Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2004 und gelangte am 12. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 13. Dezember 2005 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer, der Ethnie der C._______ angehörend, machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zum Jahre 2004 in Abidjan gelebt. Seine Eltern seien Anhänger der oppositionellen D._______ und seit Mitte der 90-er Jahre Mitglieder des D._______-Zentralkomitees gewesen. Er selbst sei der D._______ im Jahre 2003 als einfaches Mitglied beigetreten. Zwischen dem 5. und 7. November 2004 sei es in Abidjan zu Ausschreitungen gekommen, deren Opfer insbesondere Anhänger der Oppositionsparteien, darunter auch der D._______, gewesen seien. Während dieser Zeit sei seine Familie wiederholt von Todesschwadronen bedroht worden und habe sich deswegen verstecken müssen. Im Jahr 2004 habe er sich von seiner Familie getrennt und sei etwa Mitte November 2004 zu seiner Tante nach E._______, Guinea, geflüchtet, wo er bei Verwandten Unterschlupf gefunden habe. Während seines Aufenthalts in Guinea sei seiner Tante von einer Bekannten aus Abidjan telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Die Dokumente (Haft- und Suchbefehl) seien ihm sodann von der erwähnten Bekannten nach E._______ zugesandt worden. Da er auch in Guinea nicht sicher gewesen sei, habe seine Tante seine Ausreise organisiert. Auf dem Luftweg habe er Guinea am 11. November 2005 verlassen und sei via Frankreich am 12. November 2005 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (so unter anderem einen Haftbefehl, einen Suchbefehl, eine Parteibestätigung der D._______, zwei D._______-Parteiausweise der Mutter und zwei Bestätigungen, wonach die Eltern Mitglieder des D._______-Zentralkommitees seien) zu den Akten. A.b Mit Schreiben vom 15. August 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Abidjan um Abklärungen zu verschiedenen Fragen. Zu den Abklärungsresultaten vom 20. September 2006 - Posteingang BFM - gewährte das BFM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 26. September 2006 das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nach gewährter Fristverlängerung am 15. November 2006. Der Stellungnahme legte er mehrere Bestätigungsschreiben von verschiedenen Personen, seine Parteizugehörigkeit betreffend (Eingänge vom 23. Oktober 2006, 16. und 22. November 2006), bei. A.c Mit Eingabe vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Redaktor beim F._______ Regionalradio G._______ zu den Akten reichen. A.d Mit Haftbefehl vom (...) September 2006 ordnete die Jugendanwältin des Kantons F._______ gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Diebstahl beziehungsweise Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch die Inhaftnahme an. A.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung "Le Populaire" vom 11. November 1997 einreichen, welcher belegen soll, dass seine Mutter Mitglied des D._______-Zentralkomitees gewesen sei und sie Herrn Philippe Grégoire Yacé (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Präsident der Nationalversammlung) scharf kritisiert habe. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. März 2007 - Datum Poststempel - an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Internetauszüge über die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Abidjan, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH] Elfenbeinküste: Gefährdung von Mitgliedern der D._______ vom 19. Januar 2007), zwei Zeugnisse eines Deutschbasiskurses aus dem Jahr 2006 sowie drei Tonbandaufnahmen des F._______ Regionalsenders G._______ aus dem Jahr 2006, wo sich der Beschwerdeführer kritisch über das ivorische Regime äussere, beigelegt. Am 13. März 2007 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In einer separaten Zwischenverfügung gleichen Datums wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. E.b In seiner Replik vom 21. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen. F. F.a Mit Datum vom 4. Juni 2008, 3. Dezember 2008, 3. Juni 2009 sowie vom 12. April 2010 ersuchte die H._______ das BFM um Ausstellung eines Reisedokumentes mit Rückreisevisa für den Beschwerdeführer zwecks Studienwochen im Ausland. F.b Die jeweiligen Reisedokumente mit Rückreisevisa liess das BFM dem Beschwerdeführer mit Datum vom 8. September 2008, 22. Dezember 2008, 14. Juli 2009 sowie vom 16. Juni 2010 zukommen. G. G.a Zwecks Immatrikulation an der Universität I._______ liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2010 um eine Kopie seiner Geburtsurkunde ersuchen. G.b Aufgrund einer Projektarbeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Maturaabschlussprüfung (...) wurde dieser am (...) von der Stiftung (...) zur Teilnahme am Nationalen Wettbewerb 2011 eingeladen. G.c Diese Arbeit wurde (...). H. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Maturitätsausweis sowie sein Immatrikulationsgesuch an der I._______ zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Ausführungen seiner Vorbringen sei seine Verfolgungsgeschichte und die polizeiliche Suche nach ihm unglaubhaft. So hätten Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (unter anderem die Nomination seiner Mutter für das D._______-Zentralkomitee aus dem Jahre 1996, die Wahlkandidatur seiner Mutter vom 23. September 2000, der Haftbefehl vom 1. Dezember 2004 sowie der Suchbefehl vom 23. September 2005 und die D._______-Parteibestätigung seiner Mutter vom 12. September 2005), mit Ausnahme der D._______-Parteiausweise seiner Mutter aus dem Jahr 1994 und der Jahre 2004/2005, gefälscht seien. Auch würden die Darlegungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu nicht überzeugen. Ausser der Vorhaltung, dass seine Eltern Mitglieder des D._______-Zentralkomitees gewesen seien, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, zum Abklärungsresultat selbst Stellung zu nehmen. Unter diesem Blickwinkel müssten auch die dem BFM von verschiedenen Personen aus der Côte d'Ivoire zugesandten Bestätigungsschreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert werden. Was zudem den erwähnten Zeitungsbericht im "Le Populaire" anbelange, handle es sich dabei um eine Fotokopie, welche leicht manipulierbar sei und in der Côte d'Ivoire gegen geringes Entgelt in Auftrag gegeben werden könne. Angesichts der positiven Entwicklung in Abidjan seit dem Jahr 2004 erscheine des Weiteren wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Nachrichten von seiner Familie beziehungsweise Tante erhalten habe, zumal sich seine Tante mit Schreiben vom 8. November 2006 unter Angabe ihrer Adresse und Telefonnummer beim BFM gemeldet habe. Zudem erscheine aufgrund der allgemeinen Lage in Abidjan wenig wahrscheinlich, dass sich seine Familie nach wie vor verstecken respektive konspirativ verhalten müsse. Ferner habe sich der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthaltsort seiner Tante in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum ausgesagt habe, seine Tante sei aus Guinea in die Côte d'Ivoire zurückgekehrt (vgl. A2 S. 10), um während der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, nicht zu wissen, wo sich seine Tante zurzeit aufhalte. Auch habe er widersprüchliche Angaben betreffend den eingereichten Haftbefehl zu Protokoll gegeben, indem er vorerst erklärt habe, diesen von einer Freundin seiner Tante, welche im Justiz- und Sicherheitsbereich arbeite, beschafft zu haben (vgl. A12 S. 10), um anlässlich des rechtlichen Gehörs darzulegen, ein Kollege seiner Tante, welcher beim Militärministerium arbeite, habe den Haft- und Suchbefehl für ihn besorgt. Des Weiteren werde die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen noch zusätzlich beeinträchtigt, indem er, ungeachtet der mehrmaligen Aufforderung anlässlich der Anhörungen, keine rechtsgenüglichen Dokumente, welche seine Identität belegen könnten, eingereicht habe. Auch habe der Beschwerdeführer bis dato nichts unternommen, um die verlangten Dokumente beizubringen, womit seine Identität nicht feststehe. Sodann könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Redaktor beim F._______ Regionalradio G._______ und seiner kritischen Äusserungen über das ivorische politische Regime in politischen und kulturellen Sendungen subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die ivorischen Behörden vorhanden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Côte d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe noch behördlich verfolgt worden sei. Zudem reichten vereinzelte Äusserungen bei einem Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal begrenzter Zuhörerschaft nicht aus, um von den ivorischen Behörden identifiziert und als politischer Gegner erkannt zu werden. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 verwies das BFM im Wesentlichen auf seine durch die Botschaftsantwort vom 20. September 2006 untermauerten Erwägungen. Darüber hinaus äusserte es sich über die aktuelle politische Entwicklung in der Côte d'Ivoire, wonach sich die Lage nach dem Friedensabkommen zwischen Präsident Gbagbo und dem Rebellenchef Soro positiv auf die D._______-Mitglieder auswirkten und eine gezielte Verfolgung gegen diese seitens des Staates zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2007 sowie in seinen Stellungnahmen vom 15. November 2006 sowie vom 21. Mai 2007 demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Zudem bekräftigte er im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. In umfassenden Ausführungen werden die Erwägungen der Vorinstanz kritisch gewürdigt und beanstandet. Vorab rügt er insbesondere eine Missachtung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör, zumal ihm die Einsicht in das Verfahrensdokument actum 23 (Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 20. September 2006) nicht gewährt worden sei. Damit sei es ihm nicht möglich, sich zu den Ergebnissen - insbesondere zu jenen der angeblich gefälschten Unterschriften - zu äussern. Er sei überzeugt, die zu den Akten gereichten Dokumente seien - entgegen der Meinung des BFM - authentisch. Ferner habe das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es keine Elemente zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, mit Mitgliedern der D._______ Kontakt aufzunehmen und die Authentizität des Artikels in der Zeitschrift "Le Populaire" vom 11. November 1997 zu überprüfen. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Telefonnummer noch über eine Adresse seiner Mutter und habe von seinen Eltern nichts vernommen. Einzig über seine Tante stehe er in Kontakt zu seiner Mutter. Auch seien die Aussagen betreffend den Aufenthaltsort seiner Tante - entgegen der Meinung des BFM - nicht widersprüchlich ausgefallen, zumal er schlüssig erklärt habe, diese lebe in Abidjan, sei aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsfrau ständig unterwegs. Bezüglich der Gewährsperson habe sich ein kleines sprachliches Verständnisproblem eingeschlichen, zumal seine Tante den Haft- und Suchbefehl entgegen der Stellungnahme vom 15. November 2006 nicht von einem Kollegen, sondern von einer Freundin der Tante, welche beim Justiz- und Sicherheitsministerium arbeite, erhalten habe. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, genügend begründet, stichhaltig und im Kernpunkt widerspruchsfrei. Darüber hinaus stelle sich die Entwicklung nach dem Friedensabkommen zwischen Präsident Gbagbo und dem Rebellenchef Soro nicht dergestalt dar, wie vom BFM beschrieben. Vielmehr herrsche in der Côte d'Ivoire immer noch eine Situation allgemeiner Unruhen, Unsicherheit sowie von Gewalt ohne jegliche Zukunftsperspektiven.
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem das BFM einerseits den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 20. September 2006 nicht zur Einsichtnahme herausgeben und andererseits den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrechtlich in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche Aktenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche beziehungsweise private Interessen oder ein laufendes Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so darf die Behörde auf das entsprechende Dokument nur dann zum Nachteil der Partei abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und sie die Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 4.1.1 Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Abidjan - und gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der Fragenkatalog der Vorinstanz - unterliegen als entscheidwesentliche Aktenstücke dem Grundsatz des Einsichtsrechtes. Indem der Beschwerdeführer am 26. September 2006 Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der entscheidrelevanten Botschaftsabklärungen (vgl. actum 24) und Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen - was er nach zweimaliger Fristersterstreckung mit Schreiben vom 15. November 2006 nachholte (vgl. actum 30), sind die in Art. 28 VwVG aufgestellten Anforderungen erfüllt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 4.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz; das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13).
E. 4.2.1 Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer vorliegend seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, weil er seine Identität bis dato nicht rechtsgenüglich belegte, und nicht - wie von ihm argumentiert - weil er keine Beweismittel eingereicht hat. Auch bezüglich der Verfahrensgrundsätze und -rechte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Pflichten eingehalten hat; sie hat sich mit allen wesentlichen Elementen des rechtserheblichen Sachverhalts auseinandergesetzt und ist dem Untersuchungsgrundsatz vorgängig durchaus gerecht geworden. Zudem kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Beweismitteln in irgendwelchen Ländern zu forschen. Nach dem Gesagten besteht weder Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung noch zur Vornahme weiterer Abklärungen auf Beschwerdeebene.
E. 5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
E. 5.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Wie vorstehend dargelegt wurde, wurden die meisten vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit Ausnahme der D._______-Parteiausweise seiner Mutter aus den Jahren 1994 und 2004/2005 (vgl. S. 7 oben), im Rahmen von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Abidjan aufgrund verschiedener, dem Beschwerdeführer bekannt gegebener Merkmale als Fälschungen erachtet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Insbesondere hielt das BFM auch zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zu den auch als gefälscht qualifizierten Suchbefehl und Haftbefehl, welche seine Verfolgungssituation belegen sollten, bezeichnenderweise gerade nicht äusserte. Auch in der Beschwerde unterlässt er es, zum diesbezüglichen konkreten Fälschungsvorwurf im Detail Stellung zu nehmen, sondern belässt es im Wesentlichen bei der pauschalen Bestreitung, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, und hält an der Authentizität der auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften fest. Die Einreichung von gefälschten Beweismitteln lässt aber an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Aufgrund der einzig als echt erachteten Parteiausweise der Mutter kann zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt. Es kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er selbst der D._______ als einfaches Mitglied beigetreten sein oder für diese Partei sympathisiert haben könnte. Ein allfälliges politisches Engagement wäre aber auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht sehr ausgeprägt zu bezeichnen. So sei er im Jahre 2003 der D._______-Sektion J._______ beigetreten und habe dort an Veranstaltungen teilgenommen. Dieses geltend gemachte geringe politische Engagement lässt weitere Zweifel an den angeblichen Benachteiligungen in diesem Zusammenhang aufkommen. Gewichtige Vorbehalte an der geltend gemachten Verfolgungssituation entstehen aber auch durch die - vom BFM zu Recht aufgezeigten - realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2007 sowie in der Vernehmlassung vom 24. April 2007 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidwesentliches entgegenzuhalten vermag. Ergänzend zu den Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur Partei und zu seiner angeblichen Tätigkeit innerhalb der Partei sowie derer seiner Eltern zu machen. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Insbesondere ist aber auch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die D._______ an der neuen Regierung mit (...) Ministern beteiligt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine (künftige) Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft seiner Mutter zu dieser Partei oder einer allfälligen Nähe des Beschwerdeführers zur D._______ zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung in Zweifel zu ziehen.
E. 6.1 Es bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein aktives Engagement beim Regionalradiosender G._______, F._______, wo er öffentlich die Staatsmacht der Côte d'Ivoire kritisiert habe, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und damit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8 S. 67 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Das BFM führte in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vereinzelte Äusserungen des Beschwerdeführers bei einem Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal begrenzter Zuhörerschaft ausreichten, damit er von den ivorischen Behörden identifiziert und als politischer Gegner erkannt werden könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich in der Côte d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe, noch von den Behörden verfolgt worden sei. Folglich seien im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden. Den Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer kein genügendes politisches Profil aufweise, um von den ivorischen Behörden verfolgt zu werden, kann zugestimmt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sendungen des Radios G._______ einzig in die (...)-Äther beziehungsweise ins kantonale Radionetz gelangen. Dies nicht zuletzt, weil der Radiosender G._______ bislang einzig über eine lokal-regionale Radiokonzession verfügt und auch kein Gesuch um eine UKW- oder internationale Radiokonzession beim Bundesamt für Kommunikation hängig ist (Stand 7. Dezember 2007). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers können damit in der Côte d'Ivoire die Radiosendungen des regionalen Radiosenders G._______ und mithin seine Sendungen nicht empfangen werden (vgl. statt vieler www.bakom.admin.ch; www.srg.ag-so.ch; www.(...).ch). Demnach ist es den staatlichen Behörden seines Heimatlandes unmöglich, den Beschwerdeführer als regimekritischen Gegner zu identifizieren. Daran vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Tonträger nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der D._______ um eine legale Partei handelt, die (...) in der nationalen Einheitsregierung der Côte d'Ivoire mit (...) Ministern vertreten ist (vgl. Radio France International, Côte d'Ivoire: Le [...] le gouvernement, [...] 2007, http://www.rfi.fr/actufr/articles /088/article_50886.asp, abgerufen am 21. Juli 2010; République Côte d'Ivoire, 10ème Gouvernement de la 2ème Republique [Guillaume K. SORO], http://www.gouv.ci/gouver- nement.php, abgerufen am 21. Juli 2010). Wie vorstehend erwähnt (E. 5.3) existieren keine Hinweise auf Repressionen gegen Mitglieder der D._______.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Grundsatzentscheid vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41 E. 7) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert we.rden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan, hat jedenfalls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen.
E. 7.6 Der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise am 7. November 2004 nach E._______ zusammen mit seinen Eltern, seinen (...) Brüdern sowie mit seiner Schwester in Abidjan. Zudem lebt seine Tante, welche ihm zur Flucht verholfen habe, ebenfalls in Abidjan (vgl. A2 S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Entgegen seinen unglaubhaften Aussagen betreffend den Aufenthaltsort seiner Familie, ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte und Bekannte (Eltern, Geschwister, Tante und Onkel sowie Schul- und Parteikollegen) in seiner Heimatregion wohnen, womit er bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Beziehungsnetz vorfindet (vgl. A 2 S. 2 f.). Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihm - insbesondere durch die weit überdurchschnittliche Schulbildung, die er in der Schweiz erworben hat sowie die gesammelte Berufserfahrung als ehrenamtlicher Radioredaktor (vgl. E. 7.7 nachfolgend) - zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen oder in Abidjan an der Universität oder an einer technischen Hochschule zu studieren, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.7 Festzuhalten bleibt, dass auch die beinahe fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Im Gegenteil zeigte der Beschwerdeführer aufgrund seiner absolvierten Schulen ([...] sowie verschiedene Sprachaufenthalte im Ausland [...] und der beruflichen Erfahrungen im Radiokommunikationsbereich eine grosse Flexibilität und Bereitschaft, neues zu lernen und sich zu integrieren, was sich schliesslich auch positiv auf seine berufliche Zukunft im Heimatland auswirken kann. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wobei allerdings ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz notwendig ist (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
E. 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit seiner Einreise über keinen Erwerb verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1814/2007/ame {T 0/2} Urteil vom 17. August 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Sylvain Félix, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2004 und gelangte am 12. November 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. November 2005 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 13. Dezember 2005 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer, der Ethnie der C._______ angehörend, machte im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zum Jahre 2004 in Abidjan gelebt. Seine Eltern seien Anhänger der oppositionellen D._______ und seit Mitte der 90-er Jahre Mitglieder des D._______-Zentralkomitees gewesen. Er selbst sei der D._______ im Jahre 2003 als einfaches Mitglied beigetreten. Zwischen dem 5. und 7. November 2004 sei es in Abidjan zu Ausschreitungen gekommen, deren Opfer insbesondere Anhänger der Oppositionsparteien, darunter auch der D._______, gewesen seien. Während dieser Zeit sei seine Familie wiederholt von Todesschwadronen bedroht worden und habe sich deswegen verstecken müssen. Im Jahr 2004 habe er sich von seiner Familie getrennt und sei etwa Mitte November 2004 zu seiner Tante nach E._______, Guinea, geflüchtet, wo er bei Verwandten Unterschlupf gefunden habe. Während seines Aufenthalts in Guinea sei seiner Tante von einer Bekannten aus Abidjan telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Die Dokumente (Haft- und Suchbefehl) seien ihm sodann von der erwähnten Bekannten nach E._______ zugesandt worden. Da er auch in Guinea nicht sicher gewesen sei, habe seine Tante seine Ausreise organisiert. Auf dem Luftweg habe er Guinea am 11. November 2005 verlassen und sei via Frankreich am 12. November 2005 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (so unter anderem einen Haftbefehl, einen Suchbefehl, eine Parteibestätigung der D._______, zwei D._______-Parteiausweise der Mutter und zwei Bestätigungen, wonach die Eltern Mitglieder des D._______-Zentralkommitees seien) zu den Akten. A.b Mit Schreiben vom 15. August 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Abidjan um Abklärungen zu verschiedenen Fragen. Zu den Abklärungsresultaten vom 20. September 2006 - Posteingang BFM - gewährte das BFM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 26. September 2006 das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nach gewährter Fristverlängerung am 15. November 2006. Der Stellungnahme legte er mehrere Bestätigungsschreiben von verschiedenen Personen, seine Parteizugehörigkeit betreffend (Eingänge vom 23. Oktober 2006, 16. und 22. November 2006), bei. A.c Mit Eingabe vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Redaktor beim F._______ Regionalradio G._______ zu den Akten reichen. A.d Mit Haftbefehl vom (...) September 2006 ordnete die Jugendanwältin des Kantons F._______ gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Diebstahl beziehungsweise Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch die Inhaftnahme an. A.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung "Le Populaire" vom 11. November 1997 einreichen, welcher belegen soll, dass seine Mutter Mitglied des D._______-Zentralkomitees gewesen sei und sie Herrn Philippe Grégoire Yacé (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Präsident der Nationalversammlung) scharf kritisiert habe. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. März 2007 - Datum Poststempel - an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Internetauszüge über die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Abidjan, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH] Elfenbeinküste: Gefährdung von Mitgliedern der D._______ vom 19. Januar 2007), zwei Zeugnisse eines Deutschbasiskurses aus dem Jahr 2006 sowie drei Tonbandaufnahmen des F._______ Regionalsenders G._______ aus dem Jahr 2006, wo sich der Beschwerdeführer kritisch über das ivorische Regime äussere, beigelegt. Am 13. März 2007 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nachgereicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2007 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In einer separaten Zwischenverfügung gleichen Datums wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. E.b In seiner Replik vom 21. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen. F. F.a Mit Datum vom 4. Juni 2008, 3. Dezember 2008, 3. Juni 2009 sowie vom 12. April 2010 ersuchte die H._______ das BFM um Ausstellung eines Reisedokumentes mit Rückreisevisa für den Beschwerdeführer zwecks Studienwochen im Ausland. F.b Die jeweiligen Reisedokumente mit Rückreisevisa liess das BFM dem Beschwerdeführer mit Datum vom 8. September 2008, 22. Dezember 2008, 14. Juli 2009 sowie vom 16. Juni 2010 zukommen. G. G.a Zwecks Immatrikulation an der Universität I._______ liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2010 um eine Kopie seiner Geburtsurkunde ersuchen. G.b Aufgrund einer Projektarbeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Maturaabschlussprüfung (...) wurde dieser am (...) von der Stiftung (...) zur Teilnahme am Nationalen Wettbewerb 2011 eingeladen. G.c Diese Arbeit wurde (...). H. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer seinen Maturitätsausweis sowie sein Immatrikulationsgesuch an der I._______ zu den Akten. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Ausführungen seiner Vorbringen sei seine Verfolgungsgeschichte und die polizeiliche Suche nach ihm unglaubhaft. So hätten Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (unter anderem die Nomination seiner Mutter für das D._______-Zentralkomitee aus dem Jahre 1996, die Wahlkandidatur seiner Mutter vom 23. September 2000, der Haftbefehl vom 1. Dezember 2004 sowie der Suchbefehl vom 23. September 2005 und die D._______-Parteibestätigung seiner Mutter vom 12. September 2005), mit Ausnahme der D._______-Parteiausweise seiner Mutter aus dem Jahr 1994 und der Jahre 2004/2005, gefälscht seien. Auch würden die Darlegungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu nicht überzeugen. Ausser der Vorhaltung, dass seine Eltern Mitglieder des D._______-Zentralkomitees gewesen seien, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, zum Abklärungsresultat selbst Stellung zu nehmen. Unter diesem Blickwinkel müssten auch die dem BFM von verschiedenen Personen aus der Côte d'Ivoire zugesandten Bestätigungsschreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert werden. Was zudem den erwähnten Zeitungsbericht im "Le Populaire" anbelange, handle es sich dabei um eine Fotokopie, welche leicht manipulierbar sei und in der Côte d'Ivoire gegen geringes Entgelt in Auftrag gegeben werden könne. Angesichts der positiven Entwicklung in Abidjan seit dem Jahr 2004 erscheine des Weiteren wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Nachrichten von seiner Familie beziehungsweise Tante erhalten habe, zumal sich seine Tante mit Schreiben vom 8. November 2006 unter Angabe ihrer Adresse und Telefonnummer beim BFM gemeldet habe. Zudem erscheine aufgrund der allgemeinen Lage in Abidjan wenig wahrscheinlich, dass sich seine Familie nach wie vor verstecken respektive konspirativ verhalten müsse. Ferner habe sich der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthaltsort seiner Tante in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum ausgesagt habe, seine Tante sei aus Guinea in die Côte d'Ivoire zurückgekehrt (vgl. A2 S. 10), um während der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, nicht zu wissen, wo sich seine Tante zurzeit aufhalte. Auch habe er widersprüchliche Angaben betreffend den eingereichten Haftbefehl zu Protokoll gegeben, indem er vorerst erklärt habe, diesen von einer Freundin seiner Tante, welche im Justiz- und Sicherheitsbereich arbeite, beschafft zu haben (vgl. A12 S. 10), um anlässlich des rechtlichen Gehörs darzulegen, ein Kollege seiner Tante, welcher beim Militärministerium arbeite, habe den Haft- und Suchbefehl für ihn besorgt. Des Weiteren werde die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen noch zusätzlich beeinträchtigt, indem er, ungeachtet der mehrmaligen Aufforderung anlässlich der Anhörungen, keine rechtsgenüglichen Dokumente, welche seine Identität belegen könnten, eingereicht habe. Auch habe der Beschwerdeführer bis dato nichts unternommen, um die verlangten Dokumente beizubringen, womit seine Identität nicht feststehe. Sodann könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Redaktor beim F._______ Regionalradio G._______ und seiner kritischen Äusserungen über das ivorische politische Regime in politischen und kulturellen Sendungen subjektive Nachfluchtgründe geschaffen habe. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die ivorischen Behörden vorhanden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Côte d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe noch behördlich verfolgt worden sei. Zudem reichten vereinzelte Äusserungen bei einem Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal begrenzter Zuhörerschaft nicht aus, um von den ivorischen Behörden identifiziert und als politischer Gegner erkannt zu werden. In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2007 verwies das BFM im Wesentlichen auf seine durch die Botschaftsantwort vom 20. September 2006 untermauerten Erwägungen. Darüber hinaus äusserte es sich über die aktuelle politische Entwicklung in der Côte d'Ivoire, wonach sich die Lage nach dem Friedensabkommen zwischen Präsident Gbagbo und dem Rebellenchef Soro positiv auf die D._______-Mitglieder auswirkten und eine gezielte Verfolgung gegen diese seitens des Staates zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2007 sowie in seinen Stellungnahmen vom 15. November 2006 sowie vom 21. Mai 2007 demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Zudem bekräftigte er im Wesentlichen den bisher geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. In umfassenden Ausführungen werden die Erwägungen der Vorinstanz kritisch gewürdigt und beanstandet. Vorab rügt er insbesondere eine Missachtung seines Anspruchs auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör, zumal ihm die Einsicht in das Verfahrensdokument actum 23 (Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 20. September 2006) nicht gewährt worden sei. Damit sei es ihm nicht möglich, sich zu den Ergebnissen - insbesondere zu jenen der angeblich gefälschten Unterschriften - zu äussern. Er sei überzeugt, die zu den Akten gereichten Dokumente seien - entgegen der Meinung des BFM - authentisch. Ferner habe das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es keine Elemente zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Ebenso habe es die Vorinstanz unterlassen, mit Mitgliedern der D._______ Kontakt aufzunehmen und die Authentizität des Artikels in der Zeitschrift "Le Populaire" vom 11. November 1997 zu überprüfen. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Telefonnummer noch über eine Adresse seiner Mutter und habe von seinen Eltern nichts vernommen. Einzig über seine Tante stehe er in Kontakt zu seiner Mutter. Auch seien die Aussagen betreffend den Aufenthaltsort seiner Tante - entgegen der Meinung des BFM - nicht widersprüchlich ausgefallen, zumal er schlüssig erklärt habe, diese lebe in Abidjan, sei aber aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsfrau ständig unterwegs. Bezüglich der Gewährsperson habe sich ein kleines sprachliches Verständnisproblem eingeschlichen, zumal seine Tante den Haft- und Suchbefehl entgegen der Stellungnahme vom 15. November 2006 nicht von einem Kollegen, sondern von einer Freundin der Tante, welche beim Justiz- und Sicherheitsministerium arbeite, erhalten habe. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft, genügend begründet, stichhaltig und im Kernpunkt widerspruchsfrei. Darüber hinaus stelle sich die Entwicklung nach dem Friedensabkommen zwischen Präsident Gbagbo und dem Rebellenchef Soro nicht dergestalt dar, wie vom BFM beschrieben. Vielmehr herrsche in der Côte d'Ivoire immer noch eine Situation allgemeiner Unruhen, Unsicherheit sowie von Gewalt ohne jegliche Zukunftsperspektiven. 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem das BFM einerseits den Abklärungsbericht der Schweizerischen Vertretung in Abidjan vom 20. September 2006 nicht zur Einsichtnahme herausgeben und andererseits den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrechtlich in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche Aktenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche beziehungsweise private Interessen oder ein laufendes Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so darf die Behörde auf das entsprechende Dokument nur dann zum Nachteil der Partei abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und sie die Gelegenheit erhält, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 4.1.1 Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Abidjan - und gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der Fragenkatalog der Vorinstanz - unterliegen als entscheidwesentliche Aktenstücke dem Grundsatz des Einsichtsrechtes. Indem der Beschwerdeführer am 26. September 2006 Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der entscheidrelevanten Botschaftsabklärungen (vgl. actum 24) und Gelegenheit erhalten hat, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen - was er nach zweimaliger Fristersterstreckung mit Schreiben vom 15. November 2006 nachholte (vgl. actum 30), sind die in Art. 28 VwVG aufgestellten Anforderungen erfüllt und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt. 4.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz; das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). 4.2.1 Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer vorliegend seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, weil er seine Identität bis dato nicht rechtsgenüglich belegte, und nicht - wie von ihm argumentiert - weil er keine Beweismittel eingereicht hat. Auch bezüglich der Verfahrensgrundsätze und -rechte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Pflichten eingehalten hat; sie hat sich mit allen wesentlichen Elementen des rechtserheblichen Sachverhalts auseinandergesetzt und ist dem Untersuchungsgrundsatz vorgängig durchaus gerecht geworden. Zudem kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Beweismitteln in irgendwelchen Ländern zu forschen. Nach dem Gesagten besteht weder Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung noch zur Vornahme weiterer Abklärungen auf Beschwerdeebene. 5. 5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Wie vorstehend dargelegt wurde, wurden die meisten vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, mit Ausnahme der D._______-Parteiausweise seiner Mutter aus den Jahren 1994 und 2004/2005 (vgl. S. 7 oben), im Rahmen von Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Abidjan aufgrund verschiedener, dem Beschwerdeführer bekannt gegebener Merkmale als Fälschungen erachtet. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Insbesondere hielt das BFM auch zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs zu den auch als gefälscht qualifizierten Suchbefehl und Haftbefehl, welche seine Verfolgungssituation belegen sollten, bezeichnenderweise gerade nicht äusserte. Auch in der Beschwerde unterlässt er es, zum diesbezüglichen konkreten Fälschungsvorwurf im Detail Stellung zu nehmen, sondern belässt es im Wesentlichen bei der pauschalen Bestreitung, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, und hält an der Authentizität der auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften fest. Die Einreichung von gefälschten Beweismitteln lässt aber an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Aufgrund der einzig als echt erachteten Parteiausweise der Mutter kann zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt. Es kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er selbst der D._______ als einfaches Mitglied beigetreten sein oder für diese Partei sympathisiert haben könnte. Ein allfälliges politisches Engagement wäre aber auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers als nicht sehr ausgeprägt zu bezeichnen. So sei er im Jahre 2003 der D._______-Sektion J._______ beigetreten und habe dort an Veranstaltungen teilgenommen. Dieses geltend gemachte geringe politische Engagement lässt weitere Zweifel an den angeblichen Benachteiligungen in diesem Zusammenhang aufkommen. Gewichtige Vorbehalte an der geltend gemachten Verfolgungssituation entstehen aber auch durch die - vom BFM zu Recht aufgezeigten - realitätsfremden und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2007 sowie in der Vernehmlassung vom 24. April 2007 verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Entscheidwesentliches entgegenzuhalten vermag. Ergänzend zu den Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur Partei und zu seiner angeblichen Tätigkeit innerhalb der Partei sowie derer seiner Eltern zu machen. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Insbesondere ist aber auch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die D._______ an der neuen Regierung mit (...) Ministern beteiligt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine (künftige) Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mitgliedschaft seiner Mutter zu dieser Partei oder einer allfälligen Nähe des Beschwerdeführers zur D._______ zum heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Berichte einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung in Zweifel zu ziehen. 6. 6.1 Es bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein aktives Engagement beim Regionalradiosender G._______, F._______, wo er öffentlich die Staatsmacht der Côte d'Ivoire kritisiert habe, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und damit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und E. 8 S. 67 f., mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Das BFM führte in Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vereinzelte Äusserungen des Beschwerdeführers bei einem Schweizer regionalen Radiosender mit geringer Reichweite und lokal begrenzter Zuhörerschaft ausreichten, damit er von den ivorischen Behörden identifiziert und als politischer Gegner erkannt werden könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil er sich in der Côte d'Ivoire weder politisch aktiv engagiert habe, noch von den Behörden verfolgt worden sei. Folglich seien im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden. Den Ausführungen des BFM, wonach der Beschwerdeführer kein genügendes politisches Profil aufweise, um von den ivorischen Behörden verfolgt zu werden, kann zugestimmt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Sendungen des Radios G._______ einzig in die (...)-Äther beziehungsweise ins kantonale Radionetz gelangen. Dies nicht zuletzt, weil der Radiosender G._______ bislang einzig über eine lokal-regionale Radiokonzession verfügt und auch kein Gesuch um eine UKW- oder internationale Radiokonzession beim Bundesamt für Kommunikation hängig ist (Stand 7. Dezember 2007). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers können damit in der Côte d'Ivoire die Radiosendungen des regionalen Radiosenders G._______ und mithin seine Sendungen nicht empfangen werden (vgl. statt vieler www.bakom.admin.ch; www.srg.ag-so.ch; www.(...).ch). Demnach ist es den staatlichen Behörden seines Heimatlandes unmöglich, den Beschwerdeführer als regimekritischen Gegner zu identifizieren. Daran vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Tonträger nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich bei der D._______ um eine legale Partei handelt, die (...) in der nationalen Einheitsregierung der Côte d'Ivoire mit (...) Ministern vertreten ist (vgl. Radio France International, Côte d'Ivoire: Le [...] le gouvernement, [...] 2007, http://www.rfi.fr/actufr/articles /088/article_50886.asp, abgerufen am 21. Juli 2010; République Côte d'Ivoire, 10ème Gouvernement de la 2ème Republique [Guillaume K. SORO], http://www.gouv.ci/gouver- nement.php, abgerufen am 21. Juli 2010). Wie vorstehend erwähnt (E. 5.3) existieren keine Hinweise auf Repressionen gegen Mitglieder der D._______. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Grundsatzentscheid vom 24. November 2009 (BVGE 2009/41 E. 7) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert we.rden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan, hat jedenfalls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. 7.6 Der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise am 7. November 2004 nach E._______ zusammen mit seinen Eltern, seinen (...) Brüdern sowie mit seiner Schwester in Abidjan. Zudem lebt seine Tante, welche ihm zur Flucht verholfen habe, ebenfalls in Abidjan (vgl. A2 S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Entgegen seinen unglaubhaften Aussagen betreffend den Aufenthaltsort seiner Familie, ist jedoch davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt noch Verwandte und Bekannte (Eltern, Geschwister, Tante und Onkel sowie Schul- und Parteikollegen) in seiner Heimatregion wohnen, womit er bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Beziehungsnetz vorfindet (vgl. A 2 S. 2 f.). Auch wenn der Einstieg ins Berufsleben infolge der wirtschaftlichen Situation im Heimatland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein dürfte, ist es ihm - insbesondere durch die weit überdurchschnittliche Schulbildung, die er in der Schweiz erworben hat sowie die gesammelte Berufserfahrung als ehrenamtlicher Radioredaktor (vgl. E. 7.7 nachfolgend) - zuzumuten, sich um eine Arbeit zu bemühen oder in Abidjan an der Universität oder an einer technischen Hochschule zu studieren, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Festzuhalten bleibt, dass auch die beinahe fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Im Gegenteil zeigte der Beschwerdeführer aufgrund seiner absolvierten Schulen ([...] sowie verschiedene Sprachaufenthalte im Ausland [...] und der beruflichen Erfahrungen im Radiokommunikationsbereich eine grosse Flexibilität und Bereitschaft, neues zu lernen und sich zu integrieren, was sich schliesslich auch positiv auf seine berufliche Zukunft im Heimatland auswirken kann. Nachdem die Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wobei allerdings ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz notwendig ist (Art. 14 Abs. 2 AsylG). 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage seit seiner Einreise über keinen Erwerb verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: