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E-3926/2011

E-3926/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Vavuniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Sep­tember 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Katar nach Italien. Anschliessend reiste er mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. September 2008 und der eingehenden Anhörung vom 31. Juli 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit 2006 regulär als Kondukteur auf zwei Buslinien (...) gearbeitet. Der Besitzer und Chauffeur des einen Busses, B._______, sei ein entfernter Verwandter und ein guter Freund von ihm gewesen, mit dem er auch seine Freizeit verbracht habe. Dieser habe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei sich zu Hause untergebracht und Geld, welches von unbekannter Quelle auf sein Bankkonto einbezahlt worden sei, an Mitglieder der LTTE in Vavuniya weitergeleitet. Seit Ende 2006 seien er und B._______ durch die LTTE zunächst aufgefordert und schliesslich unter Androhung von Nachteilen gezwungen worden, ab Anfang 2007 ein- bis zweimal monatlich kleine Waffen, welche auf dem Seeweg bis C._______ geliefert worden seien, mit dem Bus nach Vavuniya zu transportieren. Er habe die Waffen jeweils im Bus versteckt, so beispielsweise im Ersatzreifen auf dem Dach des Busses, in einer Kiste unter dem Trittbrett, in den Musikboxen oder im Destinationsschild. Nach der Ankunft in Vavuniya hätten Mitglieder der LTTE die Waffen abgeholt. Bisweilen seien sie nicht gekommen, so dass B._______ und er die Waffen nach Hause genommen und dort vergraben hätten. Die Sri Lanka Army (SLA) oder Mitglieder einer militanten Gruppe hätten B._______ beschattet und am (...) Mai 2008 entführt. Danach hätten erstere angefangen, ihn (Beschwerdeführer) zu suchen, da sie ihn verdächtigt hätten, seinem Freund geholfen zu haben. Am Tag der Entführung von B._______ habe er in einem anderen Bus für einen Chauffeur namens D._______ gearbeitet. Ein Bekannter habe ihm (Beschwerdeführer) erzählt, dass auch D._______ mitgenommen worden sei. Er sei deshalb nach dem Gespräch nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich während dreier Monate bei einem Bekannten namens E._______ in F._______ versteckt. Zunächst habe er gedacht, dass sich das Problem löse, doch es seien immer mehr Personen umgebracht worden und die Suche nach ihm habe angehalten. Sein Bekannter habe Angst davor gehabt, ihn (Beschwerdeführer) weiterhin bei sich unterzubringen. Der Bekannte habe deshalb den Onkel des Beschwerdeführers in Colombo kontaktiert, welcher gesagt habe, er (Beschwerdeführer) solle in die Hauptstadt kommen, worauf er mit der Identitätskarte eines anderen Tamilen nach Colombo gereist sei. Er habe während fünf Tagen bei seinem Onkel gewohnt, der einen singhalesischen Schlepper organisiert habe. Dieser habe einen Pass anfertigen lassen und sei mit ihm (Beschwerdeführer) nach Italien gereist. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und vom 18. August 2008 in englischer Sprache, einen fremdsprachigen Zeitungsartikel betreffend die Entführung von B._______ und ein Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 in englischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011, eröffnet am 10. Juni 2011, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete dessen Wegweisung sowie - unter anderem mit Verweis auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM vom Herbst 2010 - den Vollzug an. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten (insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor der Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel 21 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ins Recht. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. August 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich stellte sie ihm Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu, teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 sowie der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern. F. Am 29. Februar 2012 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zu den ihm zugestellten Dokumenten und ergänzte seine Beschwerde. In diesem Zusammenhang reichte er weitere 15 Beilagen (fremdsprachiger Zeitungsartikel vom 22. Mai 2008 mit deutscher Übersetzung, Internetartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe und ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse nachgekommen sei. Zudem habe das BFM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zur beantragten Akteneinsicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten und in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen zu geben, die er im vor-instanzlichen Verfahren eingereicht habe, ansonsten er nicht abschliessend zur Begründung des BFM, die sich massgeblich auf die eingereichten Beweismittel abstütze, Stellung nehmen könne. Ferner rügt er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Verweigerung der Einsicht in den im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht. Diese Verfahrensmängel sind als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 14. Februar 2012 Einsicht in den Dienstreisebericht sowie in die von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel gegeben wurde und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Erfahrungswidrigkeit seiner Asylvorbringen sowie hinsichtlich der scheinbar verbesserten Sicherheitssituation in Sri Lanka würden Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Quellen stütze, obgleich diese nicht namentlich genannt würden. In diese sei ihm ebenfalls Einsicht zu geben. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen und auch keine Hinweise auf solche befinden.

E. 4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, wie das BFM zu seinen Schlussfolgerungen betreffend die Lage in Sri Lanka gelangt sei. Der Verfügung sei keine auch nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen oder sonstiger Quellen zu entnehmen. Indem diese Quellen nicht genannt würden, werde es ihm verunmöglicht, im Rahmen der Beschwerde zu den durch das BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Auch würden detaillierte, mit Zahlen und Fakten untermauerte Ausführungen fehlen, inwiefern sich die Lage in den verschiedenen Gebieten, insbesondere in der Nord- und Ostprovinz, von der Lage gemäss herrschender Praxis unterscheide. Der pauschale Verweis des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensumstände kontinuierlich verbessern würden, sei bei weitem nicht ausreichend. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Ausführungen unter Erwägung 4.1 zu verweisen. Dass sich in den Akten keine weiteren Quellen oder Hinweise auf solche befinden, bedeutet indes nicht, dass das BFM sich in seiner Beurteilung der allgemeinen Lage einzig auf den Dienstreisebericht stützte. Eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist weder üblich noch erforderlich. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 8. Juni 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss es sich weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an.

E. 4.3.1 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass er zuletzt am 31. Juli 2009 zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Die Anhörung liege (bzw. lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) fast zwei Jahre zurück. In der Zwischenzeit seien neue Sachverhalte eingetreten, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und folglich nicht Teil der Sachverhaltsabklärung geworden seien. So sei er in den Jahren 2009 bis 2011 erneut durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden und die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich verändert. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, hätte das BFM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch einmal zu einer Befragung vorladen oder ihm zumindest die Möglichkeit geben müssen, innert Frist allfällige neue Sachverhalte, die seit der letzten Befragung eingetreten und für den Erlass seines Asylentscheids wesentlich seien, in schriftlicher Form darzulegen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass beim Ergehen des vor-instanzlichen Entscheids die Ordnungsfrist von Art. 37 AsylG nicht eingehalten wurde. Daraus lässt sich indes kein Recht des Beschwerdeführers ableiten, wonach er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal hätte angehört werden müssen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylgesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner (letzten) Anhörung vom 31. Juli 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung hinreichend informiert ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

E. 4.3.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt deshalb unzureichend abgeklärt, weil es in der angefochtenen Verfügung keinerlei Antworten auf die Frage gebe, was im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Person geschehe, die wie er in der Vergangenheit freiwillig oder gezwungenermassen die LTTE unterstützt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zwar auf die Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli 2010 verwiesen, die darin gegebenen Empfehlungen zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender indes missachtet. Seine (Beschwerdeführer) Vorbringen und die Frage der Flüchtlingseigenschaft hätten zwingend entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile beurteilt werden müssen. Da das BFM dies unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die noch nicht behandelten Sachverhaltselemente seien bei einer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen und abzuklären. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das BFM die beschwerdeführerischen Vorbringen als unglaubhaft einschätzte und diese Beurteilung formell hinreichend begründete, weshalb es nicht gehalten war, zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Gefahr für Rückkehrer mit LTTE-Vergangenheit zu treffen. Ferner führte die Vorinstanz aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden aktuell, rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz - soweit sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erachtete - sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der in den Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.

E. 4.4 Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der mangelnden aktuellen Asylrelevanz. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er behauptet, aufgrund des Waffentransports durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ab Mai 2008 während mehrerer Monate gesucht worden zu sein. Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, dass er das Risiko auf sich genommen hätte, mit seiner Ausreise bis zum 19. September 2008 zuzuwarten. Zudem sei der Umstand, dass er legal mit seinem Pass über den streng bewachten Flughafen von Colombo ausgereist sei, als klares Indiz dafür zu werten, dass er sich nicht vor den Sicherheitskräften gefürchtet habe und dass er von diesen nicht als ernstzunehmende Gefahr für die Sicherheit des Staates eingestuft worden sei. Erfahrungswidrig sei auch, dass sich die Sicherheitskräfte am (...) Mai 2008, nach der Festnahme des Busbesitzers damit begnügt hätten, sich nach dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsstelle zu erkundigen, statt dort auf dessen Rückkehr mit dem Bus zu warten, um ihn ebenfalls festzunehmen. Überdies sei erfahrungswidrig, dass er die Waffen an leicht auffindbaren Stellen versteckt habe und das Risiko auf sich genommen habe, diese gelegentlich aus den Verstecken zu entfernen und zu Hause zu vergraben. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ferner nicht mit den eingereichten Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Gemäss dem Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2008 habe der Busbesitzer seit dem (...) März 2008, während dreier Monate, als verschwunden gegolten. Zudem sei dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten, das heisse seit dem (...) Juni 2008, verschwunden sei. Diese nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen würden zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unglaubhaft seien. Daran könnten auch die anderen ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und der Zeitungsartikel würden sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen und enthielten, ebenso wie das Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Schreiben dieser Art seien zudem bekanntlich leicht käuflich erwerbbar, so dass ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in seinem Heimatland im Jahr 2008 viele Personen getötet worden seien, würden sich schliesslich als nicht asylrelevant erweisen, da sich die Lage seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und die Anzahl der Tötungen erheblich zurückgegangen sei. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils und unter Berücksichtigung seiner Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden aktuell ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen.

E. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die durch das BFM aufgeführten Ungereimtheiten liessen sich bei korrekter Lektüre der Befragungsprotokolle ausräumen. So missachte die Vorinstanz mit der Argumentation, dass er im Falle tatsächlicher Verfolgung mit der Ausreise nicht bis zum 19. September 2008 gewartet hätte, dass er nach dem (...) Mai 2008 kein normales Leben mehr geführt, sondern sich die ganze Zeit über versteckt gehalten habe. Er sei bereits an dem Abend, als er von der Suche nach ihm erfahren habe, nicht mehr nach Hause, sondern direkt nach F._______ gegangen und habe sich bei E._______ versteckt. Als immer mehr Leute getötet worden seien und die Suche nach ihm weitergegangen sei, habe E._______ Angst bekommen und ihn (Beschwerdeführer) nicht weiter bei sich verstecken wollen. Deshalb habe er nach einem Ausweg gesucht und sich mit Hilfe seines und des Onkels von E._______ nach Colombo begeben, von wo aus er das Land verlassen habe. Ausserdem hätten sich die Sicherheitskräfte nicht damit begnügt, an seiner Arbeitsstelle nach ihm zu fragen. Bei der erfolgten Suche kurz nach der Entführung von B._______ hätten sie nämlich auch den Chauffeur D._______ mitgenommen. Dies lasse den Schluss zu, dass er, wenn er damals zugegen gewesen wäre, ebenfalls verhaftet worden wäre. Er habe ausserdem bereits bei der einlässlichen Anhörung die Vermutung geäussert, dass sein Freund B._______ den Sicherheitskräften unter Folter Informationen über ihn preisgegeben habe und dadurch die Suche nach ihm ausgelöst haben könnte. Die Feststellung des BFM, dass seine legale Ausreise ein klares Indiz dafür sei, dass er sich nicht vor den sri-lankischen Sicherheitskräften gefürchtet habe, widerspreche seinen Vorbringen. Nebst der Tatsache, dass er immer wieder von seiner Angst vor den Sicherheitskräften gesprochen habe, habe er auch dargelegt, dass der Schlepper ihm den Pass besorgt und diesen während der ganzen Zeit bei sich behalten habe. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, weil der Schlepper singalesischer Ethnie gewesen sei. Soweit das BFM in Bezug auf die Verstecke der Waffen von der allgemeinen Erfahrung spreche, sei zu bemerken, dass derartige Aussagen eines Erfahrungswerts bedürften, was entsprechende tatsächliche Erfahrungen voraussetzen würde. Im Übrigen bestünden relativ gewichtige Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. So habe er die Code-Namen der LTTE-Mitglieder, mit denen er und B._______ regelmässig zu tun gehabt hätten, präzise nennen und genaue Angaben über die Daten und Uhrzeiten der Entführung von B._______ und der Suche der Sicherheitsleute nach ihm (Beschwerdeführer) machen können. Glaubwürdig mache ihn ausserdem, dass er bei der Anhörung detailliert beschrieben habe, mit welchen Schwierigkeiten er bei der Reise von F._______ nach Colombo habe rechnen müssen, um nicht bei einem Sicherheitscheck festgenommen zu werden. Im Zusammenhang mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, die Argumentation des BFM erweise sich als nicht haltbar. Die Tatsache, dass er in einem von ihm eingereichten Beweismittel nicht namentlich erwähnt werde, bedeute nicht, dass dieses seine asylrelevanten Vorbringen nicht belege. Vielmehr sei im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falls zu prüfen, ob das Schreiben der Human Rights Commission vom 21. Mai 2008 und der eingereichte Zeitungsartikel mit seinen Vorbringen korrespondieren und auf diese Weise für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Wenn das BFM tatsächlich Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente gehabt hätte, hätte es diese auf Fälschungsmerkmale prüfen lassen müssen. Es reiche nicht, die Echtheit von Beweismitteln allein mit der Begründung in Frage zu stellen, Dokumente liessen sich einfach fälschen. Im Übrigen reiche er eine Kopie aus der Zeitung G._______ vom (...) Mai 2008 samt rudimentärer deutscher Übersetzung zu den Akten. In diesem Artikel werde über die Entführung von B._______ berichtet. Auch das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und die Bestätigung des (...) vom 10. Mai 2009 würden die Entführung vom (...) Mai 2008 bestätigen. Bei Zweifeln am Datum der Entführung sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Die Bestätigung der Human Rights Commission vom 18. August 2008 sei durch seine Mutter erwirkt worden. Diese habe für die Ausstellung des Dokuments angegeben, dass er seit zwei Monaten und B._______ seit dem (...) März 2008 für drei Monate verschwunden sei. Dies habe sie getan, um ihre und die Sicherheit ihrer Mutter bei allfälligen weiteren Nachfragen durch die Behörden respektive die Paramilitärs zu erhöhen. Da feststehe, dass der Buschauffeur tatsächlich am (...) Mai 2008 entführt worden sei, könnten die vom BFM aus den Dokumenten abgeleiteten Widersprüche nicht zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen führen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen und seines persönlichen Profils müsse er (Beschwerdeführer) in seinem Heimatland sowohl mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die offiziellen staatlichen Sicherheitskräfte als auch durch Kollaborateure beziehungsweise Paramilitärs rechnen. Er sei überzeugt davon, im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen sowie verhört und danach auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden. Selbst nach einer möglichen Freilassung hätte er Verfolgung durch die mit den Sicherheitskräften kollaborierenden Paramilitärs zu befürchten. Die Suche nach ihm dauere nach wie vor an. Bereits anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht, dass seine Cousine (die Frau von B._______) wegen ihm unter Druck gesetzt werde und die Suche nach ihm stetig zugenommen habe. Seit der Anhörung hätte es weitere Suchaktionen nach ihm gegeben. Am 10. September 2009, gegen 19 Uhr, seien vier unbekannte, gebrochen tamilisch sprechende Personen in Zivilkleidung auf Motorrädern zu seiner Mutter nach Hause gegangen. Zwei hätten sich ins Haus begeben, während die anderen beim Hinterausgang gewartet und nach ihm gefragt hätten. Ende September 2009 sei seine Mutter telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie "solle ihren Sohn bringen". Am 14. Mai 2010, gegen Mittag, seien sechs Nichtuniformierte in einem Van mit einem Nummernschild, wie sie das CID (Criminal Investigation Department) benutze, zu Hause erschienen. Es sei klar, dass man ihn mit diesem weissen Van hätte entführen wollen. Sodann hätten auch am Abend des 11. Novembers 2010 zivil gekleidete Personen nach ihm gesucht, um zu überprüfen, ob die Geschichte des Chauffeurs, der sich in ihrem Gewahrsam befinde, stimme. Am 28. April 2011 sei um 5 Uhr morgens ein weisser Van vorgefahren. Die Unbekannten hätten seine Mutter bedroht, geohrfeigt und ihr gesagt, sie würden sie überwachen. Schliesslich sei die Ehefrau von B._______ im Dezember 2011 durch zwei Personen auf Motorrädern explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und im Januar 2012 seien bei seiner Mutter wiederum zwei Personen auf einem Motorrad vorbeigekommen und hätten erklärt, sie würden ihn suchen und bräuchten unbedingt Informationen von ihm. Diese Vorfälle würden eindeutig dafür sprechen, dass er als ehemaliger LTTE-Kollaborateur durch Paramilitärs und damit indirekt durch die mit diesen verbundene sri-lankische Regierung gesucht werde. Er sei der Vornahme von Aktivitäten für die LTTE (Waffentransport) verdächtigt worden, werde von der SLA beziehungsweise von Paramilitärs deswegen nach wie vor gesucht und falle daher in die Risikogruppe der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch halte er sich nun seit vielen Jahren in der Schweiz auf, was bei einer Rückkehr alleine deswegen zu Verdächtigungen betreffend Unterstützung der LTTE führen werde. Überdies stamme er aus einem Grenzgebiet zum Vanni, welches heute noch sehr unruhig sei.

E. 7 Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.)

E. 7.2 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen würde, erweisen sich diese unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Sri Lanka als aktuell nicht asylrelevant.

E. 7.2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich namentlich um der politischen Opposition verdächtige Personen (d.h. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asyl­beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.3 S. 496 f. ).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Zugehörigkeit zu den Risikoprofilen der Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden sowie der Personen, welche aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren und denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden. Eine derartige Gefährdung ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Asylvorbringen indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst vor, die LTTE hätten B._______ und ihn gefragt, ob sie die Waffen von C._______ nach Vavuniya transportieren könnten, was sie verneint hätten. Daraufhin hätten die LTTE gedroht, sie würden ihnen etwas antun, falls sie die Waffen nicht transportieren würden (vgl. die vorinstanzliche Akte A10 F26 S. 4). An anderer Stelle präzisierte er, die LTTE hätten B._______ bezüglich des Waffentransports befragt. Er (Beschwerdeführer) habe davon nichts gewusst, sondern sei später durch seinen Freund informiert worden, dass die LTTE ihn gefragt hätten und dass er (Beschwerdeführer) schon wisse, was passieren würde, wenn B._______ die Waffen nicht transportieren würde (vgl. A10 F31 S. 6). Auf die Frage, wie oft er Waffen transportiert habe, sagte der Beschwerdeführer, B._______ habe sich Ende 2006 zunächst geweigert, dies zu tun und habe dann 2007 mit Transporten begonnen, etwa ein- bis zweimal monatlich (vgl. A10 F33 f. S. 6). Danach gefragt, ob auch er (Beschwerdeführer) aufgefordert worden sei, andere Tätigkeiten für die LTTE auszuführen, führte er aus, die LTTE hätten B._______ gebeten, jemanden für einen Tag bei sich unterzubringen (vgl. A10 F40 S. 7). Konkret darauf angesprochen, ob er (Beschwerdeführer) um Hilfe angegangen worden sei, sagte er, die LTTE hätten gesagt, dass es im Zusammenhang mit der Ankunft des Geldes gut wäre, wenn sie beide das Geld vom Konto von B._______ abholen würden. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass nicht er, sondern B._______ mit dem Waffentransport, dem Geldtransfer und der Unterbringung von LTTE-Mitgliedern beauftragt worden war. Dieser sei, gemäss Angaben des Beschwerdeführers quasi ein LTTE-Mitglied gewesen (vgl. A10 F45 ff. S. 7). Der Beschwerdeführer führte nur Hilfstätigkeiten aus. Seine Aufgabe sei es gewesen, die zu transportierenden Waffen im Bus zu verstecken. Bis zur Ankunft in Vavuniya hätten sie immer beide beim Bus sein müssen. Wenn die LTTE die Waffen nicht wie vereinbart abgeholt hätten, hätten er und B._______ diese nach Hause nehmen und dort vergraben müssen. Zudem habe er seinen Freund zur Bank begleitet, wenn dieser Geld für die LTTE abgeholt habe. Einmal habe er auf Geheiss von B._______ nach einem Waffentransport alleine beim Bus auf die LTTE gewartet (vgl. A10 F28 S. 5 f.). Damit verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise allenfalls über ein geringes politisches Profil. Indes bestehen diverse Unklarheiten hinsichtlich der Entführung von B._______. Über deren Hintergründe ist nichts bekannt, ausser dass er am (...) Mai 2008, als er frei gehabt habe, in der Stadt auf der Strasse durch vier Personen mitgenommen worden sei, was Fischverkäufer beobachtet hätten (vgl. A10 F56 S. 8). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Entführern um Mitglieder der SLA oder einer militanten Gruppe (vgl. A2 Ziff. 15 S. 4); das Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 spricht ebenfalls von einer unbekannten militanten Gruppe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit weder erstellt, wer B._______ mit welchem Motiv entführt hat und in der Folge den Beschwerdeführer suchte, noch aus welchen Gründen dieser kontaktiert werden sollte beziehungsweise weiterhin soll. Alleine aufgrund der beschriebenen Suche nach ihm durch Unbekannte (der Beschwerdeführer bezeichnete diese als "das Militär", vgl. A2 Ziff. 15 S. 5, bzw. "vier Personen in Zivil", vgl. A10 F53 S. 8, bzw. die offiziellen staatlichen Sicherheitskräfte, Kollaborateure oder Paramilitärs, vgl. die Beschwerdeschrift S. 19) erscheint nicht als wahrscheinlich, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten hatte. Im Gegensatz zu B._______ war der Beschwerdeführer nicht Mitglied der LTTE und führte für diese nur Hilfsarbeiten aus. Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht ableiten, da diese einzig die Entführung von B._______ bestätigen. Hinreichend konkrete Belege dafür, dass er aktuell in Sri Lanka gesucht würde, sind keine ersichtlich. Daran vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche nach ihm bei seiner Mutter und seiner Cousine - wiederum durch Unbekannte - etwas zu ändern. Sodann setzt die Wahrscheinlichkeit einer konkreten, asylrechtlich relevanten, aktuelle Gefährdung ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraus. Dabei stellt allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie in der Zeit vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine künftige wahrscheinliche Gefährdung dar. Aufgrund der von den LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu diesen hatte (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; vgl. zum Ganzen das Urteil D-2507/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012, E. 5.8). Aus den Angaben des Beschwerdeführers resultiert, dass er allenfalls vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gewisse Kontakte zu den LTTE hatte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte jedoch nicht anzunehmen. Sodann ist festzustellen, dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, wonach die individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers anders als in der oben dargelegten Weise zu beurteilen wären.

E. 7.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass die sri-lankischen Behörden ihn eines entsprechenden Kontakts verdächtigen würden.

E. 7.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Seine diesbezüglich geltend gemachte Furcht erweist sich als objektiv unbegründet. Auch der Umstand, dass er seit viereinhalb Jahren landesabwesend ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 7.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Unbesehen der durch das BFM festgestellten Erfahrungswidrigkeiten - bezüglich welcher die beschwerdeführerischen Einwände teilweise als berechtigt erscheinen - fallen in den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten auf. So führte dieser zur Frage, wie es zum ersten Kontakt mit den LTTE gekommen sei aus, sie (B._______ und er) hätten mit dem Bus jeweils zwei Stunden Aufenthalt in C._______ gehabt. Dort hätten LTTE-Leute mit B._______ gesprochen und dies sei wie eine Freundschaft gewesen (vgl. A10 F29 S. 6). An anderer Stelle brachte er im Widerspruch dazu vor, sie beide seien durch die LTTE unter Androhung von Nachteilen zum Waffentransport gedrängt worden (vgl. A10 F26 S. 4). Des Weiteren legte er bei der Befragung zur Person dar, der "Timekeeper" habe ihm gesagt, er solle nicht nach Hause gehen, weil das Militär ihn suche (vgl. A2 Ziff. 15 S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung bestätigte er, der "Timekeeper" namens H._______ habe ihm von der Entführung seines Freundes erzählt (vgl. A10 F51 S. 7). An anderer Stelle der Anhörung führte er im Gegensatz dazu aus, er sei am Tag der Entführung von B._______ nicht mehr nach Hause sondern zu E._______ gegangen. Dieser habe ihm erzählt, dass er gesucht werde (vgl. A10 F27 S. 4 f.). Mit den erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen betreffend verschiedener Vorfälle, bei denen er zu Hause gesucht worden sei, versucht der Beschwerdeführer, die anhaltende Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Nachdem er im beinahe drei Jahre dauernden vor-instanzlichen Verfahren trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine der sich angeblich - zum grossen Teil vor dem vorinstanzlichen Entscheid - ereigneten Suchaktionen erwähnte, erscheinen diese als nachgeschoben und angesichts seiner blossen Hilfstätigkeit für die LTTE als übertrieben.

E. 7.6 Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war, und ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden, erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation der Vorinstanz (vgl. E. 6.1), die übrigen Entgegnungen des Beschwerdeführers sowie dessen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemachten Ausführungen im Einzelnen weiter einzugehen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift Art. 23-26 S. 17-21 und die Eingabe vom 29. Februar 2012 Art. 5 S. 7-11), da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, dass die sri-lankischen Behörden tamilischen Personen, welche in einem anderen Staat Asyl beantragt hätten oder aus einem Land wie der Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, zurückkehren würden, mit grossem Misstrauen begegnen würden. Auch würden sie sie verdächtigen, die LTTE unterstützt zu haben. Wie aus ähnlichen Fällen zudem bekannt sei, bestehe für Rückkehrer ein reelles Risiko, bei einem Verhör im Rahmen der Einreise gefoltert und beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit und ohne Garantie auf ein faires Strafverfahren in Haft genommen zu werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage bedeute dies für ihn, dass er bei einer Rückkehr auf Grund seiner Flucht in die Schweiz unmittelbar nach seiner Ankunft durch Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gefährdet wäre. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist. Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.2.1 Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Vavuniya, in welchem der Beschwerdeführer seit seinem 12. Lebensjahr lebte, ist festzuhalten, dass die südlichen Teile des Distrikts bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen und der Alltag eingekehrt zu sein scheint. Gemäss UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden. Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In der Nordprovinz, inklusive den südlichen Teilen des Distrikts Vavuniya, unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" (vgl. dazu sogleich E. 9.2.4) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.).

E. 9.2.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Vavuniya aufgrund der Entwicklung der Lage in Sri Lanka als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen, habe Berufserfahrung als Buskondukteur und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.

E. 9.2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SLA habe Anfang 2011 im Norden und neuerdings auch im Osten Sri Lankas damit begonnen, Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive um zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder derzeit befinden würden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 23). Ihm drohe eine grosse Gefahr für Leib und Leben, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse. Ferner sei zu erwähnen, dass er beim Waffentransport für die LTTE zwischen C._______ und Vavuniya tätig gewesen sei, als der Bürgerkrieg in Sri Lanka erneut mit voller Kraft ausgebrochen sei. Es sei überhaupt nicht klar, ob diese Region nicht auch Teil des Vanni-Gebiets sei, da die Gefechtslinie quer durch die beiden Distrikte Vavunyia und Mannar verlaufen sei und sich während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder verschoben habe. Es müsse somit bestritten werden, dass er nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, er habe in unmittelbarer Nähe sowohl des von den LTTE kontrollierten, als auch des von der SLA kontrollierten Gebiets gewohnt. In dieser Gegend würden sich noch heute zahlreiche frühere LTTE-Aktivisten verstecken. Dies führe dazu, dass die dortigen Anwohner regelmässig verdächtigt würden, solche Personen zu unterstützen, weshalb es auch zu regelmässigen Kontrollen und Besuchen komme. In diesem schwach besiedelten Gebiet würden überdies immer wieder Leichen gefunden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Übergangszone zum Vanni-Gebiet und der dort bestehenden Unsicherheit, der hohen Armeepräsenz und der ständigen Kontrollen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem sei er ein Einzelkind und seine Mutter lebe ausschliesslich von derjenigen finanziellen Hilfe, die er aus der Schweiz leiste. Zudem müsse sie, abwechselnd mit ihrer Schwester, für ihre Mutter (die Grossmutter des Beschwerdeführers) sorgen. Sie habe kein Land und könne daher nicht einmal für den eigenen Bedarf Lebensmittel anbauen. Seine Tante wohne zwei Häuser weiter, ebenfalls in misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie könne seine Mutter nicht unterstützen. Seine Verwandten in der Schweiz (ein Onkel und eine Tante, je mit ihren Familien) vermöchten mit ihren Erwerbseinkommen knapp die eigenen Bedürfnisse zu decken, seien aber nicht in der Lage, ihn und seine Mutter zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka falle die Unterstützung für seine Mutter weg, er würde über kein Netz verfügen und hätte mangels weiterführender Ausbildung schlechte Beschäftigungschancen.

E. 9.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Vavuniya sowie die übrigen Bereiche des Distrikts Vavuniya südlich der Forward Defence Line gemäss BVGE 2011/24 ebenso wie die Stadt Mannar ausserhalb des Vanni-Gebiets liegen, während die nördlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar zu diesem Gebiet gehören (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512). Der Beschwerdeführer lebte seit seinem 12. Lebensjahr und bis vor seiner Ausreise in I._______ bei Vavuniya (Vorort von Vavuniya, [...]) und folglich in der Nähe der Forward Defence Line, jedoch nicht im Vanni-Gebiet. Der Wegweisungsvollzug erweist sich für ihn in dieser Hinsicht somit grundsätzlich nicht als unzumutbar. Auch die Einwendungen bezüglich der Registrierungspraxis vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen; insbesondere wird damit keine Situation allgemeiner Gewalt glaubhaft gemacht. Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist relativ jung, gemäss Akten gesund und hat die Schule mit der O-Level-Prüfung abgeschlossen. Danach machte er zwar keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch während gut zwei Jahren als Kondukteur und konnte auch in der Schweiz während mehr als zweieinhalb Jahren weitere Berufserfahrung sammeln. Diese Erfahrungen in Kombination mit seiner guten Schulbildung werden es ihm ermöglichen, in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Allenfalls wird er in der Anfangszeit auf die Unterstützung seines in Colombo lebenden Onkels zählen können, welcher ein reicher Ladenbesitzer sei und der ihm bereits die Ausreise finanzierte (vgl. A10 F78 S. 9). Nachdem seine Mutter, ebenso wie seine Tante und die Grossmutter, in I._______ bei Vavuniya lebt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder in die Wohnung seiner Mutter einziehen, die er vor seiner Ausreise mit ihr gemeinsam bewohnte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, welche aufgrund ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600 zu verrechnen, so dass er noch Fr. 600.- zu leisten hat.

E. 11.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Hautbegehren zwar unterlegen, jedoch mit seinem Antrag um Einsicht in den Dienstreisebericht der Vorinstanz durchgedrungen ist, hat er gemäss Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Auf eine diesbezügliche Entschädigung ist jedoch mit Verweis auf das Urteil D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.- auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet, so dass noch Fr. 600.- zu leisten sind. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3926/2011 Urteil vom 11. April 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Vavuniya, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Sep­tember 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Katar nach Italien. Anschliessend reiste er mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 22. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. September 2008 und der eingehenden Anhörung vom 31. Juli 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit 2006 regulär als Kondukteur auf zwei Buslinien (...) gearbeitet. Der Besitzer und Chauffeur des einen Busses, B._______, sei ein entfernter Verwandter und ein guter Freund von ihm gewesen, mit dem er auch seine Freizeit verbracht habe. Dieser habe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei sich zu Hause untergebracht und Geld, welches von unbekannter Quelle auf sein Bankkonto einbezahlt worden sei, an Mitglieder der LTTE in Vavuniya weitergeleitet. Seit Ende 2006 seien er und B._______ durch die LTTE zunächst aufgefordert und schliesslich unter Androhung von Nachteilen gezwungen worden, ab Anfang 2007 ein- bis zweimal monatlich kleine Waffen, welche auf dem Seeweg bis C._______ geliefert worden seien, mit dem Bus nach Vavuniya zu transportieren. Er habe die Waffen jeweils im Bus versteckt, so beispielsweise im Ersatzreifen auf dem Dach des Busses, in einer Kiste unter dem Trittbrett, in den Musikboxen oder im Destinationsschild. Nach der Ankunft in Vavuniya hätten Mitglieder der LTTE die Waffen abgeholt. Bisweilen seien sie nicht gekommen, so dass B._______ und er die Waffen nach Hause genommen und dort vergraben hätten. Die Sri Lanka Army (SLA) oder Mitglieder einer militanten Gruppe hätten B._______ beschattet und am (...) Mai 2008 entführt. Danach hätten erstere angefangen, ihn (Beschwerdeführer) zu suchen, da sie ihn verdächtigt hätten, seinem Freund geholfen zu haben. Am Tag der Entführung von B._______ habe er in einem anderen Bus für einen Chauffeur namens D._______ gearbeitet. Ein Bekannter habe ihm (Beschwerdeführer) erzählt, dass auch D._______ mitgenommen worden sei. Er sei deshalb nach dem Gespräch nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich während dreier Monate bei einem Bekannten namens E._______ in F._______ versteckt. Zunächst habe er gedacht, dass sich das Problem löse, doch es seien immer mehr Personen umgebracht worden und die Suche nach ihm habe angehalten. Sein Bekannter habe Angst davor gehabt, ihn (Beschwerdeführer) weiterhin bei sich unterzubringen. Der Bekannte habe deshalb den Onkel des Beschwerdeführers in Colombo kontaktiert, welcher gesagt habe, er (Beschwerdeführer) solle in die Hauptstadt kommen, worauf er mit der Identitätskarte eines anderen Tamilen nach Colombo gereist sei. Er habe während fünf Tagen bei seinem Onkel gewohnt, der einen singhalesischen Schlepper organisiert habe. Dieser habe einen Pass anfertigen lassen und sei mit ihm (Beschwerdeführer) nach Italien gereist. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und vom 18. August 2008 in englischer Sprache, einen fremdsprachigen Zeitungsartikel betreffend die Entführung von B._______ und ein Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 in englischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011, eröffnet am 10. Juni 2011, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete dessen Wegweisung sowie - unter anderem mit Verweis auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM vom Herbst 2010 - den Vollzug an. C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten (insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor der Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel 21 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ins Recht. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 4. August 2011 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich stellte sie ihm Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu, teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010, seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 sowie der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu diesen Dokumenten zu äussern. F. Am 29. Februar 2012 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung zu den ihm zugestellten Dokumenten und ergänzte seine Beschwerde. In diesem Zusammenhang reichte er weitere 15 Beilagen (fremdsprachiger Zeitungsartikel vom 22. Mai 2008 mit deutscher Übersetzung, Internetartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe und ihrer Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse nachgekommen sei. Zudem habe das BFM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.1 Zur beantragten Akteneinsicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten und in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen zu geben, die er im vor-instanzlichen Verfahren eingereicht habe, ansonsten er nicht abschliessend zur Begründung des BFM, die sich massgeblich auf die eingereichten Beweismittel abstütze, Stellung nehmen könne. Ferner rügt er eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die Verweigerung der Einsicht in den im angefochtenen Entscheid erwähnten Dienstreisebericht. Diese Verfahrensmängel sind als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 14. Februar 2012 Einsicht in den Dienstreisebericht sowie in die von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel gegeben wurde und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Erfahrungswidrigkeit seiner Asylvorbringen sowie hinsichtlich der scheinbar verbesserten Sicherheitssituation in Sri Lanka würden Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Quellen stütze, obgleich diese nicht namentlich genannt würden. In diese sei ihm ebenfalls Einsicht zu geben. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen und auch keine Hinweise auf solche befinden. 4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden könne, wie das BFM zu seinen Schlussfolgerungen betreffend die Lage in Sri Lanka gelangt sei. Der Verfügung sei keine auch nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen oder sonstiger Quellen zu entnehmen. Indem diese Quellen nicht genannt würden, werde es ihm verunmöglicht, im Rahmen der Beschwerde zu den durch das BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Auch würden detaillierte, mit Zahlen und Fakten untermauerte Ausführungen fehlen, inwiefern sich die Lage in den verschiedenen Gebieten, insbesondere in der Nord- und Ostprovinz, von der Lage gemäss herrschender Praxis unterscheide. Der pauschale Verweis des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensumstände kontinuierlich verbessern würden, sei bei weitem nicht ausreichend. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Ausführungen unter Erwägung 4.1 zu verweisen. Dass sich in den Akten keine weiteren Quellen oder Hinweise auf solche befinden, bedeutet indes nicht, dass das BFM sich in seiner Beurteilung der allgemeinen Lage einzig auf den Dienstreisebericht stützte. Eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist weder üblich noch erforderlich. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 8. Juni 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss es sich weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an. 4.3 4.3.1 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass er zuletzt am 31. Juli 2009 zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Die Anhörung liege (bzw. lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) fast zwei Jahre zurück. In der Zwischenzeit seien neue Sachverhalte eingetreten, die vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden und folglich nicht Teil der Sachverhaltsabklärung geworden seien. So sei er in den Jahren 2009 bis 2011 erneut durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht worden und die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich verändert. Um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, hätte das BFM ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch einmal zu einer Befragung vorladen oder ihm zumindest die Möglichkeit geben müssen, innert Frist allfällige neue Sachverhalte, die seit der letzten Befragung eingetreten und für den Erlass seines Asylentscheids wesentlich seien, in schriftlicher Form darzulegen. Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass beim Ergehen des vor-instanzlichen Entscheids die Ordnungsfrist von Art. 37 AsylG nicht eingehalten wurde. Daraus lässt sich indes kein Recht des Beschwerdeführers ableiten, wonach er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal hätte angehört werden müssen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylgesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner (letzten) Anhörung vom 31. Juli 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung hinreichend informiert ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. 4.3.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt deshalb unzureichend abgeklärt, weil es in der angefochtenen Verfügung keinerlei Antworten auf die Frage gebe, was im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Person geschehe, die wie er in der Vergangenheit freiwillig oder gezwungenermassen die LTTE unterstützt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zwar auf die Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli 2010 verwiesen, die darin gegebenen Empfehlungen zur Prüfung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender indes missachtet. Seine (Beschwerdeführer) Vorbringen und die Frage der Flüchtlingseigenschaft hätten zwingend entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile beurteilt werden müssen. Da das BFM dies unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die noch nicht behandelten Sachverhaltselemente seien bei einer erneuten Beurteilung zu berücksichtigen und abzuklären. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das BFM die beschwerdeführerischen Vorbringen als unglaubhaft einschätzte und diese Beurteilung formell hinreichend begründete, weshalb es nicht gehalten war, zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Gefahr für Rückkehrer mit LTTE-Vergangenheit zu treffen. Ferner führte die Vorinstanz aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden aktuell, rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges, ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz - soweit sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erachtete - sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der in den Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. 4.4 Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der mangelnden aktuellen Asylrelevanz. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er behauptet, aufgrund des Waffentransports durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ab Mai 2008 während mehrerer Monate gesucht worden zu sein. Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, dass er das Risiko auf sich genommen hätte, mit seiner Ausreise bis zum 19. September 2008 zuzuwarten. Zudem sei der Umstand, dass er legal mit seinem Pass über den streng bewachten Flughafen von Colombo ausgereist sei, als klares Indiz dafür zu werten, dass er sich nicht vor den Sicherheitskräften gefürchtet habe und dass er von diesen nicht als ernstzunehmende Gefahr für die Sicherheit des Staates eingestuft worden sei. Erfahrungswidrig sei auch, dass sich die Sicherheitskräfte am (...) Mai 2008, nach der Festnahme des Busbesitzers damit begnügt hätten, sich nach dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsstelle zu erkundigen, statt dort auf dessen Rückkehr mit dem Bus zu warten, um ihn ebenfalls festzunehmen. Überdies sei erfahrungswidrig, dass er die Waffen an leicht auffindbaren Stellen versteckt habe und das Risiko auf sich genommen habe, diese gelegentlich aus den Verstecken zu entfernen und zu Hause zu vergraben. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden sich ferner nicht mit den eingereichten Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Gemäss dem Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 18. August 2008 habe der Busbesitzer seit dem (...) März 2008, während dreier Monate, als verschwunden gegolten. Zudem sei dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten, das heisse seit dem (...) Juni 2008, verschwunden sei. Diese nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen würden zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unglaubhaft seien. Daran könnten auch die anderen ins Recht gelegten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und der Zeitungsartikel würden sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen und enthielten, ebenso wie das Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. Schreiben dieser Art seien zudem bekanntlich leicht käuflich erwerbbar, so dass ihnen nur geringer Beweiswert zukomme. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in seinem Heimatland im Jahr 2008 viele Personen getötet worden seien, würden sich schliesslich als nicht asylrelevant erweisen, da sich die Lage seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und die Anzahl der Tötungen erheblich zurückgegangen sei. Angesichts seines geringen beziehungsweise inexistenten politischen Profils und unter Berücksichtigung seiner Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden aktuell ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die durch das BFM aufgeführten Ungereimtheiten liessen sich bei korrekter Lektüre der Befragungsprotokolle ausräumen. So missachte die Vorinstanz mit der Argumentation, dass er im Falle tatsächlicher Verfolgung mit der Ausreise nicht bis zum 19. September 2008 gewartet hätte, dass er nach dem (...) Mai 2008 kein normales Leben mehr geführt, sondern sich die ganze Zeit über versteckt gehalten habe. Er sei bereits an dem Abend, als er von der Suche nach ihm erfahren habe, nicht mehr nach Hause, sondern direkt nach F._______ gegangen und habe sich bei E._______ versteckt. Als immer mehr Leute getötet worden seien und die Suche nach ihm weitergegangen sei, habe E._______ Angst bekommen und ihn (Beschwerdeführer) nicht weiter bei sich verstecken wollen. Deshalb habe er nach einem Ausweg gesucht und sich mit Hilfe seines und des Onkels von E._______ nach Colombo begeben, von wo aus er das Land verlassen habe. Ausserdem hätten sich die Sicherheitskräfte nicht damit begnügt, an seiner Arbeitsstelle nach ihm zu fragen. Bei der erfolgten Suche kurz nach der Entführung von B._______ hätten sie nämlich auch den Chauffeur D._______ mitgenommen. Dies lasse den Schluss zu, dass er, wenn er damals zugegen gewesen wäre, ebenfalls verhaftet worden wäre. Er habe ausserdem bereits bei der einlässlichen Anhörung die Vermutung geäussert, dass sein Freund B._______ den Sicherheitskräften unter Folter Informationen über ihn preisgegeben habe und dadurch die Suche nach ihm ausgelöst haben könnte. Die Feststellung des BFM, dass seine legale Ausreise ein klares Indiz dafür sei, dass er sich nicht vor den sri-lankischen Sicherheitskräften gefürchtet habe, widerspreche seinen Vorbringen. Nebst der Tatsache, dass er immer wieder von seiner Angst vor den Sicherheitskräften gesprochen habe, habe er auch dargelegt, dass der Schlepper ihm den Pass besorgt und diesen während der ganzen Zeit bei sich behalten habe. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben, weil der Schlepper singalesischer Ethnie gewesen sei. Soweit das BFM in Bezug auf die Verstecke der Waffen von der allgemeinen Erfahrung spreche, sei zu bemerken, dass derartige Aussagen eines Erfahrungswerts bedürften, was entsprechende tatsächliche Erfahrungen voraussetzen würde. Im Übrigen bestünden relativ gewichtige Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. So habe er die Code-Namen der LTTE-Mitglieder, mit denen er und B._______ regelmässig zu tun gehabt hätten, präzise nennen und genaue Angaben über die Daten und Uhrzeiten der Entführung von B._______ und der Suche der Sicherheitsleute nach ihm (Beschwerdeführer) machen können. Glaubwürdig mache ihn ausserdem, dass er bei der Anhörung detailliert beschrieben habe, mit welchen Schwierigkeiten er bei der Reise von F._______ nach Colombo habe rechnen müssen, um nicht bei einem Sicherheitscheck festgenommen zu werden. Im Zusammenhang mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln führte der Beschwerdeführer aus, die Argumentation des BFM erweise sich als nicht haltbar. Die Tatsache, dass er in einem von ihm eingereichten Beweismittel nicht namentlich erwähnt werde, bedeute nicht, dass dieses seine asylrelevanten Vorbringen nicht belege. Vielmehr sei im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falls zu prüfen, ob das Schreiben der Human Rights Commission vom 21. Mai 2008 und der eingereichte Zeitungsartikel mit seinen Vorbringen korrespondieren und auf diese Weise für seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Wenn das BFM tatsächlich Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente gehabt hätte, hätte es diese auf Fälschungsmerkmale prüfen lassen müssen. Es reiche nicht, die Echtheit von Beweismitteln allein mit der Begründung in Frage zu stellen, Dokumente liessen sich einfach fälschen. Im Übrigen reiche er eine Kopie aus der Zeitung G._______ vom (...) Mai 2008 samt rudimentärer deutscher Übersetzung zu den Akten. In diesem Artikel werde über die Entführung von B._______ berichtet. Auch das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. Mai 2008 und die Bestätigung des (...) vom 10. Mai 2009 würden die Entführung vom (...) Mai 2008 bestätigen. Bei Zweifeln am Datum der Entführung sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. Die Bestätigung der Human Rights Commission vom 18. August 2008 sei durch seine Mutter erwirkt worden. Diese habe für die Ausstellung des Dokuments angegeben, dass er seit zwei Monaten und B._______ seit dem (...) März 2008 für drei Monate verschwunden sei. Dies habe sie getan, um ihre und die Sicherheit ihrer Mutter bei allfälligen weiteren Nachfragen durch die Behörden respektive die Paramilitärs zu erhöhen. Da feststehe, dass der Buschauffeur tatsächlich am (...) Mai 2008 entführt worden sei, könnten die vom BFM aus den Dokumenten abgeleiteten Widersprüche nicht zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen führen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen und seines persönlichen Profils müsse er (Beschwerdeführer) in seinem Heimatland sowohl mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die offiziellen staatlichen Sicherheitskräfte als auch durch Kollaborateure beziehungsweise Paramilitärs rechnen. Er sei überzeugt davon, im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen sowie verhört und danach auf unbestimmte Zeit in Haft genommen zu werden. Selbst nach einer möglichen Freilassung hätte er Verfolgung durch die mit den Sicherheitskräften kollaborierenden Paramilitärs zu befürchten. Die Suche nach ihm dauere nach wie vor an. Bereits anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht, dass seine Cousine (die Frau von B._______) wegen ihm unter Druck gesetzt werde und die Suche nach ihm stetig zugenommen habe. Seit der Anhörung hätte es weitere Suchaktionen nach ihm gegeben. Am 10. September 2009, gegen 19 Uhr, seien vier unbekannte, gebrochen tamilisch sprechende Personen in Zivilkleidung auf Motorrädern zu seiner Mutter nach Hause gegangen. Zwei hätten sich ins Haus begeben, während die anderen beim Hinterausgang gewartet und nach ihm gefragt hätten. Ende September 2009 sei seine Mutter telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie "solle ihren Sohn bringen". Am 14. Mai 2010, gegen Mittag, seien sechs Nichtuniformierte in einem Van mit einem Nummernschild, wie sie das CID (Criminal Investigation Department) benutze, zu Hause erschienen. Es sei klar, dass man ihn mit diesem weissen Van hätte entführen wollen. Sodann hätten auch am Abend des 11. Novembers 2010 zivil gekleidete Personen nach ihm gesucht, um zu überprüfen, ob die Geschichte des Chauffeurs, der sich in ihrem Gewahrsam befinde, stimme. Am 28. April 2011 sei um 5 Uhr morgens ein weisser Van vorgefahren. Die Unbekannten hätten seine Mutter bedroht, geohrfeigt und ihr gesagt, sie würden sie überwachen. Schliesslich sei die Ehefrau von B._______ im Dezember 2011 durch zwei Personen auf Motorrädern explizit nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und im Januar 2012 seien bei seiner Mutter wiederum zwei Personen auf einem Motorrad vorbeigekommen und hätten erklärt, sie würden ihn suchen und bräuchten unbedingt Informationen von ihm. Diese Vorfälle würden eindeutig dafür sprechen, dass er als ehemaliger LTTE-Kollaborateur durch Paramilitärs und damit indirekt durch die mit diesen verbundene sri-lankische Regierung gesucht werde. Er sei der Vornahme von Aktivitäten für die LTTE (Waffentransport) verdächtigt worden, werde von der SLA beziehungsweise von Paramilitärs deswegen nach wie vor gesucht und falle daher in die Risikogruppe der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch halte er sich nun seit vielen Jahren in der Schweiz auf, was bei einer Rückkehr alleine deswegen zu Verdächtigungen betreffend Unterstützung der LTTE führen werde. Überdies stamme er aus einem Grenzgebiet zum Vanni, welches heute noch sehr unruhig sei.

7. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.) 7.2 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen würde, erweisen sich diese unter Berücksichtigung der veränderten Situation in Sri Lanka als aktuell nicht asylrelevant. 7.2.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich namentlich um der politischen Opposition verdächtige Personen (d.h. Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden können, was eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der beschriebenen Risikogruppen gerät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asyl­beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.3 S. 496 f. ). 7.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Zugehörigkeit zu den Risikoprofilen der Personen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden sowie der Personen, welche aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren und denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden. Eine derartige Gefährdung ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Asylvorbringen indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der eingehenden Anhörung zunächst vor, die LTTE hätten B._______ und ihn gefragt, ob sie die Waffen von C._______ nach Vavuniya transportieren könnten, was sie verneint hätten. Daraufhin hätten die LTTE gedroht, sie würden ihnen etwas antun, falls sie die Waffen nicht transportieren würden (vgl. die vorinstanzliche Akte A10 F26 S. 4). An anderer Stelle präzisierte er, die LTTE hätten B._______ bezüglich des Waffentransports befragt. Er (Beschwerdeführer) habe davon nichts gewusst, sondern sei später durch seinen Freund informiert worden, dass die LTTE ihn gefragt hätten und dass er (Beschwerdeführer) schon wisse, was passieren würde, wenn B._______ die Waffen nicht transportieren würde (vgl. A10 F31 S. 6). Auf die Frage, wie oft er Waffen transportiert habe, sagte der Beschwerdeführer, B._______ habe sich Ende 2006 zunächst geweigert, dies zu tun und habe dann 2007 mit Transporten begonnen, etwa ein- bis zweimal monatlich (vgl. A10 F33 f. S. 6). Danach gefragt, ob auch er (Beschwerdeführer) aufgefordert worden sei, andere Tätigkeiten für die LTTE auszuführen, führte er aus, die LTTE hätten B._______ gebeten, jemanden für einen Tag bei sich unterzubringen (vgl. A10 F40 S. 7). Konkret darauf angesprochen, ob er (Beschwerdeführer) um Hilfe angegangen worden sei, sagte er, die LTTE hätten gesagt, dass es im Zusammenhang mit der Ankunft des Geldes gut wäre, wenn sie beide das Geld vom Konto von B._______ abholen würden. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass nicht er, sondern B._______ mit dem Waffentransport, dem Geldtransfer und der Unterbringung von LTTE-Mitgliedern beauftragt worden war. Dieser sei, gemäss Angaben des Beschwerdeführers quasi ein LTTE-Mitglied gewesen (vgl. A10 F45 ff. S. 7). Der Beschwerdeführer führte nur Hilfstätigkeiten aus. Seine Aufgabe sei es gewesen, die zu transportierenden Waffen im Bus zu verstecken. Bis zur Ankunft in Vavuniya hätten sie immer beide beim Bus sein müssen. Wenn die LTTE die Waffen nicht wie vereinbart abgeholt hätten, hätten er und B._______ diese nach Hause nehmen und dort vergraben müssen. Zudem habe er seinen Freund zur Bank begleitet, wenn dieser Geld für die LTTE abgeholt habe. Einmal habe er auf Geheiss von B._______ nach einem Waffentransport alleine beim Bus auf die LTTE gewartet (vgl. A10 F28 S. 5 f.). Damit verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise allenfalls über ein geringes politisches Profil. Indes bestehen diverse Unklarheiten hinsichtlich der Entführung von B._______. Über deren Hintergründe ist nichts bekannt, ausser dass er am (...) Mai 2008, als er frei gehabt habe, in der Stadt auf der Strasse durch vier Personen mitgenommen worden sei, was Fischverkäufer beobachtet hätten (vgl. A10 F56 S. 8). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Entführern um Mitglieder der SLA oder einer militanten Gruppe (vgl. A2 Ziff. 15 S. 4); das Schreiben der (...) vom 10. Mai 2009 spricht ebenfalls von einer unbekannten militanten Gruppe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist damit weder erstellt, wer B._______ mit welchem Motiv entführt hat und in der Folge den Beschwerdeführer suchte, noch aus welchen Gründen dieser kontaktiert werden sollte beziehungsweise weiterhin soll. Alleine aufgrund der beschriebenen Suche nach ihm durch Unbekannte (der Beschwerdeführer bezeichnete diese als "das Militär", vgl. A2 Ziff. 15 S. 5, bzw. "vier Personen in Zivil", vgl. A10 F53 S. 8, bzw. die offiziellen staatlichen Sicherheitskräfte, Kollaborateure oder Paramilitärs, vgl. die Beschwerdeschrift S. 19) erscheint nicht als wahrscheinlich, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile zu befürchten hatte. Im Gegensatz zu B._______ war der Beschwerdeführer nicht Mitglied der LTTE und führte für diese nur Hilfsarbeiten aus. Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den eingereichten Beweismitteln nicht ableiten, da diese einzig die Entführung von B._______ bestätigen. Hinreichend konkrete Belege dafür, dass er aktuell in Sri Lanka gesucht würde, sind keine ersichtlich. Daran vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche nach ihm bei seiner Mutter und seiner Cousine - wiederum durch Unbekannte - etwas zu ändern. Sodann setzt die Wahrscheinlichkeit einer konkreten, asylrechtlich relevanten, aktuelle Gefährdung ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraus. Dabei stellt allein der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie in der Zeit vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine künftige wahrscheinliche Gefährdung dar. Aufgrund der von den LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte zu diesen hatte (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011; vgl. zum Ganzen das Urteil D-2507/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012, E. 5.8). Aus den Angaben des Beschwerdeführers resultiert, dass er allenfalls vor seiner Ausreise aus Sri Lanka gewisse Kontakte zu den LTTE hatte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte jedoch nicht anzunehmen. Sodann ist festzustellen, dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, wonach die individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers anders als in der oben dargelegten Weise zu beurteilen wären. 7.3 Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass die sri-lankischen Behörden ihn eines entsprechenden Kontakts verdächtigen würden. 7.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von anderen paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Seine diesbezüglich geltend gemachte Furcht erweist sich als objektiv unbegründet. Auch der Umstand, dass er seit viereinhalb Jahren landesabwesend ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Unbesehen der durch das BFM festgestellten Erfahrungswidrigkeiten - bezüglich welcher die beschwerdeführerischen Einwände teilweise als berechtigt erscheinen - fallen in den Ausführungen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten auf. So führte dieser zur Frage, wie es zum ersten Kontakt mit den LTTE gekommen sei aus, sie (B._______ und er) hätten mit dem Bus jeweils zwei Stunden Aufenthalt in C._______ gehabt. Dort hätten LTTE-Leute mit B._______ gesprochen und dies sei wie eine Freundschaft gewesen (vgl. A10 F29 S. 6). An anderer Stelle brachte er im Widerspruch dazu vor, sie beide seien durch die LTTE unter Androhung von Nachteilen zum Waffentransport gedrängt worden (vgl. A10 F26 S. 4). Des Weiteren legte er bei der Befragung zur Person dar, der "Timekeeper" habe ihm gesagt, er solle nicht nach Hause gehen, weil das Militär ihn suche (vgl. A2 Ziff. 15 S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung bestätigte er, der "Timekeeper" namens H._______ habe ihm von der Entführung seines Freundes erzählt (vgl. A10 F51 S. 7). An anderer Stelle der Anhörung führte er im Gegensatz dazu aus, er sei am Tag der Entführung von B._______ nicht mehr nach Hause sondern zu E._______ gegangen. Dieser habe ihm erzählt, dass er gesucht werde (vgl. A10 F27 S. 4 f.). Mit den erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen betreffend verschiedener Vorfälle, bei denen er zu Hause gesucht worden sei, versucht der Beschwerdeführer, die anhaltende Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Nachdem er im beinahe drei Jahre dauernden vor-instanzlichen Verfahren trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine der sich angeblich - zum grossen Teil vor dem vorinstanzlichen Entscheid - ereigneten Suchaktionen erwähnte, erscheinen diese als nachgeschoben und angesichts seiner blossen Hilfstätigkeit für die LTTE als übertrieben. 7.6 Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war, und ihm bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden, erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation der Vorinstanz (vgl. E. 6.1), die übrigen Entgegnungen des Beschwerdeführers sowie dessen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka gemachten Ausführungen im Einzelnen weiter einzugehen (vgl. insb. die Beschwerdeschrift Art. 23-26 S. 17-21 und die Eingabe vom 29. Februar 2012 Art. 5 S. 7-11), da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, dass die sri-lankischen Behörden tamilischen Personen, welche in einem anderen Staat Asyl beantragt hätten oder aus einem Land wie der Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, zurückkehren würden, mit grossem Misstrauen begegnen würden. Auch würden sie sie verdächtigen, die LTTE unterstützt zu haben. Wie aus ähnlichen Fällen zudem bekannt sei, bestehe für Rückkehrer ein reelles Risiko, bei einem Verhör im Rahmen der Einreise gefoltert und beim geringsten Verdacht auf unbestimmte Zeit und ohne Garantie auf ein faires Strafverfahren in Haft genommen zu werden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage bedeute dies für ihn, dass er bei einer Rückkehr auf Grund seiner Flucht in die Schweiz unmittelbar nach seiner Ankunft durch Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gefährdet wäre. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist. Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Vavuniya, in welchem der Beschwerdeführer seit seinem 12. Lebensjahr lebte, ist festzuhalten, dass die südlichen Teile des Distrikts bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen und der Alltag eingekehrt zu sein scheint. Gemäss UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden. Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wiedereröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In der Nordprovinz, inklusive den südlichen Teilen des Distrikts Vavuniya, unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" (vgl. dazu sogleich E. 9.2.4) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.). 9.2.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Vavuniya aufgrund der Entwicklung der Lage in Sri Lanka als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung genossen, habe Berufserfahrung als Buskondukteur und verfüge über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. 9.2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die SLA habe Anfang 2011 im Norden und neuerdings auch im Osten Sri Lankas damit begonnen, Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive um zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder derzeit befinden würden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 23). Ihm drohe eine grosse Gefahr für Leib und Leben, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden müsse. Ferner sei zu erwähnen, dass er beim Waffentransport für die LTTE zwischen C._______ und Vavuniya tätig gewesen sei, als der Bürgerkrieg in Sri Lanka erneut mit voller Kraft ausgebrochen sei. Es sei überhaupt nicht klar, ob diese Region nicht auch Teil des Vanni-Gebiets sei, da die Gefechtslinie quer durch die beiden Distrikte Vavunyia und Mannar verlaufen sei und sich während der kriegerischen Auseinandersetzungen in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder verschoben habe. Es müsse somit bestritten werden, dass er nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, er habe in unmittelbarer Nähe sowohl des von den LTTE kontrollierten, als auch des von der SLA kontrollierten Gebiets gewohnt. In dieser Gegend würden sich noch heute zahlreiche frühere LTTE-Aktivisten verstecken. Dies führe dazu, dass die dortigen Anwohner regelmässig verdächtigt würden, solche Personen zu unterstützen, weshalb es auch zu regelmässigen Kontrollen und Besuchen komme. In diesem schwach besiedelten Gebiet würden überdies immer wieder Leichen gefunden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Übergangszone zum Vanni-Gebiet und der dort bestehenden Unsicherheit, der hohen Armeepräsenz und der ständigen Kontrollen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ausserdem sei er ein Einzelkind und seine Mutter lebe ausschliesslich von derjenigen finanziellen Hilfe, die er aus der Schweiz leiste. Zudem müsse sie, abwechselnd mit ihrer Schwester, für ihre Mutter (die Grossmutter des Beschwerdeführers) sorgen. Sie habe kein Land und könne daher nicht einmal für den eigenen Bedarf Lebensmittel anbauen. Seine Tante wohne zwei Häuser weiter, ebenfalls in misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen; sie könne seine Mutter nicht unterstützen. Seine Verwandten in der Schweiz (ein Onkel und eine Tante, je mit ihren Familien) vermöchten mit ihren Erwerbseinkommen knapp die eigenen Bedürfnisse zu decken, seien aber nicht in der Lage, ihn und seine Mutter zu unterstützen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka falle die Unterstützung für seine Mutter weg, er würde über kein Netz verfügen und hätte mangels weiterführender Ausbildung schlechte Beschäftigungschancen. 9.2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Vavuniya sowie die übrigen Bereiche des Distrikts Vavuniya südlich der Forward Defence Line gemäss BVGE 2011/24 ebenso wie die Stadt Mannar ausserhalb des Vanni-Gebiets liegen, während die nördlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar zu diesem Gebiet gehören (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512). Der Beschwerdeführer lebte seit seinem 12. Lebensjahr und bis vor seiner Ausreise in I._______ bei Vavuniya (Vorort von Vavuniya, [...]) und folglich in der Nähe der Forward Defence Line, jedoch nicht im Vanni-Gebiet. Der Wegweisungsvollzug erweist sich für ihn in dieser Hinsicht somit grundsätzlich nicht als unzumutbar. Auch die Einwendungen bezüglich der Registrierungspraxis vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen; insbesondere wird damit keine Situation allgemeiner Gewalt glaubhaft gemacht. Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist relativ jung, gemäss Akten gesund und hat die Schule mit der O-Level-Prüfung abgeschlossen. Danach machte er zwar keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch während gut zwei Jahren als Kondukteur und konnte auch in der Schweiz während mehr als zweieinhalb Jahren weitere Berufserfahrung sammeln. Diese Erfahrungen in Kombination mit seiner guten Schulbildung werden es ihm ermöglichen, in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Allenfalls wird er in der Anfangszeit auf die Unterstützung seines in Colombo lebenden Onkels zählen können, welcher ein reicher Ladenbesitzer sei und der ihm bereits die Ausreise finanzierte (vgl. A10 F78 S. 9). Nachdem seine Mutter, ebenso wie seine Tante und die Grossmutter, in I._______ bei Vavuniya lebt, verfügt der Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat die Möglichkeit, wieder in die Wohnung seiner Mutter einziehen, die er vor seiner Ausreise mit ihr gemeinsam bewohnte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, welche aufgrund ausserordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600 zu verrechnen, so dass er noch Fr. 600.- zu leisten hat. 11.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Hautbegehren zwar unterlegen, jedoch mit seinem Antrag um Einsicht in den Dienstreisebericht der Vorinstanz durchgedrungen ist, hat er gemäss Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Auf eine diesbezügliche Entschädigung ist jedoch mit Verweis auf das Urteil D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.- auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet, so dass noch Fr. 600.- zu leisten sind. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: