Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...) März 2009 und reiste mit einem Fischerboot in Richtung Indien, von wo aus er am 20. Juli 2010 mit dem Schiff bis in ein ihm unbekanntes Land gelangte. Dort setzte er seine Reise mit dem Auto fort, bis er am 3. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste und am 5. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum ([...]) ein Asylgesuch stellte. Im EVZ wurde er am 12. Oktober 2010 summarisch befragt und am 26. Oktober 2010 vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe anlässlich einer [Veranstaltung] im Vanni-Gebiet im Jahre 2004 mit [einem hohen Offizier der] Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens (...) ein Foto machen dürfen. Als die sri-lankische Armee zwei Jahre später bei einer Massenrazzia dieses Foto bei einem Freund namens C._______ gefunden habe, habe sie auch ihn der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt. Die Armee habe die Meinung vertreten, ein solches Foto mit einem derart hohen Offizier könne nur bei engem Kontakt, d.h. als LTTE-Mitglied überhaupt möglich sein. Als die Armee, glücklicherweise in seiner Abwesenheit, in zivil bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe, habe er im Juni 2006 die Flucht ergriffen und sich nach D._______ im Vanni-Gebiet begeben. Ein anderer Freund namens E._______, der ebenfalls auf dem Foto abgebildet sei, sei zur gleichen Zeit deswegen erschossen worden. Die LTTE hätten ihm dann eine Arbeit gegeben und beziehungsweise ihn gefangen gehalten; er habe im LTTE-Camp F._______ für LTTE-Mitglieder, (...), [gearbeitet] und habe (am Anfang) einen Lohn von 3000 Rupien pro Monat erhalten. Ende 2007/ zu Beginn des Jahres 2008, als die Friedensverhandlungen zwischen den sri-lankischen Behörden und den LTTE in die Brüche gegangen seien, sei er von den LTTE bedrängt worden, eine militärische Ausbildung zu machen. Weil er sich geweigert habe, habe er zur Strafe Wald roden müssen. Daraufhin habe er sich ab September 2008 zunächst bei einem befreundeten (...)händler, der das Camp der LTTE beliefert habe, beziehungsweise in dessen Bunker im Vanni versteckt, und sei dann mit ihm zusammen im März 2009 nach Indien geflüchtet. Im Juli 2010 sei er schliesslich nach Europa gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2011 - eröffnet am 26. April 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 25. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter im Sinne einer Beschwerdeverbesserung zur Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift auf, welche am 3. Juni 2010 fristgerecht erfolgte. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 20011 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung, datierend vom 20. Mai 2011, ein. I. Am 20. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr erstellten Bericht zu einer Dienstreise im September 2010 nach Sri Lanka, auf den sie sich in ihrerVerfügung stützte, zu einer weiteren Vernehmlassung auf. J. Am 28. Februar 2012 erfolgte die Vernehmlassung des BFM, der eine editionstaugliche Zusammenfassung des genannten Dienstreiseberichts beilag. K. Mit Replikschrift vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung. L. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und des weiteren Schriftenwechsels wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist daher zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) - und somit auch das Akteneinsichtsrecht - umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begründung seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010 verwiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben.
E. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert vom 22. Dezember 2011. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2012 eine Kopie übermittelt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2012 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung.
E. 3.3 Somit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2012 und der damit dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in den Hauptpunkten zu wenig konkret, detailliert, differenziert und auch widersprüchlich dargelegt worden und unglaubhaft. Die Schilderung, dass er von der sri-lankischen Armee im Mai 2006 gesucht worden sei, weil er auf dem Foto mit einem hohen LTTE-Offizier zu sehen gewesen sei, könne nicht geglaubt werden. Es sei namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee ihn zu Hause in zivil hätte aufsuchen sollen; vielmehr sei von Militärangehörigen zu erwarten, dass sie in Uniform erscheinen würden. Seine Behauptung, behördlich gesucht zu werden, stütze sich lediglich auf eine Mutmassung, da er auch angegeben habe, er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, vermutlich habe es sich aber um die Armee gehandelt. Allein aufgrund der eingereichten Todesurkunde, die belege, dass jemand erschossen worden sei, der angeblich auf dem Foto auch abgebildet sei, könne nicht auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies auch, weil der Beschwerdeführer den vollständigen Namen des angeblichen Freundes nicht habe nennen können, obwohl er auf der Todesurkunde vermerkt sei. Er habe daher weder überzeugend einen Kausalzusammenhang dargelegt noch schildern können, was mit dem anderen Freund, bei dem angeblich das Foto gefunden worden sei, und mit den anderen [Jugendlichen] geschehen sei. Es widerspreche zudem dem Verhalten eines Verfolgten, sich nach der Flucht vor der Ende 2007, anfangs 2008 versuchten Zwangsrekrutierung durch die LTTE noch für längere Zeit im Vanni-Gebiet aufzuhalten und sich darüber hinaus ausgerechnet bei jemandem zu verstecken, der für die LTTE tätig gewesen sei. Vielmehr wäre es naheliegender gewesen, das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet bei der nächstbesten Gelegenheit zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht für einen Aufenthalt von fast drei Jahren angemessene Ortskenntnisse des Vanni-Gebiets wiedergeben können. Insgesamt entstehe somit der Eindruck einer konstruierten Geschichte, woran auch die eingereichte Todesurkunde nichts ändern könne. Die Vorbringen würden ihm insgesamt nicht geglaubt, womit auch die Asylrelevanz zu verneinen sei.
E. 5.2 Auf Rechtsmittelebene beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die notwendige Abwägung zu Grunde zu legen, sie habe in ihrem Entscheid lediglich einseitig auf alle unglaubhaften Elemente abgestellt: Bei seiner Aussage, dass Militärangehörige ihn zu Hause in zivil aufgesucht hätten, handle es sich um mit der damaligen Situation in Sri-Lanka kongruente und daher durchaus nachvollziehbare Angaben und nicht um Vermutungen, wie das BFM behaupte. Denn gerade durch das zivile Erscheinen von Armeeangehörigen habe verhindert werden können, dass die Betroffenen vorgewarnt worden seien. Dem Standpunkt der Vorinstanz, es sei zweifelhaft, dass der Verstorbene sein Freund gewesen sei, weil er dessen Namen nicht gewusst habe, sei entgegen zu halten, dass in Sri Lanka im Alltagsgebrauch anstatt des Nachnamens der Eigenname des Vaters angehängt werde, und er daher den "richtigen" Familiennamen nicht gewusst habe. Zum Kausalzusammenhang sei festzuhalten, dass ein weiterer, auf dem Foto abgebildeter Junge ausführlich befragt worden und ihm gegenüber die Vermutung geäussert worden sei, dass er aufgrund der hohen Stellung von [dem LTTE-Offizier], der mit ihnen auf dem Bild zu sehen war, LTTE-Mitglied sein müsse. Unter dem Gesichtspunkt des historischen Kontexts, der die Verfolgung von LTTE-Sympathisanten eher als Regel denn als Ausnahme erscheinen lasse, sei eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mindestens sehr wahrscheinlich. Zudem hätten die LTTE das Vanni-Gebiet streng kontrolliert, womit eine Flucht nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei. Daher habe es sich - entgegen der Ansicht des BFM - als adäquater erwiesen, sich vorerst einer Vertrauensperson zu offenbaren (mit der er ein Jahr später nach Indien geflüchtet sei), als sofort zu flüchten. Weiter sei nachvollziehbar, dass er keine näheren geographischen Kenntnisse habe, da er sich im Vanni-Gebiet nicht freiwillig aufgehalten habe, sondern lediglich, um sein Leben zu retten; er sei zunächst täglich damit beschäftigt gewesen, seinen Lebensunterhalt mit (...)arbeit zu verdienen, später dann, sich vor der Zwangsrekrutierung zu bewahren und zu flüchten. Unter diesen Umständen sei es schwer vorstellbar, sich mit den geographischen Gegebenheiten der Umgebung vertraut zu machen. Die Vorinstanz berücksichtige die Punkte, die für die Glaubhaftigkeit seines Berichts sprächen, allen voran die eingereichten Beweisunterlagen, namentlich das eingereichte Foto, in keiner Weise. Zudem sei die Anmerkung des Dolmetschers in der Befragung, wonach der Beschwerdeführer teilweise in indischem Slang spreche, ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sich die Fluchtgeschichte so wie vorgetragen abgespielt habe. Ein weiterer Punkt sei die zu Protokoll gegebene, detaillierte, zusammenhängende Schilderung; es fänden sich keinerlei widersprüchliche Angaben zwischen den beiden Befragungen, womit insgesamt nicht nachvollziehbar sei, was die Vorinstanz mit der Angabe meine, die Schilderung des Beschwerdeführers sei "zu (recte: wenig) konkret, detailliert, differenziert und widersprüchlich". Da der Beschwerdeführer offenbar verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, er mehrmals gesucht worden sei und ihm (bei einer Rückkehr) eine Verhaftung drohe, sei die Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres gegeben.
E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 edierte das BFM eine Zusammenfassung des Berichtes der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 und hielt weiter fest, es habe auch im Hinblick auf den in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 keine Ergänzungen anzufügen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.4 In seiner Replikeingabe nahm der Beschwerdeführer zum edierten Dienstreisebericht der Vorinstanz Stellung. Er führte aus, dass es gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-8649/2007 vom 21. November 2011 für ein Gefährdungsprofil genüge, wenn der Verdacht bestehe, dass die Person Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen habe. Dieser Verdacht müsse dann durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden, wobei indessen nicht relevant sei, ob die Person jemals aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch im Grundsatzurteil betreffend Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) sei festgehalten worden, dass Personen, die in Verbindung zu den LTTE stünden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und denjenigen, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden, eine konkrete Gefährdung drohen könnte. Wie ihm seine Eltern letztmals im Februar 2012 berichtet hätten, werde er von Unbekannten, vermutlich von Angehörigen der Geheimdienste, gesucht. Er machte zudem - unter Verweis auf einschlägige Berichte - geltend, Rückkehrer nach Sri Lanka würden willkürlich verhaftet und gefoltert werden.
E. 6.1 Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, was nachfolgend zu überprüfen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner [Aufführung] durchaus detailreich ausgefallen sind (beispielsweise gab er die Anzahl und das Alter der verschiedenen [Personen], die Kontaktaufnahme durch den ehemaligen [Bekannten] und weitere Umstände der Aufführung zu Protokoll; vgl. A10 S.7 ), und daher vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden. Auch ist glaubhaft, dass das Foto im Rahmen dieser Veranstaltung entstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beanstandet, das BFM habe dieses Foto, welches das wichtigste der eingereichten Beweismittel darstelle, nicht angemessen gewürdigt und den Zusammenhang zur eingereichten Todesurkunde seines Freundes unberücksichtigt gelassen, ist Folgendes zu erwähnen: Es besteht keine Veranlassung, an der Echtheit beider Dokumente zu zweifeln, indessen erschöpft sich die Beweiskraft der Todesurkunde im Beleg dafür, dass ein Sri-Lanker erschossen worden ist. In Ermangelung eines Fotos auf der Todesurkunde ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um [eine] der auf dem Foto abgebildeten [Personen] handelt. Das eingereichte Foto zeigt den Beschwerdeführer und andere [Personen] im Teenager- oder Jugendalter, die allesamt für den [Anlass] weiss gekleidet sind. Beim in der Mitte stehenden Mann in Militäruniform handelt es sich um den damaligen [hohen Offizier der LTTE]. Anhand der abgebildeten Szene, welche offensichtlich im Rahmen eines Anlasses stattgefunden hat, lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die nicht erwachsenen [Personen] eine Verbindung zu den LTTE haben sollten. Weiter ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (es habe sich um eine [Aufführung] gehandelt, zu der [der hohe Offizier] und andere höhere LTTE-Offiziere gekommen seien; vgl. A10 S. 7), dass sich höhere LTTE-Angehörige zu einer [Veranstaltung] gesellten. Vor diesem Hintergrund scheint es weit hergeholt, zu vermuten, dass die in einer öffentlichen Aufführung auftretenden [Personen] automatisch in Verbindung mit den LTTE stünden; ob ein Foto gemacht wurde oder nicht, scheint diesbezüglich wenig relevant zu sein. Zudem besteht nur ein einziges solches Foto, worauf der Beschwerdeführer mit dutzend anderen [Jugendlichen] erkennbar ist; zudem ist die Aufnahme vor nunmehr schon über 9 Jahren gemacht worden (vgl. A10 S. 2), und sind die [Jugendlichen] nun erwachsen und somit für Unbekannte schwerlich erkennbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers fielen weiter - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - in zahlreichen Punkten unsubstantiiert aus. Ungeachtet dessen, ob die sri-lankischen Armeeangehörigen auch in zivil erschienen sein könnten, wirkt es in der Tat ungereimt, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet, es sei das sri-lankische Militär bei ihm zu Hause erschienen (vgl. A10 S. 7), und einmal angibt, er habe nicht gewusst, wer diese Leute gewesen seien, er habe nur vermutet, es sei die sri-lankische Armee gewesen (vgl. A10 S. 8). Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über das Schicksal der anderen [Personen] auf dem Foto keinerlei Angaben machen konnte; auch was mit seinem Freund C._______ geschehen sei, bei dem das Foto gefunden worden sei, konnte er nicht angeben (vgl. A10 S.10); ein solches Desinteresse an Umständen, die auch für seine eigene angebliche Gefährdung relevant gewesen wären, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen. Sodann ist seine Schilderung, er habe sich ins Vanni-Gebiet begeben, um sein Leben zu retten (vgl. A10 S.7), bereits angesichts der im Jahre 2006 dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht nachvollziehbar. Seine diesbezüglichen Vorbringen, die sich auf "ich ging nach D._______ im Vanni" (vgl. A10 S. 7) beschränken, wirken wenig überzeugend, da jegliche näheren Ausführungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Einreise ins Vanni-Gebiet - die angesichts der damaligen Sicherheitslage zu erwarten gewesen wären - fehlen. Darüber hinaus steht die Unsubstantiiertheit seiner Flucht ins Vanni (und somit seines angeblichen zweiten Aufenthaltes dort) in starkem Kontrast zu den detaillierten Ausführungen zur [Aufführung], was einen weiteren Hinweis dafür darstellt, dass hier nicht tatsächlich Erlebtes geschildert wurde. Weiter führt der Beschwerdeführer auch die Umstände, unter denen er im Vanni-Gebiet gelebt habe, nicht substantiiert aus. So bringt er zunächst vor, sich nach seiner Flucht vor den LTTE in Bunkern versteckt gehalten zu haben (vgl. A1 S.6), gab dann aber an der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet bei dem (...)händler namens G._______ gewohnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte er, er habe bei G._______ bei seinem Bunker gewohnt (vgl. A10 S. 3), was nicht wirklich zu überzeugen vermag. Sodann ist der Beschwerdeführer weder in der Lage, den Namen des LTTE-Camps, in dem er angeblich gefangen gehalten worden sei, zu nennen noch dessen geographische Lage nur annähernd zu beschreiben; seine Antwort, wonach [sein Arbeitsort] sich an einem anderen Ort "weit weg" vom Camp befunden habe und er sich im Vanni-Gebiet nicht auskenne (vgl. A10 S. 4), wirkt ausweichend und vermag seinen diesbezüglich oberflächlichen Angaben keinen glaubhafte(re)n Charakter zu verleihen. Der gesunde Menschenverstand legt nämlich nahe, dass er sich spätestens beim Aufkommen des Fluchtgedankens zwangsläufig ein wenig mit den geographischen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, da solche Grundkenntnisse für eine Flucht unabdingbar sind. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht im Stande, anzugeben, wie lange die LTTE-Ausbildung hätte dauern sollen, obwohl er wegen der drohenden Zwangsrekrutierung aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet sein will (vgl. A10 S. 10). Somit entbehren seine Ausführungen auch im zweiten Hauptpunkt seiner Asylvorbringen, der angeblichen Zwangsrekrutierung, der notwendigen Substantiiertheit und genügen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Angesichts der Unsubstantiiertheit, die seine gesamte Geschichte prägt, können sodann auch die Ausführungen, dass er gesucht worden sei (letzmals angeblich im Februar 2012; vgl. Replik S. 4), nicht geglaubt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben wiederum nur sehr oberflächlich ausgefallen sind. Schliesslich ist der Hinweis des Dolmetschers, dass der Beschwerdeführer teilweise in indischem Slang spreche, wie vom Beschwerdeführer zu Recht erwähnt, in der Tat beweiskräftiges Indiz dafür, dass er in Indien gewesen sei, indessen spricht die Annahme eines sprachlichen Slangs stark dafür, dass er einen langjährigen Indienaufenthalt hinter sich hat und nicht - wie angegeben - nur ein bisschen mehr als ein Jahr (vgl. A10 S. 5) dort verweilt sei. Dies untermauert ebenfalls die Annahme, dass die Vorbringen konstruiert worden seien, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu kreiieren. Insgesamt sind daher die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, ihm hätten in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten; soweit der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen damit begründet, dass die LTTE ihn habe zwangsrekrutieren wollen, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, ist festzuhalten, dass die LTTE selbst - und damit in diesem Zusammenhang bestehende Befürchtungen - heute nicht mehr bestehen.
E. 6.3 In seiner Replikeingabe macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, ihm drohe als Rückkehrer nach Sri Lanka Willkür und Folter. Er verwies vor allem auf öffentlich zugängliche Quellen (namentlich auf einen Bericht von Human Rights Watch [HRW] "UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka" vom 24. Februar 2012, abrufbar auf: http://www.hrw. org/news/2012/02/24/uk-halt-deportations-tamils-sri-lanka, zuletzt besucht am 27. Mai 2013, und auf einen Bericht des Comittee Against Torture [CAT] der Vereinten Nationen über die 47. Session, datiert vom 8. Dezember 2011, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/ refworld/ country,,,, LKA,4562d8cf2,4ef088252,0.html, letztmals besucht am 28. Mai 2013) und hielt dabei fest, dass sich die Lage nicht, wie vom BFM geschildert, "deutlich entspannt" habe, sondern auf das Gegenteil geschlossen werden müsse. Rückkehrende, insbesondere aus der Schweiz, die als LTTE-Finanzierungszentrum galt, würden grosse Gefahr laufen, am Flughafen Colombos von Sicherheitskräften aufgegriffen und an die Geheimdienste übergeben zu werden; daher stehe das menschenrechtliche Folterverbot einer Wegweisung entgegen. Seit dem am 27. Oktober 2011 ergangenen Grundsatzurteil zu Sri Lanka (BVGE 2011/24) sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; abrufbar unter: http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_ RDI/RIR_RDI.aspx?id=454413&l=f, letztmals besucht am 27. Mai 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 9.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sich auch unter den übrigen Aspekten ein Wegweisungsvollzug als zulässig erweise.
E. 9.2.3 In seiner Beschwerdeeingabe legte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf zahlreiche öffentlich zugängliche Lageberichte von damals - seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka dar. Darin nahm er Bezug auf die damals noch geltende Rechtsprechung von BVGE 2008/2. In seiner Replikschrift nahm der Beschwerdeführer sodann Bezug zu den Ausführungen des BFM im Dienstreisebericht und wies auf neuere Lageberichte hin (vgl. oben E. 6.3).
E. 9.2.4 Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung von BVGE 2008/2 wurde zwischenzeitlich mit am 27. Oktober 2011 ergangenem Grundsatzurteil BVGE 2011/24, worin das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage Sri Lankas vornahm, teilweise geändert. Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgelisteten, öffentlich zugänglichen Berichte zur Sicherheitslage Sri Lankas sind vor dem Erlass des genannten Grundsatzurteils publik gemacht und daher im Entscheid berücksichtigt worden. Das Gericht hielt im genannten Grundsatzurteil fest, dass gewisse Risikogruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (BVGE 2011/24 E. 8). Da es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, darzulegen, dass er einer der Risikogruppen angehört, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, vermochte er auch keine begründete Furcht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ins Visier der Sicherheits- und Geheimdienste zu geraten. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 in Frage zu stellen. Denn es lässt sich nach Auffassung des Gerichts (wie bereits oben im Flüchtlingspunkt festgehalten; E. 6.3) - auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern - nicht darauf schliessen, dass abgewiesene tamilische Rückkehrer unabhängig von individuellen Aspekten gefährdet wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3). Auch im Übrigen ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5 und BVGE 2009/52 E. 10.1).
E. 9.3.2 Mit Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) erneuerte das Bundesverwaltungsgericht letztmals die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht nun fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Dies bedeutet konkret, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, wenn sie auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können wie bei ihrer Abreise und keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben sind (a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009), sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. a.a.O. 13.2.1.2). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
E. 9.3.3 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich aufgrund der soliden Schuldbildung, Berufserfahrung und des vorhandenen Beziehungsnetzes an dessen Herkunftsort als zumutbar.
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus (...) (Provinz Jaffna). Für eine Rückkehr dorthin müssen gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. oben BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) die massgeblichen Faktoren sorgfältig geprüft werden, insbesondere, weil der Beschwerdeführer geltend machte, die Nordprovinz bereits im Juni 2006 verlassen zu haben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über 11 Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung als [Beruf] verfügt (A1 S. 2). Er gab auch an, während [mehreren] Jahren seinen Lebensunterhalt mit der Mithilfe im [Laden] seines [Verwandten] finanziert zu haben (A10 S. 6). Seine [Verwandten] befinden sich an seinem Herkunftsort (A1 S. 3), weshalb durchaus von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, zumal er auch angab, sein [Verwandter] sei stets für ihn aufgekommen (vgl. A1 S.2). Der Beschwerdeführer gab die Angaben betreffend seine Familie und deren Lebensumstände im Oktober 2010, mithin nach Ende des Bürgerkriegs im Norden Sri Lankas, zu Protokoll; aus seinen Angaben wie auch aus der Replikschrift vom 20. März 2012 geht zudem hervor, dass er mit seiner Familie von der Schweiz aus Kontakt pflegt (vgl. A10 S. 2; Replik S. 4); sowohl im Oktober 2010 als auch im Jahr 2012 lebte die Familie offenkundig weiterhin am selben Ort (vgl. A10 S. 3, 11; Replik S. 4). Somit kann das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes dort weiterhin bejaht werden. Die Akten lassen somit erkennen, dass begünstigende Faktoren und somit die notwendigen Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) gegeben sind, um ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung zu ermöglichen.
E. 9.3.5 Eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen als auch der individuellen Kriterien führt zum Schluss, dass sich zum heutigen Zeitpunkt ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar erweist.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2978/2011 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Nordprovinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am (...) März 2009 und reiste mit einem Fischerboot in Richtung Indien, von wo aus er am 20. Juli 2010 mit dem Schiff bis in ein ihm unbekanntes Land gelangte. Dort setzte er seine Reise mit dem Auto fort, bis er am 3. Oktober 2010 in die Schweiz einreiste und am 5. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum ([...]) ein Asylgesuch stellte. Im EVZ wurde er am 12. Oktober 2010 summarisch befragt und am 26. Oktober 2010 vom BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe anlässlich einer [Veranstaltung] im Vanni-Gebiet im Jahre 2004 mit [einem hohen Offizier der] Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens (...) ein Foto machen dürfen. Als die sri-lankische Armee zwei Jahre später bei einer Massenrazzia dieses Foto bei einem Freund namens C._______ gefunden habe, habe sie auch ihn der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt. Die Armee habe die Meinung vertreten, ein solches Foto mit einem derart hohen Offizier könne nur bei engem Kontakt, d.h. als LTTE-Mitglied überhaupt möglich sein. Als die Armee, glücklicherweise in seiner Abwesenheit, in zivil bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe, habe er im Juni 2006 die Flucht ergriffen und sich nach D._______ im Vanni-Gebiet begeben. Ein anderer Freund namens E._______, der ebenfalls auf dem Foto abgebildet sei, sei zur gleichen Zeit deswegen erschossen worden. Die LTTE hätten ihm dann eine Arbeit gegeben und beziehungsweise ihn gefangen gehalten; er habe im LTTE-Camp F._______ für LTTE-Mitglieder, (...), [gearbeitet] und habe (am Anfang) einen Lohn von 3000 Rupien pro Monat erhalten. Ende 2007/ zu Beginn des Jahres 2008, als die Friedensverhandlungen zwischen den sri-lankischen Behörden und den LTTE in die Brüche gegangen seien, sei er von den LTTE bedrängt worden, eine militärische Ausbildung zu machen. Weil er sich geweigert habe, habe er zur Strafe Wald roden müssen. Daraufhin habe er sich ab September 2008 zunächst bei einem befreundeten (...)händler, der das Camp der LTTE beliefert habe, beziehungsweise in dessen Bunker im Vanni versteckt, und sei dann mit ihm zusammen im März 2009 nach Indien geflüchtet. Im Juli 2010 sei er schliesslich nach Europa gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2011 - eröffnet am 26. April 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Am 25. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Sicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter im Sinne einer Beschwerdeverbesserung zur Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift auf, welche am 3. Juni 2010 fristgerecht erfolgte. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 20011 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Unterstützungsbedürftigkeitserklärung, datierend vom 20. Mai 2011, ein. I. Am 20. Februar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr erstellten Bericht zu einer Dienstreise im September 2010 nach Sri Lanka, auf den sie sich in ihrerVerfügung stützte, zu einer weiteren Vernehmlassung auf. J. Am 28. Februar 2012 erfolgte die Vernehmlassung des BFM, der eine editionstaugliche Zusammenfassung des genannten Dienstreiseberichts beilag. K. Mit Replikschrift vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung. L. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und des weiteren Schriftenwechsels wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Gericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Allfällige Verfahrensfehler sind vorab zu überprüfen, da sie eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. Vorliegend ist daher zunächst zu überprüfen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) - und somit auch das Akteneinsichtsrecht - umfasst, verletzt wurde. Das BFM hat in der Begründung seiner Verfügung auf einen Dienstreisebericht vom September 2010 verwiesen, diesen aber weder den Akten beigelegt noch dem Beschwerdeführer zur Einsicht gegeben. 3.2 Anlässlich der Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, datiert vom 22. Dezember 2011. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2012 eine Kopie übermittelt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2012 eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 20. März 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. 3.3 Somit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2012 und der damit dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in den Hauptpunkten zu wenig konkret, detailliert, differenziert und auch widersprüchlich dargelegt worden und unglaubhaft. Die Schilderung, dass er von der sri-lankischen Armee im Mai 2006 gesucht worden sei, weil er auf dem Foto mit einem hohen LTTE-Offizier zu sehen gewesen sei, könne nicht geglaubt werden. Es sei namentlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee ihn zu Hause in zivil hätte aufsuchen sollen; vielmehr sei von Militärangehörigen zu erwarten, dass sie in Uniform erscheinen würden. Seine Behauptung, behördlich gesucht zu werden, stütze sich lediglich auf eine Mutmassung, da er auch angegeben habe, er wisse nicht, wer diese Leute gewesen seien, vermutlich habe es sich aber um die Armee gehandelt. Allein aufgrund der eingereichten Todesurkunde, die belege, dass jemand erschossen worden sei, der angeblich auf dem Foto auch abgebildet sei, könne nicht auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies auch, weil der Beschwerdeführer den vollständigen Namen des angeblichen Freundes nicht habe nennen können, obwohl er auf der Todesurkunde vermerkt sei. Er habe daher weder überzeugend einen Kausalzusammenhang dargelegt noch schildern können, was mit dem anderen Freund, bei dem angeblich das Foto gefunden worden sei, und mit den anderen [Jugendlichen] geschehen sei. Es widerspreche zudem dem Verhalten eines Verfolgten, sich nach der Flucht vor der Ende 2007, anfangs 2008 versuchten Zwangsrekrutierung durch die LTTE noch für längere Zeit im Vanni-Gebiet aufzuhalten und sich darüber hinaus ausgerechnet bei jemandem zu verstecken, der für die LTTE tätig gewesen sei. Vielmehr wäre es naheliegender gewesen, das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet bei der nächstbesten Gelegenheit zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe sodann auch nicht für einen Aufenthalt von fast drei Jahren angemessene Ortskenntnisse des Vanni-Gebiets wiedergeben können. Insgesamt entstehe somit der Eindruck einer konstruierten Geschichte, woran auch die eingereichte Todesurkunde nichts ändern könne. Die Vorbringen würden ihm insgesamt nicht geglaubt, womit auch die Asylrelevanz zu verneinen sei. 5.2 Auf Rechtsmittelebene beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die notwendige Abwägung zu Grunde zu legen, sie habe in ihrem Entscheid lediglich einseitig auf alle unglaubhaften Elemente abgestellt: Bei seiner Aussage, dass Militärangehörige ihn zu Hause in zivil aufgesucht hätten, handle es sich um mit der damaligen Situation in Sri-Lanka kongruente und daher durchaus nachvollziehbare Angaben und nicht um Vermutungen, wie das BFM behaupte. Denn gerade durch das zivile Erscheinen von Armeeangehörigen habe verhindert werden können, dass die Betroffenen vorgewarnt worden seien. Dem Standpunkt der Vorinstanz, es sei zweifelhaft, dass der Verstorbene sein Freund gewesen sei, weil er dessen Namen nicht gewusst habe, sei entgegen zu halten, dass in Sri Lanka im Alltagsgebrauch anstatt des Nachnamens der Eigenname des Vaters angehängt werde, und er daher den "richtigen" Familiennamen nicht gewusst habe. Zum Kausalzusammenhang sei festzuhalten, dass ein weiterer, auf dem Foto abgebildeter Junge ausführlich befragt worden und ihm gegenüber die Vermutung geäussert worden sei, dass er aufgrund der hohen Stellung von [dem LTTE-Offizier], der mit ihnen auf dem Bild zu sehen war, LTTE-Mitglied sein müsse. Unter dem Gesichtspunkt des historischen Kontexts, der die Verfolgung von LTTE-Sympathisanten eher als Regel denn als Ausnahme erscheinen lasse, sei eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mindestens sehr wahrscheinlich. Zudem hätten die LTTE das Vanni-Gebiet streng kontrolliert, womit eine Flucht nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei. Daher habe es sich - entgegen der Ansicht des BFM - als adäquater erwiesen, sich vorerst einer Vertrauensperson zu offenbaren (mit der er ein Jahr später nach Indien geflüchtet sei), als sofort zu flüchten. Weiter sei nachvollziehbar, dass er keine näheren geographischen Kenntnisse habe, da er sich im Vanni-Gebiet nicht freiwillig aufgehalten habe, sondern lediglich, um sein Leben zu retten; er sei zunächst täglich damit beschäftigt gewesen, seinen Lebensunterhalt mit (...)arbeit zu verdienen, später dann, sich vor der Zwangsrekrutierung zu bewahren und zu flüchten. Unter diesen Umständen sei es schwer vorstellbar, sich mit den geographischen Gegebenheiten der Umgebung vertraut zu machen. Die Vorinstanz berücksichtige die Punkte, die für die Glaubhaftigkeit seines Berichts sprächen, allen voran die eingereichten Beweisunterlagen, namentlich das eingereichte Foto, in keiner Weise. Zudem sei die Anmerkung des Dolmetschers in der Befragung, wonach der Beschwerdeführer teilweise in indischem Slang spreche, ebenfalls ein Hinweis darauf, dass sich die Fluchtgeschichte so wie vorgetragen abgespielt habe. Ein weiterer Punkt sei die zu Protokoll gegebene, detaillierte, zusammenhängende Schilderung; es fänden sich keinerlei widersprüchliche Angaben zwischen den beiden Befragungen, womit insgesamt nicht nachvollziehbar sei, was die Vorinstanz mit der Angabe meine, die Schilderung des Beschwerdeführers sei "zu (recte: wenig) konkret, detailliert, differenziert und widersprüchlich". Da der Beschwerdeführer offenbar verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, er mehrmals gesucht worden sei und ihm (bei einer Rückkehr) eine Verhaftung drohe, sei die Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres gegeben. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 edierte das BFM eine Zusammenfassung des Berichtes der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 und hielt weiter fest, es habe auch im Hinblick auf den in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 keine Ergänzungen anzufügen. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden wegen Verdachts der Zusammenarbeit mit den LTTE nicht glaubhaft machen können. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In seiner Replikeingabe nahm der Beschwerdeführer zum edierten Dienstreisebericht der Vorinstanz Stellung. Er führte aus, dass es gemäss dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-8649/2007 vom 21. November 2011 für ein Gefährdungsprofil genüge, wenn der Verdacht bestehe, dass die Person Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen habe. Dieser Verdacht müsse dann durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden, wobei indessen nicht relevant sei, ob die Person jemals aktives oder führendes Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch im Grundsatzurteil betreffend Sri Lanka vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) sei festgehalten worden, dass Personen, die in Verbindung zu den LTTE stünden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und denjenigen, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden, eine konkrete Gefährdung drohen könnte. Wie ihm seine Eltern letztmals im Februar 2012 berichtet hätten, werde er von Unbekannten, vermutlich von Angehörigen der Geheimdienste, gesucht. Er machte zudem - unter Verweis auf einschlägige Berichte - geltend, Rückkehrer nach Sri Lanka würden willkürlich verhaftet und gefoltert werden. 6. 6.1 Das BFM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, was nachfolgend zu überprüfen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner [Aufführung] durchaus detailreich ausgefallen sind (beispielsweise gab er die Anzahl und das Alter der verschiedenen [Personen], die Kontaktaufnahme durch den ehemaligen [Bekannten] und weitere Umstände der Aufführung zu Protokoll; vgl. A10 S.7 ), und daher vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden. Auch ist glaubhaft, dass das Foto im Rahmen dieser Veranstaltung entstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beanstandet, das BFM habe dieses Foto, welches das wichtigste der eingereichten Beweismittel darstelle, nicht angemessen gewürdigt und den Zusammenhang zur eingereichten Todesurkunde seines Freundes unberücksichtigt gelassen, ist Folgendes zu erwähnen: Es besteht keine Veranlassung, an der Echtheit beider Dokumente zu zweifeln, indessen erschöpft sich die Beweiskraft der Todesurkunde im Beleg dafür, dass ein Sri-Lanker erschossen worden ist. In Ermangelung eines Fotos auf der Todesurkunde ist nicht erwiesen, dass es sich dabei um [eine] der auf dem Foto abgebildeten [Personen] handelt. Das eingereichte Foto zeigt den Beschwerdeführer und andere [Personen] im Teenager- oder Jugendalter, die allesamt für den [Anlass] weiss gekleidet sind. Beim in der Mitte stehenden Mann in Militäruniform handelt es sich um den damaligen [hohen Offizier der LTTE]. Anhand der abgebildeten Szene, welche offensichtlich im Rahmen eines Anlasses stattgefunden hat, lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die nicht erwachsenen [Personen] eine Verbindung zu den LTTE haben sollten. Weiter ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers (es habe sich um eine [Aufführung] gehandelt, zu der [der hohe Offizier] und andere höhere LTTE-Offiziere gekommen seien; vgl. A10 S. 7), dass sich höhere LTTE-Angehörige zu einer [Veranstaltung] gesellten. Vor diesem Hintergrund scheint es weit hergeholt, zu vermuten, dass die in einer öffentlichen Aufführung auftretenden [Personen] automatisch in Verbindung mit den LTTE stünden; ob ein Foto gemacht wurde oder nicht, scheint diesbezüglich wenig relevant zu sein. Zudem besteht nur ein einziges solches Foto, worauf der Beschwerdeführer mit dutzend anderen [Jugendlichen] erkennbar ist; zudem ist die Aufnahme vor nunmehr schon über 9 Jahren gemacht worden (vgl. A10 S. 2), und sind die [Jugendlichen] nun erwachsen und somit für Unbekannte schwerlich erkennbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers fielen weiter - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - in zahlreichen Punkten unsubstantiiert aus. Ungeachtet dessen, ob die sri-lankischen Armeeangehörigen auch in zivil erschienen sein könnten, wirkt es in der Tat ungereimt, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet, es sei das sri-lankische Militär bei ihm zu Hause erschienen (vgl. A10 S. 7), und einmal angibt, er habe nicht gewusst, wer diese Leute gewesen seien, er habe nur vermutet, es sei die sri-lankische Armee gewesen (vgl. A10 S. 8). Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer über das Schicksal der anderen [Personen] auf dem Foto keinerlei Angaben machen konnte; auch was mit seinem Freund C._______ geschehen sei, bei dem das Foto gefunden worden sei, konnte er nicht angeben (vgl. A10 S.10); ein solches Desinteresse an Umständen, die auch für seine eigene angebliche Gefährdung relevant gewesen wären, lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen. Sodann ist seine Schilderung, er habe sich ins Vanni-Gebiet begeben, um sein Leben zu retten (vgl. A10 S.7), bereits angesichts der im Jahre 2006 dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht nachvollziehbar. Seine diesbezüglichen Vorbringen, die sich auf "ich ging nach D._______ im Vanni" (vgl. A10 S. 7) beschränken, wirken wenig überzeugend, da jegliche näheren Ausführungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Einreise ins Vanni-Gebiet - die angesichts der damaligen Sicherheitslage zu erwarten gewesen wären - fehlen. Darüber hinaus steht die Unsubstantiiertheit seiner Flucht ins Vanni (und somit seines angeblichen zweiten Aufenthaltes dort) in starkem Kontrast zu den detaillierten Ausführungen zur [Aufführung], was einen weiteren Hinweis dafür darstellt, dass hier nicht tatsächlich Erlebtes geschildert wurde. Weiter führt der Beschwerdeführer auch die Umstände, unter denen er im Vanni-Gebiet gelebt habe, nicht substantiiert aus. So bringt er zunächst vor, sich nach seiner Flucht vor den LTTE in Bunkern versteckt gehalten zu haben (vgl. A1 S.6), gab dann aber an der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Flucht ins Vanni-Gebiet bei dem (...)händler namens G._______ gewohnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte er, er habe bei G._______ bei seinem Bunker gewohnt (vgl. A10 S. 3), was nicht wirklich zu überzeugen vermag. Sodann ist der Beschwerdeführer weder in der Lage, den Namen des LTTE-Camps, in dem er angeblich gefangen gehalten worden sei, zu nennen noch dessen geographische Lage nur annähernd zu beschreiben; seine Antwort, wonach [sein Arbeitsort] sich an einem anderen Ort "weit weg" vom Camp befunden habe und er sich im Vanni-Gebiet nicht auskenne (vgl. A10 S. 4), wirkt ausweichend und vermag seinen diesbezüglich oberflächlichen Angaben keinen glaubhafte(re)n Charakter zu verleihen. Der gesunde Menschenverstand legt nämlich nahe, dass er sich spätestens beim Aufkommen des Fluchtgedankens zwangsläufig ein wenig mit den geographischen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, da solche Grundkenntnisse für eine Flucht unabdingbar sind. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch nicht im Stande, anzugeben, wie lange die LTTE-Ausbildung hätte dauern sollen, obwohl er wegen der drohenden Zwangsrekrutierung aus Sri Lanka nach Indien geflüchtet sein will (vgl. A10 S. 10). Somit entbehren seine Ausführungen auch im zweiten Hauptpunkt seiner Asylvorbringen, der angeblichen Zwangsrekrutierung, der notwendigen Substantiiertheit und genügen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Angesichts der Unsubstantiiertheit, die seine gesamte Geschichte prägt, können sodann auch die Ausführungen, dass er gesucht worden sei (letzmals angeblich im Februar 2012; vgl. Replik S. 4), nicht geglaubt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben wiederum nur sehr oberflächlich ausgefallen sind. Schliesslich ist der Hinweis des Dolmetschers, dass der Beschwerdeführer teilweise in indischem Slang spreche, wie vom Beschwerdeführer zu Recht erwähnt, in der Tat beweiskräftiges Indiz dafür, dass er in Indien gewesen sei, indessen spricht die Annahme eines sprachlichen Slangs stark dafür, dass er einen langjährigen Indienaufenthalt hinter sich hat und nicht - wie angegeben - nur ein bisschen mehr als ein Jahr (vgl. A10 S. 5) dort verweilt sei. Dies untermauert ebenfalls die Annahme, dass die Vorbringen konstruiert worden seien, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu kreiieren. Insgesamt sind daher die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, ihm hätten in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten; soweit der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen damit begründet, dass die LTTE ihn habe zwangsrekrutieren wollen, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, ist festzuhalten, dass die LTTE selbst - und damit in diesem Zusammenhang bestehende Befürchtungen - heute nicht mehr bestehen. 6.3 In seiner Replikeingabe macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, ihm drohe als Rückkehrer nach Sri Lanka Willkür und Folter. Er verwies vor allem auf öffentlich zugängliche Quellen (namentlich auf einen Bericht von Human Rights Watch [HRW] "UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka" vom 24. Februar 2012, abrufbar auf: http://www.hrw. org/news/2012/02/24/uk-halt-deportations-tamils-sri-lanka, zuletzt besucht am 27. Mai 2013, und auf einen Bericht des Comittee Against Torture [CAT] der Vereinten Nationen über die 47. Session, datiert vom 8. Dezember 2011, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/ refworld/ country,,,, LKA,4562d8cf2,4ef088252,0.html, letztmals besucht am 28. Mai 2013) und hielt dabei fest, dass sich die Lage nicht, wie vom BFM geschildert, "deutlich entspannt" habe, sondern auf das Gegenteil geschlossen werden müsse. Rückkehrende, insbesondere aus der Schweiz, die als LTTE-Finanzierungszentrum galt, würden grosse Gefahr laufen, am Flughafen Colombos von Sicherheitskräften aufgegriffen und an die Geheimdienste übergeben zu werden; daher stehe das menschenrechtliche Folterverbot einer Wegweisung entgegen. Seit dem am 27. Oktober 2011 ergangenen Grundsatzurteil zu Sri Lanka (BVGE 2011/24) sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; abrufbar unter: http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_ RDI/RIR_RDI.aspx?id=454413&l=f, letztmals besucht am 27. Mai 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 9.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sich auch unter den übrigen Aspekten ein Wegweisungsvollzug als zulässig erweise. 9.2.3 In seiner Beschwerdeeingabe legte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf zahlreiche öffentlich zugängliche Lageberichte von damals - seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka dar. Darin nahm er Bezug auf die damals noch geltende Rechtsprechung von BVGE 2008/2. In seiner Replikschrift nahm der Beschwerdeführer sodann Bezug zu den Ausführungen des BFM im Dienstreisebericht und wies auf neuere Lageberichte hin (vgl. oben E. 6.3). 9.2.4 Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung von BVGE 2008/2 wurde zwischenzeitlich mit am 27. Oktober 2011 ergangenem Grundsatzurteil BVGE 2011/24, worin das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage Sri Lankas vornahm, teilweise geändert. Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufgelisteten, öffentlich zugänglichen Berichte zur Sicherheitslage Sri Lankas sind vor dem Erlass des genannten Grundsatzurteils publik gemacht und daher im Entscheid berücksichtigt worden. Das Gericht hielt im genannten Grundsatzurteil fest, dass gewisse Risikogruppen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (BVGE 2011/24 E. 8). Da es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, darzulegen, dass er einer der Risikogruppen angehört, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, vermochte er auch keine begründete Furcht glaubhaft machen, bei einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ins Visier der Sicherheits- und Geheimdienste zu geraten. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 in Frage zu stellen. Denn es lässt sich nach Auffassung des Gerichts (wie bereits oben im Flüchtlingspunkt festgehalten; E. 6.3) - auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern - nicht darauf schliessen, dass abgewiesene tamilische Rückkehrer unabhängig von individuellen Aspekten gefährdet wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 E. 6.1 und 6.2.3). Auch im Übrigen ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei ausländischen Personen, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, BVGE 2009/51 E. 5.5 und BVGE 2009/52 E. 10.1). 9.3.2 Mit Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) erneuerte das Bundesverwaltungsgericht letztmals die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht nun fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Dies bedeutet konkret, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, wenn sie auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können wie bei ihrer Abreise und keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben sind (a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009), sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. a.a.O. 13.2.1.2). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 9.3.3 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich aufgrund der soliden Schuldbildung, Berufserfahrung und des vorhandenen Beziehungsnetzes an dessen Herkunftsort als zumutbar. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus (...) (Provinz Jaffna). Für eine Rückkehr dorthin müssen gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. oben BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) die massgeblichen Faktoren sorgfältig geprüft werden, insbesondere, weil der Beschwerdeführer geltend machte, die Nordprovinz bereits im Juni 2006 verlassen zu haben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der über 11 Jahre Schuldbildung und Berufserfahrung als [Beruf] verfügt (A1 S. 2). Er gab auch an, während [mehreren] Jahren seinen Lebensunterhalt mit der Mithilfe im [Laden] seines [Verwandten] finanziert zu haben (A10 S. 6). Seine [Verwandten] befinden sich an seinem Herkunftsort (A1 S. 3), weshalb durchaus von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, zumal er auch angab, sein [Verwandter] sei stets für ihn aufgekommen (vgl. A1 S.2). Der Beschwerdeführer gab die Angaben betreffend seine Familie und deren Lebensumstände im Oktober 2010, mithin nach Ende des Bürgerkriegs im Norden Sri Lankas, zu Protokoll; aus seinen Angaben wie auch aus der Replikschrift vom 20. März 2012 geht zudem hervor, dass er mit seiner Familie von der Schweiz aus Kontakt pflegt (vgl. A10 S. 2; Replik S. 4); sowohl im Oktober 2010 als auch im Jahr 2012 lebte die Familie offenkundig weiterhin am selben Ort (vgl. A10 S. 3, 11; Replik S. 4). Somit kann das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes dort weiterhin bejaht werden. Die Akten lassen somit erkennen, dass begünstigende Faktoren und somit die notwendigen Voraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1) gegeben sind, um ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung zu ermöglichen. 9.3.5 Eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen als auch der individuellen Kriterien führt zum Schluss, dass sich zum heutigen Zeitpunkt ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist er aufgrund der Akten als mittellos zu erachten. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: