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D-2823/2013

D-2823/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2823/2013 Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2012 verliess und am 6. Februar 2013 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Februar 2013 sowie der Anhörung vom 5. April 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Nacht vom 26. November 2012 zusammen mit Studenten der Universität Jaffna Plakate zur Feier des Heldentages der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehängt, dass er tags darauf von Unbekannten bei sich zu Hause festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht worden sei, wo er zwei Tage lang festgehalten worden sei, dass er zu seiner Beteiligung an der Plakataktion befragt und dabei auch geschlagen worden sei, dass er freigelassen worden sei, nachdem seine Mutter einem Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) 300'000 Rupien bezahlt habe, dass er sich anschliessend in D._______ bei entfernten Verwandten versteckt habe, dass Angehörige der Armee beziehungsweise unbekannte Personen sich nach seiner Freilassung bei seinem Vater in E._______ sowie bei seiner Mutter und seiner Freundin in B._______ nach ihm erkundigt hätten, dass er zuletzt Mitte Februar 2013 bei sich zu Hause seitens Unbekannter gesucht worden sei, dass er sich daher vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zudem befürchte, wegen seiner Halbschwester, welche von Juni 2009 bis Oktober 2010 in Rehabilitationshaft gewesen sei und dann für mehrere Monate bei ihm in B._______ gelebt habe, Probleme zu bekommen, dass ihr Aufenthalt in B._______ illegal gewesen sei, da sie sich nicht registriert und es zudem unterlassen habe, in E._______ Unterschrift zu leisten, dass er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Beweismittel zu den Akten reich­te, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner persönlichen Teilnahme an der Plakataktion vom 26. November 2012 seien als unsubstanziiert und vage zu qualifizieren, dass seine diesbezüglichen Ausführungen insgesamt sehr dürftig seien und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden (vgl. Akten BFM A 10/20, Fragen 91, 92 und 94), und er angegeben habe, nur vier der insgesamt zirka fünfzehn Personen zu kennen, die bei der erwähnten Aktion mitgemacht hätten (A 10/20, Frage 88), dass seine Vorbringen als übertrieben erscheinen würden und mit der aktuellen Situation in Jaffna nicht zu vereinbaren seien, weshalb der Eindruck entstehe, der geschilderte Sachverhalt sei konstruiert, dass insbesondere das geltend gemachte Verfolgungsinteresse seitens des Staates in keinem Verhältnis zum Profil des Beschwerdeführers stehe; so sei er bei der geschilderten Plakataktion vom 26. November 2012 lediglich ein Mitläufer gewesen, dass er zudem über kein Gefährdungsprofil verfüge und die Plakataktion das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der sri-lan­kischen Behörden nicht zu erklären vermöge, dass diese Schlussfolgerung ferner auch dadurch erhärtet werde, dass sich die Situation in Jaffna seit dem LTTE-Heldenfeiertag im November 2012, anlässlich welchem es in Jaffna zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Studenten der Universität Jaffna und der sri-lankischen Polizei gekommen sei, wieder beruhigt habe, dass in diesem Zu­sammenhang unter anderem exponierte Mitglieder der Stu­den­tenvereinigungen festgenommen worden seien und es ferner auch zu diversen Übergriffen auf Medienschaffende gekommen sei, dass die unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) festgenommenen Studenten und Mitglieder diverser Gewerkschaften mittlerweile jedoch wieder entlassen worden seien, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszüge an dieser Einschätzung der Sicherheitslage in Jaffna nichts zu ändern vermöchten, da sie vom Dezember 2012 seien und somit keinen Aufschluss über die aktuelle Situation in Jaffna geben würden, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage in Jaffna und angesichts der unbedeutenden Rolle, die er im Rahmen des LTTE-Heldenfeiertages im November 2012 gespielt habe, nicht geglaubt werden könne, dass die Behörden ein ernsthaftes und andauerndes Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten, dass ferner die geschilderte Vorgehensweise der Behörden als erfahrungswidrig qualifiziert werden müsse, dass davon auszugehen sei, dass die Behörden den Beschwerdeführer am 29. November 2012 nicht entlassen, sondern unter dem PTA weiter in Haft behalten hätten, wenn sie ihn tatsächlich regierungskritischer Aktivitäten verdächtigt hätten, dass sie ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses nicht bereits nach zwei Tagen entlassen hätten, ohne ein Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Bezahlung freigelassen worden sei, an dieser Über­­legung nichts zu ändern vermöge, dass die geltend gemachten Asylgründe im Lichte dieser Überlegungen als unglaubhaft zu beurteilen seien, dass an diesen Erwägungen auch das Schreiben des Grama Sevaka vom 5. Februar 2013 nichts zu ändern vermöge, da ein solches Gefälligkeitsschreiben grundsätzlich nur einen tiefen Beweiswert entfalten könne, dass zudem der im besagten Schreiben erwähnte Sachverhalt den Vorbringen des Beschwerdeführers widerspreche, zumal erwähnt werde, der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedoch geltend gemacht habe, man habe sich nach seiner Ausreise aus Sri Lanka nur einmal nach dem 6. Februar 2013 nach ihm erkundigt (vgl. A 10/20, Frage 135), dass sich die übrigen Beweismittel auf Vorbringen beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde, dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst nicht geglaubt werden kön­ne, dass die Behörden aufgrund seiner marginalen Beteiligung am LTTE-Heldenfeiertag im November 2012 ein ernsthaftes und anhaltendes Ver­folgungsinteresse an seiner Person hätten, dass diese Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen auch damit begründe, dass er seine Halbschwester illegal bei sich beherbergt habe, dass das BFM vorliegend zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei und seine Furcht vor zu­künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer objektivierten Betrachtungsweise als unbegründet qualifiziert werden müsse, dass die fragliche Halbschwester des Beschwerdeführers von den Behör­den angeblich Ende 2012 verhaftet, jedoch mittlerweilen wieder entlassen worden sei und in E._______ normal Unterschrift leiste, dass der sri-lankische Staat offensichtlich keinen Anlass mehr habe, den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Halbschwester zu behelligen; dies umso mehr, als das erwähnte Ereignis bereits mehrere Monate zurückliege, dass daher das Vorbringen, seine Halbschwester habe sich illegal bei ihm aufgehalten, als asylunbeachtlich erscheine und seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen nicht zu begründen vermöge, weshalb es den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Juni 2013 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf­ge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wech­sel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen und daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Argumentation des BFM - wie in der Beschwerde vorgebracht - oberflächlich bleibt, sich nicht mit den aktuellen Fakten auseinandersetzt und die notwendige Begründungsdichte nicht erreicht, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal sie weitgehend entweder bereits Vorgebrachtes wiederholen oder sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen, dass sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass sich die angespannte Situation in Jaffna während des LTTE-Hel­den­tags, in deren Kontext - wie in der Beschwerde ausgeführt - auch die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers zu betrachten ist, wieder beruhigt hat und die im Zusammenhang mit den gewalttätigen Auseinandersetzungen festgenommenen Personen wieder aus der Haft entlassen wurden, dass diesbezüglich beispielsweise auf den im Internet abrufbaren Bericht "Sri Lanka's Assault on Dissent" von Amnesty International vom April 2013 verwiesen werden kann (S. 43 f.), dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden beziehungsweise regierungsfreundlichen Mi­lizen bei einer Rückkehr in diesem Zusammenhang festgenommen, ge­schwei­ge denn verfolgt werden soll, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kein Risikoprofil im Sinne der nach wie vor massgeblichen Rechtsprechung zu Sri Lanka aufweist (vgl. dazu BVGE 2011/24), dass insbesondere seine angebliche Teilnahme an der Plakataktion vom 26. No­vem­ber 2012 auch in Kombination mit den Tatsachen, dass er seine Halbschwester beherbergt hat und in die Schweiz gereist ist, noch kein solches zu begründen vermag, dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer sei als reicher tamilischer Geschäftsmann durch kriminelle Aktivitäten von Milizen bedroht, die eigene pekuniäre Interessen entwickelt hätten, dass dies in der Beschwerde aber nicht näher ausgeführt und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, zumal er gemäss seiner Aussage als Maler gearbeitet hat, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Behauptung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sodann - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 ausgeführt - das eingereichte Schreiben des (...) aufgrund seines allgemein gehaltenen Inhalts zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und - auch im Hinblick auf neuste Quellen zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimatland (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3) - keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2011/24 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine (aktualisierte) Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter anderem festgestellt hat, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1), dass für Personen, die aus der Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebietes") stammen und dieses Gebiet - wie der Beschwerdeführer - erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1), dass bezüglich des Beschwerdeführers eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden kann, zumal seine Mutter und Grossmutter in B._______ leben, dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (jung, ledig, elfjährige Schulbildung, Berufserfahrung als Maler) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Weg­weisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 5. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: