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D-1032/2008

D-1032/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer hatte am 11. Dezember 1992 erstmals um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 1993 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die dagegen am 21. Juni 1993 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Mai 1995 ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 18. August 1995 trat die ARK mit Urteil vom 19. September 1995 nicht ein. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 1997 lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1996 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die dagegen am 20. Februar 1997 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. Dezember 1997 ab. II. C. C.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (...) 2003 erneut und gelangte auf dem Landweg nach (...), wo er sich bis (...) aufhielt. Von dort begab er sich nach (...). Nach einem Aufenthalt von (...) reiste er am (...) nach (...), von wo er am 4. September 2005 (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 7. September 2005 wurde er im dortigen Empfangszentrum befragt. Am 10. Oktober 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem er am (...) aus der Schweiz nach Kinshasa zurückgeführt worden sei, habe er sich bei der Direction Générale de Migration (DGM) melden müssen. Nach dem Verhör sei er ohne weitere Auflagen entlassen worden und habe in der Folge an der Adresse (...) gewohnt. Im (...) habe er eine Stelle bei der DGM angenommen. Im (...) habe ihn der Arbeitgeber nach (...) entsenden wollen, was er abgelehnt habe, weil dieser Ort von Rebellen kontrolliert worden sei beziehungsweise sich im Krisengebiet befunden habe. Im (...) sei er vom zuständigen Chef der Abteilung (...) verhört worden, da man ihm Ungehorsam und Kontakte zu den Rebellen vorgeworfen habe. Dies sei ihm als Verrat ausgelegt worden. Im (...) sei er erneut vorgeladen und befragt worden, wobei er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen. Daraufhin sei er zur Agence Nationale de Renseignements (ANR) gebracht und dort ohne Verhör festgehalten worden. Nach (...) habe man ihn zum Departement Militaire Antipatrie (recte: Détection Militaire Antipatrie, DEMIAP) in der Gemeinde (...) überführt, wo er während etwa (...) in einer Zelle festgehalten worden sei. Dabei sei er vom Personal der DEMIAP und anderen Häftlingen geschlagen worden. Von dort habe man ihn zur Cour d'Ordre Militaire (COM) verbracht, wo er unter schlechten Haftbedingungen ebenfalls geschlagen worden sei. Um freizukommen, habe (...) kontaktiert. Dank dieser Hilfe sei ihm nach etwa (...) die Flucht aus der COM gelungen. Da ihn (...) aus Sicherheitsgründen nicht mehr länger bei sich habe unterbringen können, habe er ihm Bargeld und seinen DGM-Arbeitsausweis übergeben, damit er sich in die Provinz (...) habe begeben können. Nach mehreren (...) sei er von dort im (...) illegal nach (...) gelangt. (...) sei er für ein paar (...) in seinen Heimatstaat, in die Provinz (...), zurückgekehrt. (...) habe er sich nach (...) begeben und dort an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er im (...) nach (...) zurückgekehrt sei. Da die DGM, die ANR und die DEMIAP auf dem Flughafen von Kinshasa anwesend seien, befürchte er bei einer Rückkehr, dort sofort festgenommen zu werden. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen (...) zu den Akten. C.c Am (...) stellte das Zivilstandsamt (...) dem BFM diverse Identitätsdokumente, den Beschwerdeführer betreffend, zu (vgl. Vorakten (...)). C.d Am 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen. Zu den Abklärungsergebnissen vom 9. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2007. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der DGM gearbeitet und von (...) an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt habe. Indes sei er an seiner Arbeitsstelle mit keinen spezifischen Problemen konfrontiert worden, sondern habe die Stelle von sich aus verlassen. Sodann sei die von ihm geltend gemachte Haft bei den von ihm erwähnten Diensten wie ANR und DEMIAP nicht belegt. Nachforschungen bei den Registern der verschiedenen Gefängnisse der ANR und DEMIAP hätten ergeben, dass er dort nicht verzeichnet ist. Die COM sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden und heisse nun Haute Cour Militaire. Beim militärischen Auditoriat von (...) und (...) hätten keinerlei Spuren der geltend gemachten Haft ausfindig gemacht werden können. Anfragen bei den einschlägigen Stellen hätten ergeben, dass weder ein Gerichtsverfahren noch eine anderweitige Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Den Abklärungen zufolge bestünden mithin keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat. Demgegenüber habe dieser in seiner Stellungnahme daran festgehalten, dass er wegen der durch die DGM gegen ihn erhobenen Anschuldigung entlassen worden sei, wobei er nicht ausschliesse, dass Mitarbeitende der DGM in zynischer Weise behaupteten, das Arbeitsverhältnis sei durch ihn selbst beendigt worden; ausserdem hätten ANR, DEMIAP und die ehemalige COM einst in einer Regel- beziehungsweise Gesetzlosigkeit gehandelt, weshalb nicht erstaune, dass sein Name in den entsprechenden Registern nicht habe ausfindig gemacht werden können. Aufgrund seiner Vergangenheit befürchte er, bei seiner Ankunft in Kinshasa von der DGM registriert und verhaftet zu werden, welche dann die Geheimdienste informieren würde. Obschon er nicht von einem hängigen Gerichtsverfahren ausgehe, würde ihm eine Bestrafung unbekannten Ausmasses drohen, da sein "Fall" von irgendeiner Institution quasi wieder aufgerollt würde. Diese Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers stellten - so das BFM - lediglich Behauptungen dar und seien nicht geeignet, die Richtigkeit der über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa getätigten Abklärungen in Frage zu stellen. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer - dessen Aussagen zufolge - erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen (Kontakt mit Rebellen, Verrat) sei nicht nachvollziehbar, weshalb Mitarbeitende der DGM den wahren Sachverhalt hätten vertuschen wollen. Hätten tatsächlich derartige Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge immer noch gesucht werde, bestanden, wäre seine Haft in den von ihm genannten Gefängnissen mit Sicherheit registriert wor-den. Aufgrund der Abklärungsergebnisse und der nicht stichhaltigen Gegenargumente des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und Frist zur Leistung eines solchen bis zum 7. März 2008 gesetzt. Dieser wurde am 3. März 2008 bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der aktuellen Aktenlage würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die Anlass zu einer Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen geben könnten. H. Mit Schreiben vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kongo (Kinshasa) betreffende Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2008 zur Regis-trierung in Gefängnissen der Geheim-, Informations- und Sicherheitsdienste sowie Militärgerichte im Jahr 2000 zu den Akten, welche er mit Schreiben vom 2. April 2008 ergänzte. I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 führte das Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) zu den Akten, welcher seine Traumatisierung aufgrund von Ereignissen im Heimatland bestätige und die Diagnose eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 (...)) stelle. K. Mit Schreiben vom 3. September 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa zu den Akten, wonach verschiedene Botschaftsabklärungen im Allgemeinen und solche über die erwähnte Vertretung im Speziellen nicht nachvollziehbar oder gar tatsachenwidrig gewesen seien. Zudem reichte er eine Honorarnote ein. L. In seiner dritten Vernehmlassung vom 25. September 2008 führte das Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen, den konkreten Fall betreffende Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) zu den Akten, worin die falsche ICD-10-Nummer für die posttraumatische Belastungsstörung im Bericht vom (...) korrigiert wurde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil dem Rechtsvertreter der Bericht der Schweizer Vertretung in Kinshasa nicht vorgelegt, sondern dessen Inhalt in der Zwischenverfügung der Vorinstanz nur sehr vage wiedergegeben und auf eine Angabe der Informationsquellen verzichtet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welches Geheimhaltungsinteresse der Bekanntgabe der angefragten Stellen oder der anderweitigen Anschuldigungen widersprechen würde. Zudem sei in der Zwischenverfügung des BFM im Gegensatz zu dessen Entscheid nicht angeführt worden, dass gemäss Botschaft keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bestünden. Dem Rechtsvertreter sei Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zum erwähnten Bericht zu geben, ansonsten auf diesen zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden dürfe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass im Fall einer Botschaftsabklärung keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der diesbezügliche Bericht - wenn auch unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen - nicht zu Einsichtnahme zugestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. (...)). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Eine Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort stellt keine interne Akte dar; sie untersteht somit dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1994 Nr. 26). Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorliegend führte das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG aus, seine Anfrage und der entsprechende Bericht der Schweizer Vertretung enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, weshalb die beiden Schreiben nicht als solche offengelegt würden, sondern Kenntnis von deren wesentlichen Inhalt gegeben werde. Mithin hat die Vorinstanz begründet, weshalb die direkte Einsicht in die erwähnten Akten verweigert wurde. Sodann wurde der Bericht in der Zwischenverfügung des BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur sehr vage, sondern so ausführlich wie möglich wiedergegeben und am Ende ausgeführt, dass aufgrund der Nachforschungsergebnisse nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt. Was den Vorwurf anbelangt, die Informationsquellen seien nicht bezeichnet worden, ist das Geheimhaltungsinteresse zum einen hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder vonseiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Zum andern sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen schützenswert (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 193). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mithin lässt sich nach dem Gesagten im vorliegend gerügten Verhalten der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Behörde, von welcher die Verhaftungen ausgegangen seien, sich nicht selbst belaste, zumal es sich bei seiner Verhaftung nicht um eine solche mit formeller Anklage gehandelt habe, sondern um eine der zahlreichen willkürlichen Verhaftungen unter dem Machtapparat Kabilas. Indes sei unbestritten, dass bei der DGM nach wie vor ein Dossier über den Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter geführt werde, habe doch nachvollzogen werden können, dass er dort gearbeitet habe. Zudem sei aufgrund der zu den Akten gereichten Auskunft der SFH-Länderanalyse davon auszugehen, dass einerseits in keiner Art und Weise von einer lückenlosen Registrierung von Häftlingen in Kongo (Kinshasa) zum fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei, andererseits die Haftregister - falls es überhaupt solche gegeben habe - nicht mehr existierten. Gemäss der SFH sei es zudem äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, Zugang zu den Archiven von DEMIAP, ANR und COM zu erhalten. Die Archive der Sicherheits- und Geheimdienste würde es nicht mehr geben. Es sei deshalb für die SFH nicht klar, wie im Rahmen einer Botschaftsabklärung an Haftregister von Hafteinrichtungen kongolesischer Sicherheits- und Geheimdienste gelangt werden könne, welche im relevanten Zeitraum zahlreiche inoffizielle und geheime Hafteinrichtungen ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle unterhalten hätten und zu denen nicht einmal das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Zugang erhalten habe. Unter diesen Umständen sei die Richtigkeit und auch die Glaubwürdigkeit der vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung klar abzustreiten. Auch habe es die Vorinstanz vollkommen unterlassen zu würdigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht widerspruchsfrei seien und sowohl durch ihre logische als auch chronologische Abfolge überzeugten. Er sei während seiner Anhörung in der Lage gewesen, die bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse genau und widerspruchsfrei zu schildern, namentlich auch die einzelnen Haftorte und die Haftdauer (vgl. Beschwerde (...), Schreiben vom 31. März 2008, 2. April 2008, 3. September 2008 und Beilagen). Der Umstand, dass - in Einzelfällen - die Zuverlässigkeit der über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa durchgeführten Abklärungen teilweise ungenügend war, vermag indes die Ergebnisse derselben im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. So konnten im Rahmen der Abklärungen die diesbezüglich korrekten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Domizil in (...) und zu seinem Arbeitgeber durchaus bestätigt werden. Sodann trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen grundsätzlich ohne nennenswerte Widersprüche zu schildern vermochte. Gegen die Darstellung der angeblichen Fluchtgründe fällt demgegenüber zunächst entscheidend ins Gewicht, dass dessen Schilderungen teilweise sehr oberflächlich und pauschal ausfielen, namentlich was die Aufenthalte in Gefangenschaft und die Umstände der Freilassung anbelangt. So gab er unter anderem etwa zu Protokoll, dass er durch die Sicherheitsdienste seines Heimatstaats wegen seiner Weigerung, die Versetzung durch seinen Arbeitgeber nach Gemena anzunehmen, nach wie vor gesucht werde, weil dies als Verrat aufgefasst worden sei und man ihn der Kooperation mit den Rebellen verdächtigt habe - eine Behauptung beziehungsweise Schlussfolgerung, welche einerseits (ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts) nicht nachvollziehbar erscheint und anderseits im Abklärungsergebnis der Botschaft keine Stütze findet. Auch aus der Aussage, wonach die Immigrationsbehörde, bei welcher er gearbeitet habe, in Wirklichkeit direkt den präsidialen Diensten angegliedert gewesen sei, obwohl sie formell dem Ministerium für innere Angelegenheiten und Dezentralisation unterstanden habe, vermag der Beschwerdeführer die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht auszuräumen. In diesem Kontext fällt des Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was passiert wäre, wenn er in einen anderen Teil von Kongo (Kinshasa) gegangen, zur Antwort gab, dass er damit einverstanden gewesen wäre, doch seien die Sicherheitsdienste eben im ganzen Land vertreten und sehr aktiv (vgl. Vorakten (...)). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich (...) nach seiner Flucht (...) trotzdem in seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) zurückbegeben und sich dort während mehrerer (...) in der Provinz (...) aufgehalten hat, ohne dass dazu eine zwingende Notwendigkeit bestand, zumal er diese Rückkehr dorthin einzig damit begründete, dass er nur so lange in seinem Heimatstaat geblieben sei, bis er die Möglichkeit gehabt habe, sich nach (...) zu begeben (vgl. Vorakten (...)). Bereits die Begründung, weshalb er den sicheren Drittstaat (...) überhaupt verlassen hat, vermag nicht zu überzeugen. So erklärte er diesbezüglich, dass er dort direkt keine persönlichen Probleme gehabt habe, sondern von den Kugeln aus den Konfrontationen der verschiedenen Milizen hätte getroffen werden können, wobei es sich um lokale Vorfälle gehandelt habe, zu denen es ab und zu gekommen sei (vgl. Vorakten (...)). Solchen Problemen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres durch den Wechsel seines Domizils innerhalb von (...) entziehen können. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer im Gesamtkontext jedenfalls nicht, die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in seinem Heimatstaat glaubhaft darzutun.

E. 4.3 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer leide noch heute an den Auswirkungen der Haft und Folter, die er habe erleben müssen. Er sei im Begriff, mit einer Therapeutin Kontakt aufzunehmen, wobei die Nachreichung eines therapeutischen Berichts bezüglich seiner Traumatisierung infolge der Haft und Folter in Aussicht gestellt wurde. Selbst wenn er bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund des Regimewechsels oder einer allfälligen zum jetzigen Zeitpunkt fehlenden Haftregistrierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, sei von einer Verfolgung im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen, zumal die Flüchtlingseigenschaft auch dann anzuerkennen sei, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerststaat aus triftigen Gründen, die auf eine frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden könne (vgl. Beschwerde (...)). Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 wurde der Arztbericht nachgereicht und dazu ausgeführt, dass darin die Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat bestätigt und die Diagnose eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt werde. Der Begriff der "triftigen Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK bezieht sich auf psychische Blockaden, welche der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Solche Gründe liegen vor, wenn der Flüchtling unter einem Langzeit-Trauma leidet, weil er oder seine nahen Angehörigen schwerwiegenden Verfolgungen (insbesondere Folterungen) ausgesetzt waren (vgl. EMARK 1996 Nr. 10 E.4 S. 79 ff.). Wer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht erfüllt, kann sich nicht auf "zwingende Gründe" im Zusammenhang mit früheren Verfolgungen berufen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.). In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arztbericht wird die Diagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (...) gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und mehr als sieben Jahre nach den geltend gemachten Misshandlungen in ärztliche Behandlung begab. Sodann lautet die Diagnose lediglich auf Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die diesbezüglichen Ursachen nicht schlüssig sind. Auch lässt sich diese Diagnose in keiner Weise mit derjenigen eines Langzeittraumas gleichsetzen. Schliesslich erwiesen sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft (vgl. E. 4.2), weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Mithin kann er sich nicht auf "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK zu berufen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft. Auch mittels der Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten - die Vorbringen werden auch auf dieser Ebene nach wie vor teils unstimmig und inhaltlich nicht nachvollziehbar geschildert beziehungsweise teils unsubstanziiert und lediglich in pauschaler Weise vorgetragen - nicht zu entkräften. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen.

E. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer lebte seit seiner Rückkehr aus der Schweiz (...) in der Gemeinde (...), wo er bei (...) wohnte. Bereits bevor er das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wohnte er in (...). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, zumal seine (...) Geschwister nach wie vor dort wohnhaft sind. Gemäss eigenen Angaben hat er die (...) abgeschlossen und besuchte in der Folge während eines Jahres (...), bis diese von den damaligen Machthabern geschlossen worden ist. Nebst seiner Muttersprache Lingala beherrscht er auch die französische Sprache. Er war Angestellter der DGM. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde leidet er an Tuberkulose, Rückenschmerzen und Atmungsproblemen (vgl. Beschwerde (...)). Diesbezüglich könnte er sich erforderlichenfalls auch im Heimatstaat behandeln lassen. Was die in dem zu den Akten gereichten Arztbericht gestellte Diagnose "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" anbelangt, ist festzuhalten, dass sich zum einen die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und sich dieser zum andern erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in Behandlung begab. Nachdem die diesbezügliche Diagnose mithin nicht gesichert ist und der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) über ein Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass er sich im Bedarfsfall auch an seinem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnte. Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 3. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1032/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 9. Februar 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer hatte am 11. Dezember 1992 erstmals um Asyl in der Schweiz nachgesucht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Mai 1993 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die dagegen am 21. Juni 1993 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizeri-sche Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Mai 1995 ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 18. August 1995 trat die ARK mit Urteil vom 19. September 1995 nicht ein. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 1997 lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1996 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wiederum ausgeführt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die dagegen am 20. Februar 1997 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. Dezember 1997 ab. II. C. C.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (...) 2003 erneut und gelangte auf dem Landweg nach (...), wo er sich bis (...) aufhielt. Von dort begab er sich nach (...). Nach einem Aufenthalt von (...) reiste er am (...) nach (...), von wo er am 4. September 2005 (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 7. September 2005 wurde er im dortigen Empfangszentrum befragt. Am 10. Oktober 2005 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem er am (...) aus der Schweiz nach Kinshasa zurückgeführt worden sei, habe er sich bei der Direction Générale de Migration (DGM) melden müssen. Nach dem Verhör sei er ohne weitere Auflagen entlassen worden und habe in der Folge an der Adresse (...) gewohnt. Im (...) habe er eine Stelle bei der DGM angenommen. Im (...) habe ihn der Arbeitgeber nach (...) entsenden wollen, was er abgelehnt habe, weil dieser Ort von Rebellen kontrolliert worden sei beziehungsweise sich im Krisengebiet befunden habe. Im (...) sei er vom zuständigen Chef der Abteilung (...) verhört worden, da man ihm Ungehorsam und Kontakte zu den Rebellen vorgeworfen habe. Dies sei ihm als Verrat ausgelegt worden. Im (...) sei er erneut vorgeladen und befragt worden, wobei er ein Protokoll habe unterzeichnen müssen. Daraufhin sei er zur Agence Nationale de Renseignements (ANR) gebracht und dort ohne Verhör festgehalten worden. Nach (...) habe man ihn zum Departement Militaire Antipatrie (recte: Détection Militaire Antipatrie, DEMIAP) in der Gemeinde (...) überführt, wo er während etwa (...) in einer Zelle festgehalten worden sei. Dabei sei er vom Personal der DEMIAP und anderen Häftlingen geschlagen worden. Von dort habe man ihn zur Cour d'Ordre Militaire (COM) verbracht, wo er unter schlechten Haftbedingungen ebenfalls geschlagen worden sei. Um freizukommen, habe (...) kontaktiert. Dank dieser Hilfe sei ihm nach etwa (...) die Flucht aus der COM gelungen. Da ihn (...) aus Sicherheitsgründen nicht mehr länger bei sich habe unterbringen können, habe er ihm Bargeld und seinen DGM-Arbeitsausweis übergeben, damit er sich in die Provinz (...) habe begeben können. Nach mehreren (...) sei er von dort im (...) illegal nach (...) gelangt. (...) sei er für ein paar (...) in seinen Heimatstaat, in die Provinz (...), zurückgekehrt. (...) habe er sich nach (...) begeben und dort an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er im (...) nach (...) zurückgekehrt sei. Da die DGM, die ANR und die DEMIAP auf dem Flughafen von Kinshasa anwesend seien, befürchte er bei einer Rückkehr, dort sofort festgenommen zu werden. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen (...) zu den Akten. C.c Am (...) stellte das Zivilstandsamt (...) dem BFM diverse Identitätsdokumente, den Beschwerdeführer betreffend, zu (vgl. Vorakten (...)). C.d Am 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Kinshasa um Abklärungen. Zu den Abklärungsergebnissen vom 9. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2007 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 17. Dezember 2007. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der DGM gearbeitet und von (...) an der von ihm angegebenen Adresse gewohnt habe. Indes sei er an seiner Arbeitsstelle mit keinen spezifischen Problemen konfrontiert worden, sondern habe die Stelle von sich aus verlassen. Sodann sei die von ihm geltend gemachte Haft bei den von ihm erwähnten Diensten wie ANR und DEMIAP nicht belegt. Nachforschungen bei den Registern der verschiedenen Gefängnisse der ANR und DEMIAP hätten ergeben, dass er dort nicht verzeichnet ist. Die COM sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden und heisse nun Haute Cour Militaire. Beim militärischen Auditoriat von (...) und (...) hätten keinerlei Spuren der geltend gemachten Haft ausfindig gemacht werden können. Anfragen bei den einschlägigen Stellen hätten ergeben, dass weder ein Gerichtsverfahren noch eine anderweitige Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Den Abklärungen zufolge bestünden mithin keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat. Demgegenüber habe dieser in seiner Stellungnahme daran festgehalten, dass er wegen der durch die DGM gegen ihn erhobenen Anschuldigung entlassen worden sei, wobei er nicht ausschliesse, dass Mitarbeitende der DGM in zynischer Weise behaupteten, das Arbeitsverhältnis sei durch ihn selbst beendigt worden; ausserdem hätten ANR, DEMIAP und die ehemalige COM einst in einer Regel- beziehungsweise Gesetzlosigkeit gehandelt, weshalb nicht erstaune, dass sein Name in den entsprechenden Registern nicht habe ausfindig gemacht werden können. Aufgrund seiner Vergangenheit befürchte er, bei seiner Ankunft in Kinshasa von der DGM registriert und verhaftet zu werden, welche dann die Geheimdienste informieren würde. Obschon er nicht von einem hängigen Gerichtsverfahren ausgehe, würde ihm eine Bestrafung unbekannten Ausmasses drohen, da sein "Fall" von irgendeiner Institution quasi wieder aufgerollt würde. Diese Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers stellten - so das BFM - lediglich Behauptungen dar und seien nicht geeignet, die Richtigkeit der über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa getätigten Abklärungen in Frage zu stellen. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer - dessen Aussagen zufolge - erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen (Kontakt mit Rebellen, Verrat) sei nicht nachvollziehbar, weshalb Mitarbeitende der DGM den wahren Sachverhalt hätten vertuschen wollen. Hätten tatsächlich derartige Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge immer noch gesucht werde, bestanden, wäre seine Haft in den von ihm genannten Gefängnissen mit Sicherheit registriert wor-den. Aufgrund der Abklärungsergebnisse und der nicht stichhaltigen Gegenargumente des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurden mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und Frist zur Leistung eines solchen bis zum 7. März 2008 gesetzt. Dieser wurde am 3. März 2008 bezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der aktuellen Aktenlage würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die Anlass zu einer Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen geben könnten. H. Mit Schreiben vom 31. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Kongo (Kinshasa) betreffende Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2008 zur Regis-trierung in Gefängnissen der Geheim-, Informations- und Sicherheitsdienste sowie Militärgerichte im Jahr 2000 zu den Akten, welche er mit Schreiben vom 2. April 2008 ergänzte. I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 führte das Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des (...) zu den Akten, welcher seine Traumatisierung aufgrund von Ereignissen im Heimatland bestätige und die Diagnose eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 (...)) stelle. K. Mit Schreiben vom 3. September 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa zu den Akten, wonach verschiedene Botschaftsabklärungen im Allgemeinen und solche über die erwähnte Vertretung im Speziellen nicht nachvollziehbar oder gar tatsachenwidrig gewesen seien. Zudem reichte er eine Honorarnote ein. L. In seiner dritten Vernehmlassung vom 25. September 2008 führte das Bundesamt aus, die Eingabe enthalte keine neuen, den konkreten Fall betreffende Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der (...) zu den Akten, worin die falsche ICD-10-Nummer für die posttraumatische Belastungsstörung im Bericht vom (...) korrigiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil dem Rechtsvertreter der Bericht der Schweizer Vertretung in Kinshasa nicht vorgelegt, sondern dessen Inhalt in der Zwischenverfügung der Vorinstanz nur sehr vage wiedergegeben und auf eine Angabe der Informationsquellen verzichtet worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welches Geheimhaltungsinteresse der Bekanntgabe der angefragten Stellen oder der anderweitigen Anschuldigungen widersprechen würde. Zudem sei in der Zwischenverfügung des BFM im Gegensatz zu dessen Entscheid nicht angeführt worden, dass gemäss Botschaft keine Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bestünden. Dem Rechtsvertreter sei Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zum erwähnten Bericht zu geben, ansonsten auf diesen zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden dürfe. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass im Fall einer Botschaftsabklärung keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der diesbezügliche Bericht - wenn auch unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen - nicht zu Einsichtnahme zugestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. (...)). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a, b und c VwVG). Somit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann jedoch durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (Art. 27 VwVG). Dabei ist in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Eine Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort stellt keine interne Akte dar; sie untersteht somit dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 1994 Nr. 26). Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorliegend führte das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG aus, seine Anfrage und der entsprechende Bericht der Schweizer Vertretung enthielten Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege, weshalb die beiden Schreiben nicht als solche offengelegt würden, sondern Kenntnis von deren wesentlichen Inhalt gegeben werde. Mithin hat die Vorinstanz begründet, weshalb die direkte Einsicht in die erwähnten Akten verweigert wurde. Sodann wurde der Bericht in der Zwischenverfügung des BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht nur sehr vage, sondern so ausführlich wie möglich wiedergegeben und am Ende ausgeführt, dass aufgrund der Nachforschungsergebnisse nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt. Was den Vorwurf anbelangt, die Informationsquellen seien nicht bezeichnet worden, ist das Geheimhaltungsinteresse zum einen hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder vonseiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Zum andern sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen schützenswert (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 193). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mithin lässt sich nach dem Gesagten im vorliegend gerügten Verhalten der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Behörde, von welcher die Verhaftungen ausgegangen seien, sich nicht selbst belaste, zumal es sich bei seiner Verhaftung nicht um eine solche mit formeller Anklage gehandelt habe, sondern um eine der zahlreichen willkürlichen Verhaftungen unter dem Machtapparat Kabilas. Indes sei unbestritten, dass bei der DGM nach wie vor ein Dossier über den Beschwerdeführer als ehemaliger Mitarbeiter geführt werde, habe doch nachvollzogen werden können, dass er dort gearbeitet habe. Zudem sei aufgrund der zu den Akten gereichten Auskunft der SFH-Länderanalyse davon auszugehen, dass einerseits in keiner Art und Weise von einer lückenlosen Registrierung von Häftlingen in Kongo (Kinshasa) zum fraglichen Zeitpunkt auszugehen sei, andererseits die Haftregister - falls es überhaupt solche gegeben habe - nicht mehr existierten. Gemäss der SFH sei es zudem äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, Zugang zu den Archiven von DEMIAP, ANR und COM zu erhalten. Die Archive der Sicherheits- und Geheimdienste würde es nicht mehr geben. Es sei deshalb für die SFH nicht klar, wie im Rahmen einer Botschaftsabklärung an Haftregister von Hafteinrichtungen kongolesischer Sicherheits- und Geheimdienste gelangt werden könne, welche im relevanten Zeitraum zahlreiche inoffizielle und geheime Hafteinrichtungen ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle unterhalten hätten und zu denen nicht einmal das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Zugang erhalten habe. Unter diesen Umständen sei die Richtigkeit und auch die Glaubwürdigkeit der vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung klar abzustreiten. Auch habe es die Vorinstanz vollkommen unterlassen zu würdigen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht widerspruchsfrei seien und sowohl durch ihre logische als auch chronologische Abfolge überzeugten. Er sei während seiner Anhörung in der Lage gewesen, die bereits mehrere Jahre zurückliegenden Ereignisse genau und widerspruchsfrei zu schildern, namentlich auch die einzelnen Haftorte und die Haftdauer (vgl. Beschwerde (...), Schreiben vom 31. März 2008, 2. April 2008, 3. September 2008 und Beilagen). Der Umstand, dass - in Einzelfällen - die Zuverlässigkeit der über die Schweizerische Vertretung in Kinshasa durchgeführten Abklärungen teilweise ungenügend war, vermag indes die Ergebnisse derselben im vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. So konnten im Rahmen der Abklärungen die diesbezüglich korrekten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Domizil in (...) und zu seinem Arbeitgeber durchaus bestätigt werden. Sodann trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen grundsätzlich ohne nennenswerte Widersprüche zu schildern vermochte. Gegen die Darstellung der angeblichen Fluchtgründe fällt demgegenüber zunächst entscheidend ins Gewicht, dass dessen Schilderungen teilweise sehr oberflächlich und pauschal ausfielen, namentlich was die Aufenthalte in Gefangenschaft und die Umstände der Freilassung anbelangt. So gab er unter anderem etwa zu Protokoll, dass er durch die Sicherheitsdienste seines Heimatstaats wegen seiner Weigerung, die Versetzung durch seinen Arbeitgeber nach Gemena anzunehmen, nach wie vor gesucht werde, weil dies als Verrat aufgefasst worden sei und man ihn der Kooperation mit den Rebellen verdächtigt habe - eine Behauptung beziehungsweise Schlussfolgerung, welche einerseits (ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts) nicht nachvollziehbar erscheint und anderseits im Abklärungsergebnis der Botschaft keine Stütze findet. Auch aus der Aussage, wonach die Immigrationsbehörde, bei welcher er gearbeitet habe, in Wirklichkeit direkt den präsidialen Diensten angegliedert gewesen sei, obwohl sie formell dem Ministerium für innere Angelegenheiten und Dezentralisation unterstanden habe, vermag der Beschwerdeführer die bestehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht auszuräumen. In diesem Kontext fällt des Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was passiert wäre, wenn er in einen anderen Teil von Kongo (Kinshasa) gegangen, zur Antwort gab, dass er damit einverstanden gewesen wäre, doch seien die Sicherheitsdienste eben im ganzen Land vertreten und sehr aktiv (vgl. Vorakten (...)). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich (...) nach seiner Flucht (...) trotzdem in seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) zurückbegeben und sich dort während mehrerer (...) in der Provinz (...) aufgehalten hat, ohne dass dazu eine zwingende Notwendigkeit bestand, zumal er diese Rückkehr dorthin einzig damit begründete, dass er nur so lange in seinem Heimatstaat geblieben sei, bis er die Möglichkeit gehabt habe, sich nach (...) zu begeben (vgl. Vorakten (...)). Bereits die Begründung, weshalb er den sicheren Drittstaat (...) überhaupt verlassen hat, vermag nicht zu überzeugen. So erklärte er diesbezüglich, dass er dort direkt keine persönlichen Probleme gehabt habe, sondern von den Kugeln aus den Konfrontationen der verschiedenen Milizen hätte getroffen werden können, wobei es sich um lokale Vorfälle gehandelt habe, zu denen es ab und zu gekommen sei (vgl. Vorakten (...)). Solchen Problemen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres durch den Wechsel seines Domizils innerhalb von (...) entziehen können. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer im Gesamtkontext jedenfalls nicht, die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in seinem Heimatstaat glaubhaft darzutun. 4.3 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer leide noch heute an den Auswirkungen der Haft und Folter, die er habe erleben müssen. Er sei im Begriff, mit einer Therapeutin Kontakt aufzunehmen, wobei die Nachreichung eines therapeutischen Berichts bezüglich seiner Traumatisierung infolge der Haft und Folter in Aussicht gestellt wurde. Selbst wenn er bei einer allfälligen Rückkehr aufgrund des Regimewechsels oder einer allfälligen zum jetzigen Zeitpunkt fehlenden Haftregistrierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, sei von einer Verfolgung im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen, zumal die Flüchtlingseigenschaft auch dann anzuerkennen sei, wenn die Rückkehr in den früheren Verfolgerststaat aus triftigen Gründen, die auf eine frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden könne (vgl. Beschwerde (...)). Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 wurde der Arztbericht nachgereicht und dazu ausgeführt, dass darin die Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat bestätigt und die Diagnose eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung gestellt werde. Der Begriff der "triftigen Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK bezieht sich auf psychische Blockaden, welche der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Solche Gründe liegen vor, wenn der Flüchtling unter einem Langzeit-Trauma leidet, weil er oder seine nahen Angehörigen schwerwiegenden Verfolgungen (insbesondere Folterungen) ausgesetzt waren (vgl. EMARK 1996 Nr. 10 E.4 S. 79 ff.). Wer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht erfüllt, kann sich nicht auf "zwingende Gründe" im Zusammenhang mit früheren Verfolgungen berufen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f.). In dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Arztbericht wird die Diagnose Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (...) gestellt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und mehr als sieben Jahre nach den geltend gemachten Misshandlungen in ärztliche Behandlung begab. Sodann lautet die Diagnose lediglich auf Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei die diesbezüglichen Ursachen nicht schlüssig sind. Auch lässt sich diese Diagnose in keiner Weise mit derjenigen eines Langzeittraumas gleichsetzen. Schliesslich erwiesen sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft (vgl. E. 4.2), weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Mithin kann er sich nicht auf "zwingende Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK zu berufen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft. Auch mittels der Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten - die Vorbringen werden auch auf dieser Ebene nach wie vor teils unstimmig und inhaltlich nicht nachvollziehbar geschildert beziehungsweise teils unsubstanziiert und lediglich in pauschaler Weise vorgetragen - nicht zu entkräften. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen. 6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. hierzu erneut EMARK 2004 Nr. 33). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer lebte seit seiner Rückkehr aus der Schweiz (...) in der Gemeinde (...), wo er bei (...) wohnte. Bereits bevor er das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wohnte er in (...). Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, zumal seine (...) Geschwister nach wie vor dort wohnhaft sind. Gemäss eigenen Angaben hat er die (...) abgeschlossen und besuchte in der Folge während eines Jahres (...), bis diese von den damaligen Machthabern geschlossen worden ist. Nebst seiner Muttersprache Lingala beherrscht er auch die französische Sprache. Er war Angestellter der DGM. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird integrieren können. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde leidet er an Tuberkulose, Rückenschmerzen und Atmungsproblemen (vgl. Beschwerde (...)). Diesbezüglich könnte er sich erforderlichenfalls auch im Heimatstaat behandeln lassen. Was die in dem zu den Akten gereichten Arztbericht gestellte Diagnose "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" anbelangt, ist festzuhalten, dass sich zum einen die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben und sich dieser zum andern erst mehr als zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz in Behandlung begab. Nachdem die diesbezügliche Diagnose mithin nicht gesichert ist und der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) über ein Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass er sich im Bedarfsfall auch an seinem Herkunftsort in geeigneter Weise behandeln lassen könnte. Mithin sprechen - nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten - auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 3. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: