Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. April 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 27. April 2007 durch das BFM machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich am 27. Januar 2007 gemeinsam mit ihrem Freund nach X._______ begeben, um dort ihren Bruder zu suchen. Nach viertägiger erfolgloser Suche hätten sie sich entschlossen mit einem Bus nach Kinshasa zurückzufahren, wobei sie an einer Strassensperre von Soldaten kontrolliert worden seien. Die Soldaten hätten bei der anschliessenden Durchsuchung des Gepäcks der im Bus mitgereisten Händler Waffen entdeckt und sie und ihren Freund als Komplizen dieser Händler angeschaut, weil es in X._______ zur gleichen Zeit Unruhen gegeben habe. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Unruhestifter in X._______ ein Mann namens B._______ gewesen. Nach der Anhaltung seien sie, ihr Freund sowie andere Mitreisende festgenommen und nach Y._______ gebracht worden. Am nächsten Tag habe man sie getrennt von ihrem Freund in das Gefängnis von Kinshasa überführt, wo sie zunächst von drei Soldaten unter anderem mit dem Tode bedroht und danach vergewaltigt worden sei. Einen Tag später habe ihr ein Polizist geholfen aus dem Gefängnis zu fliehen, um sie zu heiraten. Er habe sie in sein Haus gebracht, wo er sie anschliessend eingesperrt und vergewaltigt habe, ehe ihr am folgenden Tag die Flucht aus dem Fenster gelungen sei. Sie habe sich danach eine Zeit lang bei einer Freundin aufgehalten und am 10. März 2007 von dieser erfahren, dass Soldaten das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht hätten und ihr Freund ebenfalls aus dem Gefängnis geflohen sei. Aus Angst sei sie noch am gleichen Tag nach Brazzaville, Republik Kongo, gegangen, wo sie einen Freund ihres Freundes getroffen habe. Am 9. April 2007 sei sie mit einem fremden Pass mit einer Zwischenlandung in Paris nach Mailand geflogen, von wo sie danach mit dem Auto am 11. April 2007 in die Schweiz einreiste. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 - eröffnet am 15. Mai 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angeblich erlebten Vorfälle seien in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert und wirkten insgesamt konstruiert. Ihre Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Weiter sei sie nicht im Stande gewesen, das Gefängnis in Kinshasa auch nur annähernd zu beschreiben. Sie habe diesbezüglich ausweichend, undifferenziert und unpersönlich geantwortet. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Haftzeit in Kinshasa gemacht. Auch fehle es den Schilderungen über die angeblich erlittenen Vergewaltigungen an spontanen Ausdrücken persönlicher Betroffenheit. Die Angaben zu ihrer Freilassung aus dem Gefängnis durch einen Polizisten, welchen sie anschliessend heiraten sollte, seien ebenfalls realitätsfremd und wenig stichhaltig. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin die Unruhen anfangs Februar 2007 und deren Hintergründe betreffend seien unzureichend und teilweise auch nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. C. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 3. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde in der Folge am 29. Juni 2007 bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2007 ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Festnahme, der Haft und der Flucht aus dem Gefängnis wirken insgesamt nicht nachvollziehbar beziehungsweise stereotyp und erwecken mangels Realitätskennzeichen und Details den Eindruck, sie habe diese Begebenheiten nicht selber erlebt. In der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2007 wendet sie unter anderem ein, sie habe sich betreffend die Dauer ihrer Haftzeit nicht widersprochen. Dazu führt sie aus, sie sei insgesamt, also mit der Haft in Y._______ und Kinshasa sowie der Einsperrung beim Polizisten, drei oder vier Tage festgehalten worden. Sie sehe deshalb bei den beiden Protokollen keinen Widerspruch. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung explizit vom Gefängnis in Kinshasa, wo sie "noch drei oder vier Tage lang in Haft war" (vgl. Akten A1 S. 9) und nicht wie behauptet von der gesamten Haftdauer sprach. Ihr Einwand erweist sich deshalb als unbegründet. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen zu relativieren versucht, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich dabei in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 5.3 Die geltend gemachten Vorbringen genügen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Mittlerweile - nach den zwischenzeitlichen Unruhen von Anfang 2007 - kann sogar von einer Stabilisierung der Lage gesprochen werden (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E. 6.3.2, D-1032/2008 vom 9. Februar 2010 E. 6.3.1 sowie E-4539/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 5.2.3).
E. 7.4.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. E. 8.3 S. 237). Es ergeben sich aufgrund der Akten keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Gemäss eigenen Angaben lebte die junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Kinshasa. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch das anschliessende Studium nach zwei Jahren abgebrochen (vgl. Akten A1 S. 3). Ausser dem Geschilderten, das als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. oben), verneinte sie ausdrücklich irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden (A1 S. 8). Ihre in Z._______ lebenden Eltern können sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie während den beinahe 25 Jahren, die sie in Kinshasa gelebt hat, Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat, weshalb dort auch von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Dieser wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe am 29. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4038/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2007 / N [...], Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. April 2007 und der direkten Bundesanhörung vom 27. April 2007 durch das BFM machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich am 27. Januar 2007 gemeinsam mit ihrem Freund nach X._______ begeben, um dort ihren Bruder zu suchen. Nach viertägiger erfolgloser Suche hätten sie sich entschlossen mit einem Bus nach Kinshasa zurückzufahren, wobei sie an einer Strassensperre von Soldaten kontrolliert worden seien. Die Soldaten hätten bei der anschliessenden Durchsuchung des Gepäcks der im Bus mitgereisten Händler Waffen entdeckt und sie und ihren Freund als Komplizen dieser Händler angeschaut, weil es in X._______ zur gleichen Zeit Unruhen gegeben habe. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei der Unruhestifter in X._______ ein Mann namens B._______ gewesen. Nach der Anhaltung seien sie, ihr Freund sowie andere Mitreisende festgenommen und nach Y._______ gebracht worden. Am nächsten Tag habe man sie getrennt von ihrem Freund in das Gefängnis von Kinshasa überführt, wo sie zunächst von drei Soldaten unter anderem mit dem Tode bedroht und danach vergewaltigt worden sei. Einen Tag später habe ihr ein Polizist geholfen aus dem Gefängnis zu fliehen, um sie zu heiraten. Er habe sie in sein Haus gebracht, wo er sie anschliessend eingesperrt und vergewaltigt habe, ehe ihr am folgenden Tag die Flucht aus dem Fenster gelungen sei. Sie habe sich danach eine Zeit lang bei einer Freundin aufgehalten und am 10. März 2007 von dieser erfahren, dass Soldaten das Haus der Beschwerdeführerin durchsucht hätten und ihr Freund ebenfalls aus dem Gefängnis geflohen sei. Aus Angst sei sie noch am gleichen Tag nach Brazzaville, Republik Kongo, gegangen, wo sie einen Freund ihres Freundes getroffen habe. Am 9. April 2007 sei sie mit einem fremden Pass mit einer Zwischenlandung in Paris nach Mailand geflogen, von wo sie danach mit dem Auto am 11. April 2007 in die Schweiz einreiste. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 - eröffnet am 15. Mai 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angeblich erlebten Vorfälle seien in jeglicher Hinsicht unsubstanziiert und wirkten insgesamt konstruiert. Ihre Angaben vermittelten nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Weiter sei sie nicht im Stande gewesen, das Gefängnis in Kinshasa auch nur annähernd zu beschreiben. Sie habe diesbezüglich ausweichend, undifferenziert und unpersönlich geantwortet. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Haftzeit in Kinshasa gemacht. Auch fehle es den Schilderungen über die angeblich erlittenen Vergewaltigungen an spontanen Ausdrücken persönlicher Betroffenheit. Die Angaben zu ihrer Freilassung aus dem Gefängnis durch einen Polizisten, welchen sie anschliessend heiraten sollte, seien ebenfalls realitätsfremd und wenig stichhaltig. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin die Unruhen anfangs Februar 2007 und deren Hintergründe betreffend seien unzureichend und teilweise auch nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Schulbildung und ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. C. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der vorliegenden Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2007 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 3. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde in der Folge am 29. Juni 2007 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2007 ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Festnahme, der Haft und der Flucht aus dem Gefängnis wirken insgesamt nicht nachvollziehbar beziehungsweise stereotyp und erwecken mangels Realitätskennzeichen und Details den Eindruck, sie habe diese Begebenheiten nicht selber erlebt. In der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2007 wendet sie unter anderem ein, sie habe sich betreffend die Dauer ihrer Haftzeit nicht widersprochen. Dazu führt sie aus, sie sei insgesamt, also mit der Haft in Y._______ und Kinshasa sowie der Einsperrung beim Polizisten, drei oder vier Tage festgehalten worden. Sie sehe deshalb bei den beiden Protokollen keinen Widerspruch. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung explizit vom Gefängnis in Kinshasa, wo sie "noch drei oder vier Tage lang in Haft war" (vgl. Akten A1 S. 9) und nicht wie behauptet von der gesamten Haftdauer sprach. Ihr Einwand erweist sich deshalb als unbegründet. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen zu relativieren versucht, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich dabei in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3 Die geltend gemachten Vorbringen genügen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Mittlerweile - nach den zwischenzeitlichen Unruhen von Anfang 2007 - kann sogar von einer Stabilisierung der Lage gesprochen werden (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4304/2008 vom 25. Februar 2010 E. 6.3.2, D-1032/2008 vom 9. Februar 2010 E. 6.3.1 sowie E-4539/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 5.2.3). 7.4.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person - unabhängig ob männlichen oder weiblichen Geschlechts - die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien wird der Vollzug der Wegweisung - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel auch dann als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. E. 8.3 S. 237). Es ergeben sich aufgrund der Akten keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Gemäss eigenen Angaben lebte die junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Kinshasa. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch das anschliessende Studium nach zwei Jahren abgebrochen (vgl. Akten A1 S. 3). Ausser dem Geschilderten, das als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. oben), verneinte sie ausdrücklich irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden (A1 S. 8). Ihre in Z._______ lebenden Eltern können sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unterstützen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sie während den beinahe 25 Jahren, die sie in Kinshasa gelebt hat, Freundschaften und Bekanntschaften gepflegt hat, weshalb dort auch von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Dieser wurde zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen Höhe am 29. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: