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D-4928/2012

D-4928/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte am 28. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, indem er - sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 - am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen habe. Eine Gefährdung des Gesuchstellers ergebe sich daraus, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, welche ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Zudem brachte der Gesuchsteller vor, er habe nun einen Zeugen gefunden, welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachte und von den Asylbehörden als unglaubhaft befundene Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu belegen vermöge. Es handle sich um eine aus dem gleichen Dorf stammende Person, welche in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute in Frankreich lebe. Der Gesuchsteller habe diese Person kürzlich telefonisch kontaktiert und dabei erfahren, dass diese ihn während der Haft in Sri Lanka an die Behörden verraten habe. Schliesslich habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr (...) zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes eine Tempelanlage zerstört und den dort ansässigen Priester zusammengeschlagen habe. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 auf die Eingabe vom 20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 8. Februar 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Der Gesuchsteller erhob gegen die Verfügung des Bundesamtes erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2012 angefragt wurde, ob er die Beschwerdeschrift als Revisionsgesuch behandelt haben wolle, teilte der Rechtsvertreter - nach einem weiteren Schriftenwechsel - mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, es werde beantragt, vorläufig lediglich das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann die Beschwerde mit Urteil D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 ab. C. Der Gesuchsteller liess in der Folge durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem er in materieller Hinsicht beantragte, das Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, (sub-)eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Rahmen der Revisionsbegründung ersuchte der Gesuchsteller ausserdem um Mitteilung des Spruchgremiums (vgl. S. 7). Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein. Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in die nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Solche Revisionsgründe sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung, mithin seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels geltend zu machen. Ob vorliegend für die Fristberechnung die als "neues Asylgesuch" bezeichnete und an das BFM gerichtete Eingabe vom 20. April 2012, wovon im Revisionsgesuch ausgegangen wird, oder das formelle Revisionsgesuch vom 18. September 2012 - was allenfalls eine verspätete Gesuchseinreichung zur Folge hätte - als massgeblich zu betrachten ist, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Im März 2012 sei durch Publikationen der sri-lankischen Behörden und durch die Bedrohung zahlreicher exilpolitisch aktiver Tamilen mit einem "niedrigen Profil" in der Schweiz klar geworden, dass auch ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Des Weiteren trägt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als nicht glaubhaft erachtet. In der Zwischenzeit habe er aber einen Zeugen für diese Tätigkeiten aufgespürt. Es handle sich dabei um K.K., welcher mit dem Gesuchsteller gemeinsam diese Aktivitäten für die LTTE ausgeführt habe und deswegen vom (...) bis zum (...) im Gefängnis in Jaffna inhaftiert gewesen sei. Danach sei er nach Frankreich geflüchtet, wo er sich in einem Asylverfahren befinde. K.K. habe während seiner Haft zahlreiche seiner Mitaktivisten, darunter auch den Gesuchsteller, verraten (müssen) und sei bereit, als Zeuge Auskunft über die früheren Tätigkeiten sowie über seine Inhaftierung zu geben. Schliesslich bringt er vor, er habe bisher im Asylverfahren verschwiegen, dass er im Jahr (...) zusammen mit anderen Jugendlichen des Dorfes aus politischen Gründen einen Anschlag auf einen Tempel ausgeübt habe, dies vor dem Hintergrund der Tätigkeit des dortigen Priesters für den indischen Geheimdienst.

E. 4 Vorab ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 einzig geprüft hat beziehungsweise prüfen konnte, ob das BFM zu Recht auf das neue Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten ist. Insofern erweist sich die Behauptung im Revisionsgesuch (S. 5 Ziff. 7), das Gericht habe festgehalten, dass die im Gesuch vom 20. April 2012 vorgebrachten Sachverhalte allesamt revisionsrechtlicher Natur seien, als zu weitgehend. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2012 auch nicht Verfahrensgegenstand.

E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi­prächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 4.2 Was die vom Gesuchsteller bis anhin bewusst verschwiegene Zerstörung einer Tempelanlage anbelangt, so liegt auf der Hand, dass es sich offensichtlich um ein verspätetes Vorbringen handelt. Der Gesuchsteller räumt selber ein, er habe den politisch motivierten Anschlag im ordentlichen Asylverfahren bewusst verschwiegen, weil er befürchtet habe, eine Offenlegung würde sich nachteilig auswirken. Dabei kann es sich aber klarerweise nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann - wie vorstehend erwähnt - nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch nicht dar, dass und weshalb er die mit Eingabe vom 20. April 2012 beim BFM eingereichten Fotos der angeblich zerstörten Tempelanlage erst nach dem 8. Februar 2012 hätte erhältlich machen können.

E. 4.3 Das vorstehend Gesagte gilt auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller geltend gemachten exilpolitischen Betätigung mit Schwerpunkt vor dem 8. Februar 2012. Weder legt der Gesuchsteller dar noch ist ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein angebliches exilpolitisches Engagement im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren vorzutragen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die behaupteten Aktivitäten auch im Revisionsverfahren in keiner Art und Weise belegt wurden. Hinsichtlich der im März 2012 versandten anonymen Drohbriefe macht der Gesuchsteller selber nicht geltend, dass diese vor dem Urteil vom 8. Februar 2012 datieren. Zudem wurde bereits im Urteil vom 31. Juli 2012 festgehalten, diese würden offensichtlich nicht den Gesuchsteller selbst betreffen. Mangels Erheblichkeit braucht deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob diese Drohbriefe revisionsrechtlich überhaupt von Belang sein könnten.

E. 4.4 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er habe zwischenzeitlich erfahren, dass der frühere Mitaktivist K.K. sich nun in Frankreich aufhalte und sich dort in einem Asylverfahren befinde. Dieser könne die vom Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren geschilderten Aktivitäten für die LTTE, welche als unglaubhaft beurteilt worden seien, bestätigen. Zudem habe K.K. während seiner bis (...) dauernden Haft in Sri Lanka zahlreiche seiner Mitaktivisten, darunter auch ihn, verraten (müssen).

E. 4.4.1 In Bezug auf die offerierte Zeugenaussage stellt sich zunächst die Frage, ob diese Aussage - nachdem offenbar noch keinerlei Äusserung in Schriftform vorliegt und eine solche somit erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 8. Februar 2012 entstanden sein kann - nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als unzulässig zu betrachten wäre. Aus den nachfolgend aufgeführten Erwägungen kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.

E. 4.4.2 Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln "Récépissé constatant le dépôt d'une demande d'asile" und "Enregistrement d'une demande d'asile" (je in Kopie) ergibt sich einzig, dass sich eine Person, welche gegenüber den französischen Behörden die aufgeführten Personalien angegeben hat, in Frankreich in einem Asylverfahren befindet. Damit lässt sich weder ein Nachweis dafür erbringen, um wen es sich bei der in Frankreich Asyl beantragenden Person tatsächlich handelt, noch lassen die Dokumentkopien einen Schluss auf eine allfällige LTTE-Vergangenheit dieser Person zu. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass es sich bei dieser Person um einen Bekannten und Mitaktivisten des Gesuchstellers handelt, zumal konkrete Angaben dazu, wie der Gesuchsteller zu den Informationen über K.K. gelangte, fehlen. Des Weiteren beinhaltet das Revisionsgesuch auch einzig die pauschale Behauptung, K.K. könne die Aktivitäten des Gesuchstellers bestätigen. Angesichts der Besonderheit des Revisionsverfahrens kann eine derart unsubstanziierte Behauptung zum Nachweis eines Revisionsgrundes nicht genügen. Daran vermag auch die mit der Eingabe vom 20. April 2012 eingereichte Bestätigung über einen Aufenthalt der dort vermerkten Person im Gefängnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Beleg dafür, ob es sich bei der in der Bestätigung des IKRK aufgeführten Person tatsächlich um die sich in Frankreich aufhaltende Person handelt. Schliesslich könnte einer allfälligen Aussage angesichts der naheliegenden Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage auch kaum ein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Damit ist die offerierte Zeugenaussage ebenfalls als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren und der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft (vgl. Revisionsbegründung S. 8) ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt.

E. 5.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 5.2 Entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sind vorliegend insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkt für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Sowohl im Hinblick auf die behauptete exilpolitische Betätigung als auch die angebliche Zerstörung der Tempelanlage weist bereits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, diese Umstände im ordentlichen Verfahren vorzubringen, darauf hin, dass diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten politischen Profil auszugehen. Was die behauptete Zerstörung der Tempelanlage anbelangt, kommt hinzu, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen zufolge strafbarer Handlungen kein Vollzugshindernis zu begründen vermögen. Überdies hat der Gesuchsteller keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass gegen ihn überhaupt ermittelt wurde oder allenfalls (noch) wird.

E. 5.3 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Der am 21. September 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig, ebenso der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums, ergibt sich dieses doch aus dem Rubrum des vorliegenden Entscheides.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4928/2012 Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

8. Februar 2012 / D-1562/2010. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte am 28. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, indem er - sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 - am Heldengedenktag sowie an Demonstrationen in Genf und Bern teilgenommen habe. Eine Gefährdung des Gesuchstellers ergebe sich daraus, dass mehrere in der Schweiz lebende Tamilen, welche ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Zudem brachte der Gesuchsteller vor, er habe nun einen Zeugen gefunden, welcher seine im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemachte und von den Asylbehörden als unglaubhaft befundene Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu belegen vermöge. Es handle sich um eine aus dem gleichen Dorf stammende Person, welche in Sri Lanka inhaftiert gewesen sei und heute in Frankreich lebe. Der Gesuchsteller habe diese Person kürzlich telefonisch kontaktiert und dabei erfahren, dass diese ihn während der Haft in Sri Lanka an die Behörden verraten habe. Schliesslich habe er bisher verschwiegen, dass er im Jahr (...) zusammen mit anderen Jugendlichen seines Dorfes eine Tempelanlage zerstört und den dort ansässigen Priester zusammengeschlagen habe. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 auf die Eingabe vom 20. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 8. Februar 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Der Gesuchsteller erhob gegen die Verfügung des Bundesamtes erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Gericht mit Verfügung vom 8. Juni 2012 angefragt wurde, ob er die Beschwerdeschrift als Revisionsgesuch behandelt haben wolle, teilte der Rechtsvertreter - nach einem weiteren Schriftenwechsel - mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, es werde beantragt, vorläufig lediglich das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wies sodann die Beschwerde mit Urteil D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 ab. C. Der Gesuchsteller liess in der Folge durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen, mit welchem er in materieller Hinsicht beantragte, das Urteil D-1562/2010 vom 8. Februar 2012 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, (sub-)eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale Migrationsamt sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Im Rahmen der Revisionsbegründung ersuchte der Gesuchsteller ausserdem um Mitteilung des Spruchgremiums (vgl. S. 7). Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein. Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in die nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Solche Revisionsgründe sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung, mithin seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels geltend zu machen. Ob vorliegend für die Fristberechnung die als "neues Asylgesuch" bezeichnete und an das BFM gerichtete Eingabe vom 20. April 2012, wovon im Revisionsgesuch ausgegangen wird, oder das formelle Revisionsgesuch vom 18. September 2012 - was allenfalls eine verspätete Gesuchseinreichung zur Folge hätte - als massgeblich zu betrachten ist, kann vorliegend angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen. Im März 2012 sei durch Publikationen der sri-lankischen Behörden und durch die Bedrohung zahlreicher exilpolitisch aktiver Tamilen mit einem "niedrigen Profil" in der Schweiz klar geworden, dass auch ihm aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung drohe. Des Weiteren trägt er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 seine Tätigkeiten zugunsten der LTTE als nicht glaubhaft erachtet. In der Zwischenzeit habe er aber einen Zeugen für diese Tätigkeiten aufgespürt. Es handle sich dabei um K.K., welcher mit dem Gesuchsteller gemeinsam diese Aktivitäten für die LTTE ausgeführt habe und deswegen vom (...) bis zum (...) im Gefängnis in Jaffna inhaftiert gewesen sei. Danach sei er nach Frankreich geflüchtet, wo er sich in einem Asylverfahren befinde. K.K. habe während seiner Haft zahlreiche seiner Mitaktivisten, darunter auch den Gesuchsteller, verraten (müssen) und sei bereit, als Zeuge Auskunft über die früheren Tätigkeiten sowie über seine Inhaftierung zu geben. Schliesslich bringt er vor, er habe bisher im Asylverfahren verschwiegen, dass er im Jahr (...) zusammen mit anderen Jugendlichen des Dorfes aus politischen Gründen einen Anschlag auf einen Tempel ausgeübt habe, dies vor dem Hintergrund der Tätigkeit des dortigen Priesters für den indischen Geheimdienst.

4. Vorab ist klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2993/2012 vom 31. Juli 2012 einzig geprüft hat beziehungsweise prüfen konnte, ob das BFM zu Recht auf das neue Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten ist. Insofern erweist sich die Behauptung im Revisionsgesuch (S. 5 Ziff. 7), das Gericht habe festgehalten, dass die im Gesuch vom 20. April 2012 vorgebrachten Sachverhalte allesamt revisionsrechtlicher Natur seien, als zu weitgehend. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist der Beschwerdeentscheid vom 31. Juli 2012 auch nicht Verfahrensgegenstand. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wi­prächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 4.2 Was die vom Gesuchsteller bis anhin bewusst verschwiegene Zerstörung einer Tempelanlage anbelangt, so liegt auf der Hand, dass es sich offensichtlich um ein verspätetes Vorbringen handelt. Der Gesuchsteller räumt selber ein, er habe den politisch motivierten Anschlag im ordentlichen Asylverfahren bewusst verschwiegen, weil er befürchtet habe, eine Offenlegung würde sich nachteilig auswirken. Dabei kann es sich aber klarerweise nicht um entschuldbare Gründe für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17). Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist vielmehr als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren; das Revisionsverfahren kann - wie vorstehend erwähnt - nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch nicht dar, dass und weshalb er die mit Eingabe vom 20. April 2012 beim BFM eingereichten Fotos der angeblich zerstörten Tempelanlage erst nach dem 8. Februar 2012 hätte erhältlich machen können. 4.3 Das vorstehend Gesagte gilt auch hinsichtlich der vom Gesuchsteller geltend gemachten exilpolitischen Betätigung mit Schwerpunkt vor dem 8. Februar 2012. Weder legt der Gesuchsteller dar noch ist ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein angebliches exilpolitisches Engagement im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren vorzutragen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die behaupteten Aktivitäten auch im Revisionsverfahren in keiner Art und Weise belegt wurden. Hinsichtlich der im März 2012 versandten anonymen Drohbriefe macht der Gesuchsteller selber nicht geltend, dass diese vor dem Urteil vom 8. Februar 2012 datieren. Zudem wurde bereits im Urteil vom 31. Juli 2012 festgehalten, diese würden offensichtlich nicht den Gesuchsteller selbst betreffen. Mangels Erheblichkeit braucht deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob diese Drohbriefe revisionsrechtlich überhaupt von Belang sein könnten. 4.4 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er habe zwischenzeitlich erfahren, dass der frühere Mitaktivist K.K. sich nun in Frankreich aufhalte und sich dort in einem Asylverfahren befinde. Dieser könne die vom Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren geschilderten Aktivitäten für die LTTE, welche als unglaubhaft beurteilt worden seien, bestätigen. Zudem habe K.K. während seiner bis (...) dauernden Haft in Sri Lanka zahlreiche seiner Mitaktivisten, darunter auch ihn, verraten (müssen). 4.4.1 In Bezug auf die offerierte Zeugenaussage stellt sich zunächst die Frage, ob diese Aussage - nachdem offenbar noch keinerlei Äusserung in Schriftform vorliegt und eine solche somit erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 8. Februar 2012 entstanden sein kann - nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG als unzulässig zu betrachten wäre. Aus den nachfolgend aufgeführten Erwägungen kann diese Frage jedoch offen gelassen werden. 4.4.2 Aus den mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismitteln "Récépissé constatant le dépôt d'une demande d'asile" und "Enregistrement d'une demande d'asile" (je in Kopie) ergibt sich einzig, dass sich eine Person, welche gegenüber den französischen Behörden die aufgeführten Personalien angegeben hat, in Frankreich in einem Asylverfahren befindet. Damit lässt sich weder ein Nachweis dafür erbringen, um wen es sich bei der in Frankreich Asyl beantragenden Person tatsächlich handelt, noch lassen die Dokumentkopien einen Schluss auf eine allfällige LTTE-Vergangenheit dieser Person zu. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass es sich bei dieser Person um einen Bekannten und Mitaktivisten des Gesuchstellers handelt, zumal konkrete Angaben dazu, wie der Gesuchsteller zu den Informationen über K.K. gelangte, fehlen. Des Weiteren beinhaltet das Revisionsgesuch auch einzig die pauschale Behauptung, K.K. könne die Aktivitäten des Gesuchstellers bestätigen. Angesichts der Besonderheit des Revisionsverfahrens kann eine derart unsubstanziierte Behauptung zum Nachweis eines Revisionsgrundes nicht genügen. Daran vermag auch die mit der Eingabe vom 20. April 2012 eingereichte Bestätigung über einen Aufenthalt der dort vermerkten Person im Gefängnis nichts zu ändern. Insbesondere besteht kein Beleg dafür, ob es sich bei der in der Bestätigung des IKRK aufgeführten Person tatsächlich um die sich in Frankreich aufhaltende Person handelt. Schliesslich könnte einer allfälligen Aussage angesichts der naheliegenden Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage auch kaum ein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Damit ist die offerierte Zeugenaussage ebenfalls als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren und der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft (vgl. Revisionsbegründung S. 8) ist entsprechend abzuweisen.

5. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. 5.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.2 Entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch sind vorliegend insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkt für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Sowohl im Hinblick auf die behauptete exilpolitische Betätigung als auch die angebliche Zerstörung der Tempelanlage weist bereits der Umstand, dass es der Gesuchsteller unterlassen hat, diese Umstände im ordentlichen Verfahren vorzubringen, darauf hin, dass diese dannzumal keine Gefährdungssituation auszulösen vermochten. Selbst wenn er an einigen regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist entsprechend nicht von einem exponierten politischen Profil auszugehen. Was die behauptete Zerstörung der Tempelanlage anbelangt, kommt hinzu, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen zufolge strafbarer Handlungen kein Vollzugshindernis zu begründen vermögen. Überdies hat der Gesuchsteller keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass gegen ihn überhaupt ermittelt wurde oder allenfalls (noch) wird. 5.3 Demzufolge vermochte der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft zu machen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 ist demzufolge abzuweisen.

7. Der am 21. September 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig, ebenso der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums, ergibt sich dieses doch aus dem Rubrum des vorliegenden Entscheides.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: