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D-1117/2012

D-1117/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 13. Februar 2009 und suchte am 23. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 27. Februar 2009 sagte er aus, er habe von April 2005 bis April 2006 als (...) gearbeitet. Aus Angst vor der Armee habe er diese Tätigkeit eingestellt. Diese habe ihn nämlich beschuldigt, zu den Tigern ("Liberation Tigers of Tamil Eelam" [LTTE]) zu gehören. Deshalb sei er am 20. April 2006 nach Colombo gegangen, wo er am 26. April 2006 festgenommen und einen Tag lang auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Am folgenden Tag sei er vor Gericht und anschliessend ins Gefängnis gebracht worden. Grund der Festnahme sei ein Anschlag auf General Fonseka gewesen. Er sei verdächtigt worden, damit etwas zu tun zu haben. Am 4. Mai 2006 sei er auf Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er an verschiedenen Orten gelebt. Er habe Sri Lanka verlassen, da er zu Hause immer noch von der Armee gesucht werde, die sage, er solle mit der Arbeit als (...) aufhören. Zum Beleg seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer die englische Übersetzung eines Gerichtsdokuments zu den Akten. A.c Am 9. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe für die Organisation "C._______" gearbeitet, die in Sri Lanka (...) habe. Nachdem ihm Soldaten gesagt hätten, er dürfe nicht mehr für diese Organisation arbeiten, sei er nach Colombo gegangen. Dort sei er am 26. April 2006 festgenommen worden. Am 4. Mai 2006 sei er wieder freigelassen worden. Im Mai 2007 sei er in B._______ von der Armee festgenommen, geschlagen und drei Tage lang festgehalten worden. Es sei für ihn in Sri Lanka gefährlich gewesen. Fünf Menschen, die für die C._______ gearbeitet hätten, seien verschollen. In Colombo sei er verhaftet worden und auch im Vanni-Gebiet habe er Angst gehabt. Die Soldaten hätten gedacht, dass die Leute, die für C._______ gearbeitet hätten, gefährlich seien. Die Organisation werde von den sri-lankischen Behörden anerkannt und habe eine Bewilligung für ihre Tätigkeiten gehabt. Eines Tages hätten ihn Soldaten kontrolliert und gesagt, er sei ein Tiger. Es habe an diesem Tag eine Bombenexplosion gegeben und da er mit (...) zu tun gehabt habe, sei er beschuldigt worden. Sein Cousin, der für dieselbe Organisation gearbeitet habe, sei verschollen. Die Soldaten hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn erschiessen würden. Sie hätten ihn beim Kontrollposten täglich überprüft, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Nach seiner Freilassung aus der Haft habe er sich am 20. Mai 2006 nochmals bei Gericht melden müssen. Er habe nicht verstanden, um was es gegangen sei, hätte sich aber am 15. August 2006 erneut vor Gericht melden sollen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 - eröffnet am 26. Januar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1-17 S. 17 der Beschwerde). D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 wies der Instruktionsrichter das BFM an, dem Beschwerdeführer Kopien der (im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Beweismittel zuzustellen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel wurde ihm Frist gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert (Frist: 26. März 2012). Der Antrag, dem unterzeich­neten Anwalt sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. E. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. F. Am 26. März 2012 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt. G. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2012 eine Beschwerdeergänzung ein, in der er sich zum von ihm beim BFM eingereichten Gerichtsdo­kument äusserte. H. Am 16. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kostennote. I. Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel ein (vgl. Ziffn. 18-20 S. 3 der Eingabe). J. J.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 29. Mai 2012 an seinen Anträgen festhalten. Er ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Der Eingabe lagen ein weiteres Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote bei (vgl. Ziffn. 21 und 22 S. 3 der Eingabe). J.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristansetzung unter Hin­weis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 ab. K. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 6. No­vember 2012 einen Artikel aus der Zeitung Uthayan vom 14. November 2007 mit Übersetzung ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im Mai 2007 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten für die LTTE verdächtigt hätte. Die Festnahme sei auch mangels Intensität nicht asylbeachtlich, da sie keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe; er habe noch fast zwei Jahre unbescholten im Heimatland gelebt. Personenkontrollen hätten darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was keine asylrelevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge diesbezüglich nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Hinsichtlich der Festnahme vom April 2006 sei festzuhalten, dass diese im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einem Attentat erfolgt sei. Da er in einer Lodge gewohnt habe, die sich in der Nähe des Tatorts befunden habe, sei es naheliegend, dass die Behörden ihn und andere aus dem Norden stammende Tamilen in Untersuchungshaft genommen und befragt hätten. Die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2006 und 2007 könnten aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr als Auslöser für die Flucht betrachtet werden. Den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, seitens heimatlicher Behörden oder Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vom BFM letztmals am 9. März 2009 - vor Ende des Bürgerkriegs - angehört worden; er hätte aber zwingend zu seiner aktuellen Gefährdungssituation nach Ende des Bürgerkriegs angehört werden müssen. Mindestens hätte ihm aber Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ge­boten werden müssen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei diesbezüglich verletzt worden. Dies führe auch zu einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, da alle Ereignisse, die sich in den vergangenen drei Jahren zugetragen hätten, nicht in die Beurteilung desselben einbezogen worden seien. Auch das durch die Entwicklung in Sri Lanka veränderte Gefährdungsprofil sei nicht abgeklärt worden. Dies rechtfertige die Aufhebung der Verfügung. In diesem Zusammenhang sei auf das Verfahren E-6220/2006 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht angesichts der seit längerer Zeit hängigen Sache angeordnet habe, dass zur aktuellen Situation eine zusätzliche Stellungnahme einzureichen sei.

E. 4.2.2 Die Gefährdung des Beschwerdeführers hänge mit seiner Tätigkeit von Anfang 2005 bis April 2009 (recte: 2006) für C._______ zusammen. Zurzeit des Waffenstillstands seien im Einverständnis mit der sri-lanki­schen Armee und den LTTE (...) worden. Als sich in den Jahren 2005 und 2006 abgezeichnet habe, dass es zu militärischen Auseinandersetzungen kommen werde, hätten die LTTE versucht, (...) zu gelangen. Dies sei den Behörden nicht ver­borgen geblieben, die ein Augenmerk auf bei C._______ tätige Angestellte gerichtet hätten. Es habe zu dieser Zeit regelmässig Entlassungen, aber auch Einschüchterungen, Entführungen und Tötungen von Mitarbeitern von C._______ gegeben. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass den Sicherheitskräften in Colombo bekannt gewesen sei, dass er mit (...) zu tun gehabt habe. Es sei bekannt, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach Ende des militärischen Konflikts mit den LTTE eine zweite Stufe der Bekämpfung der LTTE eingeleitet hätten. Auch Personen, die mit (...) zu tun gehabt hätten, stünden dabei im Fokus der Behörden. Personen, gegen die allenfalls noch offene Gerichtsverfahren bestünden, würden weiterhin verfolgt. Es ergebe sich, dass frühere Verfahren und Verdächtigungen mit den Veränderungen in Sri Lanka für die Betroffenen heute eine asylrelevante Gefährdungssituation darstellten. Es könne sein, dass ein Verdächtiger sich aufgrund mangelnder Kommunikation innerhalb der Sicherheitskräfte in den Jahren 2007 und 2008 relativ sicher in Sri Lanka habe aufhalten können, heute aber aufgrund früherer Ereignisse mit einer aktuellen Verfolgungssituation konfrontiert sei. Das BFM habe in dieser Hinsicht keinerlei Abklärungen vorgenommen, was sich auch daraus ergebe, dass in den Akten keine Länderberichte oder -informationen lägen und auch nicht ersichtlich werde, dass solche beigezogen worden seien. Dies hätte aber unbedingt geschehen müssen. Auch diesbezüglich sei auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 zu verweisen, das in der Verfügung des BFM zwar erwähnt werde, aber bezogen auf das dort definierte asylrelevante Risikoprofil nicht auf die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall angewandt worden sei. Das BFM habe auch die Gefährdungslage für Mitarbeiter von C._______ nicht abge­klärt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass andere Mitarbeiter dieser Organisation durch Unbekannte entführt und getötet worden seien. C._______ habe wegen des Drucks auf seine Mitarbeiter die Tätigkeit in Sri Lanka beendet und es sei davon auszugehen, dass die Vorfälle dokumentiert worden seien. Das BFM habe bei C._______ indessen keine Abklärungen getätigt.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2009 und am 5. Juni 2010 von paramilitärischen Truppen bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. Bei der zweiten Vorsprache hätten diese erklärt, er werde wegen seiner Tätigkeit für C._______ gesucht. Ein Cousin des Beschwerdeführers, der ebenfalls für C._______ tätig gewesen sei, sei im Jahr 2006 von der Armee festgenommen worden und seither verschollen. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über erheblichen Reichtum und mache auch heute gute Geschäfte. Vor sechs Monaten seien seine Brüder D._______ und E._______ durch die Behörden verhaftet worden; die Familie habe eine hohe Geldsumme bezahlt, um sie wieder freizubekommen. Die Familie befürchte weitere solche Vorkommnisse und lebe sehr zurückgezogen, um dies zu vermeiden. Die anhaltende Suche nach ihm und die Entführungs- oder Festnahmegefahr wegen des Familienreichtums seien vom BFM nicht abgeklärt worden, weil er nicht zur aktuellen Gefährdungslage befragt worden sei. Wäre er nochmals befragt worden, wäre dem BFM auch bewusst geworden, dass er keinerlei wirtschaftliche Grün­de habe, nicht in seine Heimat zurückzukehren. Es wäre auch von zentraler Bedeutung, zu wissen, ob das gegen ihn im Jahr 2006 eingeleitete Verfahren noch bestehe.

E. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt worden seien, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung sämtliche (früheren) Unterstützer der LTTE bestrafen wolle. Die Stimmung gegen im Ausland lebende Tamilen sei zudem von Misstrauen geprägt; diese würden von der sri-lankischen Regierung als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Aktivitäten von im Ausland lebenden Tamilen würden überwacht und Informationen über Teilnehmer an Demonstrationen der tamilischen Diaspora würden an die Behörden weitergeleitet. Sämtliche Einreisende würden am Flughafen mittels eines Warnsystems überprüft. Abgewiesene Asylsuchende würden durch das "Criminal Investigation Department" (CID) genauer überprüft. Dazu stünden zentral gespeicherte Informationen und die "schwarzen Listen" zur Verfügung, die im Zuge des "Screeningprozesses" erstellt worden seien. Für die Dauer der Abklärungen wür­den die Betroffenen inhaftiert. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gefoltert worden seien, ohne dass sie eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten. Was mit Personen geschehe, die als jemand mit politischer oder familiärer Ver­bindung zur LTTE eingestuft würden, sei unklar. Es gebe Berichte über Festnahmen und Liquidationen von solchen Menschen. Zudem würden Tamilen nach erneuter Niederlassung systematisch registriert; es werde ein Formular mit Namen und Fotografie der Familie angefertigt, das am Wohnort ausgehängt werde. Dies diene auch dazu, ehemalige LTTE-Mit­glieder zu identifizieren.

E. 4.2.5 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln werde klar, dass gegen ihn während seiner Haft im Jahr 2006 intensiv ermittelt worden sei. Er sei auf Kaution freigelassen worden und habe einen ersten Gerichtstermin gewahrt, einem weiteren sei er ferngeblieben. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren noch existiere und er als flüchtig gelte; damit liege ein Risikoprofil vor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bereits bei einer Einreise nach Sri Lanka inhaftiert würde. Es sei belegt, dass seine Familie über einen überdurchschnittlichen Reichtum verfüge und zwei seiner Brüder unter Vorwänden festgenommen worden seien; dabei sei es darum gegangen, viel Geld für ihre Freilassung zu erpressen. Die Familie fürchte auch Entführungen durch Paramilitärs und damit verbundene Geldforderungen. Da er durch diese bereits gesucht worden sei, rechne seine Familie damit, dass er noch mehr als die anderen Familienmitglieder im Zentrum einer solchen Entführung stünde.

E. 4.2.6 In der Eingabe vom 16. April 2012 wird ausgeführt, die Familie des Cousins des Beschwerdeführers habe es nicht gewagt, im Zusammenhang mit dessen Verschwinden mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, um Unterlagen dazu zu beschaffen. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten keine Unterlagen zu ihrer Verhaftung und der erfolgten Geldzahlung erhalten. Bei C._______ seien Abklärungen nach einer Verfolgung deren Mitarbeiter, die zur fraglichen Zeit mit der (...) beschäftigt gewesen seien, vorzunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder an Veranstaltungen der LTTE öffentlich politisch betätigt habe. Dazu würden zwei Fotografien eingereicht, auf denen er bei der Teilnahme an einer Kundgebung in F._______ vom (...) 2012 gezeigt werde. Verschiedene seiner Kollegen, die an dieser Kundgebung teilgenommen hätten, hätten Drohbriefe erhalten. Im Ausland lebende Tamilen würden seitens der sri-lankischen Regierung unter Generalverdacht stehen, Terroristen zu sein. Mit den Drohbriefen seien alle tamilischen Personen anvisiert worden, die sich in irgendeiner Form exilpolitisch betätigt hätten. Die Regierung mache keinen Hehl daraus, dass sie Tamilen im Ausland geheimdienstlich überwache. Somit bestehe für ihn auch diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich in Sri Lanka politisch nicht betätigt und es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. Die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen erreichten nicht das Ausmass eines Engagements, welches das Interesse der Behörden wecken könnte. Bezüglich der Rüge des unvollständig abgeklärten Sachverhalts sei festzuhalten, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, während des Asylverfahrens auf allfällige für sein Asylgesuch wichtige Veränderungen der persönlichen Lage hinzuweisen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka einen Anwalt beauftragt, der ihm in den nächsten Wochen Unterlagen zum Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2006 zusenden werde. In einem eingereichten Bericht werde über Menschenrechtsverletzungen an Mitarbeitern von humanitären Organisationen orientiert. Es werde erwähnt, dass Mitarbeiter von C._______ von den Sicherheitskräften verdächtigt worden seien, den LTTE anzugehören. Zahlreiche von ihnen seien verschwunden oder getötet worden. Damit werde belegt, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit der Verbindung zur LTTE verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 wegen Verdachts der LTTE-Zu­ge­hö­rigkeit verhaftet worden und habe für C._______ gearbeitet. Dies trage im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement zu seinem Risikoprofil bei. Er sei mit einer Gruppe von Tamilen jeweils nach G._______ gefahren und habe dabei geholfen, Bühnen für Reden aufzustellen und vorzubereiten. In der "(...)" seien auch hochrangige LTTE-Leute dabei. Zu diesen habe er auch privat Kontakt. Es sei auf die Drohbriefe zu verweisen, die zahlreiche Tamilen erhalten hätten, die bloss an Demons­tra­tio­nen teilgenommen hätten.

E. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer letztmals am 9. März 2009 angehört habe. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner aktuellen Gefährdungssituation angehört oder es hätte ihm zumindest Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zur aktuellen Situation gegeben werden müssen.

E. 5.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung vom 9. März 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung das BFM auf aktuelle, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls relevante ihn persönlich betreffende Ereignisse oder Begebenheiten hingewiesen hätte, weshalb für dieses keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz über die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers jederzeit ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da es den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, als unbegründet.

E. 5.3 Im Beschwerdeverfahren werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen einzugehen. Vorweg kann an dieser Stelle unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7) festgehalten werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vom BFM hinreichend abgeklärt wurde. Der Auffassung, es müssten zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für den Beschwerdeführer zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden, kann nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Ein­schätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig erhoben worden, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Die Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, sind demnach abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen keinen Anlass geben, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzu­weisen. Folglich ist das Begehren, die Verfügung des BFM vom 24. Janu­ar 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im April 2006 nach Colombo begeben, nachdem er von Soldaten aufgefordert worden sei, seine Arbeit bei C._______ aufzugeben. Wenige Tage nach seiner An­kunft sei er im Anschluss an einen Anschlag auf General Fonseka zusam­men mit anderen Personen festgenommen worden. Er sei einem Richter vorgeführt worden, der Untersuchungshaft angeordnet habe. Gut eine Woche nach der Inhaftierung sei er auf Kaution freigelassen worden. Zum Beleg dieses Vorbringens gab er beim BFM die Übersetzung eines Gerichtsdokuments ab; beim Bundesverwaltungsgericht reichte er eine Kopie des Originaldokuments ein. Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft, dass er zum geltend gemachten Zeitpunkt festgenommen und inhaftiert wurde.

E. 6.3 Des Weiteren führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, er sei im Mai 2007 in B._______ von der Armee festgenommen und drei Tage festgehalten worden; anschliessend sei er bedingungslos frei gelassen worden. Aufgrund der Schilderung dieses Ereignisses wird klar, dass gegen ihn nichts vorgelegen haben kann. So seien die Soldaten gegen Abend zu ihm gekommen und hätten ihm seine Identitätskarte abgenom­men. Er sei aufgefordert worden, diese am folgenden Tag in einem Armeecamp abzuholen (vgl. act. A9/18 S. 15). Wäre der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Tätigkeit für C._______ oder des in Colombo eingeleiteten Verfahrens oder vermuteter Verbindungen zu den LTTE konkret gesucht worden, hätten ihn die Soldaten sofort festgenommen und es nicht bei der Aufforderung belassen, er solle sich am folgenden Tag melden. Auch hätten sie ihn nicht "bloss" gefragt, ob er ein "Tiger" sei (vgl. act. A9/18 S. 15), sondern ihm konkrete Vorhaltungen gemacht. Schliesslich wäre er auch nicht bedingungslos freigelassen worden, falls etwas gegen ihn vorgelegen hätte. Aufgrund vorstehender Ausführungen und der diesbezüglich vagen Angaben des Beschwerdeführers, erscheint sein Vorbringen, er sei bei seiner Familie nach Mai 2007 mehrmals von der Ar­mee gesucht worden, nicht glaubhaft. Auch die durch nichts belegte Behauptung im Beschwerdeverfahren, er sei wegen seiner vormaligen Tätig­keit für C._______ in den Jahren 2009 und 2010 von paramilitärischen Or­ganisationen gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen. Die blosse, zeitlich weit zurückliegende Tätigkeit für C._______, die weiterhin in Sri Lanka tätig ist und über (...) lokale Angestellte beschäftigt, stellt keinen Grund für eine (behördliche) Suche dar.

E. 6.4 Soweit geltend gemacht wird, die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend und seine beiden Brüder seien zwecks Erpressung von Geld festgenommen worden, weshalb er einer Risikogruppe angehöre, ist festzustellen, dass die Festnahme der Brüder des Beschwerdeführers und die behauptete Lösegeldzahlung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht belegt wird. Mit den Bankauszügen kann weder eine Festnahme des Kontoinhabers (H._______) noch eine Lösegeldzahlung belegt werden und weitere Beweismittel wurden trotz der entsprechenden Ankündigung in der Beschwerde nicht beigebracht. Den für die Monate November und Dezember 2011 auf den Bankauszügen verzeichneten Kontobewegungen ist lediglich zu entnehmen, dass sich regelmässige Zahlungen und Zahlungseingänge betragsmässig die Waage halten. Die verzeichneten Kontostände am Ende der Monate Oktober/No­vem­ber/Dezember 2011 vermögen den Reichtum der Familie indessen nicht zu belegen. Ohnehin ist nicht als erstellt zu erachten, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der gemäss Akten nicht in einem Familienbetrieb arbeitete, ins Visier von Entführern geraten sollte.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.)

E. 7.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland gefährdet gewesen, weil er von 2005 bis am 19. Ja­nuar 2006 für die Organisation C._______ gearbeitet habe. Die Soldaten hätten ihn auf dem Kontrollposten überprüft, als er jeweils zur Arbeit gegangen sei, er habe seine Militärschuhe ausziehen müssen, da auch diese kontrolliert worden seien (vgl. act. A9/18 S. 10). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die LTTE teilweise offenbar erfolgreich versuchten, über Mitarbeiter von C._______ und anderen Organisationen, die sich auf die (...). So soll (...) aus dem Büro von C._______ Material gestohlen worden sein, was die sri-lankische Armee zur Anordnung veranlasst habe, die Ausrüstung und das Material müssten in einer gesicherten Zone gelagert werden. C._______ habe einige seiner Mitarbeiter beschuldigt, am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein, und das sri-lankische Armeekommando habe die Organisation (...) aufgefordert, (...) Angestellte zu entlassen (vgl. den Bericht [...] S. 54). Das dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Misstrauen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden war somit durch Vorkommnisse begründet, die es auch objektiv gesehen als notwendig erscheinen liessen, Kontrollen durchzuführen. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, die Soldaten hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, er gehöre zu den LTTE. Der Aufforderung, seine Arbeit für C._______ einzustellen, sei er gefolgt. Er habe seinen Arbeitgeber angerufen und gesagt, er sei krank. Da er seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, sei er in zwei Briefen aufgefordert worden, seine Arbeitskleider und seinen Personalausweis zurückzubringen, was er nicht getan habe. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden konkret verdächtigt wurde, in den Diebstahl von (...) verwickelt gewesen zu sein; er gehörte offensichtlich auch nicht zu den Mitarbeitern, die auf Geheiss des Armeekommandos entlassen wurden. Er wurde seinen Angaben gemäss im April 2006 in Colombo von der Polizei und im Mai 2007 in B._______ von der Armee festgenommen. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn aufgrund seiner (beendeten) Tätigkeit für C._______ bzw. viel­mehr aufgrund des Verdachts, er sei zugunsten der LTTE tätig gewesen, zur Rechenschaft ziehen wollen, hätten sie die Gelegenheit dazu gehabt. Da gegen ihn indessen kein Verfahren wegen LTTE-Zugehörigkeit bzw. Kooperation mit den LTTE eingeleitet und er im Mai 2006 auf Kaution bzw. im Mai 2007 bedingungslos freigelassen wurde, lag gegen ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden nichts vor, das sie zu seiner Verfolgung hätte veranlassen können.

E. 7.2.2 Im Beschwerdeverfahren wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM hätte die Gefährdungslage von Mitarbeitern von C._______ abklären müs­sen. C._______ habe aufgrund des Druckes auf seine Mitarbeiter die Tätigkeit in Sri Lanka beendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der konkreten Probleme mit den Soldaten, die ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit für diese Organisation aufzugeben, offenbar nicht an C._______ wandte, weshalb Abklärungen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten persönlichen Bedrohungssituation von vornherein zum Scheitern verurteilt wären. C._______ könnte einzig bestätigen, dass er zeitweise für sie arbeitete, was nicht be­stritten ist. Abklärungen bei C._______ über Probleme anderer Mitarbeiter erweisen sich schon deshalb als nicht notwendig, weil sie aktenkundig sind (vgl. den Bericht von [...]). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter von C._______ und anderen Organisationen, die sich mit (...) beschäftigten, vor und nach dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE von den Sicherheitskräften beargwöhnt wurden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Von einer generellen Verfolgung von Mitarbeitern dieser Organisationen kann indessen nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass C._______ entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weiterhin in Sri Lanka tätig ist, ihre Aktivitäten in diesem Land ausgeweitet hat und mittlerweile über (...) sri-lan­kische Mitarbeiter beschäftigt. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, wegen seiner zurückliegenden Tätigkeiten für C._______ von den sri-lankischen Behörden (oder paramilitärischen Gruppierungen) gesucht zu werden, bestand und besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen.

E. 7.3.1 Weiter wird der Standpunkt vertreten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat die Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung, weil im April 2006 gegen ihn im Anschluss an ein Attentat auf General Fonseka Ermittlungen eingeleitet worden seien und er sich nach seiner Freilassung auf Kaution nicht mehr bei Gericht gemeldet habe. Am 25. April 2006 wurde in Colombo auf General Fonseka ein Selbstmordattentat verübt, bei dem dieser und zahlreiche andere Personen schwer verletzt und mehrere Menschen getötet wurden. Ein Gericht in Kegalle hat am 23. Oktober 2012 ein LTTE-Mitglied, das die Attentäterin (und weitere Attentäter) unterstützt habe, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver­urteilt (vgl. LTTEwatch Deutschland vom 23. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer bereits acht Tage nach seiner Festnahme auf Kaution freigelassen wurde, können die Ermittlungen nichts ihn Belastendes erge­ben haben. Hätten die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigt, an der Vorbereitung oder Durchführung des Attentats (oder anderer Straftaten) beteiligt gewesen zu sein oder Verbindungen zu den LTTE zu haben, wäre er mit Sicherheit nicht auf freien Fuss gesetzt worden. Er hielt sich nach seiner Freilassung noch beinahe drei Jahre lang in Sri Lanka auf, ohne dass er im Zusammenhang mit den im April 2006 eingeleiteten Ermittlungen erneut festgenommen wurde. Übereinstimmend mit dem BFM ist davon auszugehen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers an sich sowie das weitere Verfahren - mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlung im Gefängnis - rechtsstaatlich legitim waren, da der Verdacht der Sicherheitsbehörden, die Attentäterin könnte Helfer gehabt haben, die im Kreis der tamilischen Bevölkerung zu suchen waren, naheliegend war.

E. 7.3.2 Da der Beschwerdeführer nach acht Tagen Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt wurde und anschliessend noch drei Jahre lang in Sri Lanka verblieb, ohne dass ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn ein­geleiteten Ermittlungen weitere Probleme erwuchsen, bestand auf Seiten des BFM kein Anlass, Abklärungen zum Verfahren in Colombo vorzuneh­men. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens (vgl. Eingabe vom 29. Mai 2012) wurde im Übrigen angekündigt, der Beschwerdeführer habe einen Anwalt in Colombo mit der Einholung eines aktuellen Auszugs der Gerichtsakten aus dem Jahr 2006 beauftragt, der in den nächsten Wochen eintreffen sollte. Da bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht wurden, ist davon auszugehen, die Abklärungen des sri-lankischen Anwalts hätten nichts ergeben, das die These, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund des zurückliegenden Verfahrens in Schwierigkeiten geraten, stützen könnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, bezüglich des im Jahr 2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Abklärungen in Auftrag zu geben.

E. 7.4 In der Eingabe vom 16. April 2012 wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an von den LTTE organisierten Kundgebungen teilgenommen und beim Vorbereiten von Veranstaltungen mitgeholfen. Es sei davon auszugehen, dass für ihn dadurch eine zusätzliche asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis davon ausgehen, dass Asylgesuchsteller dann das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen können, wenn sie sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise exponieren. Durch den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe immer wieder an Kundgebungen teilgenommen, sei zusammen mit einer Gruppe von Tamilen an diese gefahren und habe in der Regel bei deren Vorbereitung geholfen, wird indessen noch kein profiliertes und exponiertes exilpolitisches Engagement dargetan. Aufgrund der Aktenlage besteht somit kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gefährden würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen sind, angesichts deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere gehört der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Die jüngsten Berichte (vgl. etwa Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border Agency vom März 2013; Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") lassen diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. statt vieler Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4, D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer ist es dem­nach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine be­gründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011 E. 10.2 S. 502).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be­handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten und eingereichten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invali­dität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er mehrheitlich zusammen mit seiner Familie lebte (vgl. act. A 1/13 S. 1 f.). Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen.

E. 9.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten in B._______ (act. A 1/13 S. 5). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass seine Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhielten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (...). Den Akten sind zudem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und seines Beziehungs­netzes ist davon auszugehen, dass er sich auch nach bald viereinhalbjähriger Abwesenheit wirtschaftlich und sozial wieder wird integrieren können. Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 11 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei vom BFM zwar eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses (vgl. act A6/1), nicht aber Kopien der darin enthaltenen Beweismittel zugestellt worden. Dem Schreiben des BFM vom 8. Februar 2012, mit dem Akteneinsicht gewährt wurde, kann nicht entnommen werden, dass es beabsichtigte, die Einsicht in die Akte A6/1 ganz oder teilweise zu verweigern, weshalb es sich bei der Nichtzustellung von Kopien der Beweismittel um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde am 27. Februar 2012 ein und hätte die Möglichkeit gehabt, die versehentlich nicht zugestellten Kopien der Beweismittel vor Beschwerde­erhebung beim BFM nachzufordern. Da er dies nicht getan und stattdessen in der Beschwerde auf das Versäumnis des BFM hingewiesen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, das BFM zur Zustellung der Dokumente aufzufordern und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Stellungnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist aus der seitens des BFM versehentlich nicht umgehend erfolgten Zustellung der Beweismittel somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Es besteht mithin kein Grund, welcher die Ermässigung der dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegenden Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) rechtfertigen könnte. Diese sind somit auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1117/2012 law/bah Urteil vom 6. August 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...]), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 13. Februar 2009 und suchte am 23. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 27. Februar 2009 sagte er aus, er habe von April 2005 bis April 2006 als (...) gearbeitet. Aus Angst vor der Armee habe er diese Tätigkeit eingestellt. Diese habe ihn nämlich beschuldigt, zu den Tigern ("Liberation Tigers of Tamil Eelam" [LTTE]) zu gehören. Deshalb sei er am 20. April 2006 nach Colombo gegangen, wo er am 26. April 2006 festgenommen und einen Tag lang auf der Polizeistation festgehalten worden sei. Am folgenden Tag sei er vor Gericht und anschliessend ins Gefängnis gebracht worden. Grund der Festnahme sei ein Anschlag auf General Fonseka gewesen. Er sei verdächtigt worden, damit etwas zu tun zu haben. Am 4. Mai 2006 sei er auf Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er an verschiedenen Orten gelebt. Er habe Sri Lanka verlassen, da er zu Hause immer noch von der Armee gesucht werde, die sage, er solle mit der Arbeit als (...) aufhören. Zum Beleg seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer die englische Übersetzung eines Gerichtsdokuments zu den Akten. A.c Am 9. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe für die Organisation "C._______" gearbeitet, die in Sri Lanka (...) habe. Nachdem ihm Soldaten gesagt hätten, er dürfe nicht mehr für diese Organisation arbeiten, sei er nach Colombo gegangen. Dort sei er am 26. April 2006 festgenommen worden. Am 4. Mai 2006 sei er wieder freigelassen worden. Im Mai 2007 sei er in B._______ von der Armee festgenommen, geschlagen und drei Tage lang festgehalten worden. Es sei für ihn in Sri Lanka gefährlich gewesen. Fünf Menschen, die für die C._______ gearbeitet hätten, seien verschollen. In Colombo sei er verhaftet worden und auch im Vanni-Gebiet habe er Angst gehabt. Die Soldaten hätten gedacht, dass die Leute, die für C._______ gearbeitet hätten, gefährlich seien. Die Organisation werde von den sri-lankischen Behörden anerkannt und habe eine Bewilligung für ihre Tätigkeiten gehabt. Eines Tages hätten ihn Soldaten kontrolliert und gesagt, er sei ein Tiger. Es habe an diesem Tag eine Bombenexplosion gegeben und da er mit (...) zu tun gehabt habe, sei er beschuldigt worden. Sein Cousin, der für dieselbe Organisation gearbeitet habe, sei verschollen. Die Soldaten hätten ihm auch gesagt, dass sie ihn erschiessen würden. Sie hätten ihn beim Kontrollposten täglich überprüft, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Nach seiner Freilassung aus der Haft habe er sich am 20. Mai 2006 nochmals bei Gericht melden müssen. Er habe nicht verstanden, um was es gegangen sei, hätte sich aber am 15. August 2006 erneut vor Gericht melden sollen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 - eröffnet am 26. Januar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1-17 S. 17 der Beschwerde). D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 wies der Instruktionsrichter das BFM an, dem Beschwerdeführer Kopien der (im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Beweismittel zuzustellen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel wurde ihm Frist gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert (Frist: 26. März 2012). Der Antrag, dem unterzeich­neten Anwalt sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. E. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 13. März 2012 Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel. F. Am 26. März 2012 wurde der erhobene Kostenvorschuss eingezahlt. G. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2012 eine Beschwerdeergänzung ein, in der er sich zum von ihm beim BFM eingereichten Gerichtsdo­kument äusserte. H. Am 16. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter eine Kostennote. I. Mit Eingabe vom 16. April 2012 reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel ein (vgl. Ziffn. 18-20 S. 3 der Eingabe). J. J.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 29. Mai 2012 an seinen Anträgen festhalten. Er ersuchte um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Der Eingabe lagen ein weiteres Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote bei (vgl. Ziffn. 21 und 22 S. 3 der Eingabe). J.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Fristansetzung unter Hin­weis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 ab. K. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht am 6. No­vember 2012 einen Artikel aus der Zeitung Uthayan vom 14. November 2007 mit Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im Mai 2007 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten für die LTTE verdächtigt hätte. Die Festnahme sei auch mangels Intensität nicht asylbeachtlich, da sie keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe; er habe noch fast zwei Jahre unbescholten im Heimatland gelebt. Personenkontrollen hätten darauf abgezielt, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was keine asylrelevante Verfolgungssituation darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge diesbezüglich nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Hinsichtlich der Festnahme vom April 2006 sei festzuhalten, dass diese im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu einem Attentat erfolgt sei. Da er in einer Lodge gewohnt habe, die sich in der Nähe des Tatorts befunden habe, sei es naheliegend, dass die Behörden ihn und andere aus dem Norden stammende Tamilen in Untersuchungshaft genommen und befragt hätten. Die geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2006 und 2007 könnten aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr als Auslöser für die Flucht betrachtet werden. Den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, seitens heimatlicher Behörden oder Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vom BFM letztmals am 9. März 2009 - vor Ende des Bürgerkriegs - angehört worden; er hätte aber zwingend zu seiner aktuellen Gefährdungssituation nach Ende des Bürgerkriegs angehört werden müssen. Mindestens hätte ihm aber Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ge­boten werden müssen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei diesbezüglich verletzt worden. Dies führe auch zu einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, da alle Ereignisse, die sich in den vergangenen drei Jahren zugetragen hätten, nicht in die Beurteilung desselben einbezogen worden seien. Auch das durch die Entwicklung in Sri Lanka veränderte Gefährdungsprofil sei nicht abgeklärt worden. Dies rechtfertige die Aufhebung der Verfügung. In diesem Zusammenhang sei auf das Verfahren E-6220/2006 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht angesichts der seit längerer Zeit hängigen Sache angeordnet habe, dass zur aktuellen Situation eine zusätzliche Stellungnahme einzureichen sei. 4.2.2 Die Gefährdung des Beschwerdeführers hänge mit seiner Tätigkeit von Anfang 2005 bis April 2009 (recte: 2006) für C._______ zusammen. Zurzeit des Waffenstillstands seien im Einverständnis mit der sri-lanki­schen Armee und den LTTE (...) worden. Als sich in den Jahren 2005 und 2006 abgezeichnet habe, dass es zu militärischen Auseinandersetzungen kommen werde, hätten die LTTE versucht, (...) zu gelangen. Dies sei den Behörden nicht ver­borgen geblieben, die ein Augenmerk auf bei C._______ tätige Angestellte gerichtet hätten. Es habe zu dieser Zeit regelmässig Entlassungen, aber auch Einschüchterungen, Entführungen und Tötungen von Mitarbeitern von C._______ gegeben. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass den Sicherheitskräften in Colombo bekannt gewesen sei, dass er mit (...) zu tun gehabt habe. Es sei bekannt, dass die sri-lan­ki­schen Behörden nach Ende des militärischen Konflikts mit den LTTE eine zweite Stufe der Bekämpfung der LTTE eingeleitet hätten. Auch Personen, die mit (...) zu tun gehabt hätten, stünden dabei im Fokus der Behörden. Personen, gegen die allenfalls noch offene Gerichtsverfahren bestünden, würden weiterhin verfolgt. Es ergebe sich, dass frühere Verfahren und Verdächtigungen mit den Veränderungen in Sri Lanka für die Betroffenen heute eine asylrelevante Gefährdungssituation darstellten. Es könne sein, dass ein Verdächtiger sich aufgrund mangelnder Kommunikation innerhalb der Sicherheitskräfte in den Jahren 2007 und 2008 relativ sicher in Sri Lanka habe aufhalten können, heute aber aufgrund früherer Ereignisse mit einer aktuellen Verfolgungssituation konfrontiert sei. Das BFM habe in dieser Hinsicht keinerlei Abklärungen vorgenommen, was sich auch daraus ergebe, dass in den Akten keine Länderberichte oder -informationen lägen und auch nicht ersichtlich werde, dass solche beigezogen worden seien. Dies hätte aber unbedingt geschehen müssen. Auch diesbezüglich sei auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 zu verweisen, das in der Verfügung des BFM zwar erwähnt werde, aber bezogen auf das dort definierte asylrelevante Risikoprofil nicht auf die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Fall angewandt worden sei. Das BFM habe auch die Gefährdungslage für Mitarbeiter von C._______ nicht abge­klärt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass andere Mitarbeiter dieser Organisation durch Unbekannte entführt und getötet worden seien. C._______ habe wegen des Drucks auf seine Mitarbeiter die Tätigkeit in Sri Lanka beendet und es sei davon auszugehen, dass die Vorfälle dokumentiert worden seien. Das BFM habe bei C._______ indessen keine Abklärungen getätigt. 4.2.3 Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2009 und am 5. Juni 2010 von paramilitärischen Truppen bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. Bei der zweiten Vorsprache hätten diese erklärt, er werde wegen seiner Tätigkeit für C._______ gesucht. Ein Cousin des Beschwerdeführers, der ebenfalls für C._______ tätig gewesen sei, sei im Jahr 2006 von der Armee festgenommen worden und seither verschollen. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über erheblichen Reichtum und mache auch heute gute Geschäfte. Vor sechs Monaten seien seine Brüder D._______ und E._______ durch die Behörden verhaftet worden; die Familie habe eine hohe Geldsumme bezahlt, um sie wieder freizubekommen. Die Familie befürchte weitere solche Vorkommnisse und lebe sehr zurückgezogen, um dies zu vermeiden. Die anhaltende Suche nach ihm und die Entführungs- oder Festnahmegefahr wegen des Familienreichtums seien vom BFM nicht abgeklärt worden, weil er nicht zur aktuellen Gefährdungslage befragt worden sei. Wäre er nochmals befragt worden, wäre dem BFM auch bewusst geworden, dass er keinerlei wirtschaftliche Grün­de habe, nicht in seine Heimat zurückzukehren. Es wäre auch von zentraler Bedeutung, zu wissen, ob das gegen ihn im Jahr 2006 eingeleitete Verfahren noch bestehe. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt worden seien, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlägen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung sämtliche (früheren) Unterstützer der LTTE bestrafen wolle. Die Stimmung gegen im Ausland lebende Tamilen sei zudem von Misstrauen geprägt; diese würden von der sri-lankischen Regierung als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt. Aktivitäten von im Ausland lebenden Tamilen würden überwacht und Informationen über Teilnehmer an Demonstrationen der tamilischen Diaspora würden an die Behörden weitergeleitet. Sämtliche Einreisende würden am Flughafen mittels eines Warnsystems überprüft. Abgewiesene Asylsuchende würden durch das "Criminal Investigation Department" (CID) genauer überprüft. Dazu stünden zentral gespeicherte Informationen und die "schwarzen Listen" zur Verfügung, die im Zuge des "Screeningprozesses" erstellt worden seien. Für die Dauer der Abklärungen wür­den die Betroffenen inhaftiert. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gefoltert worden seien, ohne dass sie eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten. Was mit Personen geschehe, die als jemand mit politischer oder familiärer Ver­bindung zur LTTE eingestuft würden, sei unklar. Es gebe Berichte über Festnahmen und Liquidationen von solchen Menschen. Zudem würden Tamilen nach erneuter Niederlassung systematisch registriert; es werde ein Formular mit Namen und Fotografie der Familie angefertigt, das am Wohnort ausgehängt werde. Dies diene auch dazu, ehemalige LTTE-Mit­glieder zu identifizieren. 4.2.5 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln werde klar, dass gegen ihn während seiner Haft im Jahr 2006 intensiv ermittelt worden sei. Er sei auf Kaution freigelassen worden und habe einen ersten Gerichtstermin gewahrt, einem weiteren sei er ferngeblieben. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren noch existiere und er als flüchtig gelte; damit liege ein Risikoprofil vor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bereits bei einer Einreise nach Sri Lanka inhaftiert würde. Es sei belegt, dass seine Familie über einen überdurchschnittlichen Reichtum verfüge und zwei seiner Brüder unter Vorwänden festgenommen worden seien; dabei sei es darum gegangen, viel Geld für ihre Freilassung zu erpressen. Die Familie fürchte auch Entführungen durch Paramilitärs und damit verbundene Geldforderungen. Da er durch diese bereits gesucht worden sei, rechne seine Familie damit, dass er noch mehr als die anderen Familienmitglieder im Zentrum einer solchen Entführung stünde. 4.2.6 In der Eingabe vom 16. April 2012 wird ausgeführt, die Familie des Cousins des Beschwerdeführers habe es nicht gewagt, im Zusammenhang mit dessen Verschwinden mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, um Unterlagen dazu zu beschaffen. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten keine Unterlagen zu ihrer Verhaftung und der erfolgten Geldzahlung erhalten. Bei C._______ seien Abklärungen nach einer Verfolgung deren Mitarbeiter, die zur fraglichen Zeit mit der (...) beschäftigt gewesen seien, vorzunehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder an Veranstaltungen der LTTE öffentlich politisch betätigt habe. Dazu würden zwei Fotografien eingereicht, auf denen er bei der Teilnahme an einer Kundgebung in F._______ vom (...) 2012 gezeigt werde. Verschiedene seiner Kollegen, die an dieser Kundgebung teilgenommen hätten, hätten Drohbriefe erhalten. Im Ausland lebende Tamilen würden seitens der sri-lankischen Regierung unter Generalverdacht stehen, Terroristen zu sein. Mit den Drohbriefen seien alle tamilischen Personen anvisiert worden, die sich in irgendeiner Form exilpolitisch betätigt hätten. Die Regierung mache keinen Hehl daraus, dass sie Tamilen im Ausland geheimdienstlich überwache. Somit bestehe für ihn auch diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich in Sri Lanka politisch nicht betätigt und es sei nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. Die blosse Teilnahme an niederschwelligen Massenveranstaltungen erreichten nicht das Ausmass eines Engagements, welches das Interesse der Behörden wecken könnte. Bezüglich der Rüge des unvollständig abgeklärten Sachverhalts sei festzuhalten, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, während des Asylverfahrens auf allfällige für sein Asylgesuch wichtige Veränderungen der persönlichen Lage hinzuweisen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka einen Anwalt beauftragt, der ihm in den nächsten Wochen Unterlagen zum Gerichtsverfahren aus dem Jahr 2006 zusenden werde. In einem eingereichten Bericht werde über Menschenrechtsverletzungen an Mitarbeitern von humanitären Organisationen orientiert. Es werde erwähnt, dass Mitarbeiter von C._______ von den Sicherheitskräften verdächtigt worden seien, den LTTE anzugehören. Zahlreiche von ihnen seien verschwunden oder getötet worden. Damit werde belegt, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit der Verbindung zur LTTE verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 wegen Verdachts der LTTE-Zu­ge­hö­rigkeit verhaftet worden und habe für C._______ gearbeitet. Dies trage im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement zu seinem Risikoprofil bei. Er sei mit einer Gruppe von Tamilen jeweils nach G._______ gefahren und habe dabei geholfen, Bühnen für Reden aufzustellen und vorzubereiten. In der "(...)" seien auch hochrangige LTTE-Leute dabei. Zu diesen habe er auch privat Kontakt. Es sei auf die Drohbriefe zu verweisen, die zahlreiche Tamilen erhalten hätten, die bloss an Demons­tra­tio­nen teilgenommen hätten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer letztmals am 9. März 2009 angehört habe. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte er vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner aktuellen Gefährdungssituation angehört oder es hätte ihm zumindest Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme zur aktuellen Situation gegeben werden müssen. 5.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung vom 9. März 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung das BFM auf aktuelle, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls relevante ihn persönlich betreffende Ereignisse oder Begebenheiten hingewiesen hätte, weshalb für dieses keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer ergänzend anzuhören. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz über die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers jederzeit ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da es den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, als unbegründet. 5.3 Im Beschwerdeverfahren werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen einzugehen. Vorweg kann an dieser Stelle unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7) festgehalten werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vom BFM hinreichend abgeklärt wurde. Der Auffassung, es müssten zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für den Beschwerdeführer zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden, kann nicht gefolgt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Ein­schätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig erhoben worden, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Die Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, sind demnach abzuweisen, und es ist festzustellen, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen keinen Anlass geben, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzu­weisen. Folglich ist das Begehren, die Verfügung des BFM vom 24. Janu­ar 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich im April 2006 nach Colombo begeben, nachdem er von Soldaten aufgefordert worden sei, seine Arbeit bei C._______ aufzugeben. Wenige Tage nach seiner An­kunft sei er im Anschluss an einen Anschlag auf General Fonseka zusam­men mit anderen Personen festgenommen worden. Er sei einem Richter vorgeführt worden, der Untersuchungshaft angeordnet habe. Gut eine Woche nach der Inhaftierung sei er auf Kaution freigelassen worden. Zum Beleg dieses Vorbringens gab er beim BFM die Übersetzung eines Gerichtsdokuments ab; beim Bundesverwaltungsgericht reichte er eine Kopie des Originaldokuments ein. Das BFM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen und auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft, dass er zum geltend gemachten Zeitpunkt festgenommen und inhaftiert wurde. 6.3 Des Weiteren führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, er sei im Mai 2007 in B._______ von der Armee festgenommen und drei Tage festgehalten worden; anschliessend sei er bedingungslos frei gelassen worden. Aufgrund der Schilderung dieses Ereignisses wird klar, dass gegen ihn nichts vorgelegen haben kann. So seien die Soldaten gegen Abend zu ihm gekommen und hätten ihm seine Identitätskarte abgenom­men. Er sei aufgefordert worden, diese am folgenden Tag in einem Armeecamp abzuholen (vgl. act. A9/18 S. 15). Wäre der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Tätigkeit für C._______ oder des in Colombo eingeleiteten Verfahrens oder vermuteter Verbindungen zu den LTTE konkret gesucht worden, hätten ihn die Soldaten sofort festgenommen und es nicht bei der Aufforderung belassen, er solle sich am folgenden Tag melden. Auch hätten sie ihn nicht "bloss" gefragt, ob er ein "Tiger" sei (vgl. act. A9/18 S. 15), sondern ihm konkrete Vorhaltungen gemacht. Schliesslich wäre er auch nicht bedingungslos freigelassen worden, falls etwas gegen ihn vorgelegen hätte. Aufgrund vorstehender Ausführungen und der diesbezüglich vagen Angaben des Beschwerdeführers, erscheint sein Vorbringen, er sei bei seiner Familie nach Mai 2007 mehrmals von der Ar­mee gesucht worden, nicht glaubhaft. Auch die durch nichts belegte Behauptung im Beschwerdeverfahren, er sei wegen seiner vormaligen Tätig­keit für C._______ in den Jahren 2009 und 2010 von paramilitärischen Or­ganisationen gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen. Die blosse, zeitlich weit zurückliegende Tätigkeit für C._______, die weiterhin in Sri Lanka tätig ist und über (...) lokale Angestellte beschäftigt, stellt keinen Grund für eine (behördliche) Suche dar. 6.4 Soweit geltend gemacht wird, die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend und seine beiden Brüder seien zwecks Erpressung von Geld festgenommen worden, weshalb er einer Risikogruppe angehöre, ist festzustellen, dass die Festnahme der Brüder des Beschwerdeführers und die behauptete Lösegeldzahlung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht belegt wird. Mit den Bankauszügen kann weder eine Festnahme des Kontoinhabers (H._______) noch eine Lösegeldzahlung belegt werden und weitere Beweismittel wurden trotz der entsprechenden Ankündigung in der Beschwerde nicht beigebracht. Den für die Monate November und Dezember 2011 auf den Bankauszügen verzeichneten Kontobewegungen ist lediglich zu entnehmen, dass sich regelmässige Zahlungen und Zahlungseingänge betragsmässig die Waage halten. Die verzeichneten Kontostände am Ende der Monate Oktober/No­vem­ber/Dezember 2011 vermögen den Reichtum der Familie indessen nicht zu belegen. Ohnehin ist nicht als erstellt zu erachten, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der gemäss Akten nicht in einem Familienbetrieb arbeitete, ins Visier von Entführern geraten sollte. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.) 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland gefährdet gewesen, weil er von 2005 bis am 19. Ja­nuar 2006 für die Organisation C._______ gearbeitet habe. Die Soldaten hätten ihn auf dem Kontrollposten überprüft, als er jeweils zur Arbeit gegangen sei, er habe seine Militärschuhe ausziehen müssen, da auch diese kontrolliert worden seien (vgl. act. A9/18 S. 10). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die LTTE teilweise offenbar erfolgreich versuchten, über Mitarbeiter von C._______ und anderen Organisationen, die sich auf die (...). So soll (...) aus dem Büro von C._______ Material gestohlen worden sein, was die sri-lankische Armee zur Anordnung veranlasst habe, die Ausrüstung und das Material müssten in einer gesicherten Zone gelagert werden. C._______ habe einige seiner Mitarbeiter beschuldigt, am Diebstahl beteiligt gewesen zu sein, und das sri-lankische Armeekommando habe die Organisation (...) aufgefordert, (...) Angestellte zu entlassen (vgl. den Bericht [...] S. 54). Das dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Misstrauen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden war somit durch Vorkommnisse begründet, die es auch objektiv gesehen als notwendig erscheinen liessen, Kontrollen durchzuführen. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, die Soldaten hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, er gehöre zu den LTTE. Der Aufforderung, seine Arbeit für C._______ einzustellen, sei er gefolgt. Er habe seinen Arbeitgeber angerufen und gesagt, er sei krank. Da er seine Arbeit nicht wieder aufgenommen habe, sei er in zwei Briefen aufgefordert worden, seine Arbeitskleider und seinen Personalausweis zurückzubringen, was er nicht getan habe. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden konkret verdächtigt wurde, in den Diebstahl von (...) verwickelt gewesen zu sein; er gehörte offensichtlich auch nicht zu den Mitarbeitern, die auf Geheiss des Armeekommandos entlassen wurden. Er wurde seinen Angaben gemäss im April 2006 in Colombo von der Polizei und im Mai 2007 in B._______ von der Armee festgenommen. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn aufgrund seiner (beendeten) Tätigkeit für C._______ bzw. viel­mehr aufgrund des Verdachts, er sei zugunsten der LTTE tätig gewesen, zur Rechenschaft ziehen wollen, hätten sie die Gelegenheit dazu gehabt. Da gegen ihn indessen kein Verfahren wegen LTTE-Zugehörigkeit bzw. Kooperation mit den LTTE eingeleitet und er im Mai 2006 auf Kaution bzw. im Mai 2007 bedingungslos freigelassen wurde, lag gegen ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden nichts vor, das sie zu seiner Verfolgung hätte veranlassen können. 7.2.2 Im Beschwerdeverfahren wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM hätte die Gefährdungslage von Mitarbeitern von C._______ abklären müs­sen. C._______ habe aufgrund des Druckes auf seine Mitarbeiter die Tätigkeit in Sri Lanka beendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der konkreten Probleme mit den Soldaten, die ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit für diese Organisation aufzugeben, offenbar nicht an C._______ wandte, weshalb Abklärungen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten persönlichen Bedrohungssituation von vornherein zum Scheitern verurteilt wären. C._______ könnte einzig bestätigen, dass er zeitweise für sie arbeitete, was nicht be­stritten ist. Abklärungen bei C._______ über Probleme anderer Mitarbeiter erweisen sich schon deshalb als nicht notwendig, weil sie aktenkundig sind (vgl. den Bericht von [...]). Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter von C._______ und anderen Organisationen, die sich mit (...) beschäftigten, vor und nach dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE von den Sicherheitskräften beargwöhnt wurden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Von einer generellen Verfolgung von Mitarbeitern dieser Organisationen kann indessen nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich auch dadurch, dass C._______ entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weiterhin in Sri Lanka tätig ist, ihre Aktivitäten in diesem Land ausgeweitet hat und mittlerweile über (...) sri-lan­kische Mitarbeiter beschäftigt. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, wegen seiner zurückliegenden Tätigkeiten für C._______ von den sri-lankischen Behörden (oder paramilitärischen Gruppierungen) gesucht zu werden, bestand und besteht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. 7.3 7.3.1 Weiter wird der Standpunkt vertreten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat die Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung, weil im April 2006 gegen ihn im Anschluss an ein Attentat auf General Fonseka Ermittlungen eingeleitet worden seien und er sich nach seiner Freilassung auf Kaution nicht mehr bei Gericht gemeldet habe. Am 25. April 2006 wurde in Colombo auf General Fonseka ein Selbstmordattentat verübt, bei dem dieser und zahlreiche andere Personen schwer verletzt und mehrere Menschen getötet wurden. Ein Gericht in Kegalle hat am 23. Oktober 2012 ein LTTE-Mitglied, das die Attentäterin (und weitere Attentäter) unterstützt habe, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver­urteilt (vgl. LTTEwatch Deutschland vom 23. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer bereits acht Tage nach seiner Festnahme auf Kaution freigelassen wurde, können die Ermittlungen nichts ihn Belastendes erge­ben haben. Hätten die sri-lankischen Behörden ihn verdächtigt, an der Vorbereitung oder Durchführung des Attentats (oder anderer Straftaten) beteiligt gewesen zu sein oder Verbindungen zu den LTTE zu haben, wäre er mit Sicherheit nicht auf freien Fuss gesetzt worden. Er hielt sich nach seiner Freilassung noch beinahe drei Jahre lang in Sri Lanka auf, ohne dass er im Zusammenhang mit den im April 2006 eingeleiteten Ermittlungen erneut festgenommen wurde. Übereinstimmend mit dem BFM ist davon auszugehen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers an sich sowie das weitere Verfahren - mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlung im Gefängnis - rechtsstaatlich legitim waren, da der Verdacht der Sicherheitsbehörden, die Attentäterin könnte Helfer gehabt haben, die im Kreis der tamilischen Bevölkerung zu suchen waren, naheliegend war. 7.3.2 Da der Beschwerdeführer nach acht Tagen Untersuchungshaft auf freien Fuss gesetzt wurde und anschliessend noch drei Jahre lang in Sri Lanka verblieb, ohne dass ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn ein­geleiteten Ermittlungen weitere Probleme erwuchsen, bestand auf Seiten des BFM kein Anlass, Abklärungen zum Verfahren in Colombo vorzuneh­men. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens (vgl. Eingabe vom 29. Mai 2012) wurde im Übrigen angekündigt, der Beschwerdeführer habe einen Anwalt in Colombo mit der Einholung eines aktuellen Auszugs der Gerichtsakten aus dem Jahr 2006 beauftragt, der in den nächsten Wochen eintreffen sollte. Da bis heute keine entsprechenden Dokumente eingereicht wurden, ist davon auszugehen, die Abklärungen des sri-lankischen Anwalts hätten nichts ergeben, das die These, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund des zurückliegenden Verfahrens in Schwierigkeiten geraten, stützen könnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, bezüglich des im Jahr 2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens Abklärungen in Auftrag zu geben. 7.4 In der Eingabe vom 16. April 2012 wird schliesslich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an von den LTTE organisierten Kundgebungen teilgenommen und beim Vorbereiten von Veranstaltungen mitgeholfen. Es sei davon auszugehen, dass für ihn dadurch eine zusätzliche asylrelevante Verfolgungsgefahr bestehe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis davon ausgehen, dass Asylgesuchsteller dann das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen können, wenn sie sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise exponieren. Durch den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe immer wieder an Kundgebungen teilgenommen, sei zusammen mit einer Gruppe von Tamilen an diese gefahren und habe in der Regel bei deren Vorbereitung geholfen, wird indessen noch kein profiliertes und exponiertes exilpolitisches Engagement dargetan. Aufgrund der Aktenlage besteht somit kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gefährden würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen sind, angesichts deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere gehört der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Die jüngsten Berichte (vgl. etwa Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border Agency vom März 2013; Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") lassen diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. statt vieler Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4, D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer ist es dem­nach nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine be­gründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011 E. 10.2 S. 502). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be­handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten und eingereichten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invali­dität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er mehrheitlich zusammen mit seiner Familie lebte (vgl. act. A 1/13 S. 1 f.). Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. 9.3.3 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester lebten in B._______ (act. A 1/13 S. 5). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass seine Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhielten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (...). Den Akten sind zudem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und seines Beziehungs­netzes ist davon auszugehen, dass er sich auch nach bald viereinhalbjähriger Abwesenheit wirtschaftlich und sozial wieder wird integrieren können. Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei vom BFM zwar eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses (vgl. act A6/1), nicht aber Kopien der darin enthaltenen Beweismittel zugestellt worden. Dem Schreiben des BFM vom 8. Februar 2012, mit dem Akteneinsicht gewährt wurde, kann nicht entnommen werden, dass es beabsichtigte, die Einsicht in die Akte A6/1 ganz oder teilweise zu verweigern, weshalb es sich bei der Nichtzustellung von Kopien der Beweismittel um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde am 27. Februar 2012 ein und hätte die Möglichkeit gehabt, die versehentlich nicht zugestellten Kopien der Beweismittel vor Beschwerde­erhebung beim BFM nachzufordern. Da er dies nicht getan und stattdessen in der Beschwerde auf das Versäumnis des BFM hingewiesen hat, sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, das BFM zur Zustellung der Dokumente aufzufordern und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Stellungnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist aus der seitens des BFM versehentlich nicht umgehend erfolgten Zustellung der Beweismittel somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Es besteht mithin kein Grund, welcher die Ermässigung der dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegenden Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) rechtfertigen könnte. Diese sind somit auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: