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E-6036/2011

E-6036/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine Staats-angehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2011 wurde sie summarisch befragt und am 9. September 2011 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe in einem (...) als Buchhalterin gearbeitet und sei jeweils mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, wobei der Weg an einem Armee-Camp vorbeigeführt habe. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung seien die Soldaten regelmässig zu ihr nach Hause gegangen und hätten das Motorrad ausgeliehen. Einmal habe sie gesagt, es habe einen platten Reifen; seither sei sie von den Soldaten schikaniert sowie belästigt worden und habe jedes Mal, wenn sie beim Camp vorbeigefahren sei, anhalten müssen. Einmal habe ein Soldat sie gefragt, warum sie das Motorrad nicht hergegeben habe; er habe sie beschimpft sowie eingeschüchtert und dann gesagt, sie solle ihn heiraten. In der gleichen Nacht seien einige Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten Steine gegen die Fenster geworfen. Danach sei sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gefahren und habe sich schliesslich am (...) zu ihrer Schwester begeben. Die Soldaten hätten sich regelmässig nach ihr erkundigt und ihren Eltern mitgeteilt, sie müsse sich jeden Sonntagmorgen im Camp zur Unterschrift melden. Sie sei am (...) vorübergehend nach Hause gegangen und am (...) zu ihrer Tante nach Colombo gereist, welche ihr geholfen habe, die Ausreise zu organisieren. Ausserdem brachte sie vor, sie sei von der Armee beobachtet worden. In (...) sei sie jeweils einige Monate für (...) tätig gewesen, weshalb man ihr damals vorgeworfen habe, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet zu haben und deren Mitglied zu sein. Sie habe sich jedoch niemals politisch betätigt. Anlässlich der Bundesanhörung gab die Beschwerdeführerin an, die Soldaten hätten sie beim Camp manchmal gefragt, ob sie ihr Motorrad ausleihen dürften. Sie hätten gewusst, dass sie unverheiratet sei, und sie eines Tages gezwungen, in das Camp hineinzugehen, wo einer der Soldaten gesagt habe, sie müsse ihn heiraten, sonst werde er sie missbrauchen. Sie habe geweint, sei nach Hause gegangen und die folgenden zwei oder drei Tage nicht zur Arbeit gefahren. Danach sei sie auf dem Arbeitsweg erneut von den Soldaten belästigt worden und in den folgenden Nächten hätten diese Steine gegen ihr Haus geworfen. Dies sei alles während der Dauer eines Monats geschehen; in dieser Zeit hätten die Soldaten sie auch gefragt, warum sei für die LTTE habe arbeiten müssen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2011 - eröffnet am 29. September 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 4. Januar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und das von ihr beschriebene Verhalten in der beschriebenen Situation inadäquat, weshalb ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. Zudem seien die geltend gemachten Behelligungen durch die Soldaten keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in die beim Bundesamt eingereichten Beweismittel zu gewähren. Bei Rückweisung an das BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen, eventuell sei es anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es den angefochtenen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und der Beschwerdeführerin sei diesfalls eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Des Weiteren sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, falls das Bundesverwaltungsgericht von einer möglichen Heilung der Gehörsverletzung ausgehen sollte, seien die entsprechenden Lageanalysen (COI [Country of Origin Information]) des BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenzulegen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen, nötigenfalls sei zwecks Einsicht in ein Beweismittel das Dossier D-3042/2011 des Gerichts beizuziehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente (Beilagen 1-49 gemäss Verzeichnis auf S. 33 ff. der Beschwerdeschrift) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab. Er forderte das BFM auf, dem Rechtsvertreter bis zum 24. November 2011 Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zu gewähren, unter Vorbehalt der Kassation des Entscheides im Unterlassungsfall, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Das Bundesamt kam der Aufforderung, Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zu gewähren, nicht nach, und reichte stattdessen am 17. November 2011 eine Vernehmlassung ein, worin es an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. F. Die Beschwerdeführerin bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist. Mit Eingabe vom 24. November 2011 ergänzte der Rechtsvertreter unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Länderurteil des Bundesver-waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) seine bisher gemachten Ausführungen und beantragte, die Sache sei der Vorinstanz vor der allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Vernehmlassung und Wiedererwägung vorzulegen; zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin anzusetzen. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. G. Am 5. April 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Einsicht in die von der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel und teilte der Beschwerdeführerin mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er ihr die Gelegenheit ein, bis zum 27. April 2012 eine allfällige Ergänzung zur Stellungnahme vom 23. Januar 2012, eine Stellungnahme zu den nunmehr zugestellten Kopien der Eingaben an das BFM und eine Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 17. November 2011 zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführerin liess ihre ergänzende Stellungnahme (samt Beilagen 50-59 gemäss Verzeichnis auf S. 10 f. der Stellungnahme) am 27. April 2012 zu den Akten reichen. H. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten D._______. Am (...) kam die gemeinsame Tochter B._______ zur Welt. I. Am 16. Januar 2013 wurde dem BFM angesichts dieser veränderten Situation Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013, welche die mit einem Schreibfehler behaftete Verfügung vom 18. Januar 2013 ersetzte, hob das Bundesamt die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Sep-tember 2011 auf, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. J. Am 22. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein und brachte neu vor, sie gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt würden. Ausserdem ersuche sie explizit darum, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie zahlreiche weitere Berichte zu Sri Lanka zu den Akten (Beilagen 60-105 gemäss Verzeichnis auf S. 36 f. der Eingabe). K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie nach erfolgter vorläufiger Aufnahme in der Schweiz an der Beschwerde - soweit diese nicht gegen-standslos geworden sei - festhalten oder diese zurückziehen wolle. Am 22. Februar 2013 teilte sie mit, dass sie an der eingereichten Beschwerde betreffend Asyl festhalte.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen und die Begründungspflicht insofern, als sie die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitstätigkeit im (...) mit keinem Wort erwähne und diese auch nicht in die Beurteilung einbeziehe, obschon sie von zentraler Bedeutung seien. Die Begründungspflicht werde weiter im Zusammenhang mit den verwendeten Länderinformationen verletzt, da eine detaillierte und ausführliche Begründung betreffend die Lage in Sri Lanka fehle und der Verfügung keine auch nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung auf die Frage nach anderen als den bei den Gesuchsgründen erwähnten Problemen an, sie habe sich in (...) für ihr Büro im (...) betätigt, und damals habe man ihr vorgeworfen, für die LTTE gearbeitet zu haben und deren Mitglied zu sein. Sie gab weder an, deswegen in der Zeit unmittelbar vor ihrer Ausreise behelligt worden zu sein, noch stellte sie die vergangenen Vorwürfe in einen Zusammenhang mit der dargelegten Verfolgung oder mit ihrer Flucht. Auf Frage gab sie an, niemals politisch tätig gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A 3/8 S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte sie auf die Frage nach weiter zurückliegenden Problemen mit Armeeangehörigen, sie sei, nachdem sie im (...) gearbeitet habe, manchmal von Armeeangehörigen gefragt worden, weshalb sie für die LTTE habe arbeiten müssen, und nennt zwei entsprechende Begebenheiten. Trotz Nachfrage, wo und wie sie gefragt worden sei, erwähnt sie weder Drohungen noch über die blosse Frage hinausgehende Belästigungen (vgl. A 13/11 S. 5). Das BFM ging deshalb - nicht zuletzt angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG - berechtigterweise davon aus, dass diese Vorfälle unwesentlich und von der eigentlichen geltend gemachten Verfolgung unabhängig waren, weshalb es darauf verzichten konnte, diesen Punkt in seiner Entscheidbegründung explizit zu erwähnen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt.

E. 4.2.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, ist in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert ha-be. In der angefochtenen Verfügung wird erwogen, nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richt-linien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Andere Quellen werden nicht genannt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die Vorinstanz nicht gehalten, eine vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen offenzulegen, da die Begründungspflicht nicht der Offenlegung von Amts-wissen dient, vielmehr verlangt, dass die wesentlichen Überlegungen genannt werden, welche dem Entscheid zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine weiteren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das BFM habe es unterlassen, den Sachverhalt bezüglich ihres früheren Arbeitgebers mittels Beizug von relevanten Länderinformationen abzuklären. Es wäre notwendig gewesen, genauere Informationen darüber zu sammeln, weshalb sie wegen ihrer Tätigkeit (...) verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig respektive deren Mitglied zu sein. Zu ihren diesbezüglichen Vorbringen seien ihr keine weiteren Fragen gestellt worden, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass es nicht wichtig sei, diese Belästigungen zu erzählen. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, entsprechende Fragen zu stellen, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. Für den Befrager bestand angesichts der Aussa-gen der Beschwerdeführerin kein Anlass, weitergehende Fragen zu ihrer Arbeitstätigkeit im (...) zu stellen. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich.

E. 5.2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben werde. Im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärung wäre das BFM verpflichtet gewesen, ihre Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Län-derinformationen zu prüfen. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese selbst muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen zu können. Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung seitens krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Die Erwägung der Vorinstanz ist allgemeiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdiges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen (Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht.

E. 5.2.3 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wird sodann in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2011 vorgebracht, die Lageeinschätzung des BFM widerspreche derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb offensichtlich werde, dass die Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorgenommen habe. Damit wird bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wiederum bloss die allgemeine Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet. Die Beschwerdeführerin will einen Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier nicht auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tatsache aktenwidrig oder sonstwie fehlerhaft zustande gekommen sein soll. Die Beanstandungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als unbegründet.

E. 6 Die Beschwerdeführerin führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führt die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und in grundlegenden Punkten widersprüchlich. So habe sie zuerst angegeben, während sechs Monaten von den Soldaten des Armee-Camps belästigt worden zu sein, später jedoch von einem Monat gesprochen. Bei der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe ihre Tante in Colombo angerufen, weil sie Angst gehabt habe, nach Hause zurückzukehren, und diese habe ihr vorgeschlagen, zu ihr zu kommen. Anlässlich der Anhörung habe sie dagegen ausgesagt, sie sei nach Hause zurückgekehrt und drei Tage respektive eine Nacht dort geblieben, bevor sie zur Mutter einer Freundin nach Colombo gegangen sei. Gemäss ihren ersten Aussagen seien die Soldaten jeweils zu ihr nach Hause gekommen um ihr Motorrad auszuleihen, wenn sie frei gehabt habe; dies habe sie jedoch bei der Anhörung nicht erwähnt. Zudem habe sie nicht dem Kontext angemessen reagiert; sie hätte viel früher bei ihrer Schwester Schutz suchen, die Vorkommnisse den Behörden oder ihren Vorgesetzten bei der Arbeit melden oder den Eingang des Camps auf dem Arbeitsweg umgehen können. Die geltend gemachten Behelligungen durch die Soldaten wären auch bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuleh-nen.

E. 6.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es bestehe kein Widerspruch bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten; die Beschwerdeführerin sei während sechs Monaten belästigt worden, und im letzten Monat vor ihrer Ausreise hätten diese zugenommen, so dass sie habe flüchten müssen. In beiden Protokollen habe sie ausgesagt, sie sei am (...) zurück nach Hause gegangen, um ihre Kleider zu holen, und am (...) zu der Mutter ihrer Freundin nach Colombo gereist. Da sie die Mutter ihrer Freundin traditionsgemäss "Tante" nenne, bestehe zwischen den beiden Aussagen kein Widerspruch. Aus den Fragen und Antworten bei den Anhörungen könne nicht geschlossen werden, ob das Motorrad nur auf der Strasse oder nur bei der Beschwerdeführerin zu Hause ausgeliehen worden sei, daraus dürfe kein Widerspruch konstruiert werden. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei ihre Reaktion dem Kontext angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz aufgeführten Elemente zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seien völlig unlogisch und willkürlich, die Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen absolut glaubhaft. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vervollständigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits erklärt, dass die Belästigungen durch die Soldaten auch mit ihrer Tätigkeit für (...) zusammenhängen würden. Sie habe seit (...) für (...) gearbeitet und sei mit (...) betraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie festgestellt, dass Gelder (...) zugunsten der LTTE abgezweigt worden seien. Sie habe sich beim zuständigen Buchhalter erkundigt, und dieser habe ihr gesagt, dass diese Zahlungen an die LTTE gehen würden und sie ihr Leben riskiere, wenn sie dies den Vorgesetzten melde. Sie habe deshalb die Unstimmigkeiten in ihrem Revisionsbericht verschleiert. Damit habe sie sich zu einer Unterstützerin der LTTE gemacht. Da sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe sie nachträglich Kopien verschiedener Unterlagen gemacht, welche die Unregelmässigkeiten belegen würden. Da sie in ihrer Tätigkeit (...) Veruntreuungen zugunsten der LTTE verschleiert und sich damit zur Mittäterin der LTTE gemacht habe und da sie bereits in der Vergangenheit von sri-lankischen Soldaten belästigt und eingeschüchtert worden sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unsubstanziiert sind, und es ihr nicht gelingt, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Während zugunsten der Beschwerdeführerin festgehalten werden kann, dass sie anlässlich der Anhörung auf Nachfrage von sich aus (korrigierend) ausführte, sie sei vor ihrer Abreise nach Colombo nicht nur während einer Nacht, sondern während drei Tagen zu Hause bei ihren Eltern ge-blieben, ist festzustellen, dass sie zu den anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen in ihren Aussagen erst nach entsprechendem Hinweis durch die Befragerin versuchte, diese zu erklären. Insbesondere bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten und der Frage, ob diese bereits früher jeweils zu ihr nach Hause gegangen seien und das Motorrad ausgeliehen hätten, oder ob sie erst später erstmals dort aufgetaucht seien, vermochte die Beschwerdeführerin die Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu entkräften. Ihre diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung (vgl. A 13/11 S. 8) und in der Beschwerde sind nicht überzeugend.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, wegen ihrer Tätigkeit (...) werde die Beschwerdeführerin bis heute verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Zudem wird neu vorgebracht, sie habe von Ungereimtheiten in der von ihr zu kontrollierenden Buchhaltung gewusst und ungerechtfertigte Zahlungen an die LTTE verschwiegen, womit sie sich diesbezüglich zur Mittäterin gemacht habe. Die Beschwerdeführerin hat zwar jeweils erwähnt, einige Zeit im (...) gearbeitet zu haben und gefragt worden zu sein, ob respektive warum sie die LTTE unterstützt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sie anlässlich der Befragungen jedoch nicht angegeben, von den Soldaten wegen ihrer Tätigkeit (...) belästigt worden zu sein, sondern lediglich gesagt, sie sei einmal danach gefragt worden, als man sie auf dem Arbeitsweg belästigt und ihr Fragen gestellt habe (vgl. A 13/11 S. 5). Damit erscheint die Frage nach der Tätigkeit im (...) klar als Nebensache, nicht etwa als Auslöser für die Behelligungen. Die eingereichten Beweismittel zu den angeblichen Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung, welche sie vertuscht habe, sind wenig aussagekräftig. Daraus wird weder ersichtlich, dass sich die fraglichen Zahlungen an Mitglieder der LTTE gerichtet hätten, noch dass diese irregulär respektive nicht vorgesehen gewesen wären. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohung wegen einer (indirekten) Unterstützung der LTTE ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann nicht geglaubt werden.

E. 7.3 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in den Eingaben der Beschwerdeführerin - insbesondere jener vom 22. Januar 2013 - haben keinen direkten Bezug zu ihrer Situation, da das Vorbringen, sie werde von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, als unglaubhaft zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass sie sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte, weshalb sie auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" Verfolgung zu befürchten hat.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder sie müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da sie mit Verfügung des BFM vom 18. respektive 23. Ja­nuar 2013 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Angesichts der Abweisung im Asylpunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in (...) und des Umstandes, dass die - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin über langjährige Berufserfahrung als Buchhalterin und über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimatregion verfügt, müssen die Erfolgschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes vorliegend auch im Punkt des Wegweisungsvollzuges als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 24. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).

E. 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nachdem die Erfolgschancen im Punkt des Wegweisungsvollzuges - wie oben (vgl. E. 10.2) ausgeführt - als kaum ernsthaft zu bezeichnen waren, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6036/2011 Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______ (vormals [...]), geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2011 / N (...) (vormals N [...]). Sachverhalt: A. A._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), eine Staats-angehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 4. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags (...) um Asyl nachsuchte. Am 11. Januar 2011 wurde sie summarisch befragt und am 9. September 2011 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe in einem (...) als Buchhalterin gearbeitet und sei jeweils mit dem Motorrad zur Arbeit gefahren, wobei der Weg an einem Armee-Camp vorbeigeführt habe. Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung seien die Soldaten regelmässig zu ihr nach Hause gegangen und hätten das Motorrad ausgeliehen. Einmal habe sie gesagt, es habe einen platten Reifen; seither sei sie von den Soldaten schikaniert sowie belästigt worden und habe jedes Mal, wenn sie beim Camp vorbeigefahren sei, anhalten müssen. Einmal habe ein Soldat sie gefragt, warum sie das Motorrad nicht hergegeben habe; er habe sie beschimpft sowie eingeschüchtert und dann gesagt, sie solle ihn heiraten. In der gleichen Nacht seien einige Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten Steine gegen die Fenster geworfen. Danach sei sie nicht mehr regelmässig zur Arbeit gefahren und habe sich schliesslich am (...) zu ihrer Schwester begeben. Die Soldaten hätten sich regelmässig nach ihr erkundigt und ihren Eltern mitgeteilt, sie müsse sich jeden Sonntagmorgen im Camp zur Unterschrift melden. Sie sei am (...) vorübergehend nach Hause gegangen und am (...) zu ihrer Tante nach Colombo gereist, welche ihr geholfen habe, die Ausreise zu organisieren. Ausserdem brachte sie vor, sie sei von der Armee beobachtet worden. In (...) sei sie jeweils einige Monate für (...) tätig gewesen, weshalb man ihr damals vorgeworfen habe, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet zu haben und deren Mitglied zu sein. Sie habe sich jedoch niemals politisch betätigt. Anlässlich der Bundesanhörung gab die Beschwerdeführerin an, die Soldaten hätten sie beim Camp manchmal gefragt, ob sie ihr Motorrad ausleihen dürften. Sie hätten gewusst, dass sie unverheiratet sei, und sie eines Tages gezwungen, in das Camp hineinzugehen, wo einer der Soldaten gesagt habe, sie müsse ihn heiraten, sonst werde er sie missbrauchen. Sie habe geweint, sei nach Hause gegangen und die folgenden zwei oder drei Tage nicht zur Arbeit gefahren. Danach sei sie auf dem Arbeitsweg erneut von den Soldaten belästigt worden und in den folgenden Nächten hätten diese Steine gegen ihr Haus geworfen. Dies sei alles während der Dauer eines Monats geschehen; in dieser Zeit hätten die Soldaten sie auch gefragt, warum sei für die LTTE habe arbeiten müssen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. September 2011 - eröffnet am 29. September 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 4. Januar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und das von ihr beschriebene Verhalten in der beschriebenen Situation inadäquat, weshalb ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien. Zudem seien die geltend gemachten Behelligungen durch die Soldaten keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne; aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in die beim Bundesamt eingereichten Beweismittel zu gewähren. Bei Rückweisung an das BFM sei dieses anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen, eventuell sei es anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es den angefochtenen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und der Beschwerdeführerin sei diesfalls eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Des Weiteren sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde zudem beantragt, falls das Bundesverwaltungsgericht von einer möglichen Heilung der Gehörsverletzung ausgehen sollte, seien die entsprechenden Lageanalysen (COI [Country of Origin Information]) des BFM im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenzulegen und Frist zur Stellungnahme einzuräumen, nötigenfalls sei zwecks Einsicht in ein Beweismittel das Dossier D-3042/2011 des Gerichts beizuziehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente (Beilagen 1-49 gemäss Verzeichnis auf S. 33 ff. der Beschwerdeschrift) ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab. Er forderte das BFM auf, dem Rechtsvertreter bis zum 24. November 2011 Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zu gewähren, unter Vorbehalt der Kassation des Entscheides im Unterlassungsfall, verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E. Das Bundesamt kam der Aufforderung, Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel zu gewähren, nicht nach, und reichte stattdessen am 17. November 2011 eine Vernehmlassung ein, worin es an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. F. Die Beschwerdeführerin bezahlte den eingeforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist. Mit Eingabe vom 24. November 2011 ergänzte der Rechtsvertreter unter Verweis auf das zwischenzeitlich ergangene Länderurteil des Bundesver-waltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) seine bisher gemachten Ausführungen und beantragte, die Sache sei der Vorinstanz vor der allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Vernehmlassung und Wiedererwägung vorzulegen; zudem sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich der aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin anzusetzen. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. G. Am 5. April 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Einsicht in die von der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen und Beweismittel und teilte der Beschwerdeführerin mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren räumte er ihr die Gelegenheit ein, bis zum 27. April 2012 eine allfällige Ergänzung zur Stellungnahme vom 23. Januar 2012, eine Stellungnahme zu den nunmehr zugestellten Kopien der Eingaben an das BFM und eine Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 17. November 2011 zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführerin liess ihre ergänzende Stellungnahme (samt Beilagen 50-59 gemäss Verzeichnis auf S. 10 f. der Stellungnahme) am 27. April 2012 zu den Akten reichen. H. Am (...) heiratete die Beschwerdeführerin ihren in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten D._______. Am (...) kam die gemeinsame Tochter B._______ zur Welt. I. Am 16. Januar 2013 wurde dem BFM angesichts dieser veränderten Situation Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013, welche die mit einem Schreibfehler behaftete Verfügung vom 18. Januar 2013 ersetzte, hob das Bundesamt die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Sep-tember 2011 auf, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. J. Am 22. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein und brachte neu vor, sie gehöre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt würden. Ausserdem ersuche sie explizit darum, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen bezüglich der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorzunehmen. Zur Stützung der Vorbringen reichte sie zahlreiche weitere Berichte zu Sri Lanka zu den Akten (Beilagen 60-105 gemäss Verzeichnis auf S. 36 f. der Eingabe). K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob sie nach erfolgter vorläufiger Aufnahme in der Schweiz an der Beschwerde - soweit diese nicht gegen-standslos geworden sei - festhalten oder diese zurückziehen wolle. Am 22. Februar 2013 teilte sie mit, dass sie an der eingereichten Beschwerde betreffend Asyl festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. 1.4 Die am (...) geborene Tochter B._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen und die Begründungspflicht insofern, als sie die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin infolge ihrer Arbeitstätigkeit im (...) mit keinem Wort erwähne und diese auch nicht in die Beurteilung einbeziehe, obschon sie von zentraler Bedeutung seien. Die Begründungspflicht werde weiter im Zusammenhang mit den verwendeten Länderinformationen verletzt, da eine detaillierte und ausführliche Begründung betreffend die Lage in Sri Lanka fehle und der Verfügung keine auch nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Erstbefragung auf die Frage nach anderen als den bei den Gesuchsgründen erwähnten Problemen an, sie habe sich in (...) für ihr Büro im (...) betätigt, und damals habe man ihr vorgeworfen, für die LTTE gearbeitet zu haben und deren Mitglied zu sein. Sie gab weder an, deswegen in der Zeit unmittelbar vor ihrer Ausreise behelligt worden zu sein, noch stellte sie die vergangenen Vorwürfe in einen Zusammenhang mit der dargelegten Verfolgung oder mit ihrer Flucht. Auf Frage gab sie an, niemals politisch tätig gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A 3/8 S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte sie auf die Frage nach weiter zurückliegenden Problemen mit Armeeangehörigen, sie sei, nachdem sie im (...) gearbeitet habe, manchmal von Armeeangehörigen gefragt worden, weshalb sie für die LTTE habe arbeiten müssen, und nennt zwei entsprechende Begebenheiten. Trotz Nachfrage, wo und wie sie gefragt worden sei, erwähnt sie weder Drohungen noch über die blosse Frage hinausgehende Belästigungen (vgl. A 13/11 S. 5). Das BFM ging deshalb - nicht zuletzt angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG - berechtigterweise davon aus, dass diese Vorfälle unwesentlich und von der eigentlichen geltend gemachten Verfolgung unabhängig waren, weshalb es darauf verzichten konnte, diesen Punkt in seiner Entscheidbegründung explizit zu erwähnen. Die Begründungspflicht wurde dadurch nicht verletzt. 4.2.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, ist in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert ha-be. In der angefochtenen Verfügung wird erwogen, nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richt-linien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Andere Quellen werden nicht genannt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die Vorinstanz nicht gehalten, eine vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen offenzulegen, da die Begründungspflicht nicht der Offenlegung von Amts-wissen dient, vielmehr verlangt, dass die wesentlichen Überlegungen genannt werden, welche dem Entscheid zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die Richtlinien des UNHCR. Dass sie darüber hinaus keine weiteren Länderinformationen zitiert, die aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das BFM habe es unterlassen, den Sachverhalt bezüglich ihres früheren Arbeitgebers mittels Beizug von relevanten Länderinformationen abzuklären. Es wäre notwendig gewesen, genauere Informationen darüber zu sammeln, weshalb sie wegen ihrer Tätigkeit (...) verdächtigt worden sei, für die LTTE tätig respektive deren Mitglied zu sein. Zu ihren diesbezüglichen Vorbringen seien ihr keine weiteren Fragen gestellt worden, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass es nicht wichtig sei, diese Belästigungen zu erzählen. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, entsprechende Fragen zu stellen, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. Für den Befrager bestand angesichts der Aussa-gen der Beschwerdeführerin kein Anlass, weitergehende Fragen zu ihrer Arbeitstätigkeit im (...) zu stellen. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich. 5.2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka gegeben werde. Im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärung wäre das BFM verpflichtet gewesen, ihre Vorbringen vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Län-derinformationen zu prüfen. Allgemeine Länderinformationen nehmen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm ein, sind aber weder Teil des Obersatzes (Rechtsnorm) noch des Untersatzes (Sachverhaltsfeststellung). Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Diese selbst muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtseherblichen Sachverhaltes erfüllen zu können. Beanstandet wird konkret die Erwägung, wonach der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise bestünden und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung seitens krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Die Erwägung der Vorinstanz ist allgemeiner Natur. An deren separaten Überprüfung besteht kein schutzwürdiges Interesse, weil die Beschwerde nicht zur Klärung allgemeiner Fragen (Sach- oder Rechtsfragen) zur Verfügung steht. 5.2.3 Unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wird sodann in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2011 vorgebracht, die Lageeinschätzung des BFM widerspreche derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb offensichtlich werde, dass die Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorgenommen habe. Damit wird bezüglich der Sicherheitslage im Norden und Osten wiederum bloss die allgemeine Einschätzung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet. Die Beschwerdeführerin will einen Widerspruch zum Grundsatzurteil ausmachen, zeigt aber auch hier nicht auf, inwiefern eine für die konkrete Entscheidung erforderliche Tatsache aktenwidrig oder sonstwie fehlerhaft zustande gekommen sein soll. Die Beanstandungen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG verletzt. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führt die Vorinstanz aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und in grundlegenden Punkten widersprüchlich. So habe sie zuerst angegeben, während sechs Monaten von den Soldaten des Armee-Camps belästigt worden zu sein, später jedoch von einem Monat gesprochen. Bei der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe ihre Tante in Colombo angerufen, weil sie Angst gehabt habe, nach Hause zurückzukehren, und diese habe ihr vorgeschlagen, zu ihr zu kommen. Anlässlich der Anhörung habe sie dagegen ausgesagt, sie sei nach Hause zurückgekehrt und drei Tage respektive eine Nacht dort geblieben, bevor sie zur Mutter einer Freundin nach Colombo gegangen sei. Gemäss ihren ersten Aussagen seien die Soldaten jeweils zu ihr nach Hause gekommen um ihr Motorrad auszuleihen, wenn sie frei gehabt habe; dies habe sie jedoch bei der Anhörung nicht erwähnt. Zudem habe sie nicht dem Kontext angemessen reagiert; sie hätte viel früher bei ihrer Schwester Schutz suchen, die Vorkommnisse den Behörden oder ihren Vorgesetzten bei der Arbeit melden oder den Eingang des Camps auf dem Arbeitsweg umgehen können. Die geltend gemachten Behelligungen durch die Soldaten wären auch bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geeignet, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die Beschwerdeführerin erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzuleh-nen. 6.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es bestehe kein Widerspruch bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten; die Beschwerdeführerin sei während sechs Monaten belästigt worden, und im letzten Monat vor ihrer Ausreise hätten diese zugenommen, so dass sie habe flüchten müssen. In beiden Protokollen habe sie ausgesagt, sie sei am (...) zurück nach Hause gegangen, um ihre Kleider zu holen, und am (...) zu der Mutter ihrer Freundin nach Colombo gereist. Da sie die Mutter ihrer Freundin traditionsgemäss "Tante" nenne, bestehe zwischen den beiden Aussagen kein Widerspruch. Aus den Fragen und Antworten bei den Anhörungen könne nicht geschlossen werden, ob das Motorrad nur auf der Strasse oder nur bei der Beschwerdeführerin zu Hause ausgeliehen worden sei, daraus dürfe kein Widerspruch konstruiert werden. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei ihre Reaktion dem Kontext angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz aufgeführten Elemente zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seien völlig unlogisch und willkürlich, die Vorbringen der Beschwerdeführerin dagegen absolut glaubhaft. Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vervollständigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits erklärt, dass die Belästigungen durch die Soldaten auch mit ihrer Tätigkeit für (...) zusammenhängen würden. Sie habe seit (...) für (...) gearbeitet und sei mit (...) betraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie festgestellt, dass Gelder (...) zugunsten der LTTE abgezweigt worden seien. Sie habe sich beim zuständigen Buchhalter erkundigt, und dieser habe ihr gesagt, dass diese Zahlungen an die LTTE gehen würden und sie ihr Leben riskiere, wenn sie dies den Vorgesetzten melde. Sie habe deshalb die Unstimmigkeiten in ihrem Revisionsbericht verschleiert. Damit habe sie sich zu einer Unterstützerin der LTTE gemacht. Da sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, habe sie nachträglich Kopien verschiedener Unterlagen gemacht, welche die Unregelmässigkeiten belegen würden. Da sie in ihrer Tätigkeit (...) Veruntreuungen zugunsten der LTTE verschleiert und sich damit zur Mittäterin der LTTE gemacht habe und da sie bereits in der Vergangenheit von sri-lankischen Soldaten belästigt und eingeschüchtert worden sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unsubstanziiert sind, und es ihr nicht gelingt, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Während zugunsten der Beschwerdeführerin festgehalten werden kann, dass sie anlässlich der Anhörung auf Nachfrage von sich aus (korrigierend) ausführte, sie sei vor ihrer Abreise nach Colombo nicht nur während einer Nacht, sondern während drei Tagen zu Hause bei ihren Eltern ge-blieben, ist festzustellen, dass sie zu den anderen von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen in ihren Aussagen erst nach entsprechendem Hinweis durch die Befragerin versuchte, diese zu erklären. Insbesondere bezüglich der Dauer der Belästigungen durch die Soldaten und der Frage, ob diese bereits früher jeweils zu ihr nach Hause gegangen seien und das Motorrad ausgeliehen hätten, oder ob sie erst später erstmals dort aufgetaucht seien, vermochte die Beschwerdeführerin die Widersprüche in ihren Aussagen nicht zu entkräften. Ihre diesbezüglichen Erklärungen anlässlich der Anhörung (vgl. A 13/11 S. 8) und in der Beschwerde sind nicht überzeugend. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, wegen ihrer Tätigkeit (...) werde die Beschwerdeführerin bis heute verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Zudem wird neu vorgebracht, sie habe von Ungereimtheiten in der von ihr zu kontrollierenden Buchhaltung gewusst und ungerechtfertigte Zahlungen an die LTTE verschwiegen, womit sie sich diesbezüglich zur Mittäterin gemacht habe. Die Beschwerdeführerin hat zwar jeweils erwähnt, einige Zeit im (...) gearbeitet zu haben und gefragt worden zu sein, ob respektive warum sie die LTTE unterstützt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sie anlässlich der Befragungen jedoch nicht angegeben, von den Soldaten wegen ihrer Tätigkeit (...) belästigt worden zu sein, sondern lediglich gesagt, sie sei einmal danach gefragt worden, als man sie auf dem Arbeitsweg belästigt und ihr Fragen gestellt habe (vgl. A 13/11 S. 5). Damit erscheint die Frage nach der Tätigkeit im (...) klar als Nebensache, nicht etwa als Auslöser für die Behelligungen. Die eingereichten Beweismittel zu den angeblichen Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung, welche sie vertuscht habe, sind wenig aussagekräftig. Daraus wird weder ersichtlich, dass sich die fraglichen Zahlungen an Mitglieder der LTTE gerichtet hätten, noch dass diese irregulär respektive nicht vorgesehen gewesen wären. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohung wegen einer (indirekten) Unterstützung der LTTE ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann nicht geglaubt werden. 7.3 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in den Eingaben der Beschwerdeführerin - insbesondere jener vom 22. Januar 2013 - haben keinen direkten Bezug zu ihrer Situation, da das Vorbringen, sie werde von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, als unglaubhaft zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass sie sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte, weshalb sie auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" Verfolgung zu befürchten hat. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder sie müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da sie mit Verfügung des BFM vom 18. respektive 23. Ja­nuar 2013 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausfüh­run­gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Angesichts der Abweisung im Asylpunkt wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in (...) und des Umstandes, dass die - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin über langjährige Berufserfahrung als Buchhalterin und über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrer Heimatregion verfügt, müssen die Erfolgschancen vor Eintritt des Erledigungsgrundes vorliegend auch im Punkt des Wegweisungsvollzuges als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 24. November 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 VGKE). 10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nachdem die Erfolgschancen im Punkt des Wegweisungsvollzuges - wie oben (vgl. E. 10.2) ausgeführt - als kaum ernsthaft zu bezeichnen waren, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: