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D-6673/2012

D-6673/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 17. August 2011 und gelangte über B._______, Äthio­pien und Italien am 29. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. Au­gust 2011 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. September 2011 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Oktober 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer christlichen Glaubens mit letz­tem Wohnsitz in C._______ im Wesentlichen geltend, kurz vor der Ausreise Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (MLC) geworden zu sein. Am 29. Juli 2011 sei sein Cousin D._______, mit dem er die Wohnung geteilt habe, aus der Haft geflohen. Am 13. August 2011 habe er ihn zusammen mit dem Kollegen E._______ erfolglos gesucht. Am Abend desselben Tages habe die Polizei bei ihm zuhause nach D._______ gefahndet. Dabei seien Waffen und weiteres, ihn belastendes Material im Zusammenhang mit der MLC be­schlagnahmt worden. Die Waffen seien von einem Verwandten und D._______ in der Wohnung deponiert worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er fest­genommen und abgeführt worden. Im Gefängnis sei er massiv misshan­delt worden, weshalb er am 15. August 2011 das Bewusstsein verlo­ren habe. Tags darauf sei er in ein Spital eingewiesen worden. Dort sei er von einem als Arzt verkleideten Mitglied der MLC kontaktiert wor­den. Dieses habe den behandelnden Arzt bestochen. In der Folge sei er in ein anderes Spital verlegt worden. Ein weiterer bestochener Arzt habe ihm von dort aus die Flucht ermöglicht. Er habe sich nach F._______ bege­ben und bei einem Bekannten der Fluchthelfer gewohnt. Am 19. Au­gust 2011 habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass E._______ von den Sicher­heits­kräften, welche von ihm den Aufenthaltsort des Beschwerde­füh­rers hätten in Erfahrung bringen wollen, erschossen wor­den sei und ihn die Polizei in C._______ suche. Auch die Familie des getöte­ten E._______ suche nach ihm. Am 21. Au­gust 2011 sei während seiner Abwe­senheit in der Wohnung des Be­kannten in F._______ nach ihm gefahn­det worden. Er habe davon tele­fonisch erfahren und das Land in An­betracht dieser Sachlage am 28. Au­gust 2011 auf dem Luftweg verlas­sen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung sei­ner Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lings­ei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Be­schwer­de­führer sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Zugehörig­keit zum MLC angemessen zu substanziieren. Die Person, welche Waf­fen in seiner Wohnung deponiert habe, sei von ihm unterschiedlich bezeich­net worden, nämlich als blosser Verwandter beziehungsweise gros­ser Bruder. Ferner habe er die Haft von D._______ ungereimt zu Protokoll gege­ben. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. B.b Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdefüh­rers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Er habe sich zumindest die letzten Jahre vor der Ausreise in C._______ aufgehalten. Er dürfte dort entsprechend genügend verankert sein und über ein soziales wie höchstwahrscheinlich auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfü­gen. Überdies habe er eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Ver­fügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Be­grün­dung legte er dar, vor der Haft nur für kurze Zeit Mitglied des MLC ge­wesen zu sein und keine führende Funktion innegehabt zu haben. Vor die­sem Hintergrund könne ihm mangelnde Kenntnis über Belange dieser Grup­pierung nicht als Unglaubhaftigkeit für seine Vorbringen angelastet wer­den. Im Weiteren habe er die Person, welche in seiner Wohnung Waf­fen deponiert habe, bei der Anhörung als Bruder bezeichnet und bei der Sum­marbefragung nicht als solchen erwähnt; dies liege aber daran, dass es sich gar nicht um einen leiblichen Bruder handle. Auch die angeblichen Un­gereimtheiten im Zusammenhang mit D._______ seien bei korrekter Interpreta­tion der relevanten Protokollstellen nicht vorhanden. Die letzte Begeg­nung mit ihm, seine Festnahme und seine Flucht hätten sich am selben Da­tum ereignet. Im Ergebnis habe er glaubhaft dargelegt, im Heimatland asyl­relevant verfolgt worden zu sein. Nach dem Gesagten würde ein allfälli­ger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Auch in C._______ sei die Situation der Menschen­rechte prekär. Der Eingabe lag ein Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 stellte das Bundesverwal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten Grün­de für seine mangelnde Kenntnis von Belangen des MLC sei in Anbe­tracht seines Bildungsprofils nicht stichhaltig. Zudem stehe seine Identität nicht fest. Das eingereichte Identitätsdokument weise Fälschungsmerkmale auf. F. In der Replik vom 19. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Vorwurf der angeblichen Fälschung des ein­gereichten Identitätsdokuments sei vom BFM erst in der Vernehmlas­sung erhoben worden. Jedenfalls sei ihm Frist zur Belegung der Echtheit des Dokuments einzuräumen respektive Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksich­tigen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 19. Februar 2013 die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Untermauerung der Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments beziehungsweise die Berücksichtigung einer weiteren Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Eine solche Eingabe ist indes nicht eingegangen. Ohnehin lässt sich im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch ohne weitere diesbezügli­che Eingaben schlüssig beurteilen, weshalb keine Fristansetzung erfolgte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beispielsweise wegen eines Verwandten polizeilich kon­taktiert oder sogar vorübergehend festgehalten wurde. Eine zielgerich­tete behördliche Suche aus politischen Gründen und damit eine asylrelevante Verfolgung vermochte er demgegenüber nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.2 So fällt auf, dass seine Angaben zur MLC ausgesprochen dürftig ausge­fallen sind (A 20/13 Antworten 25 ff.). Da er aber geltend macht, in die­sem Zusammenhang namentlich wegen D._______ verfolgt worden zu sein, hät­ten von ihm im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in Anbetracht eines allfällig erst kürzlich erfolgten Beitritts detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zur Bewegung erwartet werden können, sollte er tatsächlich mit ihr behördlich in Verbindung gebracht worden sein. Im Weiteren sind die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten im Zu­sammenhang mit der genauen Bezeichnung eines Verwandten und dem zeitlichen Ablauf des Schicksals von D._______ im Sinne gewisser Beschwer­de­vorbringen möglicherweise nicht zentral für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Verfolgung; die Erklä­rung des Beschwerdeführers, die letzte Begegnung mit D._______, dessen Festnahme und dessen Flucht aus dem Gefängnis hätten sich am selben Datum ereignet, mutet indes gleichwohl reichlich konstruiert an. Klarer­weise nicht nachvollzogen werden kann sodann die Aussage, ein MLC-Mit­glied habe sich als Arzt ausgegeben, um ihn aus dem behördlichen Ge­wahrsam zu befreien: Denn selbst wenn er im Sinne seiner Aussagen tat­sächlich ein bescheidenes Engagement für diese Bewegung entfaltet hätte, wäre nicht einleuchtend, weshalb sich ein MLC-Verantwortlicher aus­gerechnet für ihn als Person ohne jegliche Markanz im politischen Pro­fil eingesetzt haben sollte. Bezeichnenderweise sind seine Schilderun­gen zur Flucht aus dem Spital und den Ereignissen in F._______ ausge­sprochen stereotyp aus­gefallen und erwecken in keiner Weise den Ein­druck von tatsächlich Er­lebtem oder Befürchtetem (A 20/13 Antworten 8 ff.). Weitere Beschwerdevorbringen, welche sich auch auf die allgemeine Situation vor Ort beziehen, vermögen mangels Stichhaltigkeit ebenfalls keine konkret drohen­de Verfolgung aus asylrelevanten Motiven glaubhaft zu machen. Aus dem eingereichten Presseartikel kann der Beschwerdefüh­rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft, dass er durch die Familie des an­geblich erschossenen Kollegen aus den geltend gemachten Gründen verfolgt wird.

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht ver­neint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs­voll­zug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (C._______) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publi­zierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge­richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erach­tet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012, E-1495/2012 vom 18. Dezember 2012 und D-2328/2012 vom 11. Februar 2013). Demnach erweist sich er Voll­zug der Wegweisung in dieses Land nicht als generell unzumutbar.

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte in C._______, verfügt über eine gute Schul­bildung, ein Diplom als Mechaniker und Arbeitserfahrung im Strassen­­handel. Zudem dürften vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungs­punkte bestehen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend ist nicht davon auszuge­hen, er gerate nach der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes­verwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un­ent­geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struk­tionsverfügung vom 17. Januar 2013 gutgeheissen; es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6673/2012/wif Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 17. August 2011 und gelangte über B._______, Äthio­pien und Italien am 29. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. Au­gust 2011 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. September 2011 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Oktober 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer christlichen Glaubens mit letz­tem Wohnsitz in C._______ im Wesentlichen geltend, kurz vor der Ausreise Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (MLC) geworden zu sein. Am 29. Juli 2011 sei sein Cousin D._______, mit dem er die Wohnung geteilt habe, aus der Haft geflohen. Am 13. August 2011 habe er ihn zusammen mit dem Kollegen E._______ erfolglos gesucht. Am Abend desselben Tages habe die Polizei bei ihm zuhause nach D._______ gefahndet. Dabei seien Waffen und weiteres, ihn belastendes Material im Zusammenhang mit der MLC be­schlagnahmt worden. Die Waffen seien von einem Verwandten und D._______ in der Wohnung deponiert worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er fest­genommen und abgeführt worden. Im Gefängnis sei er massiv misshan­delt worden, weshalb er am 15. August 2011 das Bewusstsein verlo­ren habe. Tags darauf sei er in ein Spital eingewiesen worden. Dort sei er von einem als Arzt verkleideten Mitglied der MLC kontaktiert wor­den. Dieses habe den behandelnden Arzt bestochen. In der Folge sei er in ein anderes Spital verlegt worden. Ein weiterer bestochener Arzt habe ihm von dort aus die Flucht ermöglicht. Er habe sich nach F._______ bege­ben und bei einem Bekannten der Fluchthelfer gewohnt. Am 19. Au­gust 2011 habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass E._______ von den Sicher­heits­kräften, welche von ihm den Aufenthaltsort des Beschwerde­füh­rers hätten in Erfahrung bringen wollen, erschossen wor­den sei und ihn die Polizei in C._______ suche. Auch die Familie des getöte­ten E._______ suche nach ihm. Am 21. Au­gust 2011 sei während seiner Abwe­senheit in der Wohnung des Be­kannten in F._______ nach ihm gefahn­det worden. Er habe davon tele­fonisch erfahren und das Land in An­betracht dieser Sachlage am 28. Au­gust 2011 auf dem Luftweg verlas­sen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung sei­ner Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht­lings­ei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Be­schwer­de­führer sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Zugehörig­keit zum MLC angemessen zu substanziieren. Die Person, welche Waf­fen in seiner Wohnung deponiert habe, sei von ihm unterschiedlich bezeich­net worden, nämlich als blosser Verwandter beziehungsweise gros­ser Bruder. Ferner habe er die Haft von D._______ ungereimt zu Protokoll gege­ben. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. B.b Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdefüh­rers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Er habe sich zumindest die letzten Jahre vor der Ausreise in C._______ aufgehalten. Er dürfte dort entsprechend genügend verankert sein und über ein soziales wie höchstwahrscheinlich auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfü­gen. Überdies habe er eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdefüh­rer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung der vor­instanzlichen Ver­fügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigenschaft und die Asylge­wäh­rung, eventualiter die Fest­stel­lung der Unzulässigkeit beziehungs­weise Unzumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläu­figen Aufnahme in der Schweiz so­wie die un­ent­geltli­che Rechts­pfle­ge (Art. 65 des Ver­waltungs­ver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vor­schusspflicht. Zur Be­grün­dung legte er dar, vor der Haft nur für kurze Zeit Mitglied des MLC ge­wesen zu sein und keine führende Funktion innegehabt zu haben. Vor die­sem Hintergrund könne ihm mangelnde Kenntnis über Belange dieser Grup­pierung nicht als Unglaubhaftigkeit für seine Vorbringen angelastet wer­den. Im Weiteren habe er die Person, welche in seiner Wohnung Waf­fen deponiert habe, bei der Anhörung als Bruder bezeichnet und bei der Sum­marbefragung nicht als solchen erwähnt; dies liege aber daran, dass es sich gar nicht um einen leiblichen Bruder handle. Auch die angeblichen Un­gereimtheiten im Zusammenhang mit D._______ seien bei korrekter Interpreta­tion der relevanten Protokollstellen nicht vorhanden. Die letzte Begeg­nung mit ihm, seine Festnahme und seine Flucht hätten sich am selben Da­tum ereignet. Im Ergebnis habe er glaubhaft dargelegt, im Heimatland asyl­relevant verfolgt worden zu sein. Nach dem Gesagten würde ein allfälli­ger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Be­stimmungen verstossen. Auch in C._______ sei die Situation der Menschen­rechte prekär. Der Eingabe lag ein Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 stellte das Bundesverwal­tungs­gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach­ten Grün­de für seine mangelnde Kenntnis von Belangen des MLC sei in Anbe­tracht seines Bildungsprofils nicht stichhaltig. Zudem stehe seine Identität nicht fest. Das eingereichte Identitätsdokument weise Fälschungsmerkmale auf. F. In der Replik vom 19. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Vorwurf der angeblichen Fälschung des ein­gereichten Identitätsdokuments sei vom BFM erst in der Vernehmlas­sung erhoben worden. Jedenfalls sei ihm Frist zur Belegung der Echtheit des Dokuments einzuräumen respektive Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksich­tigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 19. Februar 2013 die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Untermauerung der Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments beziehungsweise die Berücksichtigung einer weiteren Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Eine solche Eingabe ist indes nicht eingegangen. Ohnehin lässt sich im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch ohne weitere diesbezügli­che Eingaben schlüssig beurteilen, weshalb keine Fristansetzung erfolgte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beispielsweise wegen eines Verwandten polizeilich kon­taktiert oder sogar vorübergehend festgehalten wurde. Eine zielgerich­tete behördliche Suche aus politischen Gründen und damit eine asylrelevante Verfolgung vermochte er demgegenüber nicht glaubhaft zu machen. 5.2 So fällt auf, dass seine Angaben zur MLC ausgesprochen dürftig ausge­fallen sind (A 20/13 Antworten 25 ff.). Da er aber geltend macht, in die­sem Zusammenhang namentlich wegen D._______ verfolgt worden zu sein, hät­ten von ihm im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in Anbetracht eines allfällig erst kürzlich erfolgten Beitritts detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zur Bewegung erwartet werden können, sollte er tatsächlich mit ihr behördlich in Verbindung gebracht worden sein. Im Weiteren sind die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten im Zu­sammenhang mit der genauen Bezeichnung eines Verwandten und dem zeitlichen Ablauf des Schicksals von D._______ im Sinne gewisser Beschwer­de­vorbringen möglicherweise nicht zentral für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Verfolgung; die Erklä­rung des Beschwerdeführers, die letzte Begegnung mit D._______, dessen Festnahme und dessen Flucht aus dem Gefängnis hätten sich am selben Datum ereignet, mutet indes gleichwohl reichlich konstruiert an. Klarer­weise nicht nachvollzogen werden kann sodann die Aussage, ein MLC-Mit­glied habe sich als Arzt ausgegeben, um ihn aus dem behördlichen Ge­wahrsam zu befreien: Denn selbst wenn er im Sinne seiner Aussagen tat­sächlich ein bescheidenes Engagement für diese Bewegung entfaltet hätte, wäre nicht einleuchtend, weshalb sich ein MLC-Verantwortlicher aus­gerechnet für ihn als Person ohne jegliche Markanz im politischen Pro­fil eingesetzt haben sollte. Bezeichnenderweise sind seine Schilderun­gen zur Flucht aus dem Spital und den Ereignissen in F._______ ausge­sprochen stereotyp aus­gefallen und erwecken in keiner Weise den Ein­druck von tatsächlich Er­lebtem oder Befürchtetem (A 20/13 Antworten 8 ff.). Weitere Beschwerdevorbringen, welche sich auch auf die allgemeine Situation vor Ort beziehen, vermögen mangels Stichhaltigkeit ebenfalls keine konkret drohen­de Verfolgung aus asylrelevanten Motiven glaubhaft zu machen. Aus dem eingereichten Presseartikel kann der Beschwerdefüh­rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft, dass er durch die Familie des an­geblich erschossenen Kollegen aus den geltend gemachten Gründen verfolgt wird. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flücht­lingseigen­schaft zu Recht ver­neint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs­voll­zug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevor­bringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (C._______) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publi­zierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge­richt als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erach­tet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012, E-1495/2012 vom 18. Dezember 2012 und D-2328/2012 vom 11. Februar 2013). Demnach erweist sich er Voll­zug der Wegweisung in dieses Land nicht als generell unzumutbar. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte in C._______, verfügt über eine gute Schul­bildung, ein Diplom als Mechaniker und Arbeitserfahrung im Strassen­­handel. Zudem dürften vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungs­punkte bestehen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend ist nicht davon auszuge­hen, er gerate nach der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes­verwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un­ent­geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In­struk­tionsverfügung vom 17. Januar 2013 gutgeheissen; es besteht auf­grund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: