Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Kinshasa stammende kongolesische Staatsangehörige der Ethnie der Kuba - verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im November 2008 und gelangte am 30. November 2008 in die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 22. Dezember 2008 und vom 10. Juli 2009 im Wesentlichen vor, sie sei mit einem Sergeanten der kongolesischen Armee liiert gewesen, der nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Osten des Landes in Goma stationiert worden sei. Sie habe währenddessen von Juli bis Oktober 2008 in Kinshasa als Händlerin an einem kleinen Kiosk unter anderem DVDs regimekritischen Inhaltes der oppositionellen Exilgruppierung "Les Combattants de Londres" verkauft, welche ihr Verlobter über seinen Bruder beziehungsweise eine Agentur bezogen habe. Sie habe ein Exemplar des Datenträgers auch einer Freundin überlassen, worauf deren Eltern - namentlich auch der für die Regierung arbeitende Vater - vom politisch brisanten Inhalt Kenntnis erha-ten und von der Tochter die Bekanntgabe ihrer Adresse verlangt hätten. In der Folge sei sie im November 2008 an ihrem Verkaufsort gesucht und von ihrer Freundin vor einer Rückkehr in ihr Haus gewarnt worden, weshalb sie - nach Rücksprache mit ihrem Verlobten - im selben Monat mit einer Armeemaschine nach Goma geflogen sei. Dort seien kurz darauf Angehörige der kongolesischen Armee, darunter auch ihr Verlobter, von den Rebellen Laurent Nkundas gefangen genommen und noch im November 2008 umgebracht worden. Ihr selber sei keine Gewalt angetan worden, aber sie habe Goma verlassen müssen. Da sie zudem erfahren habe, dass das Haus ihres Verlobten in Kinshasa durchsucht worden sei und man dabei die von ihr dort deponierten DVDs gefunden habe, sei sie mit Hilfe eines Freundes ausgereist und in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 25. August 2009 - eröffnet am 1. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforde-rungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Kongo (Kinshasa) als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Zustellung der Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-ge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - auf, bis zum 20. Oktober 2009 entweder eine Fürsorge-bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er wegen fehlender Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Hinsichtlich des Gesuches um Zustellung der Verfahrensakten ver-wies der Instruktionsrichter auf die mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. September 2009 erfolgte Aktenedition. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2009 ein und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch um Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2009 - welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2009 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen und reichte eine DVD zu den Akten, deren Inhalt ihren Angaben zufolge demjenigen der DVDs entspreche, die sie in Kinshasa verkauft habe.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. August 2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie Widersprüche aufweisen würden und teilweise erfahrungswidrig seien. So habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, sie habe einer Freundin eine DVD der "Combattants de Londres" gegeben, worauf sie gesucht worden sei, weil der Vater der Freundin bei der Regierung arbeite und seine Tochter unter Druck gesetzt habe, damit sie ihm ihre Adresse angebe. Bei der einlässlichen Anhörung habe sie indessen vorgebracht, die Eltern ihrer Freundin hätten im Parlament gearbeitet und die gesamte Familie ihrer Freundin habe die DVD angeschaut, worauf der Vater Soldaten zu ihr nach Hause geschickt habe, obwohl ihre Freundin die Adresse nicht preisgegeben habe. In derselben Anhörung habe die Beschwerdeführerin später aber auch ausgesagt, dass nur die Freundin und deren Mutter die DVD angeschaut hätten und ihre Freundin danach gezwungen worden sei, ihre Adresse bekannt zu geben und gar ihr Haus von Weitem zu zeigen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung ausgeführt, die DVDs der "Combattants de Londres" seien dem Bruder ihres Verlobten zugestellt worden, während sie bei der einlässlichen Befragung zunächst vorgebracht habe, die Datenträger seien dem Verlobten von Verwandten zugeschickt worden, um später darzulegen, er habe die DVDs bei einer Agentur abgeholt. Ungeachtet dieser Widersprüche sei es auch erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin DVDs regimekritischen Inhaltes, die gar einen Plan für die Ermordung des Präsidenten Kabila in Belgien enthalten hätten, offen an ihrem Kiosk verkauft und allen Leuten darüber erzählt habe. Ebenso widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass ihr Verlobter, der die Datenträger erhalten und an sie weitergeleitet habe, nicht im Detail über deren Inhalt informiert gewe-sen sei. Unplausibel erscheine schliesslich auch, dass die Beschwer-deführerin - nachdem sie von Soldaten der Regierungsarmee gesucht worden sei - mit einem Offizier ebendieser Armee Kontakt aufge-nom-men habe und unter Vorweisung eines auf ihre Personalien lautenden Ausweises mit einer Militärmaschine zu ihrem Verlobten nach Goma geflogen sei; bezeichnenderweise habe sie sich denn auch bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in Goma widersprochen, indem sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dort seien am Tag nach ihrer An-kunft Kämpfe ausgebrochen, während sie bei der einlässlichen Anhö-rung von zwei bis drei Tagen gesprochen habe.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. September 2009 beziehungsweise der Eingabe vom 1. Dezember 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Vorbringen seien glaubhaft ausgefallen.
E. 4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begrün-dung als nicht glaubhaft erachtet.
E. 4.3.2 Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit etc.) überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
E. 4.3.3 Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 25. August 2009 in zutreffender Weise etliche grobe Widersprüche in den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt und darüber hinaus gewisse Angaben als erfahrungswidrig bezeichnet; zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die in oben stehender E. 4.1 angegebenen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben mit diesen Vorhal-tungen in keiner Weise auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer rudimentären Wiederholung der Asylgründe und der Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dadurch gegeben, dass beispielsweise die Existenz der "Combattants de Londres" und einer von dieser Organisation hergestellten DVD nicht bestritten werden könnten und ferner ihre Angaben zur Bürgerkriegssituation um Goma notorischen Tatsachen entsprächen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin indessen die Bedeutung des Glaubhaft-machens im erwähnten Sinne, welche eben mehr als das blosse Übereinstimmen der Vorbringen zu persönlichen Erlebnissen mit der allge-meinen Situation in einem bestimmten Land bedeutet. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin fällt somit die Gesamtwürdigung zu ihren Ungunsten aus, zumal sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in einen weiteren Widerspruch verwickelt, indem sie entgegen ihren Aussagen in den Befragungen (vgl. BFM-act. A1, S. 4 und A10, S. 6, F58) nunmehr vorbringt, es sei der Vater ihrer Freundin gewesen, der sie darüber informiert habe, dass sie in grosser Gefahr sei (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2009, S. 1, Ziff. 2). An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 eingereichte DVD nichts zu ändern, bei welcher es sich um ein Exemplar der von ihr in Kinshasa verkauften Datenträger handeln solle, da derartige Propagandaerzeugnisse der "Combattants de Londres" ohne weiteres über Internet beschafft beziehungsweise heruntergeladen werden können.
E. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. beispiels-weise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7028/2008 vom 14. Juni 2010, D-4038/2006 vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E.6.3.2). Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation entscheidend beruhigt.
E. 6.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Familienangehö-rigen (Eltern, vier Brüder, drei Schwestern; vgl. BFM-act. A1, S. 3) in Kinshasa, wo auch weitere Verwandte wohnen (vgl. BFM-act. A10, S. 5, F35). Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus einen im Jahr 2005 erworbe-nen Abschluss in Ökonomie und spricht neben ihrer Muttersprache Lingala auch gut Französisch und zumindest mittelmässig Tshiluba (vgl. BFM-act. A1, S. 2). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
E. 6.2.3 In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwal-tungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); da mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-ge: DVD) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6179/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 13. Oktober 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien A._______ B._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), vertreten durch Me Philippe Degoumois, avocat, chemin de la Nant 1, case postale 259, 2740 Moutier 1, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Kinshasa stammende kongolesische Staatsangehörige der Ethnie der Kuba - verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im November 2008 und gelangte am 30. November 2008 in die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 22. Dezember 2008 und vom 10. Juli 2009 im Wesentlichen vor, sie sei mit einem Sergeanten der kongolesischen Armee liiert gewesen, der nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Osten des Landes in Goma stationiert worden sei. Sie habe währenddessen von Juli bis Oktober 2008 in Kinshasa als Händlerin an einem kleinen Kiosk unter anderem DVDs regimekritischen Inhaltes der oppositionellen Exilgruppierung "Les Combattants de Londres" verkauft, welche ihr Verlobter über seinen Bruder beziehungsweise eine Agentur bezogen habe. Sie habe ein Exemplar des Datenträgers auch einer Freundin überlassen, worauf deren Eltern - namentlich auch der für die Regierung arbeitende Vater - vom politisch brisanten Inhalt Kenntnis erha-ten und von der Tochter die Bekanntgabe ihrer Adresse verlangt hätten. In der Folge sei sie im November 2008 an ihrem Verkaufsort gesucht und von ihrer Freundin vor einer Rückkehr in ihr Haus gewarnt worden, weshalb sie - nach Rücksprache mit ihrem Verlobten - im selben Monat mit einer Armeemaschine nach Goma geflogen sei. Dort seien kurz darauf Angehörige der kongolesischen Armee, darunter auch ihr Verlobter, von den Rebellen Laurent Nkundas gefangen genommen und noch im November 2008 umgebracht worden. Ihr selber sei keine Gewalt angetan worden, aber sie habe Goma verlassen müssen. Da sie zudem erfahren habe, dass das Haus ihres Verlobten in Kinshasa durchsucht worden sei und man dabei die von ihr dort deponierten DVDs gefunden habe, sei sie mit Hilfe eines Freundes ausgereist und in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 25. August 2009 - eröffnet am 1. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforde-rungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Kongo (Kinshasa) als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2009 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 25. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Zustellung der Verfahrensakten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-ge auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - auf, bis zum 20. Oktober 2009 entweder eine Fürsorge-bestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er wegen fehlender Notwendigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Hinsichtlich des Gesuches um Zustellung der Verfahrensakten ver-wies der Instruktionsrichter auf die mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. September 2009 erfolgte Aktenedition. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2009 ein und ersuchte um einen Entscheid über das Gesuch um Gewäh-rung der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2009 - welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2009 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen und reichte eine DVD zu den Akten, deren Inhalt ihren Angaben zufolge demjenigen der DVDs entspreche, die sie in Kinshasa verkauft habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. August 2009 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da sie Widersprüche aufweisen würden und teilweise erfahrungswidrig seien. So habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, sie habe einer Freundin eine DVD der "Combattants de Londres" gegeben, worauf sie gesucht worden sei, weil der Vater der Freundin bei der Regierung arbeite und seine Tochter unter Druck gesetzt habe, damit sie ihm ihre Adresse angebe. Bei der einlässlichen Anhörung habe sie indessen vorgebracht, die Eltern ihrer Freundin hätten im Parlament gearbeitet und die gesamte Familie ihrer Freundin habe die DVD angeschaut, worauf der Vater Soldaten zu ihr nach Hause geschickt habe, obwohl ihre Freundin die Adresse nicht preisgegeben habe. In derselben Anhörung habe die Beschwerdeführerin später aber auch ausgesagt, dass nur die Freundin und deren Mutter die DVD angeschaut hätten und ihre Freundin danach gezwungen worden sei, ihre Adresse bekannt zu geben und gar ihr Haus von Weitem zu zeigen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung ausgeführt, die DVDs der "Combattants de Londres" seien dem Bruder ihres Verlobten zugestellt worden, während sie bei der einlässlichen Befragung zunächst vorgebracht habe, die Datenträger seien dem Verlobten von Verwandten zugeschickt worden, um später darzulegen, er habe die DVDs bei einer Agentur abgeholt. Ungeachtet dieser Widersprüche sei es auch erfahrungswidrig, dass die Beschwerdeführerin DVDs regimekritischen Inhaltes, die gar einen Plan für die Ermordung des Präsidenten Kabila in Belgien enthalten hätten, offen an ihrem Kiosk verkauft und allen Leuten darüber erzählt habe. Ebenso widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass ihr Verlobter, der die Datenträger erhalten und an sie weitergeleitet habe, nicht im Detail über deren Inhalt informiert gewe-sen sei. Unplausibel erscheine schliesslich auch, dass die Beschwer-deführerin - nachdem sie von Soldaten der Regierungsarmee gesucht worden sei - mit einem Offizier ebendieser Armee Kontakt aufge-nom-men habe und unter Vorweisung eines auf ihre Personalien lautenden Ausweises mit einer Militärmaschine zu ihrem Verlobten nach Goma geflogen sei; bezeichnenderweise habe sie sich denn auch bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in Goma widersprochen, indem sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dort seien am Tag nach ihrer An-kunft Kämpfe ausgebrochen, während sie bei der einlässlichen Anhö-rung von zwei bis drei Tagen gesprochen habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. September 2009 beziehungsweise der Eingabe vom 1. Dezember 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Vorbringen seien glaubhaft ausgefallen. 4.3 4.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begrün-dung als nicht glaubhaft erachtet. 4.3.2 Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit etc.) überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.). Für das Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 4.3.3 Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 25. August 2009 in zutreffender Weise etliche grobe Widersprüche in den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt und darüber hinaus gewisse Angaben als erfahrungswidrig bezeichnet; zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die in oben stehender E. 4.1 angegebenen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben mit diesen Vorhal-tungen in keiner Weise auseinander. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in einer rudimentären Wiederholung der Asylgründe und der Behauptung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei dadurch gegeben, dass beispielsweise die Existenz der "Combattants de Londres" und einer von dieser Organisation hergestellten DVD nicht bestritten werden könnten und ferner ihre Angaben zur Bürgerkriegssituation um Goma notorischen Tatsachen entsprächen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin indessen die Bedeutung des Glaubhaft-machens im erwähnten Sinne, welche eben mehr als das blosse Übereinstimmen der Vorbringen zu persönlichen Erlebnissen mit der allge-meinen Situation in einem bestimmten Land bedeutet. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin fällt somit die Gesamtwürdigung zu ihren Ungunsten aus, zumal sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene in einen weiteren Widerspruch verwickelt, indem sie entgegen ihren Aussagen in den Befragungen (vgl. BFM-act. A1, S. 4 und A10, S. 6, F58) nunmehr vorbringt, es sei der Vater ihrer Freundin gewesen, der sie darüber informiert habe, dass sie in grosser Gefahr sei (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2009, S. 1, Ziff. 2). An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 eingereichte DVD nichts zu ändern, bei welcher es sich um ein Exemplar der von ihr in Kinshasa verkauften Datenträger handeln solle, da derartige Propagandaerzeugnisse der "Combattants de Londres" ohne weiteres über Internet beschafft beziehungsweise heruntergeladen werden können. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal-tungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Be-weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. beispiels-weise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7028/2008 vom 14. Juni 2010, D-4038/2006 vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E.6.3.2). Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation entscheidend beruhigt. 6.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich ferner auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt zusammen mit ihren Familienangehö-rigen (Eltern, vier Brüder, drei Schwestern; vgl. BFM-act. A1, S. 3) in Kinshasa, wo auch weitere Verwandte wohnen (vgl. BFM-act. A10, S. 5, F35). Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus einen im Jahr 2005 erworbe-nen Abschluss in Ökonomie und spricht neben ihrer Muttersprache Lingala auch gut Französisch und zumindest mittelmässig Tshiluba (vgl. BFM-act. A1, S. 2). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. 6.2.3 In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwal-tungsgericht demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten ist. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); da mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-ge: DVD) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: