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D-5266/2013

D-5266/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz) reiste am 18. November 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Eine gegen diese Verfü­gung gerichtete Beschwerde vom 11. November 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ab­gewiesen. B. B.a Mit an das BFM gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. September 2013 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2011. Diese Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1-5 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die Wegweisung nach Sri Lanka unzulässig bzw. unzumutbar sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. einer Verfahrensgebühr zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei sofort auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens sei zu verzichten. Dem Gesuch lag ein vom 17. Juli 2012 datierender sri-lankischer Haftbefehl bei (in singhalesischer und englischer Sprache). B.b Am 18. September 2013 überwies das BFM die Eingabe vom 13. September 2013 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es an, im Gesuch würden keine Gründe bezeichnet, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Eingabe falle somit nicht in die Zuständigkeit des BFM, sondern sei allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen. C. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 13. September 2013 als Revisionsgesuch entgegen und wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 ab. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 8. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Am 25. September 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- eingezahlt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).

E. 2.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 4 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 5.1 In der Eingabe vom 13. September 2013 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe das Original eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls organisieren können, der eine veränderte Sachlage beweise. Der Haftbefehl sei bereits am 17. Juli 2012 ausgestellt worden, doch hätten sein Anwalt und er erst gut ein Jahr später davon Kenntnis erhalten. Sobald sein Anwalt das Dokument erhalten habe, habe er es zur Beglaubigung an das sri-lankische Aussendepartement geschickt. Im Haftbefehl werde ausgeführt, dass er wegen der Unterstützung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gesucht werde. Einen entsprechenden Tipp habe die LTTE von der Mutter eines ebenfalls Gesuchten erhalten. Er wisse nicht, welches Interesse die sri-lankischen Behörden an seiner Verfolgung hätten, sie versuchten aber, alle Personen, die früher Kontakte zu den LTTE gehabt hätten, einzuschüchtern. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde geschrieben, dass er keiner Risikogruppe angehöre und dass es sich bei den bislang registrierten Übergriffen auf Tamilen um Einzelfälle handle. Diese Aussage sei zynisch, da keine Sicherheit bestehe, dass er nicht ein solcher Einzelfall sei, der bei einer Rückkehr das Pech habe, von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und in Haft genommen zu werden. Die jüngsten Fälle, in denen Rückkehrer noch am Flughafen von Colombo festgenommen worden seien, belegten, dass das BFM und das Gericht mit ihrer Einschätzung falsch gelegen hätten. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend. Rückkehrer, gegen die ein offener Haftbefehl bestehe, seien besonders gefährdet, in Haft genommen zu werden. Der Haftbefehl widerlege die Annahme des BFM, dass die sri-lankischen Behörden nur gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Die Polizei wisse, dass er nur Hilfsarbeiten für die LTTE erledigt habe, trotzdem sei er zur Haft ausgeschrieben und werde bei einer Rückkehr sofort festgenommen. Die Haftbedingungen und das Justizverfahren in Sri Lanka seien hinlänglich bekannt, ihm drohe in Sri Lanka eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe, weshalb eine Wegweisung dorthin unzulässig sei. Das BFM habe aufgrund der jüngsten Fälle - es seien zwei Personen nach ihrer Rückführung in Haft genommen und gefoltert worden - beschlossen, dass Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt würden. Alle Dossiers von Personen, die nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, würden einer nochmaligen Prüfung unterzogen. Es werde darum gebeten, seinen Fall nochmals zu prüfen.

E. 5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 9. Juli 2013, der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Haftbefehl vom 17. Juli 2012. Der Gesuchsteller befindet sich seit November 2008 in der Schweiz, weshalb bereits der Umstand, dass er erst nach Erlass des Urteils D-6148/2011 vom 1. Juli 2013 hätte in der Lage sein sollen, einen im Juli 2012 ausgestellten Haftbefehl beizubringen, Zweifel an dessen Authentizität aufkommen lässt, zumal sich der Haftbefehl auf Vorkommnisse beziehen soll, die sich bereits im Jahr 2007 zugetragen haben sollen. Sodann wird ein Originalhaftbefehl eingereicht, der in der Regel nicht in die Hände des zur Verhaftung Ausgeschriebenen gelangen sollte.

E. 5.3.1 Der Gesuchsteller machte im Rahmen seiner Befragungen geltend, er habe sich von seiner Geburt an bis im Juli 2008 im Dorf B._______ (Jaffna District/Nordprovinz) aufgehalten, habe sich dann aufgrund von Problemen mit der sri-lankischen Armee bei einem Freund in C._______ versteckt und sei am 1. Oktober 2008 von Jaffna nach Colombo geflogen (vgl. act. A1/10 S. 2 und A17/16 S. 12). Die Flugreise habe er mit seiner Identitätskarte und einem auf seinen Namen ausgestellten Clearance-Schein absolviert, anschliessend habe er einen Monat lang alleine in einer Lodge an der D._______-Street in Colombo 13 gewohnt (vgl. act. A17/16 S. 12). Dort habe er sich in der Lodge angemeldet und sei von der Polizei registriert worden (vgl. act. A17/16 S. 12). Früher habe er als Maler gearbeitet - er habe etwa ein Jahr lang auch Malerarbeiten für die LTTE geleistet -, seit dem Jahr 2004 sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6).

E. 5.3.2 Im Haftbefehl ist demgegenüber von einer Person die Rede (Name und Nummer der Identitätskarte stimmen mit den Asylverfahrensakten überein), die an der E._______ Street, Colombo 11, als Kassier in einem Laden gearbeitet und ebendort gewohnt habe. Diese Person habe in Colombo seit dem 28. Juni 2007 LTTE-Mitglieder mit Geld und Nahrungsmitteln versorgt, und werde vom Polizeidepartement seit dem 28. Juli 2007 gesucht, das versuche, ihn in Gewahrsam zu nehmen.

E. 5.3.3 Es ist offensichtlich, dass die Angaben im Haftbefehl über Aufenthaltsort und Aktivitäten der zur Verhaftung ausgeschriebenen Person mit den Ausführungen des Gesuchstellers über seinen Lebenslauf nicht übereinstimmen. Wäre der Gesuchsteller seit dem 28. Juli 2007 tatsächlich von der Polizei gesucht worden, hätte er im Oktober 2008 wohl kaum unter seiner eigenen Identität unbehelligt von Jaffna nach Colombo reisen und sich dort registrieren lassen können.

E. 5.3.4 Beim eingereichten Haftbefehl vom 17. Juli 2012 muss es sich somit unbesehen dessen Beglaubigung durch das sri-lankische Aussendepartement um ein gefälschtes oder zumindest missbräuchlich verwendetes (Gefälligkeits-)Dokument handeln.

E. 5.3.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Der als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannte Haftbefehl vom 17. Juli 2012 ist daher einzuziehen.

E. 5.4 Bei den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 13. September 2013 handelt es sich um Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann.

E. 5.5 Insoweit der Gesuchsteller darauf verweist, das BFM habe den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener tamilischer Asylbewerber nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt und angekündigt, die entsprechenden Dossiers einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass diesem Entscheid des BFM für vorliegendes Revisionsgesuch keine Relevanz zukommt.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Der als gefälscht bzw. missbräuchlich erkannte Haftbefehl vom 17. Juli 2012 wird eingezogen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5266/2013 law/bah Urteil vom 3. Oktober 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteie A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 / D-6148/2011. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz) reiste am 18. November 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Eine gegen diese Verfü­gung gerichtete Beschwerde vom 11. November 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ab­gewiesen. B. B.a Mit an das BFM gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. September 2013 beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2011. Diese Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1-5 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die Wegweisung nach Sri Lanka unzulässig bzw. unzumutbar sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. einer Verfahrensgebühr zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei sofort auszusetzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens sei zu verzichten. Dem Gesuch lag ein vom 17. Juli 2012 datierender sri-lankischer Haftbefehl bei (in singhalesischer und englischer Sprache). B.b Am 18. September 2013 überwies das BFM die Eingabe vom 13. September 2013 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es an, im Gesuch würden keine Gründe bezeichnet, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Eingabe falle somit nicht in die Zuständigkeit des BFM, sondern sei allenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen. C. Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 13. September 2013 als Revisionsgesuch entgegen und wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 ab. Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 8. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D. Am 25. September 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). 2.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3. Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 5. 5.1 In der Eingabe vom 13. September 2013 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe das Original eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls organisieren können, der eine veränderte Sachlage beweise. Der Haftbefehl sei bereits am 17. Juli 2012 ausgestellt worden, doch hätten sein Anwalt und er erst gut ein Jahr später davon Kenntnis erhalten. Sobald sein Anwalt das Dokument erhalten habe, habe er es zur Beglaubigung an das sri-lankische Aussendepartement geschickt. Im Haftbefehl werde ausgeführt, dass er wegen der Unterstützung der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gesucht werde. Einen entsprechenden Tipp habe die LTTE von der Mutter eines ebenfalls Gesuchten erhalten. Er wisse nicht, welches Interesse die sri-lankischen Behörden an seiner Verfolgung hätten, sie versuchten aber, alle Personen, die früher Kontakte zu den LTTE gehabt hätten, einzuschüchtern. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde geschrieben, dass er keiner Risikogruppe angehöre und dass es sich bei den bislang registrierten Übergriffen auf Tamilen um Einzelfälle handle. Diese Aussage sei zynisch, da keine Sicherheit bestehe, dass er nicht ein solcher Einzelfall sei, der bei einer Rückkehr das Pech habe, von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und in Haft genommen zu werden. Die jüngsten Fälle, in denen Rückkehrer noch am Flughafen von Colombo festgenommen worden seien, belegten, dass das BFM und das Gericht mit ihrer Einschätzung falsch gelegen hätten. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka sei noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend. Rückkehrer, gegen die ein offener Haftbefehl bestehe, seien besonders gefährdet, in Haft genommen zu werden. Der Haftbefehl widerlege die Annahme des BFM, dass die sri-lankischen Behörden nur gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Die Polizei wisse, dass er nur Hilfsarbeiten für die LTTE erledigt habe, trotzdem sei er zur Haft ausgeschrieben und werde bei einer Rückkehr sofort festgenommen. Die Haftbedingungen und das Justizverfahren in Sri Lanka seien hinlänglich bekannt, ihm drohe in Sri Lanka eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe, weshalb eine Wegweisung dorthin unzulässig sei. Das BFM habe aufgrund der jüngsten Fälle - es seien zwei Personen nach ihrer Rückführung in Haft genommen und gefoltert worden - beschlossen, dass Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt würden. Alle Dossiers von Personen, die nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, würden einer nochmaligen Prüfung unterzogen. Es werde darum gebeten, seinen Fall nochmals zu prüfen. 5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge­richts datiert vom 9. Juli 2013, der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Haftbefehl vom 17. Juli 2012. Der Gesuchsteller befindet sich seit November 2008 in der Schweiz, weshalb bereits der Umstand, dass er erst nach Erlass des Urteils D-6148/2011 vom 1. Juli 2013 hätte in der Lage sein sollen, einen im Juli 2012 ausgestellten Haftbefehl beizubringen, Zweifel an dessen Authentizität aufkommen lässt, zumal sich der Haftbefehl auf Vorkommnisse beziehen soll, die sich bereits im Jahr 2007 zugetragen haben sollen. Sodann wird ein Originalhaftbefehl eingereicht, der in der Regel nicht in die Hände des zur Verhaftung Ausgeschriebenen gelangen sollte. 5.3 5.3.1 Der Gesuchsteller machte im Rahmen seiner Befragungen geltend, er habe sich von seiner Geburt an bis im Juli 2008 im Dorf B._______ (Jaffna District/Nordprovinz) aufgehalten, habe sich dann aufgrund von Problemen mit der sri-lankischen Armee bei einem Freund in C._______ versteckt und sei am 1. Oktober 2008 von Jaffna nach Colombo geflogen (vgl. act. A1/10 S. 2 und A17/16 S. 12). Die Flugreise habe er mit seiner Identitätskarte und einem auf seinen Namen ausgestellten Clearance-Schein absolviert, anschliessend habe er einen Monat lang alleine in einer Lodge an der D._______-Street in Colombo 13 gewohnt (vgl. act. A17/16 S. 12). Dort habe er sich in der Lodge angemeldet und sei von der Polizei registriert worden (vgl. act. A17/16 S. 12). Früher habe er als Maler gearbeitet - er habe etwa ein Jahr lang auch Malerarbeiten für die LTTE geleistet -, seit dem Jahr 2004 sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6). 5.3.2 Im Haftbefehl ist demgegenüber von einer Person die Rede (Name und Nummer der Identitätskarte stimmen mit den Asylverfahrensakten überein), die an der E._______ Street, Colombo 11, als Kassier in einem Laden gearbeitet und ebendort gewohnt habe. Diese Person habe in Colombo seit dem 28. Juni 2007 LTTE-Mitglieder mit Geld und Nahrungsmitteln versorgt, und werde vom Polizeidepartement seit dem 28. Juli 2007 gesucht, das versuche, ihn in Gewahrsam zu nehmen. 5.3.3 Es ist offensichtlich, dass die Angaben im Haftbefehl über Aufenthaltsort und Aktivitäten der zur Verhaftung ausgeschriebenen Person mit den Ausführungen des Gesuchstellers über seinen Lebenslauf nicht übereinstimmen. Wäre der Gesuchsteller seit dem 28. Juli 2007 tatsächlich von der Polizei gesucht worden, hätte er im Oktober 2008 wohl kaum unter seiner eigenen Identität unbehelligt von Jaffna nach Colombo reisen und sich dort registrieren lassen können. 5.3.4 Beim eingereichten Haftbefehl vom 17. Juli 2012 muss es sich somit unbesehen dessen Beglaubigung durch das sri-lankische Aussendepartement um ein gefälschtes oder zumindest missbräuchlich verwendetes (Gefälligkeits-)Dokument handeln. 5.3.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Der als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannte Haftbefehl vom 17. Juli 2012 ist daher einzuziehen. 5.4 Bei den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 13. September 2013 handelt es sich um Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. 5.5 Insoweit der Gesuchsteller darauf verweist, das BFM habe den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener tamilischer Asylbewerber nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt und angekündigt, die entsprechenden Dossiers einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass diesem Entscheid des BFM für vorliegendes Revisionsgesuch keine Relevanz zukommt.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Der als gefälscht bzw. missbräuchlich erkannte Haftbefehl vom 17. Juli 2012 wird eingezogen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: