Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. August 2011 und gelangte über B._______, Äthiopien und Italien am 29. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. September 2011 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Oktober 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ im Wesentlichen geltend, kurz vor der Ausreise Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (MLC) geworden zu sein. Am 29. Juli 2011 sei sein Cousin D._______, mit dem er die Wohnung geteilt habe, aus der Haft geflohen. Am 13. August 2011 habe er ihn zusammen mit dem Kollegen E._______ erfolglos gesucht. Am Abend desselben Tages habe die Polizei bei ihm zuhause nach D._______ gefahndet. Dabei seien Waffen und weiteres, ihn belastendes Material im Zusammenhang mit der MLC beschlagnahmt worden. Die Waffen seien von einem Verwandten und D._______ in der Wohnung deponiert worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er festgenommen und abgeführt worden. Im Gefängnis sei er massiv misshandelt worden, weshalb er am 15. August 2011 das Bewusstsein verloren habe. Tags darauf sei er in ein Spital eingewiesen worden. Dort sei er von einem als Arzt verkleideten Mitglied der MLC kontaktiert worden. Dieses habe den behandelnden Arzt bestochen. In der Folge sei er in ein anderes Spital verlegt worden. Ein weiterer bestochener Arzt habe ihm von dort aus die Flucht ermöglicht. Er habe sich nach F._______ begeben und bei einem Bekannten der Fluchthelfer gewohnt. Am 19. August 2011 habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass E._______ von den Sicherheitskräften, welche von ihm den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten in Erfahrung bringen wollen, erschossen worden sei und ihn die Polizei in C._______ suche. Auch die Familie des getöteten E._______ suche nach ihm. Am 21. August 2011 sei während seiner Abwesenheit in der Wohnung des Bekannten in F._______ nach ihm gefahndet worden. Er habe davon telefonisch erfahren und das Land in Anbetracht dieser Sachlage am 28. August 2011 auf dem Luftweg verlassen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Zugehörigkeit zum MLC angemessen zu substanziieren. Die Person, welche Waffen in seiner Wohnung deponiert habe, sei von ihm unterschiedlich bezeichnet worden, nämlich als blosser Verwandter beziehungsweise grosser Bruder. Ferner habe er die Haft von D._______ ungereimt zu Protokoll gegeben. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. B.b Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Er habe sich zumindest die letzten Jahre vor der Ausreise in C._______ aufgehalten. Er dürfte dort entsprechend genügend verankert sein und über ein soziales wie höchstwahrscheinlich auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Überdies habe er eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, vor der Haft nur für kurze Zeit Mitglied des MLC gewesen zu sein und keine führende Funktion innegehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund könne ihm mangelnde Kenntnis über Belange dieser Gruppierung nicht als Unglaubhaftigkeit für seine Vorbringen angelastet werden. Im Weiteren habe er die Person, welche in seiner Wohnung Waffen deponiert habe, bei der Anhörung als Bruder bezeichnet und bei der Summarbefragung nicht als solchen erwähnt; dies liege aber daran, dass es sich gar nicht um einen leiblichen Bruder handle. Auch die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit D._______ seien bei korrekter Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht vorhanden. Die letzte Begegnung mit ihm, seine Festnahme und seine Flucht hätten sich am selben Datum ereignet. Im Ergebnis habe er glaubhaft dargelegt, im Heimatland asylrelevant verfolgt worden zu sein. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Auch in C._______ sei die Situation der Menschenrechte prekär. Der Eingabe lag ein Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine mangelnde Kenntnis von Belangen des MLC sei in Anbetracht seines Bildungsprofils nicht stichhaltig. Zudem stehe seine Identität nicht fest. Das eingereichte Identitätsdokument weise Fälschungsmerkmale auf. F. In der Replik vom 19. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Vorwurf der angeblichen Fälschung des eingereichten Identitätsdokuments sei vom BFM erst in der Vernehmlassung erhoben worden. Jedenfalls sei ihm Frist zur Belegung der Echtheit des Dokuments einzuräumen respektive Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 19. Februar 2013 die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Untermauerung der Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments beziehungsweise die Berücksichtigung einer weiteren Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Eine solche Eingabe ist indes nicht eingegangen. Ohnehin lässt sich im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch ohne weitere diesbezügliche Eingaben schlüssig beurteilen, weshalb keine Fristansetzung erfolgte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beispielsweise wegen eines Verwandten polizeilich kontaktiert oder sogar vorübergehend festgehalten wurde. Eine zielgerichtete behördliche Suche aus politischen Gründen und damit eine asylrelevante Verfolgung vermochte er demgegenüber nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.2 So fällt auf, dass seine Angaben zur MLC ausgesprochen dürftig ausgefallen sind (A 20/13 Antworten 25 ff.). Da er aber geltend macht, in diesem Zusammenhang namentlich wegen D._______ verfolgt worden zu sein, hätten von ihm im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in Anbetracht eines allfällig erst kürzlich erfolgten Beitritts detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zur Bewegung erwartet werden können, sollte er tatsächlich mit ihr behördlich in Verbindung gebracht worden sein. Im Weiteren sind die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der genauen Bezeichnung eines Verwandten und dem zeitlichen Ablauf des Schicksals von D._______ im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen möglicherweise nicht zentral für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Verfolgung; die Erklärung des Beschwerdeführers, die letzte Begegnung mit D._______, dessen Festnahme und dessen Flucht aus dem Gefängnis hätten sich am selben Datum ereignet, mutet indes gleichwohl reichlich konstruiert an. Klarerweise nicht nachvollzogen werden kann sodann die Aussage, ein MLC-Mitglied habe sich als Arzt ausgegeben, um ihn aus dem behördlichen Gewahrsam zu befreien: Denn selbst wenn er im Sinne seiner Aussagen tatsächlich ein bescheidenes Engagement für diese Bewegung entfaltet hätte, wäre nicht einleuchtend, weshalb sich ein MLC-Verantwortlicher ausgerechnet für ihn als Person ohne jegliche Markanz im politischen Profil eingesetzt haben sollte. Bezeichnenderweise sind seine Schilderungen zur Flucht aus dem Spital und den Ereignissen in F._______ ausgesprochen stereotyp ausgefallen und erwecken in keiner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem (A 20/13 Antworten 8 ff.). Weitere Beschwerdevorbringen, welche sich auch auf die allgemeine Situation vor Ort beziehen, vermögen mangels Stichhaltigkeit ebenfalls keine konkret drohende Verfolgung aus asylrelevanten Motiven glaubhaft zu machen. Aus dem eingereichten Presseartikel kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft, dass er durch die Familie des angeblich erschossenen Kollegen aus den geltend gemachten Gründen verfolgt wird.
E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (C._______) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012, E-1495/2012 vom 18. Dezember 2012 und D-2328/2012 vom 11. Februar 2013). Demnach erweist sich er Vollzug der Wegweisung in dieses Land nicht als generell unzumutbar.
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte in C._______, verfügt über eine gute Schulbildung, ein Diplom als Mechaniker und Arbeitserfahrung im Strassenhandel. Zudem dürften vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, er gerate nach der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2013 gutgeheissen; es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6673/2012/wif Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. August 2011 und gelangte über B._______, Äthiopien und Italien am 29. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 13. September 2011 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Oktober 2012 statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ im Wesentlichen geltend, kurz vor der Ausreise Mitglied des Mouvement de la Liberation du Congo (MLC) geworden zu sein. Am 29. Juli 2011 sei sein Cousin D._______, mit dem er die Wohnung geteilt habe, aus der Haft geflohen. Am 13. August 2011 habe er ihn zusammen mit dem Kollegen E._______ erfolglos gesucht. Am Abend desselben Tages habe die Polizei bei ihm zuhause nach D._______ gefahndet. Dabei seien Waffen und weiteres, ihn belastendes Material im Zusammenhang mit der MLC beschlagnahmt worden. Die Waffen seien von einem Verwandten und D._______ in der Wohnung deponiert worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er festgenommen und abgeführt worden. Im Gefängnis sei er massiv misshandelt worden, weshalb er am 15. August 2011 das Bewusstsein verloren habe. Tags darauf sei er in ein Spital eingewiesen worden. Dort sei er von einem als Arzt verkleideten Mitglied der MLC kontaktiert worden. Dieses habe den behandelnden Arzt bestochen. In der Folge sei er in ein anderes Spital verlegt worden. Ein weiterer bestochener Arzt habe ihm von dort aus die Flucht ermöglicht. Er habe sich nach F._______ begeben und bei einem Bekannten der Fluchthelfer gewohnt. Am 19. August 2011 habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass E._______ von den Sicherheitskräften, welche von ihm den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten in Erfahrung bringen wollen, erschossen worden sei und ihn die Polizei in C._______ suche. Auch die Familie des getöteten E._______ suche nach ihm. Am 21. August 2011 sei während seiner Abwesenheit in der Wohnung des Bekannten in F._______ nach ihm gefahndet worden. Er habe davon telefonisch erfahren und das Land in Anbetracht dieser Sachlage am 28. August 2011 auf dem Luftweg verlassen. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die angebliche Zugehörigkeit zum MLC angemessen zu substanziieren. Die Person, welche Waffen in seiner Wohnung deponiert habe, sei von ihm unterschiedlich bezeichnet worden, nämlich als blosser Verwandter beziehungsweise grosser Bruder. Ferner habe er die Haft von D._______ ungereimt zu Protokoll gegeben. Es sei davon auszugehen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. B.b Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Er habe sich zumindest die letzten Jahre vor der Ausreise in C._______ aufgehalten. Er dürfte dort entsprechend genügend verankert sein und über ein soziales wie höchstwahrscheinlich auch verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Überdies habe er eine vergleichsweise sehr gute Ausbildung. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, vor der Haft nur für kurze Zeit Mitglied des MLC gewesen zu sein und keine führende Funktion innegehabt zu haben. Vor diesem Hintergrund könne ihm mangelnde Kenntnis über Belange dieser Gruppierung nicht als Unglaubhaftigkeit für seine Vorbringen angelastet werden. Im Weiteren habe er die Person, welche in seiner Wohnung Waffen deponiert habe, bei der Anhörung als Bruder bezeichnet und bei der Summarbefragung nicht als solchen erwähnt; dies liege aber daran, dass es sich gar nicht um einen leiblichen Bruder handle. Auch die angeblichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit D._______ seien bei korrekter Interpretation der relevanten Protokollstellen nicht vorhanden. Die letzte Begegnung mit ihm, seine Festnahme und seine Flucht hätten sich am selben Datum ereignet. Im Ergebnis habe er glaubhaft dargelegt, im Heimatland asylrelevant verfolgt worden zu sein. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Auch in C._______ sei die Situation der Menschenrechte prekär. Der Eingabe lag ein Presseartikel zur Situation vor Ort bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine mangelnde Kenntnis von Belangen des MLC sei in Anbetracht seines Bildungsprofils nicht stichhaltig. Zudem stehe seine Identität nicht fest. Das eingereichte Identitätsdokument weise Fälschungsmerkmale auf. F. In der Replik vom 19. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Der Vorwurf der angeblichen Fälschung des eingereichten Identitätsdokuments sei vom BFM erst in der Vernehmlassung erhoben worden. Jedenfalls sei ihm Frist zur Belegung der Echtheit des Dokuments einzuräumen respektive Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 19. Februar 2013 die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Untermauerung der Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments beziehungsweise die Berücksichtigung einer weiteren Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Eine solche Eingabe ist indes nicht eingegangen. Ohnehin lässt sich im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch ohne weitere diesbezügliche Eingaben schlüssig beurteilen, weshalb keine Fristansetzung erfolgte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beispielsweise wegen eines Verwandten polizeilich kontaktiert oder sogar vorübergehend festgehalten wurde. Eine zielgerichtete behördliche Suche aus politischen Gründen und damit eine asylrelevante Verfolgung vermochte er demgegenüber nicht glaubhaft zu machen. 5.2 So fällt auf, dass seine Angaben zur MLC ausgesprochen dürftig ausgefallen sind (A 20/13 Antworten 25 ff.). Da er aber geltend macht, in diesem Zusammenhang namentlich wegen D._______ verfolgt worden zu sein, hätten von ihm im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in Anbetracht eines allfällig erst kürzlich erfolgten Beitritts detaillierte und nachvollziehbare Aussagen zur Bewegung erwartet werden können, sollte er tatsächlich mit ihr behördlich in Verbindung gebracht worden sein. Im Weiteren sind die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der genauen Bezeichnung eines Verwandten und dem zeitlichen Ablauf des Schicksals von D._______ im Sinne gewisser Beschwerdevorbringen möglicherweise nicht zentral für die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten behördlichen Verfolgung; die Erklärung des Beschwerdeführers, die letzte Begegnung mit D._______, dessen Festnahme und dessen Flucht aus dem Gefängnis hätten sich am selben Datum ereignet, mutet indes gleichwohl reichlich konstruiert an. Klarerweise nicht nachvollzogen werden kann sodann die Aussage, ein MLC-Mitglied habe sich als Arzt ausgegeben, um ihn aus dem behördlichen Gewahrsam zu befreien: Denn selbst wenn er im Sinne seiner Aussagen tatsächlich ein bescheidenes Engagement für diese Bewegung entfaltet hätte, wäre nicht einleuchtend, weshalb sich ein MLC-Verantwortlicher ausgerechnet für ihn als Person ohne jegliche Markanz im politischen Profil eingesetzt haben sollte. Bezeichnenderweise sind seine Schilderungen zur Flucht aus dem Spital und den Ereignissen in F._______ ausgesprochen stereotyp ausgefallen und erwecken in keiner Weise den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem (A 20/13 Antworten 8 ff.). Weitere Beschwerdevorbringen, welche sich auch auf die allgemeine Situation vor Ort beziehen, vermögen mangels Stichhaltigkeit ebenfalls keine konkret drohende Verfolgung aus asylrelevanten Motiven glaubhaft zu machen. Aus dem eingereichten Presseartikel kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist nach dem Gesagten auch nicht glaubhaft, dass er durch die Familie des angeblich erschossenen Kollegen aus den geltend gemachten Gründen verfolgt wird. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (C._______) kann auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1177/2010 vom 24. März 2010, D-565/2012 vom 8. Februar 2012, E-1495/2012 vom 18. Dezember 2012 und D-2328/2012 vom 11. Februar 2013). Demnach erweist sich er Vollzug der Wegweisung in dieses Land nicht als generell unzumutbar. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte in C._______, verfügt über eine gute Schulbildung, ein Diplom als Mechaniker und Arbeitserfahrung im Strassenhandel. Zudem dürften vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, er gerate nach der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2013 gutgeheissen; es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: