Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2009 auf dem Luftweg und gelangte über G._______ am 5. März 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 13. März 2009 wurde sie summarisch befragt; die Anhörung erfolgte am 3. April 2009. Bei der Befragung gab die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte oder andere Dokumente zu den Akten. B. Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eines Tages in Begleitung von (...) Frauen und einem Mädchen nach E._______ geflogen, um dort (...) einzukaufen. In der Nacht seien Männer in (...) gekommen, wo sie untergebracht gewesen seien. Sie sei von diesen mehrmals vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie einen der Vergewaltiger, der eine (...) gewesen sei, gestossen; er sei mit dem Kopf an (...) geflogen und gestorben. Daraufhin sei sie weggebracht und in einem Gefängnis erneut vergewaltigt worden. Ein (...) habe sie schliesslich in einem (...) nach F._______ gebracht und in einem seiner Häuser untergebracht. Niemand habe sie sehen dürfen. Jede Nacht habe er sie vergewaltigt. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie müsse das Land verlassen, denn die (...) des getöteten Mannes würden alles über sie wissen. Er habe zu ihr gesagt, weil sie (...) und (...) ähnlich sehe und er Christ sei, würde er sie nicht umbringen. Er habe sie an einem (...) einem Mann anvertraut. In dessen Begleitung habe sie das Land verlassen. Sie werde dort gesucht, weshalb sie nicht zurück könne. C.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D.Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und der Beschwerdeführerin sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen. Es sei ihr unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Vorbehalt des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. E.Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenüber den Vollzugsbehörden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein. F.Vom Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012 zur Stellungnahme eingeladen hielt das BFM in seiner Vernehmlassung ohne nähere Begründung vollumfänglich an seinem Entscheid vom 11. Oktober 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 11. Oktober 2011 führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Dies gelte für Einzelheiten bezüglich jenes Vergewaltigers, den sie zu Boden gestossen habe, und ebenso hinsichtlich der Reise nach E._______. Weiter seien die Ausführungen zur angeblichen Haft in E._______ unglaubhaft. So wolle sie nicht wissen, in welches Gefängnis sie verbracht worden sei. Zudem habe sie unlogische Aussagen über die Gründe gemacht, weshalb ihr jemand geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entkommen, und sie nach F._______ gebracht habe. Aufgrund dieser unlogischen und erfahrungswidrigen Vorbringen würden schon bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen bestätigt. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wür-den und den Eindruck vermittelten, Gesuchstellende hätten das Geschilderte nicht selbst erlebt. Dies gelte sowohl für Einzelheiten zum Gefängnis und zum Haus in F._______, in welchem sie (...) festgehalten worden sei, als auch für die vorgebrachten Vergewaltigungen. Die gesamten Vorbringen würden zum Schluss führen, dass es sich dabei um ein Konstrukt handle. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin nach einlässlicher Wiederholung von bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Vorfalls mit dem Vergewaltiger, den sie zu Boden gestossen haben will, geltend Gemachtem vor, sie habe nicht im Detail überprüfen können, ob dieser tatsächlich tot sei, was man ihr nicht zum Vorwurf machen könne. Weiter sei zwar richtig, dass sie bezüglich der Angaben zu ihrer Reise einen Ort verwechselt habe, aber das reiche nicht aus, um ihre Unglaubwürdigkeit zu begründen. In Bezug auf das Gefängnis gehe es zu weit, von einer Ortsunkundigen Einzelheiten zu erwarten. Tatsächlich habe der (...), der ihr aus dem Gefängnis geholfen habe, eine seltsames Verhalten an den Tag gelegt. Es sei jedoch nicht Sache der Beschwerdeführerin, dieses zu deuten. Überhaupt falle auf, dass das BFM die zahlreichen übereinstimmenden Ausführungen nicht würdige. Das gelte etwas für (...) in E._______ und Einzelheiten der ersten Vergewaltigung. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, ein widersprüchliches Aussageverhalten aufzuzeigen. Die angefochtene Verfügung sei unausgewogen und müsse deshalb aufgehoben werden. In Ihrem Heimatstaat müsse die Beschwerdeführerin mit der Rache von (...)- und von Familienangehörigen des Getöteten rechnen. Sie könne nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen. Nach der Schutztheorie erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, andernfalls gegen das Nonrefoulement-Gebot verstossen werde. Sie sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.6.1. Das Gericht hält vorweg fest: Wie vorstehend in Erwägung 3 ausgeführt, wird die Beschwerde vom Gericht als offensichtlich unbegründete qualifiziert, weshalb sein Entscheid nur summarisch begründet wird. Die nachstehenden Ausführungen sind denn auch als Ergänzungen der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, welche in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2011 ausführlich, überzeugend und substanziiert die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt hat, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, den Entscheid in formeller oder materieller Hinsicht in Zweifel zu ziehen. 6.2 Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über das Ganze gesehen das Bild einer Person abgibt, der daran gelegen ist, ihre Identität wegen eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht zu belegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz auch nur im geringsten um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht hat. Mithin ist ihr vorzuhalten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in grober Weise nicht nachkommt. 6.3 Ihr stereotypes "Ich weiss es nicht." anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 7) ist umso unverständlicher, als sie nicht einmal wissen will, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist ist, obwohl Passagierflugzeuge an zahlreichen Stellen aussen und innen den Schriftzug der Gesellschaft tragen. Auch ist es eine Tatsache, dass Reisepapiere persönlich vorgezeigt werden müssen; trotzdem gibt die Beschwerdeführerin an, keine Details zum Visum zu wissen (vgl. a.a.o.). Geradezu kurios mutet schliesslich an, dass sie auf entsprechende Frage nach ihrem Begleiter angibt, dieser sei in G._______ geblieben, und auf die Zusatzfrage, weshalb sie nicht früher gesagt habe, dass sie in H._______ gewesen sei, angibt, sie habe nicht gewusst, dass es H._______ sei, und sie wisse auch nicht, ob es wirklich G._______ gewesen sei (vgl. A 1/11 S. 8). Dieses Verhalten und so viel angebliches Nichtwissen ist dem Gericht von Personen her bekannt, welche die tatsächlichen Umstände ihrer Ausreise nicht preisgeben wollen. 6.4 Des weiteren hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung zu Protokoll gegeben, sie habe den Vergewaltiger zu Boden gestossen: "Er war tot, [...]" (vgl. A 1/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung äusserte sie sich diesbezüglich wie folgt: "Er blutete stark und bewegte sich nicht mehr." (vgl. B 9/24 F49). Die Erklärung dazu, sie habe dies ja nicht im Detail überprüfen können (vgl. Beschwerde S. 5) ist umso unbehelflicher, als sie zweifellos spätestens in den folgenden Tagen erfahren haben dürfte, ob er noch lebte oder gestorben sei. Schliesslich erscheint das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, der (...), welcher sie zuvor vergewaltigt habe, habe sie am (...) Tag aus der Gefangenschaft befreit, mit einem (...) nach F._______ gebracht, über (...) bei sich zu Hause festgehalten, täglich vergewaltigt und ihr schliesslich, um sie zu schützen, die Ausreise organisiert und finanziert (vgl. A 9/24 S. 6 f. und 8), in keiner Weise nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Logik des Handelns. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich Flüchtlings- und Asylpunkt einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7.7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 Nr. 21). 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2.8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 8.2.3 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010). 8.3.3 Gemäss ihren zum Teil widersprüchlichen Angaben ist zwar nicht vollends auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einer in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppe angehört. Vorliegend ist aber zu beachten, dass es die Pflicht der Asyl suchenden Person ist, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG); die Beschwerdeführerin hat nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, um ihre Herkunft zu dokumentieren. Es kann indessen nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und I._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6153/2011 Urteil vom 1. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...), Kongo, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2009 auf dem Luftweg und gelangte über G._______ am 5. März 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 13. März 2009 wurde sie summarisch befragt; die Anhörung erfolgte am 3. April 2009. Bei der Befragung gab die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte oder andere Dokumente zu den Akten. B. Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eines Tages in Begleitung von (...) Frauen und einem Mädchen nach E._______ geflogen, um dort (...) einzukaufen. In der Nacht seien Männer in (...) gekommen, wo sie untergebracht gewesen seien. Sie sei von diesen mehrmals vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie einen der Vergewaltiger, der eine (...) gewesen sei, gestossen; er sei mit dem Kopf an (...) geflogen und gestorben. Daraufhin sei sie weggebracht und in einem Gefängnis erneut vergewaltigt worden. Ein (...) habe sie schliesslich in einem (...) nach F._______ gebracht und in einem seiner Häuser untergebracht. Niemand habe sie sehen dürfen. Jede Nacht habe er sie vergewaltigt. Schliesslich habe er ihr gesagt, sie müsse das Land verlassen, denn die (...) des getöteten Mannes würden alles über sie wissen. Er habe zu ihr gesagt, weil sie (...) und (...) ähnlich sehe und er Christ sei, würde er sie nicht umbringen. Er habe sie an einem (...) einem Mann anvertraut. In dessen Begleitung habe sie das Land verlassen. Sie werde dort gesucht, weshalb sie nicht zurück könne. C.Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. D.Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren, und der Beschwerdeführerin sei der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu bewilligen. Es sei ihr unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Vorbehalt des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. E.Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenüber den Vollzugsbehörden und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein. F.Vom Gericht mit Verfügung vom 5. Januar 2012 zur Stellungnahme eingeladen hielt das BFM in seiner Vernehmlassung ohne nähere Begründung vollumfänglich an seinem Entscheid vom 11. Oktober 2011 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 11. Oktober 2011 führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich. Dies gelte für Einzelheiten bezüglich jenes Vergewaltigers, den sie zu Boden gestossen habe, und ebenso hinsichtlich der Reise nach E._______. Weiter seien die Ausführungen zur angeblichen Haft in E._______ unglaubhaft. So wolle sie nicht wissen, in welches Gefängnis sie verbracht worden sei. Zudem habe sie unlogische Aussagen über die Gründe gemacht, weshalb ihr jemand geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entkommen, und sie nach F._______ gebracht habe. Aufgrund dieser unlogischen und erfahrungswidrigen Vorbringen würden schon bestehende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen bestätigt. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wür-den und den Eindruck vermittelten, Gesuchstellende hätten das Geschilderte nicht selbst erlebt. Dies gelte sowohl für Einzelheiten zum Gefängnis und zum Haus in F._______, in welchem sie (...) festgehalten worden sei, als auch für die vorgebrachten Vergewaltigungen. Die gesamten Vorbringen würden zum Schluss führen, dass es sich dabei um ein Konstrukt handle. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin nach einlässlicher Wiederholung von bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Vorfalls mit dem Vergewaltiger, den sie zu Boden gestossen haben will, geltend Gemachtem vor, sie habe nicht im Detail überprüfen können, ob dieser tatsächlich tot sei, was man ihr nicht zum Vorwurf machen könne. Weiter sei zwar richtig, dass sie bezüglich der Angaben zu ihrer Reise einen Ort verwechselt habe, aber das reiche nicht aus, um ihre Unglaubwürdigkeit zu begründen. In Bezug auf das Gefängnis gehe es zu weit, von einer Ortsunkundigen Einzelheiten zu erwarten. Tatsächlich habe der (...), der ihr aus dem Gefängnis geholfen habe, eine seltsames Verhalten an den Tag gelegt. Es sei jedoch nicht Sache der Beschwerdeführerin, dieses zu deuten. Überhaupt falle auf, dass das BFM die zahlreichen übereinstimmenden Ausführungen nicht würdige. Das gelte etwas für (...) in E._______ und Einzelheiten der ersten Vergewaltigung. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, ein widersprüchliches Aussageverhalten aufzuzeigen. Die angefochtene Verfügung sei unausgewogen und müsse deshalb aufgehoben werden. In Ihrem Heimatstaat müsse die Beschwerdeführerin mit der Rache von (...)- und von Familienangehörigen des Getöteten rechnen. Sie könne nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen. Nach der Schutztheorie erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Ein Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, andernfalls gegen das Nonrefoulement-Gebot verstossen werde. Sie sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6.6.1. Das Gericht hält vorweg fest: Wie vorstehend in Erwägung 3 ausgeführt, wird die Beschwerde vom Gericht als offensichtlich unbegründete qualifiziert, weshalb sein Entscheid nur summarisch begründet wird. Die nachstehenden Ausführungen sind denn auch als Ergänzungen der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen, welche in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2011 ausführlich, überzeugend und substanziiert die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt hat, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, den Entscheid in formeller oder materieller Hinsicht in Zweifel zu ziehen. 6.2 Sodann kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über das Ganze gesehen das Bild einer Person abgibt, der daran gelegen ist, ihre Identität wegen eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht zu belegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz auch nur im geringsten um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht hat. Mithin ist ihr vorzuhalten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG in grober Weise nicht nachkommt. 6.3 Ihr stereotypes "Ich weiss es nicht." anlässlich der Befragung (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 7) ist umso unverständlicher, als sie nicht einmal wissen will, mit welcher Fluggesellschaft sie gereist ist, obwohl Passagierflugzeuge an zahlreichen Stellen aussen und innen den Schriftzug der Gesellschaft tragen. Auch ist es eine Tatsache, dass Reisepapiere persönlich vorgezeigt werden müssen; trotzdem gibt die Beschwerdeführerin an, keine Details zum Visum zu wissen (vgl. a.a.o.). Geradezu kurios mutet schliesslich an, dass sie auf entsprechende Frage nach ihrem Begleiter angibt, dieser sei in G._______ geblieben, und auf die Zusatzfrage, weshalb sie nicht früher gesagt habe, dass sie in H._______ gewesen sei, angibt, sie habe nicht gewusst, dass es H._______ sei, und sie wisse auch nicht, ob es wirklich G._______ gewesen sei (vgl. A 1/11 S. 8). Dieses Verhalten und so viel angebliches Nichtwissen ist dem Gericht von Personen her bekannt, welche die tatsächlichen Umstände ihrer Ausreise nicht preisgeben wollen. 6.4 Des weiteren hat die Beschwerdeführerin bei der Befragung zu Protokoll gegeben, sie habe den Vergewaltiger zu Boden gestossen: "Er war tot, [...]" (vgl. A 1/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung äusserte sie sich diesbezüglich wie folgt: "Er blutete stark und bewegte sich nicht mehr." (vgl. B 9/24 F49). Die Erklärung dazu, sie habe dies ja nicht im Detail überprüfen können (vgl. Beschwerde S. 5) ist umso unbehelflicher, als sie zweifellos spätestens in den folgenden Tagen erfahren haben dürfte, ob er noch lebte oder gestorben sei. Schliesslich erscheint das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, der (...), welcher sie zuvor vergewaltigt habe, habe sie am (...) Tag aus der Gefangenschaft befreit, mit einem (...) nach F._______ gebracht, über (...) bei sich zu Hause festgehalten, täglich vergewaltigt und ihr schliesslich, um sie zu schützen, die Ausreise organisiert und finanziert (vgl. A 9/24 S. 6 f. und 8), in keiner Weise nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Logik des Handelns. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich Flüchtlings- und Asylpunkt einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7.7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 Nr. 21). 8.8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru-din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2.8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 8.2.3 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D-1005/2010 vom 24. August 2010). 8.3.3 Gemäss ihren zum Teil widersprüchlichen Angaben ist zwar nicht vollends auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin einer in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppe angehört. Vorliegend ist aber zu beachten, dass es die Pflicht der Asyl suchenden Person ist, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG); die Beschwerdeführerin hat nicht die geringsten Anstrengungen unternommen, um ihre Herkunft zu dokumentieren. Es kann indessen nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind damit gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und I._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: