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E-3980/2013

E-3980/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3980/2013 Urteil vom 24. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder aufhob und diesem Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2013 beim Bundesamt erneut um Asyl nachsuchte, dass er dies damit begründete, seit dem Abschluss seines Asylverfahrens (Verfügung vom 27. Mai 2010) würden neue Asylgründe vorliegen, dass er weiter ausführte, im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 seien seine (neuen) individuellen Asylgründe nicht geprüft worden, dass sich mit der Entwicklung der Situation in Sri Lanka im Laufe der letzten Monate sowie aufgrund individueller Ereignisse ein neuer erheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben würden, dass er gleichzeitig auf eine umfangreiche Dokumentation (als Beweismittel Nrn. 1 - 37), worin die aktuelle Lage in Sri Lanka und betreffend das Haus seiner Familie sowie seine exilpolitische Tätigkeit dargestellt werden, hinwies, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 - eröffnet am 5. Juli 2013 - auf die (vom BFM als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete) Eingabe vom 14. Mai 2013 mangels Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfügung vom 3. April 2013 (Aufhebung vorläufige Aufnahme) als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM seine Verfügung unter anderem damit begründete, mit der Eingabe vom 14. Mai 2013 liege kein zweites Asylgesuch vor, dass ein zweites Asylgesuch nur dann vorliege, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert habe, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 veränderte Sicherheitslage durch die Entwicklung der Situation in Sri Lanka im Laufe der letzten Monate verweise, dass die Eingabe vom 14. Mai 2013 daher als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem verschiedentlich entschieden habe, lediglich aufgrund des Umstandes, ein abgewiesener, tamilischer Asylbewerber zu sein, sei eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka ausgeschlossen, dass zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 und der Eingabe vom 14. Mai 2013 lediglich zwei Monate liegen würden, die Behandlung derselben als zweites Asylgesuch jedoch eine qualitativ wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhalts bedürfe, was vorliegend nicht der Fall sei, dass sich die eingereichte Dokumentation zudem auf Ereignisse beziehe, die vor dem Urteil vom 6. März 2013 vorgefallen seien, dass die Vorinstanz weiter festhielt, hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers - die geltend gemachte Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber, die exilpolitischen Aktivitäten und der Besuch bewaffneter Unbekannter bei seiner Familie in B._______ - seien diese im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannt gewesen und von diesem beurteilt worden, womit keine nachträglich veränderte Situation, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 gerügt werde, dass im Weiteren auf die Begehren aufgrund fehlender Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerdefrist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einreichung einer vollständigen Beschwerde am 5. August 2013 ablaufe, dass die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 15. Juli 2013 gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung von einer Beschwerdefrist von 5 Tagen unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG ausgegangen ist, dass vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage, mit vorliegendem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird, zumal seine Beschwerde innerhalb der angesetzten Frist von 5 Tagen und damit fristgerecht eingereicht worden ist, dass die Frage, ob diese 30 oder 5 Tage beträgt, vorliegend offengelassen werden kann, dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission mit Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch äusserte, dass darin vorab zwischen zwei Arten von Wiedererwägungsgesuchen unterschieden wird, nämlich zwischen dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, mit dem die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber ursprünglich fehlerhaften Verfügung angestrebt wird, und dem (einfachen) Wiedererwägungsgesuch, mit dem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2), dass sodann die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch (im letzteren Sinn) und einem neuen Asylgesuch gemacht wird, wobei bei beiden Gesuchen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse geltend gemacht werden, und damit eine Anpassung einer ursprünglich richtig ergangenen Verfügung verlangt wird, dass dabei die Bezeichnung des Gesuches nicht entscheidend sei, sondern dessen Inhalt die Qualifikation des Gesuchs bestimme (EMARK 1998 Nr. 1, E.6 S. 10), dass vielmehr determinierend sei, ob sich die vorgebrachten Ereignisse auf den Wegweisungsvollzug oder auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen, dass ein Gesuch, mit welchem geltend gemacht werde, es seien seit der letzten Verfügung Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden, womit der Staat erneut um Schutz vor Verfolgung ersucht werde, von den Behörden als neues Asylgesuch gemäss alt Art. 16 Abs. 1 d AsylG (Korrelat zum heutigen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) zu behandeln sei (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Mai 2013 geltend machte, es hätten sich seit Erlass der Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010, in der seine Asylgründe letztmals geprüft worden seien, aufgrund der Entwicklung der Situation in Sri Lanka sowie aufgrund individueller Ereignisse ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben, die sich von den im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründen unterscheiden würden, dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 nur die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewesen sei, dass der Beschwerdeführer damit eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung - nämlich diejenige vom 27. Mai 2010 - an eine neue Situation verlangt, und die dargelegten Ereignisse (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie exilpolitische Tätigkeit) die Flüchtlingseigenschaft betreffen (und nicht nur den Wegweisungsvollzug), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 jedoch vom Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 ausgegangen ist und dieses als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Asylgesuch vorliege oder nicht, genommen hat, dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 indessen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme war und darin keineswegs die Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilt worden sind, dass in diesem Urteil vielmehr festgestellt wurde, Beschwerdegegenstand bilde einzig die Frage, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Recht verletze, bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht eingetreten werde (Urteil vom 6. März 2013, E. 1.2), dass in der Eingabe vom 14. Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es lägen mit den individuellen Ereignissen, die sich seit der Verfügung vom 27. Mai 2010 zugetragen hätten, neue Asylgründe vor, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht vom Zeitpunkt des Urteils vom 6. März 2013 ausgegangen ist und die Eingabe vom 14. Mai 2013 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass das BFM folglich zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch erlassen hat, womit es Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 aufzuheben, und das BFM anzuweisen ist, die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen pauschal auf insgesamt Fr. 1'800.- festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: