Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Juni 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 27. August 2008 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Nach Ende seiner 12-jährigen Schulzeit habe er als Tagelöhner gearbeitet. Von 2002 bis 2005, während der Zeit des Friedensabkommens, habe er die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Er habe an verschiedenen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen und an tamilischen Feiertagen mitgeholfen, Strassen zu dekorieren und Bühnen aufzubauen. Zudem habe er Waffen bei sich zu Hause versteckt, Essen für LTTE-Kämpfer gekocht und deren Kleider gewaschen. Überdies habe er den LTTE Informationen über Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee weitergegeben. Ab Dezember 2005 habe er an keinen öffentlichen Veranstaltungen mehr teilgenommen, seine Aktivitäten als Informant der LTTE jedoch fortgesetzt. Nach der definitiven Auflösung des Friedensabkommens habe die sri-lankische Armee mit Racheaktionen begonnen. Im Juli 2006 sei sein Kollege S. erschossen worden. Ausserdem hätten Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes begonnen, Dorfbewohnern die während der Zeit des Friedensabkommens an Demonstrationen gemachten Fotos zu zeigen. Da auf einigen der Bilder auch er - der Beschwerdeführer - zu sehen gewesen sei, hätten Soldaten in der Folge auch nach ihm gesucht. Er habe sich daher entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zwecks Ausstellung eines Reisepasses sei er auf dem Landweg nach Colombo gereist. Nach Erhalt des Passes habe er diesen einem Schlepper übergeben und sei nach D._______ zurückgekehrt, um auf eine Ausreisemöglichkeit ins Ausland zu warten. Im Dezember 2006 habe er dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern eine amtliche Reisegenehmigung ("clearance") erhalten, worauf er am 30. Dezember 2006 auf dem Luftweg nach Colombo gereist sei. Bereits am 9. Januar 2007 sei er anlässlich einer Razzia des Militärs und der Polizei in seiner Lodge in E._______/Colombo festgenommen und in ein Gefängnis im Distrikt F._______ (Südprovinz) gebracht worden. In der Haft sei er vom "Internationalen Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) besucht und registriert worden. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seine Tante an das "Criminal Investigation Department" (CID) sei er am 7. März 2007 freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er - wie die Behörden von ihm verlangt hätten - nach D._______ zurückgekehrt. Am 25. März 2007, fünf Tage nach seiner Rückkehr in den Norden des Landes, seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich fortan regelmässig im Camp von D._______ zu melden. Nachdem er rund einen Monat lang dieser Meldepflicht nachgekommen sei, habe er D._______ verlassen und sich bei Bekannten im Nachbardorf G._______ versteckt gehalten. Obwohl Sicherheitsbeamte fünfzig- bis hundertmal bei seinen Bekannten nach ihm gesucht hätten, habe er sich einer erneuten Festnahme stets entziehen können. Während seines Aufenthalts in G._______ seien auch Angehörige der LTTE in sein Elternhaus nach D._______ gekommen und hätten ihn zu seinen in der Gefangenschaft gemachten Aussagen über LTTE-Mitglieder befragen wollen. Am 15. Mai 2008 sei er mittels einer weiteren durch Bestechungsgeld erlangten "clearance" in Begleitung seiner Tante nach Colombo geflogen, von wo aus er am 23. Mai 2008 auf dem Luftweg via Katar nach Rom gereist sei. Am 27. Mai 2008 sei er von Italien her in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren worden. Wie er nach seiner Einreise in die Schweiz anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Familie erfahren habe, müsse sich nun sein Vater an seiner Stelle regelmässig zur Unterschrift im Camp von D._______ melden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung des IKRK und ein Schulzeugnis im Original sowie ein Dokument des Verkehrsamtes in Kopie zu den Akten. Seine Identitätskarte und den (gefälschten) Pass, mit dem er Sri Lanka verlassen habe, habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 - eröffnet am 10. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könne der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo, wo von der Vertrautheit und Verbundenheit mit den dortigen Verhältnissen sowie von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei - Wohnsitz nehmen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf den 11. März 2009 datierter Eingabe (Poststempel: 12. März 2010) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2010 - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei die angeordnete Wegweisung aufzuheben, und er sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei die zuständige kantonale Behörde "umgehend anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen", und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräumen, sich zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu äussern. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte, eine am 25. Juli 2008 ausgestellte Bestätigung der "H._______" sowie je einen Bericht der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) und des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorab mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende Bedürftigkeit werde durch keine entsprechende Bestätigung belegt, überdies fehle es an der Komplexität der in Frage stehenden Materie, so dass die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. April 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 29. März 2010 bezahlt. E. Am 7. Oktober 2010 (Poststempel: 8. Oktober 2010) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin je eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 24. Februar 2010 und des "J._______ Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 im Original sowie drei dem Internet entnommene Artikel betreffend Vorfälle in der Nordprovinz ein. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf ein zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hingewiesen und gleichzeitig festgestellt, die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte der SFH und des UNHCR entsprächen nicht der aktuellen Situation in Sri Lanka. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Indem es die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zustellte, wies das Bundesverwaltungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11) enthaltene Begehren um Gewährung des Replikrechts (gehörige Äusserung zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz) sinngemäss ab.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
E. 4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die LTTE zwischen 2002 und 2005 sowie zu der aufgrund dieser Aktivitäten durch die sri-lankische Armee Mitte des Jahres 2006 gegen ihn eingeleiteten Fahndung stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. So erscheint es zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer - wie zahlreiche andere Tamilen auch - während der Zeit des Friedensabkommens den LTTE geholfen hat, Strassen zu dekorieren und Bühnen aufzustellen. Indessen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage war, genauer anzugeben, wie er zu Informationen über Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee gekommen sei und an wen er diese Informationen weitergeleitet habe (vgl. Vorakten A10 S. 10-12), und er im Weiteren - ebenfalls trotz wiederholter Nachfrage - keine Angaben dazu machen konnte, wann und bei welchen Anlässen er von der sri-lankischen Armee fotografiert worden sei oder wie die gegen ihn gerichteten Suchanstrengungen abgelaufen seien (vgl. A10 S. 10 f.), bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen.
E. 4.1.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese im verschiedenen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete und durch eine entsprechende Bestätigung des IKRK belegte Inhaftierung im "K._______" im Distrikt F._______ auch vom BFM nicht in Zweifel gezogen wird. Ständige Kontrollen und Razzien sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe waren nach Wiederaufflammen des Bürgerkriegs im Jahre 2006 insbesondere auch im Grossraum Colombo sehr verbreitet und lassen noch nicht auf politische Aktivitäten der Kontrollierten und Festgenommenen oder auf ein besonderes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an jenen schliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von den sri-lankischen Sicherheitskräften in Colombo aufgrund von "Auskünften", dass er ein "Tiger" sei (vgl. A10 S. 16 f.), aktiv gesucht und dann festgenommen worden zu sein, kann nicht geglaubt werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit Mitte des Jahres 2006 vom sri-lankischen Geheimdienst CID auch mit seinem Foto (vgl. A1 S. 5 und A10 S. 10 f.) wegen mutmasslicher Verbindungen zu den LTTE gesucht worden, so wäre es ihm - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht gelungen, über den streng bewachten Flughafen von Jaffna nach Colombo zu reisen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) vertretenen Auffassung hätte daran der Besitz einer (erkauften) "clearance" nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer für die Reise nach Colombo auch seine (echte) Identitätskarte auf sich getragen hat. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer wäre - hätten ihn die Sicherheitsbehörden tatsächlich für einen LTTE-Aktivisten gehalten, der ihnen wichtige Informationen geliefert und den Namen eines wichtigen LTTE-Kämpfers genannt habe - auch mit der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch eine Tante nicht nach wenigen Wochen - und lediglich mit der Auflage, in seinen Heimatort D._______ zurückzukehren - wieder aus der Haft entlassen worden. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nur sehr unsubstanziierte Angaben zu den Umständen seiner Freilassung machen und insbesondere nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie seine Tante den Ort seiner Inhaftierung erfahren und wo beziehungsweise wem sie die Bestechungsgelder bezahlt habe (vgl. A10 S. 19). In Bezug auf das eingereichte Schreiben des IKRK vom 8. März 2007 ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses offenbar nachträglich auf Wunsch des Beschwerdeführers im Hauptbüro in Colombo ausgestellt worden ist (vgl. A10 S. 19) und lediglich bestätigt, dass jener eine gewisse Zeit im "K._______" inhaftiert und dabei von IKRK-Mitarbeitern besucht worden war. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse nach der angeblichen Rückkehr nach D._______ im März 2007 als realitätsfremd zu qualifizieren. So ist es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in seinem Heimatort einer Meldepflicht unterstellt worden ist. Der Beschwerdeführer vermag jedoch - wie das BFM zutreffend bemerkte - keine nachvollziehbare Erklärung zu seiner Entscheidung, sich nach einigen Wochen nicht mehr im Armeecamp zu melden, abzugeben (vgl. A10 S. 20 f.), und es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer zwar in der Grossstadt Colombo sofort gefunden hätten, ihn in G.______, einem kleinen Nachbardorf von D._______, jedoch trotz unzähliger Versuche nie hätten festnehmen können. Angesichts der bereits erwähnten strengen Kontrollen auf den Flughäfen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, am 15. Mai 2008 erneut von Jaffna aus auf dem Luftweg nach Colombo und anschliessend weiter nach Europa gereist zu sein und dabei stets auch seine eigene Identitätskarte (die er - wie auch den ihm nicht zustehenden Reisepass - erst in Italien seinem Schlepper habe aushändigen müssen [vgl. A10 S. 3 f.]) auf sich getragen zu haben, vollends unglaubhaft.
E. 4.1.3 Indem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die allgemeine Situation der Angehörigen der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka hingewiesen und - unter Hinweis auf eine entsprechende Bemerkung des an der Bundesanhörung anwesenden Hilfswerksvertreters (vgl. A10 S. 25) - am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes festgehalten wird, lassen sich die vorstehend festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich von der Mutter des Beschwerdeführers auf nicht bekanntem Weg in die Schweiz geschickten Dokumente. Nebst fünf Berichten betreffend die allgemeine Lage und betreffend einzelne Vorfälle in Sri Lanka wurden eine sri-lankische Identitätskarte, eine Bestätigung des "J._______ Hospital" in D.________ sowie je ein Schreiben der "H.________" und der Gemeinde I._______ zu den Akten gegeben. Die Identität des Beschwerdeführer wurde indessen auch vom BFM nicht in Frage gestellt, und die fünf Berichte (je ein Positionspapier des SFH und des UNHCR sowie drei dem Internet entnommene Artikel von "Lankasri News") stehen inhaltlich in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Das "J._______ Hospital" hält sodann lediglich fest, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen Bauchschmerzen behandelt worden. Die Gemeinde I._______ bestätigt ferner, M. T. sei eine Einwohnerin von D.________ und habe angegeben, ihr Sohn - der Beschwerdeführer - habe das Land wegen der unsicheren Lage am 9. Juli 2006 verlassen und lebe jetzt in der Schweiz, welche Aussage indessen in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, D._______ letztmals am 15. Mai 2008 verlassen zu haben und am 23. Mai 2008 von Colombo aus in Richtung Europa gereist zu sein. Im Schreiben der "H._______" wird schliesslich in sehr unbestimmter Art und Weise bemerkt, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung wiederholt gesucht und auch festgenommen worden sei.
E. 4.2 Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
E. 4.2.1 So ist die zwei Monate dauernde Inhaftierung in F._______ anfangs des Jahres 2007 angesichts der damals in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegssituation als Teil legitimer Untersuchungsmassnahmen zu werten, zumal sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen - wie das BFM zu Recht bemerkte - als zu wenig intensiv darstellen, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte.
E. 4.2.2 In Bezug auf die in der direkten Bundesanhörung (vgl. A10 S. 10 Mitte) erwähnten Nachstellungen durch die LTTE ist darauf hinzuweisen, dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. Wie oben (vgl. E.4.1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er die LTTE mit Informationen über Truppenverschiebungen der sri-lankischen Armee versorgt hatte oder aus anderen Gründen den sri-lankischen Behörden als massgeblicher LTTE-Aktivist aufgefallen wäre. An dieser Feststellung vermag auch die nunmehr fünf Jahre zurückliegende Inhaftierung in F._______ nichts zu ändern. Es bestehen daher - entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) vertretenen Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer "unter Beizug einer psychiatrisch geschulten Fachperson" erneut zu befragen (vgl. Beschwerde S. 8 f.) oder gar die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen Begehren sind daher abzuweisen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
E. 6.2.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung und alleinstehend und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung (zuletzt am L._______ College). Auch wenn er seinen Lebensunterhalt danach als Tagelöhner bestreiten musste, so besitzt er dadurch sowie auch mit der mittlerweile fast dreijährigen Berufserfahrung im Gastgewerbe in der Schweiz gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in D._______ wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Schwester; vgl. A1 S. 3) sowie mit verschiedenen Verwandten und Bekannten in der Region Colombo (vgl. A1 S. 6 und A10 S. 6) ein gutes Beziehungsnetz im Heimatstaat. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In der eingereichten Bestätigung des "J._______ Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen Bauchschmerzen behandelt worden, ohne aber irgendwelche Hinweise auf aktuell bestehende Probleme zu geben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1562/2010 Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 5. Juni 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 27. August 2008 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Nach Ende seiner 12-jährigen Schulzeit habe er als Tagelöhner gearbeitet. Von 2002 bis 2005, während der Zeit des Friedensabkommens, habe er die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Er habe an verschiedenen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen und an tamilischen Feiertagen mitgeholfen, Strassen zu dekorieren und Bühnen aufzubauen. Zudem habe er Waffen bei sich zu Hause versteckt, Essen für LTTE-Kämpfer gekocht und deren Kleider gewaschen. Überdies habe er den LTTE Informationen über Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee weitergegeben. Ab Dezember 2005 habe er an keinen öffentlichen Veranstaltungen mehr teilgenommen, seine Aktivitäten als Informant der LTTE jedoch fortgesetzt. Nach der definitiven Auflösung des Friedensabkommens habe die sri-lankische Armee mit Racheaktionen begonnen. Im Juli 2006 sei sein Kollege S. erschossen worden. Ausserdem hätten Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes begonnen, Dorfbewohnern die während der Zeit des Friedensabkommens an Demonstrationen gemachten Fotos zu zeigen. Da auf einigen der Bilder auch er - der Beschwerdeführer - zu sehen gewesen sei, hätten Soldaten in der Folge auch nach ihm gesucht. Er habe sich daher entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Zwecks Ausstellung eines Reisepasses sei er auf dem Landweg nach Colombo gereist. Nach Erhalt des Passes habe er diesen einem Schlepper übergeben und sei nach D._______ zurückgekehrt, um auf eine Ausreisemöglichkeit ins Ausland zu warten. Im Dezember 2006 habe er dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern eine amtliche Reisegenehmigung ("clearance") erhalten, worauf er am 30. Dezember 2006 auf dem Luftweg nach Colombo gereist sei. Bereits am 9. Januar 2007 sei er anlässlich einer Razzia des Militärs und der Polizei in seiner Lodge in E._______/Colombo festgenommen und in ein Gefängnis im Distrikt F._______ (Südprovinz) gebracht worden. In der Haft sei er vom "Internationalen Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) besucht und registriert worden. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seine Tante an das "Criminal Investigation Department" (CID) sei er am 7. März 2007 freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei er - wie die Behörden von ihm verlangt hätten - nach D._______ zurückgekehrt. Am 25. März 2007, fünf Tage nach seiner Rückkehr in den Norden des Landes, seien Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich fortan regelmässig im Camp von D._______ zu melden. Nachdem er rund einen Monat lang dieser Meldepflicht nachgekommen sei, habe er D._______ verlassen und sich bei Bekannten im Nachbardorf G._______ versteckt gehalten. Obwohl Sicherheitsbeamte fünfzig- bis hundertmal bei seinen Bekannten nach ihm gesucht hätten, habe er sich einer erneuten Festnahme stets entziehen können. Während seines Aufenthalts in G._______ seien auch Angehörige der LTTE in sein Elternhaus nach D._______ gekommen und hätten ihn zu seinen in der Gefangenschaft gemachten Aussagen über LTTE-Mitglieder befragen wollen. Am 15. Mai 2008 sei er mittels einer weiteren durch Bestechungsgeld erlangten "clearance" in Begleitung seiner Tante nach Colombo geflogen, von wo aus er am 23. Mai 2008 auf dem Luftweg via Katar nach Rom gereist sei. Am 27. Mai 2008 sei er von Italien her in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren worden. Wie er nach seiner Einreise in die Schweiz anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Familie erfahren habe, müsse sich nun sein Vater an seiner Stelle regelmässig zur Unterschrift im Camp von D._______ melden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt englischer Übersetzung, eine Bestätigung des IKRK und ein Schulzeugnis im Original sowie ein Dokument des Verkehrsamtes in Kopie zu den Akten. Seine Identitätskarte und den (gefälschten) Pass, mit dem er Sri Lanka verlassen habe, habe er dem Schlepper abgeben müssen. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 - eröffnet am 10. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könne der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes - beispielsweise im Grossraum Colombo, wo von der Vertrautheit und Verbundenheit mit den dortigen Verhältnissen sowie von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei - Wohnsitz nehmen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf den 11. März 2009 datierter Eingabe (Poststempel: 12. März 2010) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2010 - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei die angeordnete Wegweisung aufzuheben, und er sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei die zuständige kantonale Behörde "umgehend anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen", und dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräumen, sich zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu äussern. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte, eine am 25. Juli 2008 ausgestellte Bestätigung der "H._______" sowie je einen Bericht der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) und des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorab mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende Bedürftigkeit werde durch keine entsprechende Bestätigung belegt, überdies fehle es an der Komplexität der in Frage stehenden Materie, so dass die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 6. April 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 29. März 2010 bezahlt. E. Am 7. Oktober 2010 (Poststempel: 8. Oktober 2010) reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin je eine Bestätigung der Gemeinde I._______ vom 24. Februar 2010 und des "J._______ Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 im Original sowie drei dem Internet entnommene Artikel betreffend Vorfälle in der Nordprovinz ein. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auf ein zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hingewiesen und gleichzeitig festgestellt, die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte der SFH und des UNHCR entsprächen nicht der aktuellen Situation in Sri Lanka. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Indem es die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2011 ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zustellte, wies das Bundesverwaltungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11) enthaltene Begehren um Gewährung des Replikrechts (gehörige Äusserung zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz) sinngemäss ab.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die LTTE zwischen 2002 und 2005 sowie zu der aufgrund dieser Aktivitäten durch die sri-lankische Armee Mitte des Jahres 2006 gegen ihn eingeleiteten Fahndung stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen. So erscheint es zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer - wie zahlreiche andere Tamilen auch - während der Zeit des Friedensabkommens den LTTE geholfen hat, Strassen zu dekorieren und Bühnen aufzustellen. Indessen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht in der Lage war, genauer anzugeben, wie er zu Informationen über Truppenbewegungen der sri-lankischen Armee gekommen sei und an wen er diese Informationen weitergeleitet habe (vgl. Vorakten A10 S. 10-12), und er im Weiteren - ebenfalls trotz wiederholter Nachfrage - keine Angaben dazu machen konnte, wann und bei welchen Anlässen er von der sri-lankischen Armee fotografiert worden sei oder wie die gegen ihn gerichteten Suchanstrengungen abgelaufen seien (vgl. A10 S. 10 f.), bereits gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. 4.1.2. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch erhärtet, dass diese im verschiedenen Punkten auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete und durch eine entsprechende Bestätigung des IKRK belegte Inhaftierung im "K._______" im Distrikt F._______ auch vom BFM nicht in Zweifel gezogen wird. Ständige Kontrollen und Razzien sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe waren nach Wiederaufflammen des Bürgerkriegs im Jahre 2006 insbesondere auch im Grossraum Colombo sehr verbreitet und lassen noch nicht auf politische Aktivitäten der Kontrollierten und Festgenommenen oder auf ein besonderes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an jenen schliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, von den sri-lankischen Sicherheitskräften in Colombo aufgrund von "Auskünften", dass er ein "Tiger" sei (vgl. A10 S. 16 f.), aktiv gesucht und dann festgenommen worden zu sein, kann nicht geglaubt werden. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit Mitte des Jahres 2006 vom sri-lankischen Geheimdienst CID auch mit seinem Foto (vgl. A1 S. 5 und A10 S. 10 f.) wegen mutmasslicher Verbindungen zu den LTTE gesucht worden, so wäre es ihm - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - nicht gelungen, über den streng bewachten Flughafen von Jaffna nach Colombo zu reisen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) vertretenen Auffassung hätte daran der Besitz einer (erkauften) "clearance" nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer für die Reise nach Colombo auch seine (echte) Identitätskarte auf sich getragen hat. Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, der Beschwerdeführer wäre - hätten ihn die Sicherheitsbehörden tatsächlich für einen LTTE-Aktivisten gehalten, der ihnen wichtige Informationen geliefert und den Namen eines wichtigen LTTE-Kämpfers genannt habe - auch mit der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch eine Tante nicht nach wenigen Wochen - und lediglich mit der Auflage, in seinen Heimatort D._______ zurückzukehren - wieder aus der Haft entlassen worden. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nur sehr unsubstanziierte Angaben zu den Umständen seiner Freilassung machen und insbesondere nicht nachvollziehbar erklären konnte, wie seine Tante den Ort seiner Inhaftierung erfahren und wo beziehungsweise wem sie die Bestechungsgelder bezahlt habe (vgl. A10 S. 19). In Bezug auf das eingereichte Schreiben des IKRK vom 8. März 2007 ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses offenbar nachträglich auf Wunsch des Beschwerdeführers im Hauptbüro in Colombo ausgestellt worden ist (vgl. A10 S. 19) und lediglich bestätigt, dass jener eine gewisse Zeit im "K._______" inhaftiert und dabei von IKRK-Mitarbeitern besucht worden war. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse nach der angeblichen Rückkehr nach D._______ im März 2007 als realitätsfremd zu qualifizieren. So ist es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in seinem Heimatort einer Meldepflicht unterstellt worden ist. Der Beschwerdeführer vermag jedoch - wie das BFM zutreffend bemerkte - keine nachvollziehbare Erklärung zu seiner Entscheidung, sich nach einigen Wochen nicht mehr im Armeecamp zu melden, abzugeben (vgl. A10 S. 20 f.), und es erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer zwar in der Grossstadt Colombo sofort gefunden hätten, ihn in G.______, einem kleinen Nachbardorf von D._______, jedoch trotz unzähliger Versuche nie hätten festnehmen können. Angesichts der bereits erwähnten strengen Kontrollen auf den Flughäfen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, am 15. Mai 2008 erneut von Jaffna aus auf dem Luftweg nach Colombo und anschliessend weiter nach Europa gereist zu sein und dabei stets auch seine eigene Identitätskarte (die er - wie auch den ihm nicht zustehenden Reisepass - erst in Italien seinem Schlepper habe aushändigen müssen [vgl. A10 S. 3 f.]) auf sich getragen zu haben, vollends unglaubhaft. 4.1.3. Indem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die allgemeine Situation der Angehörigen der tamilischen Volksgruppe in Sri Lanka hingewiesen und - unter Hinweis auf eine entsprechende Bemerkung des an der Bundesanhörung anwesenden Hilfswerksvertreters (vgl. A10 S. 25) - am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhaltes festgehalten wird, lassen sich die vorstehend festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichten, angeblich von der Mutter des Beschwerdeführers auf nicht bekanntem Weg in die Schweiz geschickten Dokumente. Nebst fünf Berichten betreffend die allgemeine Lage und betreffend einzelne Vorfälle in Sri Lanka wurden eine sri-lankische Identitätskarte, eine Bestätigung des "J._______ Hospital" in D.________ sowie je ein Schreiben der "H.________" und der Gemeinde I._______ zu den Akten gegeben. Die Identität des Beschwerdeführer wurde indessen auch vom BFM nicht in Frage gestellt, und die fünf Berichte (je ein Positionspapier des SFH und des UNHCR sowie drei dem Internet entnommene Artikel von "Lankasri News") stehen inhaltlich in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Das "J._______ Hospital" hält sodann lediglich fest, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen Bauchschmerzen behandelt worden. Die Gemeinde I._______ bestätigt ferner, M. T. sei eine Einwohnerin von D.________ und habe angegeben, ihr Sohn - der Beschwerdeführer - habe das Land wegen der unsicheren Lage am 9. Juli 2006 verlassen und lebe jetzt in der Schweiz, welche Aussage indessen in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht, D._______ letztmals am 15. Mai 2008 verlassen zu haben und am 23. Mai 2008 von Colombo aus in Richtung Europa gereist zu sein. Im Schreiben der "H._______" wird schliesslich in sehr unbestimmter Art und Weise bemerkt, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen, weil er unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung wiederholt gesucht und auch festgenommen worden sei. 4.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 4.2.1. So ist die zwei Monate dauernde Inhaftierung in F._______ anfangs des Jahres 2007 angesichts der damals in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegssituation als Teil legitimer Untersuchungsmassnahmen zu werten, zumal sich die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen - wie das BFM zu Recht bemerkte - als zu wenig intensiv darstellen, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommen könnte. 4.2.2. In Bezug auf die in der direkten Bundesanhörung (vgl. A10 S. 10 Mitte) erwähnten Nachstellungen durch die LTTE ist darauf hinzuweisen, dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. Wie oben (vgl. E.4.1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er die LTTE mit Informationen über Truppenverschiebungen der sri-lankischen Armee versorgt hatte oder aus anderen Gründen den sri-lankischen Behörden als massgeblicher LTTE-Aktivist aufgefallen wäre. An dieser Feststellung vermag auch die nunmehr fünf Jahre zurückliegende Inhaftierung in F._______ nichts zu ändern. Es bestehen daher - entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) vertretenen Ansicht - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer "unter Beizug einer psychiatrisch geschulten Fachperson" erneut zu befragen (vgl. Beschwerde S. 8 f.) oder gar die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen Begehren sind daher abzuweisen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 6.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.2.3. und 13.3.). 6.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 6.2.2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. Er ist noch jung und alleinstehend und verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung (zuletzt am L._______ College). Auch wenn er seinen Lebensunterhalt danach als Tagelöhner bestreiten musste, so besitzt er dadurch sowie auch mit der mittlerweile fast dreijährigen Berufserfahrung im Gastgewerbe in der Schweiz gute Voraussetzungen, um im Heimatland wieder beruflich Fuss zu fassen. Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor in D._______ wohnhaften nächsten Angehörigen (Eltern und Schwester; vgl. A1 S. 3) sowie mit verschiedenen Verwandten und Bekannten in der Region Colombo (vgl. A1 S. 6 und A10 S. 6) ein gutes Beziehungsnetz im Heimatstaat. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In der eingereichten Bestätigung des "J._______ Hospital" in D._______ vom 24. März 2010 wird lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 25. März 2007 wegen Bauchschmerzen behandelt worden, ohne aber irgendwelche Hinweise auf aktuell bestehende Probleme zu geben. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 6.2.4. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) . Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: