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D-2625/2012

D-2625/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, stellte am 8. April 2008 (Datum Eingang Botschaft) ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo. A.b Im darauffolgenden Auslandverfahren machte er im Wesentlichen geltend, er sei im August oder Oktober 2006 von unbekannten, bewaffneten Männern von Zuhause entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei gefragt worden, ob er Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterhalte und für diese Sprengstoff verstecke bzw. Sprengstoff-Verstecke der LTTE kenne. Er habe dies alles verneint. Während der Dauer der Entführung sei er geschlagen und allgemein schlecht behandelt worden. Am 27. Dezember 2006 hätten ihn die Entführer unter Androhung einer späteren erneuten Festnahme freigelassen. Von da an habe er sich kaum mehr zuhause aufgehalten. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass mehrmals nach ihm gesucht worden sei. Mitte 2007 habe er sich auf entsprechende Aufforderung der Armee einige Male in einem Armeecamp zur Unterschrift gemeldet. Am 18. November 2007 sei er unterwegs auf der Strasse erneut von unbekannten Personen entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Am 30. Dezember 2007 sei er freigelassen worden, wobei ihm gedroht worden sei, man werde ihn bald erschiessen. Aus Angst vor seinen Verfolgern habe er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt und sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Am 7. Juni 2008 sei er von unbekannten Personen erneut entführt, in der Folge misshandelt und schliesslich nach zwei Wochen am Strassenrand ausgesetzt worden. Danach habe er erneut einer Meldepflicht in einem Armeecamp nachkommen müssen. Er vermute, dass es sich bei seinen Verfolgern um Armeeangehörige respektive Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung handle. Erst im März 2009 sei es ihm gelungen, nach Colombo zu reisen, um seinen Interview-Termin bei der Botschaft wahrzunehmen. A.c Mit Verfügung vom 21. April 2009 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2009 auf dem Luftweg, gelangte via Doha, Qatar, nach Zürich und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 15. Mai 2009 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. B.b Anlässlich der summarischen Befragung bestätigte der Beschwerdeführer seine im Botschaftsverfahren gemachten Ausführungen zu den Asylgründen. In der Anhörung vom 9. Juni 2009 brachte er vor, er habe früher als Schüler bei den Heldentagsfeiern mitgeholfen. Möglicherweise sei er deshalb verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Unbekannte Personen hätten ihn zweimal verschleppt. Erstmals sei er im Jahr 2006 festgenommen worden, nach der (im August erfolgten) Schliessung der Strasse nach Jaffna. Die Entführer seien vermummt gewesen. Sie hätten ihn von zuhause mitgenommen und in einem weissen Van an einen unbekannten Ort gebracht. Dort hätten sie ihn in einen Raum gesperrt. In den folgenden vier Monaten sei er ständig geschlagen und gefragt worden, wo er die Waffen versteckt habe. Er habe beteuert, nichts mit den LTTE zu tun zu haben und keine Waffen zu besitzen. Am 27. Dezember 2006 sei er dann ohne weitere Begründung wieder nach Hause gefahren und freigelassen worden. Danach habe er sich vorwiegend bei Bekannten und Verwandten aufgehalten und sich kaum getraut, ausser Haus zu gehen. Deswegen habe er auch kaum gearbeitet. Am 18. November 2007 sei er zu Fuss unterwegs zu Verwandten gewesen, als er erneut von Unbekannten entführt worden sei. Während seiner Gefangenschaft sei er wiederum misshandelt und nach Waffen gefragt worden. Er habe erneut bestritten, Waffen zu haben oder Kontakte zu den LTTE zu unterhalten. Am 30. Dezember 2007 hätten sie ihn freigelassen, wobei sie ihm gedroht hätten, es werde ihm etwas geschehen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sich danach nur noch selten zuhause, sondern mehrheitlich bei Verwandten aufgehalten und habe auch nicht mehr gearbeitet. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass Mitte 2008 unbekannte Personen zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe befürchtet, von diesen Personen umgebracht zu werden, weshalb er sich entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen. Seine Eltern hätten für ihn im Atchelu-Armeecamp eine Clearance besorgt, worauf er am 2. März 2009 von Jaffna nach Colombo habe reisen können. In Colombo habe er bis zu seiner Ausreise am 10. Mai 2009 in einer Lodge gewohnt. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 11. April 2012 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen formeller Fehler (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung) aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (namentlich in die Akten des Botschaftsverfahrens und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel) unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie mehrere Berichte von Medien, verschiedenen Organisationen und staatlichen Stellen betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei (vgl. dazu die Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten 14 und 15 der Beschwerde). E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens (inklusive der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel) gut, wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die fraglichen Aktenstücke und Beweismittel zu edieren und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums, wies den Antrag, es sei gegebenenfalls eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, ab, und forderte ihn auf, bis zum 7. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 - unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012 -beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und/oder auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten, wurde ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 12. Juni 2012 erlassen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einreichen. Dieser lagen eine Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie drei Berichte betreffend die Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen bei (vgl. die Liste der Beilagen auf Seite 5 der Beschwerdeergänzung). H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer zwei undatierte Schreiben von K. K. an das Divisional Secretary betreffend ihre beiden Söhne E._______ und F._______ nachreichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, es würden weitere Beweismittel nachgereicht und der Aufwand in der vorliegenden Sache habe sich seit Einreichung der Kostennote erhöht. J. Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember 2012 ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, welches den Schluss nahelegte, der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren. Angesichts dessen forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2013 auf, sich innert Frist zu äussern, falls er nicht damit einverstanden sei, dass das Schreiben vom 1. Dezember 2012 als Beschwerderückzug qualifiziert werde. Andernfalls werde von einem Beschwerderückzug ausgegangen, was eine Abschreibung des hängigen Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und erklärte ausdrücklich, er halte an der Beschwerde fest, zumal das angebliche Rückzugsschreiben nicht von ihm stamme. Der Eingabe lagen zahlreiche Berichte von Medien, Organisationen und staatlichen Stellen insbesondere betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die Gefährdung von (ehemaligen) LTTE-Anhängern und aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen bei (vgl. die Liste der Beilagen auf den Seiten 36, 37 und 38 der Eingabe).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen hätten sich im Rahmen des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ereignet. Inzwischen habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch verändert: Der Bürgerkrieg sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die LTTE seien dabei vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähigen Struktur mehr. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrolle der Regierung. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen. Seit dem Ende des Bürgerkrieges habe auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen. Übergriffe seitens derartiger Gruppen oder seitens krimineller Einzeltäter würden zudem in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, würden die sri-lankischen Behörden weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer habe indessen nie geltend gemacht, er sei ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er lediglich während der Schulzeit an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen. Er habe ausserdem ausgesagt, er sei im März 2009 mit einer Clearance nach Colombo gereist, habe sich dort einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem legal über den Flughafen von Colombo ausgereist. Daraus sei zu schliessen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, da gemäss Erkenntnissen des BFM in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent vorgegangen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell asylrelevante Behelligungen zu befürchten hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die dort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin lediglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens in der Schweiz gewährt, nicht aber in diejenigen des vorangegangenen Auslandsverfahren, dies obwohl auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine mehrstündige Befragung zu den Asylgründen stattgefunden habe, was dazu geführt habe, dass im Inlandverfahren im Wesentlichen nur noch ergänzende Fragen gestellt worden seien. Die unterlassene Edition der Akten des Auslandverfahrens stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen entsprechenden Gesuchs keine Einsicht in die von ihm im Auslandverfahren eingereichten Beweismittel erhalten. Dem Beschwerdeführer müsse vollständige Einsicht in die erwähnten Akten und Beweismittel gewährt werden, verbunden mit einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann wird ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers verändert. Insbesondere seien Mitaktivisten des Beschwerdeführers getötet worden oder verschwunden. Ausserdem werde der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht; Sicherheitskräfte und Paramilitärs hätten bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt. Diese aktuellen Entwicklungen seien nicht bekannt geworden, da das BFM es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation zu befragen. Das BFM habe es ausserdem in Nichtberücksichtigung des Grundsatzurteils E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) versäumt, Überlegungen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers anzustellen, welche sich daraus ergebe, dass seine Familie über mittelständischen Reichtum verfüge und er der einzige Sohn sei, weshalb er mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen müsse. Bereits aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Anhörung des Beschwerdeführers mehrere Jahre zurück liege. Die Situation in Sri Lanka und damit die Verfolgungsstruktur hätten sich seither massgeblich verändert. Zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts hätte das BFM den Beschwerdeführer daher erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewähren müssen. Da das BFM dies unterlassen habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, was ebenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Im Weiteren sei festzustellen, dass das BFM die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten Massstäbe hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Asylbewerbern nicht berücksichtigt und demzufolge notwendige Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit auch in dieser Hinsicht unvollständig festgestellt worden. Aus dem Aktenverzeichnis des BFM sei sodann zu schliessen, dass das BFM im vorliegenden Fall keinerlei Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen beigezogen habe. Dies stelle eine unvollständige Sachverhaltsabklärung dar. Hätte das BFM derartige Informationen konsultiert, wäre klar geworden, dass die sri-lankische Armee anlässlich ihres Sieges über die LTTE im Mai 2009 in den Besitz von Aktenbeständen der LTTE gelangt sei und dadurch Kenntnisse über die Aktivitäten von LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern erhalten habe. Aufgrund der dargelegten mehrfachen fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden. Andernfalls müsse die vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In materieller Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stelle, sondern lediglich die Asylrelevanz verneine. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von nachträglich geltend gemachten Asylvorbringen aufkommen, müsse dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt werden, um die Glaubhaftigkeit dieser zusätzlichen Vorbringen zu belegen. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, und würde daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt. Auch drohe ihm weiterhin eine Verfolgungsgefahr durch paramilitärische Gruppierungen, welche ihn in der Vergangenheit bereits mehrfach entführt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in der Schweiz exilpolitisch betätigt, und zwar durch die regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen und Kundgebungen der LTTE. In der Beschwerde werden sodann unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen 2-18 Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka gemacht. Dabei wird zunächst auf die Erwägung im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verwiesen, wonach Personen, welche nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Sodann wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, die sri-lankische Regierung halte auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am Prevention of Terrorism Act (PTA) fest, was zeige, dass sie gewillt sei, auch in Zukunft sämtliche LTTE-Unterstützer zu bekämpfen. Bei der Anwendung des PTA hätten die Sicherheitskräfte grosse Machtbefugnisse, was dazu führe, dass Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet seien. Im Ausland lebende respektive vom Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen würden von der sri-lankischen Regierung generell verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Dies habe zur Folge, dass die sri-lankische Regierung die Aktivitäten (beispielsweise Demonstrationsteilnahmen) ihrer Landsleute im Ausland genau überwache und dokumentiere. Ausserdem würden aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, namentlich abgewiesene Asylbewerber, bei der Wiedereinreise genau überprüft. Während der Dauer der Abklärungen würden die betroffenen Personen gestützt auf den PTA in Haft genommen und seien der Willkür der Behörden ausgesetzt. Im Rahmen dieser Abklärungen würden sich die sri-lankischen Behörden zur Identifizierung von LTTE-Unterstützer sowohl auf beschlagnahmte LTTE-Akten als auch auf Informationen aus dem Ausland stützen. Wie den beiliegenden Presseberichten entnommen werden könne, hätten in der Schweiz lebende Tamilen Drohbriefe erhalten. Im Ausland lebende Tamilen würden offensichtlich geheimdienstlich überwacht. In den Augen der sri-lanksichen Regierung sei dies notwendig, um ein Wiederaufflammen von terroristischen Aktivitäten in Sri Lanka zu verhindern. Personen, welche aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, liefen Gefahr, in Gefängnissen gefoltert oder gar durch "unbekannte Personen" (meist Angehörige paramilitärischer Gruppierungen) liquidiert zu werden. Wie den beigelegten Beweismitteln zu entnehmen sei, beträfen die dokumentierten Fälle häufig auch Personen, welche gar keine effektive Verbindung zu den LTTE gehabt hätten. Human Rights Watch habe die britischen Behörden daher mit Mitteilung vom 24. Februar 2012 dazu aufgerufen, die Ausschaffungen nach Sri Lanka zu stoppen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka seit Anfang des Jahres 2011 erneut systematisch registriert werde. Diese Praxis diene unter anderem dazu, ehemalige LTTE-Mitglieder und -Unterstützer aufzufinden und zu identifizieren. In der Beschwerde wird anschliessend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach zurückkehrende Tamilen, welche von den Behörden verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe zur Beurteilung des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren verwendet. Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle; denn er sei den srilankischen Behörden und auch den Paramilitärs als LTTE-Unterstützer bekannt, weshalb ihm Verfolgung drohe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und inhaftiert würde. Da er ein gesuchter LTTE-Sympathisant sei, sei sein Name gewiss ins Informationssystem eingespiesen worden. Der Abruf seiner Daten durch die Einwanderungsbehörden am Flughafen hätte mit Sicherheit seine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge. Dabei wäre der Beschwerdeführer der Gefahr von Folter und anderen Nachteilen ausgesetzt. Selbst im Falle einer Freilassung bestünde für ihn weiterhin die Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewalt oder gar Tötung zu werden. Mehr zur Frage der Flüchtlingseigenschaft könne nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen (inklusive Anhörung) gesagt werden. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, für den tamilischen Beschwerdeführer bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefährdung, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE nicht verboten seien und wo er ein Asylgesuch gestellt habe, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er müsste bei der Einreise bereits am Flughafen mit Verhören und Verhaftung rechnen und wäre der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bestünde die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen. Aus diesen Gründen sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Interviews auf der Schweizer Botschaft in Colombo seine Aktivitäten für die LTTE verschwiegen, da er befürchtet habe, eine Einreise in die Schweiz würde ihm ansonsten verweigert. Er habe via die von ihm in der Befragung erwähnten Freunde Kontakt zur LTTE unterhalten und habe namentlich zusammen mit seinem Kollegen H._______ K. die LTTE unterstützt (Flugblätter verteilen und aufkleben, Mithilfe beim Schmücken vor den Heldengedenktagen). Er habe ausserdem regelmässig am Pongu Tamil teilgenommen. Der Bruder von H._______ sei bei einem versuchten Bombenattentat für die LTTE ums Leben gekommen. H._______ habe sich im Jahr 2006 ebenfalls den LTTE angeschlossen. Vermutlich sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines Kontakts zu H._______ der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Er sei daraufhin regelmässig durch paramilitärische Kräfte entführt worden. Entgegen der Einschätzung des BFM hätten sich die Macht und die Aktivitäten dieser Gruppierungen seit Kriegsende nicht vermindert, sondern gar verstärkt. Anzufügen sei, dass insbesondere bei reichen Familien eine grosse Entführungsgefahr bestehe. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre der oberen Mittelschicht an und besitze ein grosses Haus. Der Beschwerdeführer sei der einzige männliche Nachkomme. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut entführt zu werden, sei daher sehr gross, zumal die Entführer wüssten, dass seine Familie den Beschwerdeführer unter Einsatz ihres gesamten Vermögens freikaufen würde. Eine derartige (asylrelevante) Verfolgung durch paramilitärische Gruppen sei daher wahrscheinlich. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, seien ausserdem zurückkehrende tamilische Asylgesuchsteller generell gefährdet. Human Rights Watch habe bereits mehrfach einen Rückführungsstopp für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller gefordert, da mehrere Fälle bekannt geworden seien, in denen zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von srilankischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert und teilweise vergewaltigt worden seien. Grossbritannien habe nun unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Bericht von Human Rights Watch am 31. Mai 2012 betreffend 40 abgewiesene tamilische Asylsuchende einen Rückführungsstopp verfügt. Vor einer Urteilsfällung im vorliegenden Fall müssten daher die aktuellen Entwicklungen abgewartet und weiter abgeklärt werden.

E. 4.4 In der Eingabe vom 8. August 2012 wird vorgebracht, die Mutter von H._______ K. und dessen Bruder habe den Divisional Secretary um Ausstellung von Todesurkunden betreffend ihre Söhne ersucht (vgl. Beilagen 23 und 24). Der Bruder von H._______ sei wie erwähnt bei einem versuchten Anschlag ums Leben gekommen. Die Mutter habe dies zu verheimlichen versucht, weshalb sie dem Divisional Secretary gegenüber als Todesursache angegeben habe, ihr Sohn sei erschossen worden. Der ebenfalls in der LTTE aktive Freund des Beschwerdeführers, H._______, sei ebenfalls tot. Damit sei ein weiterer Teilbeweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erbracht.

E. 4.5 In Beantwortung der Anfrage in der Verfügung vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. Januar 2013 zunächst mitteilen, das Schreiben vom 1. Dezember 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo stamme nicht von ihm und sei auch nicht von ihm in Auftrag gegeben worden. Er halte daran fest, dass er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werde und ziehe seine Beschwerde keinesfalls zurück. Der Verfasser dieses Schreibens verfüge aber offensichtlich über Insiderinformationen betreffend sein Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren. Offensichtlich wolle der Verfasser des Schreibens ihm Schaden zufügen und habe ein Interesse an seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Er wisse nicht, wer das Schreiben verfasst habe. Er habe aber den Verdacht, dass es sich um M. M. handle, dessen Bruder I. M. enge Beziehungen zur paramilitärischen Eelam People's Democratic Party (EPDP) unterhalte. Ende des Jahres 2012 seien im Nachbardorf des Beschwerdeführers 15 ehemalige LTTE-Unterstützer verhaftet worden. Die örtliche EPDP habe diese Personen identifiziert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten LTTE-Unterstützer handle, dürfte das Schreiben vom 1. Dezember 2012 vor diesem Hintergrund gesehen werden. Bei dem auf dem Schreiben angegebenen Absender "c/o I._______" handle es sich um die Adresse des Ehemannes (sic!) von M. M. Insgesamt dokumentiere das Schreiben vom 1. Dezember 2012 die anhaltende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers und zeige, dass die paramilitärischen Gruppen auch zu Fälschungen griffen, um eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu erzwingen. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Schreiben der Schweizer Botschaft in einem Couvert zugestellt worden sei. Aus den Angaben auf dem Couvert ergäben sich möglicherweise weitere Rückschlüsse auf den Verfasser des Schreibens. Das Couvert sei dem Beschwerdeführer daher zuzustellen, und es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren. In der Eingabe wird im Weiteren geltend gemacht, die Situation in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich erneut verändert. Es folgen - teilweise unter Wiederholung bisheriger Vorbringen - umfangreiche allgemeine Ausführungen (mit Verweisen auf entsprechende Beweismittel) zur Konfliktsituation in Sri Lanka und der Entwicklung der Lage seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009, mit dem Fazit, dass sri-lankische Tamilen sowohl innerhalb Sri Lankas als auch im Ausland vom sri-lankischen Staat überwacht und registriert würden und auch heute noch (ehemalige) tamilische Unterstützer oder Mitglieder der LTTE respektive Personen, die dessen verdächtigt würden, in Sri Lanka von der sri-lankischen Regierung sowie von regierungsnahen paramilitärischen Gruppierungen gesucht und verfolgt würden, wobei teilweise Mittel angewendet würden, welche mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar seien. Da Sri Lanka regelmässig das Folterverbot verletzte, sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden zumindest als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu erachten. Abgewiesene tamilische Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen. Ungeachtet dessen halte das Bundesverwaltungsgericht an der überholten und unkorrekten Einschätzung der asylrelevanten Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen sowie der Sicherheitslage in Sri Lanka im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) fest. Nach dem Gesagten sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei zunächst die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen seien. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund des Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die srilankischen Behörden für unbestimmte Dauer inhaftiert und unter Anwendung von Folter verhört würden. Da der Beschwerdeführer als LTTE-Unterstützer gesucht werde und davon auszugehen sei, dies sei im Informationssystem ersichtlich, auf welches die Immigrationsbehörden am Flughafen Zugriff hätten, hätte eine Einreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge. Während der Dauer der Haft müsste der Beschwerdeführer mit Folter oder anderen Konsequenzen rechnen. Selbst nach einer eventuellen Freilassung liefe er Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewaltanwendung zu werden. Er sei daher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet.

E. 5 Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm die Akten des Auslandverfahrens (inklusive die dort eingereichten Beweismittel) nicht ediert worden seien. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten des Auslandverfahrens inklusive Beweismittel zu edieren. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. Juni 2012 denn auch tat. Demnach ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der erwähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten.

E. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt. So habe es vor der Fällung des Entscheids nicht abgeklärt, ob sich der Sachverhalt seit der letzten Anhörung verändert habe. Das BFM habe ausserdem keine Überlegungen angestellt zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers, welche sich aus dem finanziellen Status seiner Familie ("mittelständischer Reichtum") ergeben könnte. Da die letzte Anhörung des Beschwerdeführers einige Jahre zurückliege und sich die allgemeine Lage in Sri Lanka inzwischen verändert habe, hätte das BFM den Beschwerdeführer ohnehin erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit geben müssen, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem auch dadurch inkorrekt festgestellt worden, dass das BFM mit Blick auf die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten Massstäbe hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Asylbewerbern die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe. Mit Blick auf das Aktenverzeichnis des BFM sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe, was ebenfalls eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung darstelle. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).

E. 5.2.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des Auslandverfahrens als auch im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz zu seinen Asylgründen befragt und hatte ausreichend Gelegenheit, diese darzulegen. Die entsprechenden Protokolle stellen grundsätzlich eine genügende Grundlage dar für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht. Aufgrund der Formulierungen in der angefochtenen Verfügung ist zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Formulierungen "heute" und "zum jetzigen Zeitpunkt" auf S. 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. April 2012). Zwar fehlt eine konkrete Bezugnahme auf die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) definierten Risikogruppen, jedoch bestand für das BFM aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, diesbezügliche Ausführungen zu machen. Insbesondere bestanden (und bestehen) aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Familie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5) oder einer anderen der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit bestand, diesbezüglich im Hinblick auf eine allfällige, damit verbundene Gefährdung weitere Abklärungen vorzunehmen. Insoweit als geltend gemacht, wird, die allgemeine Situation in Sri Lanka und damit die Verfolgungsstruktur habe sich seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 und dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. April 2012 verändert, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren dem BFM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen und Anhörungen vorzunehmen. Vielmehr durfte es im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung belegt schliesslich die Tatsache, dass im Aktenverzeichnis des BFM keine Länderberichte oder ähnliches aufgeführt werden, offensichtlich keineswegs, dass das BFM bei seinem Entscheid effektiv keine entsprechenden länderspezifischen Unterlagen berücksichtigt hat. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren nämlich weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der fehlende Hinweis auf beigezogene Länderinformationen im Aktenverzeichnis respektive in der angefochtenen Verfügung lässt per se klarerweise nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen, weshalb diese - ansonsten nicht weiter substanziierte - Rüge unbegründet erscheint.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich Vornahme weiterer Abklärungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka, Durchführung einer weiteren Anhörung, Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren, unspezifizierten Beweismitteln) sind daher abzuweisen.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Seit der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka am 19. Mai 2009 wurden bezüglich der allgemeinen Menschenrechtssituation nur geringe Fortschritte gemacht, hingegen hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert und stabilisiert. Allerdings sind bestimmte Risikogruppen weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2011/24).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE von Unbekannten entführt worden. Er habe ausserdem während einiger Zeit einer Meldepflicht in einem Armeecamp nachkommen müssen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung durch die unbekannte Gruppierung habe er sein Heimatland am 10. Mai 2009 - kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 - verlassen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er eine Verfolgung durch die Armee respektive durch paramilitärische Gruppierungen. Bei dieser Sachlage ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen ist und deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich, weder er noch seine Familienmitglieder hätten sich politisch engagiert (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 5) und er habe insbesondere keinerlei Kontakte zu den LTTE unterhalten (vgl. A6 S. 14). In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2012 wird jedoch nachgetragen, H._______ K., ein Schulfreund des Beschwerdeführers, sowie dessen Bruder seien für die LTTE tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe früher jeweils mit H._______ zusammen Flugblätter der LTTE verteilt/geklebt und bei Heldengedenkfeiern beim Schmücken geholfen. Deswegen sei er wohl der Unterstützung der LTTE verdächtigt und mehrmals entführt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Jugendfreunde hatte, welche sich später den LTTE anschlossen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass er wie angegeben zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal von unbekannten Personen entführt, für längere Zeit festgehalten und danach wieder freigelassen wurde. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese unbekannten Personen versuchten, ihm eine Verbindung zu den LTTE nachzuweisen, ihnen dies aber nicht gelungen ist, weshalb er jeweils wieder laufen gelassen wurde. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und Drohungen dürften unter diesen Umständen primär bezweckt haben, ihn einzuschüchtern und vor allfällig geplanten zukünftigen Hilfeleistungen an die LTTE abzuhalten. Von offizieller Seite wurde der Beschwerdeführer nie wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE angeklagt, inhaftiert oder auch nur angehalten und befragt. Er hatte insbesondere auch keine Probleme mit der Armee. Zwar unterlag er den Akten zufolge vorübergehend einer Meldepflicht, welcher er eine Weile lang nachkam, wurde jedoch von der Armee weder bedroht noch weiter behelligt, selbst als er seine Meldepflicht vernachlässigte (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 9). Dies lässt darauf schliessen, dass ihn die Behörden schon im damaligen Zeitpunkt nicht als verfolgungswürdig erachteten. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich bei den Bekannten des Beschwerdeführers nicht um prominente LTTE-Mitglieder handelte und der Beschwerdeführer selbst weder Mitglied der LTTE war noch substanzielle Unterstützungsleistungen vollbrachte. Seinen Angaben zufolge nahm er lediglich an Heldengedenkfeiern sowie am Pongu Tamil teil und half ab und zu beim Dekorieren für die Feiern sowie beim Verteilen/Aufkleben von Flugblättern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer solch marginalen, relativ unbedeutenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind. Es ist demnach auch völlig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie dies auf Beschwerdeebene suggeriert wird, als LTTE-Unterstützer in einer landesweiten Datenbank registriert respektive auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zugeordnet werden kann.

E. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde nach wie vor gesucht; und zwar hätten Sicherheitskräfte und Paramilitärs bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt (vgl. Seite 5 der Beschwerde). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte und gänzlich unsubstanziierte Behauptung, welche im Lichte der vorstehenden Erwägungen unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung vom 9. Juni 2009 auf entsprechende Nachfrage hin selber aus, seine Eltern hätten ihm gegenüber am Telefon nicht erwähnt, dass nach ihm gesucht werde (vgl. A6 S. 12). Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise galt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als behördlich gesuchte Person, konnte er doch eigenen Angaben zufolge im März 2009 ungehindert mit einem security clearance certificate via verschiedene Kontrollposten von Jaffna nach Colombo gelangen, sich dort problemlos einen Reisepass ausstellen lassen und mit dem Flugzeug ausreisen (vgl. A6 S. 3, 10 und 11).

E. 6.4 Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember 2012 ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, worin der Unterzeichner zum Ausdruck brachte, er wolle das Asylverfahren in der Schweiz beenden und nach Sri Lanka zurückkehren. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. Januar 2013 bestreitet der Beschwerdeführer, Urheber dieses Schreibens zu sein, und äussert den Verdacht, dieses sei von M. M., einer der EPDP nahestehenden Person, verfasst worden, um ihm zu schaden. Das Schreiben belege die anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers durch paramilitärische Gruppierungen. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar dürfte es sich beim Unterzeichner des fraglichen Schreibens tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handeln, da das Schriftbild seiner anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen geleisteten Unterschriften von demjenigen der Unterschrift auf dem Schreiben vom 1. Dezember 2012 abweicht. Allerdings ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass dieselbe Person bereits im Rahmen des Auslandverfahrens einmal eine Eingabe zugunsten des Beschwerdeführers gemacht hat (vgl. Akten Auslandverfahren A11). Diese Eingabe vom 11. Dezember 2008 stand ihrem Inhalt nach völlig im Einklang mit den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers im Auslandverfahren. Somit erscheint es nicht glaubhaft, dass der Verfasser nun plötzlich dem Beschwerdeführer Schaden zufügen will. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermag dieses Schreiben per se auch nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt wird, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 30. Januar 2013 lediglich um wilde Spekulationen handelt. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, um anschliessend derartige Verschwörungstheorien zu konstruieren. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer noch der Briefumschlag des falschen Rückzugsschreibens zuzustellen, abzuweisen, zumal dieser keine weiteren klärenden Informationen enthält.

E. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird zudem unter Bezugnahme auf BVGE 2011/24 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der vermögenden Personen an und müsse aufgrund des mittelständischen Reichtums seiner Familie und der Tatsache, dass er der einzige Sohn sei, mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend machte, er oder seine Angehörigen seien in der Vergangenheit aufgrund des Reichtums seiner Familie mit Geldforderungen, Erpressung oder ähnlichem behelligt worden. Die von ihm geschilderten Entführungen verliefen allesamt ohne Lösegeldforderungen. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort dort zukünftig derartige Probleme haben könnte. Im Übrigen findet das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers relativ reich sei, keine Stütze in den Akten. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Mutter Hausfrau (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 3) und sein Vater Maurer (vgl. A6 S. 9), was nicht auf ein grosses Einkommen schliessen lässt. Die Eltern des Beschwerdeführers haben neben dem Beschwerdeführer noch vier Töchter, welche alle noch unverheiratet sind, nicht arbeiten und demnach noch von den Eltern unterstützt werden müssen. Die Tatsache, dass seine Mutter offenbar ihren Schmuck zum Pfandleiher bringen musste, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren (Akten Auslandverfahren A12 S. 13), weist ferner darauf hin, dass die Familie über keine grösseren Vermögenswerte verfügt. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, er habe unter anderem infolge fehlender finanzieller Mittel nicht in Colombo bleiben können (vgl. A12 S. 12). Entgegen der gänzlich unbelegten und unsubstanziierten Behauptung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden.

E. 6.6 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, weil er der Risikogruppe der aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen respektive der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller angehöre und weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er regelmässig an Veranstaltungen und Kundgebungen der LTTE teilnehme. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale, nicht näher substanziierte und gänzlich unbelegte Behauptung. Überdies wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer dadurch besonders exponiert respektive inwiefern er sich dadurch als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Ebenso ist nicht überzeugend, dass die sri-lankischen Behörden von der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hätten. Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.

E. 6.6.2 Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, weil er aus der Schweiz ins Heimatland zurückkehren und deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben, ist, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht richten sich nach Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In individueller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Wie bereits vorstehend erwähnt ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unbedeutenden und viele Jahre zurückliegenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen steht, zumal er nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Im Weiteren gibt es nach Erkenntnissen des Gerichts auch keine Hinweise darauf, dass tamilische Rückkehrer von sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt und systematisch verfolgt werden (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4 und D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine Verfolgung zu befürchten; es erübrigt sich denn auch, auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel, welche sich im Übrigen überwiegend entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass im Fall des von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopps betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgegangen wurde. Der dort angeordnete Vollzugsstopp war vielmehr das Ergebnis einer einzelfallbezogenen individuellen Prüfung. Eine solche ergibt nach dem Gesagten im vorliegenden Fall, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge­staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Diese Schlussfolgerungen erscheinen auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Berichten bezüglich der Situation in Sri Lanka als weiterhin gültig, zumal diesen keine wesentlich andere Beurteilung der Lage entnommen werden kann. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, und reiste Anfang Mai 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 25-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schuldbildung verfügt. Vor der Ausreise befand er sich eigenen Angaben zufolge in der Lehre zum Motorrad-Mechaniker und half zwischendurch seinem Vater, einem Maurer, bei der Arbeit. Den Akten zufolge leben sowohl die Eltern und seine vier Schwestern als auch mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in B._______ respektive im Distrikt Jaffna. Eine diesbezügliche Veränderung der Sachlage wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und zeitweilig bei Verwandten gelebt, weshalb mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, seine Angehörigen würden ihn auch in Zukunft bei Bedarf beherbergen und unterstützen. Auf Beschwerdeebene wird ausdrücklich erwähnt, die Familie des Beschwerdeführers besitze ein grosses Haus, womit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______ dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Behörden mit Behelligungen zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu erachten wäre. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 In der Beschwerde wurde zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 5.1). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie dem Nachtrag vom 8. August 2012 macht der (mehrwertsteuerpflichtige) Rechtsvertreter insgesamt einen Arbeitsaufwand von 17.25 Stunden (à Fr. 240.-) und Auslagen von Fr. 72.70 geltend. Die Parteientschädigung ist vorliegend jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2625/2012/was Urteil vom 22. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, stellte am 8. April 2008 (Datum Eingang Botschaft) ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo. A.b Im darauffolgenden Auslandverfahren machte er im Wesentlichen geltend, er sei im August oder Oktober 2006 von unbekannten, bewaffneten Männern von Zuhause entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei gefragt worden, ob er Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterhalte und für diese Sprengstoff verstecke bzw. Sprengstoff-Verstecke der LTTE kenne. Er habe dies alles verneint. Während der Dauer der Entführung sei er geschlagen und allgemein schlecht behandelt worden. Am 27. Dezember 2006 hätten ihn die Entführer unter Androhung einer späteren erneuten Festnahme freigelassen. Von da an habe er sich kaum mehr zuhause aufgehalten. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass mehrmals nach ihm gesucht worden sei. Mitte 2007 habe er sich auf entsprechende Aufforderung der Armee einige Male in einem Armeecamp zur Unterschrift gemeldet. Am 18. November 2007 sei er unterwegs auf der Strasse erneut von unbekannten Personen entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Er sei geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Am 30. Dezember 2007 sei er freigelassen worden, wobei ihm gedroht worden sei, man werde ihn bald erschiessen. Aus Angst vor seinen Verfolgern habe er seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt und sich bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Am 7. Juni 2008 sei er von unbekannten Personen erneut entführt, in der Folge misshandelt und schliesslich nach zwei Wochen am Strassenrand ausgesetzt worden. Danach habe er erneut einer Meldepflicht in einem Armeecamp nachkommen müssen. Er vermute, dass es sich bei seinen Verfolgern um Armeeangehörige respektive Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung handle. Erst im März 2009 sei es ihm gelungen, nach Colombo zu reisen, um seinen Interview-Termin bei der Botschaft wahrzunehmen. A.c Mit Verfügung vom 21. April 2009 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2009 auf dem Luftweg, gelangte via Doha, Qatar, nach Zürich und reiste gleichentags in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 15. Mai 2009 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. B.b Anlässlich der summarischen Befragung bestätigte der Beschwerdeführer seine im Botschaftsverfahren gemachten Ausführungen zu den Asylgründen. In der Anhörung vom 9. Juni 2009 brachte er vor, er habe früher als Schüler bei den Heldentagsfeiern mitgeholfen. Möglicherweise sei er deshalb verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Unbekannte Personen hätten ihn zweimal verschleppt. Erstmals sei er im Jahr 2006 festgenommen worden, nach der (im August erfolgten) Schliessung der Strasse nach Jaffna. Die Entführer seien vermummt gewesen. Sie hätten ihn von zuhause mitgenommen und in einem weissen Van an einen unbekannten Ort gebracht. Dort hätten sie ihn in einen Raum gesperrt. In den folgenden vier Monaten sei er ständig geschlagen und gefragt worden, wo er die Waffen versteckt habe. Er habe beteuert, nichts mit den LTTE zu tun zu haben und keine Waffen zu besitzen. Am 27. Dezember 2006 sei er dann ohne weitere Begründung wieder nach Hause gefahren und freigelassen worden. Danach habe er sich vorwiegend bei Bekannten und Verwandten aufgehalten und sich kaum getraut, ausser Haus zu gehen. Deswegen habe er auch kaum gearbeitet. Am 18. November 2007 sei er zu Fuss unterwegs zu Verwandten gewesen, als er erneut von Unbekannten entführt worden sei. Während seiner Gefangenschaft sei er wiederum misshandelt und nach Waffen gefragt worden. Er habe erneut bestritten, Waffen zu haben oder Kontakte zu den LTTE zu unterhalten. Am 30. Dezember 2007 hätten sie ihn freigelassen, wobei sie ihm gedroht hätten, es werde ihm etwas geschehen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sich danach nur noch selten zuhause, sondern mehrheitlich bei Verwandten aufgehalten und habe auch nicht mehr gearbeitet. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass Mitte 2008 unbekannte Personen zuhause nach ihm gefragt hätten. Er habe befürchtet, von diesen Personen umgebracht zu werden, weshalb er sich entschieden habe, sein Heimatland zu verlassen. Seine Eltern hätten für ihn im Atchelu-Armeecamp eine Clearance besorgt, worauf er am 2. März 2009 von Jaffna nach Colombo habe reisen können. In Colombo habe er bis zu seiner Ausreise am 10. Mai 2009 in einer Lodge gewohnt. Er wolle nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Leben dort in Gefahr sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 11. April 2012 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen formeller Fehler (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung) aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (namentlich in die Akten des Botschaftsverfahrens und die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel) unter Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie mehrere Berichte von Medien, verschiedenen Organisationen und staatlichen Stellen betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei (vgl. dazu die Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten 14 und 15 der Beschwerde). E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens (inklusive der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel) gut, wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die fraglichen Aktenstücke und Beweismittel zu edieren und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig informierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums, wies den Antrag, es sei gegebenenfalls eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, ab, und forderte ihn auf, bis zum 7. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 - unter Beilage einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012 -beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und/oder auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten, wurde ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 12. Juni 2012 erlassen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einreichen. Dieser lagen eine Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie drei Berichte betreffend die Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen bei (vgl. die Liste der Beilagen auf Seite 5 der Beschwerdeergänzung). H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer zwei undatierte Schreiben von K. K. an das Divisional Secretary betreffend ihre beiden Söhne E._______ und F._______ nachreichen. Ausserdem wurde mitgeteilt, es würden weitere Beweismittel nachgereicht und der Aufwand in der vorliegenden Sache habe sich seit Einreichung der Kostennote erhöht. J. Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember 2012 ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, welches den Schluss nahelegte, der Beschwerdeführer wolle seine Beschwerde zurückziehen und nach Sri Lanka zurückkehren. Angesichts dessen forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2013 auf, sich innert Frist zu äussern, falls er nicht damit einverstanden sei, dass das Schreiben vom 1. Dezember 2012 als Beschwerderückzug qualifiziert werde. Andernfalls werde von einem Beschwerderückzug ausgegangen, was eine Abschreibung des hängigen Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und erklärte ausdrücklich, er halte an der Beschwerde fest, zumal das angebliche Rückzugsschreiben nicht von ihm stamme. Der Eingabe lagen zahlreiche Berichte von Medien, Organisationen und staatlichen Stellen insbesondere betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie die Gefährdung von (ehemaligen) LTTE-Anhängern und aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen bei (vgl. die Liste der Beilagen auf den Seiten 36, 37 und 38 der Eingabe). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen hätten sich im Rahmen des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ereignet. Inzwischen habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch verändert: Der Bürgerkrieg sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Die LTTE seien dabei vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähigen Struktur mehr. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrolle der Regierung. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen. Seit dem Ende des Bürgerkrieges habe auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen. Übergriffe seitens derartiger Gruppen oder seitens krimineller Einzeltäter würden zudem in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, würden die sri-lankischen Behörden weiterhin gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer habe indessen nie geltend gemacht, er sei ein aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er lediglich während der Schulzeit an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen. Er habe ausserdem ausgesagt, er sei im März 2009 mit einer Clearance nach Colombo gereist, habe sich dort einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem legal über den Flughafen von Colombo ausgereist. Daraus sei zu schliessen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, da gemäss Erkenntnissen des BFM in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent vorgegangen werde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Es bestünden sodann keine Hinweise darauf, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch ein ernsthaftes Interesse daran haben könnten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell asylrelevante Behelligungen zu befürchten hätte. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die dort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Beschwerdeführer auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin lediglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens in der Schweiz gewährt, nicht aber in diejenigen des vorangegangenen Auslandsverfahren, dies obwohl auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine mehrstündige Befragung zu den Asylgründen stattgefunden habe, was dazu geführt habe, dass im Inlandverfahren im Wesentlichen nur noch ergänzende Fragen gestellt worden seien. Die unterlassene Edition der Akten des Auslandverfahrens stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen entsprechenden Gesuchs keine Einsicht in die von ihm im Auslandverfahren eingereichten Beweismittel erhalten. Dem Beschwerdeführer müsse vollständige Einsicht in die erwähnten Akten und Beweismittel gewährt werden, verbunden mit einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann wird ausgeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers verändert. Insbesondere seien Mitaktivisten des Beschwerdeführers getötet worden oder verschwunden. Ausserdem werde der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht; Sicherheitskräfte und Paramilitärs hätten bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt. Diese aktuellen Entwicklungen seien nicht bekannt geworden, da das BFM es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation zu befragen. Das BFM habe es ausserdem in Nichtberücksichtigung des Grundsatzurteils E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) versäumt, Überlegungen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers anzustellen, welche sich daraus ergebe, dass seine Familie über mittelständischen Reichtum verfüge und er der einzige Sohn sei, weshalb er mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen müsse. Bereits aus diesen Gründen müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Anhörung des Beschwerdeführers mehrere Jahre zurück liege. Die Situation in Sri Lanka und damit die Verfolgungsstruktur hätten sich seither massgeblich verändert. Zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts hätte das BFM den Beschwerdeführer daher erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewähren müssen. Da das BFM dies unterlassen habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, was ebenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Im Weiteren sei festzustellen, dass das BFM die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten Massstäbe hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Asylbewerbern nicht berücksichtigt und demzufolge notwendige Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit auch in dieser Hinsicht unvollständig festgestellt worden. Aus dem Aktenverzeichnis des BFM sei sodann zu schliessen, dass das BFM im vorliegenden Fall keinerlei Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen beigezogen habe. Dies stelle eine unvollständige Sachverhaltsabklärung dar. Hätte das BFM derartige Informationen konsultiert, wäre klar geworden, dass die sri-lankische Armee anlässlich ihres Sieges über die LTTE im Mai 2009 in den Besitz von Aktenbeständen der LTTE gelangt sei und dadurch Kenntnisse über die Aktivitäten von LTTE-Mitgliedern und -Unterstützern erhalten habe. Aufgrund der dargelegten mehrfachen fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts müsse die angefochtene Verfügung kassiert werden. Andernfalls müsse die vollständige und richtige Sachverhaltsabklärung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In materieller Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stelle, sondern lediglich die Asylrelevanz verneine. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von nachträglich geltend gemachten Asylvorbringen aufkommen, müsse dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt werden, um die Glaubhaftigkeit dieser zusätzlichen Vorbringen zu belegen. Der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden nach wie vor verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben, und würde daher bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt. Auch drohe ihm weiterhin eine Verfolgungsgefahr durch paramilitärische Gruppierungen, welche ihn in der Vergangenheit bereits mehrfach entführt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in der Schweiz exilpolitisch betätigt, und zwar durch die regelmässige Teilnahme an Veranstaltungen und Kundgebungen der LTTE. In der Beschwerde werden sodann unter Hinweis auf die Beschwerdebeilagen 2-18 Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka gemacht. Dabei wird zunächst auf die Erwägung im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verwiesen, wonach Personen, welche nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen respektive gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. Sodann wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, die sri-lankische Regierung halte auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am Prevention of Terrorism Act (PTA) fest, was zeige, dass sie gewillt sei, auch in Zukunft sämtliche LTTE-Unterstützer zu bekämpfen. Bei der Anwendung des PTA hätten die Sicherheitskräfte grosse Machtbefugnisse, was dazu führe, dass Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet seien. Im Ausland lebende respektive vom Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen würden von der sri-lankischen Regierung generell verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Dies habe zur Folge, dass die sri-lankische Regierung die Aktivitäten (beispielsweise Demonstrationsteilnahmen) ihrer Landsleute im Ausland genau überwache und dokumentiere. Ausserdem würden aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen, namentlich abgewiesene Asylbewerber, bei der Wiedereinreise genau überprüft. Während der Dauer der Abklärungen würden die betroffenen Personen gestützt auf den PTA in Haft genommen und seien der Willkür der Behörden ausgesetzt. Im Rahmen dieser Abklärungen würden sich die sri-lankischen Behörden zur Identifizierung von LTTE-Unterstützer sowohl auf beschlagnahmte LTTE-Akten als auch auf Informationen aus dem Ausland stützen. Wie den beiliegenden Presseberichten entnommen werden könne, hätten in der Schweiz lebende Tamilen Drohbriefe erhalten. Im Ausland lebende Tamilen würden offensichtlich geheimdienstlich überwacht. In den Augen der sri-lanksichen Regierung sei dies notwendig, um ein Wiederaufflammen von terroristischen Aktivitäten in Sri Lanka zu verhindern. Personen, welche aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, liefen Gefahr, in Gefängnissen gefoltert oder gar durch "unbekannte Personen" (meist Angehörige paramilitärischer Gruppierungen) liquidiert zu werden. Wie den beigelegten Beweismitteln zu entnehmen sei, beträfen die dokumentierten Fälle häufig auch Personen, welche gar keine effektive Verbindung zu den LTTE gehabt hätten. Human Rights Watch habe die britischen Behörden daher mit Mitteilung vom 24. Februar 2012 dazu aufgerufen, die Ausschaffungen nach Sri Lanka zu stoppen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka seit Anfang des Jahres 2011 erneut systematisch registriert werde. Diese Praxis diene unter anderem dazu, ehemalige LTTE-Mitglieder und -Unterstützer aufzufinden und zu identifizieren. In der Beschwerde wird anschliessend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach zurückkehrende Tamilen, welche von den Behörden verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR habe zur Beurteilung des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren verwendet. Aufgrund des Gesagten sei klar, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle; denn er sei den srilankischen Behörden und auch den Paramilitärs als LTTE-Unterstützer bekannt, weshalb ihm Verfolgung drohe. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen, verhört und inhaftiert würde. Da er ein gesuchter LTTE-Sympathisant sei, sei sein Name gewiss ins Informationssystem eingespiesen worden. Der Abruf seiner Daten durch die Einwanderungsbehörden am Flughafen hätte mit Sicherheit seine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge. Dabei wäre der Beschwerdeführer der Gefahr von Folter und anderen Nachteilen ausgesetzt. Selbst im Falle einer Freilassung bestünde für ihn weiterhin die Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewalt oder gar Tötung zu werden. Mehr zur Frage der Flüchtlingseigenschaft könne nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und der Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen (inklusive Anhörung) gesagt werden. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, für den tamilischen Beschwerdeführer bestehe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefährdung, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE nicht verboten seien und wo er ein Asylgesuch gestellt habe, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er müsste bei der Einreise bereits am Flughafen mit Verhören und Verhaftung rechnen und wäre der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bestünde die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen. Aus diesen Gründen sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Interviews auf der Schweizer Botschaft in Colombo seine Aktivitäten für die LTTE verschwiegen, da er befürchtet habe, eine Einreise in die Schweiz würde ihm ansonsten verweigert. Er habe via die von ihm in der Befragung erwähnten Freunde Kontakt zur LTTE unterhalten und habe namentlich zusammen mit seinem Kollegen H._______ K. die LTTE unterstützt (Flugblätter verteilen und aufkleben, Mithilfe beim Schmücken vor den Heldengedenktagen). Er habe ausserdem regelmässig am Pongu Tamil teilgenommen. Der Bruder von H._______ sei bei einem versuchten Bombenattentat für die LTTE ums Leben gekommen. H._______ habe sich im Jahr 2006 ebenfalls den LTTE angeschlossen. Vermutlich sei er (der Beschwerdeführer) aufgrund seines Kontakts zu H._______ der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Er sei daraufhin regelmässig durch paramilitärische Kräfte entführt worden. Entgegen der Einschätzung des BFM hätten sich die Macht und die Aktivitäten dieser Gruppierungen seit Kriegsende nicht vermindert, sondern gar verstärkt. Anzufügen sei, dass insbesondere bei reichen Familien eine grosse Entführungsgefahr bestehe. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre der oberen Mittelschicht an und besitze ein grosses Haus. Der Beschwerdeführer sei der einzige männliche Nachkomme. Die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut entführt zu werden, sei daher sehr gross, zumal die Entführer wüssten, dass seine Familie den Beschwerdeführer unter Einsatz ihres gesamten Vermögens freikaufen würde. Eine derartige (asylrelevante) Verfolgung durch paramilitärische Gruppen sei daher wahrscheinlich. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, seien ausserdem zurückkehrende tamilische Asylgesuchsteller generell gefährdet. Human Rights Watch habe bereits mehrfach einen Rückführungsstopp für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller gefordert, da mehrere Fälle bekannt geworden seien, in denen zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller von srilankischen Sicherheitskräften verhaftet, gefoltert und teilweise vergewaltigt worden seien. Grossbritannien habe nun unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Bericht von Human Rights Watch am 31. Mai 2012 betreffend 40 abgewiesene tamilische Asylsuchende einen Rückführungsstopp verfügt. Vor einer Urteilsfällung im vorliegenden Fall müssten daher die aktuellen Entwicklungen abgewartet und weiter abgeklärt werden. 4.4 In der Eingabe vom 8. August 2012 wird vorgebracht, die Mutter von H._______ K. und dessen Bruder habe den Divisional Secretary um Ausstellung von Todesurkunden betreffend ihre Söhne ersucht (vgl. Beilagen 23 und 24). Der Bruder von H._______ sei wie erwähnt bei einem versuchten Anschlag ums Leben gekommen. Die Mutter habe dies zu verheimlichen versucht, weshalb sie dem Divisional Secretary gegenüber als Todesursache angegeben habe, ihr Sohn sei erschossen worden. Der ebenfalls in der LTTE aktive Freund des Beschwerdeführers, H._______, sei ebenfalls tot. Damit sei ein weiterer Teilbeweis für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers erbracht. 4.5 In Beantwortung der Anfrage in der Verfügung vom 15. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. Januar 2013 zunächst mitteilen, das Schreiben vom 1. Dezember 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo stamme nicht von ihm und sei auch nicht von ihm in Auftrag gegeben worden. Er halte daran fest, dass er in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werde und ziehe seine Beschwerde keinesfalls zurück. Der Verfasser dieses Schreibens verfüge aber offensichtlich über Insiderinformationen betreffend sein Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren. Offensichtlich wolle der Verfasser des Schreibens ihm Schaden zufügen und habe ein Interesse an seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Er wisse nicht, wer das Schreiben verfasst habe. Er habe aber den Verdacht, dass es sich um M. M. handle, dessen Bruder I. M. enge Beziehungen zur paramilitärischen Eelam People's Democratic Party (EPDP) unterhalte. Ende des Jahres 2012 seien im Nachbardorf des Beschwerdeführers 15 ehemalige LTTE-Unterstützer verhaftet worden. Die örtliche EPDP habe diese Personen identifiziert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten LTTE-Unterstützer handle, dürfte das Schreiben vom 1. Dezember 2012 vor diesem Hintergrund gesehen werden. Bei dem auf dem Schreiben angegebenen Absender "c/o I._______" handle es sich um die Adresse des Ehemannes (sic!) von M. M. Insgesamt dokumentiere das Schreiben vom 1. Dezember 2012 die anhaltende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers und zeige, dass die paramilitärischen Gruppen auch zu Fälschungen griffen, um eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu erzwingen. Es sei davon auszugehen, dass das fragliche Schreiben der Schweizer Botschaft in einem Couvert zugestellt worden sei. Aus den Angaben auf dem Couvert ergäben sich möglicherweise weitere Rückschlüsse auf den Verfasser des Schreibens. Das Couvert sei dem Beschwerdeführer daher zuzustellen, und es sei ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren. In der Eingabe wird im Weiteren geltend gemacht, die Situation in Sri Lanka habe sich zwischenzeitlich erneut verändert. Es folgen - teilweise unter Wiederholung bisheriger Vorbringen - umfangreiche allgemeine Ausführungen (mit Verweisen auf entsprechende Beweismittel) zur Konfliktsituation in Sri Lanka und der Entwicklung der Lage seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009, mit dem Fazit, dass sri-lankische Tamilen sowohl innerhalb Sri Lankas als auch im Ausland vom sri-lankischen Staat überwacht und registriert würden und auch heute noch (ehemalige) tamilische Unterstützer oder Mitglieder der LTTE respektive Personen, die dessen verdächtigt würden, in Sri Lanka von der sri-lankischen Regierung sowie von regierungsnahen paramilitärischen Gruppierungen gesucht und verfolgt würden, wobei teilweise Mittel angewendet würden, welche mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar seien. Da Sri Lanka regelmässig das Folterverbot verletzte, sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden zumindest als unzumutbar beziehungsweise unzulässig zu erachten. Abgewiesene tamilische Asylsuchende hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung zu gewärtigen. Ungeachtet dessen halte das Bundesverwaltungsgericht an der überholten und unkorrekten Einschätzung der asylrelevanten Gefährdung von zurückkehrenden Tamilen sowie der Sicherheitslage in Sri Lanka im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) fest. Nach dem Gesagten sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei zunächst die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen seien. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund des Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die srilankischen Behörden für unbestimmte Dauer inhaftiert und unter Anwendung von Folter verhört würden. Da der Beschwerdeführer als LTTE-Unterstützer gesucht werde und davon auszugehen sei, dies sei im Informationssystem ersichtlich, auf welches die Immigrationsbehörden am Flughafen Zugriff hätten, hätte eine Einreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka mit Sicherheit eine Verhaftung zwecks weiterer Abklärungen zur Folge. Während der Dauer der Haft müsste der Beschwerdeführer mit Folter oder anderen Konsequenzen rechnen. Selbst nach einer eventuellen Freilassung liefe er Gefahr, ein Opfer von extralegaler Gewaltanwendung zu werden. Er sei daher im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet.

5. Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm die Akten des Auslandverfahrens (inklusive die dort eingereichten Beweismittel) nicht ediert worden seien. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 wurde das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten des Auslandverfahrens inklusive Beweismittel zu edieren. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Gelegenheit gegeben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, was er mit Eingabe vom 27. Juni 2012 denn auch tat. Demnach ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der erwähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten. 5.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt. So habe es vor der Fällung des Entscheids nicht abgeklärt, ob sich der Sachverhalt seit der letzten Anhörung verändert habe. Das BFM habe ausserdem keine Überlegungen angestellt zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers, welche sich aus dem finanziellen Status seiner Familie ("mittelständischer Reichtum") ergeben könnte. Da die letzte Anhörung des Beschwerdeführers einige Jahre zurückliege und sich die allgemeine Lage in Sri Lanka inzwischen verändert habe, hätte das BFM den Beschwerdeführer ohnehin erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit geben müssen, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem auch dadurch inkorrekt festgestellt worden, dass das BFM mit Blick auf die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) aufgestellten Massstäbe hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Asylbewerbern die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe. Mit Blick auf das Aktenverzeichnis des BFM sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine länderspezifischen Informationen beigezogen habe, was ebenfalls eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung darstelle. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 5.2.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des Auslandverfahrens als auch im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz zu seinen Asylgründen befragt und hatte ausreichend Gelegenheit, diese darzulegen. Die entsprechenden Protokolle stellen grundsätzlich eine genügende Grundlage dar für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung droht. Aufgrund der Formulierungen in der angefochtenen Verfügung ist zudem davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka berücksichtigt hat (vgl. die Formulierungen "heute" und "zum jetzigen Zeitpunkt" auf S. 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. April 2012). Zwar fehlt eine konkrete Bezugnahme auf die im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) definierten Risikogruppen, jedoch bestand für das BFM aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, diesbezügliche Ausführungen zu machen. Insbesondere bestanden (und bestehen) aufgrund der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer respektive dessen Familie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.5) oder einer anderen der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit bestand, diesbezüglich im Hinblick auf eine allfällige, damit verbundene Gefährdung weitere Abklärungen vorzunehmen. Insoweit als geltend gemacht, wird, die allgemeine Situation in Sri Lanka und damit die Verfolgungsstruktur habe sich seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 und dem vorinstanzlichen Entscheid vom 5. April 2012 verändert, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren dem BFM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen. Da er dies unterlassen hat, bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen und Anhörungen vorzunehmen. Vielmehr durfte es im Zeitpunkt der Entscheidfällung trotz länger zurückliegender Anhörung von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausgehen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung belegt schliesslich die Tatsache, dass im Aktenverzeichnis des BFM keine Länderberichte oder ähnliches aufgeführt werden, offensichtlich keineswegs, dass das BFM bei seinem Entscheid effektiv keine entsprechenden länderspezifischen Unterlagen berücksichtigt hat. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren nämlich weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Der fehlende Hinweis auf beigezogene Länderinformationen im Aktenverzeichnis respektive in der angefochtenen Verfügung lässt per se klarerweise nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen, weshalb diese - ansonsten nicht weiter substanziierte - Rüge unbegründet erscheint. 5.2.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als vollständig erstellt zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich Vornahme weiterer Abklärungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka, Durchführung einer weiteren Anhörung, Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren, unspezifizierten Beweismitteln) sind daher abzuweisen.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Seit der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka am 19. Mai 2009 wurden bezüglich der allgemeinen Menschenrechtssituation nur geringe Fortschritte gemacht, hingegen hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert und stabilisiert. Allerdings sind bestimmte Risikogruppen weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2011/24). 6.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE von Unbekannten entführt worden. Er habe ausserdem während einiger Zeit einer Meldepflicht in einem Armeecamp nachkommen müssen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung durch die unbekannte Gruppierung habe er sein Heimatland am 10. Mai 2009 - kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 - verlassen. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er eine Verfolgung durch die Armee respektive durch paramilitärische Gruppierungen. Bei dieser Sachlage ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zuzuordnen ist und deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich, weder er noch seine Familienmitglieder hätten sich politisch engagiert (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 5) und er habe insbesondere keinerlei Kontakte zu den LTTE unterhalten (vgl. A6 S. 14). In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2012 wird jedoch nachgetragen, H._______ K., ein Schulfreund des Beschwerdeführers, sowie dessen Bruder seien für die LTTE tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe früher jeweils mit H._______ zusammen Flugblätter der LTTE verteilt/geklebt und bei Heldengedenkfeiern beim Schmücken geholfen. Deswegen sei er wohl der Unterstützung der LTTE verdächtigt und mehrmals entführt worden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Jugendfreunde hatte, welche sich später den LTTE anschlossen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass er wie angegeben zwischen 2006 und 2008 zwei- oder dreimal von unbekannten Personen entführt, für längere Zeit festgehalten und danach wieder freigelassen wurde. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass diese unbekannten Personen versuchten, ihm eine Verbindung zu den LTTE nachzuweisen, ihnen dies aber nicht gelungen ist, weshalb er jeweils wieder laufen gelassen wurde. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und Drohungen dürften unter diesen Umständen primär bezweckt haben, ihn einzuschüchtern und vor allfällig geplanten zukünftigen Hilfeleistungen an die LTTE abzuhalten. Von offizieller Seite wurde der Beschwerdeführer nie wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE angeklagt, inhaftiert oder auch nur angehalten und befragt. Er hatte insbesondere auch keine Probleme mit der Armee. Zwar unterlag er den Akten zufolge vorübergehend einer Meldepflicht, welcher er eine Weile lang nachkam, wurde jedoch von der Armee weder bedroht noch weiter behelligt, selbst als er seine Meldepflicht vernachlässigte (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 9). Dies lässt darauf schliessen, dass ihn die Behörden schon im damaligen Zeitpunkt nicht als verfolgungswürdig erachteten. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich bei den Bekannten des Beschwerdeführers nicht um prominente LTTE-Mitglieder handelte und der Beschwerdeführer selbst weder Mitglied der LTTE war noch substanzielle Unterstützungsleistungen vollbrachte. Seinen Angaben zufolge nahm er lediglich an Heldengedenkfeiern sowie am Pongu Tamil teil und half ab und zu beim Dekorieren für die Feiern sowie beim Verteilen/Aufkleben von Flugblättern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund einer solch marginalen, relativ unbedeutenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind. Es ist demnach auch völlig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, wie dies auf Beschwerdeebene suggeriert wird, als LTTE-Unterstützer in einer landesweiten Datenbank registriert respektive auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt ist. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Risikogruppe der Personen unter dem Verdacht einer Verbindung mit den LTTE zugeordnet werden kann. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde nach wie vor gesucht; und zwar hätten Sicherheitskräfte und Paramilitärs bei früheren Schulkollegen Auskünfte über ihn eingeholt (vgl. Seite 5 der Beschwerde). Dabei handelt es sich jedoch um eine unbelegte und gänzlich unsubstanziierte Behauptung, welche im Lichte der vorstehenden Erwägungen unglaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer sagte in der Anhörung vom 9. Juni 2009 auf entsprechende Nachfrage hin selber aus, seine Eltern hätten ihm gegenüber am Telefon nicht erwähnt, dass nach ihm gesucht werde (vgl. A6 S. 12). Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise galt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht als behördlich gesuchte Person, konnte er doch eigenen Angaben zufolge im März 2009 ungehindert mit einem security clearance certificate via verschiedene Kontrollposten von Jaffna nach Colombo gelangen, sich dort problemlos einen Reisepass ausstellen lassen und mit dem Flugzeug ausreisen (vgl. A6 S. 3, 10 und 11). 6.4 Der Schweizerischen Vertretung in Colombo ging am 1. Dezember 2012 ein mit G._______ unterzeichnetes Schreiben zu, worin der Unterzeichner zum Ausdruck brachte, er wolle das Asylverfahren in der Schweiz beenden und nach Sri Lanka zurückkehren. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. Januar 2013 bestreitet der Beschwerdeführer, Urheber dieses Schreibens zu sein, und äussert den Verdacht, dieses sei von M. M., einer der EPDP nahestehenden Person, verfasst worden, um ihm zu schaden. Das Schreiben belege die anhaltende Verfolgung des Beschwerdeführers durch paramilitärische Gruppierungen. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar dürfte es sich beim Unterzeichner des fraglichen Schreibens tatsächlich nicht um den Beschwerdeführer handeln, da das Schriftbild seiner anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen geleisteten Unterschriften von demjenigen der Unterschrift auf dem Schreiben vom 1. Dezember 2012 abweicht. Allerdings ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass dieselbe Person bereits im Rahmen des Auslandverfahrens einmal eine Eingabe zugunsten des Beschwerdeführers gemacht hat (vgl. Akten Auslandverfahren A11). Diese Eingabe vom 11. Dezember 2008 stand ihrem Inhalt nach völlig im Einklang mit den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers im Auslandverfahren. Somit erscheint es nicht glaubhaft, dass der Verfasser nun plötzlich dem Beschwerdeführer Schaden zufügen will. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermag dieses Schreiben per se auch nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt wird, zumal es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 30. Januar 2013 lediglich um wilde Spekulationen handelt. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, um anschliessend derartige Verschwörungstheorien zu konstruieren. Bei dieser Sachlage ist der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer noch der Briefumschlag des falschen Rückzugsschreibens zuzustellen, abzuweisen, zumal dieser keine weiteren klärenden Informationen enthält. 6.5 Auf Beschwerdeebene wird zudem unter Bezugnahme auf BVGE 2011/24 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der Risikogruppe der vermögenden Personen an und müsse aufgrund des mittelständischen Reichtums seiner Familie und der Tatsache, dass er der einzige Sohn sei, mit einer Entführung zwecks Lösegelderpressung rechnen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie geltend machte, er oder seine Angehörigen seien in der Vergangenheit aufgrund des Reichtums seiner Familie mit Geldforderungen, Erpressung oder ähnlichem behelligt worden. Die von ihm geschilderten Entführungen verliefen allesamt ohne Lösegeldforderungen. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort dort zukünftig derartige Probleme haben könnte. Im Übrigen findet das Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers relativ reich sei, keine Stütze in den Akten. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist seine Mutter Hausfrau (vgl. Akten Auslandverfahren A12 S. 3) und sein Vater Maurer (vgl. A6 S. 9), was nicht auf ein grosses Einkommen schliessen lässt. Die Eltern des Beschwerdeführers haben neben dem Beschwerdeführer noch vier Töchter, welche alle noch unverheiratet sind, nicht arbeiten und demnach noch von den Eltern unterstützt werden müssen. Die Tatsache, dass seine Mutter offenbar ihren Schmuck zum Pfandleiher bringen musste, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren (Akten Auslandverfahren A12 S. 13), weist ferner darauf hin, dass die Familie über keine grösseren Vermögenswerte verfügt. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, er habe unter anderem infolge fehlender finanzieller Mittel nicht in Colombo bleiben können (vgl. A12 S. 12). Entgegen der gänzlich unbelegten und unsubstanziierten Behauptung im Beschwerdeverfahren ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich erkennbare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden. 6.6 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, weil er der Risikogruppe der aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen respektive der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller angehöre und weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. 6.6.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er regelmässig an Veranstaltungen und Kundgebungen der LTTE teilnehme. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale, nicht näher substanziierte und gänzlich unbelegte Behauptung. Überdies wird auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdeführer dadurch besonders exponiert respektive inwiefern er sich dadurch als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert hat. Ebenso ist nicht überzeugend, dass die sri-lankischen Behörden von der angeblichen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hätten. Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 6.6.2 Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, weil er aus der Schweiz ins Heimatland zurückkehren und deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben, ist, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht richten sich nach Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In individueller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Wie bereits vorstehend erwähnt ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner unbedeutenden und viele Jahre zurückliegenden Unterstützungstätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitärischen Gruppierungen steht, zumal er nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Im Weiteren gibt es nach Erkenntnissen des Gerichts auch keine Hinweise darauf, dass tamilische Rückkehrer von sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt und systematisch verfolgt werden (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4 und D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch nicht wegen der von ihm geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine Verfolgung zu befürchten; es erübrigt sich denn auch, auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel, welche sich im Übrigen überwiegend entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass im Fall des von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopps betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs ausgegangen wurde. Der dort angeordnete Vollzugsstopp war vielmehr das Ergebnis einer einzelfallbezogenen individuellen Prüfung. Eine solche ergibt nach dem Gesagten im vorliegenden Fall, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge­staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). Diese Schlussfolgerungen erscheinen auch mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen und Berichten bezüglich der Situation in Sri Lanka als weiterhin gültig, zumal diesen keine wesentlich andere Beurteilung der Lage entnommen werden kann. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, und reiste Anfang Mai 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 25-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schuldbildung verfügt. Vor der Ausreise befand er sich eigenen Angaben zufolge in der Lehre zum Motorrad-Mechaniker und half zwischendurch seinem Vater, einem Maurer, bei der Arbeit. Den Akten zufolge leben sowohl die Eltern und seine vier Schwestern als auch mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in B._______ respektive im Distrikt Jaffna. Eine diesbezügliche Veränderung der Sachlage wird im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und zeitweilig bei Verwandten gelebt, weshalb mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist, seine Angehörigen würden ihn auch in Zukunft bei Bedarf beherbergen und unterstützen. Auf Beschwerdeebene wird ausdrücklich erwähnt, die Familie des Beschwerdeführers besitze ein grosses Haus, womit festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______ dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Behörden mit Behelligungen zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu erachten wäre. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 6. Juni 2012), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 In der Beschwerde wurde zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 5.1). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 27. Juni 2012 sowie dem Nachtrag vom 8. August 2012 macht der (mehrwertsteuerpflichtige) Rechtsvertreter insgesamt einen Arbeitsaufwand von 17.25 Stunden (à Fr. 240.-) und Auslagen von Fr. 72.70 geltend. Die Parteientschädigung ist vorliegend jedoch nur für diejenigen Aufwendungen zu gewähren, die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind. Dementsprechend und in Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: