Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 28. Juni 2010 und suchte am 1. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 6. Juli 2010 sagte er aus, er sei ab dem Jahr 2002 in einer Studentenorganisation gewesen. Zudem sei er Sekretär bei einem Sportclub und Mitglied bei einem Verein (C._______) gewesen; zwei der Mitglieder des Vereins hätten den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehört. Er sei mit einem LTTE-Mitglied namens D._______ über ein Jahr befreundet gewesen. Er und andere Mitglieder des C._______ seien gezwungen worden, LTTE-Leute zu beherbergen und zu verköstigen. Am 10. April 2007 sei D._______ erschossen worden, das andere LTTE-Mitglied, das auch im C._______ gewesen sei, sei untergetaucht. Die anderen Mitglieder des C._______ - darunter er - seien im Mai 2007 von der Armee verhaftet und drei Tage in einem Armeecamp festgehalten worden. Danach sei er zu Hause geblieben und nicht mehr raus gegangen. Im Juli 2009 sei E._______, ein Freund von D._______, erschossen worden. Da er mit diesem auch befreundet gewesen sei, habe er sich davor gefürchtet, ebenfalls erschossen zu werden. Nach diesem Vorfall sei die Armee mit grossen Fahrzeugen zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich von August 2009 bis Mai 2010 in F._______ aufgehalten, danach habe die Armee zu Hause oft nach ihm gesucht. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Armee habe nach ihm gesucht, nachdem sie im April 2007 D._______ erschossen habe. Er habe sich während einigen Monaten nicht mehr zu Hause aufgehalten. Im Juli 2009 sei E._______ von der Armee erschossen worden, wonach die Armee häufig zu ihm gegangen sei. Da er sein Leben in Gefahr gewähnt habe, habe er seine Heimat verlassen. Der Verein, dessen Mitglied er in den Jahren 2006/2007 gewesen sei, habe für die Entwicklung des Volks gearbeitet. Nachdem die A9 (Strasse) geschlossen worden sei, hätten sie von zweien der Vereinsmitglieder (D._______ und E._______) erfahren, dass diese bei den LTTE seien. Sie hätten über zehnmal Leute zu ihm gebracht und gesagt, er müsse diese bei sich übernachten lassen. Auf Anweisung habe er über 50-mal zu Essen organisiert, das abgeholt worden sei. Er habe auch etwas Geld geben müssen. Trotz des auf ihn ausgeübten Drucks habe er sich mit D._______ angefreundet. Etwa einen Monat nach dessen Tod sei er festgenommen und ins Armeecamp gebracht worden, wo man ihn befragt habe. Man habe ihm vorgeworfen, er gehöre den LTTE an; er habe geantwortet, er gehöre nur dem Verein an. Da sich der Direktor der Schule, an der er einen (...)kurs besucht habe, für ihn eingesetzt habe, sei er nach drei Tagen freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn abgeholt; man habe ihm gesagt, er müsse jeden Tag zur Unterschrift vorbeikommen. Da er sich gefürchtet habe, sei er nie hingegangen, um die Unterschrift zu leisten. Nach seiner Freilassung habe er sich (2008/2009) zirka acht Monate lang in F._______ bei einem Freund aufgehalten. Nach 2009 sei er hin und wieder nach Hause gegangen. Da er nicht zur Unterschrift gegangen sei, habe die Armee bei seinen Eltern über zehnmal nach ihm gesucht. Nachdem E._______ im Juli 2009 erschossen worden sei, sei er im August 2009 wieder nach F._______ gegangen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei im Jahr 2008 weggegangen und im März 2010 nach Hause zurückgekehrt. Danach sei er nicht mehr nach draussen gegangen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2013, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das nachgesuchte Asyl sei zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei amtlich beizuordnen. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1 bis 14 Beilagenverzeichnis). D. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 Frist zur Einreichung von weiteren, angekündigten Beweismitteln und einer Übersetzung des eingereichten Polizeirapports (Frist: 1. Juli 2013). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut; alternativ wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (Frist: 13. Juni 2013). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. E. Der alternativ erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2013 eingezahlt. Der Beschwerdeführer zog deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Schreiben vom 13. Juni 2013 zurück. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 18. Juli 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2013 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei zusammen mit den anderen Mitgliedern des C._______ festgenommen und während drei Tagen im Armeecamp festgehalten worden, während er bei der Anhörung angegeben habe, er sei zusammen mit seinen Vereinskollegen zusammengesessen, als eine Patrouille ihn und einen anderen Mann, den er nicht kenne, festgenommen habe. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, nach seiner Freilassung habe er sich zu Hause aufgehalten und sich nicht mehr nach draussen begeben, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe sich nach seiner Freilassung während mehr als acht Monaten bei einem Freund in F._______ aufgehalten. Auf Nachfrage habe er gesagt, dies sei von 2008 bis 2009 gewesen, danach habe er sich zu Hause aufgehalten. Als jeweils Armeekontrollen angekündigt worden seien, habe er sich wieder nach F._______ begeben. Bei der Kurzbefragung habe er hingegen behauptet, sich nach der Ermordung von E._______ für acht Monate nach F._______ begeben zu haben. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Festhaltung ausweichend, unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, die Ereignisse detailliert und in nachvollziehbarer Weise zu schildern. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Raum, in dem er festgehalten worden sei, nachvollziehbar zu beschreiben. Ebenso verhalte es sich mit den Fragen, die ihm anlässlich der drei einstündigen Befragungen gestellt worden seien. Sein Erklärungsversuch, er sei erst 22 Jahre alt gewesen, weshalb ihm nicht so viele Fragen gestellt worden seien, sei unbehilflich. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer plötzlich angegeben, bei seiner Freilassung sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Dieses Element seiner Verfolgungsgeschichte habe er bei der Kurzbefragung nicht angegeben, wo er zu Protokoll gegeben habe, er habe alle seine Asylgründe genannt.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid reichten nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen, die durch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente bestätigt würden, zu beseitigen. Der Vorwurf, er habe unpräzise Angaben zu seinen Aufenthalten in F._______ gemacht, treffe so nicht zu, sei doch bei der Kurzbefragung erst am Schluss und unter Zeitdruck gefragt worden, wann er dort gewesen sei. Die Antwort habe nur den Aufenthalt nach der Ermordung von E._______ abgedeckt. Bei der Anhörung habe sich dann herausgestellt, dass er sich mehrmals bei seinem Freund habe verstecken können. Da bei der Kurzbefragung nur eine Teilantwort gegeben worden sei, liege kein Widerspruch vor. Auch hinsichtlich der Anzahl Verhafteter liege kein Widerspruch vor. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, sieben Vereinsmitglieder seien verhaftet worden, bei der Anhörung habe er gesagt, er und ein anderer Mann. Im Moment der Festnahme sei er mit einer zweiten Person festgenommen worden, er habe erst später erfahren, dass auch die anderen Vereinsmitglieder festgenommen worden seien. Eines von diesen habe in Deutschland Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung gehalten worden, vor allem die Fragen zu beantworten. Die Meldepflicht, die ihm 2007 auferlegt worden sei, habe zeitlich zurückgelegen und sei von ihm nicht als zentraler Asylgrund empfunden worden. Die Erwähnung bei der Anhörung sei somit eine Ergänzung und kein Widerspruch zu den vorherigen Aussagen. Er habe alle Fragen beantwortet, weshalb der Vorwurf, er habe die Verhaftung und das Armeecamp zu wenig konkret geschildert, schwer verständlich sei. Wer einmal bei Befragungen teilgenommen habe, wisse, dass relativ lange Sätze in Tamil vom Übersetzer in knappen Sätzen zusammengefasst würden. Da ihm im Camp Augenbinden angelegt worden seien, habe er ausser seiner Zelle und dem Befragungsraum nicht viel gesehen. Die eingereichten Dokumente belegten, dass eine Verfolgung stattgefunden und sein Vater zweimal Beschwerde eingereicht habe, als der Beschwerdeführer im April 2007 von der Armee gesucht worden sei. Aus diesem Grund seien die Verfolgungsmassnahmen, die in den Jahren 2007 und 2009 stattgefunden hätten, glaubhaft und bei der Würdigung der Asylgründe zu berücksichtigen. Indem das BFM die Vorbringen überhaupt nicht gewürdigt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe spätestens nach der Ermordung von E._______ Grund gehabt, aus Sri Lanka zu fliehen. Er habe damit rechnen müssen, von der Armee gesucht und erschossen zu werden. Der Umstand, dass er mit den beiden getöteten LTTE-Leuten zusammengearbeitet habe, habe für eine Verfolgung genügt. Auch die anderen im Mai 2007 Festgenommenen seien ins Ausland geflohen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Verfolgung andaure. Im Mai 2013 seien erneut Armeeleute zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2012 bestehe für tamilische Rückkehrer nicht generell eine begründete Furcht, in Sri Lanka einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka Beweismittel wie die eingereichten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Ausserdem seien nur Kopien eingereicht worden. Hinzu komme, dass die Beilagen 4 und 5 typische Gefälligkeitsschreiben seien, die auf Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers beruhten. Um ein typisches Gefälligkeitsschreiben handle es sich auch bei Beilage 8. Die eingereichten Todesbescheinigungen sagten nichts über die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beweismittelverachtung, die das BFM den eingereichten Dokumenten entgegenbringe, erscheine bedenklich. Ein Schreiben von Familienangehörigen, sei nicht a priori ein "Gefälligkeitsschreiben". Gerade Angehörige versuchten zu bezeugen, was sie erlebt hätten. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers seien unwahr, müsse sie Indizien nennen, die auf die Unglaubhaftigkeit derselben hindeuteten. Da solche Hinweise fehlten und nicht ersichtlich seien, sei primär von der Wahrheit der Aussagen auszugehen. Das Gleiche gelte für den indirekten Vorwurf, die Dokumente seien gefälscht oder käuflich erworben. Die Aufgabe der Vorinstanz bestehe in einer sachlichen Würdigung eingereichter Beweismittel und nicht in blosser Diffamierung der von den Verwandten unter eigener Gefährdung gesandten Aussagen. Da die Vorinstanz kein Indiz für eine Fälschung nenne, müssten die dokumentierten Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs korrekt überprüft werden. Wenn taugliche Beweismittel in den Wind geschlagen würden, werde das Grundrecht auf Beweisabnahme verletzt. Die Todesbescheinigungen seien Mosaiksteine, die die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen stützten. Es seien beim BFM Belege für die Zweifel an den eingereichten Beweismitteln anzufordern, oder das BFM sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor Ort recherchieren zu lassen. Unterbleibe beides, sei von der Glaubhaftigkeit der Dokumente auszugehen.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche bestehen.
E. 5.2.1 So gab er bei der Kurzbefragung an, er und weitere sechs Mitglieder des C._______ seien im Mai 2007 von der Armee verhaftet und drei Tage im Camp festgehalten worden (act. A1/13 S. 6), wogegen er bei der Anhörung angab, er habe mit den Vereinskollegen zusammengesessen, als eine Patrouille ihn und eine andere, ihm unbekannte Person festgenommen habe (act. A7/16 S. 7). Als er bei der Anhörung darauf angesprochen wurde, fragte er, ob er bei der Kurzbefragung denn gesagt habe, alle Vereinsmitglieder seien festgenommen worden. Nachdem der Befrager dies bejahte, bestritt er, dies so gesagt zu haben, und meinte, er habe nur gesagt, er und eine weitere Person seien mitgenommen worden (act. A7/16 S. 10), womit die nicht übereinstimmenden Aussagen keineswegs erklärt wurden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erst später erfahren, dass auch die anderen Vereinsmitglieder festgenommen worden seien, ist unbehilflich, da er dies bereits bei der Konfrontation mit den nicht übereinstimmenden Aussagen hätte richtig stellen können und müssen.
E. 5.2.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der Dinge nach der geltend gemachten Festnahme vermögen nicht zu überzeugen. So sagte er aus, man habe ihm vorgeworfen, dass er die Bewegung unterstütze. Als er dies verneint habe, habe der Befrager ihm gesagt, er - der Beschwerdeführer - gehöre den LTTE an (act. A7/16 S. 8). Da er jeden Tag zirka eine Stunde lang befragt worden sei, sind seine Angaben zum Verlauf der Befragungen und der ihm gestellten Fragen als dürftig einzustufen. Sein Erklärungsversuch, er sei damals erst 22-jährig gewesen und deshalb nicht so viel gefragt worden, vermag keineswegs zu überzeugen, denn es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden dem Alter einer Person, die konkret der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt wird, im Hinblick auf ihre Befragungstechnik eine untergeordnete Bedeutung beimessen. In dieser Hinsicht ist ebenso festzustellen, dass der Schulleiter wohl kaum seine Freilassung hätte bewirken können, falls er konkret verdächtigt worden wäre, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben oder gar Mitglied dieser Organisation zu sein.
E. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch zu seinen Aufenthaltsorten unstimmige Angaben machte. Bei der Kurzbefragung gab er an, er habe von 2002 bis zu seiner Ausreise in G._______ gewohnt (act. A1/13 S. 2). Hinsichtlich seiner beruflich ausgeübten Tätigkeiten sagte er, er habe in den Jahren 2006/2007 einen (...)kurs besucht, danach sei er zu Hause gewesen (act. A1/13 S. 3). Des Weiteren machte er geltend, er sei nach der Freilassung aus dem Armeecamp im Mai 2007 zu Hause gewesen und nie rausgegangen; wenn die Armee gekommen sei, sei er bei Bekannten geblieben (act. A1/13 S. 6). Nachdem im Juli 2009 E._______ erschossen worden sei, habe er sich acht Monate in H._______ aufgehalten. Auf Nachfrage präzisierte er, er habe sich dort von August 2009 bis Mai 2010 bei einem Freund aufgehalten (act. A1/13 S. 6 f.). Bei der Anhörung brachte er vor, D._______ sei im April 2007 von der Armee erschossen worden, die danach ihn gesucht habe. Er habe sich während acht bis neun Monaten auswärts aufgehalten (act. A7/16 S. 2). Als er gefragt wurde, wie es nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp weitergegangen sei, antwortete er, er habe sich über acht Monate lang in F._______ aufgehalten. Danach sei er nach Hause gegangen, aber nicht dort geblieben; er sei in F._______ geblieben, habe sich zu Hause aufgehalten, und sei wieder nach F._______ gegangen, wenn man ihm gesagt habe, die Armee werde eine Kontrolle durchführen (act. A7/16 S. 10 f.). Als er bei der Anhörung auf die nicht übereinstimmenden Aussagen angesprochen wurde, sagte er, er sei nach dem Tod von E._______ wieder nach F._______ gegangen. Auf Nachfrage gab er an, er sei 2008 weggegangen und zirka im März 2010 nach Hause zurückgekehrt. Da sei er dann zu Hause geblieben und nicht mehr nach draussen gegangen. Auf nochmalige Nachfrage, ob er denn nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp bis im Jahr 2008 noch zu Hause geblieben sei, meinte er, er sei am Tag seiner Entlassung nach F._______ gegangen (act. A7/16 S. 11 f.). Diese Aussagen sind in mehrerer Hinsicht krass widersprüchlich und bei den Erklärungsversuchen verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Dort wird geltend gemacht die Frage, wann er in F._______ gewesen sei, sei erst ganz am Schluss der Befragung unter Zeitdruck gestellt worden und die Antwort habe nur die Zeit nach der Ermordung von E._______ abgedeckt, Nach früheren Aufenthalten sei nicht gefragt worden. Das BFM hatte bei der Kurzbefragung keine Veranlassung, nach früheren Aufenthalten in F._______ zu fragen, da der Beschwerdeführer nur einen Aufenthalt an diesem Ort geltend machte. Bei der Kurzbefragung erwähnte er mit keinem Wort, dass er sich bereits nach der geltend gemachten Festnahme vom Mai 2007 nach F._______ "abgesetzt" habe. Zudem waren auch seine Angaben, die er im Rahmen der Anhörung zu seinem/seinen Aufenthalt(en) in F._______ machte, in sich widersprüchlich.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen auf Beschwerdeebene Bestätigungen der "Sri Lanka Red Cross Society" (SLRCS) vom 7. Mai 2013 und der "Human Rights Commission of Sri Lanka" (HRCSL) vom 3. Mai 2013 ein. Aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Tagen bei diesen Organisationen vorgesprochen und mit unterschiedlichen Personen gesprochen haben soll, wäre davon auszugehen, dass den Bestätigungsschreiben individuelle Merkmale zu entnehmen sind. Die beiden Bestätigungsschreiben sind indessen wortgleich abgefasst worden und enthalten an den gleichen Stellen die gleichen Orthographiefehler ("To Whon [statt whom] it may concern", "Liberation Tigers of Tamil Ealum [statt Eelam]", "I._______" [statt J._______]). Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Schreiben deckungsgleich sind, obwohl sie von verschiedenen Personen unterschiedlicher Organisationen ausgestellt worden sein sollen und es sich um Übersetzungen der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, der die beiden Organisationen an verschiedenen Tagen aufgesucht haben soll, handeln müsste, wird klar, dass es sich um nicht authentische Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handeln muss. Der einzige inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Schreiben besteht darin, dass die HRCSL sich zur Prognose hinleiten lässt, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den staatlichen Sicherheitskräften erschossen. Auch dieser Umstand deutet klarerweise darauf hin, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln kann, da eine seriöse Organisation sich an Fakten hält und keine unsicheren Prognosen abgibt.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren ein angeblich von der Witwe von D._______ verfasstes Schreiben vom 15. Mai 2013, einen Totenschein von D._______ und einen Polizeirapport vom 11. April 2007 zu den Akten. Diesbezüglich ist - unbesehen der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente - festzustellen, dass die Schilderung des Vorgefallenen durch die Witwe von D._______ nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss den Angaben im Polizeirapport sei D._______ am 10. April 2007 zur Arbeit gegangen und abends nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie habe vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Sie habe am 11. April 2007 erfahren, dass er in der Nähe von K._______ tot aufgefunden worden sei. Dem eingereichten Totenschein ist zu entnehmen, dass D._______ in L._______, M._______ zu Tode gekommen sei. Der Beschwerdeführer hingegen gab bei den Befragungen an, D._______ sei zu Hause erschossen worden; sein Haus liege in der Nähe des Hauses von D._______ (act. A1/13 S. 7). Bei der Anhörung führte er auf Nachfrage aus, D._______ sei am Tag vor seinem Tod von der Armee mitgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Am Todestag seien zwei Personen auf einem Motorrad erschienen, die D._______ durch einen kleinen Burschen aus dem Haus hätten holen lassen. Dann hätten sie ihn vor dem Haus erschossen. Die Frage, woher er über den Tod von D._______ Bescheid wisse, beantwortete er dahingehend, dass die Leute geschrien und geweint hätten. Sie seien hingegangen, um zu sehen, was los sei (act. A7/16 S. 6). Die Angaben über den Tod von D._______ im Polizeirapport, die auf den Aussagen seiner Witwe beruhen, und im Totenschein lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. So werden sowohl die Todesumstände als auch der Ort des Todes unterschiedlich angegeben. Der Beschwerdeführer kann somit aus den eingereichten Dokumenten - unbesehen der Frage, ob es sich dabei um authentische oder gefälschte Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handelt -, nichts zu seinen Gunsten ableiten, vielmehr wird so oder so die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigt.
E. 5.3.3 Der Antrag in der Stellungnahme, beim BFM seien Belege für die Zweifel an den eingereichten Beweismitteln einzufordern oder das BFM sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor Ort recherchieren zu lassen, ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen, zumal sich weitere Abklärungen in keiner Hinsicht als notwendig erweisen.
E. 5.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als zumindest missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Bestätigungen des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai 2013) sind daher einzuziehen.
E. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die anderen Mitglieder des C._______ hätten Sri Lanka mittlerweile ebenfalls verlassen, eines davon habe in Deutschland Asyl erhalten. Man versuche, eine entsprechende Bestätigung nachzureichen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden und werde heute noch von diesen gesucht, als unglaubhaft zu werten sind, erübrigt sich ein weiteres Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Bestätigung, zumal eine solche die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu relativieren vermöchte.
E. 5.5 Die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht überprüft und in die Erwägungen einbezogen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe, ist nicht stichhaltig. Das BFM gab die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wieder und erachtete diese als unglaubhaft, womit es sie würdigte und prüfte. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel sind keineswegs geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr bekräftigen die zusätzlichen Ungereimtheiten, die durch den Inhalt der eingereichten Beweismittel entstehen, die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und eine ihm in diesem Zusammenhang drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts dieses Umstands und der ebenso vorstehenden Würdigung der von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, er werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt gesucht. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, angesichts deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte (vgl. dazu BVGE 2011/24), das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel (Update Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom November 2012, "Amnesty International" Sri Lanka "Annual Report 2013", Bericht von "Human Rights Watch" vom Februar 2013, "The 2012 Foreign & Commonwealth Office Report" Sri Lanka vom März 2013) nichts zu ändern. Insbesondere gehört der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Die jüngsten Berichte (vgl. etwa Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border Agency vom März 2013; Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") lassen diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. statt vieler Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4, D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Berichten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten und eingereichten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er zusammen mit seiner Familie lebte, und verliess diesen Ende Juni 2010 (vgl. act. A 1/13 S. 1 ff.). Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen.
E. 8.4.2 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern, seine Schwestern und mehrere Geschwister seiner Eltern lebten in G._______ (act. A 1/13 S. 4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass seine Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhielten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung. Den Akten sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse, die er in der Schweiz erweitern konnte (vgl. sein Schreiben vom 13. Juni 2013), und seines Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich auch nach gut dreijähriger Abwesenheit wirtschaftlich und sozial wieder wird integrieren können. Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Die als missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Bestätigungen des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai 2013) werden eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3010/2013 Urteil vom 29. August 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 28. Juni 2010 und suchte am 1. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 6. Juli 2010 sagte er aus, er sei ab dem Jahr 2002 in einer Studentenorganisation gewesen. Zudem sei er Sekretär bei einem Sportclub und Mitglied bei einem Verein (C._______) gewesen; zwei der Mitglieder des Vereins hätten den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) angehört. Er sei mit einem LTTE-Mitglied namens D._______ über ein Jahr befreundet gewesen. Er und andere Mitglieder des C._______ seien gezwungen worden, LTTE-Leute zu beherbergen und zu verköstigen. Am 10. April 2007 sei D._______ erschossen worden, das andere LTTE-Mitglied, das auch im C._______ gewesen sei, sei untergetaucht. Die anderen Mitglieder des C._______ - darunter er - seien im Mai 2007 von der Armee verhaftet und drei Tage in einem Armeecamp festgehalten worden. Danach sei er zu Hause geblieben und nicht mehr raus gegangen. Im Juli 2009 sei E._______, ein Freund von D._______, erschossen worden. Da er mit diesem auch befreundet gewesen sei, habe er sich davor gefürchtet, ebenfalls erschossen zu werden. Nach diesem Vorfall sei die Armee mit grossen Fahrzeugen zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich von August 2009 bis Mai 2010 in F._______ aufgehalten, danach habe die Armee zu Hause oft nach ihm gesucht. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2010 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, die Armee habe nach ihm gesucht, nachdem sie im April 2007 D._______ erschossen habe. Er habe sich während einigen Monaten nicht mehr zu Hause aufgehalten. Im Juli 2009 sei E._______ von der Armee erschossen worden, wonach die Armee häufig zu ihm gegangen sei. Da er sein Leben in Gefahr gewähnt habe, habe er seine Heimat verlassen. Der Verein, dessen Mitglied er in den Jahren 2006/2007 gewesen sei, habe für die Entwicklung des Volks gearbeitet. Nachdem die A9 (Strasse) geschlossen worden sei, hätten sie von zweien der Vereinsmitglieder (D._______ und E._______) erfahren, dass diese bei den LTTE seien. Sie hätten über zehnmal Leute zu ihm gebracht und gesagt, er müsse diese bei sich übernachten lassen. Auf Anweisung habe er über 50-mal zu Essen organisiert, das abgeholt worden sei. Er habe auch etwas Geld geben müssen. Trotz des auf ihn ausgeübten Drucks habe er sich mit D._______ angefreundet. Etwa einen Monat nach dessen Tod sei er festgenommen und ins Armeecamp gebracht worden, wo man ihn befragt habe. Man habe ihm vorgeworfen, er gehöre den LTTE an; er habe geantwortet, er gehöre nur dem Verein an. Da sich der Direktor der Schule, an der er einen (...)kurs besucht habe, für ihn eingesetzt habe, sei er nach drei Tagen freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn abgeholt; man habe ihm gesagt, er müsse jeden Tag zur Unterschrift vorbeikommen. Da er sich gefürchtet habe, sei er nie hingegangen, um die Unterschrift zu leisten. Nach seiner Freilassung habe er sich (2008/2009) zirka acht Monate lang in F._______ bei einem Freund aufgehalten. Nach 2009 sei er hin und wieder nach Hause gegangen. Da er nicht zur Unterschrift gegangen sei, habe die Armee bei seinen Eltern über zehnmal nach ihm gesucht. Nachdem E._______ im Juli 2009 erschossen worden sei, sei er im August 2009 wieder nach F._______ gegangen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei im Jahr 2008 weggegangen und im März 2010 nach Hause zurückgekehrt. Danach sei er nicht mehr nach draussen gegangen. B. Mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 26. April 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Mai 2013, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das nachgesuchte Asyl sei zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei amtlich beizuordnen. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1 bis 14 Beilagenverzeichnis). D. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 Frist zur Einreichung von weiteren, angekündigten Beweismitteln und einer Übersetzung des eingereichten Polizeirapports (Frist: 1. Juli 2013). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut; alternativ wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten (Frist: 13. Juni 2013). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. E. Der alternativ erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2013 eingezahlt. Der Beschwerdeführer zog deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Schreiben vom 13. Juni 2013 zurück. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 18. Juli 2013 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 8. August 2013 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei zusammen mit den anderen Mitgliedern des C._______ festgenommen und während drei Tagen im Armeecamp festgehalten worden, während er bei der Anhörung angegeben habe, er sei zusammen mit seinen Vereinskollegen zusammengesessen, als eine Patrouille ihn und einen anderen Mann, den er nicht kenne, festgenommen habe. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, nach seiner Freilassung habe er sich zu Hause aufgehalten und sich nicht mehr nach draussen begeben, wogegen er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe sich nach seiner Freilassung während mehr als acht Monaten bei einem Freund in F._______ aufgehalten. Auf Nachfrage habe er gesagt, dies sei von 2008 bis 2009 gewesen, danach habe er sich zu Hause aufgehalten. Als jeweils Armeekontrollen angekündigt worden seien, habe er sich wieder nach F._______ begeben. Bei der Kurzbefragung habe er hingegen behauptet, sich nach der Ermordung von E._______ für acht Monate nach F._______ begeben zu haben. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht auflösen können. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Festhaltung ausweichend, unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, die Ereignisse detailliert und in nachvollziehbarer Weise zu schildern. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Raum, in dem er festgehalten worden sei, nachvollziehbar zu beschreiben. Ebenso verhalte es sich mit den Fragen, die ihm anlässlich der drei einstündigen Befragungen gestellt worden seien. Sein Erklärungsversuch, er sei erst 22 Jahre alt gewesen, weshalb ihm nicht so viele Fragen gestellt worden seien, sei unbehilflich. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer plötzlich angegeben, bei seiner Freilassung sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Dieses Element seiner Verfolgungsgeschichte habe er bei der Kurzbefragung nicht angegeben, wo er zu Protokoll gegeben habe, er habe alle seine Asylgründe genannt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid reichten nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen, die durch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente bestätigt würden, zu beseitigen. Der Vorwurf, er habe unpräzise Angaben zu seinen Aufenthalten in F._______ gemacht, treffe so nicht zu, sei doch bei der Kurzbefragung erst am Schluss und unter Zeitdruck gefragt worden, wann er dort gewesen sei. Die Antwort habe nur den Aufenthalt nach der Ermordung von E._______ abgedeckt. Bei der Anhörung habe sich dann herausgestellt, dass er sich mehrmals bei seinem Freund habe verstecken können. Da bei der Kurzbefragung nur eine Teilantwort gegeben worden sei, liege kein Widerspruch vor. Auch hinsichtlich der Anzahl Verhafteter liege kein Widerspruch vor. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, sieben Vereinsmitglieder seien verhaftet worden, bei der Anhörung habe er gesagt, er und ein anderer Mann. Im Moment der Festnahme sei er mit einer zweiten Person festgenommen worden, er habe erst später erfahren, dass auch die anderen Vereinsmitglieder festgenommen worden seien. Eines von diesen habe in Deutschland Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung gehalten worden, vor allem die Fragen zu beantworten. Die Meldepflicht, die ihm 2007 auferlegt worden sei, habe zeitlich zurückgelegen und sei von ihm nicht als zentraler Asylgrund empfunden worden. Die Erwähnung bei der Anhörung sei somit eine Ergänzung und kein Widerspruch zu den vorherigen Aussagen. Er habe alle Fragen beantwortet, weshalb der Vorwurf, er habe die Verhaftung und das Armeecamp zu wenig konkret geschildert, schwer verständlich sei. Wer einmal bei Befragungen teilgenommen habe, wisse, dass relativ lange Sätze in Tamil vom Übersetzer in knappen Sätzen zusammengefasst würden. Da ihm im Camp Augenbinden angelegt worden seien, habe er ausser seiner Zelle und dem Befragungsraum nicht viel gesehen. Die eingereichten Dokumente belegten, dass eine Verfolgung stattgefunden und sein Vater zweimal Beschwerde eingereicht habe, als der Beschwerdeführer im April 2007 von der Armee gesucht worden sei. Aus diesem Grund seien die Verfolgungsmassnahmen, die in den Jahren 2007 und 2009 stattgefunden hätten, glaubhaft und bei der Würdigung der Asylgründe zu berücksichtigen. Indem das BFM die Vorbringen überhaupt nicht gewürdigt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer habe spätestens nach der Ermordung von E._______ Grund gehabt, aus Sri Lanka zu fliehen. Er habe damit rechnen müssen, von der Armee gesucht und erschossen zu werden. Der Umstand, dass er mit den beiden getöteten LTTE-Leuten zusammengearbeitet habe, habe für eine Verfolgung genügt. Auch die anderen im Mai 2007 Festgenommenen seien ins Ausland geflohen. Aus den eingereichten Dokumenten ergebe sich, dass die Verfolgung andaure. Im Mai 2013 seien erneut Armeeleute zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6618/2012 bestehe für tamilische Rückkehrer nicht generell eine begründete Furcht, in Sri Lanka einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka Beweismittel wie die eingereichten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Ausserdem seien nur Kopien eingereicht worden. Hinzu komme, dass die Beilagen 4 und 5 typische Gefälligkeitsschreiben seien, die auf Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers beruhten. Um ein typisches Gefälligkeitsschreiben handle es sich auch bei Beilage 8. Die eingereichten Todesbescheinigungen sagten nichts über die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beweismittelverachtung, die das BFM den eingereichten Dokumenten entgegenbringe, erscheine bedenklich. Ein Schreiben von Familienangehörigen, sei nicht a priori ein "Gefälligkeitsschreiben". Gerade Angehörige versuchten zu bezeugen, was sie erlebt hätten. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers seien unwahr, müsse sie Indizien nennen, die auf die Unglaubhaftigkeit derselben hindeuteten. Da solche Hinweise fehlten und nicht ersichtlich seien, sei primär von der Wahrheit der Aussagen auszugehen. Das Gleiche gelte für den indirekten Vorwurf, die Dokumente seien gefälscht oder käuflich erworben. Die Aufgabe der Vorinstanz bestehe in einer sachlichen Würdigung eingereichter Beweismittel und nicht in blosser Diffamierung der von den Verwandten unter eigener Gefährdung gesandten Aussagen. Da die Vorinstanz kein Indiz für eine Fälschung nenne, müssten die dokumentierten Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs korrekt überprüft werden. Wenn taugliche Beweismittel in den Wind geschlagen würden, werde das Grundrecht auf Beweisabnahme verletzt. Die Todesbescheinigungen seien Mosaiksteine, die die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen stützten. Es seien beim BFM Belege für die Zweifel an den eingereichten Beweismitteln anzufordern, oder das BFM sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor Ort recherchieren zu lassen. Unterbleibe beides, sei von der Glaubhaftigkeit der Dokumente auszugehen. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche bestehen. 5.2.1 So gab er bei der Kurzbefragung an, er und weitere sechs Mitglieder des C._______ seien im Mai 2007 von der Armee verhaftet und drei Tage im Camp festgehalten worden (act. A1/13 S. 6), wogegen er bei der Anhörung angab, er habe mit den Vereinskollegen zusammengesessen, als eine Patrouille ihn und eine andere, ihm unbekannte Person festgenommen habe (act. A7/16 S. 7). Als er bei der Anhörung darauf angesprochen wurde, fragte er, ob er bei der Kurzbefragung denn gesagt habe, alle Vereinsmitglieder seien festgenommen worden. Nachdem der Befrager dies bejahte, bestritt er, dies so gesagt zu haben, und meinte, er habe nur gesagt, er und eine weitere Person seien mitgenommen worden (act. A7/16 S. 10), womit die nicht übereinstimmenden Aussagen keineswegs erklärt wurden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe erst später erfahren, dass auch die anderen Vereinsmitglieder festgenommen worden seien, ist unbehilflich, da er dies bereits bei der Konfrontation mit den nicht übereinstimmenden Aussagen hätte richtig stellen können und müssen. 5.2.2 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der Dinge nach der geltend gemachten Festnahme vermögen nicht zu überzeugen. So sagte er aus, man habe ihm vorgeworfen, dass er die Bewegung unterstütze. Als er dies verneint habe, habe der Befrager ihm gesagt, er - der Beschwerdeführer - gehöre den LTTE an (act. A7/16 S. 8). Da er jeden Tag zirka eine Stunde lang befragt worden sei, sind seine Angaben zum Verlauf der Befragungen und der ihm gestellten Fragen als dürftig einzustufen. Sein Erklärungsversuch, er sei damals erst 22-jährig gewesen und deshalb nicht so viel gefragt worden, vermag keineswegs zu überzeugen, denn es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden dem Alter einer Person, die konkret der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt wird, im Hinblick auf ihre Befragungstechnik eine untergeordnete Bedeutung beimessen. In dieser Hinsicht ist ebenso festzustellen, dass der Schulleiter wohl kaum seine Freilassung hätte bewirken können, falls er konkret verdächtigt worden wäre, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben oder gar Mitglied dieser Organisation zu sein. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch zu seinen Aufenthaltsorten unstimmige Angaben machte. Bei der Kurzbefragung gab er an, er habe von 2002 bis zu seiner Ausreise in G._______ gewohnt (act. A1/13 S. 2). Hinsichtlich seiner beruflich ausgeübten Tätigkeiten sagte er, er habe in den Jahren 2006/2007 einen (...)kurs besucht, danach sei er zu Hause gewesen (act. A1/13 S. 3). Des Weiteren machte er geltend, er sei nach der Freilassung aus dem Armeecamp im Mai 2007 zu Hause gewesen und nie rausgegangen; wenn die Armee gekommen sei, sei er bei Bekannten geblieben (act. A1/13 S. 6). Nachdem im Juli 2009 E._______ erschossen worden sei, habe er sich acht Monate in H._______ aufgehalten. Auf Nachfrage präzisierte er, er habe sich dort von August 2009 bis Mai 2010 bei einem Freund aufgehalten (act. A1/13 S. 6 f.). Bei der Anhörung brachte er vor, D._______ sei im April 2007 von der Armee erschossen worden, die danach ihn gesucht habe. Er habe sich während acht bis neun Monaten auswärts aufgehalten (act. A7/16 S. 2). Als er gefragt wurde, wie es nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp weitergegangen sei, antwortete er, er habe sich über acht Monate lang in F._______ aufgehalten. Danach sei er nach Hause gegangen, aber nicht dort geblieben; er sei in F._______ geblieben, habe sich zu Hause aufgehalten, und sei wieder nach F._______ gegangen, wenn man ihm gesagt habe, die Armee werde eine Kontrolle durchführen (act. A7/16 S. 10 f.). Als er bei der Anhörung auf die nicht übereinstimmenden Aussagen angesprochen wurde, sagte er, er sei nach dem Tod von E._______ wieder nach F._______ gegangen. Auf Nachfrage gab er an, er sei 2008 weggegangen und zirka im März 2010 nach Hause zurückgekehrt. Da sei er dann zu Hause geblieben und nicht mehr nach draussen gegangen. Auf nochmalige Nachfrage, ob er denn nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp bis im Jahr 2008 noch zu Hause geblieben sei, meinte er, er sei am Tag seiner Entlassung nach F._______ gegangen (act. A7/16 S. 11 f.). Diese Aussagen sind in mehrerer Hinsicht krass widersprüchlich und bei den Erklärungsversuchen verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Dort wird geltend gemacht die Frage, wann er in F._______ gewesen sei, sei erst ganz am Schluss der Befragung unter Zeitdruck gestellt worden und die Antwort habe nur die Zeit nach der Ermordung von E._______ abgedeckt, Nach früheren Aufenthalten sei nicht gefragt worden. Das BFM hatte bei der Kurzbefragung keine Veranlassung, nach früheren Aufenthalten in F._______ zu fragen, da der Beschwerdeführer nur einen Aufenthalt an diesem Ort geltend machte. Bei der Kurzbefragung erwähnte er mit keinem Wort, dass er sich bereits nach der geltend gemachten Festnahme vom Mai 2007 nach F._______ "abgesetzt" habe. Zudem waren auch seine Angaben, die er im Rahmen der Anhörung zu seinem/seinen Aufenthalt(en) in F._______ machte, in sich widersprüchlich. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen auf Beschwerdeebene Bestätigungen der "Sri Lanka Red Cross Society" (SLRCS) vom 7. Mai 2013 und der "Human Rights Commission of Sri Lanka" (HRCSL) vom 3. Mai 2013 ein. Aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers an unterschiedlichen Tagen bei diesen Organisationen vorgesprochen und mit unterschiedlichen Personen gesprochen haben soll, wäre davon auszugehen, dass den Bestätigungsschreiben individuelle Merkmale zu entnehmen sind. Die beiden Bestätigungsschreiben sind indessen wortgleich abgefasst worden und enthalten an den gleichen Stellen die gleichen Orthographiefehler ("To Whon [statt whom] it may concern", "Liberation Tigers of Tamil Ealum [statt Eelam]", "I._______" [statt J._______]). Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Schreiben deckungsgleich sind, obwohl sie von verschiedenen Personen unterschiedlicher Organisationen ausgestellt worden sein sollen und es sich um Übersetzungen der Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, der die beiden Organisationen an verschiedenen Tagen aufgesucht haben soll, handeln müsste, wird klar, dass es sich um nicht authentische Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handeln muss. Der einzige inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Schreiben besteht darin, dass die HRCSL sich zur Prognose hinleiten lässt, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den staatlichen Sicherheitskräften erschossen. Auch dieser Umstand deutet klarerweise darauf hin, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handeln kann, da eine seriöse Organisation sich an Fakten hält und keine unsicheren Prognosen abgibt. 5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren ein angeblich von der Witwe von D._______ verfasstes Schreiben vom 15. Mai 2013, einen Totenschein von D._______ und einen Polizeirapport vom 11. April 2007 zu den Akten. Diesbezüglich ist - unbesehen der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente - festzustellen, dass die Schilderung des Vorgefallenen durch die Witwe von D._______ nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss den Angaben im Polizeirapport sei D._______ am 10. April 2007 zur Arbeit gegangen und abends nicht nach Hause zurückgekehrt. Sie habe vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Sie habe am 11. April 2007 erfahren, dass er in der Nähe von K._______ tot aufgefunden worden sei. Dem eingereichten Totenschein ist zu entnehmen, dass D._______ in L._______, M._______ zu Tode gekommen sei. Der Beschwerdeführer hingegen gab bei den Befragungen an, D._______ sei zu Hause erschossen worden; sein Haus liege in der Nähe des Hauses von D._______ (act. A1/13 S. 7). Bei der Anhörung führte er auf Nachfrage aus, D._______ sei am Tag vor seinem Tod von der Armee mitgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Am Todestag seien zwei Personen auf einem Motorrad erschienen, die D._______ durch einen kleinen Burschen aus dem Haus hätten holen lassen. Dann hätten sie ihn vor dem Haus erschossen. Die Frage, woher er über den Tod von D._______ Bescheid wisse, beantwortete er dahingehend, dass die Leute geschrien und geweint hätten. Sie seien hingegangen, um zu sehen, was los sei (act. A7/16 S. 6). Die Angaben über den Tod von D._______ im Polizeirapport, die auf den Aussagen seiner Witwe beruhen, und im Totenschein lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung bringen. So werden sowohl die Todesumstände als auch der Ort des Todes unterschiedlich angegeben. Der Beschwerdeführer kann somit aus den eingereichten Dokumenten - unbesehen der Frage, ob es sich dabei um authentische oder gefälschte Dokumente bzw. Gefälligkeitsschreiben handelt -, nichts zu seinen Gunsten ableiten, vielmehr wird so oder so die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bestätigt. 5.3.3 Der Antrag in der Stellungnahme, beim BFM seien Belege für die Zweifel an den eingereichten Beweismitteln einzufordern oder das BFM sei anzuweisen, die bezeugten Verfolgungsumstände vor Ort recherchieren zu lassen, ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen, zumal sich weitere Abklärungen in keiner Hinsicht als notwendig erweisen. 5.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als zumindest missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Bestätigungen des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai 2013) sind daher einzuziehen. 5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die anderen Mitglieder des C._______ hätten Sri Lanka mittlerweile ebenfalls verlassen, eines davon habe in Deutschland Asyl erhalten. Man versuche, eine entsprechende Bestätigung nachzureichen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden und werde heute noch von diesen gesucht, als unglaubhaft zu werten sind, erübrigt sich ein weiteres Zuwarten auf die in Aussicht gestellte Bestätigung, zumal eine solche die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu relativieren vermöchte. 5.5 Die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht überprüft und in die Erwägungen einbezogen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe, ist nicht stichhaltig. Das BFM gab die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wieder und erachtete diese als unglaubhaft, womit es sie würdigte und prüfte. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel sind keineswegs geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr bekräftigen die zusätzlichen Ungereimtheiten, die durch den Inhalt der eingereichten Beweismittel entstehen, die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Dem Beschwerdeführer ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen, eine behördliche Suche nach ihm und eine ihm in diesem Zusammenhang drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts dieses Umstands und der ebenso vorstehenden Würdigung der von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, er werde von den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt gesucht. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, angesichts deren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte (vgl. dazu BVGE 2011/24), das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel (Update Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom November 2012, "Amnesty International" Sri Lanka "Annual Report 2013", Bericht von "Human Rights Watch" vom Februar 2013, "The 2012 Foreign & Commonwealth Office Report" Sri Lanka vom März 2013) nichts zu ändern. Insbesondere gehört der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie nicht einer Risikogruppe von Personen an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt zu werden. Die jüngsten Berichte (vgl. etwa Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK Border Agency vom März 2013; Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") lassen diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. statt vieler Urteile E-4098/2011 vom 10. Juli 2013 E. 6.2.4, D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 E. 3.4). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den eingereichten Berichten (vgl. Beschwerde S. 6 f.) im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten und eingereichten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er zusammen mit seiner Familie lebte, und verliess diesen Ende Juni 2010 (vgl. act. A 1/13 S. 1 ff.). Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. 8.4.2 Anlässlich der Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern, seine Schwestern und mehrere Geschwister seiner Eltern lebten in G._______ (act. A 1/13 S. 4). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass seine Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhielten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbildung und etwas Berufserfahrung. Den Akten sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse, die er in der Schweiz erweitern konnte (vgl. sein Schreiben vom 13. Juni 2013), und seines Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass er sich auch nach gut dreijähriger Abwesenheit wirtschaftlich und sozial wieder wird integrieren können. Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Die als missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Bestätigungen des SLRCS vom 7. Mai 2013 und der HRCSL vom 3. Mai 2013) werden eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: