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E-5066/2009

E-5066/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 30. Oktober 2008 und gelangte am 19. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 17. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aus Kinshasa und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei fünf Jahre zur Schule gegangen, dann seien ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. In der Folge habe sie keine Schule mehr besucht und auch keinen Beruf erlernt. Später habe sie einen ruandischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahre 1998 sei es in ihrem Wohnquartier zu Unruhen gekommen, die sich gegen die ansässigen Ruander gerichtet hätten. Ihr Ehemann habe deshalb zusammen mit den beiden ältesten Söhnen den Kongo verlassen und sich nach Ruanda begeben. Daraufhin habe sie sich in einer Kirche versteckt. Ab dem Jahre 2000 habe sie als Hausangestellte gearbeitet. Im Jahre 2007 habe sie einen Brief mit Fotos ihres in Ruanda als Soldat lebenden Sohnes B._______ erhalten. Sie habe den Brief und die Fotos ihrem Arbeitgeber gezeigt, welcher sie in der Folge als Landesverräterin angezeigt habe. Am Morgen des 15. Oktober 2008 sei sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden. Weil sie mit einem Ruander verheiratet gewesen sei, sei sie als Verräterin bezeichnet, bedroht und geschlagen worden. Am 29. Oktober 2008 habe ein neuer Kommandant den Dienst im Gefängnis übernommen. Da dieser, wie sie selber, vom Stamm der C._______ sei und sie am folgenden Tag hätte umgebracht werden sollen, habe er sich entschlossen, ihr zu helfen. Am Abend des 30. Oktober 2008 habe der Kommandant sie aus ihrer Zelle geholt und in einem Auto zum Hafen gebracht. Mit einem Boot habe sie den Fluss überquert und sich anschliessend zu einer ihr bekannten Familie in Brazzaville begeben, die für sie die Ausreise organisiert und finanziert habe. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2009 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts sowie zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. E. Mit Schreiben vom 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung und mit Eingabe vom 16. September 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV, vom 10. September 2009 zu den Akten. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend hat das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erkannt und rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch wird in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, aufgrund der vielen emotionalen Reaktionen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung liege der Schluss nahe, dass sie das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erlebt habe. Der Bericht des UK Home Office zur DR Kongo vom 21. Mai 2008 bestätige denn auch, dass ab dem Jahre 1998 in Kinshasa massiv gegen Tutsi vorgegangen worden sei. Auch wenn im geltend gemachten Zeitraum in Kinshasa gegen Tutsi vorgegangen wurde, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden erst über zehn Jahre später gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat nach der angeblichen Flucht ihres Ehemannes weiter im Quartier F._______ gelebt, mithin musste bekannt gewesen sein, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nach Ruanda zurückgekehrt war. Sodann sprechen gezeigte Emotionen für sich allein noch nicht für die Glaubhaftigkeit von geschilderten Ereignissen. Dazu bedarf es detaillierter und in sich stimmiger Aussagen, welche überdies den Eindruck zu vermitteln vermögen, dass sie von der betroffenen Person tatsächlich erlebt wurden. Diese Kriterien weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf. Insoweit vermag sie aus diesen Erklärungsversuchen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Zumutbarkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in Kinshasa verbracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Netz von Anknüpfungspunkten verfüge. Unter anderem kümmere sich eine in Kinshasa lebende Patin um die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Es könne daher von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf dessen Hilfe und Unterstützung die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ausserdem könne vom Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwei erwachsene Söhne. Da ihre Verfolgung wegen eines ihrer Söhne nicht glaubhaft sei, würden auch Zweifel daran bestehen, dass sich ihre Söhne an einem nicht näher bekannten Ort im Kriegsgebiet aufhalten würden und den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen hätten. Die Frage des familiären Netzes könne jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da es die Beschwerdeführerin den Asylbehörden durch ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer angeblichen Verfolgung, damit auch zu ihrem familiären Beziehungsnetz und somit in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht habe, ihrer Untersuchungspflicht abschliessend nachzukommen. Andererseits würden aufgrund der Akten auch keine Hinweise vorliegen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn gemäss ihren Aussagen habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 als Hausangestellte gearbeitet und sei somit für ihren Lebensunterhalt selbständig aufgekommen. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, so ergebe sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in einem guten physischen Allgemeinzustand sei; allerdings leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Probleme seien nicht in Abrede zu stellen. Bezüglich der geltend gemachten Ursachen würden indes ernstzunehmende Zweifel bestehen, da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Demzufolge liege die Vermutung nahe, dass ihre Leiden mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch die aktuelle Lebenssituation bedingt seien. Schliesslich könne ein Wegweisungsvollzug nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how im Heimatland entspreche nicht demjenigen der Schweiz.

E. 4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge die alleinstehende und bereits ältere Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kinshasa. Ihr Ehemann und ihre Söhne seien im Jahre 1998 nach Ruanda geflohen; seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Abgesehen von ihrer jüngeren Schwester habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten, zu welchen sie Kontakt habe. Ihre zurückgebliebenen Kinder seien sodann noch minderjährig und die sie betreuende Patin sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin finanziell oder sozial zu unterstützen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr gesamtes Leben am Rande des Existenzminimums leben müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber sie wieder anstellen werde. Aufgrund ihres Alters sei auch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Selbst wenn lediglich eine Anpassungsstörung vorliegen würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.

E. 4.5 Das BFM stellt in der Vernehmlassung fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Infolgedessen seien die Ursachen ihrer psychischen Probleme entgegen der im ärztlichen Bericht vom 10. September 2009 gemachten Einschätzung nicht in der behaupteten Verfolgung, sondern einem anderen Zusammenhang oder Umfeld zu suchen. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei eine solche im Universitätsspital von Kinshasa, am Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba oder im Zentrum TELEMA grundsätzlich gewährleistet. Allerdings sei zu bemerken, dass die medizinische Infrastruktur in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Kinshasa, in einem schlechten Zustand sei. Bei der Behandlung vor Ort sei die Betreuung durch die Angehörigen entscheidend. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge.

E. 4.6.1 Vorliegend wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.

E. 4.6.2 Im ärztlichen Bericht werden unter der persönlichen Anamnese die Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe wiedergegeben. Zur Krankheitsanamnese und aktuellen Situation wird im ärztlichen Bericht ausgeführt, seit der erlebten Gewalt habe die Beschwerdeführerin Schmerzen am ganzen Körper. Sie habe 15 Kilo Gewicht verloren und leide unter Schlafstörungen, Alpträumen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, depressiver Verstimmung, Gefühl der Sinn- und Lustlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität, Antriebslosigkeit und Flash-Backs über die erlittenen Gewalt im Gefängnis. Ferner zeige sie die Tendenz, sich zu isolieren, habe kein Grundvertrauen in die Menschen, inbesondere zu Männern und könne sich sexuelle Kontakte nicht mehr vorstellen. Häufig habe sie das Gefühl von Verlassenheit und Verlorenheit und eine negative Sicht der Zukunft. Aufgrund dieser Befunde wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie zusätzlich eine sexuelle Störung nach sexueller Gewalt (ICD-10: F66.2) diagnostiziert. Zur Beurteilung und Behandlung wird weiter ausgeführt, die Befunde würden mit der vorgebrachten Anamnese und der geschilderten Gewalterfahrung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit übereinstimmen. Die erwähnten Störungen seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Gewalt zurückzuführen. Es seien regelmässige psychotherapeutische Behandlungen mit einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf die Behandlung von Gewaltopfern spezialisierten Psychotherapeutin angezeigt. Ohne eine solche Therapie werde sich der psychische Zustand, insbesondere die Depression sehr wahrscheinlich verschlimmern. Eine zwangsmässige Rückschaffung hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit folgende Auswirkungen: Solange der militärische Konflikt zwischen Kongo und Ruanda fortdaure, müsse die Beschwerdeführerin befürchten, als Ehefrau eines Ruanders erneut politisch verfolgt und inhaftiert zu werden, wodurch sie retraumatisiert würde.

E. 4.6.3 Vorliegend geht sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Allerdings ist festzustellen, dass die behandelnde Ärztin und Therapeutin ihren Bericht auf die vorliegend im Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt haben. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung andere Ursachen zu Grunde liegen. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie hier in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfügt und auch keiner Beschäftigung nachgeht, drängt sich der Schluss auf, dass die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz begründet ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländerinnen, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 10. Juli und dem 10. September 2009 während sechs Stunden untersucht beziehungsweise behandelt worden und bedürfe bis auf weiteres einer wöchentlichen Sitzung bei einer Psychotherapeutin. Diese zeitlichen Angaben zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf eine intensive und engmaschige Behandlung angewiesen ist und überdies auch keiner medikamentösen Behandlung bedarf. Im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung schliessen die Therapeutin und die Ärztin sodann nicht aus, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern könnte, sie im schlimmsten Fall in die depressive Symptomatik zurückfallen könnte. Vorweg ist festzustellen, dass die Ärztin und die Therapeutin zunächst fälschlicherweise von einem nach wie vor fortdauernden militärischen Konflikt zwischen Kongo und Ruanda ausgehen. Weiter - und dies ist entscheidrelevant - ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer besonders schweren Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist ihr daher in Zusammenarbeit mit ihrer Psychotherapeutin zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im Rahmen der angezeigten Sitzungen im Gespräch und allenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf eine Rückkehr nach Kinshasa vorzubereiten. Sollte die Beschwerdeführerin auch nach einer Rückkehr in ihren angestammten Kulturkreis und die ihr bekannte Umgebung auf eine Behandlung durch einen Therapeuten angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Kinsahasa möglich. So verfügt das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CHPP) du Mont Amba über drei Abteilungen verfügt (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) und beite auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder und insbesondere der Schweiz zu vergleichen ist. Was die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Weiter ist festzuhalten, dass die heute 54-jährige Beschwerdeführerin von Geburt bis Ende Oktober 2008 in Kinshasa gelebt, dort ihre eigene Familie gegründet und auch gearbeitet hat. Sodann leben gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre drei Kinder im Alter zwischen zwölf und vierzehn Jahren nach wie vor in Kinshasa bei deren Patin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr die Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen, dies um so mehr, als sie über langjährige Erfahrungen als Hausangestellte verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar.

E. 4.7 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

E. 7.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Fürsorgebestätigung des G._______ vom 7. August 2009 ausgewiesen. Sodann ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5066/2009/ {T 0/2} Urteil vom 21. Dezember 2009 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 30. Oktober 2008 und gelangte am 19. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 17. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aus Kinshasa und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei fünf Jahre zur Schule gegangen, dann seien ihre Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. In der Folge habe sie keine Schule mehr besucht und auch keinen Beruf erlernt. Später habe sie einen ruandischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahre 1998 sei es in ihrem Wohnquartier zu Unruhen gekommen, die sich gegen die ansässigen Ruander gerichtet hätten. Ihr Ehemann habe deshalb zusammen mit den beiden ältesten Söhnen den Kongo verlassen und sich nach Ruanda begeben. Daraufhin habe sie sich in einer Kirche versteckt. Ab dem Jahre 2000 habe sie als Hausangestellte gearbeitet. Im Jahre 2007 habe sie einen Brief mit Fotos ihres in Ruanda als Soldat lebenden Sohnes B._______ erhalten. Sie habe den Brief und die Fotos ihrem Arbeitgeber gezeigt, welcher sie in der Folge als Landesverräterin angezeigt habe. Am Morgen des 15. Oktober 2008 sei sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden. Weil sie mit einem Ruander verheiratet gewesen sei, sei sie als Verräterin bezeichnet, bedroht und geschlagen worden. Am 29. Oktober 2008 habe ein neuer Kommandant den Dienst im Gefängnis übernommen. Da dieser, wie sie selber, vom Stamm der C._______ sei und sie am folgenden Tag hätte umgebracht werden sollen, habe er sich entschlossen, ihr zu helfen. Am Abend des 30. Oktober 2008 habe der Kommandant sie aus ihrer Zelle geholt und in einem Auto zum Hafen gebracht. Mit einem Boot habe sie den Fluss überquert und sich anschliessend zu einer ihr bekannten Familie in Brazzaville begeben, die für sie die Ausreise organisiert und finanziert habe. B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2009 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts sowie zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. E. Mit Schreiben vom 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung und mit Eingabe vom 16. September 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV, vom 10. September 2009 zu den Akten. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend hat das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erkannt und rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch wird in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, aufgrund der vielen emotionalen Reaktionen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung liege der Schluss nahe, dass sie das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erlebt habe. Der Bericht des UK Home Office zur DR Kongo vom 21. Mai 2008 bestätige denn auch, dass ab dem Jahre 1998 in Kinshasa massiv gegen Tutsi vorgegangen worden sei. Auch wenn im geltend gemachten Zeitraum in Kinshasa gegen Tutsi vorgegangen wurde, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden erst über zehn Jahre später gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat nach der angeblichen Flucht ihres Ehemannes weiter im Quartier F._______ gelebt, mithin musste bekannt gewesen sein, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nach Ruanda zurückgekehrt war. Sodann sprechen gezeigte Emotionen für sich allein noch nicht für die Glaubhaftigkeit von geschilderten Ereignissen. Dazu bedarf es detaillierter und in sich stimmiger Aussagen, welche überdies den Eindruck zu vermitteln vermögen, dass sie von der betroffenen Person tatsächlich erlebt wurden. Diese Kriterien weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf. Insoweit vermag sie aus diesen Erklärungsversuchen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Zumutbarkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in Kinshasa verbracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie dort über ein Netz von Anknüpfungspunkten verfüge. Unter anderem kümmere sich eine in Kinshasa lebende Patin um die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Es könne daher von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf dessen Hilfe und Unterstützung die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ausserdem könne vom Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe zwei erwachsene Söhne. Da ihre Verfolgung wegen eines ihrer Söhne nicht glaubhaft sei, würden auch Zweifel daran bestehen, dass sich ihre Söhne an einem nicht näher bekannten Ort im Kriegsgebiet aufhalten würden und den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen hätten. Die Frage des familiären Netzes könne jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da es die Beschwerdeführerin den Asylbehörden durch ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer angeblichen Verfolgung, damit auch zu ihrem familiären Beziehungsnetz und somit in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht habe, ihrer Untersuchungspflicht abschliessend nachzukommen. Andererseits würden aufgrund der Akten auch keine Hinweise vorliegen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn gemäss ihren Aussagen habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 als Hausangestellte gearbeitet und sei somit für ihren Lebensunterhalt selbständig aufgekommen. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, so ergebe sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in einem guten physischen Allgemeinzustand sei; allerdings leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Probleme seien nicht in Abrede zu stellen. Bezüglich der geltend gemachten Ursachen würden indes ernstzunehmende Zweifel bestehen, da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Demzufolge liege die Vermutung nahe, dass ihre Leiden mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der bevorstehenden Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch die aktuelle Lebenssituation bedingt seien. Schliesslich könne ein Wegweisungsvollzug nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how im Heimatland entspreche nicht demjenigen der Schweiz. 4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge die alleinstehende und bereits ältere Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kinshasa. Ihr Ehemann und ihre Söhne seien im Jahre 1998 nach Ruanda geflohen; seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Abgesehen von ihrer jüngeren Schwester habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten, zu welchen sie Kontakt habe. Ihre zurückgebliebenen Kinder seien sodann noch minderjährig und die sie betreuende Patin sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin finanziell oder sozial zu unterstützen. Damit verfüge die Beschwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr gesamtes Leben am Rande des Existenzminimums leben müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber sie wieder anstellen werde. Aufgrund ihres Alters sei auch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Selbst wenn lediglich eine Anpassungsstörung vorliegen würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. 4.5 Das BFM stellt in der Vernehmlassung fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Infolgedessen seien die Ursachen ihrer psychischen Probleme entgegen der im ärztlichen Bericht vom 10. September 2009 gemachten Einschätzung nicht in der behaupteten Verfolgung, sondern einem anderen Zusammenhang oder Umfeld zu suchen. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei eine solche im Universitätsspital von Kinshasa, am Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba oder im Zentrum TELEMA grundsätzlich gewährleistet. Allerdings sei zu bemerken, dass die medizinische Infrastruktur in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Kinshasa, in einem schlechten Zustand sei. Bei der Behandlung vor Ort sei die Betreuung durch die Angehörigen entscheidend. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. 4.6 4.6.1 Vorliegend wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. 4.6.2 Im ärztlichen Bericht werden unter der persönlichen Anamnese die Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe wiedergegeben. Zur Krankheitsanamnese und aktuellen Situation wird im ärztlichen Bericht ausgeführt, seit der erlebten Gewalt habe die Beschwerdeführerin Schmerzen am ganzen Körper. Sie habe 15 Kilo Gewicht verloren und leide unter Schlafstörungen, Alpträumen, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, depressiver Verstimmung, Gefühl der Sinn- und Lustlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität, Antriebslosigkeit und Flash-Backs über die erlittenen Gewalt im Gefängnis. Ferner zeige sie die Tendenz, sich zu isolieren, habe kein Grundvertrauen in die Menschen, inbesondere zu Männern und könne sich sexuelle Kontakte nicht mehr vorstellen. Häufig habe sie das Gefühl von Verlassenheit und Verlorenheit und eine negative Sicht der Zukunft. Aufgrund dieser Befunde wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie zusätzlich eine sexuelle Störung nach sexueller Gewalt (ICD-10: F66.2) diagnostiziert. Zur Beurteilung und Behandlung wird weiter ausgeführt, die Befunde würden mit der vorgebrachten Anamnese und der geschilderten Gewalterfahrung mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit übereinstimmen. Die erwähnten Störungen seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Gewalt zurückzuführen. Es seien regelmässige psychotherapeutische Behandlungen mit einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf die Behandlung von Gewaltopfern spezialisierten Psychotherapeutin angezeigt. Ohne eine solche Therapie werde sich der psychische Zustand, insbesondere die Depression sehr wahrscheinlich verschlimmern. Eine zwangsmässige Rückschaffung hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit folgende Auswirkungen: Solange der militärische Konflikt zwischen Kongo und Ruanda fortdaure, müsse die Beschwerdeführerin befürchten, als Ehefrau eines Ruanders erneut politisch verfolgt und inhaftiert zu werden, wodurch sie retraumatisiert würde. 4.6.3 Vorliegend geht sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Allerdings ist festzustellen, dass die behandelnde Ärztin und Therapeutin ihren Bericht auf die vorliegend im Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt haben. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung andere Ursachen zu Grunde liegen. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie hier in der Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfügt und auch keiner Beschäftigung nachgeht, drängt sich der Schluss auf, dass die Ursache der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung im ungewissen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz begründet ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländerinnen, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 10. Juli und dem 10. September 2009 während sechs Stunden untersucht beziehungsweise behandelt worden und bedürfe bis auf weiteres einer wöchentlichen Sitzung bei einer Psychotherapeutin. Diese zeitlichen Angaben zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf eine intensive und engmaschige Behandlung angewiesen ist und überdies auch keiner medikamentösen Behandlung bedarf. Im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung schliessen die Therapeutin und die Ärztin sodann nicht aus, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern könnte, sie im schlimmsten Fall in die depressive Symptomatik zurückfallen könnte. Vorweg ist festzustellen, dass die Ärztin und die Therapeutin zunächst fälschlicherweise von einem nach wie vor fortdauernden militärischen Konflikt zwischen Kongo und Ruanda ausgehen. Weiter - und dies ist entscheidrelevant - ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer besonders schweren Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es ist ihr daher in Zusammenarbeit mit ihrer Psychotherapeutin zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im Rahmen der angezeigten Sitzungen im Gespräch und allenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf eine Rückkehr nach Kinshasa vorzubereiten. Sollte die Beschwerdeführerin auch nach einer Rückkehr in ihren angestammten Kulturkreis und die ihr bekannte Umgebung auf eine Behandlung durch einen Therapeuten angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Kinsahasa möglich. So verfügt das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CHPP) du Mont Amba über drei Abteilungen verfügt (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) und beite auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psychologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer Länder und insbesondere der Schweiz zu vergleichen ist. Was die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Weiter ist festzuhalten, dass die heute 54-jährige Beschwerdeführerin von Geburt bis Ende Oktober 2008 in Kinshasa gelebt, dort ihre eigene Familie gegründet und auch gearbeitet hat. Sodann leben gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre drei Kinder im Alter zwischen zwölf und vierzehn Jahren nach wie vor in Kinshasa bei deren Patin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr die Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen, dies um so mehr, als sie über langjährige Erfahrungen als Hausangestellte verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 4.7 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 7.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Fürsorgebestätigung des G._______ vom 7. August 2009 ausgewiesen. Sodann ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: