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D-2507/2012

D-2507/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 26. September 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 5. Oktober 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. Januar 2012 in C._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Im Jahre 1990 sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe für sie Kleider und Uniformen genäht; 1999 habe er diese Organisation ohne Probleme wieder verlassen dürfen. Im Jahre 2006 sei er zwangsweise von den LTTE mitgenommen worden und habe für sie als Chauffeur arbeiten müssen. Im Mai 2008 habe ihn die Organisation wieder gehen lassen, worauf er nach D._______ gegangen sei, wo er bereits von 1999 bis 2006 gelebt habe. Im Januar 2009 habe er sich mit seiner Familie wegen eines Angriffs der sri-lankischen Armee in den Distrikt Mullaitivu begeben. Anschliessend seien sie in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gezogen, wo sie sich in einem Flüchtlingslanger im Distrikt Vavuniya aufgehalten hätten. Danach seien sie während sieben Monaten in E._______ (Distrikt Vavuniya) gewesen, bevor sie nach F._______ gereist seien. Von dort seien sie im April 2010 nach D._______ zurückgekehrt, wo er sein früheres Geschäft wieder aufgebaut und eine Zeitlang gut und in Ruhe gelebt habe. Am 28. November 2010 seien jedoch seine Frau und seine Tochter von Angehörigen der sri-lankischen Armee vor seinen Augen vergewaltigt worden. Seine Frau sei seither psychisch angeschlagen. Am 23. April 2011 seien Leute des CID (Criminal Investigation Department) in sein Geschäft gekommen, hätten ihn mitgenommen und in einem Camp des CID inhaftiert, da sie über Beweise verfügt hätten, dass er bei den LTTE gewesen sei. Während seiner Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am 8. Mai 2011 sei er durch die Bestechung eines CID-Beamten freigelassen worden. Anschliessend habe er eine Nonne um Hilfe ersucht, die ihm jedoch nicht habe helfen können, sondern ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen. Deswegen habe er sich nach G._______ zu einem Freund begeben, der einen Schlepper organisiert habe. Am 2. Juni 2011 sei er schliesslich mit einem fremden Pass von Colombo nach Katar geflogen, wo er drei Monate lang geblieben sei, bevor er in die Türkei gereist sei, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem seine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Heiratsregister (in Kopie), mehrere Auszüge aus dem Geburtsregister (in Kopie), zwei Rationierungskarten (teilweise in Kopie), ein Bestätigungsschreiben der "H._______", D._______, sowie Unterlagen betreffend I._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2012 - eröffnet am 5. April 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz hauptsächlich ausgeführt, die Asylgewährung setze gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen voraus. Sie diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Frau sei im November 2010 vor seinen Augen von sri-lankischen Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei seither psychisch angeschlagen und habe sich zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwester begeben. Das BFM bedauere diesen tragischen Vorfall. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Soldaten jedoch nicht gezielt gehandelt. Ebenso gut hätte es jemanden in der Nachbarschaft treffen können. Für den Beschwerdeführer lasse sich aus diesem bedauerlichen Vorkommnis keine asylrelevante Verfolgungsmotivation ableiten. Zudem sei die direkt betroffene Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern in der Heimat verblieben und habe selber kein Asylgesuch gestellt. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers genügten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch auch damit begründet, dass er im April 2011 vom CID festgenommen und während vierzehn Tagen inhaftiert worden sei. Im Unterschied zu seinem glaubhaften Bericht über die Vergewaltigung seiner Ehefrau fehlten jedoch in den Schilderungen zu diesen angeblich erlittenen Nachteilen die erforderlichen Realkennzeichen. Auf entsprechende Fragen habe der Beschwerdeführer vergleichsweise kurz geantwortet und im Wesentlichen Allgemeinplätze geschildert, wie sie über weite Strecken auch von Personen hätten angegeben werden können, die die behaupteten Vorkommnisse gar nicht selber erlebt hätten. Hinzu komme, dass unklar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet worden sei. Seine diesbezügliche Mutmassung, seine frühere LTTE-Zugehörigkeit sei von einer Drittperson verraten worden, überzeuge nicht, zumal er kein besonderes LTTE-Profil aufweise und das Kriegsende zum Zeitpunkt der Festnahme bereits zwei Jahre zurückgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende zudem mehrmals Kontakt zu verschieden sri-lankischen Behörden gehabt, sei dies bei seiner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regulären Anmeldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er dabei nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrealistisch erscheinen. Ebenso unplausibel mute zudem an, dass man ihn anlässlich seiner Verhaftung nach allfällig versteckten Waffen und nach dem Verbleib von Pottu Amman gefragt habe. Letzterer habe bekanntermassen bereits bei Kriegsende im Mai 2009 sein Leben verloren, weshalb sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit diesen Fragen nur lächerlich gemacht hätten. Insgesamt könne deshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung, auf die er seine Asylbegründung im Wesentlichen abstütze, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. 6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Belagen 2-17). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 29. Mai 2012 zu bezahlen habe. E. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 sowie eine Kostennote vom 29. Mai 2012 bei. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2012 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 7. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter replizieren. Auf den Inhalt der Replik wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurden eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 18-41) sowie ein Foto zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rationierungskarten sowie weitere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 45-50) zu den Akten reichen. J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung eines bereits früher eingereichten Bestätigungsschreibens vom 8. März 2011 betreffend I._______ dem Bundesverwaltungsgericht einreichen und den Antrag stellen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, "um ausreichende Übersetzungen dieser Beweismittel einzureichen".

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen- standslos geworden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich in der Verfügung mit den Konsequenzen aus der langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auseinanderzusetzen.

E. 4.2.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorbringt, der Beschwerdeführer habe kein besonderes LTTE-Profil gehabt, was zeigt, dass sich das Bundesamt mit der geltend gemachten langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auseinandergesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.7 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen.

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, das BFM habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt. Insbesondere habe sie es versäumt, den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzuklären, die aufgrund ihrer LTTE-Mitgliedschaft ein Schicksal erlitten hätten, das auch ihm drohe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu prüfen und zu würdigen.

E. 4.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf das zitierte Urteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Es ist festzustellen, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 2. April 2012 ausführte, der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende mehrmals Kontakt zu verschiedenen sri-lankischen Behörden gehabt, sei dies bei seiner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regulären Anmeldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er dabei nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrealistisch erscheinen. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Zur Rüge, das Bundesamt habe es versäumt den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzuklären, ist Folgendes festzuhalten: Die Behörden sind lediglich verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dazu gegebenenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen anzuordnen. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Da die Situation der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ in casu für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommt, sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere durfte sie darauf verzichten, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu übersetzen und in der Verfügung zu würdigen. Hinsichtlich der übrigen, den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel ist - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe diese Dokumente keiner Würdigung unterzogen. Da ihnen offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sie übersetzen zu lassen (antizipierte Beweiswürdigung) und in der Verfügung zu erwähnen. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich in diesen bisher nicht übersetzten Beweismitteln weitere Beweise für die ihm drohende Verfolgung in Sri Lanka befänden, ist nicht zu folgen, da sie in keiner Weise begründet wird. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Eingabe vom 30. Oktober 2012, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um ausreichende Übersetzungen dieser Beweismittel einreichen zu können, abzuweisen. Somit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbegründet.

E. 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache beigezogen habe.

E. 4.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt werden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.

E. 4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher kann verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation anzuhören, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 11) als gegenstandslos.

E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 5/13 S. 2, A 12/15 S. 1).

E. 5.5 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.) bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So führt er in der Rechtsmittelschrift aus, sein Engagement für die LTTE habe nicht nur das Nähen von Kleidern und Uniformen sowie das Transportieren von Verletzten umfasst, sondern auch das Kämpfen im Bürgerkrieg, sofern Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere diese Teilnahme an Kampfhandlungen habe zu seiner Verhaftung am 23. April 2011 durch den CID geführt. In der Eingabe vom 7. September 2012 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, am 7. August 2012 seien vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt. Als sie erzählt habe, er sei in die Schweiz gegangen, sei von ihr verlangt worden, dass sie dies durch die Einreichung einer Kopie eines schweizerischen Ausweises bestätige. Es sei ihr gedroht worden, dass sie oder eines ihrer Kinder mitgenommen werde, falls diese Kopie nicht umgehend eintreffe. Dies zeige, dass er vom CID nach wie vor gesucht werde.

E. 5.6 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Betätigung als Kämpfer auf Seiten der LTTE ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilten ist. Anlässlich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nämlich mit keinem Wort, dass er jahrelang für die LTTE gekämpft habe, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner Asylgründe handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich der Befragungen vorgebracht hätte, zumal er anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 5/13 S. 2, A 12/15 S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit - auch keine Beweise dafür vorlegte, dass er jahrelang als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen sei. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei seiner Behauptung, er sei jahrelang für die LTTE als Kämpfer tätig gewesen, weshalb er zusätzlich gefährdet sei, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden, lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Betätigung als Kämpfer für die LTTE ist die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel für eine derartige Tätigkeit nicht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, am 7. August 2012 seien vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt ist Folgendes festzustellen: Wie nachfolgend (vgl. E. 5.7) aufgezeigt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er am 23. April 2011 von Leuten des CID mitgenommen wurde und anschliessend während zweier Wochen in einem Camp des CID inhaftiert war. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass Mitarbeiter des CID am 7. August 2012 bei seiner Ehefrau erschienen seien und nach ihm gefragt hätten, zumal er auch diesbezüglich keinerlei Beweise einreichte.

E. 5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist vorab Folgendes festzustellen: Die behauptete Verhaftung am 23. April 2011 durch Leute des CID sowie die anschliessende Inhaftierung in einem Camp der CID sind übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen teilweise erheblich widersprach. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, einer seiner Mitarbeiter habe eine Person vom CID gekannt und habe ihn so gegen Geld freikaufen können (A 5/13 S. 10). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, ein Freund habe einen CID-Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe Geld via seinen Freund dem CID-Beamten gegeben und dann habe dieser ihn illegal freigelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung präzisierte der Beschwerdeführer, bei diesem Freund handle es sich um einen seiner Kunden (A 12/15 F97). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese divergierenden Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, sie aufzulösen (A 12/15 F100). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Umstände seiner Freilassung. So sagte er bei der Anhörung zuerst aus, ein Freund habe einen CID-Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe 300'000 SL-Rupien via seinen Freund dem CID-Beamten gegeben und dieser habe ihn dann illegal freigelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, sein Freund habe mit einem CID-Beamten Kontakt aufgenommen, das mit den drei "Lakhs" vereinbart und dann mit seiner (des Beschwerdeführers) Schwägerin Kontakt aufgenommen, worauf diese das Geld gegeben habe. Das ganze habe er (Beschwerdeführer) aber erst nach seiner Freilassung erfahren (A 12/15 F98). Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verhaftung durch den CID und die Inhaftierung in dessen Camp spricht zudem der Umstand, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei der Verhaftung durch den CID und der anschliessenden Inhaftierung in deren Camp doch um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage detailliert anzugeben, welche Beweise der CID bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den LTTE gehabt habe, obwohl Leute des CID ihm ein ihn betreffendes Dossier vorgelegt und sogar vorgelesen haben sollen (A 12/15 S. 8 f.). Unglaubhaft erscheint die behauptete Verhaftung durch den CID und die nachfolgende Inhaftierung im Camp im Frühling 2011 auch deshalb, da zu diesem Zeitpunkt das Ende des Bürgerkrieges schon zwei Jahre zurück lag, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit schon mehrmals mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt getreten sein will. Gemäss eigenen Aussagen wurde er bei der Aufnahme ins Flüchtlingslanger im Distrikt Vavuniya von den sri-lankischen Behörden registriert. Ebenso, als er sich später in E._______ und D._______ niederliess. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schon damals verhaftet hätten, wären sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Verhaftung sei deswegen erst im Frühling 2011 erfolgt, da die sri-lankischen Behörden erst zu diesem Zeitpunkt über die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten, überzeugt das Gericht nicht.

E. 5.8 Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist festzustellen, dass diese nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden können. Auf eine vertiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann jedoch verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile - selbst wenn diese nicht in Zweifel gezogen werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit nicht asylrelevant sind. Dies aus folgenden Gründen: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss seinen Aussagen von 1990 bis 1999 für die LTTE Kleider und Uniformen genäht hat. Zudem will er von 2006 bis im Mai 2008 als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen sein. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte - sofern sie denn stattgefunden haben - nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er sich nach dem Ende des Krieges in einem Flüchtlingscamp problemlos registrieren und sich dort während längerer Zeit aufhalten konnte. Ebenso, dass er sich später ohne Probleme in E._______ und D._______ anmelden und dort relativ unbehelligt leben konnte. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht möglich gewesen wäre, hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner vorgebrachten früheren Tätigkeiten für die LTTE tatsächlich ein Interesse an ihm, da anzunehmen ist, dass die Behörden ihn bei der Registrierung respektive Anmeldung hinsichtlich allfälliger Verbindungen zu den LTTE überprüft haben. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die sri-lankischen Behörden erst Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhalten hätten, weshalb er heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, überzeugt nicht. Es erscheint daher nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten vorübergehenden und untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten hat. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene vorbringt, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit gut einem Jahr in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine grosse Gefahr von Seiten der sri-lankischen Armee, da er Ende November 2010 Zeuge geworden sei, wie sri-lankische Soldaten seine Frau und seine Tochter vergewaltigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden deswegen schon vor seiner Ausreise gegen ihn tätig geworden wären. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Narben hat, ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht als gefährdet erscheinen zu lassen, da diese Narben nicht eindeutig auf deren Ursprung schliessen lassen. Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den gegenwärtig in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

E. 5.9 Aufgrund des soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie auf die Eingaben vom 7. September 2012, 17. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi­sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er sich von Geburt bis im Jahre 1995 und von Januar bis April 2010 aufhielt (A 5/13 S. 6). Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, seine (...) sowie acht seiner (...) lebten in F._______, seine (...) mit den (...) in K._______ (A 5/13 S. 7). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in der Nordprovinz aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang als (...) tätig war. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Somit sind die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber mit Eingabe vom 29. Mai 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2507/2012 Urteil vom 28. Dezember 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 26. September 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 5. Oktober 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. Januar 2012 in C._______ angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna. Im Jahre 1990 sei er den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe für sie Kleider und Uniformen genäht; 1999 habe er diese Organisation ohne Probleme wieder verlassen dürfen. Im Jahre 2006 sei er zwangsweise von den LTTE mitgenommen worden und habe für sie als Chauffeur arbeiten müssen. Im Mai 2008 habe ihn die Organisation wieder gehen lassen, worauf er nach D._______ gegangen sei, wo er bereits von 1999 bis 2006 gelebt habe. Im Januar 2009 habe er sich mit seiner Familie wegen eines Angriffs der sri-lankischen Armee in den Distrikt Mullaitivu begeben. Anschliessend seien sie in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gezogen, wo sie sich in einem Flüchtlingslanger im Distrikt Vavuniya aufgehalten hätten. Danach seien sie während sieben Monaten in E._______ (Distrikt Vavuniya) gewesen, bevor sie nach F._______ gereist seien. Von dort seien sie im April 2010 nach D._______ zurückgekehrt, wo er sein früheres Geschäft wieder aufgebaut und eine Zeitlang gut und in Ruhe gelebt habe. Am 28. November 2010 seien jedoch seine Frau und seine Tochter von Angehörigen der sri-lankischen Armee vor seinen Augen vergewaltigt worden. Seine Frau sei seither psychisch angeschlagen. Am 23. April 2011 seien Leute des CID (Criminal Investigation Department) in sein Geschäft gekommen, hätten ihn mitgenommen und in einem Camp des CID inhaftiert, da sie über Beweise verfügt hätten, dass er bei den LTTE gewesen sei. Während seiner Inhaftierung sei er misshandelt worden. Am 8. Mai 2011 sei er durch die Bestechung eines CID-Beamten freigelassen worden. Anschliessend habe er eine Nonne um Hilfe ersucht, die ihm jedoch nicht habe helfen können, sondern ihm geraten habe, Sri Lanka zu verlassen. Deswegen habe er sich nach G._______ zu einem Freund begeben, der einen Schlepper organisiert habe. Am 2. Juni 2011 sei er schliesslich mit einem fremden Pass von Colombo nach Katar geflogen, wo er drei Monate lang geblieben sei, bevor er in die Türkei gereist sei, von wo er per Auto in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem seine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus dem Heiratsregister (in Kopie), mehrere Auszüge aus dem Geburtsregister (in Kopie), zwei Rationierungskarten (teilweise in Kopie), ein Bestätigungsschreiben der "H._______", D._______, sowie Unterlagen betreffend I._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2012 - eröffnet am 5. April 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz hauptsächlich ausgeführt, die Asylgewährung setze gezielt gegen die Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründen voraus. Sie diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Frau sei im November 2010 vor seinen Augen von sri-lankischen Soldaten vergewaltigt worden. Sie sei seither psychisch angeschlagen und habe sich zusammen mit den Kindern zu ihrer Schwester begeben. Das BFM bedauere diesen tragischen Vorfall. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten die Soldaten jedoch nicht gezielt gehandelt. Ebenso gut hätte es jemanden in der Nachbarschaft treffen können. Für den Beschwerdeführer lasse sich aus diesem bedauerlichen Vorkommnis keine asylrelevante Verfolgungsmotivation ableiten. Zudem sei die direkt betroffene Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern in der Heimat verblieben und habe selber kein Asylgesuch gestellt. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers genügten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch auch damit begründet, dass er im April 2011 vom CID festgenommen und während vierzehn Tagen inhaftiert worden sei. Im Unterschied zu seinem glaubhaften Bericht über die Vergewaltigung seiner Ehefrau fehlten jedoch in den Schilderungen zu diesen angeblich erlittenen Nachteilen die erforderlichen Realkennzeichen. Auf entsprechende Fragen habe der Beschwerdeführer vergleichsweise kurz geantwortet und im Wesentlichen Allgemeinplätze geschildert, wie sie über weite Strecken auch von Personen hätten angegeben werden können, die die behaupteten Vorkommnisse gar nicht selber erlebt hätten. Hinzu komme, dass unklar bleibe, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet worden sei. Seine diesbezügliche Mutmassung, seine frühere LTTE-Zugehörigkeit sei von einer Drittperson verraten worden, überzeuge nicht, zumal er kein besonderes LTTE-Profil aufweise und das Kriegsende zum Zeitpunkt der Festnahme bereits zwei Jahre zurückgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende zudem mehrmals Kontakt zu verschieden sri-lankischen Behörden gehabt, sei dies bei seiner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regulären Anmeldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er dabei nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrealistisch erscheinen. Ebenso unplausibel mute zudem an, dass man ihn anlässlich seiner Verhaftung nach allfällig versteckten Waffen und nach dem Verbleib von Pottu Amman gefragt habe. Letzterer habe bekanntermassen bereits bei Kriegsende im Mai 2009 sein Leben verloren, weshalb sich die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit diesen Fragen nur lächerlich gemacht hätten. Insgesamt könne deshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung, auf die er seine Asylbegründung im Wesentlichen abstütze, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:

1. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. 6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Belagen 2-17). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 29. Mai 2012 zu bezahlen habe. E. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 sowie eine Kostennote vom 29. Mai 2012 bei. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffer 2 der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 wiedererwägungsweise auf und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2012 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 7. September 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter replizieren. Auf den Inhalt der Replik wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurden eine Vielzahl von Berichten und Dokumenten zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 18-41) sowie ein Foto zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rationierungskarten sowie weitere Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka (Beilagen 45-50) zu den Akten reichen. J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung eines bereits früher eingereichten Bestätigungsschreibens vom 8. März 2011 betreffend I._______ dem Bundesverwaltungsgericht einreichen und den Antrag stellen, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, "um ausreichende Übersetzungen dieser Beweismittel einzureichen". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils in der Hauptsache gegen- standslos geworden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, sich in der Verfügung mit den Konsequenzen aus der langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auseinanderzusetzen. 4.2.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorbringt, der Beschwerdeführer habe kein besonderes LTTE-Profil gehabt, was zeigt, dass sich das Bundesamt mit der geltend gemachten langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auseinandergesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 5.7 f.). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher unbegründet. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird weiter moniert, das BFM habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Sri Lanka (BVGE 2011/24) nicht berücksichtigt und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. So habe die Vorinstanz das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt. Insbesondere habe sie es versäumt, den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzuklären, die aufgrund ihrer LTTE-Mitgliedschaft ein Schicksal erlitten hätten, das auch ihm drohe. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu prüfen und zu würdigen. 4.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf das zitierte Urteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Es ist festzustellen, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 2. April 2012 ausführte, der Beschwerdeführer habe seit Kriegsende mehrmals Kontakt zu verschiedenen sri-lankischen Behörden gehabt, sei dies bei seiner Aufnahme ins Flüchtlingslager oder später bei seiner regulären Anmeldung in E._______ oder an seinem letzten Wohnort. Dass er dabei nie Probleme gehabt habe, lasse die behauptete Festnahme unrealistisch erscheinen. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Zur Rüge, das Bundesamt habe es versäumt den Sachverhalt bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ abzuklären, ist Folgendes festzuhalten: Die Behörden sind lediglich verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dazu gegebenenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen anzuordnen. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Da die Situation der vom Beschwerdeführer erwähnten Kollegen J._______ und I._______ in casu für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zukommt, sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere durfte sie darauf verzichten, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel zu übersetzen und in der Verfügung zu würdigen. Hinsichtlich der übrigen, den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel ist - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe diese Dokumente keiner Würdigung unterzogen. Da ihnen offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sie übersetzen zu lassen (antizipierte Beweiswürdigung) und in der Verfügung zu erwähnen. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach sich in diesen bisher nicht übersetzten Beweismitteln weitere Beweise für die ihm drohende Verfolgung in Sri Lanka befänden, ist nicht zu folgen, da sie in keiner Weise begründet wird. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Eingabe vom 30. Oktober 2012, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um ausreichende Übersetzungen dieser Beweismittel einreichen zu können, abzuweisen. Somit erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, als unbegründet. 4.4 4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen in der Sache beigezogen habe. 4.4.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt werden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher kann verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation anzuhören, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung des BFM vom 2. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 11) als gegenstandslos. 5. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 5/13 S. 2, A 12/15 S. 1). 5.5 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.) bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asylgründe vor. So führt er in der Rechtsmittelschrift aus, sein Engagement für die LTTE habe nicht nur das Nähen von Kleidern und Uniformen sowie das Transportieren von Verletzten umfasst, sondern auch das Kämpfen im Bürgerkrieg, sofern Kampfhandlungen stattgefunden hätten. Insbesondere diese Teilnahme an Kampfhandlungen habe zu seiner Verhaftung am 23. April 2011 durch den CID geführt. In der Eingabe vom 7. September 2012 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, am 7. August 2012 seien vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt. Als sie erzählt habe, er sei in die Schweiz gegangen, sei von ihr verlangt worden, dass sie dies durch die Einreichung einer Kopie eines schweizerischen Ausweises bestätige. Es sei ihr gedroht worden, dass sie oder eines ihrer Kinder mitgenommen werde, falls diese Kopie nicht umgehend eintreffe. Dies zeige, dass er vom CID nach wie vor gesucht werde. 5.6 Hinsichtlich dieser erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Betätigung als Kämpfer auf Seiten der LTTE ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilten ist. Anlässlich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nämlich mit keinem Wort, dass er jahrelang für die LTTE gekämpft habe, obwohl er ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um einen wesentlichen Sachverhalt bezüglich seiner Asylgründe handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies bereits anlässlich der Befragungen vorgebracht hätte, zumal er anlässlich der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (A 5/13 S. 2, A 12/15 S. 2). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit - auch keine Beweise dafür vorlegte, dass er jahrelang als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen sei. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei seiner Behauptung, er sei jahrelang für die LTTE als Kämpfer tätig gewesen, weshalb er zusätzlich gefährdet sei, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als LTTE-Unterstützer verfolgt zu werden, lediglich um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Betätigung als Kämpfer für die LTTE ist die Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel für eine derartige Tätigkeit nicht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, am 7. August 2012 seien vier Mitglieder des CID bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt ist Folgendes festzustellen: Wie nachfolgend (vgl. E. 5.7) aufgezeigt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er am 23. April 2011 von Leuten des CID mitgenommen wurde und anschliessend während zweier Wochen in einem Camp des CID inhaftiert war. Aus diesem Grund ist es auch nicht glaubhaft, dass Mitarbeiter des CID am 7. August 2012 bei seiner Ehefrau erschienen seien und nach ihm gefragt hätten, zumal er auch diesbezüglich keinerlei Beweise einreichte. 5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist vorab Folgendes festzustellen: Die behauptete Verhaftung am 23. April 2011 durch Leute des CID sowie die anschliessende Inhaftierung in einem Camp der CID sind übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen teilweise erheblich widersprach. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, einer seiner Mitarbeiter habe eine Person vom CID gekannt und habe ihn so gegen Geld freikaufen können (A 5/13 S. 10). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, ein Freund habe einen CID-Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe Geld via seinen Freund dem CID-Beamten gegeben und dann habe dieser ihn illegal freigelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung präzisierte der Beschwerdeführer, bei diesem Freund handle es sich um einen seiner Kunden (A 12/15 F97). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese divergierenden Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, sie aufzulösen (A 12/15 F100). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Umstände seiner Freilassung. So sagte er bei der Anhörung zuerst aus, ein Freund habe einen CID-Beamten kontaktiert und er (Beschwerdeführer) habe 300'000 SL-Rupien via seinen Freund dem CID-Beamten gegeben und dieser habe ihn dann illegal freigelassen (A 12/15 F82). Später in der Anhörung gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, sein Freund habe mit einem CID-Beamten Kontakt aufgenommen, das mit den drei "Lakhs" vereinbart und dann mit seiner (des Beschwerdeführers) Schwägerin Kontakt aufgenommen, worauf diese das Geld gegeben habe. Das ganze habe er (Beschwerdeführer) aber erst nach seiner Freilassung erfahren (A 12/15 F98). Gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verhaftung durch den CID und die Inhaftierung in dessen Camp spricht zudem der Umstand, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Den Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei der Verhaftung durch den CID und der anschliessenden Inhaftierung in deren Camp doch um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage detailliert anzugeben, welche Beweise der CID bezüglich seiner Mitgliedschaft bei den LTTE gehabt habe, obwohl Leute des CID ihm ein ihn betreffendes Dossier vorgelegt und sogar vorgelesen haben sollen (A 12/15 S. 8 f.). Unglaubhaft erscheint die behauptete Verhaftung durch den CID und die nachfolgende Inhaftierung im Camp im Frühling 2011 auch deshalb, da zu diesem Zeitpunkt das Ende des Bürgerkrieges schon zwei Jahre zurück lag, und der Beschwerdeführer in dieser Zeit schon mehrmals mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt getreten sein will. Gemäss eigenen Aussagen wurde er bei der Aufnahme ins Flüchtlingslanger im Distrikt Vavuniya von den sri-lankischen Behörden registriert. Ebenso, als er sich später in E._______ und D._______ niederliess. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schon damals verhaftet hätten, wären sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen. Die Behauptung in der Beschwerde, die Verhaftung sei deswegen erst im Frühling 2011 erfolgt, da die sri-lankischen Behörden erst zu diesem Zeitpunkt über die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten, überzeugt das Gericht nicht. 5.8 Hinsichtlich der übrigen vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist festzustellen, dass diese nicht ohne Weiteres als unglaubhaft angesehen werden können. Auf eine vertiefte Untersuchung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann jedoch verzichtet werden, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile - selbst wenn diese nicht in Zweifel gezogen werden - keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit nicht asylrelevant sind. Dies aus folgenden Gründen: Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er gemäss seinen Aussagen von 1990 bis 1999 für die LTTE Kleider und Uniformen genäht hat. Zudem will er von 2006 bis im Mai 2008 als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen sein. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte - sofern sie denn stattgefunden haben - nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er sich nach dem Ende des Krieges in einem Flüchtlingscamp problemlos registrieren und sich dort während längerer Zeit aufhalten konnte. Ebenso, dass er sich später ohne Probleme in E._______ und D._______ anmelden und dort relativ unbehelligt leben konnte. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht möglich gewesen wäre, hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund seiner vorgebrachten früheren Tätigkeiten für die LTTE tatsächlich ein Interesse an ihm, da anzunehmen ist, dass die Behörden ihn bei der Registrierung respektive Anmeldung hinsichtlich allfälliger Verbindungen zu den LTTE überprüft haben. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die sri-lankischen Behörden erst Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhalten hätten, weshalb er heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, überzeugt nicht. Es erscheint daher nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten vorübergehenden und untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu befürchten hat. Soweit der Beschwerdeführer zudem auf Beschwerdeebene vorbringt, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit gut einem Jahr in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine grosse Gefahr von Seiten der sri-lankischen Armee, da er Ende November 2010 Zeuge geworden sei, wie sri-lankische Soldaten seine Frau und seine Tochter vergewaltigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden deswegen schon vor seiner Ausreise gegen ihn tätig geworden wären. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Narben hat, ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht als gefährdet erscheinen zu lassen, da diese Narben nicht eindeutig auf deren Ursprung schliessen lassen. Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den gegenwärtig in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. Soweit bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 5.9 Aufgrund des soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowie auf die Eingaben vom 7. September 2012, 17. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Okto­ber 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomi­sche und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er sich von Geburt bis im Jahre 1995 und von Januar bis April 2010 aufhielt (A 5/13 S. 6). Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, seine (...) sowie acht seiner (...) lebten in F._______, seine (...) mit den (...) in K._______ (A 5/13 S. 7). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in der Nordprovinz aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang als (...) tätig war. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Somit sind die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber mit Eingabe vom 29. Mai 2012 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2012 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: