Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2010 wies das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 die am 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Oktober 2011 zu verlassen. C. Mit Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom 12. August 2011 erhobene Beschwerde vom 16. September 2011 ab (Verfahren E-5198/2011). D. Mit Schreiben des BFM vom 30. April 2013 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreise (28. Mai 2013) an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und brachte dazu insbesondere vor, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe neue Asylgründe. Zur Stützung seiner Vorbringen zum zweiten Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer 33 Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 21. Juni 2013 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Antrag auf vornahme weiterer Sachverhaltsabkärungen abgelehnt und gestützt auf Art 17b AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 14. Juni 2013 und die Rückweisung zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 21. Januar 2013 (recte: 27. Mai 2013) einzutreten; subeventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bekanntgabe des Spruchgremiums beantragt. Zur Begründung wurde namentlich vorgetragen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Es liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor, da der Beschwerdeführer nachhaltig gesucht werde und ihm neu eine Reflexverfolgung drohe. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner - bereits in seiner Eingabe vom 27. Mai 2013 geltend gemachten - Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine begründete Furcht vor Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei in den vergangenen Monaten laufend über die Verhaftung und Folter von nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen berichtet worden. Bei den dokumentierten Fällen von zurückkehrenden Tamilen, welche eine unmenschliche Behandlung erlitten hätten, gehe hervor, dass es sich nicht um Personen mit einer individuellen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle. Das einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen sei der Umstand, dass sie sich während längerer Zeit im Ausland, konkret in einem Land wie der Schweiz oder Grossbritannien aufgehalten und die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihnen aus diesem Umstand eine Verbindung zu den oder Wissen über die LTTE unterstellt hätten, was zu ihrer Verhaftung und zu Folterhandlungen geführt habe. Eine tatsächliche Verbindung zu den LTTE habe nur in den wenigsten Fällen bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Beschwerdeeingabe vom 16. September 2011 und im neuen Asylgesuch vom 27. Mai 2013 klar dargelegt, dass nach dem Entscheid des BFM vom 30. April 2010 mit der anhaltenden Suche nach seiner Person, der Ermordung eines Verwandten, der daraus resultierenden Reflexverfolgung, aber auch aufgrund des belegten Sachverhalts der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht nur Hinweise, sondern Beweise erbracht worden seien, dass seit dem Abschluss des Verfahrens durch den Entscheid des BFM vom 30. April 2010 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei offensichtlich, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgebrachte neue Verfolgung nicht erkannt habe und daher vorliegend kein Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mit der Rechtsmitteleingabe sechs weitere Beweismittel (Beilagen 3 - 8) nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde antragsgemäss das voraussichtliche ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2013 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 (E-3980/2013) hin, welches - nach Auffassung des Rechtsvertreters - eine identische Konstellation wie im vorliegenden Verfahren aufweise. J. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Angabe, wann mit dem (positiven) Entscheid zu rechnen sei. K. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das vorliegende Verfahren gehöre grundsätzlich zu den prioritären Verfahren. Eine verbindliche Zeitangabe zum Verfahrensabschluss könne derzeit jedoch nicht gemacht werden. L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer einem absoluten Arbeitsverbot unterstehe und ersuchte um einen umgehenden Entscheid.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wurde mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Bei Mehrfachgesuchen gilt gemäss Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Mehrfachgesuch (erneutes Asylgesuch), welches am 1. Februar 2014 bereits hängig war, womit weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar bleibt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
E. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3726/2013 Urteil vom 14. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April 2010 wies das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 die am 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 7. Oktober 2011 zu verlassen. C. Mit Urteil vom 25. April 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung vom 12. August 2011 erhobene Beschwerde vom 16. September 2011 ab (Verfahren E-5198/2011). D. Mit Schreiben des BFM vom 30. April 2013 setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreise (28. Mai 2013) an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und brachte dazu insbesondere vor, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe neue Asylgründe. Zur Stützung seiner Vorbringen zum zweiten Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer 33 Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 21. Juni 2013 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Antrag auf vornahme weiterer Sachverhaltsabkärungen abgelehnt und gestützt auf Art 17b AsylG i.V.m. Art. 7c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 14. Juni 2013 und die Rückweisung zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 21. Januar 2013 (recte: 27. Mai 2013) einzutreten; subeventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bekanntgabe des Spruchgremiums beantragt. Zur Begründung wurde namentlich vorgetragen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Es liege ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor, da der Beschwerdeführer nachhaltig gesucht werde und ihm neu eine Reflexverfolgung drohe. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner - bereits in seiner Eingabe vom 27. Mai 2013 geltend gemachten - Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden eine begründete Furcht vor Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei in den vergangenen Monaten laufend über die Verhaftung und Folter von nach Sri Lanka zurückgekehrten Tamilen berichtet worden. Bei den dokumentierten Fällen von zurückkehrenden Tamilen, welche eine unmenschliche Behandlung erlitten hätten, gehe hervor, dass es sich nicht um Personen mit einer individuellen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) handle. Das einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen sei der Umstand, dass sie sich während längerer Zeit im Ausland, konkret in einem Land wie der Schweiz oder Grossbritannien aufgehalten und die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihnen aus diesem Umstand eine Verbindung zu den oder Wissen über die LTTE unterstellt hätten, was zu ihrer Verhaftung und zu Folterhandlungen geführt habe. Eine tatsächliche Verbindung zu den LTTE habe nur in den wenigsten Fällen bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Beschwerdeeingabe vom 16. September 2011 und im neuen Asylgesuch vom 27. Mai 2013 klar dargelegt, dass nach dem Entscheid des BFM vom 30. April 2010 mit der anhaltenden Suche nach seiner Person, der Ermordung eines Verwandten, der daraus resultierenden Reflexverfolgung, aber auch aufgrund des belegten Sachverhalts der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht nur Hinweise, sondern Beweise erbracht worden seien, dass seit dem Abschluss des Verfahrens durch den Entscheid des BFM vom 30. April 2010 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es sei offensichtlich, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgebrachte neue Verfolgung nicht erkannt habe und daher vorliegend kein Nichteintretensentscheid hätte ergehen dürfen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mit der Rechtsmitteleingabe sechs weitere Beweismittel (Beilagen 3 - 8) nachgereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde antragsgemäss das voraussichtliche ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2013 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 (E-3980/2013) hin, welches - nach Auffassung des Rechtsvertreters - eine identische Konstellation wie im vorliegenden Verfahren aufweise. J. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Angabe, wann mit dem (positiven) Entscheid zu rechnen sei. K. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das vorliegende Verfahren gehöre grundsätzlich zu den prioritären Verfahren. Eine verbindliche Zeitangabe zum Verfahrensabschluss könne derzeit jedoch nicht gemacht werden. L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer einem absoluten Arbeitsverbot unterstehe und ersuchte um einen umgehenden Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wurde mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Bei Mehrfachgesuchen gilt gemäss Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein Mehrfachgesuch (erneutes Asylgesuch), welches am 1. Februar 2014 bereits hängig war, womit weiterhin das Asylgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar bleibt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: