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D-6148/2011

D-6148/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 9. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am 18. November 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach, wo am 20. November 2008 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Am 12. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe während rund eines Jahres H._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Er sei im {.......} von Soldaten nach seiner ID-Karte gefragt worden und daraufhin von diesen geschlagen und in ein Armeecamp gebracht worden. Dort habe man ihn zu einer allfälligen Zusammenarbeit mit den LTTE befragt. Ohne seine Antwort abzuwarten, hätten sie ihn wiederholt geschlagen und gefoltert. Gleichentags sei er wieder freigelassen worden, jedoch mit der Auflage, sich täglich beziehungsweise ein Mal pro Woche zur Unterschriftskontrolle zu melden. Dabei sei er wiederholt geschlagen worden. Einmal habe er sich deswegen in Spitalbehandlung begeben müssen. Zahlreichen Männern in seinem Dorf sei ebenfalls diese Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem Ende {.......} vier von ihnen erschossen worden seien, habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten {.......}. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 18. November 2011 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bür­gerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe im Jahr {.......} lediglich geholfen, indem er für den Heldentag H._______ ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nach seinen Festnahmen in den Jahren {.......} durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte jeweils nach kurzer Zeit freigelassen worden zu sein. Zudem habe er eine auf seinen Namen ausgestellte I._______ für den Flug von Jaffna nach J._______ erhalten und sich problemlos mit seinem Identitätsausweis ausweisen können. In der Folge habe er sich in J._______ behördlich regi­striert, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, er würde zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht. Sodann enthielten auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Das {.......} betreffe Verletzungen, welche der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nie erwähnt habe und die vermutlich von einem Bomben- oder Granatenangriff stammten. Sie seien somit Folgen des zu dieser Zeit in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegs. Die Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde bestätigten lediglich die vom Beschwerdeführer bereits mit einem Identitätsausweis belegten Personalien.

E. 3.2 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen an, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Jaffna nicht mit Repressalien seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Seit seinem Untertauchen im Jahr {.......} sei seine Familie wiederholt von Sicherheitskräften behelligt worden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und seine Familie drangsaliert und belästigt. Seine Ehefrau sei deshalb mit ihren Kindern nach K._______ geflüchtet und halte sich seither in einem Flüchtlingscamp auf. Zwar habe er in der Vergangenheit nicht in einer leitenden Funktion für die LTTE gearbeitet, aber in seiner Funktion als L._______ von M._______ auf öffentlichen Strassen sei er in einer absolut exponierten Rolle aufgetreten. Sowohl von Anwohnern als auch von den sri-lankischen Armeesol­daten sei er eindeutig als Helfer der LTTE und Sympathisant erkannt wor­den. Die sri-lankischen Behörden seien in der Vergangenheit mit grösster Brutalität gegen N._______ vorgegangen. Er wisse von mindestens fünf anderen ihm bekannten N._______, welche verhaftet und hingerichtet worden seien. Unter Hinweis auf einen Bericht zur Situation in Sri Lanka {.......} brachte der Beschwerdeführer weiter vor, die tamilische Bevölkerung werde immer noch unter Androhung von Gewalt genötigt, diejenigen zu verraten, welche die LTTE unterstützt hätten. Die Denunzierten würden von den Streitkräften belästigt und drangsaliert. In Jaffna bestehe sodann eine Registrierungspflicht für alle Bewohner. Die Polizei gehe von Haushalt zu Haushalt und nötige die Bewohner, sich und sämtliche Hausbewohner registrieren zu lassen. Aufgrund dieser Zustände sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden unverzüglich über seine Rückkehr in Kenntnis gesetzt würden. Bei einer Verhaftung würden ihm wohl Gewalt, Folter und/oder sogar der Tod drohen.

E. 3.3 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt, und eine gestützt darauf vorzunehmende Überprüfung der individuellen Gefährdungsmerkmale des Beschwerdeführers. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich rechtliche Schritte einleiten, und Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dieser weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - im heutigen Zeitpunkt kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat. Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte befürchten muss. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer gehört sodann zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor, er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, weil man ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Er weist jedoch kein politisches Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der heimatlichen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen würde, zumal er nicht Mitglied der LTTE gewesen ist und sich gemäss eigenen Angaben nie politisch engagiert hat (A17/16, S. 7; A1/10, S. 6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, die sri-lan­ki­schen Behörden könnten heute - vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben, ihn wegen der geleisteten H._______ zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Laut seinen Angaben hatte er - sowie viele andere Einwohner tamilischer Ethnie - die Registrierungspflicht zu befolgen und mehrmals im Armeecamp melden müssen, wobei man ihn geschlagen habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in den Jahren {.......} erlittenen Übergriffe, von denen der Beschwerdeführer - sowie zahlreiche andere Personen tamilischer Ethnie - im Rahmen der auferlegten Meldepflicht durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Sodann ist festzuhalten, dass den Sicherheitskräften die Adresse und der ständige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bekannt waren. Die sri-lankischen Behörden hätten sich des Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden, zumal er einer Meldepflicht unterstanden haben soll, die er teilweise befolgt habe. Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass die Vorbringen zu den angeblichen Übergriffen durch die Armeeangehörigen sehr vage, unsub­stanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er beispielsweise anlässlich der Befragung zu Protokoll, die Soldaten hätten ihm auferlegt, sich jeden Tag zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen. Dies habe er täglich gemacht und sei dabei jedes Mal geschlagen worden. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er sei jeweils ein Mal pro Woche der Meldepflicht nachgegangen; insgesamt habe er sich 'vier oder fünf Mal' melden müssen. (vgl. A1/10, S. 5; A 17/16, S. 10 f.). Auf Vorhalt der unterschiedlichen Schilderungen erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm in den Sinn gekommen sei, anlässlich der Kurzbefragung vielleicht etwas anderes gesagt zu haben. Er sei sehr durcheinander und könne sich selbst an sein Heiratsdatum nicht mehr erinnern (A17/16, S. 13). Insgesamt erscheint es angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass dieser bei der Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte beziehungsweise ihm im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Gemeindeverwalters von O._______ nichts zu ändern, da es lediglich einen von der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt bestätigt. Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Ja­nu­ar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet. Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge­staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in­dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als un­zumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Weg­weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus P._______ (Jaffna Distrikt), wo er sich seit Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr {.......} aufhielt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Jaffna Distrikt im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen {.......} Jahre alten Mann, welcher über eine gute Schulbildung (neun Jahre) und über Berufserfahrung als L._______ verfügt. In P._______ hat er - auch wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie nicht mehr dort leben sollten - ein familiäres Beziehungsnetz, so leben dort {.......} (vgl. A1/10, S. 3 f.). Ebenso dürfte er allenfalls auch weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwiegermutter sowie des in Q._______ lebenden Onkels seiner Ehefrau zählen können, welche ihm seine {.......}. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach P._______ dort eine gesicherte Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren.

E. 5.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Jaffna Distrikt) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, ST 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6148/2011 Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nadine Kieser Blöchlinger, LL.M., Rechtsanwältin, Trachsel Demuth & Partner, C._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 9. November 2008 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am 18. November 2008 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach, wo am 20. November 2008 die Kurzbefragung durchgeführt wurde. Am 12. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton G._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe während rund eines Jahres H._______ für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Er sei im {.......} von Soldaten nach seiner ID-Karte gefragt worden und daraufhin von diesen geschlagen und in ein Armeecamp gebracht worden. Dort habe man ihn zu einer allfälligen Zusammenarbeit mit den LTTE befragt. Ohne seine Antwort abzuwarten, hätten sie ihn wiederholt geschlagen und gefoltert. Gleichentags sei er wieder freigelassen worden, jedoch mit der Auflage, sich täglich beziehungsweise ein Mal pro Woche zur Unterschriftskontrolle zu melden. Dabei sei er wiederholt geschlagen worden. Einmal habe er sich deswegen in Spitalbehandlung begeben müssen. Zahlreichen Männern in seinem Dorf sei ebenfalls diese Meldepflicht auferlegt worden. Nachdem Ende {.......} vier von ihnen erschossen worden seien, habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten {.......}. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Am 18. November 2011 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Vorbringen seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bür­gerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Beschwerdeführer mache allerdings nie geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe im Jahr {.......} lediglich geholfen, indem er für den Heldentag H._______ ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, nach seinen Festnahmen in den Jahren {.......} durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte jeweils nach kurzer Zeit freigelassen worden zu sein. Zudem habe er eine auf seinen Namen ausgestellte I._______ für den Flug von Jaffna nach J._______ erhalten und sich problemlos mit seinem Identitätsausweis ausweisen können. In der Folge habe er sich in J._______ behördlich regi­striert, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich zudem keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden heute - rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, er würde zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht. Sodann enthielten auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Das {.......} betreffe Verletzungen, welche der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nie erwähnt habe und die vermutlich von einem Bomben- oder Granatenangriff stammten. Sie seien somit Folgen des zu dieser Zeit in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegs. Die Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde bestätigten lediglich die vom Beschwerdeführer bereits mit einem Identitätsausweis belegten Personalien. 3.2 In seiner Beschwerdeeingabe führte der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen an, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Jaffna nicht mit Repressalien seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Seit seinem Untertauchen im Jahr {.......} sei seine Familie wiederholt von Sicherheitskräften behelligt worden. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort gefragt und seine Familie drangsaliert und belästigt. Seine Ehefrau sei deshalb mit ihren Kindern nach K._______ geflüchtet und halte sich seither in einem Flüchtlingscamp auf. Zwar habe er in der Vergangenheit nicht in einer leitenden Funktion für die LTTE gearbeitet, aber in seiner Funktion als L._______ von M._______ auf öffentlichen Strassen sei er in einer absolut exponierten Rolle aufgetreten. Sowohl von Anwohnern als auch von den sri-lankischen Armeesol­daten sei er eindeutig als Helfer der LTTE und Sympathisant erkannt wor­den. Die sri-lankischen Behörden seien in der Vergangenheit mit grösster Brutalität gegen N._______ vorgegangen. Er wisse von mindestens fünf anderen ihm bekannten N._______, welche verhaftet und hingerichtet worden seien. Unter Hinweis auf einen Bericht zur Situation in Sri Lanka {.......} brachte der Beschwerdeführer weiter vor, die tamilische Bevölkerung werde immer noch unter Androhung von Gewalt genötigt, diejenigen zu verraten, welche die LTTE unterstützt hätten. Die Denunzierten würden von den Streitkräften belästigt und drangsaliert. In Jaffna bestehe sodann eine Registrierungspflicht für alle Bewohner. Die Polizei gehe von Haushalt zu Haushalt und nötige die Bewohner, sich und sämtliche Hausbewohner registrieren zu lassen. Aufgrund dieser Zustände sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden unverzüglich über seine Rückkehr in Kenntnis gesetzt würden. Bei einer Verhaftung würden ihm wohl Gewalt, Folter und/oder sogar der Tod drohen. 3.3 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt, und eine gestützt darauf vorzunehmende Überprüfung der individuellen Gefährdungsmerkmale des Beschwerdeführers. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich rechtliche Schritte einleiten, und Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dieser weist - nach Beendigung der Kriegshandlungen - im heutigen Zeitpunkt kein solches Risikoprofil auf, dass er mit Verfolgung zu rechnen hat. Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte befürchten muss. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert. Der Beschwerdeführer gehört sodann zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor, er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, weil man ihn der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Er weist jedoch kein politisches Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der heimatlichen Behörden als politisch oppositionell wahrgenommen würde, zumal er nicht Mitglied der LTTE gewesen ist und sich gemäss eigenen Angaben nie politisch engagiert hat (A17/16, S. 7; A1/10, S. 6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, die sri-lan­ki­schen Behörden könnten heute - vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben, ihn wegen der geleisteten H._______ zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Laut seinen Angaben hatte er - sowie viele andere Einwohner tamilischer Ethnie - die Registrierungspflicht zu befolgen und mehrmals im Armeecamp melden müssen, wobei man ihn geschlagen habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka in den Jahren {.......} erlittenen Übergriffe, von denen der Beschwerdeführer - sowie zahlreiche andere Personen tamilischer Ethnie - im Rahmen der auferlegten Meldepflicht durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte betroffen worden sein soll, heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Sodann ist festzuhalten, dass den Sicherheitskräften die Adresse und der ständige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers offensichtlich bekannt waren. Die sri-lankischen Behörden hätten sich des Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden, zumal er einer Meldepflicht unterstanden haben soll, die er teilweise befolgt habe. Diesbezüglich ist ergänzend festzustellen, dass die Vorbringen zu den angeblichen Übergriffen durch die Armeeangehörigen sehr vage, unsub­stanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er beispielsweise anlässlich der Befragung zu Protokoll, die Soldaten hätten ihm auferlegt, sich jeden Tag zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen. Dies habe er täglich gemacht und sei dabei jedes Mal geschlagen worden. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er sei jeweils ein Mal pro Woche der Meldepflicht nachgegangen; insgesamt habe er sich 'vier oder fünf Mal' melden müssen. (vgl. A1/10, S. 5; A 17/16, S. 10 f.). Auf Vorhalt der unterschiedlichen Schilderungen erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm in den Sinn gekommen sei, anlässlich der Kurzbefragung vielleicht etwas anderes gesagt zu haben. Er sei sehr durcheinander und könne sich selbst an sein Heiratsdatum nicht mehr erinnern (A17/16, S. 13). Insgesamt erscheint es angesichts des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass dieser bei der Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten könnte beziehungsweise ihm im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Gemeindeverwalters von O._______ nichts zu ändern, da es lediglich einen von der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt bestätigt. Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Ja­nu­ar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet. Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge­staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in­dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als un­zumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Weg­weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus P._______ (Jaffna Distrikt), wo er sich seit Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr {.......} aufhielt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in den Jaffna Distrikt im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen {.......} Jahre alten Mann, welcher über eine gute Schulbildung (neun Jahre) und über Berufserfahrung als L._______ verfügt. In P._______ hat er - auch wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie nicht mehr dort leben sollten - ein familiäres Beziehungsnetz, so leben dort {.......} (vgl. A1/10, S. 3 f.). Ebenso dürfte er allenfalls auch weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwiegermutter sowie des in Q._______ lebenden Onkels seiner Ehefrau zählen können, welche ihm seine {.......}. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach P._______ dort eine gesicherte Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. 5.3.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Jaffna Distrikt) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, ST 173.320.2]) und mit dem am 18. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: