Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 gab er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen an, er sei in einem Dorf im Distrikt Kilinochchi (Nordprovinz) geboren worden, sei tamilischer Ethnie und der hinduistischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er habe bis zum Jahre 2008 in seinem Geburtsort und ab dem Jahre 2009 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in Vavuniya (Nordprovinz) gelebt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, keine Berufslehre abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er geheiratet und sei Vater von drei Kindern. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte er vor, er sei am 5. Oktober 2010 von der Armee unter dem (generellen) Verdacht, in Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen, in seinem Haus festgenommen und in ein Army Camp gebracht worden. Dort sei er so heftig geschlagen worden, dass ihm sein rechter Daumen aus dem Gelenk gesprungen sei. Infolge der Intervention seiner Familie sei er am 6. Oktober 2010 gegen 17:00 Uhr mit der Auflage freigelassen worden, sich am 30. Tag jeden Monats beim Army Camp zur Leistung der Unterschrift zu melden. Als er sich am 30. August 2015 wie üblich um 10:00 Uhr beim Camp eingefunden habe, sei er geschlagen und bis 18:00 Uhr festgehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, die LTTE würden wieder auferstehen. Er sei gefragt worden, ob er Waffen der LTTE habe. Von den Eltern zweier Leute, die sich am 25. September 2015 beim Camp jeweils zur Unterschrift hätten melden müssen, habe er erfahren, dass diese nicht mehr freigelassen worden seien. Deshalb habe er sich am 28. September 2015 nach Colombo begeben. Am 30. September 2015 hätten Armeesoldaten bei ihm zu Hause nach ihm gefragt und seine Ehefrau geschlagen. Am 2. Oktober 2015 hätten Soldaten bei ihm zu Hause ein Schreiben abgegeben, worin verlangt worden sei, dass er sich sofort im Camp zu melden habe. Am 9. Oktober 2015 habe er von Colombo aus sein Heimatland verlassen und sei auf dem Luftweg via Doha nach Teheran und zehn Tage später auf dem Landweg in die Türkei gelangt, von wo aus er über ihm unbekannte Länder nach Österreich und schliesslich am 12. November 2015 in die Schweiz gereist sei. Seinen Pass habe ihm der Schlepper während der Reise abgenommen. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber in den Jahren 2002 bis 2008 mit jeder von ihnen verlangten Arbeit unterstützen müssen, da sie gesagt hätten, jeder müsse seinen Teil beitragen. Er sei auch bei der Grenzwache Ellai Padei gewesen. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn habe es nie gegeben. Auch seien keine Verwandten von ihm Mitglieder bei den LTTE. Psychisch und physisch gehe es ihm gut. A.c Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2017 machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise zusammengefasst geltend, er sei am 5. Mai 2010 frühmorgens zu Hause zu einer Befragung im Camp abgeholt worden. Dort sei er geschlagen und befragt worden, ob er der Bewegung angehöre und was er gemacht habe. Durch die ständigen Schläge sei ein Daumengelenk ausgekugelt und er habe mehrere Verletzungen am Kopf und am Fussrücken erlitten, wobei er anlässlich der Anhörung des SEM auf eine Narbe an der Wange hinwies und eine Narbe auf dem Fussrücken zeigte. Es sei ihm auch eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden, so dass er kaum habe atmen können. Er sei in Ohnmacht gefallen und nachdem er erwacht sei, befragt worden. Auch am nächsten Tag sei er wieder befragt und geschlagen worden. Am Nachmittag seien seine Verletzungen behandelt worden, bevor er entlassen worden sei. Er habe die Auflage erhalten, an jedem 30. Tag des Monats zur Unterschrift zu erscheinen. Sie hätten ihm erklärt, sie hätten Informationen von anderen erhalten, weshalb er sich regelmässig bei ihnen zu melden habe. Bei Bedarf müsse er auch zu einer Befragung antreten. Bis zum 30. August 2015 sei er monatlich dieser Unterschriftspflicht nachgekommen. Anlässlich dieses Meldetermins habe man ihn unüblicherweise mit einem Fahrzeug ins Camp gebracht und ihn dort befragt, ob er Stellen kenne, wo die LTTE Waffen und Geld versteckt halten würden. Auch sei er gefragt worden, ob er Leute kenne, die noch immer für die Bewegung aktiv seien. Unter der Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, sei er mit Unterbrüchen fortwährend befragt und geschlagen worden, bis sie ihn gegen 16:00 Uhr beziehungsweise 18:00 Uhr entlassen hätten. Am 27. September 2015 habe er die Eltern zweier Personen, die sich am 25. September 2015 zur Unterschrift gemeldet hätten, zufällig in der Stadt getroffen und von diesen erfahren, dass die zwei nicht wieder freigekommen seien. Aus Angst, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er tags darauf am 28. September 2015 nach Colombo gegangen. Am 30. September 2015 hätten sie (Soldaten) sich bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthalt erkundigt, da er nicht zur Unterschriftsleistung erschienen sei. Danach seien sie wieder gegangen. Am 1. Oktober 2015 hätten sie bei ihm zu Hause dieses Schreiben abgegeben. Am 10. Oktober 2015 sei er mit einem eigenen Pass in den Iran geflogen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Vanni-Distrikts "TO WHOM IT MAY CONCERN" und ein in Sinhala handschriftlich abgefasstes Dokument mit dem Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," zu den Akten. Beide Dokumente sind undatiert. Vom in singhalesischer Schrift abgefassten Dokument liess das SEM eine Übersetzung in die deutsche Sprache verfassen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer auch seine Identitätskarte im Original, einen Eheschein und die Geburtsurkunden aller Familienmitglieder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die als Ausreisegrund geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass keine Vorfluchtgründe gegeben seien (Erwägungen II 1.). Auch ergebe eine Prüfung der begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (Erwägungen II 2.). Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung stellte das SEM fest, eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar (Erwägung III 1.-3.). C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies zufolge Verletzung des Willkürverbots (4), des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (5) und der Begründungspflicht (6) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (7). Eventualiter wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (8) und weiter eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (9) beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Zudem wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Sodann machte er geltend, die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei deshalb nichtig/ungültig (3). Zur Begründung führte er an, der vorinstanzlichen Verfügung könne - bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche Unterschriften und das Kürzel "Fnu" - nicht entnommen werden, wer für diesen Entscheid verantwortlich sei und es sei somit nicht bestimmbar, wer die am Erlass der Verfügung beteiligten Personen seien. Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchte er erstens um eine angemessene Fristansetzung zur Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche und deren Einreichung sowie zweitens um eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen Aktivitäten (in den Jahren) von 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE (vgl. dazu die Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung). Bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 1-29 ist auf das Beilagenverzeichnis zu verweisen (Beschwerde S. 48/49). D. Mit Schreiben vom 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2017 wurde antragsgemäss der für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, zusammen mit dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiber, welcher jedoch kein Teil des Spruchkörpers sei (Art. 26 VGG, Art. 29 des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] und Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]), mit dem Hinweis darauf, dass der Spruchkörper namentlich bei allfälligen Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Hinsichtlich des mit Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des VGR verwiesen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter des SEM mitgeteilt und somit deren amtsinternen Namens-Kürzel aufgelöst. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen, da trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die von ihm in Aussicht gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche bis zum 30. November 2017 einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist zufolge des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe einen erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monieren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen des VGR nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln. Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, die für einen Entscheid verantwortlichen Angestellten (hier des SEM) müssten im Zeitpunkt des Entscheides namentlich bekannt gegeben werden und nicht erst im Nachhinein. Damit sei vorliegend ein Nichtigkeitsgrund/Kassationsgrund für die angefochtene Verfügung gesetzt worden. Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechtsvertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 beurteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation erneuert. Sodann wurde mitgeteilt, es sei dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen, eine Person zu finden, welche die in singhalesischer Sprache abgefasste Vorladung übersetzen könne. Die Übersetzung soll deshalb nachgereicht werden und werde im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen sein. G. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 innerhalb der angesetzten Frist einbezahlt.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan. Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammenhang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch BGE 128 V 82 E. 2b).
E. 1.8 Auf den erneuten Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3).
E. 1.9 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialisten des SEM und des unterzeichnenden stellvertretenden Chefs EVZ Kreuzlingen bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe der Namen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 11. Oktober 2017 an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletzte in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot. So habe das SEM mit der angefochtenen Verfügung einen unlogisch aufgebauten und offensichtlich unvollständigen Entscheid gefällt. Zudem liessen sich im Entscheid Textstellen finden, die keinen Sinn ergeben würden. Weiter würden gewisse Ausführungen länderkundlichen Erkenntnissen widersprechen, was eine willkürliche Argumentationsweise zeige. Schliesslich wird vorgebracht, aufgrund der klaren sachverhaltlichen Ausgangslage sei die Einschätzung des SEM einer für den Beschwerdeführer nicht bestehenden Verfolgungsgefahr grob willkürlich.
E. 3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.).
E. 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung im formalen Aufbau und die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen unter die obgenannte Definition zu subsumieren sein sollten. Die Verfügung des SEM zeichnet sich durch einen vernünftig nachvollziehbaren Ablauf der Textpassagen aus. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ausgedrückten Empfindlichkeiten tangieren das Willkürverbot offensichtlich nicht (vgl. Beschwerde S. 14). Auch ist nicht erkennbar, dass die Ausführungen des SEM im Widerspruch mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgebrachten Sachverhalt stehen, die rechtlichen Überlegungen Rechtsgrundsätze krass verletzen oder die rechtlichen Folgerungen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollten. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nur durchaus vertretbar, sondern auch zu bestätigen ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage und auch in genereller Hinsicht wäre es für den Beschwerdeführer angebracht, sich mit in diesem Zusammenhang auf eine einzelne Mitarbeiterin des SEM gezielten unnötigen und bezüglich des Anstandes grenzwertigen Anwürfen zurückzuhalten (vgl. Beschwerde S. 15).
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe formelle Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht er namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6). Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör jedoch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Situation unterscheidet sich insofern massgeblich von der Ausgangslage, die dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugrunde lag: Dort ging es um einen Dienstreisebericht, welcher zur Einschätzung der Situation in Sri Lanka herangezogen, jedoch nicht einmal in einer Zusammenfassung öffentlich publiziert worden war.Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass zwischen der BzP und der vertieften Anhörung 22 Monate verstrichen seien. Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und den Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt (vgl. auch Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Angesichts der nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch.
E. 4.1.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich auch aus der vom SEM durchgeführten Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Vorladung des Army Camps keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, ergibt der Inhalt des Dokumentes im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext in der Tat nicht den geringsten Sinn. Es vermag zu überraschen, wenn der Beschwerdeführer dem vom SEM eingesetzten Übersetzer ohne Weiteres und ohne Gegenkontrolle vorhält, es sei offensichtlich, dass seine singhalesischen Kenntnisse äusserst dürftig gewesen sein müssten. Eine vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung des Dokumentes in die deutsche Sprache ist kongruent mit der vom SEM erstellten Übersetzung. Der Beschwerdeführer hat das Dokument selbst eingereicht und das SEM hat ihm die deutsche Übersetzung offengelegt, wozu er sich wiederum äussern konnte. Inwiefern das SEM das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der vom Gericht am 15. November 2017 verfügten Aufforderung, die im Übrigen von ihm selbst in Aussicht gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche einzureichen, ohne entsprechende Antwort nicht nachgekommen ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermengt in der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Frage der Verletzung der Begründungspflicht mit der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes und wiederum diese beiden Aspekte mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermischt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache in der Hinsicht, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vor- instanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiert und die Einschätzung des SEM nach seiner Meinung widerlegt. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" Bezug genommen. Das Strafverfahren lasse den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Das Gericht hält fest, dass alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form und in Papierform eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Beschwerdeführer wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerde unter diesem Titel (als auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht) gerügt wird, die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden, tangiert dies nicht die Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht, sondern ist unter dem Aspekt der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als materieller Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu prüfen, auch wenn eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in formeller Hinsicht ebenso einen Beschwerdegrund darstellen würde.
E. 4.2.2 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das SEM zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei offensichtlich, dass in der angefochtenen Verfügung ein ganzer Teil der eigentlich notwendigen Begründung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit fehle, teilt das Gericht nicht.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen zu trennen ist.
E. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Wie bereits festgestellt, können die Befragung vom 24. November 2015 und die vertiefte Anhörung vom 11. September 2017 als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Der erhobenen Rüge, die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai in den Jahren 2002 bis 2008 sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden, kann in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden. Dieses Element war denn auch aufgrund des Aussageverhaltens kein Kernvorbringen des Beschwerdeführers, ohne dessen nähere Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Der Antrag auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen Aktivitäten in den Jahren 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.).
E. 7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Prüfungsteil zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Anzumerken ist vorab, dass die Aussage in der Beschwerde unter "10. Flüchtlingseigenschaft", das SEM äussere sich in der angefochtenen Verfügung nur zur Frage einer Gefährdung für Rückkehrer, offenkundig aktenwidrig ist. So prüfte das SEM unter Erwägungen II 1. die Vorfluchtgründe und führte explizit aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, "die geltend gemachten Gründe für" seine "Ausreise glaubhaft zu machen", während es in einem zweiten Teil unter Erwägungen II 2. prüfte, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse.
E. 7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers zu Recht fest, es falle auf, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Gründen für seine Ausreise aus dem Heimatland äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und demgegenüber Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten, einschneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von sogenannten Realkennzeichen aufweisen würden. So lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat detaillbezogenes, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge und inhaltliche Besonderheiten vermissen. Auf mehrfaches Nachfragen anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen, wie sich bei der Befragung im Camp vom 30. August 2015 alles detailliert zugetragen habe, beschränken sich seine Angaben im Wesentlichen auf gleichlautende pauschale Antworten (vgl. A13/22, F121-125). Die Aktenlage vermittelt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorfall tatsächlich selbst erlebt hätte.
E. 7.3 Auch ist entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass im länderspezifischen Kontext nicht plausibel erscheint, der Beschwerdeführer wäre zu einer blossen Unterschriftsleistung verpflichtet worden und hätte dieser über Jahre hinweg nachkommen müssen, falls er tatsächlich einer ernsthaften Verdächtigung auf eine Beteiligung an aus Sicht der sri-lankischen Behörden terroristischen Unterstützungstätigkeiten oder auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Staates ausgesetzt gewesen wäre. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, die LTTE habe ihre wehrpflichtigen und aktiven Grenzwächter auch administrativ erfasst und deren konkreten Einsätze und Diensttage registriert. Diese Akten seien nach Kriegsende zum grössten Teil den srilankischen Sicherheitskräften in die Hände gefallen, da die LTTE angesichts des vergleichsweise raschen Sieges gegen sie keine Zeit mehr gehabt hätten, die entsprechenden Akten zu vernichten. Diese Akten seien zusammen mit anderen Informationen im sogenannten Screening-Prozess systematisch mit modernen technischen Hilfsmitteln aufgearbeitet worden. Personen mit speziellen Dienstleistungen zugunsten der LTTE, wie beispielsweise die Mitarbeiter in der politischen Abteilung oder eben auch in dieser Grenzwachtruppe seien registriert worden. Es sei typisch für das System der Verfolgung in Sri Lanka, dass zwar immer wieder Personen wegen ihrer LTTE-Verbindungen und Aktivitäten festgenommen und angeklagt, dass aber nicht im grossen Umfang solche Anklagen erhoben würden. Vielmehr werde über Meldepflichten, ständige Befragungen und weitere Ermittlungen alles vorbereitet, um zum gegebenen Zeitpunkt eine Anklage erheben zu können. Diese breit durchgeführten Ermittlungen und das willkürliche Herauspicken einzelner Personen, welche danach mit einer Anzeige überzogen würden, diene der systematischen und gezielten Einschüchterung der tamilischen Bevölkerung, sich in keiner Art und Weise für irgendeinen separatistischen tamilischen Widerstand zu engagieren. Der Fall des am 25. Juli 2017 durch den High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Universitätsdozenten zeige, wie geringfügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen sein müsse, um daraus auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende Anklage der Unterstützung des Terrorismus zu formulieren und auch zu einer lebenslänglichen Verurteilung zu kommen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt, dies aufgrund seines LTTE-Engagements während sechs Jahren und der Zugehörigkeit zu einer militärischen Einheit der LTTE. Es sei somit nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer deswegen aus politischen Gründen verfolgt werde, sondern wann dies geschehen werde (vgl. Beschwerde S. 41/42). Der Erkenntnis des SEM ist in dem Sinne zu folgen, dass in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stehen, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, behördlicherseits in der Regel konsequent vorgegangen wird, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet werden. Dies war beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Es ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht ersichtlich, was nach fünfjähriger Unterschriftsleistung Anlass geboten hätte, den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden unvermittelt als Sicherheitsrisiko erscheinen zu lassen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er (vor Kriegsende) ein- oder zweimal im Monat unfreiwillig bei der Grenzwache Ellai Padei gearbeitet. Ob die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten, wisse er nicht. Man sei ins Rehabilitationslager geschickt worden, wenn man solche Tätigkeiten gemacht habe. Er sei nicht in einer Rehabilitation gewesen (vgl. A13/22, F94). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sich jedenfalls nicht veranlasst gesehen haben, den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit bei der Grenzwache entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Kriegsende bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland den sri-lankischen Behörden irgendeinen konkreten Anlass geboten hätte, ihn in den Personenkreis einzuordnen, der potentiell bestrebt sein könnte, einen allfälligen gewalttätigen separatistischen Widerstand gegen den sri-lankischen Staat wieder aufleben zu lassen. Nachdem der geltend gemachte Vorfall vom 30. August 2015 als nicht glaubhaft gemacht zu gelten hat, ist auch nicht darauf zu erkennen, der Beschwerdeführer hätte aus zureichenden Gründen befürchten müssen, in absehbarem Zeitrahmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Gerade auch wenn man der Schilderung in der Beschwerde zur typischen Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte zur Anzeigeerhebung folgen sollte, wonach sich diese durch willkürliches Herauspicken einzelner Personen auszeichne und der Einschüchterung der tamilischen Bevölkerung diene, sich in keiner Art und Weise für irgendeinen separatistischen tamilischen Widerstand zu engagieren, wären die Voraussetzungen einer entsprechenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bezüglich zeitlicher Absehbarkeit und notwendiger erhöhter Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Zudem ist der Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 gerade im vorliegenden Zusammenhang der Sache nicht dienlich. Mit diesem Urteil des High Court Vavuniya (Fall Nr. HCV/2634/16) wurde ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hatte, zu lebenslanger Haft verurteilt, weil der Mann im Jahre 2007 eine noch nicht volljährige junge Frau gegen ihren Willen und gegen den Willen ihrer Eltern für die LTTE zwangsrekrutiert hatte. Nach der Zwangsrekrutierung war die junge Frau im Kampf getötet worden. Die konkreten Sachverhaltsumstände und kinderrechtsverletzenden Komponenten, die diesem Strafverfahren zu Grunde lagen, sind mit der Situation des Beschwerdeführers nicht ansatzweise vergleichbar und die Folgerung, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt, erscheint nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Urteil zudem veranschaulichen sollte, wie geringfügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen sein müsse, um daraus auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende Anklage zu formulieren, bleibt dem Gericht in Anbetracht des Vorgehens des Verurteilten und der Tragik der Folgen seines Handelns verschlossen. Im Übrigen gilt die Absolvierung eines Rehabilitierungsprogramms nicht als Amnestie für vergangene Verbrechen.
E. 7.4 Im Weiteren ist dem SEM zumindest in dem Sinne zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie und von wem er vom Verschwinden zweier ebenfalls Unterschriftspflichtiger erfahren habe, wenig gehaltvoll erscheinen. Angesichts der emotionalen Eindrücklichkeit, die die Umstände der Kenntnisnahme vom Verschwinden der zwei Männer hätten hervorrufen müssen, wirken die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers auch auf entsprechendes Nachfragen erstaunlich knapp, sachlich und kaum erlebnisbetont (A13/22, F 137 und F138). Abgesehen davon mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten persönlichen Betroffenheit durch das Vorgefallene - das auch noch am gleichen Tag unmittelbar seine Abreise nach Colombo und die doch eher kurzfristige Ausreise aus dem Heimatland auslöste - weder Namen der Verschwundenen kennt (A13/22, F149) noch sich nach deren Schicksal erkundigte und seine Frau selbst im Zeitpunkt der Anhörung vom 11. September 2017 keinerlei Kenntnis von den konkreten Umständen des ausreisebestimmenden Motivs des Beschwerdeführers haben soll (A13/22, F148).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er sich am 30. September 2015 nicht zur Unterschrift gemeldet habe, hätten sich noch am selben Tag Soldaten zu Hause bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie seien tags darauf erneut zu Hause erschienen und hätten seiner Frau beschieden, er habe sich umgehend im Camp zu melden, und ihr ein Dokument ausgehändigt, woraus hervorgehe, dass er zur Befragung erscheinen müsse (A13/22, F155 und F8). Das entsprechende Dokument mit dem Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," und einem handschriftlichen Text in Sinhala reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten, wovon das SEM eine Übersetzung ins Deutsche verfasste. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass das Schreiben weder datiert noch mit einem offiziellen Siegel oder Stempel versehen ist und es sich beim Briefkopf und dem Logo des Dokumentes offensichtlich um eine schwarz-weiss Kopie handelt. Es steht demnach in der Tat nicht fest, dass der Autor des Schreibens mit dem Army Camp in Verbindung gebracht werden kann. Wie aus der Übersetzung des Schreibens ersichtlich ist, führte das SEM zudem richtigerweise aus, dass das Schreiben von einem Festanlass vom 2. Oktober 2010 handelt und nicht von einer Vorladung zu einer Befragung ins Army Camp im Oktober 2015. Dem Dokument kommt demnach hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts kein Beweiswert zu. Die Vorhalte in der Beschwerdeeingabe, offensichtlich seien die entsprechenden Sprachkenntnisse des SEM-Übersetzers äusserst dürftig und es handle sich um ein wichtiges Beweismittel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Meldepflicht respektive Prüfung durch die Armee (Beschwerde 5.3.2), können demnach nicht gehört werden. Die Einreichung eines derartigen Dokumentes und die entsprechend falschen Angaben des Beschwerdeführers zu diesem sind der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhaltes und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht förderlich. Zudem wäre es im Rahmen der Sorgfaltspflicht in der Verantwortung des Rechtsvertreters gelegen, sich über die Authentizität des Dokumentes Rechenschaft zu geben (offenkundige Kopie von Briefkopf und Logo) und sich über den Inhalt Gewissheit zu verschaffen, wenn ihn die vom SEM offengelegte Übersetzung zu Zweifel veranlasst. Im Weiteren ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das eingereichte Schreiben des Parlamentariers aus dem Vanni-Distrikt hinsichtlich der Glaubhaftmachung von flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekten nicht tauglich ist. Zwar beschreibt es nicht lediglich, wo der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka aufgehalten habe und er von schwierigen Lebenssituationen betroffen gewesen sei, sondern "bestätigt" auch, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet und ein Army-Officer suche nach ihm. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Schreiben nur der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zukommt.
E. 7.6 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführlich und zutreffend begründete Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend erstellt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als unvollständig oder unrichtig erachtet werden müsste. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
E. 8.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen kann. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Beschwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Bevölkerung, auch insbesondere im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.
E. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird unter dem Titel von Risikofaktoren für den Beschwerdeführer angeführt, er sei ein Bewohner des Vanni-Gebietes, habe in den Jahren von 2002 bis 2008 den LTTE viele Hilfeleistungen erbracht und sei vor allem Mitglied der militärischen Grenzwache der LTTE gewesen und als solcher den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgrund der Auswertung der Akten der LTTE und des Screening-Prozesses mit Sicherheit bekannt. Er sei zwar deswegen nie angeklagt worden, auf polizeilicher Ebene habe aber das CID (Criminal Investigation Department) und damit die Armee immer ermittelt und die Verdächtigung geäussert und ihn auch durch die Auferlegung der Meldepflicht ständig überwacht und ihn auch mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Es wäre jederzeit möglich, ihn aufgrund seiner Vergangenheit anzuklagen und ihn wegen der Unterstützung des Terrorismus auch nach mehr als zehn Jahren aufgrund der Unverjährbarkeit der entsprechenden Vorwürfe zu einer langanhaltenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, was einer klaren politischen Verfolgung entspreche. Sein Aufenthalt im Exil in einem Zentrum der tamilischen Diaspora, die Existenz einer gut sichtbaren Narbe auf seinem linken Fuss sowie die Nichtexistenz von Reisepapieren und auch seine Herkunft aus dem Vanni würden die bereits vorhandenen Risikofaktoren noch verstärken, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen sein werde.
E. 8.5 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Beschwerdeführer erfülle damit mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besonderen Risikofaktor identifizierte Merkmale, weshalb er zweifelsohne begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe, wird vom Gericht nicht geteilt. Dem Beschwerdeführer sind keine stark risikobegründende Faktoren zuzuordnen und er ist somit nicht der entsprechend zu bezeichnenden Risikogruppe zuzurechnen. Eigenen Angaben zufolge waren weder er persönlich noch Verwandte von ihm je Mitglied der LTTE. Nachdem sich seine Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben und wie vorstehend dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass ihn die sri-lankischen Sicherheitsbehörden während knapp fünf Jahren einer ständigen Überwachung unterstellt und mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht hätten, ohne ihn bei ernsthaften einschlägigen Verdächtigungen einer ordentlichen strafrechtlichen Untersuchungshaft zuzuführen. Die blosse Möglichkeit, er könnte in unabsehbarer Zeit allenfalls entsprechenden Massnahmen ausgesetzt werden, vermag eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtliche relevanten Sinn nicht zu erfüllen. Es sind demnach keine massgeblich konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass er künftig aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland ergeben hätten, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Auch die blosse Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, eine mehrjährige Landesabwesenheit und die sichtbare Narbe auf seinem linken Fuss stellen für sich und auch in deren Kombination keine bedeutenden Merkmale eines Gefährdungsrisikos dar. Der Beschwerdeführer hat seine Identitätskarte im Original zu den vorliegenden vorinstanzlichen Akten gereicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass er mit gültigen Papieren in sein Heimatland zurückkehren kann. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der - in der BzP auf den 5. Oktober 2010 respektive in der vertieften Anhörung auf den 5. Mai 2010 datierten - geltend gemachten Haft, aus der er bereits am zweiten Tag offenbar ohne konkrete Verdachtsmomente entlassen worden sei, auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde oder andere stark risikobegründende Faktoren auf ihm lasten würden. Andernfalls wäre es kaum vorstellbar, dass er - auch unter Begleitung eines Helfers - mit einem legal erworbenen, auf seinen Namen lautenden Pass die strengen Kontrollen am Flughafen von Colombo hätte passieren und seinen Heimatstatt auf dem Luftweg ohne Hinderung verlassen können (A13/22, F15). Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, dass davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der zuständigen sri-lankischen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen.
E. 8.6 Das Gericht geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM einig, dass kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen in der Tat nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ins Heimatland auszugehen.
E. 8.7 Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Dass, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 28, 2. Abschnitt), der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung und des Ausfüllens des entsprechenden Formulars durch das Konsulat einen Eintrag wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und aufgrund der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit erhalten würde, der mit Sicherheit zu einer Aufnahme auf die "Watch List" oder sogar auf die "Stop List" führen würde, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Weder ist eine exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig, noch machte er je geltend, zwei seiner Brüder hätten sich für die LTTE engagiert oder wären gar deren Mitglieder.
E. 8.8 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 10.1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat in Sri Lanka über Jahre seinen Lebensunterhalt bestritten. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten verfügt er über ein breit vernetztes Familiengeflecht. Mit einem Eigenheim (A13/22, F29) und einem eigenen Haus seiner Eltern (A13/22, F49) ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert. Auch ist anzunehmen, dass er als Starthilfe auf dieses Beziehungsnetz vertrauen kann. Ein Onkel seiner Ehefrau als Besitzer vieler (...) hatte ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm komme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch finanzieller Natur. Zudem liegt es an ihm, sich wirtschaftlich zu reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufzubauen. In der Rechtsmitteleingabe scheint verkannt zu werden, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind. Daran ändert selbstredend nichts, wenn quasi anstelle der für die Bestimmung der konkreten Gefährdung notwendigen Merkmale nun systemwidrig erneut die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Aspekte angeführt werden. Es ist demnach nicht weiter auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.
E. 10.1.3 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die Terroranschläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und auf mehrere Hotelgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.
E. 10.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedenster Berichte zur Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), aus welcher er in Widerspruch zur massgeblichen Gerichtspraxis im Resultat eine überaus akute Bedrohung aller der tamilischen Ethnie angehörenden Rückkehrer nach Sri Lanka abzuleiten versucht, ändert daran nichts.
E. 10.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlich grossen Umfangs der Beschwerdeeingabe und zahlreicher Beweismittel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6101/2017 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 gab er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen an, er sei in einem Dorf im Distrikt Kilinochchi (Nordprovinz) geboren worden, sei tamilischer Ethnie und der hinduistischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er habe bis zum Jahre 2008 in seinem Geburtsort und ab dem Jahre 2009 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland in Vavuniya (Nordprovinz) gelebt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, keine Berufslehre abgeschlossen und als (...) gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er geheiratet und sei Vater von drei Kindern. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte er vor, er sei am 5. Oktober 2010 von der Armee unter dem (generellen) Verdacht, in Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu stehen, in seinem Haus festgenommen und in ein Army Camp gebracht worden. Dort sei er so heftig geschlagen worden, dass ihm sein rechter Daumen aus dem Gelenk gesprungen sei. Infolge der Intervention seiner Familie sei er am 6. Oktober 2010 gegen 17:00 Uhr mit der Auflage freigelassen worden, sich am 30. Tag jeden Monats beim Army Camp zur Leistung der Unterschrift zu melden. Als er sich am 30. August 2015 wie üblich um 10:00 Uhr beim Camp eingefunden habe, sei er geschlagen und bis 18:00 Uhr festgehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, die LTTE würden wieder auferstehen. Er sei gefragt worden, ob er Waffen der LTTE habe. Von den Eltern zweier Leute, die sich am 25. September 2015 beim Camp jeweils zur Unterschrift hätten melden müssen, habe er erfahren, dass diese nicht mehr freigelassen worden seien. Deshalb habe er sich am 28. September 2015 nach Colombo begeben. Am 30. September 2015 hätten Armeesoldaten bei ihm zu Hause nach ihm gefragt und seine Ehefrau geschlagen. Am 2. Oktober 2015 hätten Soldaten bei ihm zu Hause ein Schreiben abgegeben, worin verlangt worden sei, dass er sich sofort im Camp zu melden habe. Am 9. Oktober 2015 habe er von Colombo aus sein Heimatland verlassen und sei auf dem Luftweg via Doha nach Teheran und zehn Tage später auf dem Landweg in die Türkei gelangt, von wo aus er über ihm unbekannte Länder nach Österreich und schliesslich am 12. November 2015 in die Schweiz gereist sei. Seinen Pass habe ihm der Schlepper während der Reise abgenommen. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, habe diese aber in den Jahren 2002 bis 2008 mit jeder von ihnen verlangten Arbeit unterstützen müssen, da sie gesagt hätten, jeder müsse seinen Teil beitragen. Er sei auch bei der Grenzwache Ellai Padei gewesen. Ein Gerichtsverfahren gegen ihn habe es nie gegeben. Auch seien keine Verwandten von ihm Mitglieder bei den LTTE. Psychisch und physisch gehe es ihm gut. A.c Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2017 machte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise zusammengefasst geltend, er sei am 5. Mai 2010 frühmorgens zu Hause zu einer Befragung im Camp abgeholt worden. Dort sei er geschlagen und befragt worden, ob er der Bewegung angehöre und was er gemacht habe. Durch die ständigen Schläge sei ein Daumengelenk ausgekugelt und er habe mehrere Verletzungen am Kopf und am Fussrücken erlitten, wobei er anlässlich der Anhörung des SEM auf eine Narbe an der Wange hinwies und eine Narbe auf dem Fussrücken zeigte. Es sei ihm auch eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden, so dass er kaum habe atmen können. Er sei in Ohnmacht gefallen und nachdem er erwacht sei, befragt worden. Auch am nächsten Tag sei er wieder befragt und geschlagen worden. Am Nachmittag seien seine Verletzungen behandelt worden, bevor er entlassen worden sei. Er habe die Auflage erhalten, an jedem 30. Tag des Monats zur Unterschrift zu erscheinen. Sie hätten ihm erklärt, sie hätten Informationen von anderen erhalten, weshalb er sich regelmässig bei ihnen zu melden habe. Bei Bedarf müsse er auch zu einer Befragung antreten. Bis zum 30. August 2015 sei er monatlich dieser Unterschriftspflicht nachgekommen. Anlässlich dieses Meldetermins habe man ihn unüblicherweise mit einem Fahrzeug ins Camp gebracht und ihn dort befragt, ob er Stellen kenne, wo die LTTE Waffen und Geld versteckt halten würden. Auch sei er gefragt worden, ob er Leute kenne, die noch immer für die Bewegung aktiv seien. Unter der Aufforderung, die Wahrheit zu sagen, sei er mit Unterbrüchen fortwährend befragt und geschlagen worden, bis sie ihn gegen 16:00 Uhr beziehungsweise 18:00 Uhr entlassen hätten. Am 27. September 2015 habe er die Eltern zweier Personen, die sich am 25. September 2015 zur Unterschrift gemeldet hätten, zufällig in der Stadt getroffen und von diesen erfahren, dass die zwei nicht wieder freigekommen seien. Aus Angst, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er tags darauf am 28. September 2015 nach Colombo gegangen. Am 30. September 2015 hätten sie (Soldaten) sich bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthalt erkundigt, da er nicht zur Unterschriftsleistung erschienen sei. Danach seien sie wieder gegangen. Am 1. Oktober 2015 hätten sie bei ihm zu Hause dieses Schreiben abgegeben. Am 10. Oktober 2015 sei er mit einem eigenen Pass in den Iran geflogen. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Vanni-Distrikts "TO WHOM IT MAY CONCERN" und ein in Sinhala handschriftlich abgefasstes Dokument mit dem Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," zu den Akten. Beide Dokumente sind undatiert. Vom in singhalesischer Schrift abgefassten Dokument liess das SEM eine Übersetzung in die deutsche Sprache verfassen. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer auch seine Identitätskarte im Original, einen Eheschein und die Geburtsurkunden aller Familienmitglieder zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die als Ausreisegrund geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass keine Vorfluchtgründe gegeben seien (Erwägungen II 1.). Auch ergebe eine Prüfung der begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (Erwägungen II 2.). Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung stellte das SEM fest, eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar (Erwägung III 1.-3.). C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies zufolge Verletzung des Willkürverbots (4), des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (5) und der Begründungspflicht (6) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (7). Eventualiter wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (8) und weiter eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (9) beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (1). Zudem wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2). Sodann machte er geltend, die Verfügung des SEM vom 22. September 2017 verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei deshalb nichtig/ungültig (3). Zur Begründung führte er an, der vorinstanzlichen Verfügung könne - bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche Unterschriften und das Kürzel "Fnu" - nicht entnommen werden, wer für diesen Entscheid verantwortlich sei und es sei somit nicht bestimmbar, wer die am Erlass der Verfügung beteiligten Personen seien. Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchte er erstens um eine angemessene Fristansetzung zur Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche und deren Einreichung sowie zweitens um eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen Aktivitäten (in den Jahren) von 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE (vgl. dazu die Beweisanträge in Ziff. 7.1 und 7.2 der Beschwerdebegründung). Bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 1-29 ist auf das Beilagenverzeichnis zu verweisen (Beschwerde S. 48/49). D. Mit Schreiben vom 2. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2017 wurde antragsgemäss der für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, zusammen mit dem für das Verfahren zuständigen Gerichtsschreiber, welcher jedoch kein Teil des Spruchkörpers sei (Art. 26 VGG, Art. 29 des Gerichtsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1] und Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]), mit dem Hinweis darauf, dass der Spruchkörper namentlich bei allfälligen Abwesenheiten Änderungen erfahren könne. Hinsichtlich des mit Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des VGR verwiesen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter des SEM mitgeteilt und somit deren amtsinternen Namens-Kürzel aufgelöst. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen, da trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Zudem wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die von ihm in Aussicht gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche bis zum 30. November 2017 einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist zufolge des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe einen erhöhten Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 29. November 2017 liess der Beschwerdeführer monieren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom 15. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen des VGR nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln. Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, die für einen Entscheid verantwortlichen Angestellten (hier des SEM) müssten im Zeitpunkt des Entscheides namentlich bekannt gegeben werden und nicht erst im Nachhinein. Damit sei vorliegend ein Nichtigkeitsgrund/Kassationsgrund für die angefochtene Verfügung gesetzt worden. Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechtsvertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 beurteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation erneuert. Sodann wurde mitgeteilt, es sei dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen, eine Person zu finden, welche die in singhalesischer Sprache abgefasste Vorladung übersetzen könne. Die Übersetzung soll deshalb nachgereicht werden und werde im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen sein. G. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 30. November 2017 innerhalb der angesetzten Frist einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 15.November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan. Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30 BV kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammenhang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch BGE 128 V 82 E. 2b). 1.8 Auf den erneuten Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3). 1.9 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialisten des SEM und des unterzeichnenden stellvertretenden Chefs EVZ Kreuzlingen bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe der Namen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 11. Oktober 2017 an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletzte in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot. So habe das SEM mit der angefochtenen Verfügung einen unlogisch aufgebauten und offensichtlich unvollständigen Entscheid gefällt. Zudem liessen sich im Entscheid Textstellen finden, die keinen Sinn ergeben würden. Weiter würden gewisse Ausführungen länderkundlichen Erkenntnissen widersprechen, was eine willkürliche Argumentationsweise zeige. Schliesslich wird vorgebracht, aufgrund der klaren sachverhaltlichen Ausgangslage sei die Einschätzung des SEM einer für den Beschwerdeführer nicht bestehenden Verfolgungsgefahr grob willkürlich. 3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.). 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung im formalen Aufbau und die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen unter die obgenannte Definition zu subsumieren sein sollten. Die Verfügung des SEM zeichnet sich durch einen vernünftig nachvollziehbaren Ablauf der Textpassagen aus. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich ausgedrückten Empfindlichkeiten tangieren das Willkürverbot offensichtlich nicht (vgl. Beschwerde S. 14). Auch ist nicht erkennbar, dass die Ausführungen des SEM im Widerspruch mit dem vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgebrachten Sachverhalt stehen, die rechtlichen Überlegungen Rechtsgrundsätze krass verletzen oder die rechtlichen Folgerungen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen sollten. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nur durchaus vertretbar, sondern auch zu bestätigen ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als offenkundig unbegründet zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage und auch in genereller Hinsicht wäre es für den Beschwerdeführer angebracht, sich mit in diesem Zusammenhang auf eine einzelne Mitarbeiterin des SEM gezielten unnötigen und bezüglich des Anstandes grenzwertigen Anwürfen zurückzuhalten (vgl. Beschwerde S. 15).
4. Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe formelle Rügen gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung. So macht er namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6). Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör jedoch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Die Situation unterscheidet sich insofern massgeblich von der Ausgangslage, die dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugrunde lag: Dort ging es um einen Dienstreisebericht, welcher zur Einschätzung der Situation in Sri Lanka herangezogen, jedoch nicht einmal in einer Zusammenfassung öffentlich publiziert worden war.Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 4.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass zwischen der BzP und der vertieften Anhörung 22 Monate verstrichen seien. Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und den Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt (vgl. auch Urteil des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5). Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8). Angesichts der nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ausnahmslos eingehalten werden, ohnehin unrealistisch. 4.1.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich auch aus der vom SEM durchgeführten Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten angeblichen Vorladung des Army Camps keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und kein Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, ergibt der Inhalt des Dokumentes im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext in der Tat nicht den geringsten Sinn. Es vermag zu überraschen, wenn der Beschwerdeführer dem vom SEM eingesetzten Übersetzer ohne Weiteres und ohne Gegenkontrolle vorhält, es sei offensichtlich, dass seine singhalesischen Kenntnisse äusserst dürftig gewesen sein müssten. Eine vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung des Dokumentes in die deutsche Sprache ist kongruent mit der vom SEM erstellten Übersetzung. Der Beschwerdeführer hat das Dokument selbst eingereicht und das SEM hat ihm die deutsche Übersetzung offengelegt, wozu er sich wiederum äussern konnte. Inwiefern das SEM das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der vom Gericht am 15. November 2017 verfügten Aufforderung, die im Übrigen von ihm selbst in Aussicht gestellte Übersetzung der Vorladung der sri-lankischen Armee vom Singhalesischen ins Deutsche einzureichen, ohne entsprechende Antwort nicht nachgekommen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer vermengt in der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Frage der Verletzung der Begründungspflicht mit der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes und wiederum diese beiden Aspekte mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 4.2.1 Der Beschwerdeführer vermischt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache in der Hinsicht, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vor- instanz sei dies insbesondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kommentiert und die Einschätzung des SEM nach seiner Meinung widerlegt. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des "High Court von Vavuniya" Bezug genommen. Das Strafverfahren lasse den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt. Das Gericht hält fest, dass alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form und in Papierform eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Das SEM hat anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung dem Beschwerdeführer gesetzeskonform Gelegenheit geboten, den ihm wesentlichen Sachverhalt vorzutragen. Aufgrund der Aktenlage können die Befragungen als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern. Der Beschwerdeführer wurde auch hinreichend aufgeklärt, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu allen ihm für sein Asylgesuch wesentlich erscheinenden Aktivitäten und Ereignissen umfassend mitzuteilen hat. Auch hat das SEM die ihm angebotenen Beweismittel entgegengenommen. Dass das SEM in formeller Hinsicht eine pflichtgemässe Sacherhebung verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Beschwerde unter diesem Titel (als auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht) gerügt wird, die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden, tangiert dies nicht die Frage der Verletzung der Untersuchungspflicht in formeller Hinsicht, sondern ist unter dem Aspekt der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als materieller Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu prüfen, auch wenn eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in formeller Hinsicht ebenso einen Beschwerdegrund darstellen würde. 4.2.2 Auch bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird verkannt, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das SEM zu einer Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Vorbringen und Eingaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der wesentlichen vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, gerecht geworden. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, es sei offensichtlich, dass in der angefochtenen Verfügung ein ganzer Teil der eigentlich notwendigen Begründung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit fehle, teilt das Gericht nicht. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten formellen Rügen zu trennen ist. 5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Wie bereits festgestellt, können die Befragung vom 24. November 2015 und die vertiefte Anhörung vom 11. September 2017 als strukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden und dem Beschwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Der erhobenen Rüge, die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Grenzwache Ellai Padai in den Jahren 2002 bis 2008 sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden, kann in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen kein entscheidrelevantes Gewicht beigemessen werden. Dieses Element war denn auch aufgrund des Aussageverhaltens kein Kernvorbringen des Beschwerdeführers, ohne dessen nähere Abklärung und Abhandlung eine sachlich nachvollziehbare Einschätzung und Begründung des vorliegenden Asylgesuches nicht möglich gewesen wäre. Der Antrag auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinen Aktivitäten in den Jahren 2002 bis 2008 zugunsten der LTTE ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1.). 7. 7.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung in einem ersten Prüfungsteil zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Anzumerken ist vorab, dass die Aussage in der Beschwerde unter "10. Flüchtlingseigenschaft", das SEM äussere sich in der angefochtenen Verfügung nur zur Frage einer Gefährdung für Rückkehrer, offenkundig aktenwidrig ist. So prüfte das SEM unter Erwägungen II 1. die Vorfluchtgründe und führte explizit aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, "die geltend gemachten Gründe für" seine "Ausreise glaubhaft zu machen", während es in einem zweiten Teil unter Erwägungen II 2. prüfte, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsse. 7.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers zu Recht fest, es falle auf, dass seine Ausführungen zu den geltend gemachten Gründen für seine Ausreise aus dem Heimatland äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und demgegenüber Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten, einschneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von sogenannten Realkennzeichen aufweisen würden. So lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat detaillbezogenes, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen wie Dialoge und inhaltliche Besonderheiten vermissen. Auf mehrfaches Nachfragen anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen, wie sich bei der Befragung im Camp vom 30. August 2015 alles detailliert zugetragen habe, beschränken sich seine Angaben im Wesentlichen auf gleichlautende pauschale Antworten (vgl. A13/22, F121-125). Die Aktenlage vermittelt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Vorfall tatsächlich selbst erlebt hätte. 7.3 Auch ist entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass im länderspezifischen Kontext nicht plausibel erscheint, der Beschwerdeführer wäre zu einer blossen Unterschriftsleistung verpflichtet worden und hätte dieser über Jahre hinweg nachkommen müssen, falls er tatsächlich einer ernsthaften Verdächtigung auf eine Beteiligung an aus Sicht der sri-lankischen Behörden terroristischen Unterstützungstätigkeiten oder auf ein Gefährdungspotential für die Sicherheit des Staates ausgesetzt gewesen wäre. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, die LTTE habe ihre wehrpflichtigen und aktiven Grenzwächter auch administrativ erfasst und deren konkreten Einsätze und Diensttage registriert. Diese Akten seien nach Kriegsende zum grössten Teil den srilankischen Sicherheitskräften in die Hände gefallen, da die LTTE angesichts des vergleichsweise raschen Sieges gegen sie keine Zeit mehr gehabt hätten, die entsprechenden Akten zu vernichten. Diese Akten seien zusammen mit anderen Informationen im sogenannten Screening-Prozess systematisch mit modernen technischen Hilfsmitteln aufgearbeitet worden. Personen mit speziellen Dienstleistungen zugunsten der LTTE, wie beispielsweise die Mitarbeiter in der politischen Abteilung oder eben auch in dieser Grenzwachtruppe seien registriert worden. Es sei typisch für das System der Verfolgung in Sri Lanka, dass zwar immer wieder Personen wegen ihrer LTTE-Verbindungen und Aktivitäten festgenommen und angeklagt, dass aber nicht im grossen Umfang solche Anklagen erhoben würden. Vielmehr werde über Meldepflichten, ständige Befragungen und weitere Ermittlungen alles vorbereitet, um zum gegebenen Zeitpunkt eine Anklage erheben zu können. Diese breit durchgeführten Ermittlungen und das willkürliche Herauspicken einzelner Personen, welche danach mit einer Anzeige überzogen würden, diene der systematischen und gezielten Einschüchterung der tamilischen Bevölkerung, sich in keiner Art und Weise für irgendeinen separatistischen tamilischen Widerstand zu engagieren. Der Fall des am 25. Juli 2017 durch den High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Universitätsdozenten zeige, wie geringfügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen sein müsse, um daraus auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende Anklage der Unterstützung des Terrorismus zu formulieren und auch zu einer lebenslänglichen Verurteilung zu kommen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt, dies aufgrund seines LTTE-Engagements während sechs Jahren und der Zugehörigkeit zu einer militärischen Einheit der LTTE. Es sei somit nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer deswegen aus politischen Gründen verfolgt werde, sondern wann dies geschehen werde (vgl. Beschwerde S. 41/42). Der Erkenntnis des SEM ist in dem Sinne zu folgen, dass in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stehen, die LTTE zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben, behördlicherseits in der Regel konsequent vorgegangen wird, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet werden. Dies war beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Es ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht ersichtlich, was nach fünfjähriger Unterschriftsleistung Anlass geboten hätte, den Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden unvermittelt als Sicherheitsrisiko erscheinen zu lassen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er (vor Kriegsende) ein- oder zweimal im Monat unfreiwillig bei der Grenzwache Ellai Padei gearbeitet. Ob die sri-lankischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten, wisse er nicht. Man sei ins Rehabilitationslager geschickt worden, wenn man solche Tätigkeiten gemacht habe. Er sei nicht in einer Rehabilitation gewesen (vgl. A13/22, F94). Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sich jedenfalls nicht veranlasst gesehen haben, den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Tätigkeit bei der Grenzwache entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Kriegsende bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland den sri-lankischen Behörden irgendeinen konkreten Anlass geboten hätte, ihn in den Personenkreis einzuordnen, der potentiell bestrebt sein könnte, einen allfälligen gewalttätigen separatistischen Widerstand gegen den sri-lankischen Staat wieder aufleben zu lassen. Nachdem der geltend gemachte Vorfall vom 30. August 2015 als nicht glaubhaft gemacht zu gelten hat, ist auch nicht darauf zu erkennen, der Beschwerdeführer hätte aus zureichenden Gründen befürchten müssen, in absehbarem Zeitrahmen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Gerade auch wenn man der Schilderung in der Beschwerde zur typischen Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitskräfte zur Anzeigeerhebung folgen sollte, wonach sich diese durch willkürliches Herauspicken einzelner Personen auszeichne und der Einschüchterung der tamilischen Bevölkerung diene, sich in keiner Art und Weise für irgendeinen separatistischen tamilischen Widerstand zu engagieren, wären die Voraussetzungen einer entsprechenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bezüglich zeitlicher Absehbarkeit und notwendiger erhöhter Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Zudem ist der Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 gerade im vorliegenden Zusammenhang der Sache nicht dienlich. Mit diesem Urteil des High Court Vavuniya (Fall Nr. HCV/2634/16) wurde ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hatte, zu lebenslanger Haft verurteilt, weil der Mann im Jahre 2007 eine noch nicht volljährige junge Frau gegen ihren Willen und gegen den Willen ihrer Eltern für die LTTE zwangsrekrutiert hatte. Nach der Zwangsrekrutierung war die junge Frau im Kampf getötet worden. Die konkreten Sachverhaltsumstände und kinderrechtsverletzenden Komponenten, die diesem Strafverfahren zu Grunde lagen, sind mit der Situation des Beschwerdeführers nicht ansatzweise vergleichbar und die Folgerung, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr genau einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt, erscheint nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Urteil zudem veranschaulichen sollte, wie geringfügig ein Vorwurf der LTTE-Unterstützung gewesen sein müsse, um daraus auch noch nach 10 Jahren eine schwerwiegende Anklage zu formulieren, bleibt dem Gericht in Anbetracht des Vorgehens des Verurteilten und der Tragik der Folgen seines Handelns verschlossen. Im Übrigen gilt die Absolvierung eines Rehabilitierungsprogramms nicht als Amnestie für vergangene Verbrechen. 7.4 Im Weiteren ist dem SEM zumindest in dem Sinne zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie und von wem er vom Verschwinden zweier ebenfalls Unterschriftspflichtiger erfahren habe, wenig gehaltvoll erscheinen. Angesichts der emotionalen Eindrücklichkeit, die die Umstände der Kenntnisnahme vom Verschwinden der zwei Männer hätten hervorrufen müssen, wirken die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers auch auf entsprechendes Nachfragen erstaunlich knapp, sachlich und kaum erlebnisbetont (A13/22, F 137 und F138). Abgesehen davon mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer angesichts der geltend gemachten persönlichen Betroffenheit durch das Vorgefallene - das auch noch am gleichen Tag unmittelbar seine Abreise nach Colombo und die doch eher kurzfristige Ausreise aus dem Heimatland auslöste - weder Namen der Verschwundenen kennt (A13/22, F149) noch sich nach deren Schicksal erkundigte und seine Frau selbst im Zeitpunkt der Anhörung vom 11. September 2017 keinerlei Kenntnis von den konkreten Umständen des ausreisebestimmenden Motivs des Beschwerdeführers haben soll (A13/22, F148). 7.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er sich am 30. September 2015 nicht zur Unterschrift gemeldet habe, hätten sich noch am selben Tag Soldaten zu Hause bei seiner Frau nach ihm erkundigt. Sie seien tags darauf erneut zu Hause erschienen und hätten seiner Frau beschieden, er habe sich umgehend im Camp zu melden, und ihr ein Dokument ausgehändigt, woraus hervorgehe, dass er zur Befragung erscheinen müsse (A13/22, F155 und F8). Das entsprechende Dokument mit dem Briefkopf "DIVISION, ARMY CAMP," und einem handschriftlichen Text in Sinhala reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten, wovon das SEM eine Übersetzung ins Deutsche verfasste. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass das Schreiben weder datiert noch mit einem offiziellen Siegel oder Stempel versehen ist und es sich beim Briefkopf und dem Logo des Dokumentes offensichtlich um eine schwarz-weiss Kopie handelt. Es steht demnach in der Tat nicht fest, dass der Autor des Schreibens mit dem Army Camp in Verbindung gebracht werden kann. Wie aus der Übersetzung des Schreibens ersichtlich ist, führte das SEM zudem richtigerweise aus, dass das Schreiben von einem Festanlass vom 2. Oktober 2010 handelt und nicht von einer Vorladung zu einer Befragung ins Army Camp im Oktober 2015. Dem Dokument kommt demnach hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts kein Beweiswert zu. Die Vorhalte in der Beschwerdeeingabe, offensichtlich seien die entsprechenden Sprachkenntnisse des SEM-Übersetzers äusserst dürftig und es handle sich um ein wichtiges Beweismittel im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Meldepflicht respektive Prüfung durch die Armee (Beschwerde 5.3.2), können demnach nicht gehört werden. Die Einreichung eines derartigen Dokumentes und die entsprechend falschen Angaben des Beschwerdeführers zu diesem sind der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhaltes und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht förderlich. Zudem wäre es im Rahmen der Sorgfaltspflicht in der Verantwortung des Rechtsvertreters gelegen, sich über die Authentizität des Dokumentes Rechenschaft zu geben (offenkundige Kopie von Briefkopf und Logo) und sich über den Inhalt Gewissheit zu verschaffen, wenn ihn die vom SEM offengelegte Übersetzung zu Zweifel veranlasst. Im Weiteren ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das eingereichte Schreiben des Parlamentariers aus dem Vanni-Distrikt hinsichtlich der Glaubhaftmachung von flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekten nicht tauglich ist. Zwar beschreibt es nicht lediglich, wo der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka aufgehalten habe und er von schwierigen Lebenssituationen betroffen gewesen sei, sondern "bestätigt" auch, der Beschwerdeführer habe für die LTTE gearbeitet und ein Army-Officer suche nach ihm. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Schreiben nur der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zukommt. 7.6 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die ausführlich und zutreffend begründete Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend erstellt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen nicht dazu, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als unvollständig oder unrichtig erachtet werden müsste. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fehlt die Grundlage zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. 8. 8.1 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen kann. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Beschwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Bevölkerung, auch insbesondere im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird unter dem Titel von Risikofaktoren für den Beschwerdeführer angeführt, er sei ein Bewohner des Vanni-Gebietes, habe in den Jahren von 2002 bis 2008 den LTTE viele Hilfeleistungen erbracht und sei vor allem Mitglied der militärischen Grenzwache der LTTE gewesen und als solcher den sri-lankischen Sicherheitskräften aufgrund der Auswertung der Akten der LTTE und des Screening-Prozesses mit Sicherheit bekannt. Er sei zwar deswegen nie angeklagt worden, auf polizeilicher Ebene habe aber das CID (Criminal Investigation Department) und damit die Armee immer ermittelt und die Verdächtigung geäussert und ihn auch durch die Auferlegung der Meldepflicht ständig überwacht und ihn auch mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Es wäre jederzeit möglich, ihn aufgrund seiner Vergangenheit anzuklagen und ihn wegen der Unterstützung des Terrorismus auch nach mehr als zehn Jahren aufgrund der Unverjährbarkeit der entsprechenden Vorwürfe zu einer langanhaltenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, was einer klaren politischen Verfolgung entspreche. Sein Aufenthalt im Exil in einem Zentrum der tamilischen Diaspora, die Existenz einer gut sichtbaren Narbe auf seinem linken Fuss sowie die Nichtexistenz von Reisepapieren und auch seine Herkunft aus dem Vanni würden die bereits vorhandenen Risikofaktoren noch verstärken, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung auszugehen sein werde. 8.5 Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Beschwerdeführer erfülle damit mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als besonderen Risikofaktor identifizierte Merkmale, weshalb er zweifelsohne begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe, wird vom Gericht nicht geteilt. Dem Beschwerdeführer sind keine stark risikobegründende Faktoren zuzuordnen und er ist somit nicht der entsprechend zu bezeichnenden Risikogruppe zuzurechnen. Eigenen Angaben zufolge waren weder er persönlich noch Verwandte von ihm je Mitglied der LTTE. Nachdem sich seine Asylvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben und wie vorstehend dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass ihn die sri-lankischen Sicherheitsbehörden während knapp fünf Jahren einer ständigen Überwachung unterstellt und mit neuen separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebracht hätten, ohne ihn bei ernsthaften einschlägigen Verdächtigungen einer ordentlichen strafrechtlichen Untersuchungshaft zuzuführen. Die blosse Möglichkeit, er könnte in unabsehbarer Zeit allenfalls entsprechenden Massnahmen ausgesetzt werden, vermag eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtliche relevanten Sinn nicht zu erfüllen. Es sind demnach keine massgeblich konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass er künftig aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland ergeben hätten, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Auch die blosse Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, eine mehrjährige Landesabwesenheit und die sichtbare Narbe auf seinem linken Fuss stellen für sich und auch in deren Kombination keine bedeutenden Merkmale eines Gefährdungsrisikos dar. Der Beschwerdeführer hat seine Identitätskarte im Original zu den vorliegenden vorinstanzlichen Akten gereicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass er mit gültigen Papieren in sein Heimatland zurückkehren kann. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der - in der BzP auf den 5. Oktober 2010 respektive in der vertieften Anhörung auf den 5. Mai 2010 datierten - geltend gemachten Haft, aus der er bereits am zweiten Tag offenbar ohne konkrete Verdachtsmomente entlassen worden sei, auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde oder andere stark risikobegründende Faktoren auf ihm lasten würden. Andernfalls wäre es kaum vorstellbar, dass er - auch unter Begleitung eines Helfers - mit einem legal erworbenen, auf seinen Namen lautenden Pass die strengen Kontrollen am Flughafen von Colombo hätte passieren und seinen Heimatstatt auf dem Luftweg ohne Hinderung verlassen können (A13/22, F15). Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, dass davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der zuständigen sri-lankischen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. 8.6 Das Gericht geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM einig, dass kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen in der Tat nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ins Heimatland auszugehen. 8.7 Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Dass, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 28, 2. Abschnitt), der Beschwerdeführer anlässlich der Überprüfung und des Ausfüllens des entsprechenden Formulars durch das Konsulat einen Eintrag wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und aufgrund der Verbindung zu seinen beiden Brüdern mit LTTE-Vergangenheit erhalten würde, der mit Sicherheit zu einer Aufnahme auf die "Watch List" oder sogar auf die "Stop List" führen würde, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Weder ist eine exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig, noch machte er je geltend, zwei seiner Brüder hätten sich für die LTTE engagiert oder wären gar deren Mitglieder. 8.8 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedenster Berichte zur Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), aus welcher er in Widerspruch zur massgeblichen Gerichtspraxis im Resultat eine überaus akute Bedrohung aller der tamilischen Ethnie angehörenden Rückkehrer nach Sri Lanka abzuleiten versucht, ändert daran nichts. 10.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 10.1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat in Sri Lanka über Jahre seinen Lebensunterhalt bestritten. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten verfügt er über ein breit vernetztes Familiengeflecht. Mit einem Eigenheim (A13/22, F29) und einem eigenen Haus seiner Eltern (A13/22, F49) ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesichert. Auch ist anzunehmen, dass er als Starthilfe auf dieses Beziehungsnetz vertrauen kann. Ein Onkel seiner Ehefrau als Besitzer vieler (...) hatte ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, ihm komme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch finanzieller Natur. Zudem liegt es an ihm, sich wirtschaftlich zu reintegrieren und erneut eine eigene Existenz aufzubauen. In der Rechtsmitteleingabe scheint verkannt zu werden, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind. Daran ändert selbstredend nichts, wenn quasi anstelle der für die Bestimmung der konkreten Gefährdung notwendigen Merkmale nun systemwidrig erneut die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Aspekte angeführt werden. Es ist demnach nicht weiter auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen. 10.1.3 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die Terroranschläge auf Teilnehmer an christlichen Feierlichkeiten und auf mehrere Hotelgebäude mit zahlreichen Todesopfern von Ostern 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern. 10.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlich grossen Umfangs der Beschwerdeeingabe und zahlreicher Beweismittel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: