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D-3546/2012

D-3546/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 in die Schweiz. Am 11. Mai 2009 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde sie am 14. Mai 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ (Nordprovinz), wo sie gewohnt habe. Ihr Mann sei am 5. Oktober 2006 durch einen Unfall ums Leben gekommen. Im Jahre 2007 seien ihre beiden Söhne bei einer Razzia von der Armee mitgenommen worden; sie wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Da sie in ihrem Heimatdorf niemanden mehr gehabt habe, sei sie zu ihrer Schwester und ihrem Bruder nach E._______ gegangen, wo sie bei ihrer Schwester gelebt habe. Da sich ihr Bruder und ihre Schwester nicht mehr um sie hätten kümmern können, sei sie Anfang Mai 2009 in die Schweiz gereist, um hier bei ihren beiden Töchtern zu leben. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor der Vorinstanz einen fremdsprachigen Todesschein betreffend ihren Ehemann (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), einen Cytology Report vom 9. April 2007 sowie eine Spitalüberweisung vom 2. April 2007 zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie verwitwet sei und ihre beiden Söhne von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden seien. Sie wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Seither sei sie alleine; niemand könne in Sri Lanka für sie sorgen, weshalb sie zu ihren Töchtern in die Schweiz gereist sei. Obwohl ihre Situation teilweise eine Folge der militärischen Endphase des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei, seien diese Beweggründe rein persönlicher Natur und im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin mache keine verfolgungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Probleme mit den Behörden, der Armee oder den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt habe. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (recte: Beschwerdeführerin) hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren. Insbesondere sei ihr in die eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

2. Die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.

8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden von Indien ausgestellte Identitätskarten und Ausweise (in Kopie) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 3-21). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig gewährte er ihr Einsicht in die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und gab ihr Gelegenheit, bis zum 30. Juli 2012 dazu Stellung zu nehmen. Zudem räumte er ihr Gelegenheit ein, bis zum 30. Juli 2012 ein Arztzeugnis und eine Entbindungserklärung betreffend die behandelnden Ärzte einzureichen, und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 30. Juli 2012 zu bezahlen habe. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012, eine unterzeichnete ärztliche Entbindungserklärung, zwei fremdsprachige Registrierungskarten (in Kopie, inklusive Übersetzungen auf Deutsch) sowie eine Kostennote vom 30. Juli 2012. H. Am 30. Juli 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren.

E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August 2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG in Verbindung mit Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage.

E. 4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 keine Einsicht in die von ihr eingereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Dadurch, dass es ihr die Einsicht verweigerte, verletzte es ihr Recht auf Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin jedoch Einsicht in diese Dokumente ein und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend Bst. F.). Am 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. G.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10.2).

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird andererseits moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin letztmals vor drei Jahren angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung "zwingend" erneut zu ihrer asylrelevanten Gefährdungssituation angehört respektive es hätte ihr zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt werden müssen.

E. 4.3.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylgesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten Befragung (Anhörung vom 10. Juni 2009) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, da sie sie nicht nochmals angehört beziehungsweise ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt habe, unbegründet.

E. 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine weiteren Abklärungen betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe, obwohl sich diese bereits anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung in einem offensichtlich psychisch verwirrten Zustand befunden habe und ihre Orientierungslosigkeit und Hilflosigkeit offensichtlich gewesen sei.

E. 4.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzustellen, dass sich aus den Befragungsprotokollen nicht ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen in einem verwirrten Zustand befand und sie deshalb orientierungs- sowie hilflos war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Kurzbefragung auf die Frage, ob sie jetzt gesund sei, vorbrachte, jetzt habe sie keine Krankheit (BFM-Akten A 2/10 S. 6). In der Anhörung gab sie auf die Frage, wie es ihr heute gesundheitlich gehe, lediglich zu Protokoll, sie habe Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen (A 14/17 S. 14). Weitere Beschwerden beziehungsweise gesundheitliche Probleme machte sie nicht geltend. Zudem ist festzustellen, dass die an der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen anbrachte (vgl. A 14/17 S. 17). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Befragungen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seitens der Beschwerdeführerin vorlagen, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen bezüglich des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasste. An dieser Einschätzung ändert auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 nichts, da sich diesem Bericht nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Befragungen im Mai und Juni 2009 unter geistigen Beeinträchtigungen litt. Folglich geht die Rüge, wonach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, da es keine weiteren Abklärungen betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe, fehl.

E. 4.5.1 In der Beschwerde wird überdies moniert, das BFM habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

E. 4.5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 29. Mai 2012 aus, die Beschwerdeführerin mache keine verfolgungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Probleme mit den Behörden, der Armee oder den LTTE gehabt habe, woraus erhellt, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unbegründet.

E. 4.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache beigezogen habe.

E. 4.6.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit knapper, aber ausreichender Begründung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.

E. 4.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist der Antrag der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen zu führen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Folglich ist auch ihr Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 10) als überflüssig und damit gegenstandslos.

E. 4.8 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 sei wegen Verletzung ihres Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. A 2/10 S. 7, A 14/17 F2).

E. 5.5.1 In Abweichung zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr Mann sei im Jahre 2006 nicht durch einen Jagdunfall ums Leben gekommen, sondern er sei von der sri-lankischen Armee erschossen worden, als er in seinem Gemüsegarten tätig gewesen sei. Die Armee habe damals an der Grenze des Vanni-Gebietes operiert, wo sie mit ihrem Mann gelebt habe. Damit sie nach E._______ habe umziehen können, habe sie einen neutralen Todesschein benötigt, der den Tod des Ehemannes als Unfallgeschehen deklariert habe. In der Kurzbefragung habe sie erwähnt, dass ihr Ehemann erschossen worden sei; sie habe nicht von einem Unfall gesprochen. In der Anhörung habe sie dann die von ihr veränderte offizielle Version eines Jagdunfalls vorgebracht. Aufgrund des Umstandes, dass sie durch die extralegale Tötung ihres Ehemannes, aber auch durch die Entführung ihrer Söhne und dem Verschwinden ihres Sohnes G._______ in Armeegewahrsam, Opfer respektive potentielle Anzeigerin einer schweren Menschenrechtsverletzung sei, weshalb auch deswegen eine Gefährdungssituation existiere, und sich zudem die Situation in Sri Lanka grundlegend verändert habe, könne sie über diese Ereignisse sprechen beziehungsweise seien diese Informationen ihrem Rechtsvertreter durch ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter übermittelt worden.

E. 5.5.2 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Tötung des Ehemannes durch die sri-lankische Armee ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ihrer Aussage anlässlich der Anhörung widerspricht und demnach unglaubhaft ist. Damals brachte sie nämlich vor, ihr Mann sei auf einem Feld gewesen, als ein Elefant gekommen sei; aus Angst sei er weggerannt, wobei sich ein Schuss gelöst und ihn tödlich getroffen habe (A 14/17 F118). Da es sich bei der Tötung ihres Mannes durch die sri-lankische Armee um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich ihrer Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie bereits anlässlich der Anhörung dieselbe Todesursache deckungsgleich geschildert hätte, zumal sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 14/17 S. 2).

E. 5.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) ist vorab übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B.b vorstehend).

E. 5.7.1 In der Rechtsmittelschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch die Tötung ihres Ehemannes im Jahre 2006 und durch die Entführung ihrer beiden Söhne Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, begangen durch die sri-lankische Armee, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Opfer und potentielle Anzeigerin solcher schwerer Menschenrechtsverletzungen eine staatliche Verfolgung und vor allem eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte drohe. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend, sie habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verhaftung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behörden über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes H._______ informiert seien und die Behörde diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen würden.

E. 5.7.2 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 gelten die LTTE militärisch als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser mehrheitlich positiven Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehört, wie das in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären.

E. 5.7.3 Wie vorstehend in E. 5.5.2 dargelegt, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ihr Mann im Jahre 2006 von der sri-lankischen Armee erschossen wurde, wie das von ihr in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch einen Unfall ums Leben gekommen ist, wie es die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaftung ihrer beiden Söhne bei einer Razzia ist Folgendes festzuhalten: Der ältere Sohn H._______ war nach Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor seiner Festnahme im Jahre 2004 oder 2005 während sechs Jahren militanter LTTE-Aktivist. Er soll nach einem Jahr aus der Haft geflohen sein und heute in Indien leben. Bezüglich des jüngeren Sohnes G._______ hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift seit dessen Festnahme keine Informationen über dessen Schicksal. Da er laut ihren Angaben in der Beschwerde nie für die LTTE tätig war, ist die Behauptung, dass er Opfer einer Menschenrechtsverletzung wurde, rein spekulativer Natur. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin weder Opfer noch Zeugin einer während des Bürgerkrieges begangenen Menschenrechtsverletzung, weshalb sie - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch nicht als potentielle Anzeigerin einer solchen eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder paramilitärische Kräfte zu befürchten hat. Im Übrigen findet die Aussage in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin durch das Erlebte in ihrem Heimatland stark traumatisiert sei, im eingereichten ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 keine Stütze. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verhaftung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behörden über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes H._______ informiert seien und sie diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen würden, ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde soll dieser Sohn spätestens im Jahre 2006 aus der Haft nach Indien geflohen sein (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Mai 2009 jemals von den sri-lankischen Behörden wegen H._______ behelligt worden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Reise in die Schweiz im Mai 2009 aufgesucht und über ihren Sohn befragt hätten, wären sie tatsächlich an Informationen interessiert gewesen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Gegen ein heute bestehendes Interesse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes H._______ spricht auch die Tatsache, dass sie im Jahre 2008 beziehungsweise Mai 2009 ohne Probleme zweimal mit einem echten Pass über den Flughafen von Colombo ausreisen und einmal einreisen konnte (A 2/10 S. 4, A 14/17 F61 ff.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten niemals etwas mit den LTTE zu tun hatte, weshalb sie auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Überdies ist angesichts ihrer Aussagen nicht davon auszugehen, ihre Familie oder sie verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihr im Zusammenhang mit der in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da sie jahrelang im Distrikt E._______ (Nordprovinz) lebte und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich seit Mai 2009 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.2.3). Das Gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihr keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi­sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).

E. 7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihr in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Akten stammt die Beschwerdeführerin aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______), wo sie während vieler Jahre lebte. Drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2009 ist sie in die Stadt E._______ zu ihrer Schwester gezogen, die sich zusammen mit ihrem Bruder um sie gekümmert hat (A 2/10 S. 1, A 14/17 F8). Gemäss den Aussagen in der Rechtsmittelschrift lebt die Schwester mit ihrer Familie nach wie vor in E._______. Angesichts der in der tamilischen Kultur bestehenden traditionell engen Familienverbundenheit ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diese Stadt bei ihrer Schwester erneut eine adäquate Unterkunftsmöglichkeit vorfinden und sich letztere zusammen mit ihrer Familie um die Beschwerdeführerin kümmern wird, zumal die Schwester das vor der Ausreise der Beschwerdeführerin auch schon getan hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach dies insbesondere aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, ist unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, ihr Schwager habe genug Geld (A 14/17 F49) und die Aussage in der Beschwerde, wonach die Familie der Schwester in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe, in keiner Weise belegt wird. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer nahen Verwandten (Kinder, Geschwister) zählen, die in Sri Lanka, Indien und in der Schweiz leben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren beiden in der Schweiz wohnhaften Töchtern unterstützt wird, zumal diese sie schon vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka regelmässig finanziell unterstützt haben (A 14/17 F35). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann die Beschwerdeführerin beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auf Beschwerdestufe wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter somatischen und psychischen Beschwerden, weshalb der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 leidet die Beschwerdeführerin unter folgenden Beschwerden: Gehstörung bei ausgeprägter medialer Gonarthrose (Kniearthrose innenseits), chronisches thorakales und lumbales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf degenerative Rückenveränderungen und Fehlbelastungen, Verwirrtheit, Vergesslichkeit, Orientierungsvermögens- und Konzentrationsstörungen, offenbar hohen Grades und daraus resultierende soziale Isolation und Abhängigkeit. Bei diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich nicht um gravierende somatische und psychische Beschwerden, weshalb sie auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden können, zumal die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer medizinischen Behandlung im Heimatland das Problem der Sprachbarriere wegfällt, was für die Beschwerdeführerin von Vorteil ist. Es ist davon auszugehen, dass sie bei der Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlungen falls nötig durch ihre nahen Verwandten unterstützt wird. Ihr ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Da - wie vorne bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in ihr Heimatland in E._______ bei der Familie ihrer Schwester wird wohnen können, dürfte auch die notwendige Betreuung und Pflege gewährleistet sein, deren die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 bedarf. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermag auch die Meinung von Dr. med. F._______ nichts zu ändern, der im ärztlichen Kurzbericht vom 19. Juli 2012 festhält, in der aktuellen Situation sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin medizinisch gesehen unzumutbar, da die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde und nicht des behandelnden Arztes ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1; EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb).

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in keine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.3.5 Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten jedoch Rechnung zu tragen, dass, sofern notwendig, beispielsweise eine medizinische Fachperson die Betreuung während der Rückreise übernimmt. Es ist Aufgabe des BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten zu berücksichtigen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 10.2 Dem Umstand, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin, weil die Vorinstanz keine Einsicht in die von ihr eingereichten Beweismittel gewährte, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Wie aus der eingereichten Kostennote vom 30. Juli 2012 hervorgeht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2012 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 2.75 Stunden (Besprechung mit der Beschwerdeführerin sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Der angegebene Zeitaufwand wird als zu hoch erachtet, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) und den vom Rechtsvertreter verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stun­de ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 360.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 360.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3546/2012 Urteil vom 23. Juli 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 in die Schweiz. Am 11. Mai 2009 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde sie am 14. Mai 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ (Nordprovinz), wo sie gewohnt habe. Ihr Mann sei am 5. Oktober 2006 durch einen Unfall ums Leben gekommen. Im Jahre 2007 seien ihre beiden Söhne bei einer Razzia von der Armee mitgenommen worden; sie wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Da sie in ihrem Heimatdorf niemanden mehr gehabt habe, sei sie zu ihrer Schwester und ihrem Bruder nach E._______ gegangen, wo sie bei ihrer Schwester gelebt habe. Da sich ihr Bruder und ihre Schwester nicht mehr um sie hätten kümmern können, sei sie Anfang Mai 2009 in die Schweiz gereist, um hier bei ihren beiden Töchtern zu leben. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor der Vorinstanz einen fremdsprachigen Todesschein betreffend ihren Ehemann (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), einen Cytology Report vom 9. April 2007 sowie eine Spitalüberweisung vom 2. April 2007 zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie verwitwet sei und ihre beiden Söhne von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden seien. Sie wisse auch nicht, wo sie sich befänden. Seither sei sie alleine; niemand könne in Sri Lanka für sie sorgen, weshalb sie zu ihren Töchtern in die Schweiz gereist sei. Obwohl ihre Situation teilweise eine Folge der militärischen Endphase des Bürgerkrieges in Sri Lanka sei, seien diese Beweggründe rein persönlicher Natur und im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin mache keine verfolgungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Probleme mit den Behörden, der Armee oder den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt habe. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (recte: Beschwerdeführerin) hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2012 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren. Insbesondere sei ihr in die eingereichten Beweismittel Einsicht zu gewähren. Verbunden mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

2. Die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 sei wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.

5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.

8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden von Indien ausgestellte Identitätskarten und Ausweise (in Kopie) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 3-21). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig gewährte er ihr Einsicht in die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten und gab ihr Gelegenheit, bis zum 30. Juli 2012 dazu Stellung zu nehmen. Zudem räumte er ihr Gelegenheit ein, bis zum 30. Juli 2012 ein Arztzeugnis und eine Entbindungserklärung betreffend die behandelnden Ärzte einzureichen, und verfügte, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 30. Juli 2012 zu bezahlen habe. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012, eine unterzeichnete ärztliche Entbindungserklärung, zwei fremdsprachige Registrierungskarten (in Kopie, inklusive Übersetzungen auf Deutsch) sowie eine Kostennote vom 30. Juli 2012. H. Am 30. Juli 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August 2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG in Verbindung mit Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. 4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 keine Einsicht in die von ihr eingereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Dadurch, dass es ihr die Einsicht verweigerte, verletzte es ihr Recht auf Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin jedoch Einsicht in diese Dokumente ein und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. vorstehend Bst. F.). Am 30. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. G.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 10.2). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird andererseits moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin letztmals vor drei Jahren angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung "zwingend" erneut zu ihrer asylrelevanten Gefährdungssituation angehört respektive es hätte ihr zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt werden müssen. 4.3.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylgesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten Befragung (Anhörung vom 10. Juni 2009) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe, da sie sie nicht nochmals angehört beziehungsweise ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt habe, unbegründet. 4.4 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine weiteren Abklärungen betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe, obwohl sich diese bereits anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung in einem offensichtlich psychisch verwirrten Zustand befunden habe und ihre Orientierungslosigkeit und Hilflosigkeit offensichtlich gewesen sei. 4.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzustellen, dass sich aus den Befragungsprotokollen nicht ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen in einem verwirrten Zustand befand und sie deshalb orientierungs- sowie hilflos war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Kurzbefragung auf die Frage, ob sie jetzt gesund sei, vorbrachte, jetzt habe sie keine Krankheit (BFM-Akten A 2/10 S. 6). In der Anhörung gab sie auf die Frage, wie es ihr heute gesundheitlich gehe, lediglich zu Protokoll, sie habe Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen (A 14/17 S. 14). Weitere Beschwerden beziehungsweise gesundheitliche Probleme machte sie nicht geltend. Zudem ist festzustellen, dass die an der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen anbrachte (vgl. A 14/17 S. 17). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Befragungen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seitens der Beschwerdeführerin vorlagen, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen bezüglich des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin veranlasste. An dieser Einschätzung ändert auch der zu den Akten gereichte ärztliche Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 nichts, da sich diesem Bericht nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Befragungen im Mai und Juni 2009 unter geistigen Beeinträchtigungen litt. Folglich geht die Rüge, wonach das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, da es keine weiteren Abklärungen betreffend den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeordnet habe, fehl. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird überdies moniert, das BFM habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 4.5.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 29. Mai 2012 aus, die Beschwerdeführerin mache keine verfolgungsrelevanten Nachteile geltend, da sie selber nie Probleme mit den Behörden, der Armee oder den LTTE gehabt habe, woraus erhellt, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, als unbegründet. 4.6 4.6.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache beigezogen habe. 4.6.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit knapper, aber ausreichender Begründung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 4.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist der Antrag der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen zu führen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Folglich ist auch ihr Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 10) als überflüssig und damit gegenstandslos. 4.8 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2012 sei wegen Verletzung ihres Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. A 2/10 S. 7, A 14/17 F2). 5.5 5.5.1 In Abweichung zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr Mann sei im Jahre 2006 nicht durch einen Jagdunfall ums Leben gekommen, sondern er sei von der sri-lankischen Armee erschossen worden, als er in seinem Gemüsegarten tätig gewesen sei. Die Armee habe damals an der Grenze des Vanni-Gebietes operiert, wo sie mit ihrem Mann gelebt habe. Damit sie nach E._______ habe umziehen können, habe sie einen neutralen Todesschein benötigt, der den Tod des Ehemannes als Unfallgeschehen deklariert habe. In der Kurzbefragung habe sie erwähnt, dass ihr Ehemann erschossen worden sei; sie habe nicht von einem Unfall gesprochen. In der Anhörung habe sie dann die von ihr veränderte offizielle Version eines Jagdunfalls vorgebracht. Aufgrund des Umstandes, dass sie durch die extralegale Tötung ihres Ehemannes, aber auch durch die Entführung ihrer Söhne und dem Verschwinden ihres Sohnes G._______ in Armeegewahrsam, Opfer respektive potentielle Anzeigerin einer schweren Menschenrechtsverletzung sei, weshalb auch deswegen eine Gefährdungssituation existiere, und sich zudem die Situation in Sri Lanka grundlegend verändert habe, könne sie über diese Ereignisse sprechen beziehungsweise seien diese Informationen ihrem Rechtsvertreter durch ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter übermittelt worden. 5.5.2 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Tötung des Ehemannes durch die sri-lankische Armee ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ihrer Aussage anlässlich der Anhörung widerspricht und demnach unglaubhaft ist. Damals brachte sie nämlich vor, ihr Mann sei auf einem Feld gewesen, als ein Elefant gekommen sei; aus Angst sei er weggerannt, wobei sich ein Schuss gelöst und ihn tödlich getroffen habe (A 14/17 F118). Da es sich bei der Tötung ihres Mannes durch die sri-lankische Armee um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich ihrer Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie bereits anlässlich der Anhörung dieselbe Todesursache deckungsgleich geschildert hätte, zumal sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 14/17 S. 2). 5.6 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) ist vorab übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B.b vorstehend). 5.7 5.7.1 In der Rechtsmittelschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch die Tötung ihres Ehemannes im Jahre 2006 und durch die Entführung ihrer beiden Söhne Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, begangen durch die sri-lankische Armee, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als Opfer und potentielle Anzeigerin solcher schwerer Menschenrechtsverletzungen eine staatliche Verfolgung und vor allem eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte drohe. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe geltend, sie habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verhaftung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behörden über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes H._______ informiert seien und die Behörde diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen würden. 5.7.2 Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 gelten die LTTE militärisch als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser mehrheitlich positiven Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehört, wie das in der Beschwerde (sinngemäss) geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären. 5.7.3 Wie vorstehend in E. 5.5.2 dargelegt, kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ihr Mann im Jahre 2006 von der sri-lankischen Armee erschossen wurde, wie das von ihr in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch einen Unfall ums Leben gekommen ist, wie es die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verhaftung ihrer beiden Söhne bei einer Razzia ist Folgendes festzuhalten: Der ältere Sohn H._______ war nach Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor seiner Festnahme im Jahre 2004 oder 2005 während sechs Jahren militanter LTTE-Aktivist. Er soll nach einem Jahr aus der Haft geflohen sein und heute in Indien leben. Bezüglich des jüngeren Sohnes G._______ hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift seit dessen Festnahme keine Informationen über dessen Schicksal. Da er laut ihren Angaben in der Beschwerde nie für die LTTE tätig war, ist die Behauptung, dass er Opfer einer Menschenrechtsverletzung wurde, rein spekulativer Natur. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin weder Opfer noch Zeugin einer während des Bürgerkrieges begangenen Menschenrechtsverletzung, weshalb sie - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch nicht als potentielle Anzeigerin einer solchen eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder paramilitärische Kräfte zu befürchten hat. Im Übrigen findet die Aussage in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin durch das Erlebte in ihrem Heimatland stark traumatisiert sei, im eingereichten ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 keine Stütze. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verhaftung und eventuell Folter zu befürchten, da die sri-lankischen Behörden über die LTTE-Vergangenheit ihres heute in Indien lebenden Sohnes H._______ informiert seien und sie diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen würden, ist Folgendes festzustellen: Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde soll dieser Sohn spätestens im Jahre 2006 aus der Haft nach Indien geflohen sein (vgl. Beschwerde S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Mai 2009 jemals von den sri-lankischen Behörden wegen H._______ behelligt worden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Reise in die Schweiz im Mai 2009 aufgesucht und über ihren Sohn befragt hätten, wären sie tatsächlich an Informationen interessiert gewesen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Gegen ein heute bestehendes Interesse der sri-lankischen Behörden an der Beschwerdeführerin wegen ihres Sohnes H._______ spricht auch die Tatsache, dass sie im Jahre 2008 beziehungsweise Mai 2009 ohne Probleme zweimal mit einem echten Pass über den Flughafen von Colombo ausreisen und einmal einreisen konnte (A 2/10 S. 4, A 14/17 F61 ff.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten niemals etwas mit den LTTE zu tun hatte, weshalb sie auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Überdies ist angesichts ihrer Aussagen nicht davon auszugehen, ihre Familie oder sie verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass sie auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihr im Zusammenhang mit der in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da sie jahrelang im Distrikt E._______ (Nordprovinz) lebte und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich seit Mai 2009 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; http://www.ecoi.net : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...") nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.2.3). Das Gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, jedoch ohne konkreten Bezug zur Person der Beschwerdeführerin und deren individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb verzichtet werden kann, darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihr keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi­sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihr in der Beschwerde zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Akten stammt die Beschwerdeführerin aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______), wo sie während vieler Jahre lebte. Drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Mai 2009 ist sie in die Stadt E._______ zu ihrer Schwester gezogen, die sich zusammen mit ihrem Bruder um sie gekümmert hat (A 2/10 S. 1, A 14/17 F8). Gemäss den Aussagen in der Rechtsmittelschrift lebt die Schwester mit ihrer Familie nach wie vor in E._______. Angesichts der in der tamilischen Kultur bestehenden traditionell engen Familienverbundenheit ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in diese Stadt bei ihrer Schwester erneut eine adäquate Unterkunftsmöglichkeit vorfinden und sich letztere zusammen mit ihrer Familie um die Beschwerdeführerin kümmern wird, zumal die Schwester das vor der Ausreise der Beschwerdeführerin auch schon getan hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach dies insbesondere aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, ist unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, ihr Schwager habe genug Geld (A 14/17 F49) und die Aussage in der Beschwerde, wonach die Familie der Schwester in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe, in keiner Weise belegt wird. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer nahen Verwandten (Kinder, Geschwister) zählen, die in Sri Lanka, Indien und in der Schweiz leben. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie bei Bedarf von ihren beiden in der Schweiz wohnhaften Töchtern unterstützt wird, zumal diese sie schon vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka regelmässig finanziell unterstützt haben (A 14/17 F35). Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann die Beschwerdeführerin beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auf Beschwerdestufe wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter somatischen und psychischen Beschwerden, weshalb der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 leidet die Beschwerdeführerin unter folgenden Beschwerden: Gehstörung bei ausgeprägter medialer Gonarthrose (Kniearthrose innenseits), chronisches thorakales und lumbales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf degenerative Rückenveränderungen und Fehlbelastungen, Verwirrtheit, Vergesslichkeit, Orientierungsvermögens- und Konzentrationsstörungen, offenbar hohen Grades und daraus resultierende soziale Isolation und Abhängigkeit. Bei diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich nicht um gravierende somatische und psychische Beschwerden, weshalb sie auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelt werden können, zumal die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei einer medizinischen Behandlung im Heimatland das Problem der Sprachbarriere wegfällt, was für die Beschwerdeführerin von Vorteil ist. Es ist davon auszugehen, dass sie bei der Finanzierung der notwendigen medizinischen Behandlungen falls nötig durch ihre nahen Verwandten unterstützt wird. Ihr ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Da - wie vorne bereits dargelegt - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in ihr Heimatland in E._______ bei der Familie ihrer Schwester wird wohnen können, dürfte auch die notwendige Betreuung und Pflege gewährleistet sein, deren die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Juli 2012 bedarf. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermag auch die Meinung von Dr. med. F._______ nichts zu ändern, der im ärztlichen Kurzbericht vom 19. Juli 2012 festhält, in der aktuellen Situation sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin medizinisch gesehen unzumutbar, da die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde und nicht des behandelnden Arztes ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1; EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in keine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3.5 Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten jedoch Rechnung zu tragen, dass, sofern notwendig, beispielsweise eine medizinische Fachperson die Betreuung während der Rückreise übernimmt. Es ist Aufgabe des BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten zu berücksichtigen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 10.2 Dem Umstand, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin, weil die Vorinstanz keine Einsicht in die von ihr eingereichten Beweismittel gewährte, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Wie aus der eingereichten Kostennote vom 30. Juli 2012 hervorgeht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 30. Juli 2012 einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 2.75 Stunden (Besprechung mit der Beschwerdeführerin sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Der angegebene Zeitaufwand wird als zu hoch erachtet, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) und den vom Rechtsvertreter verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stun­de ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 360.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 360.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: