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D-4304/2008

D-4304/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. September 2007 von Kinshasa aus (...) in Richtung (...). Von dort gelangte sie am 26. September 2007 (...) illegal in die Schweiz. Am 27. September 2007 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurde sie am 17. Oktober 2007 erstmals befragt. Am 11. Januar 2008 wurde sie durch das Bundesamt (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige, habe seit mehreren Jahren in Kinshasa gewohnt und dort (...). Ihr Geliebter sei in Goma (Provinz Nord-Kivu) (...) tätig gewesen. Vor ihrer bevorstehenden Heirat habe er sie von Kinshasa dorthin mitgenommen, um ihr seinen Arbeitsplatz (...) zu zeigen. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, sei sie (...) umworben und bedrängt worden, welcher auch mehrmals Soldaten geschickt habe, um sie zu suchen. Als sie am 26. März 2007 erwacht sei, habe sie festgestellt, dass ihr Geliebter tot im Bett gelegen sei. Zwei Tage später sei sie von ihr unbekannten Personen abgeholt und zum (...) gebracht worden. Dieser habe sie zwingen wollen, seine Ehefrau zu werden. Dies habe sie abgelehnt. Der (...) habe sie während (...) festgehalten und dabei immer wieder geschlagen und vergewaltigt. Er habe ihr mitgeteilt, dass er ihren Geliebten vergiftet habe, um sie heiraten zu können. Am 27. April 2007 habe er sie blutig geschlagen, wobei (...) eingetreten seien. Deswegen sei sie von (...) in (...) gebracht worden. Nach der Behandlung habe sie sich zum Markt begeben und dort (...) getroffen. (...) habe sie nach Goma geführt, wo sie ein Flugticket gekauft habe. Daraufhin sei sie vom (...) zum Flughafen gebracht worden und von dort auf dem Luftweg zu (...) in Kinshasa gereist. (...) habe sie Anfang September 2007 durch (...) in Kinshasa suchen lassen. Diese hätten sie bedroht. Anwesenden (...) sei es gelungen, ihre Entführung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund habe sie ihren Heimatstaat mithilfe und in Begleitung (...) verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 - eröffnet am 29. Mai 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, welcher (...) ihr Geliebter angehört habe, obwohl sie ihn angeblich seit dem Jahr 2002 gekannt und während längerer Zeit an den Arbeitsplatz begleitet habe. Obwohl ihr Geliebter angeblich vergiftet worden sei, habe sie weder gewusst, ob die Todesursache untersucht worden sei, noch ob ein Totenschein existiere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihren Geliebten und künftigen Ehepartner nicht darüber orientiert habe, dass sie von dessen Vorgesetzten sexuell bedrängt worden sei. Da (...) ihren Geliebten vergiftet haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Anzeige erstattet hätte, zumal derartige Delikte auch in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich geahndet würden. Dies habe die Beschwerdeführerin, ohne eine plausible Erklärung dafür zu liefern, unterlassen. Nach ihrer angeblichen Flucht wolle sie sich bei (...) aufgehalten haben und schliesslich von (...) ausser Landes gebracht worden sein, ohne jedoch die entsprechenden Personen beziehungsweise Institutionen um Hilfestellung zur Ahndung des geltend gemachten Delikts angegangen zu haben. Das angebliche Geständnis des (...) sei nicht nachvollziehbar, da sich dieser dessen Folgen hätte bewusst sein müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Unter Bezugnahme auf die eingereichten medizinischen Unterlagen wurde ausgeführt, dass die indizierte Behandlung und die verordneten Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesonde-re in Kinshasa, wo sie herstamme, auf vergleichbarer Basis ebenfalls erhältlich seien. Nötigenfalls könnte das BFM auf Antrag überbrückungsweise auch Rückkehrhilfe leisten. F. Am 13. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 Stellung. Gleichzeitig reichte sie (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 13. August 2008 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. So habe die Beschwerdeführerin (...) ihres Geliebten gekannt, sei aber anlässlich der Anhörungen nicht danach gefragt worden. Dieser sei (...) gewesen. Seine Informationen zu seiner Tätigkeit hätten ihr genügt, weitere Einzelheiten habe sie nicht benötigt, ausserdem seien sie noch nicht verheiratet gewesen. Sie seien in einem (...) gewesen. Es würde keine Autopsie gemacht, um die Todesursache zu erfahren, umso weniger, als die Familie des Geliebten in Goma dies hätte veranlassen können. In ihrer damaligen Situation habe sie nicht die Geistesgegenwart gehabt, einen Totenschein zu verlangen, zumal sowohl sie selbst als auch die Familie ihres Geliebten von (...) bedroht worden seien. Sie habe ihrem Geliebten nichts über den ersten Annäherungsversuch des (...) gesagt, weil sie mit dieser Situation überfordert gewesen sei, ihn aber beim nächsten Mal darüber informiert. Sie habe keine Anzeige gegen (...) erstattet, da viele (...) ungestraft Frauen misshandeln und vergewaltigen würden, und diese es vorzögen zu schweigen, da sie sonst erneut mit ihren Peinigern konfrontiert würden. Sie sei von ihm mehrmals vergewaltigt und geschlagen worden und leide deshalb an (...), welche im Hinblick auf ihre Genesung in der Schweiz therapiert würden. Wäre sie zu Hause nicht verfolgt, würde sie sich in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Sie gehe davon aus, dass (...) ihr verraten habe, ihren Geliebten vergiftet zu haben, weil ihm die Straflosigkeit bekannt gewesen sei und er sich gegebenenfalls zu verteidigen gewusst hätte. Sie habe weder (...) gebeten, sich für die Verfolgung des (...) einzusetzen, damit sie nicht in dieselbe schwierige Lage wie sie, die Beschwerdeführerin, gerieten (...).

E. 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann sind auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 13. August 2008 nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen. So wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nach (...) ihres Geliebten gefragt und war nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten (...). Dies erstaunt, zumal sie den Geliebten seit mehr als (...) gekannt und mit diesem während (...) zusammengelebt haben will. Auch ist kaum nachvollziehbar, wie (...) die Beschwerdeführerin in Abwesenheit von Drittpersonen treffen konnte, zumal ihr Geliebter als (...) für (...) tätig gewesen sei und immer bei diesem habe sein müssen (...). Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, sie sei seit dem (...) "verwitwet", in Widerspruch dazu indes im weiteren Verlauf derselben Befragung zu Protokoll gab, sie habe am 26. März 2007 morgens festgestellt, dass ihr Geliebter tot sei (...). Weiter vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, weshalb ihr Geliebter darauf bestand, dass sie sich, wie zuvor von ihnen geplant, weiterhin bei ihm (...) aufhalten sollte, nachdem sie ihm nach dem zweiten Annäherungsversuch (...) die Situation geschildert und dieser in der Folge nicht von ihr abgelassen haben will (...), zumal sie ohne Weiteres zu ihren angehenden Schwiegereltern im nicht allzu weit entfernten Goma hätte umziehen können. Nicht plausibel erscheint schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie während (...) vom (...) festgehalten und auf eine schwere Misshandlung hin verwundet von (...) in eine (...) gebracht worden sei, diese nach der Wundbehandlung (...) unbehelligt wieder habe verlassen können (...). Was (...) der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde in dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des (...) die Diagnose (...), gestellt. Mithin liess sich vorliegend, wie öfters bei einer solchen Diagnose, keine Ursache finden. Demnach lassen sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf die geltend gemachten Misshandlungen zurückführen. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ab (...) wieder an ihrem angestammten Domizil wohnte, ihre bisherige Tätigkeit (...) wieder aufnahm und den Ausreiseentschluss erst wenige Tage nach dem angeblichen Vorfall (...) Markt im September 2007 fasste, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgung, umso weniger als sie bereits bei der Rückkehr nach Kinshasa über die nötigen finanziellen Mittel zum Verlassen des Heimatstaats verfügt haben will (...).

E. 4.3 Daraus erhellt, dass weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 13. August 2008 Erkenntnisse zu gewinnen sind, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie die eingereichten Unterlagen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen.

E. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Die (...) Beschwerdeführerin lebte (...) in Kinshasa, wo auch (...) wohnt und wo sie Freunde hat. Dort war sie (...) tätig. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz. Nebst ihrer Muttersprache Lingala verfügt sie auch über (...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen war die Beschwerdeführerin (...). In diesem Zusammenhang wurde ihr unter Anderem eine (...) verordnet. Diesbezüglich könnte sie sich erforderlichenfalls auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal sie dies bereits vor ihrer Ausreise in Kinshasa getan haben will. Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4304/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 25. Februar 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 25. September 2007 von Kinshasa aus (...) in Richtung (...). Von dort gelangte sie am 26. September 2007 (...) illegal in die Schweiz. Am 27. September 2007 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurde sie am 17. Oktober 2007 erstmals befragt. Am 11. Januar 2008 wurde sie durch das Bundesamt (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige, habe seit mehreren Jahren in Kinshasa gewohnt und dort (...). Ihr Geliebter sei in Goma (Provinz Nord-Kivu) (...) tätig gewesen. Vor ihrer bevorstehenden Heirat habe er sie von Kinshasa dorthin mitgenommen, um ihr seinen Arbeitsplatz (...) zu zeigen. Wenn er nicht anwesend gewesen sei, sei sie (...) umworben und bedrängt worden, welcher auch mehrmals Soldaten geschickt habe, um sie zu suchen. Als sie am 26. März 2007 erwacht sei, habe sie festgestellt, dass ihr Geliebter tot im Bett gelegen sei. Zwei Tage später sei sie von ihr unbekannten Personen abgeholt und zum (...) gebracht worden. Dieser habe sie zwingen wollen, seine Ehefrau zu werden. Dies habe sie abgelehnt. Der (...) habe sie während (...) festgehalten und dabei immer wieder geschlagen und vergewaltigt. Er habe ihr mitgeteilt, dass er ihren Geliebten vergiftet habe, um sie heiraten zu können. Am 27. April 2007 habe er sie blutig geschlagen, wobei (...) eingetreten seien. Deswegen sei sie von (...) in (...) gebracht worden. Nach der Behandlung habe sie sich zum Markt begeben und dort (...) getroffen. (...) habe sie nach Goma geführt, wo sie ein Flugticket gekauft habe. Daraufhin sei sie vom (...) zum Flughafen gebracht worden und von dort auf dem Luftweg zu (...) in Kinshasa gereist. (...) habe sie Anfang September 2007 durch (...) in Kinshasa suchen lassen. Diese hätten sie bedroht. Anwesenden (...) sei es gelungen, ihre Entführung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund habe sie ihren Heimatstaat mithilfe und in Begleitung (...) verlassen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 - eröffnet am 29. Mai 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, welcher (...) ihr Geliebter angehört habe, obwohl sie ihn angeblich seit dem Jahr 2002 gekannt und während längerer Zeit an den Arbeitsplatz begleitet habe. Obwohl ihr Geliebter angeblich vergiftet worden sei, habe sie weder gewusst, ob die Todesursache untersucht worden sei, noch ob ein Totenschein existiere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihren Geliebten und künftigen Ehepartner nicht darüber orientiert habe, dass sie von dessen Vorgesetzten sexuell bedrängt worden sei. Da (...) ihren Geliebten vergiftet haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Anzeige erstattet hätte, zumal derartige Delikte auch in Kongo (Kinshasa) grundsätzlich geahndet würden. Dies habe die Beschwerdeführerin, ohne eine plausible Erklärung dafür zu liefern, unterlassen. Nach ihrer angeblichen Flucht wolle sie sich bei (...) aufgehalten haben und schliesslich von (...) ausser Landes gebracht worden sein, ohne jedoch die entsprechenden Personen beziehungsweise Institutionen um Hilfestellung zur Ahndung des geltend gemachten Delikts angegangen zu haben. Das angebliche Geständnis des (...) sei nicht nachvollziehbar, da sich dieser dessen Folgen hätte bewusst sein müssen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Gleichzeitig wurden ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Unter Bezugnahme auf die eingereichten medizinischen Unterlagen wurde ausgeführt, dass die indizierte Behandlung und die verordneten Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesonde-re in Kinshasa, wo sie herstamme, auf vergleichbarer Basis ebenfalls erhältlich seien. Nötigenfalls könnte das BFM auf Antrag überbrückungsweise auch Rückkehrhilfe leisten. F. Am 13. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 Stellung. Gleichzeitig reichte sie (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Sowohl in der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 13. August 2008 wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. So habe die Beschwerdeführerin (...) ihres Geliebten gekannt, sei aber anlässlich der Anhörungen nicht danach gefragt worden. Dieser sei (...) gewesen. Seine Informationen zu seiner Tätigkeit hätten ihr genügt, weitere Einzelheiten habe sie nicht benötigt, ausserdem seien sie noch nicht verheiratet gewesen. Sie seien in einem (...) gewesen. Es würde keine Autopsie gemacht, um die Todesursache zu erfahren, umso weniger, als die Familie des Geliebten in Goma dies hätte veranlassen können. In ihrer damaligen Situation habe sie nicht die Geistesgegenwart gehabt, einen Totenschein zu verlangen, zumal sowohl sie selbst als auch die Familie ihres Geliebten von (...) bedroht worden seien. Sie habe ihrem Geliebten nichts über den ersten Annäherungsversuch des (...) gesagt, weil sie mit dieser Situation überfordert gewesen sei, ihn aber beim nächsten Mal darüber informiert. Sie habe keine Anzeige gegen (...) erstattet, da viele (...) ungestraft Frauen misshandeln und vergewaltigen würden, und diese es vorzögen zu schweigen, da sie sonst erneut mit ihren Peinigern konfrontiert würden. Sie sei von ihm mehrmals vergewaltigt und geschlagen worden und leide deshalb an (...), welche im Hinblick auf ihre Genesung in der Schweiz therapiert würden. Wäre sie zu Hause nicht verfolgt, würde sie sich in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Sie gehe davon aus, dass (...) ihr verraten habe, ihren Geliebten vergiftet zu haben, weil ihm die Straflosigkeit bekannt gewesen sei und er sich gegebenenfalls zu verteidigen gewusst hätte. Sie habe weder (...) gebeten, sich für die Verfolgung des (...) einzusetzen, damit sie nicht in dieselbe schwierige Lage wie sie, die Beschwerdeführerin, gerieten (...). 4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann sind auch die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 13. August 2008 nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen. So wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nach (...) ihres Geliebten gefragt und war nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten (...). Dies erstaunt, zumal sie den Geliebten seit mehr als (...) gekannt und mit diesem während (...) zusammengelebt haben will. Auch ist kaum nachvollziehbar, wie (...) die Beschwerdeführerin in Abwesenheit von Drittpersonen treffen konnte, zumal ihr Geliebter als (...) für (...) tätig gewesen sei und immer bei diesem habe sein müssen (...). Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ erklärte, sie sei seit dem (...) "verwitwet", in Widerspruch dazu indes im weiteren Verlauf derselben Befragung zu Protokoll gab, sie habe am 26. März 2007 morgens festgestellt, dass ihr Geliebter tot sei (...). Weiter vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, weshalb ihr Geliebter darauf bestand, dass sie sich, wie zuvor von ihnen geplant, weiterhin bei ihm (...) aufhalten sollte, nachdem sie ihm nach dem zweiten Annäherungsversuch (...) die Situation geschildert und dieser in der Folge nicht von ihr abgelassen haben will (...), zumal sie ohne Weiteres zu ihren angehenden Schwiegereltern im nicht allzu weit entfernten Goma hätte umziehen können. Nicht plausibel erscheint schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie während (...) vom (...) festgehalten und auf eine schwere Misshandlung hin verwundet von (...) in eine (...) gebracht worden sei, diese nach der Wundbehandlung (...) unbehelligt wieder habe verlassen können (...). Was (...) der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde in dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Schreiben des (...) die Diagnose (...), gestellt. Mithin liess sich vorliegend, wie öfters bei einer solchen Diagnose, keine Ursache finden. Demnach lassen sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf die geltend gemachten Misshandlungen zurückführen. Schliesslich spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ab (...) wieder an ihrem angestammten Domizil wohnte, ihre bisherige Tätigkeit (...) wieder aufnahm und den Ausreiseentschluss erst wenige Tage nach dem angeblichen Vorfall (...) Markt im September 2007 fasste, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgung, umso weniger als sie bereits bei der Rückkehr nach Kinshasa über die nötigen finanziellen Mittel zum Verlassen des Heimatstaats verfügt haben will (...). 4.3 Daraus erhellt, dass weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme vom 13. August 2008 Erkenntnisse zu gewinnen sind, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie die eingereichten Unterlagen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Die (...) Beschwerdeführerin lebte (...) in Kinshasa, wo auch (...) wohnt und wo sie Freunde hat. Dort war sie (...) tätig. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz. Nebst ihrer Muttersprache Lingala verfügt sie auch über (...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen war die Beschwerdeführerin (...). In diesem Zusammenhang wurde ihr unter Anderem eine (...) verordnet. Diesbezüglich könnte sie sich erforderlichenfalls auch im Heimatstaat behandeln lassen, zumal sie dies bereits vor ihrer Ausreise in Kinshasa getan haben will. Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. Juni 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: