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D-6229/2010

D-6229/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 21. September 2010 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6229/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 19. November 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. März 2009 verliess, via Brazzaville auf dem Luftweg nach Rom gelangte und von dort herkommend am 2. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte, dass sie am 15. April 2010 im Transitzentrum Altstätten summarisch zu ihrem Reiseweg und zu den Gründen, weshalb sie ihr Land verlassen habe, befragt wurde, und ihr gleichentags das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass das BFM am 21. April 2009 die belgischen Behörden gestützt auf einen Eurodac-Treffer (Datenbank, Fingerabdruckvergleich) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige belgische Behörde in ihrer Antwort vom 23. April 2009 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe am 1. Dezember 2008 an der belgischen Grenze um Asylgewährung ersucht, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass diese zuvor in Portugal in Erscheinung getreten sei, dass die portugiesischen Behörden am 27. Januar 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, worauf sie am 5. Februar 2009 nach Lissabon transferiert worden sei, dass somit Belgien nicht für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sei, dass das BFM am 27. April 2009 gestützt auf diese Angaben Portugal um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die zuständige portugiesische Behörde am 12. Mai 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmte, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis betreffend Zuständigkeit Portugals gewährte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Rückführung in dieses Land gewährte, dass sich in den vorinstanzlichen Akten eine diesbezügliche, undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin findet (A28/2), welche vom zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2009 ergänzt wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe unter anderem ausführte, ihr erstes Asylgesuch sei Anfang 2009 in Portugal abgelehnt und sie sei von dort in ihr Heimatland zurückgeschickt worden, dass der Rechtsvertreter ergänzend vorbrachte, die Beschwerdeführerin habe in Portugal nie ein Asylverfahren durchlaufen und sei insbesondere nie nach ihren Fluchtgründen befragt worden, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2009 zwei Zeitungen im Original zu den Akten reichen liess, in welchen über ihren Fall geschrieben worden sei, dass in dieser Eingabe die Befürchtung geäussert wurde, die Beschwerdeführerin werde ohne effektives Asylverfahren respektive ohne Anhörung von Portugal wieder direkt ausgeschafft, dass gemäss einer Aktennotiz des Bundesamtes vom 29. Juni 2010 die Dublin-Überstellungsfrist nach Portugal aufgrund eines internen Fehlers bereits seit längerem abgelaufen sei und somit das nationale Verfahren (wieder) aufgenommen werde, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2010 vom Bundesamt direkt zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihr Freund B._______ seien für das "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) tätig gewesen, dass B._______ anlässlich einer Demonstration am 19. März 2008 festgenommen und erst nach zwei Wochen wieder zurückgekehrt sei, dass sie und B._______ sich zusammen mit einem Cousin von Letzterem rund ein Jahr später, am 7. März 2009, auf den Weg zu einem Hochzeitsfest gemacht hätten, dass sie drei anlässlich eines Zwischenhalts bei einem Freund von B._______ unter anderem über Politik diskutiert hätten, was Letzteren dazu bewogen habe, eine DVD, welche er von Mitgliedern des MLC aus London erhalten habe, abzuspielen, dass der ältere Bruder des Freundes von B._______, welcher im selben Haus gewohnt habe, die Behörden benachrichtigt habe, worauf nach einer knappen Stunden plötzlich Soldaten gekommen seien, sie (die Beschwerdeführerin), B._______ sowie dessen Cousin geschlagen und anschliessend festgenommen hätten, dass sie getrennt worden seien, sie selber in das Gefängnis von Y._______ gebracht und dort in der Nacht vergewaltigt worden sei, dass sie am nächsten Morgen anlässlich eines Verhörs ohnmächtig geworden und in der Folge zunächst in die nahe gelegene Krankenstation gebracht worden sei, von wo aus man sie ins Spital [...] verlegt habe, dass ihr ein Nachbar und ihr Pastor mit Hilfe eines Krankenpflegers zur Flucht verholfen hätten, dass der besagte Nachbar, ein Polizeioffizier, ihrem Freund B._______ ebenfalls zur Flucht verholfen und ihnen mitgeteilt habe, Letzterer werde seit seiner Festnahme vom 19. März 2008 immer noch von den Behörden gesucht, dass sie beide vor diesem Hintergrund am 14. März 2009 nach Brazzaville gefahren seien, wo B._______ von Unbekannten erschossen worden sei und sie selber einen Flug nach Rom genommen habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juli 2010 - eröffnet am 2. August 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angeblich am 9. Februar 2009 erfolgte Rückschaffung der Beschwerdeführerin von Portugal in ihren Heimatstaat entspreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen, weshalb ihre später datierenden Verfolgungsvorbringen ernsthaft anzuzweifeln seien, dass diese Zweifel aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet würden, dass auf die vorinstanzliche Begründung - soweit diese entscheidwesentlich ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei, dass mit der Rechtsmittelschrift unter anderem eine "Attestation Medicale" des "Hopital [...]" vom 20. August 2010 zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. September 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 24. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2010 darum ersuchen liess, wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege - zumindest betreffend Kostenvorschuss - zu gewähren, dass mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 erhobenen Kostenvorschuss bis zum 24. September 2010 zu leisten, dass auf den Inhalt der Zwischenverfügungen vom 9. und 14. September - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein wird, dass der Kostenvorschuss am 21. September 2010 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 sowie Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 9. September 2010 die Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet wurden, dass zur Begründung unter anderem angeführt wurde, die vorinstanzlichen Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Rückschaffung der Beschwerdeführerin durch die portugiesischen Behörden dürften zu schützen sein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/1 S. 4 3. Absatz), dass folglich auch - wie in der Beschwerde beantragt - keine weiteren Abklärungen bei den portugiesischen Behörden erforderlich erschienen, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe kein Papier auf sich getragen, als sie von Portugal nach Angola zurückgekehrt sei (vgl. Akten BFM A38 S. 8 F51), nicht glaubhaft sein dürfte, dass eine (zwangsweise) Rückführung von Portugal nach Angola in diesem Fall - d.h. ohne dass die Beschwerdeführerin selber Identitätspapiere auf sich getragen hätte - wohl in Begleitung stattgefunden haben dürfte, die Beschwerdeführerin indessen an keiner Stelle von den "ausschaffenden Beamten" (vgl. Beschwerde S. 5 unten) erzählt habe (vgl. diesbezüglich auch A38 F56 S. 8), dass die angebliche Rückkehr in den Heimatstaat auch aus den anderen von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht glaubhaft erschienen, dass die Beschwerdeführerin ferner ausgeführt habe, sie sei am 9. März 2009 ("Ich kann das nicht vergessen.") ins "[...]" gebracht und anschliessend in das Spital "[...]" verlegt worden (vgl. A38 S. 15 F136 und S.16 F147) respektive sie sei "in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2009", als sie im "[...]" gewesen sei, in das genannte Spital gebracht worden (vgl. A1 S. 6 f.), dass in der mit der Beschwerde eingereichten "Attestation Medicale" des "Hospital [...]" bestätigt werde, die Beschwerdeführerin sei "dans la nuit du 08 auch 09 Mars 2009" im Spital angekommen, dass sich diese Bestätigung nicht mit den vorgenannten Angaben im Asylverfahren vereinbaren liessen, dass in der "Attestation Medicale" sodann ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin sei "dans un état d'inconscience" eingeliefert worden, was sich ebenfalls nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin decke, gemäss welchen sie im "[...]" ohnmächtig gewesen sei (vgl. A38 S. 16 F145), dass diese Widersprüche die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr in den Heimatstaat bekräftigen dürften, dass vor dem Hintergrund einer unglaubhaften Rückkehr den Asylvorbringen die Grundlage entzogen sein dürften, dass sodann keine Veranlassung bestehe, weitere - in der Beschwerde beantragte - medizinische Abklärungen anzuordnen respektive einen Arztbericht abzuwarten und der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 7), dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 10. September 2010 (Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschusserhebung) den vorstehenden Erwägungen im Wesentlichen unter anderem entgegensetzte, die "Attestation Medicale" des "Hopital [...]" stamme immerhin von einer medizinischen Fachperson aus der Heimat der Beschwerdeführerin und enthalte keine objektiven Fälschungsmerkmale, dass es "ein gerüttelt Mass an Argwohn" brauche, um in einer Asylbeschwerde solche Widersprüche zu suchen, nur weil mit Bezug auf das Datum der Einlieferung ein Tag Differenz zu den erinnerten mündlichen Vorbringen bestehe und der Zeitpunkt der Ohnmacht anders geschildert werde, dass ferner eine "derart oberflächliche Beurteilung des Falles" nur mit dem "Vorurteil «Afrikabeschwerde»"zu erklären sei, dass in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 14. September 2010 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschusserhebung) unter anderem festgehalten wurde, bei der Begründung der Eingabe vom 10. September 2010 dürfte es sich um appellatorische Kritik handeln, welche keine veränderte Sachlage herbeizuführen vermöge, dass die Zwischenverfügung vom 9. September 2010 im Übrigen weitere Begründungselemente hinsichtlich der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren enthalte (siehe ebenda S. 2 unten und S. 3 oben), dass in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin an dieser Stelle vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die hiervor wiedergegebenen Zwischenverfügungen vom 9. und 14. September 2010 verwiesen werden kann, dass sich zwischenzeitlich keine andere Beurteilung aufzudrängen vermag, dass lediglich im Sinne einer Ergänzung anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der einlässlichen Anhörung durch das Bundesamt vom 16. Juli 2010 erklärte, sie habe eine Freundin, welche portugiesische Verwandte und einen Onkel habe, der bei der portugiesischen Botschaft arbeite, dass diese Freundin vorgeschlagen habe, in Portugal Ferien zu machen (A38 F23 S. 4), dass sie weder in Belgien noch in Portugal ein Asylgesuch gestellt habe (A38 F27 und F29 S. 4 f.), dass sich diese Angaben nicht mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis betreffend Dublin-Verfahren vereinbaren lassen, wonach ihr Asylgesuch in Portugal abgelehnt worden sei (vgl. A28/2), dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht näher eingegangen werden muss, da sie nicht zu einer anderen Sichtweise zu führen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff., vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2010 und D-1005/2010 vom 24. August 2010), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise im März 2009 ihren Wohnsitz in Kinshasa hatte und dort auf einem Markt als Verkäuferin von Kinderkleidern erwerbstätig war ("So habe ich mich durchgeschlagen"; vgl. A1 S. 2), dass ferner ein Onkel sowie andere Verwandte der Beschwerdeführerin in Kinshasa wohnten (vgl. A1 S. 1 und A38 F63 S. 9) und weitere nahe Angehörige im Heimatstaat leben (vgl. A1 S. 3), womit sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann, dass der Beschwerdeführerin schliesslich gemäss eigenen Angaben am 12. Juni 2009 im Inselspital Bern aus dem Bauch "gutartige Tumore" entfernt wurden (A28/2), dass sie anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2010 angegeben hat, es gehe ihr (gesundheitlich) gut (vgl. A38 F174 S. 18), und seither keine Arztberichte Eingang in die Akten gefunden haben, weshalb davon auszugehen ist, dass im heutigen Zeitpunkt keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen, dass sich im Übrigen das mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 abgewiesene Gesuch um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen vordergründig nicht auf die Unterleibsschmerzen der Beschwerdeführerin bezog (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an Dr. med. C._______ vom 20. August 2010), dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in dieser Höhe am 21. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 21. September 2010 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: