Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2008 auf dem Luftweg über Malaysia in ein ihm unbekanntes Land und reiste von dort aus am 25. Juli 2008 per Auto in die Schweiz ein, wo er am 28. JuliSachverhalt 2008 sein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 6. August 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 25. November 2009 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgewachsen und im Jahr 2005 nach C._______, Nordprovinz) zu seinem Onkel gezogen, da Angehörige der LTTE an seinem Heimatort ihn wiederholt aufgefordert hätteSachverhaltn, sich ihrer Bewegung anzuschliessen. Er selber habe die LTTE weder unterstützt noch Kontakte zu deren Anhängern gesucht, sondern sei vielmehr keineswegs am politischen Geschehen interessiert gewesen. Seine Coucousine (die Tochter der Cousine seiner Mutter) sei dagegen bei den LTTE aktiv gewesen. In C._______ hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mehrere Male bei seinem Onkel aufgesucht, da man ihn als LTTE-Mitglied verdächtigt habe. Infolgedessen sei er nach Colombo weiter gereist, wo er allerdings, zusammen mit allen anderen Bewohnern seiner Lodge, von der Polizei wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung verhaftet und für 14 Tage im Gefängnis in [Ortsangabe] festgehalten worden sei. Nach mehreren Verhören und einer Gerichtsverhandlung sei er gegen Bezahlung einer Geldsumme von 175'000 Rupien freigelassen worden. Daraufhin habe er Sri Lanka mit einem fremden sri-lankischen Pass verlassen, welchen ihm sein Schlepper besorgt habe. Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- seine sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2006 (mit deutschsprachiger Übersetzung);
- eine Kopie seines sri-lankischen Geburtsregisterauszug vom (...) 2008 (mit englischsprachiger Übersetzung);
- eine englischsprachige Übersetzung eines Haftentlassungsantrags des Chief Magistrate Court of Colombo vom (...) 2008. B. Mit Verfügung vom 27. April 2011 - eröffnet am 29. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen dieses Verfügung erheben. C. b)Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die eingereichte Beschwerde enthalte keine Unterschrift, und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung, bei ungenutztem Fristenablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - auf, bis zum 14. Juni 2011 eine unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. C. c)Mit im einzelrichterlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 21. Juni 2011 (Verfahren E-3068/2011) trat das Bundesverwaltungsgericht - mangels Einreichung einer Beschwerdeverbesserung - auf die Beschwerde vom 30. Mai 2011 nicht ein. Ihm wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- auferlegt. C. d)Antragsgemäss (vgl. Aktensuchauftrag der Rechtsvertreterin vom 23. Juni [recte] 2011 an das BFM) teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juni 2011 der Rechtsvertreterin mit, die nachträglich mit Originalunterschrift versehene, beim BFM eingereichte Beschwerde sei aufgefunden worden; dieser sowie dem an das Bundesamt adressierten Begleitbrief vom 7. Juni 2011 (Betreff: "Verfügung BVGer vom 6. Juni 2011, E 3068/2011") kann entnommen werden, dass diese beiden Dokumente am 8. Juni 2011 beim BFM eingegangen sind. C. e)Mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, und dass auf die Beschwerde vom 30. Mai 2011 einzutreten sei. Eventualiter sei die mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung wiederherzustellen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Begleitbrief der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2011 mit der nachgereichten, unterzeichneten Beschwerdeeingabe, Aktensuchauftrag der Rechtsvertretung vom 23. Juni 2011 sowie Schreiben des BFM vom 28. Juni 2011. C. f)Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurde das Revisionsgesuch in Anwendung von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gutgeheissen, das Urteil vom 21. Juni 2011 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an, aufgrund der durch das BFM unterlassenen unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerdeverbesserung an das Bundesverwaltungsgericht habe dieses eine in den Akten erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt. C. g) Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit ergänzt und berichtigt, als das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die einbezahlten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 zurückzuerstatten hatte. II. D. Die Rechtsvertreterin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 (irrtümlich datiert auf 30. Juni 2011) sowie der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 7. Juni 2011 (Nachreichung Originalunterschrift) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sodann wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf zahlreiche Internetberichte verwiesen. E. Mit Verfügung vom 9. August 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen des BFM wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. September 2011 fristgerecht eine Stellungnahme ein und hielt fest, an der Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. Die darin enthaltenen Argumente werden in den folgenden Erwägungen gewürdigt. Der Eingabe wurden ein Bericht von TamilNet vom 23. August 2011 'SLA terror unleashed in Jaffna after public unmasks 'grease devils' sowie eine Honorarnote, datiert vom 7. September 2011, beigelegt. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Cousine, die bei den LTTE gewesen sei, habe in der Zwischenzeit in der Schweiz Asyl erhalten. Hierzu reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung B (Flüchtlingsstatus) von D._______, der Cousine des Beschwerdeführers;
- englischsprachige Übersetzung der Geburtsurkunde von D._______, datierend vom (...) 2009;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von E._______, der Mutter von D._______ (mit englischsprachiger Übersetzung), datierend vom (...) 2012;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von F._______, der Schwester von E._______ und Mutter des Beschwerdeführers (mit englischsprachiger Übersetzung), datierend vom (...) 2011;
- englischsprachige Übersetzung des sri-lankischen Geburtsregisterauszuges des Beschwerdeführers, datierend vom (...) 2008. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Dienstreisebericht des BFM (Dienstreise von Herbst 2010, editionstaugliche Fassung vom 22. Dezember 2011) Stellung zu nehmen, wobei ihm die editionstaugliche Ausgabe des fraglichen Dienstreiseberichts zugestellt wurde. K. Mit Eingabe vom 22. März 2013 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und führte im Wesentlichen aus, dieser sei sehr oberflächlich gehalten, sei beschränkt repräsentativ und entspreche nicht den geltenden 'Country of Origin Information'-Qualitätsstandards. Abgesehen davon enthalte der Bericht auch zahlreiche Informationen, die ihrerseits auf die fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Unter Heranziehung des Länder Update zu Sri Lanka, herausgegeben durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), wird dargelegt, weshalb von einem Festnahmeinteresse der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ergänzend zum bisherigen Sachverhalt wurden sodann folgende neuen Ereignisse vorgebracht: Das Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei hätten im September 2012 und Februar 2013 beim Onkel in C._______ nach dem Beschwerdeführer und seiner Cousine, die bei den LTTE war, gefragt; im Februar 2013 habe das CID auch seine Mutter aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).Sachverhalt
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist die Rüge der Rechtsvertreterin zu prüfen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es in seiner Verfügung auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen, diese dagegen nicht näher bezeichnet habe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 16). Damit verletze die Vorinstanz des Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
E. 3.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung nach eingehender Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz in seinen Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Nach der Praxis darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich die Prüfung der fraglichen Vorbringen auf deren Unglaubhaftigkeit erübrigt, nachdem bereits deren Asylrelevanz verneint wurde. Damit hat sich das BFM zu Recht auf die wesentliche Argumente beschränkt. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob mit der Bezugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müssen. Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstreise Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des Anspruchs des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editionstauglicher Fassung dem Beschwerdeführer zur Einsicht herausgegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit konnte die Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 D-3747/2011, E. 3).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse - dreimalige Suche durch Angehörige des CID und der Armee sowie seine vierzehntägige Festnahme - zwar bedauerlich seien, diese aber vor dem Hintergrund der damals allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs zu betrachten seien. Heute stelle sich die Lage anders dar. Seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein ausreichendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ferner sei die erfolgte Haftentlassung ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft als LTTE-Unterstützer verdächtigt hätten. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellte, wäre er nach Ansicht des BFM zweifellos nicht freigelassen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen seitens der LTTE seien nicht asylrelevant, da diese bereits sechs Jahre zurückliegen würden und sich die Situation in Sri Lanka in der Zwischenzeit grundlegend verändert habe. Eine Gefahr gehe von den LTTE heute nicht mehr aus. Zudem würde es sich hierbei um eine Verfolgung durch Private handeln, weshalb der Beschwerdeführer sich im Fall erneuter Behelligungen an die lokalen staatlichen Behörden in Sri Lanka wenden könne. Aus der aktuellen Aktenlage würden keine Hinweise hervorgehen, welche im Fall des Beschwerdeführers auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staats hinwiesen.
E. 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 ergänzend zum bisherigen aktenkundigen Sachverhalt aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers im November 2010 ihn telefonisch über die Fahndung der sri-lankischen Polizisten nach ihm informiert habe. Die staatlichen Behörden sähen den Beschwerdeführer demnach nach wie vor als Sympathisanten bzw. Kollaborateur der LTTE. Der Beschwerdeführer sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nach wie vor in höchstem Masse gefährdet, wobei sich die Rechtsvertreterin auf verschiedene Lage- und Medienberichte abstützte. Gemäss Bericht des dänischen Immigration Service vom Oktober 2010 würde jeder tamilische Rückkehrer durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Flughafen auf mögliche LTTE-Verbindungen überprüft. Die Tamilen in Sri Lanka seien generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Da dies potentiell die gesamte tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes betreffe, könne nach wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Bevölkerung ausgegangen werden. Zudem sei die vorinstanzliche Auffassung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem ausreichenden politischen Profil, um einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein, nicht richtig. So genüge es, ein Sympathisant der LTTE oder ein Angehöriger eines LTTE-Sympathisanten zu sein. Insbesondere falle der Beschwerdeführer als rückkehrender Tamile, der seine Heimat zur Kriegszeit verlassen und hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe, unter eine eigene Risikokategorie. Zudem sei der Beschwerdeführer als Cousin eines ehemaligen LTTE-Mitglieds zusätzlich gefährdet, Opfer von Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu extralegaler Tötung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden. Die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Gefängnishaft gegen Bezahlung einer Geldsumme bedeute nicht, dass der sri-lankische Staat nun kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers mehr habe. Vielmehr seien Bestechungen von Behörden angesichts der grassierenden Korruption in Sri Lanka ein übliches Vorgehen, um eine bessere Behandlung durch die Behörden oder die Entlassung aus der Haft zu erreichen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung diesen Vorbringen im Wesentlichen entgegen, die mitten im Bürgerkrieg erfolgte Freilassung des Beschwerdeführers zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht ernsthaft als Unterstützer der LTTE verdächtigt hätten. Denn gegen solche Personen, welche eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellten, würde gemäss Erkenntnissen des BFM konsequent behördlicherseits vorgegangen. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka inzwischen massgeblich verändert. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden, weshalb von ihnen keine Gefahr für den sri-lankischen Staat mehr ausgehe. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seinen angeblichen Verbindungen zur LTTE weiterhin behördlich verfolgt würde. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankische Polizei hielt die Vorinstanz fest, dass eine Beobachtung bzw. Befragung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass jedoch derartige Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus stünden. Ihnen komme schon aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
E. 5.4 Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Replik vom 7. September 2011 zur Vernehmlassung aus, die Vorinstanz verkenne in ihren Ausführungen, dass die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft sei; diese lasse eine präventive Haft für Terrorverdächtigte ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu. Weiter seien gemäss einem Bericht von TamilNet noch immer gegen 3000 Personen in irregulären Lagern gefangen. Gemäss der International Commission of Jurists seien dort nicht nur Kämpfer und LTTE-Kadermitglieder gefangen, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer. Angesichts dieser Umstände erweise sich die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers als begründet. Hinsichtlich des von der Vorinstanz als zumutbar betrachteten Wegweisungsvollzugs in den Norden Sri Lankas wurde entgegen gehalten, diese Beurteilung stütze sich auf eine Einschätzung des UNHCR, die aus dem Jahr 2010 stamme und entsprechend überholt sei. Dabei wurde auf die damals geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-8381/2007 vom 21. April 2009) verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar, jener nach Colombo nur unter besonders günstigen Voraussetzungen zumutbar sei. Abschliessend wies die Rechtsvertreterin auf ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz und auf eine fehlende gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat hin.
E. 5.5 Mit Eingaben vom 13. Juni 2012 und 22. März 2013 machte der Beschwerdeführer namentlich erneut - unter Beilegung von Beweisunterlagen - auf die Verwandtschaft zu seiner Cousine, welche ehemaliges LTTE-Mitglied sei, aufmerksam, woraus sich auch für ihn in Sri Lanka eine Gefährdung ergebe. Das CID und die Polizei hätten denn auch wiederholt bei seinem Onkel in C._______ resp. bei seiner Mutter nach seiner Cousine und nach ihm gefragt.
E. 6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf deren Asylrelevanz geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen.
E. 6.2.1 Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei er zunächst in seinem Heimatdorf B._______ von Angehörigen der LTTE dreimal aufgefordert worden, diesen beizutreten, später sei er in C._______ von Angehörigen des CID und der Armee wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung gesucht worden und schliesslich sei er in Colombo für zwei Wochen inhaftiert worden. Die fraglichen Ereignisse fanden im Zeitraum von 2004 bzw. 2005 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 statt (vgl. A1/10 S. 5; A21/16, S. 4, F19). Damit fallen diese in die Periode der Bürgerkriegswirren in Sri Lanka. Damals führten die LTTE tatsächlich Camps zur Zwangsrekrutierung von Tamilen für den Krieg gegen die sri-lankische Regierung. Die Protokollaussagen des Beschwerdeführers bestätigen dies, wenn er ausführt, er sei kein Einzelfall gewesen. Ihm zufolge sei man entweder zwangsweise oder dann aufgrund der Druckausübung der LTTE "freiwillig" rekrutiert worden (vgl. A21/16, S. 4). Die LTTE führten somit aufgrund der damals herrschenden Kriegssituation willkürliche Zwangsrekrutierungen von Tamilen durch. Dass dem Beschwerdeführer auch heute weiterhin seitens der LTTE Verfolgungshandlungen drohen könnten, kann indessen aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Die kurzzeitige Festnahme des Beschwerdeführers in Colombo sei erfolgt, als bei einer Kontrolle alle tamilischen Bewohner der Lodge (wie auch Bewohner anderer Lodges) festgenommen worden seien (vgl. A1 S. 5, 6; A21 S. 7). Die Verhaftung erscheint unter diesem Blickwinkel als eine Sicherheitsmassnahme seitens der sri-lankischen Regierung während des Krieges und scheint nicht in erster Linie aufgrund eines erhärteten LTTE-Verdachts gegen den Beschwerdeführer erfolgt zu sein. Die Verhaftung des Beschwerdeführers basierte demnach nicht auf einem individuell gegen ihn als Person begründeten Verdacht, sondern vielmehr auf seiner Zugehörigkeit zu den jungen Tamilen, die damals generell verdächtigt wurden. Das BFM hat damit zutreffend festgestellt, dass bei einem tatsächlichen und ernsten Verdacht keine Haftentlassung möglich gewesen wäre. Das Argument in der Beschwerdeeingabe, die sri-lankischen Behörden liessen sich durch Zahlung von hohen Geldbeträgen leicht bestechen, überzeugt nach der vorstehenden Darlegung der konkreten Umstände nicht. Der Beschwerdeführer gibt zudem zu Protokoll, weder Kontakte zu den LTTE gepflegt zu haben, noch generell politisch aktiv oder in irgend einer Form regierungskritisch gewesen zu sein (vgl. A21/16 S. 5 F34 und S.8 F71). Die LTTE-Verbindung seiner Coucousine (vgl. A21/16 S. 3 F17) und damit die Tatsache, mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt zu sein, kann unter den vorliegenden Umständen für sich alleine nicht eine Verfolgung herbeiführen, zumal die sri-lankischen Behörden bereits vor seiner Ausreise Kenntnis davon hatten und ihn dennoch aus der Haft entliessen. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Coucousine bzw. Cousine einen engen Kontakt pflegen würde, ist aufgrund der Akten zu verneinen. Zunächst fallen die ungereimten Darstellungen der genauen Verwandtschaft auf, soll es sich doch gemäss den Aussagen in den Befragungen um die Tochter einer Cousine der Mutter handeln (vgl.A21 S. 5; so auch Beschwerde S. 5), während die eingereichten Beweisunterlagen (Eingabe vom 13. Juni 2012) ein anderes Verwandtschaftsverhältnis (Tochter der Schwester der Mutter) aufzeigen. Zum andern wies der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 13. Juni 2012 darauf hin, seine Cousine sei nun in der Schweiz; diese war freilich bereits im (...) 2011 in die Schweiz eingereist. Den Befürchtungen in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei als mutmasslicher LTTE-Sympathisant bzw. -Kollaborateur eine hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Es ist in Anbetracht des fehlenden Verdachtsmoments zu Gunsten einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers nicht von einer Gefahr einer künftigen Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte seit der Ausreise aus seinem Heimatstaat Ereignisse geltend, wonach ihn sri-lankische Sicherheitskräfte im November 2010, im September 2012 sowie im Februar 2013 bei seiner Mutter resp. seinem Onkel zuhause gesucht hätten (siehe Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 8 und Eingabe vom 22. März 2013). Diesen Aussagen kommt indessen kaum Relevanz zu, wo sie doch unsubstanziiert ausfallen und auch nicht anhand schriftlicher Beweismittel untermauert werden. Das Vorbringen erweist sich aufgrund der gegebenen Umstände auch als zu wenig intensiv, um von einer asylrelevanten Verfolgung sprechen zu können.
E. 6.2.3 Schliesslich stellt die inzwischen in politischer Hinsicht grundlegend veränderte Lage in Sri Lanka einen weiteren wesentlichen Aspekt bei der vorliegenden Prüfung der Asylrelevanz dar. Im Mai 2009 wurden die LTTE durch die sri-lankische Armee vernichtend geschlagen. Seit Beendigung dieses militärischen Konflikts hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert und stabilisiert. Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es verschiedene Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Unter anderem gehören abgewiesene tamilische Asylbewerber aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, zum gefährdeten Personenkreis. Wie vorstehend aufgezeigt, pflegte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka keinerlei Kontakte zu den LTTE. Verhaftet wurde er wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung, da seine Cousine in dieser Bewegung aktiv gewesen war. Die fehlenden Hinweise auf eine asylrechtlich genügende Intensität der Verfolgung und seine frühe Haftentlassung lassen dagegen nicht auf einen noch heute bestehenden behördlichen Verdacht schliessen. Dass er in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt hätte, wird nicht geltend gemacht. Namentlich hat er offenbar auch nur losen Kontakt zur Cousine. Auch vor dem Hintergrund der seit 2009 verbesserten Sicherheitslage kann aus heutiger Sicht betreffend den Beschwerdeführer nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in asylbeachtlichem Ausmass in Sri Lanka geschlossen werden.
E. 6.2.4 Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013, E 6.2.3).
E. 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Intensität sowie an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit auch vorliegend offen bleiben.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4).
E. 8.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.6.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, um darzulegen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas müsse praxisgemäss als unzumutbar gelten (siehe Replik vom 7. September 2011, S. 3). In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlassen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2).
E. 8.6.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokollaussagen im Juli 2008 verlassen und sei über Malaysia und weitere ihm unbekannten Transit-Länder in die Schweiz gereist. Da der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat demnach bereits vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Lebens- und Wohnverhältnisse zu prüfen.
E. 8.6.3 Gemäss Protokollaussagen habe der - soweit aktenkundig gesunde - Beschwerdeführer bis im 2005 mit seiner Mutter und seiner Schwester in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gelebt. Danach habe er bis ca. im August 2007 bei seinem Onkel (dem Cousin seiner Mutter) in C._______; Nordprovinz) Unterschlupf gefunden. Die restliche Zeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 habe er vorwiegend in Colombo verbracht. Nachdem sein Vater bereits im Jahr 2003 oder 2004 verstorben sei, habe er gemeinsam mit seiner Mutter für den Lebensunterhalt der Familie sorgen müssen (vgl. A21/16 S. 6 F48). Viele seiner Verwandten würden in Sri Lanka leben, so auch seine Mutter und seine an (...) Schwester. Nachdem der Kontakt zu seiner Mutter seit dem November 2010 abgebrochen gewesen sei, sei es ihm gemäss Eingabe vom 22. März 2013 gelungen, später wieder mit ihr in Kontakt zu treten (vgl. Eingabe vom 22. März 2013, S. 4; Beschwerde vom 30. Mai 2011 S. 21; A21/16 S. 3 F11). Sie lebe nach wie vor in B._______ und könne durch den Erlös von verpachteten Reisfeldern den Lebensbedarf für sich und ihre Tocher, die Schwester des Beschwerdeführers, decken. Gemäss Protokollaussagen habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig mit seinem Onkel in C._______ telefoniert (vgl. A21/16 S.9 F85). Dies bestätigte er auch in seiner Beschwerdeingabe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 21). Obwohl die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in B._______ leben, ist dennoch festzuhalten, dass er dank seinem Kontakt mit seinem Onkel zweiten Grades in C._______ gute Chancen hat, unmittelbar nach seiner Rückkehr von diesem aufgenommen und unterstützt zu werden. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Gemäss Protokollaussagen habe er bis zur achten Klasse die Schule besucht. Danach sei er ohne berufliche Ausbildung in B._______ in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Nach seinem Wegzug nach C._______ zu seinem Onkel habe er in dessen Laden als Aushilfe gearbeitet (vgl. A1/10 S. 1f.; A21/16 S. 9 F81f.). Aus dem Befragungsprotokoll geht ferner hervor, dass sein Onkel noch diverse weitere Geschäfte führe und er zudem für die Finanzierung der Reise in die Schweiz aufgekommen sei sowie seit dem Wegfall des Beschwerdeführers als Einkommensquelle für die Familie auch dessen Mutter und Schwester finanziell unterstütze (vgl. A21/16 S. 6 F49 sowie S. 12 F111 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines verhältnismässig wohlhabenden Onkels auf keine gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten stossen sollte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und führte zur Begründung an, der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und die Beschwerde nicht aussichtlos. Gemäss Aktenlage geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4098/2011 Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2008 auf dem Luftweg über Malaysia in ein ihm unbekanntes Land und reiste von dort aus am 25. Juli 2008 per Auto in die Schweiz ein, wo er am 28. JuliSachverhalt 2008 sein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 6. August 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 25. November 2009 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgewachsen und im Jahr 2005 nach C._______, Nordprovinz) zu seinem Onkel gezogen, da Angehörige der LTTE an seinem Heimatort ihn wiederholt aufgefordert hätteSachverhaltn, sich ihrer Bewegung anzuschliessen. Er selber habe die LTTE weder unterstützt noch Kontakte zu deren Anhängern gesucht, sondern sei vielmehr keineswegs am politischen Geschehen interessiert gewesen. Seine Coucousine (die Tochter der Cousine seiner Mutter) sei dagegen bei den LTTE aktiv gewesen. In C._______ hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mehrere Male bei seinem Onkel aufgesucht, da man ihn als LTTE-Mitglied verdächtigt habe. Infolgedessen sei er nach Colombo weiter gereist, wo er allerdings, zusammen mit allen anderen Bewohnern seiner Lodge, von der Polizei wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung verhaftet und für 14 Tage im Gefängnis in [Ortsangabe] festgehalten worden sei. Nach mehreren Verhören und einer Gerichtsverhandlung sei er gegen Bezahlung einer Geldsumme von 175'000 Rupien freigelassen worden. Daraufhin habe er Sri Lanka mit einem fremden sri-lankischen Pass verlassen, welchen ihm sein Schlepper besorgt habe. Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- seine sri-lankische Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2006 (mit deutschsprachiger Übersetzung);
- eine Kopie seines sri-lankischen Geburtsregisterauszug vom (...) 2008 (mit englischsprachiger Übersetzung);
- eine englischsprachige Übersetzung eines Haftentlassungsantrags des Chief Magistrate Court of Colombo vom (...) 2008. B. Mit Verfügung vom 27. April 2011 - eröffnet am 29. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen dieses Verfügung erheben. C. b)Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die eingereichte Beschwerde enthalte keine Unterschrift, und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung, bei ungenutztem Fristenablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - auf, bis zum 14. Juni 2011 eine unterzeichnete Beschwerde nachzureichen. C. c)Mit im einzelrichterlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 21. Juni 2011 (Verfahren E-3068/2011) trat das Bundesverwaltungsgericht - mangels Einreichung einer Beschwerdeverbesserung - auf die Beschwerde vom 30. Mai 2011 nicht ein. Ihm wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- auferlegt. C. d)Antragsgemäss (vgl. Aktensuchauftrag der Rechtsvertreterin vom 23. Juni [recte] 2011 an das BFM) teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juni 2011 der Rechtsvertreterin mit, die nachträglich mit Originalunterschrift versehene, beim BFM eingereichte Beschwerde sei aufgefunden worden; dieser sowie dem an das Bundesamt adressierten Begleitbrief vom 7. Juni 2011 (Betreff: "Verfügung BVGer vom 6. Juni 2011, E 3068/2011") kann entnommen werden, dass diese beiden Dokumente am 8. Juni 2011 beim BFM eingegangen sind. C. e)Mit Revisionsgesuch vom 2. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011, und dass auf die Beschwerde vom 30. Mai 2011 einzutreten sei. Eventualiter sei die mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2011 angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung wiederherzustellen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Begleitbrief der Rechtsvertretung vom 7. Juni 2011 mit der nachgereichten, unterzeichneten Beschwerdeeingabe, Aktensuchauftrag der Rechtsvertretung vom 23. Juni 2011 sowie Schreiben des BFM vom 28. Juni 2011. C. f)Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wurde das Revisionsgesuch in Anwendung von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gutgeheissen, das Urteil vom 21. Juni 2011 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an, aufgrund der durch das BFM unterlassenen unverzüglichen Weiterleitung der Beschwerdeverbesserung an das Bundesverwaltungsgericht habe dieses eine in den Akten erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt. C. g) Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 wurde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 in verfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit ergänzt und berichtigt, als das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die einbezahlten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- betreffend das Verfahren E-3068/2011 zurückzuerstatten hatte. II. D. Die Rechtsvertreterin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 (irrtümlich datiert auf 30. Juni 2011) sowie der fristgerecht eingereichten Beschwerdeverbesserung vom 7. Juni 2011 (Nachreichung Originalunterschrift) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Sodann wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren und es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf zahlreiche Internetberichte verwiesen. E. Mit Verfügung vom 9. August 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen des BFM wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 7. September 2011 fristgerecht eine Stellungnahme ein und hielt fest, an der Beschwerde vollumfänglich festzuhalten. Die darin enthaltenen Argumente werden in den folgenden Erwägungen gewürdigt. Der Eingabe wurden ein Bericht von TamilNet vom 23. August 2011 'SLA terror unleashed in Jaffna after public unmasks 'grease devils' sowie eine Honorarnote, datiert vom 7. September 2011, beigelegt. I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Cousine, die bei den LTTE gewesen sei, habe in der Zwischenzeit in der Schweiz Asyl erhalten. Hierzu reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie der Aufenthaltsbewilligung B (Flüchtlingsstatus) von D._______, der Cousine des Beschwerdeführers;
- englischsprachige Übersetzung der Geburtsurkunde von D._______, datierend vom (...) 2009;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von E._______, der Mutter von D._______ (mit englischsprachiger Übersetzung), datierend vom (...) 2012;
- Auszug aus dem sri-lankischen Geburtsregister von F._______, der Schwester von E._______ und Mutter des Beschwerdeführers (mit englischsprachiger Übersetzung), datierend vom (...) 2011;
- englischsprachige Übersetzung des sri-lankischen Geburtsregisterauszuges des Beschwerdeführers, datierend vom (...) 2008. J. Mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Dienstreisebericht des BFM (Dienstreise von Herbst 2010, editionstaugliche Fassung vom 22. Dezember 2011) Stellung zu nehmen, wobei ihm die editionstaugliche Ausgabe des fraglichen Dienstreiseberichts zugestellt wurde. K. Mit Eingabe vom 22. März 2013 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und führte im Wesentlichen aus, dieser sei sehr oberflächlich gehalten, sei beschränkt repräsentativ und entspreche nicht den geltenden 'Country of Origin Information'-Qualitätsstandards. Abgesehen davon enthalte der Bericht auch zahlreiche Informationen, die ihrerseits auf die fortdauernde Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Unter Heranziehung des Länder Update zu Sri Lanka, herausgegeben durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), wird dargelegt, weshalb von einem Festnahmeinteresse der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen sei. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ergänzend zum bisherigen Sachverhalt wurden sodann folgende neuen Ereignisse vorgebracht: Das Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei hätten im September 2012 und Februar 2013 beim Onkel in C._______ nach dem Beschwerdeführer und seiner Cousine, die bei den LTTE war, gefragt; im Februar 2013 habe das CID auch seine Mutter aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).Sachverhalt 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist die Rüge der Rechtsvertreterin zu prüfen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, da es in seiner Verfügung auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente hingewiesen, diese dagegen nicht näher bezeichnet habe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 16). Damit verletze die Vorinstanz des Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 3.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung nach eingehender Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz in seinen Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Nach der Praxis darf sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345). Vorliegend hat sich die Prüfung der fraglichen Vorbringen auf deren Unglaubhaftigkeit erübrigt, nachdem bereits deren Asylrelevanz verneint wurde. Damit hat sich das BFM zu Recht auf die wesentliche Argumente beschränkt. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.3 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob mit der Bezugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müssen. Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstreise Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des Anspruchs des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editionstauglicher Fassung dem Beschwerdeführer zur Einsicht herausgegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit konnte die Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 D-3747/2011, E. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse - dreimalige Suche durch Angehörige des CID und der Armee sowie seine vierzehntägige Festnahme - zwar bedauerlich seien, diese aber vor dem Hintergrund der damals allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs zu betrachten seien. Heute stelle sich die Lage anders dar. Seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über kein ausreichendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ferner sei die erfolgte Haftentlassung ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft als LTTE-Unterstützer verdächtigt hätten. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für den sri-lankischen Staat darstellte, wäre er nach Ansicht des BFM zweifellos nicht freigelassen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen seitens der LTTE seien nicht asylrelevant, da diese bereits sechs Jahre zurückliegen würden und sich die Situation in Sri Lanka in der Zwischenzeit grundlegend verändert habe. Eine Gefahr gehe von den LTTE heute nicht mehr aus. Zudem würde es sich hierbei um eine Verfolgung durch Private handeln, weshalb der Beschwerdeführer sich im Fall erneuter Behelligungen an die lokalen staatlichen Behörden in Sri Lanka wenden könne. Aus der aktuellen Aktenlage würden keine Hinweise hervorgehen, welche im Fall des Beschwerdeführers auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staats hinwiesen. 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 ergänzend zum bisherigen aktenkundigen Sachverhalt aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers im November 2010 ihn telefonisch über die Fahndung der sri-lankischen Polizisten nach ihm informiert habe. Die staatlichen Behörden sähen den Beschwerdeführer demnach nach wie vor als Sympathisanten bzw. Kollaborateur der LTTE. Der Beschwerdeführer sei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nach wie vor in höchstem Masse gefährdet, wobei sich die Rechtsvertreterin auf verschiedene Lage- und Medienberichte abstützte. Gemäss Bericht des dänischen Immigration Service vom Oktober 2010 würde jeder tamilische Rückkehrer durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden am Flughafen auf mögliche LTTE-Verbindungen überprüft. Die Tamilen in Sri Lanka seien generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Da dies potentiell die gesamte tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes betreffe, könne nach wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Bevölkerung ausgegangen werden. Zudem sei die vorinstanzliche Auffassung, es fehle dem Beschwerdeführer an einem ausreichenden politischen Profil, um einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein, nicht richtig. So genüge es, ein Sympathisant der LTTE oder ein Angehöriger eines LTTE-Sympathisanten zu sein. Insbesondere falle der Beschwerdeführer als rückkehrender Tamile, der seine Heimat zur Kriegszeit verlassen und hierzulande ein Asylgesuch gestellt habe, unter eine eigene Risikokategorie. Zudem sei der Beschwerdeführer als Cousin eines ehemaligen LTTE-Mitglieds zusätzlich gefährdet, Opfer von Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu extralegaler Tötung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu werden. Die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Gefängnishaft gegen Bezahlung einer Geldsumme bedeute nicht, dass der sri-lankische Staat nun kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers mehr habe. Vielmehr seien Bestechungen von Behörden angesichts der grassierenden Korruption in Sri Lanka ein übliches Vorgehen, um eine bessere Behandlung durch die Behörden oder die Entlassung aus der Haft zu erreichen. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung diesen Vorbringen im Wesentlichen entgegen, die mitten im Bürgerkrieg erfolgte Freilassung des Beschwerdeführers zeige auf, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht ernsthaft als Unterstützer der LTTE verdächtigt hätten. Denn gegen solche Personen, welche eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellten, würde gemäss Erkenntnissen des BFM konsequent behördlicherseits vorgegangen. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka inzwischen massgeblich verändert. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden, weshalb von ihnen keine Gefahr für den sri-lankischen Staat mehr ausgehe. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seinen angeblichen Verbindungen zur LTTE weiterhin behördlich verfolgt würde. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankische Polizei hielt die Vorinstanz fest, dass eine Beobachtung bzw. Befragung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass jedoch derartige Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus stünden. Ihnen komme schon aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. 5.4 Die Rechtsvertreterin führte in ihrer Replik vom 7. September 2011 zur Vernehmlassung aus, die Vorinstanz verkenne in ihren Ausführungen, dass die Notstandsgesetzgebung noch immer in Kraft sei; diese lasse eine präventive Haft für Terrorverdächtigte ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu. Weiter seien gemäss einem Bericht von TamilNet noch immer gegen 3000 Personen in irregulären Lagern gefangen. Gemäss der International Commission of Jurists seien dort nicht nur Kämpfer und LTTE-Kadermitglieder gefangen, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer. Angesichts dieser Umstände erweise sich die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers als begründet. Hinsichtlich des von der Vorinstanz als zumutbar betrachteten Wegweisungsvollzugs in den Norden Sri Lankas wurde entgegen gehalten, diese Beurteilung stütze sich auf eine Einschätzung des UNHCR, die aus dem Jahr 2010 stamme und entsprechend überholt sei. Dabei wurde auf die damals geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-8381/2007 vom 21. April 2009) verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar, jener nach Colombo nur unter besonders günstigen Voraussetzungen zumutbar sei. Abschliessend wies die Rechtsvertreterin auf ein fehlendes tragfähiges Beziehungsnetz und auf eine fehlende gesicherte Wohnsituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat hin. 5.5 Mit Eingaben vom 13. Juni 2012 und 22. März 2013 machte der Beschwerdeführer namentlich erneut - unter Beilegung von Beweisunterlagen - auf die Verwandtschaft zu seiner Cousine, welche ehemaliges LTTE-Mitglied sei, aufmerksam, woraus sich auch für ihn in Sri Lanka eine Gefährdung ergebe. Das CID und die Polizei hätten denn auch wiederholt bei seinem Onkel in C._______ resp. bei seiner Mutter nach seiner Cousine und nach ihm gefragt. 6. 6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf deren Asylrelevanz geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. 6.2 6.2.1 Gemäss Schilderungen des Beschwerdeführers sei er zunächst in seinem Heimatdorf B._______ von Angehörigen der LTTE dreimal aufgefordert worden, diesen beizutreten, später sei er in C._______ von Angehörigen des CID und der Armee wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung gesucht worden und schliesslich sei er in Colombo für zwei Wochen inhaftiert worden. Die fraglichen Ereignisse fanden im Zeitraum von 2004 bzw. 2005 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 statt (vgl. A1/10 S. 5; A21/16, S. 4, F19). Damit fallen diese in die Periode der Bürgerkriegswirren in Sri Lanka. Damals führten die LTTE tatsächlich Camps zur Zwangsrekrutierung von Tamilen für den Krieg gegen die sri-lankische Regierung. Die Protokollaussagen des Beschwerdeführers bestätigen dies, wenn er ausführt, er sei kein Einzelfall gewesen. Ihm zufolge sei man entweder zwangsweise oder dann aufgrund der Druckausübung der LTTE "freiwillig" rekrutiert worden (vgl. A21/16, S. 4). Die LTTE führten somit aufgrund der damals herrschenden Kriegssituation willkürliche Zwangsrekrutierungen von Tamilen durch. Dass dem Beschwerdeführer auch heute weiterhin seitens der LTTE Verfolgungshandlungen drohen könnten, kann indessen aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 E. 7.1). Die kurzzeitige Festnahme des Beschwerdeführers in Colombo sei erfolgt, als bei einer Kontrolle alle tamilischen Bewohner der Lodge (wie auch Bewohner anderer Lodges) festgenommen worden seien (vgl. A1 S. 5, 6; A21 S. 7). Die Verhaftung erscheint unter diesem Blickwinkel als eine Sicherheitsmassnahme seitens der sri-lankischen Regierung während des Krieges und scheint nicht in erster Linie aufgrund eines erhärteten LTTE-Verdachts gegen den Beschwerdeführer erfolgt zu sein. Die Verhaftung des Beschwerdeführers basierte demnach nicht auf einem individuell gegen ihn als Person begründeten Verdacht, sondern vielmehr auf seiner Zugehörigkeit zu den jungen Tamilen, die damals generell verdächtigt wurden. Das BFM hat damit zutreffend festgestellt, dass bei einem tatsächlichen und ernsten Verdacht keine Haftentlassung möglich gewesen wäre. Das Argument in der Beschwerdeeingabe, die sri-lankischen Behörden liessen sich durch Zahlung von hohen Geldbeträgen leicht bestechen, überzeugt nach der vorstehenden Darlegung der konkreten Umstände nicht. Der Beschwerdeführer gibt zudem zu Protokoll, weder Kontakte zu den LTTE gepflegt zu haben, noch generell politisch aktiv oder in irgend einer Form regierungskritisch gewesen zu sein (vgl. A21/16 S. 5 F34 und S.8 F71). Die LTTE-Verbindung seiner Coucousine (vgl. A21/16 S. 3 F17) und damit die Tatsache, mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied verwandt zu sein, kann unter den vorliegenden Umständen für sich alleine nicht eine Verfolgung herbeiführen, zumal die sri-lankischen Behörden bereits vor seiner Ausreise Kenntnis davon hatten und ihn dennoch aus der Haft entliessen. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Coucousine bzw. Cousine einen engen Kontakt pflegen würde, ist aufgrund der Akten zu verneinen. Zunächst fallen die ungereimten Darstellungen der genauen Verwandtschaft auf, soll es sich doch gemäss den Aussagen in den Befragungen um die Tochter einer Cousine der Mutter handeln (vgl.A21 S. 5; so auch Beschwerde S. 5), während die eingereichten Beweisunterlagen (Eingabe vom 13. Juni 2012) ein anderes Verwandtschaftsverhältnis (Tochter der Schwester der Mutter) aufzeigen. Zum andern wies der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 13. Juni 2012 darauf hin, seine Cousine sei nun in der Schweiz; diese war freilich bereits im (...) 2011 in die Schweiz eingereist. Den Befürchtungen in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei als mutmasslicher LTTE-Sympathisant bzw. -Kollaborateur eine hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Es ist in Anbetracht des fehlenden Verdachtsmoments zu Gunsten einer LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers nicht von einer Gefahr einer künftigen Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte seit der Ausreise aus seinem Heimatstaat Ereignisse geltend, wonach ihn sri-lankische Sicherheitskräfte im November 2010, im September 2012 sowie im Februar 2013 bei seiner Mutter resp. seinem Onkel zuhause gesucht hätten (siehe Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 8 und Eingabe vom 22. März 2013). Diesen Aussagen kommt indessen kaum Relevanz zu, wo sie doch unsubstanziiert ausfallen und auch nicht anhand schriftlicher Beweismittel untermauert werden. Das Vorbringen erweist sich aufgrund der gegebenen Umstände auch als zu wenig intensiv, um von einer asylrelevanten Verfolgung sprechen zu können. 6.2.3 Schliesslich stellt die inzwischen in politischer Hinsicht grundlegend veränderte Lage in Sri Lanka einen weiteren wesentlichen Aspekt bei der vorliegenden Prüfung der Asylrelevanz dar. Im Mai 2009 wurden die LTTE durch die sri-lankische Armee vernichtend geschlagen. Seit Beendigung dieses militärischen Konflikts hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert und stabilisiert. Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es verschiedene Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Unter anderem gehören abgewiesene tamilische Asylbewerber aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, zum gefährdeten Personenkreis. Wie vorstehend aufgezeigt, pflegte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka keinerlei Kontakte zu den LTTE. Verhaftet wurde er wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung, da seine Cousine in dieser Bewegung aktiv gewesen war. Die fehlenden Hinweise auf eine asylrechtlich genügende Intensität der Verfolgung und seine frühe Haftentlassung lassen dagegen nicht auf einen noch heute bestehenden behördlichen Verdacht schliessen. Dass er in der Schweiz Kontakte zu den LTTE gepflegt hätte, wird nicht geltend gemacht. Namentlich hat er offenbar auch nur losen Kontakt zur Cousine. Auch vor dem Hintergrund der seit 2009 verbesserten Sicherheitslage kann aus heutiger Sicht betreffend den Beschwerdeführer nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in asylbeachtlichem Ausmass in Sri Lanka geschlossen werden. 6.2.4 Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013, E 6.2.3). 6.2.5 6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Intensität sowie an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann damit auch vorliegend offen bleiben. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4). 8.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.6.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009, um darzulegen, ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas müsse praxisgemäss als unzumutbar gelten (siehe Replik vom 7. September 2011, S. 3). In der Zwischenzeit hat sich indessen das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka erneut einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich, und das Gericht hat diesbezüglich eine differenzierte Praxis entwickelt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vannigebiets, ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und auch das zeitliche Element, wann der Betreffende das Heimatland verlassen hat, zu berücksichtigen ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1); namentlich sind für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, das Gebiet aber schon vor Beendigung des Bürgerkriegs verlassen haben, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) sorgfältig zu klären (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2). 8.6.2 Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat gemäss Protokollaussagen im Juli 2008 verlassen und sei über Malaysia und weitere ihm unbekannten Transit-Länder in die Schweiz gereist. Da der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat demnach bereits vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen hatte, sind vorliegend dessen aktuelle Lebens- und Wohnverhältnisse zu prüfen. 8.6.3 Gemäss Protokollaussagen habe der - soweit aktenkundig gesunde - Beschwerdeführer bis im 2005 mit seiner Mutter und seiner Schwester in B._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gelebt. Danach habe er bis ca. im August 2007 bei seinem Onkel (dem Cousin seiner Mutter) in C._______; Nordprovinz) Unterschlupf gefunden. Die restliche Zeit bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 habe er vorwiegend in Colombo verbracht. Nachdem sein Vater bereits im Jahr 2003 oder 2004 verstorben sei, habe er gemeinsam mit seiner Mutter für den Lebensunterhalt der Familie sorgen müssen (vgl. A21/16 S. 6 F48). Viele seiner Verwandten würden in Sri Lanka leben, so auch seine Mutter und seine an (...) Schwester. Nachdem der Kontakt zu seiner Mutter seit dem November 2010 abgebrochen gewesen sei, sei es ihm gemäss Eingabe vom 22. März 2013 gelungen, später wieder mit ihr in Kontakt zu treten (vgl. Eingabe vom 22. März 2013, S. 4; Beschwerde vom 30. Mai 2011 S. 21; A21/16 S. 3 F11). Sie lebe nach wie vor in B._______ und könne durch den Erlös von verpachteten Reisfeldern den Lebensbedarf für sich und ihre Tocher, die Schwester des Beschwerdeführers, decken. Gemäss Protokollaussagen habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz regelmässig mit seinem Onkel in C._______ telefoniert (vgl. A21/16 S.9 F85). Dies bestätigte er auch in seiner Beschwerdeingabe (vgl. Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 21). Obwohl die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in B._______ leben, ist dennoch festzuhalten, dass er dank seinem Kontakt mit seinem Onkel zweiten Grades in C._______ gute Chancen hat, unmittelbar nach seiner Rückkehr von diesem aufgenommen und unterstützt zu werden. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Gemäss Protokollaussagen habe er bis zur achten Klasse die Schule besucht. Danach sei er ohne berufliche Ausbildung in B._______ in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen. Nach seinem Wegzug nach C._______ zu seinem Onkel habe er in dessen Laden als Aushilfe gearbeitet (vgl. A1/10 S. 1f.; A21/16 S. 9 F81f.). Aus dem Befragungsprotokoll geht ferner hervor, dass sein Onkel noch diverse weitere Geschäfte führe und er zudem für die Finanzierung der Reise in die Schweiz aufgekommen sei sowie seit dem Wegfall des Beschwerdeführers als Einkommensquelle für die Familie auch dessen Mutter und Schwester finanziell unterstütze (vgl. A21/16 S. 6 F49 sowie S. 12 F111 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines verhältnismässig wohlhabenden Onkels auf keine gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten stossen sollte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und führte zur Begründung an, der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und die Beschwerde nicht aussichtlos. Gemäss Aktenlage geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach und die Beschwerde erweist sich auch nicht als aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: