Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1495/2012 Urteil vom 18. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...), Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Kongo (Kinshasa) eigenen Angaben zufolge am (...) 2010 verliess und (...) in die Schweiz einreiste, wo sie am (...) 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Dezember 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Mai 2011 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen ausführte, im Alter von acht Jahren ihre Eltern bei einem Unfall verloren zu haben, dass sie daraufhin zu einer Tante gezogen sei, dort schlecht behandelt und geschlagen worden sei, das Haus schliesslich verlassen und fortan auf dem Markt in Kinshasa als Strassenkind gelebt habe, dass sie neben der Tante im Heimatland keine Verwandte mehr habe, dass sie im (...) 2010 anlässlich eines Angriffs auf einen älteren Mann von der Polizei gefasst und verhaftet worden sei, ihr mit Hilfe eines Polizisten - für dessen Frau sie in Vergangenheit schon gearbeitet habe - die Flucht gelungen sei, dass ihr auf der Flucht ein fremder Mann begegnet sei, dieser ihr geholfen und sie in einem Hotel untergebracht habe, er sich in sie verliebt und sie gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen habe, dass er ihr die Ausreise organisiert und bezahlt habe und mit ihr in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Geburtsurkunde ("attestation de naissance") vom (...) 2010 sowie eine Kopie eines Suchbefehls ("avis de recherche") vom (...) 2010 zu den Akten reichte, dass Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa ergaben, dass es sich bei "attestation de naissance" um ein echtes Dokument handle, und dass an der darin erwähnten Adresse noch der Vater der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister wohnhaft seien, die Mutter jedoch verstorben sei, dass an derselben Adresse zudem eine Cousine angetroffen worden sei, welche bestätigt habe, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise dort gelebt habe, dass gemäss weiteren Abklärungen sich auf dem "Sous-Commissariat" von Malonda niemand an das Dokument des "Avis de Recherche" erinnern könne, der Name des unterzeichnenden C._______ nicht bekannt, seit 2010 eine andere Person Kommandant und seit 2010 kein "Avis de Recherche" mehr ausgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin zu diesen Abklärungsergebnissen am 6. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie mit Stellungnahme vom 3. Februar 2012 festhielt, nie an dieser Adresse gewohnt zu haben und diese lediglich für die Ausstellung einer Geburtsurkunde benutzt zu haben, dass die Polizei keine Aussagen zum Suchbefehl habe machen können, weil sie dies bewusst nicht gewollt habe, da dies in Anbetracht des Falles und der damaligen Umstände einer Selbstanzeige gleichgekommen wäre, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2012 - eröffnet am 20. Februar 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass die Erklärungsversuche, wonach die angegebene Adresse nicht die eigene sei und es sich allenfalls um eine andere Person mit gleichem Namen handeln könne, nicht zu überzeugen vermögen, dass insbesondere der Bruder der Beschwerdeführerin die auskunftssuchende Person vor Ort bedroht und die Cousine von sich aus die Ausreise in die Schweiz erwähnt und die eigene Telefonnummer angegeben habe, dass dies alles Indizien dafür seien, dass die Beschwerdeführerin den an besagter Adresse angetroffenen Personen bekannt sei und sie vor ihrer Ausreise selber dort gewohnt habe, dass somit ausgeschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise auf der Strasse gelebt, und deshalb auch die geltend gemachte polizeiliche Verhaftung und Flucht nicht geglaubt werde, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend habe darlegen können, wie sie an den "Avis de Recherche" - welchen sie erst anlässlich der Anhörung abgegeben habe - gekommen sei respektive die Erklärungen, wonach sie die Frau des Polizisten angerufen und dieser ihr hierauf eine Kopie des Befehls geschickt habe, realitätsfremd sei, dass gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihrem Akteneinsichtsgesuch sei bis zur Eingabe der Beschwerde nicht stattgegeben worden, aufgrund eines Versehens seien ihr die Akten einer anderen Person zugestellt worden, weshalb sie sich eine - gestützt auf die Akten - ergänzte Eingabe vorbehalte, dass sie erneut vorbrachte, nie an der Adresse gemäss Geburtsschein gewohnt zu haben und dass die Polizei keine verlässlichen Informationen an fremdländische Behörden geben würde, dass das BFM die eigenen Abklärungen stärker gewichtet habe als ihre Aussagen und ihr dadurch nicht ausreichend die Möglichkeit gewährt worden sei, das Verfahren zu beeinflussen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer zunehmend grösser werdenden psychischen Probleme und des gänzlich fehlenden familiären Beziehungsnetzes in Kongo (Kinshasa) unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, der am 11. April 2012 fristgerecht geleistet wurde, und die Vorinstanz anwies, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), dass eine summarische Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung zu basieren und rechtskonform zu sein scheinen, dass die Begründung der Vorinstanz, die realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin führten zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und ihre Vorbringen unglaubhaft seien - insbesondere in Anbetracht der folgenden Erwägungen - überzeugend erscheint, dass nämlich die Abklärungen des BFM ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in Kinshasa über eine Adresse und ein familiäres Beziehungsnetzt verfügt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihr eingereichten Geburtsscheines und ihre Zweifel an dessen Echtheit nicht gehört werden können, zumal es sich bei diesem Dokument gemäss Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa vom (...) um einen echten Geburtsschein handelt, dass auch die Feststellung der Vorinstanz, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung führen könnte, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau handle, die aus Kinshasa stamme, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe und wo sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, korrekt zu sein scheint, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, welche weder hinreichend substanziiert noch belegt sind, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31 i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 30. März 2012 verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich in blossen Behauptungen erschöpfen, an der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM am 4. April 2012 dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen und der Beschwerdeführerin ihre Akten zugestellt hat, diese jedoch bis zu vorliegendem Urteil keine (allfällig in Aussicht gestellte) Beschwerdeergänzung eingereicht hat, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das BFM habe die eigenen Abklärungen stärker gewichtet als ihre Aussagen und ihr dadurch nicht ausreichend die Möglichkeit gewährt worden sei, das Verfahren zu beeinflussen nicht gehört werden kann, zumal sie den überzeugenden Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene etwas Substanziiertes zu entgegnen vermochte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Kongo (Kinshasa) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2), dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass gestützt auf die Abklärung der Schweizer Vertretung in Kinshasa davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa geboren wurde und stets dort gelebt hat, wo auch ihre nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 1f., A15), dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen und sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann, dass die erstmals auf Rechtsmittelebene vorgebrachten, weder substanziierten noch belegten psychischen Probleme - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 erkannt - der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelschrift näher einzugehen, da diese für den Verfahrensausgang irrelevant sind, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: