N 488 105, S. 8]) gestützt. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung zwar die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe von (...) bis (...) illegal in B._______ gelebt, weil er bei (...) gewohnt habe. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdeführer versteckt bei (...) wohnte, ohne dass dies den Behörden bekannt war. In keinem Fall vermag dieser Zweifel die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschüttern. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb im Folgenden vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung und den Eingaben auf Beschwerdeebene schildert. Zu prüfen ist damit, ob er heute bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gibt an, er sei (...) nach Beginn der KCK-Verhaftungswelle aus der Türkei geflüchtet, da er gefürchtet habe, jemand könne ihn verraten. Er macht damit begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung geltend. Begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung liegt vor, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Für die Bestimmung der begründeten Furcht ist jedoch nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen an Furcht empfunden hätte. Die objektivierte Betrachtungsweise ist um das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in solchen Fällen bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 5.2.2 In der Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) sind verschiedene kurdische Vereinigungen zusammengefasst. Es handelt sich bei der KCK um eine politische Struktur, mit der die PKK versucht, ihre Macht auf legaler politischer und gesellschaftlicher Ebene zu etablieren. Die Organisation wurde von staatlicher Seite als terroristisch qualifiziert, da ihr die PKK angehört. Seit 2009 wurden tausende kurdischer Aktivisten, insbesondere Parteifunktionäre, Journalisten, Autoren, Gewerkschafter und Menschenrechtsaktivisten verhaftet (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4.2). Wie viele Personen genau verhaftet wurden, ist nicht bekannt; gemäss den vorliegenden Quellen wurden innert drei Jahren (2010-2013) 30'000 Personen festgenommen, davon 8000 verhaftet und tausende weitere Personen in Untersuchungshaft genommen. Diese Personen werden vor Sondergerichte für schwere Straftaten geführt, die in der Regel für Anklagen nach dem Antiterrorgesetz zuständig sind. Ihnen drohen Haftstrafen von bis zu 15 Jahren. Die laufenden Verfahren gegen Personen, die der Mitgliedschaft in der KCK verdächtigt werden, führten auch im Jahr 2013 immer wieder zu Festnahmen und Verhaftungen (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013, Turkey, 27. Februar 2014; Amnesty Journal, Ein Grusswort zuviel, Dezember 2012, www.amnesty.de/journal/ 2012/dezember/ein-grusswort-zuviel). Der Beschwerdeführer war von (...) bis Ende (...) für die PKK und verwandte Organisationen politisch tätig. Von (...) bis (...) verbrachte er drei Jahre und neun Monate wegen Unterstützung und Beherbergung der Organisation im Gefängnis, nachdem ein anderer PKK-Aktivist ihn denunziert hatte. Nach einem Aufenthalt für die PKK in Griechenland und Rumänien lebte er von (...) bis (...) illegal in der Türkei, hauptsächlich in B._______, wo er (bis [...]) wieder für die kurdische Sache aktiv war, obwohl er, weil er vorbestraft war, nicht offiziell Mitglied einer Partei oder Organisation war. Seine Familie wusste mit Ausnahme (...) weder von seinem Aufenthalt noch von seinen politischen Aktivitäten in der Türkei. Er hatte mehrere Untergebene und hatte unter anderem die Aufgabe, Anlässe zu organisieren, Leute zu rekrutieren und die Tätigkeiten anderer Gruppen zu kontrollieren. Dies und seine Verantwortung für den nördlichen Teil der Region B._______ belegen seine erhöhte Position innerhalb der kurdischen Organisationen. In dieser Zeit wurde er mehrmals festgenommen, befragt und geschlagen sowie mindestens einmal (beim Vorfall ungefähr im Jahr [...] in F._______) schwer gefoltert. (...) entging er einer erneuten Verhaftung nur, weil eine Person, die ihn während des Gefängnisaufenthaltes kennen gelernt hatte, ihn bei einer Gegenüberstellung nicht erkannte oder nicht erkennen wollte. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Beginn der Verhaftungswelle gegen KCK-Mitglieder befürchtete, selber inhaftiert zu werden. Er ist, sollte er auf offiziellem Weg in sein Heimatland zurückkehren, aufgrund dieser Vorkommnisse als einschlägig vorbestrafter PKK-Aktivist der Gefahr ausgesetzt, verhaftet zu werden. Die Gefahr einer Verhaftung zeigt sich an seinen mehrmaligen Festnahmen zwischen (...) und (...), bei denen er jeweils befragt und misshandelt wurde und mehrmals nur knapp einer Verhaftung entkam. Dass er nach seiner Trennung von der PKK (...) nicht mehr festgenommen wurde, vermag die Gefahr, der er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht entscheidend zu relativieren, da es sich nur um eine relativ kurze Dauer von etwas über einem Jahr handelte. Zudem lebte er in dieser Zeit unter einem anderen Namen, was ihn vor Festnahmen schützte. Es kann jedoch nicht von ihm verlangt werden, dass er auch in Zukunft illegal in seinem Heimatstaat lebt, um sich erneuten Verhaftungen zu entziehen. Durch die KCK-Untersuchungen und Verhaftungen ab (...) ist die Gefahr zudem erheblich gestiegen, dass seine Identität, die er bisher geheim halten konnte, den türkischen Behörden bekannt und er deshalb von den türkischen Behörden als Mitglied der KCK verhaftet, befragt, misshandelt, über längere Zeit inhaftiert wird und/oder zu einer erneuten Gefängnisstrafe verurteilt wird. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten und der erhöhten Position, die er innerhalb der kurdischen Bewegung einnahm, ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden auch heute noch an ihm interessiert sind. Zudem führten die KCK-Untersuchungen auch 2013 zu Festnahmen und Verhaftungen. Dass die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Untersuchungen konkret ist, zeigen einerseits die grosse Anzahl festgenommener Personen (ca. 30'000) und andererseits der Umstand, dass er den Behörden seit seinem Gefängnisaufenthalt als PKK-Aktivist bekannt ist und seither immer wieder verdächtigt wurde, weiterhin als Aktivist für die kurdische Sache tätig zu sein (was er bis [...] auch war). Zudem illustriert das Strafverfahren gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten D._______, dass die Untersuchungen tatsächlich das seinerzeitige politische Umfeld des Beschwerdeführers betreffen und dass mithin auch er selber gefährdet ist, von politischer Verfolgung betroffen zu werden. Schliesslich ist zu beachten, dass er unter einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG geraten würde, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste - selbst wenn er nicht verhaftet werden sollte -, da es in Anbetracht der von ihm erlebten Verhaftungen und Misshandlungen objektiv nachvollziehbar ist, dass ein Leben in ständiger Furcht vor ernsthaften repressiven Massnahmen nicht zumutbar wäre und es von ihm auch nicht ernsthaft erwartet werden kann, in Zukunft wiederum illegal in seinem Heimatstaat zu leben (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). 5.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus der Türkei im (...) und im heutigen, für die Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Zeitpunkt im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG hat. 5.3 Es liegen zudem weder Hinweise auf Gründe für einen Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention (Art. 1 F FK) noch Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer an gewalttätigen oder militärischen Handlungen teilgenommen hätte, solche organisiert oder für solche als Vorgesetzter verantwortlich gezeichnet hätte. 5.4 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: