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D-3251/2012

D-3251/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. De­zember 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 16. Dezember 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. März 2010 in C._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus Usbekistan mit seiner Familie in D._______ gelebt, wo er einen kleinen Imbissladen betrieben habe. Am 29. August 2009 sei er bei sich zu Hause auf die Strasse hinaus gegangen, um etwas Luft zu schnappen. Da er dort seinen Nachbarn E._______ gesehen habe, sei er zu ihm hingegangen, um etwas zu plaudern. Plötzlich sei ein Mann auf sie zugerannt und habe ihm eine Tasche beziehungsweise ein Paket in die Hand gedrückt und ihn gebeten, diesen Gegenstand kurz zu halten, damit er sein ganz in der Nähe stehendes Auto aufschliessen könne. Nachdem der Mann das Auto aufgeschlossen habe, sei er einfach davongefahren, ohne die Tasche respektive das Paket mitzunehmen. In demselben Moment sei ein Kleinbus vorgefahren und Polizisten seien ausgestiegen, die sie in den Bus gestossen hätten. Die Polizisten hätten in der Tasche beziehungsweise im Paket Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt gefunden. Schon im Bus sei er aufgefordert worden zu erzählen, woher er die Flugblätter habe. Man habe ihn und E._______ an einen unbekannten Ort gefahren und sie in einen Keller eingesperrt. Dort sei er unter Misshandlungen und Drohungen aufgefordert worden, Mitbeteiligte zu nennen. Die Polizisten hätten ihm nicht geglaubt, dass er nichts über die Flugblätter wisse. Nachdem er seinen Bruder telefonisch angewiesen habe, den Polizisten 10'000 USD zu überbringen, sei er Anfang September 2009 freigelassen worden. Da er befürchtet habe, immer wieder von den Polizisten inhaftiert und erpresst zu werden, sei er noch am selben Tag per Auto nach Kasachstan gereist, wo er sich in irgendeiner Stadt zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Von dort sei er dann via Weissrussland und Österreich per LKW in die Schweiz gelangt. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz zwei Seiten eines usbekischen Reisepasses (in Kopie), einen Führerausweis, ein Militärdienstbüchlein, ein Diplom (...), ein Diplom (...) sowie eine Notenliste (...) ein. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 - eröffnet am 18. Mai 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung seien vage sowie unsubstanziiert und wirkten konstruiert. Er wolle beispielsweise nicht wissen, wo er festgehalten worden sei und habe diesbezüglich Ausreden vorgebracht: Er sei in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen und in einem Auto mit zugeklebten Fenstern dorthin gefahren worden, weshalb er nicht gemerkt habe, wo er sei. Trotz mehrfacher Nachfragen habe er auch nicht erklären können oder wollen, wie er aus dem Gefängnis gekommen sei und was er nachher gemacht habe. Er habe lediglich gesagt, dass man ihn - nachdem sein Bruder 10'000 USD bezahlt habe - freigelassen habe und er am Abend nach Kasachstan weggefahren sei. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, es sei im Keller so dunkel gewesen. Er sei aus dem Keller nach oben gerannt, weil er froh gewesen sei, ihn verlassen zu dürfen. Auch auf weitere Nachfrage hin habe er keine näheren Angaben machen können oder wollen. Im Weiteren mangle es seinen Schilderungen bezüglich der behaupteten Folter an gewissen Realkennzeichen. Er sei beispielsweise mehrmals nach seinen Peinigern gefragt worden, wobei er sich jeweils in Allgemeinheiten geflüchtet habe und den Fragen ausgewichen sei. Seltsam sei ferner, dass er genaue Zeitangaben zu den Ereignissen während der Haft gemacht habe, obwohl er während der ganzen Zeit in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen sein wolle, was eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht praktisch verunmögliche, und nachdem er im EVZ angegeben habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er genau festgehalten worden sei. Merkwürdig sei auch, dass er den Nachnamen seines angeblich ermordeten Nachbarn nicht kenne, dies umso mehr, als es sich dabei um einen "wichtigen" Unternehmer gehandelt haben solle. Erfahrungsgemäss dürfe aber erwartet werden, dass jede Person, gleich welchen kulturellen Ursprungs, imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene Ereignisse und deren Begleitumstände zu machen. Die vagen und zum Teil ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers liessen keineswegs den Schluss zu, dass er die von ihm geschilderten Nachteile tatsächlich erlebt habe. Es müsse deshalb an diesem Sachverhalt erheblich gezweifelt werden. Kaum der Tatsache entsprechend sei ferner seine Behauptung, wonach er problemlos 10'000 USD für seine Freilassung bezahlt haben wolle. Er habe gut verdient, mit seinem Imbisslokal habe er 500 USD oder 600 USD, manchmal auch 700 USD pro Tag eingenommen. Dies sei schwer vorstellbar, betrage nämlich der Durchschnittslohn in Usbekistan lediglich 300 USD pro Monat. Auch aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die gebotene Mitwirkungspflicht verweigert werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Pass zu den Akten gegeben. Er habe zwar ein Militärdienstbüchlein, einen Führerausweis und eine Fotokopie der ersten zwei Seiten seines Passes zu den Akten gereicht. Somit stehe weder das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Die Vermutung liege nahe, dass er den Behörden etwas verschweige, zumal er sich nicht mehr erinnern wolle, wann und weshalb er die Kopie des Passes gemacht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen über die Reiseroute vage und unpräzis. So wolle er auf Umwegen in irgendeine kasachische Stadt gebracht worden sein, wo er sich zweieinhalb Monate versteckt gehalten habe. Danach soll er nach F._______ und von dort aus wiederum in irgendeine Stadt in Weissrussland gebracht worden sein. Es müsse deshalb auch aus diesem Grund erheblich an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Aufgrund dieser sowie zahlreicher weiterer Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel und Ausweise zu gewähren.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den eingereichten Beweismitteln und Ausweisen zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei nach der Gewährung der Einsicht in die eingereichten Beweismittel eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.

4. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen.

7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen.

8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Zertifikat vom 12. März 2008 sowie mehrere Berichte über Usbekistan zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe. G. Am 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschuss" einreichen, worin er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersuchte. Mit dem Gesuch wurde eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2012 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte ihm zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung. I. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2012 geleistet. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (mit Ausnahme des Führerausweises) und gab ihm Gelegenheit, bis am 20. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichen. Auf deren Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Ausweise zu gewähren; zudem, da sie es versäumt habe, diese Dokumente zu paginieren.

E. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August 2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage.

E. 4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Dadurch, dass es ihm die Einsicht verweigerte, verletzte es sein Recht auf Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch Einsicht in diese Dokumente ein - mit Ausnahme des Führerausweises, der ihm anlässlich der Anhörung wieder ausgehändigt worden war - und gab ihm Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (vgl. vorstehend Bst. J.). Am 20. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. K.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9).

E. 4.2.4 Bezüglich der Rüge, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, die eingereichten Beweismittel zu paginieren, stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung des Aktenverzeichnisses fest, dass es das BFM tatsächlich unterlassen hat, die Beweismittel im Aktenverzeichnis aufzuführen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzuhalten, dass diese zu Recht gerügte unsorgfältige Verfahrensführung im vorliegenden Fall nicht von wesentlicher Bedeutung ist, zumal dem Beschwerdeführer dadurch für das Verfahren keine Nachteile erwachsen sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung wegen dieses (geringfügigen) Mangels in den Akten aufzuheben (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.).

E. 4.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Sachverhaltselemente in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen. So habe sie es versäumt, den Japan-Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Telefonanrufe fremder Mädchen vor der Entführung in der angefochtenen Verfügung anzuführen. Ebenso, dass der Beschwerdeführer Zeuge massivster Misshandlungen (insbesondere geschlechtsspezifischer Natur) geworden sei, er "präsidentenfeindliche" Aktivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt habe, er ein entsprechendes Geständnis unterschrieben habe und ihm verboten worden sei, aus Usbekistan auszureisen.

E. 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, das sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.6 f.). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nie geltend machte, "präsidentenfeindliche" Aktivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt zu haben (vgl. BFM-Akten A 10/16 F113), weswegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden kann, Derartiges in der Verfügung nicht erwähnt zu haben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet.

E. 4.4.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, nachdem dieser in der Anhörung geschildert habe, dass nach seiner Verhaftung vor seinen Augen ein "Bursche" geschlechtsspezifisch gefoltert worden sei. Insbesondere, da aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, ob er selber auch geschlechtsspezifisch verfolgt worden sei.

E. 4.4.2 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist (vgl. a.a.O. E. 5 b/cc S. 16).

E. 4.4.3 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zuschauen müssen, wie die Polizisten schamhafte Sachen mit einem Burschen gemacht hätten. So hätten sie ihm einen Haarbrennstab in den Anus eingeführt (A 10/16 S. 9). Aus dem Anhörungsprotokoll geht - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf dieselbe Weise gefoltert worden wäre. Eine "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 liegt nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die asylsuchende Person selbst mittels sexueller Gewalt verfolgt wird. Es genügt somit nicht, dass die asylsuchende Person nur Zeuge von "geschlechtsspezifischer Verfolgung" wird. Folglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung - erzwungenes Zuschauen bei schamhafter Folterung - nicht unter den Begriff der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 fällt. Somit war die Vorinstanz - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - auch nicht von Amtes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, weshalb sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.

E. 4.5 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu befragen; zudem habe sie es versäumt, die wesentlichen im Entscheid unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Hinsichtlich der ersten Rüge ist auf E. 4.4.3 zu verweisen, wo festgehalten ist, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu befragen, weshalb diesbezüglich keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts vorliegt. Bezüglich der zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen konnte, zumal seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, vage und unsubstanziiert sind beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (dazu nachfolgend E. 5.6 f.), weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, die im Entscheid unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Aus diesem Grund war es - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - auch nicht angezeigt, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der diesbezügliche in der Beschwerde­ergänzung erhobene Antrag ist abzuweisen. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, ist demzufolge unbegründet. Dies gilt auch bezüglich der Rüge in der Eingabe vom 20. Juli 2012, die Vorinstanz habe nie eine Übersetzung der eingereichten Beweisdokumente verlangt und es unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen dieser Beweismittel einzureichen, weshalb eine korrekte Würdigung der Beweisdokumente nicht möglich sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Schlüsse aus den (inhaltlichen) Übersetzungen der Beweismittel, beispielsweise eines Diploms, einer Notenliste, eines Führerausweises usw., gezogen werden könnten, da sie keinen Bezug zum Asylvortrag haben.

E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, diese sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 5.4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 5.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten erheblich widersprach. Beispielsweise sagte er bei der Kurzbefragung aus, der Mann habe ihnen ein Paket in die Hand gedrückt und gesagt: "Haltet mal, ich suche nach dem Autoschlüssel" (A 1/9 S. 5), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, der Mann habe ihn (Beschwerdeführer) gefragt, ob er seine Tasche schnell halten könne, damit er sein Auto aufmachen könne. Dann habe der Mann ihm diese Tasche in die Hand gedrückt (A 10/16 S. 8). Erheblich widersprochen hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme durch die Polizei. So gab er diesbezüglich bei der Kurzbefragung zu Protokoll: "Drei, vier Tage, zwei Tage, ich erinnere mich nicht" (A 1/9 S. 5). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vom 29. August 2009 bis zum 3. September 2009 festgehalten worden. Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Polizisten die Flugblätter bei ihm gefunden hätten. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, sie seien von den Polizisten in den Bus gestossen und weggebracht worden. Die Polizisten hätten schon unterwegs in das Paket geschaut und die Flugblätter gefunden (A 1/9 S. 5). Andererseits brachte er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) vor, die Milizbeamten seien aus dem Bus ausgestiegen und hätten die Tasche sehen wollen. Als sie die Tasche aufgemacht hätten, seien dort so viele Papiere drin gewesen. Dann hätten sie ihm die Arme nach hinten gedreht und ihn ins Auto gezwungen (A 10/16 S. 9). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Beispielsweise ist dem (sinngemässen) Einwand, wonach es absurd sei, dem von den usbekischen Behörden verhafteten Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er nicht wisse, wo er festgehalten worden sei, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, den Keller zu Fuss verlassen zu haben (A 10/16 S. 12), weswegen es nicht nachvollziehbar ist, dass er über den Ort seiner Festhaltung keine genaueren Angaben machen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, sein Japan-Aufenthalt sei vermutlich einer der wesentlichen Gründe, weshalb die usbekischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er solches anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan befürchten müsste. Er vermag mit seinen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise der Beschwerdeergänzung sowie den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Usbekistan auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.

E. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des jungen und - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er verfügt über mehrere Ausbildungen (...) sowie jahrelange Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass sein Imbissladen in seiner Heimat auch in seiner Abwesenheit weiterlaufe (A 10/16 S. 5). Zudem leben gemäss seinen Angaben seine Eltern, seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie seine beiden Geschwister in Usbekistan. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 6. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 9.2 Dem Umstand, dass auf Seiten des Beschwerdeführers, weil die Vorinstanz keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährte, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen, weil kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote besteht, vielmehr die Rechtsvertretung zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung ist vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen, da der dem Beschwerdeführer erwachsene Aufwand leicht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.-- (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist vom BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3251/2012 Urteil vom 10. August 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Usbekistan, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. De­zember 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 16. Dezember 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. März 2010 in C._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe vor seiner Ausreise aus Usbekistan mit seiner Familie in D._______ gelebt, wo er einen kleinen Imbissladen betrieben habe. Am 29. August 2009 sei er bei sich zu Hause auf die Strasse hinaus gegangen, um etwas Luft zu schnappen. Da er dort seinen Nachbarn E._______ gesehen habe, sei er zu ihm hingegangen, um etwas zu plaudern. Plötzlich sei ein Mann auf sie zugerannt und habe ihm eine Tasche beziehungsweise ein Paket in die Hand gedrückt und ihn gebeten, diesen Gegenstand kurz zu halten, damit er sein ganz in der Nähe stehendes Auto aufschliessen könne. Nachdem der Mann das Auto aufgeschlossen habe, sei er einfach davongefahren, ohne die Tasche respektive das Paket mitzunehmen. In demselben Moment sei ein Kleinbus vorgefahren und Polizisten seien ausgestiegen, die sie in den Bus gestossen hätten. Die Polizisten hätten in der Tasche beziehungsweise im Paket Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt gefunden. Schon im Bus sei er aufgefordert worden zu erzählen, woher er die Flugblätter habe. Man habe ihn und E._______ an einen unbekannten Ort gefahren und sie in einen Keller eingesperrt. Dort sei er unter Misshandlungen und Drohungen aufgefordert worden, Mitbeteiligte zu nennen. Die Polizisten hätten ihm nicht geglaubt, dass er nichts über die Flugblätter wisse. Nachdem er seinen Bruder telefonisch angewiesen habe, den Polizisten 10'000 USD zu überbringen, sei er Anfang September 2009 freigelassen worden. Da er befürchtet habe, immer wieder von den Polizisten inhaftiert und erpresst zu werden, sei er noch am selben Tag per Auto nach Kasachstan gereist, wo er sich in irgendeiner Stadt zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Von dort sei er dann via Weissrussland und Österreich per LKW in die Schweiz gelangt. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz zwei Seiten eines usbekischen Reisepasses (in Kopie), einen Führerausweis, ein Militärdienstbüchlein, ein Diplom (...), ein Diplom (...) sowie eine Notenliste (...) ein. B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 - eröffnet am 18. Mai 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung seien vage sowie unsubstanziiert und wirkten konstruiert. Er wolle beispielsweise nicht wissen, wo er festgehalten worden sei und habe diesbezüglich Ausreden vorgebracht: Er sei in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen und in einem Auto mit zugeklebten Fenstern dorthin gefahren worden, weshalb er nicht gemerkt habe, wo er sei. Trotz mehrfacher Nachfragen habe er auch nicht erklären können oder wollen, wie er aus dem Gefängnis gekommen sei und was er nachher gemacht habe. Er habe lediglich gesagt, dass man ihn - nachdem sein Bruder 10'000 USD bezahlt habe - freigelassen habe und er am Abend nach Kasachstan weggefahren sei. Auf Nachfrage hin habe er erklärt, es sei im Keller so dunkel gewesen. Er sei aus dem Keller nach oben gerannt, weil er froh gewesen sei, ihn verlassen zu dürfen. Auch auf weitere Nachfrage hin habe er keine näheren Angaben machen können oder wollen. Im Weiteren mangle es seinen Schilderungen bezüglich der behaupteten Folter an gewissen Realkennzeichen. Er sei beispielsweise mehrmals nach seinen Peinigern gefragt worden, wobei er sich jeweils in Allgemeinheiten geflüchtet habe und den Fragen ausgewichen sei. Seltsam sei ferner, dass er genaue Zeitangaben zu den Ereignissen während der Haft gemacht habe, obwohl er während der ganzen Zeit in einem dunklen Keller eingesperrt gewesen sein wolle, was eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht praktisch verunmögliche, und nachdem er im EVZ angegeben habe, er könne sich nicht mehr erinnern, wie lange er genau festgehalten worden sei. Merkwürdig sei auch, dass er den Nachnamen seines angeblich ermordeten Nachbarn nicht kenne, dies umso mehr, als es sich dabei um einen "wichtigen" Unternehmer gehandelt haben solle. Erfahrungsgemäss dürfe aber erwartet werden, dass jede Person, gleich welchen kulturellen Ursprungs, imstande sei, detaillierte Angaben über erlittene Ereignisse und deren Begleitumstände zu machen. Die vagen und zum Teil ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers liessen keineswegs den Schluss zu, dass er die von ihm geschilderten Nachteile tatsächlich erlebt habe. Es müsse deshalb an diesem Sachverhalt erheblich gezweifelt werden. Kaum der Tatsache entsprechend sei ferner seine Behauptung, wonach er problemlos 10'000 USD für seine Freilassung bezahlt haben wolle. Er habe gut verdient, mit seinem Imbisslokal habe er 500 USD oder 600 USD, manchmal auch 700 USD pro Tag eingenommen. Dies sei schwer vorstellbar, betrage nämlich der Durchschnittslohn in Usbekistan lediglich 300 USD pro Monat. Auch aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die gebotene Mitwirkungspflicht verweigert werde. Der Beschwerdeführer habe keinen Pass zu den Akten gegeben. Er habe zwar ein Militärdienstbüchlein, einen Führerausweis und eine Fotokopie der ersten zwei Seiten seines Passes zu den Akten gereicht. Somit stehe weder das richtige Ausreisedatum noch die tatsächliche Reiseroute fest. Die Vermutung liege nahe, dass er den Behörden etwas verschweige, zumal er sich nicht mehr erinnern wolle, wann und weshalb er die Kopie des Passes gemacht habe. Darüber hinaus seien seine Ausführungen über die Reiseroute vage und unpräzis. So wolle er auf Umwegen in irgendeine kasachische Stadt gebracht worden sein, wo er sich zweieinhalb Monate versteckt gehalten habe. Danach soll er nach F._______ und von dort aus wiederum in irgendeine Stadt in Weissrussland gebracht worden sein. Es müsse deshalb auch aus diesem Grund erheblich an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt werden. Aufgrund dieser sowie zahlreicher weiterer Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. E. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel und Ausweise zu gewähren.

2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den eingereichten Beweismitteln und Ausweisen zu gewähren.

3. Dem Beschwerdeführer sei nach der Gewährung der Einsicht in die eingereichten Beweismittel eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.

4. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen.

7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen.

8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden ein Zertifikat vom 12. März 2008 sowie mehrere Berichte über Usbekistan zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe. G. Am 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschuss" einreichen, worin er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ersuchte. Mit dem Gesuch wurde eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2012 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte ihm zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung. I. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2012 geleistet. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (mit Ausnahme des Führerausweises) und gab ihm Gelegenheit, bis am 20. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichen. Auf deren Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Ausweise zu gewähren; zudem, da sie es versäumt habe, diese Dokumente zu paginieren. 4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2007 vom 17. August 2010 E. 4.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt ist (Stephan C. Brunner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 17). Das Akteneinsichtsrecht gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden dabei die gesetzliche Grundlage. 4.2.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2012 keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährte. Da diesbezüglich grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht und die Voraussetzungen für dessen Einschränkung gemäss Art. 27 f. VwVG nicht erfüllt sind, hätte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Dokumente gewähren müssen. Dadurch, dass es ihm die Einsicht verweigerte, verletzte es sein Recht auf Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer jedoch Einsicht in diese Dokumente ein - mit Ausnahme des Führerausweises, der ihm anlässlich der Anhörung wieder ausgehändigt worden war - und gab ihm Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen (vgl. vorstehend Bst. J.). Am 20. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen (vgl. vorstehend Bst. K.). Damit kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). 4.2.4 Bezüglich der Rüge, wonach es die Vorinstanz versäumt habe, die eingereichten Beweismittel zu paginieren, stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung des Aktenverzeichnisses fest, dass es das BFM tatsächlich unterlassen hat, die Beweismittel im Aktenverzeichnis aufzuführen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2). Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzuhalten, dass diese zu Recht gerügte unsorgfältige Verfahrensführung im vorliegenden Fall nicht von wesentlicher Bedeutung ist, zumal dem Beschwerdeführer dadurch für das Verfahren keine Nachteile erwachsen sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung wegen dieses (geringfügigen) Mangels in den Akten aufzuheben (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.). 4.3 4.3.1 Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Sachverhaltselemente in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen. So habe sie es versäumt, den Japan-Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Telefonanrufe fremder Mädchen vor der Entführung in der angefochtenen Verfügung anzuführen. Ebenso, dass der Beschwerdeführer Zeuge massivster Misshandlungen (insbesondere geschlechtsspezifischer Natur) geworden sei, er "präsidentenfeindliche" Aktivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt habe, er ein entsprechendes Geständnis unterschrieben habe und ihm verboten worden sei, aus Usbekistan auszureisen. 4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, das sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Sodann ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.6 f.). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nie geltend machte, "präsidentenfeindliche" Aktivitäten ausgeführt beziehungsweise Papiere mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt zu haben (vgl. BFM-Akten A 10/16 F113), weswegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden kann, Derartiges in der Verfügung nicht erwähnt zu haben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. 4.4 4.4.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, nachdem dieser in der Anhörung geschildert habe, dass nach seiner Verhaftung vor seinen Augen ein "Bursche" geschlechtsspezifisch gefoltert worden sei. Insbesondere, da aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, ob er selber auch geschlechtsspezifisch verfolgt worden sei. 4.4.2 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist (vgl. a.a.O. E. 5 b/cc S. 16). 4.4.3 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zuschauen müssen, wie die Polizisten schamhafte Sachen mit einem Burschen gemacht hätten. So hätten sie ihm einen Haarbrennstab in den Anus eingeführt (A 10/16 S. 9). Aus dem Anhörungsprotokoll geht - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auf dieselbe Weise gefoltert worden wäre. Eine "geschlechtsspezifische Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 liegt nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die asylsuchende Person selbst mittels sexueller Gewalt verfolgt wird. Es genügt somit nicht, dass die asylsuchende Person nur Zeuge von "geschlechtsspezifischer Verfolgung" wird. Folglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung - erzwungenes Zuschauen bei schamhafter Folterung - nicht unter den Begriff der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" im Sinne von Art. 6 AsylV 1 fällt. Somit war die Vorinstanz - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - auch nicht von Amtes wegen verpflichtet, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anzuhören, weshalb sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4.5 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt, da sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu befragen; zudem habe sie es versäumt, die wesentlichen im Entscheid unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Hinsichtlich der ersten Rüge ist auf E. 4.4.3 zu verweisen, wo festgehalten ist, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer ein zweites Mal durch ein reines Männerteam zu befragen, weshalb diesbezüglich keine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts vorliegt. Bezüglich der zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilen konnte, zumal seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, vage und unsubstanziiert sind beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (dazu nachfolgend E. 5.6 f.), weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten konnte, die im Entscheid unerwähnten Punkte weiter abzuklären. Aus diesem Grund war es - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - auch nicht angezeigt, eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Der diesbezügliche in der Beschwerde­ergänzung erhobene Antrag ist abzuweisen. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, ist demzufolge unbegründet. Dies gilt auch bezüglich der Rüge in der Eingabe vom 20. Juli 2012, die Vorinstanz habe nie eine Übersetzung der eingereichten Beweisdokumente verlangt und es unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, Übersetzungen dieser Beweismittel einzureichen, weshalb eine korrekte Würdigung der Beweisdokumente nicht möglich sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Schlüsse aus den (inhaltlichen) Übersetzungen der Beweismittel, beispielsweise eines Diploms, einer Notenliste, eines Führerausweises usw., gezogen werden könnten, da sie keinen Bezug zum Asylvortrag haben. 4.6 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2012 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, diese sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt und demzufolge sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 5.4 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten erheblich widersprach. Beispielsweise sagte er bei der Kurzbefragung aus, der Mann habe ihnen ein Paket in die Hand gedrückt und gesagt: "Haltet mal, ich suche nach dem Autoschlüssel" (A 1/9 S. 5), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, der Mann habe ihn (Beschwerdeführer) gefragt, ob er seine Tasche schnell halten könne, damit er sein Auto aufmachen könne. Dann habe der Mann ihm diese Tasche in die Hand gedrückt (A 10/16 S. 8). Erheblich widersprochen hat sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme durch die Polizei. So gab er diesbezüglich bei der Kurzbefragung zu Protokoll: "Drei, vier Tage, zwei Tage, ich erinnere mich nicht" (A 1/9 S. 5). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung geltend, er sei vom 29. August 2009 bis zum 3. September 2009 festgehalten worden. Im Weiteren äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Polizisten die Flugblätter bei ihm gefunden hätten. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, sie seien von den Polizisten in den Bus gestossen und weggebracht worden. Die Polizisten hätten schon unterwegs in das Paket geschaut und die Flugblätter gefunden (A 1/9 S. 5). Andererseits brachte er anlässlich der Anhörung (sinngemäss) vor, die Milizbeamten seien aus dem Bus ausgestiegen und hätten die Tasche sehen wollen. Als sie die Tasche aufgemacht hätten, seien dort so viele Papiere drin gewesen. Dann hätten sie ihm die Arme nach hinten gedreht und ihn ins Auto gezwungen (A 10/16 S. 9). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sowie der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Beispielsweise ist dem (sinngemässen) Einwand, wonach es absurd sei, dem von den usbekischen Behörden verhafteten Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er nicht wisse, wo er festgehalten worden sei, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorbrachte, den Keller zu Fuss verlassen zu haben (A 10/16 S. 12), weswegen es nicht nachvollziehbar ist, dass er über den Ort seiner Festhaltung keine genaueren Angaben machen konnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, sein Japan-Aufenthalt sei vermutlich einer der wesentlichen Gründe, weshalb die usbekischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal er solches anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan befürchten müsste. Er vermag mit seinen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise der Beschwerdeergänzung sowie den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Usbekistan auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des jungen und - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er verfügt über mehrere Ausbildungen (...) sowie jahrelange Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Davon ist umso mehr auszugehen, als er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, dass sein Imbissladen in seiner Heimat auch in seiner Abwesenheit weiterlaufe (A 10/16 S. 5). Zudem leben gemäss seinen Angaben seine Eltern, seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie seine beiden Geschwister in Usbekistan. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und mit dem am 6. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 9.2 Dem Umstand, dass auf Seiten des Beschwerdeführers, weil die Vorinstanz keine Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährte, unnötiger Aufwand entstanden ist, ist bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Der Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung einer Kostennote ist abzuweisen, weil kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote besteht, vielmehr die Rechtsvertretung zur unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung ist vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen, da der dem Beschwerdeführer erwachsene Aufwand leicht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.-- (inklusiv Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist vom BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: