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D-6618/2012

D-6618/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - suchte am 26. Oktober 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ das College besucht und einer Studentenverbindung angehört, die auch Protestveranstaltungen durchgeführt habe. Im April 2006 habe er ein Selbstverteidigungstraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen D._______ geleitet worden sei. Mitglied der LTTE sei er aber nicht gewesen. Im August 2008 sei er verhaftet worden, indes nach zwei Wochen mit der Auflage einer Meldepflicht wieder entlassen worden. Im Jahr 2009 sei er vermutlich von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) entführt und nach Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Im Mai 2010 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, da er in der Studentenverbindung aktiv gewesen sei und für D._______ eine Unterkunft organisiert habe. Im August 2010 sei ihm die Flucht aus dem Militärcamp gelungen und er sei via E.________ und F._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 12. April 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM hielt im Wesentlichen fest, die zweite Verhaftung im Jahr 2010 könne aufgrund widersprüchlicher Ausführungen zur Flucht aus der Haft nicht geglaubt werden. Die Haft im Jahr 2008 sei hingegen nicht kausal für die Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer weise zudem kein Profil auf, das eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erscheinen liesse. Die Entführung im Jahr 2009 sei mangels Intensität und aufgrund des Motivs der Lösegelderpressung nicht asylrelevant. Gegen den Wegweisungsvollzug sprächen weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe. C. Mit Urteil vom 9. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 12. April 2012 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Verfahren [...]). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne des Grundsatz­entscheids BVGE 2011/24 angehöre. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein neues Asylgesuch ein, welches eventualiter als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegenzunehmen sei. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es seien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft und die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben, wie die eingereichten Berichte und Artikel zeigen würden. Er gehöre zu der sozialen Gruppe der jungen tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der LTTE, die von der Rückschaffung in das Heimatland bedroht seien. Britische Fälle von im Februar, März und September 2012 zurückgeschafften Asylsuchenden hätten ergeben, dass eine Vielzahl dieser Personen in Sri Lanka verhaftet, verhört und gefoltert worden sei; einige seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Die Fälle würden zeigen, dass diese Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu der genannten sozialen Gruppe bei der Einreise verfolgt würden. Da er ebenfalls zu dieser Gruppe gehöre, sei auch er bedroht. Zudem spreche sein Gesundheitszustand gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe nach dem negativen Asylentscheid am (...) einen Suizidversuch unternommen und sei bis zum (...) in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Seither sei er in ambulanter Behandlung. Es sei ihm diesbezüglich eine Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts anzusetzen. Da von einer ernst zu nehmenden Suizidalität auszugehen sei, sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. E. E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 - eröffnet am 13. Dezember 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Auffassung des Beschwerdeführers, er gehöre zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die in der Heimat einer Kollektivverfolgung unterliege, könne nicht gefolgt werden. Die Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 entstanden seien, seien bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs unerheblich; gegebenenfalls sei diesbezüglich ein Revisionsgesuch einzureichen. Lediglich ein Bericht - der Freedom from Torture-Bericht vom 13. September 2012 - verweise auf Fälle von Folter, die im August 2012 und mithin nach dem Urteil vom 9. Juli 2012 gemeldet worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Fälle von jenen unterscheiden würden, die sich vor dem 9. Juli 2012 zugetragen hätten. Der Verweis auf im September 2012 durchgeführte Rückschaffungen aus Grossbritannien vermöge die geltend gemachte Neuheit ebenfalls nicht zu stützen, seien doch bereits im Februar und März 2012 Rückschaffungen erfolgt. Auch der aufgezeigte Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Vielmehr werde in den entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich bei den Verfolgten um Personen handle, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner jüngsten Rechtsprechung und gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss gekommen, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei eine Risikoabschätzung im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend bestehe damit kein Anlass zur Vermutung, dass zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten seien, die die kollektive Verfolgung junger tamilischer abgewiesener Asylsuchender begründen könnten. Der Beschwerdeführer weise auch nach wie vor kein individuelles Profil für eine asylrelevante Verfolgung auf. In den dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen seien, sei jeweils der Vorwurf der Unterstützung der LTTE erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 9. Juli 2012 erkannt, dass der Beschwerdeführer keiner gefährdeten Risikogruppe angehöre und nicht davon auszugehen sei, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Angesichts der klaren Ausgangslage sei der Antrag um Beizug der britischen Fallakten abzulehnen. Auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 sei nicht einzutreten. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte akute Belastungssituation bei einem negativem Asylentscheid mit Suizidversuch könne dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehen. Gesundheitlichen Problemen könne bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreue. In Sri Lanka stünden zahlreiche psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem frei, Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 und um Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 einzutreten, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Mitteilung des Spruchkörpers, um Beurteilung der Beschwerde in Fünfer- eventuell in Dreierbesetzung, um Fristansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts und - im Gutheissungsfall - um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ersucht. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung verletze insofern formelles Recht, als dass sie nur das Rechtsmittel bezüglich des Nichteintretensentscheids (5-tägige Beschwerdefrist), nicht hingegen dasjenige bezüglich der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuch nenne (30-tägige Beschwerdefrist). Die Entwicklungen im Zusammenhang mit tamilischen Rückkehrern und die Reaktion der Behörden auf aktuelle tamilische Studentenproteste würden neue Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen. Die in den eingereichten Berichten aufgezeigten Ereignisse hätten dazu geführt, dass verschiedene britische Richter den Vollzug der Wegweisung junger tamilischer Asylsuchender gestoppt hätten. Das BFM habe diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es beispielsweise die britischen Akten nicht beigezogen habe. Grundlage für die Beurteilung des ersten Asylgesuchs im Urteil vom 9. Juli 2012 sei das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 gewesen, wonach nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise Verfolgung drohe. Die damalige Lageeinschätzung beziehe sich auf Länderinformationen, die vor dem Jahr 2012 datieren würden. Die im zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde dargelegten Entwicklungen seien damit noch nicht Gegenstand des Urteils vom 9. Juli 2012 gewesen, auch wenn sich einige der aufgezeigten Ereignisse vor dem 9. Juli 2012 zugetragen hätten. Zudem stelle auch das aktuelle Vorgehen der sri-lankischen Regierung gegen tamilische Studentenproteste in C._______ ein neues, massgebliches Ereignis dar. Er habe sich früher in Studentenorganisationen engagiert, was angesichts des aktuellen Vorgehens der sri-lankischen Regierung nicht mehr als asylirrelevant eingeschätzt werden könne. Insgesamt sei es angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines neuen Grundsatzurteils eine neue Lagebeurteilung vornehme, und bis dahin sei in casu mit einem Entscheid zuzuwarten. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka unzulässig und unzumutbar. Tamilische Rückkehrer im Allgemeinen und tamilische Studenten, die sich bei Demonstrationen engagiert hätten, im Speziellen würden bei einer Rückkehr Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund seines Gesundheitszustands unzulässig und unzumutbar. Er sei auf die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung angewiesen. Da bei einer zwangsweisen Ausschaffung mit einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden müsse, sei er nicht reisefähig. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es seinen Antrag um Fristansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts unbeurteilt gelassen habe. Auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (13 Berichte und Artikel zur Situation nach Sri Lanka zurückgeschaffter Personen und zu Studentenprotesten) ist - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Der Instruktionsrichter bestätigte am 27. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde. Am 28. Dezember 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe formelles Recht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nur ein Rechtsmittel anführe, greift nicht. Der Beschwerdeführer stellte im Hauptantrag ein zweites Asylgesuch (vgl. S. 17 der Eingabe vom 25. Oktober 2012: "Es sei ein neues Asylverfahren betreffend den Gesuchsteller einzuleiten und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, evtl. sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen."). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs waren vom BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive des vorliegenden Nichteintretensverfahrens ebenfalls zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Hauptantrag ja selbst auch so beantragt hatte. Damit erübrigte sich die separate Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist demnach korrekt erfolgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Beurteilung der Beschwerde in Fünfer- respektive Dreierbesetzung ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten.

E. 4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.

E. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens - mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar trifft es zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer der betreffenden Risikogruppen angehört, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Im ersten Asylverfahren wurde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen Risikogruppe verneint. Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf britische Fälle eine generelle Gefahr für junge tamilische Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend. Damit vermag er indes keine Gründe aufzuzeigen, die auf eine ihm individuell drohende Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - einzelfallbezogene Prüfungen vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter www.tamilnet.com/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Die britischen Akten erscheinen damit für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers nicht tauglich (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Deren Beizug beziehungsweise eine Rückweisung an das BFM zu entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen. In der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 verweist der Beschwerdeführer nunmehr neu auf seit dem (...) in C._______ stattfindende Studentenproteste und macht diesbezüglich geltend, die Reaktion der sri-lankischen Behörden, die zu zahlreichen Verhaftungen von Studenten und rehabilitierten LTTE-Mitgliedern geführt habe, zeige, dass auch er bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Die Regierung mache neben ehemaligen LTTE-Mitgliedern auch die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für die Proteste verantwortlich, weshalb er, der sich früher in einer Studentenverbindung engagiert habe, bei einer Rückkehr gefährdet sei. Damit vermag der Beschwerdeführer indes ebenfalls keinen Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis zu liefern, liegt seine Collegezeit und die damit verbundene Zugehörigkeit zu einer Studentenverbindung doch schon lange zurück und war er, der keine exilpolitischen Aktivitäten vorbringt, an den aktuellen Protesten in keiner Weise vor Ort in C._______ beteiligt. Im Übrigen hat sich die angeblich wegen seiner Aktivitäten in der besagten Studentenverbindung geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2010 im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Eine Kollektivverfolgung ehemaliger Studenten oder tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka lässt sich aus den eingereichten Berichten nicht ableiten.

E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten akuten Belastungssituation nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Der Beschwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom (...) fachärztlich behandelt. Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und der Möglichkeiten der Rückkehrhilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka, die weiterhin nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, kann auf die Ausführungen im Urteil vom 9. Juli 2012 verwiesen werden (vgl. dortige E. 8). Bezüglich der neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Vorliegend erübrigt es sich angesichts der klaren Diagnose (akute Belastungssituation nach Erhalt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch), dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts anzusetzen und der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen entsprechende Institutionen in Sri Lanka zur Verfügung. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen damit im heutigen Zeitpunkt auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch weiterhin als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).

E. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote als gegenstandslos.

E. 9 Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6618/2012 Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - suchte am 26. Oktober 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ das College besucht und einer Studentenverbindung angehört, die auch Protestveranstaltungen durchgeführt habe. Im April 2006 habe er ein Selbstverteidigungstraining der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert, das von einem gewissen D._______ geleitet worden sei. Mitglied der LTTE sei er aber nicht gewesen. Im August 2008 sei er verhaftet worden, indes nach zwei Wochen mit der Auflage einer Meldepflicht wieder entlassen worden. Im Jahr 2009 sei er vermutlich von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) entführt und nach Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Im Mai 2010 sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden, da er in der Studentenverbindung aktiv gewesen sei und für D._______ eine Unterkunft organisiert habe. Im August 2010 sei ihm die Flucht aus dem Militärcamp gelungen und er sei via E.________ und F._______ in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 12. April 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM hielt im Wesentlichen fest, die zweite Verhaftung im Jahr 2010 könne aufgrund widersprüchlicher Ausführungen zur Flucht aus der Haft nicht geglaubt werden. Die Haft im Jahr 2008 sei hingegen nicht kausal für die Ausreise gewesen. Der Beschwerdeführer weise zudem kein Profil auf, das eine Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt als wahrscheinlich erscheinen liesse. Die Entführung im Jahr 2009 sei mangels Intensität und aufgrund des Motivs der Lösegelderpressung nicht asylrelevant. Gegen den Wegweisungsvollzug sprächen weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe. C. Mit Urteil vom 9. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM vom 12. April 2012 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab (Verfahren [...]). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne des Grundsatz­entscheids BVGE 2011/24 angehöre. D. D.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein neues Asylgesuch ein, welches eventualiter als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegenzunehmen sei. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es seien seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft und die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergäben, wie die eingereichten Berichte und Artikel zeigen würden. Er gehöre zu der sozialen Gruppe der jungen tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden aus einem europäischen Zentrum der LTTE, die von der Rückschaffung in das Heimatland bedroht seien. Britische Fälle von im Februar, März und September 2012 zurückgeschafften Asylsuchenden hätten ergeben, dass eine Vielzahl dieser Personen in Sri Lanka verhaftet, verhört und gefoltert worden sei; einige seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Die Fälle würden zeigen, dass diese Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu der genannten sozialen Gruppe bei der Einreise verfolgt würden. Da er ebenfalls zu dieser Gruppe gehöre, sei auch er bedroht. Zudem spreche sein Gesundheitszustand gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe nach dem negativen Asylentscheid am (...) einen Suizidversuch unternommen und sei bis zum (...) in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Seither sei er in ambulanter Behandlung. Es sei ihm diesbezüglich eine Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts anzusetzen. Da von einer ernst zu nehmenden Suizidalität auszugehen sei, sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. E. E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 - eröffnet am 13. Dezember 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Auffassung des Beschwerdeführers, er gehöre zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die in der Heimat einer Kollektivverfolgung unterliege, könne nicht gefolgt werden. Die Beweismittel, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 entstanden seien, seien bei der Beurteilung des zweiten Asylgesuchs unerheblich; gegebenenfalls sei diesbezüglich ein Revisionsgesuch einzureichen. Lediglich ein Bericht - der Freedom from Torture-Bericht vom 13. September 2012 - verweise auf Fälle von Folter, die im August 2012 und mithin nach dem Urteil vom 9. Juli 2012 gemeldet worden seien. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Fälle von jenen unterscheiden würden, die sich vor dem 9. Juli 2012 zugetragen hätten. Der Verweis auf im September 2012 durchgeführte Rückschaffungen aus Grossbritannien vermöge die geltend gemachte Neuheit ebenfalls nicht zu stützen, seien doch bereits im Februar und März 2012 Rückschaffungen erfolgt. Auch der aufgezeigte Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Vielmehr werde in den entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich bei den Verfolgten um Personen handle, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt würden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner jüngsten Rechtsprechung und gestützt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss gekommen, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr sei eine Risikoabschätzung im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmen. Vorliegend bestehe damit kein Anlass zur Vermutung, dass zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten seien, die die kollektive Verfolgung junger tamilischer abgewiesener Asylsuchender begründen könnten. Der Beschwerdeführer weise auch nach wie vor kein individuelles Profil für eine asylrelevante Verfolgung auf. In den dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen seien, sei jeweils der Vorwurf der Unterstützung der LTTE erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 9. Juli 2012 erkannt, dass der Beschwerdeführer keiner gefährdeten Risikogruppe angehöre und nicht davon auszugehen sei, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Angesichts der klaren Ausgangslage sei der Antrag um Beizug der britischen Fallakten abzulehnen. Auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 sei nicht einzutreten. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte akute Belastungssituation bei einem negativem Asylentscheid mit Suizidversuch könne dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehen. Gesundheitlichen Problemen könne bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung getragen werden, indem zum Beispiel eine medizinische Fachperson die ausreisepflichtige Person während der Rückreise betreue. In Sri Lanka stünden zahlreiche psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem frei, Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 und um Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch vom 25. Oktober 2012 einzutreten, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Mitteilung des Spruchkörpers, um Beurteilung der Beschwerde in Fünfer- eventuell in Dreierbesetzung, um Fristansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts und - im Gutheissungsfall - um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ersucht. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung verletze insofern formelles Recht, als dass sie nur das Rechtsmittel bezüglich des Nichteintretensentscheids (5-tägige Beschwerdefrist), nicht hingegen dasjenige bezüglich der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuch nenne (30-tägige Beschwerdefrist). Die Entwicklungen im Zusammenhang mit tamilischen Rückkehrern und die Reaktion der Behörden auf aktuelle tamilische Studentenproteste würden neue Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen. Die in den eingereichten Berichten aufgezeigten Ereignisse hätten dazu geführt, dass verschiedene britische Richter den Vollzug der Wegweisung junger tamilischer Asylsuchender gestoppt hätten. Das BFM habe diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem es beispielsweise die britischen Akten nicht beigezogen habe. Grundlage für die Beurteilung des ersten Asylgesuchs im Urteil vom 9. Juli 2012 sei das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 gewesen, wonach nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise Verfolgung drohe. Die damalige Lageeinschätzung beziehe sich auf Länderinformationen, die vor dem Jahr 2012 datieren würden. Die im zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde dargelegten Entwicklungen seien damit noch nicht Gegenstand des Urteils vom 9. Juli 2012 gewesen, auch wenn sich einige der aufgezeigten Ereignisse vor dem 9. Juli 2012 zugetragen hätten. Zudem stelle auch das aktuelle Vorgehen der sri-lankischen Regierung gegen tamilische Studentenproteste in C._______ ein neues, massgebliches Ereignis dar. Er habe sich früher in Studentenorganisationen engagiert, was angesichts des aktuellen Vorgehens der sri-lankischen Regierung nicht mehr als asylirrelevant eingeschätzt werden könne. Insgesamt sei es angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines neuen Grundsatzurteils eine neue Lagebeurteilung vornehme, und bis dahin sei in casu mit einem Entscheid zuzuwarten. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka unzulässig und unzumutbar. Tamilische Rückkehrer im Allgemeinen und tamilische Studenten, die sich bei Demonstrationen engagiert hätten, im Speziellen würden bei einer Rückkehr Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch aufgrund seines Gesundheitszustands unzulässig und unzumutbar. Er sei auf die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung angewiesen. Da bei einer zwangsweisen Ausschaffung mit einem erneuten Suizidversuch gerechnet werden müsse, sei er nicht reisefähig. Das BFM habe den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es seinen Antrag um Fristansetzung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts unbeurteilt gelassen habe. Auf die weitere Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (13 Berichte und Artikel zur Situation nach Sri Lanka zurückgeschaffter Personen und zu Studentenprotesten) ist - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Der Instruktionsrichter bestätigte am 27. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde. Am 28. Dezember 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe formelles Recht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nur ein Rechtsmittel anführe, greift nicht. Der Beschwerdeführer stellte im Hauptantrag ein zweites Asylgesuch (vgl. S. 17 der Eingabe vom 25. Oktober 2012: "Es sei ein neues Asylverfahren betreffend den Gesuchsteller einzuleiten und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, evtl. sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen."). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs waren vom BFM im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive des vorliegenden Nichteintretensverfahrens ebenfalls zu prüfen (Art. 44 Abs. 1 AsylG), was der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Hauptantrag ja selbst auch so beantragt hatte. Damit erübrigte sich die separate Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist demnach korrekt erfolgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers um Beurteilung der Beschwerde in Fünfer- respektive Dreierbesetzung ist mangels Antragsberechtigung nicht einzutreten. 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens - mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zwar trifft es zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer der betreffenden Risikogruppen angehört, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. Im ersten Asylverfahren wurde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen Risikogruppe verneint. Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf britische Fälle eine generelle Gefahr für junge tamilische Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend. Damit vermag er indes keine Gründe aufzuzeigen, die auf eine ihm individuell drohende Gefährdung aufgrund von Ereignissen, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz zugetragen haben, schliessen lassen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus, sondern nehmen - in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - einzelfallbezogene Prüfungen vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar unter www.tamilnet.com/img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Die britischen Akten erscheinen damit für die Evaluierung des persönlichen Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers nicht tauglich (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Deren Beizug beziehungsweise eine Rückweisung an das BFM zu entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärungen ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen. In der Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 verweist der Beschwerdeführer nunmehr neu auf seit dem (...) in C._______ stattfindende Studentenproteste und macht diesbezüglich geltend, die Reaktion der sri-lankischen Behörden, die zu zahlreichen Verhaftungen von Studenten und rehabilitierten LTTE-Mitgliedern geführt habe, zeige, dass auch er bei einer Rückkehr gefährdet wäre. Die Regierung mache neben ehemaligen LTTE-Mitgliedern auch die politischen Aktivitäten der Tamilen im Ausland für die Proteste verantwortlich, weshalb er, der sich früher in einer Studentenverbindung engagiert habe, bei einer Rückkehr gefährdet sei. Damit vermag der Beschwerdeführer indes ebenfalls keinen Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Ereignis zu liefern, liegt seine Collegezeit und die damit verbundene Zugehörigkeit zu einer Studentenverbindung doch schon lange zurück und war er, der keine exilpolitischen Aktivitäten vorbringt, an den aktuellen Protesten in keiner Weise vor Ort in C._______ beteiligt. Im Übrigen hat sich die angeblich wegen seiner Aktivitäten in der besagten Studentenverbindung geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2010 im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen. Eine Kollektivverfolgung ehemaliger Studenten oder tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka lässt sich aus den eingereichten Berichten nicht ableiten. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten akuten Belastungssituation nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Der Beschwerdeführer wird seit dem Suizidversuch vom (...) fachärztlich behandelt. Hinsichtlich der Betreuung bei der Ausschaffung und der Möglichkeiten der Rückkehrhilfe kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist damit weiterhin als zulässig zu bezeichnen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka, die weiterhin nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, kann auf die Ausführungen im Urteil vom 9. Juli 2012 verwiesen werden (vgl. dortige E. 8). Bezüglich der neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Vorliegend erübrigt es sich angesichts der klaren Diagnose (akute Belastungssituation nach Erhalt des negativen Asylentscheids mit Suizidversuch), dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung eines weiteren Arztberichts anzusetzen und der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. Die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu bezeichnen. Allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen entsprechende Institutionen in Sri Lanka zur Verfügung. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe lassen damit im heutigen Zeitpunkt auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als zumutbar zu erachten ist. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch weiterhin als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Damit erweist sich der für den Gutheissungsfall gestellte Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote als gegenstandslos.

9. Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: