opencaselaw.ch

D-3773/2010

D-3773/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 22. August 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin, welche am 26. August 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der M._______ an und stamme aus der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa, wo sie im Quartier D.______ gewohnt und an der Universität E._______ Wirtschaft studiert habe. Im Jahre 2006 sei sie dem "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) des ehemaligen Rebellenchefs Jean-Pierre Bemba beigetreten und bis März 2006 beziehungsweise bis März 2007 für die Organisation als ausführende Sekretärin tätig gewesen. Im März 2007 sei es zwischen den Garden des Präsidenten Joseph Kabila und denjenigen von Jean Pierre Bemba zu Kämpfen gekommen. Am 6. Juli 2007, nach der Flucht von Jean-Pierre Bemba ins Ausland, sei sie von Soldaten Kabilas zu Hause festgenommen und ins Armeecamp von Tshatshi gebracht worden. Dort habe man von ihr Informationen über die MLC sowie über die Hintergründe der Auseinandersetzungen vom März 2007 verlangt. Da sie jedoch keine Auskunft habe geben können, sei sie noch am selben Abend wieder freigelassen worden. Am 29. Mai 2008 sei sie erneut zu Hause verhaftet und ins Camp von F._______ gebracht worden. Sie sie beschuldigt worden, im Besitz wichtiger Informationen betreffend Jean-Pierre Bemba zu sein, aber am nächsten Morgen gleichwohl wieder entlassen worden. Am 14. Juni 2008 seien die selben Soldaten wieder bei ihr erschienen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Dabei hätten sie verschiedene Wertgegenstände und Dokumente entwendet und sie - die Beschwerdeführerin - zusammen mit zwei Parteikollegen ein drittes Mal ins Camp von F._______ gebracht. Dort sei sie geschlagen, gestossen und mit einer brennenden Zigarette gebrannt worden. Auch sei sie zur Aussage gezwungen worden, im Besitz wichtiger Informationen sowie von Geldern und Wertsachen von Jean-Pierre Bemba zu sein. Bereits in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2008 sei ihr und ihren beiden Bekannten mit Hilfe von zwei von ihrem Freund bestochenen Wärtern die Flucht aus dem Camp gelungen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Tante mütterlicherseits in G._______ versteckt gehalten. Schliesslich habe sie Kongo (Kinshasa) am 8. August 2008 über den internationalen Flughafen von Ndjiili verlassen und sei mit einem ihr nicht zustehenden kongolesischen Pass nach Brüssel gereist. Dort habe ihr ein ihr zuvor nicht bekannter Mann den Pass abgenommen und sie in einem Personenwagen bis in die Schweiz gefahren. Ihre am 11. September 2002 geborene Tochter H._______ habe sie in der Obhut ihrer Mutter in Kinshasa gelassen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines auf den 28. März 2006 datierten Gesuches um Aufnahme in den MLC sowie einen gleichentags ausgestellten MLC-Mitgliederausweis zu den Akten. Zwecks beabsichtigter - bis anhin aber nicht zustande gekommener - Eheschliessung mit einem belgischen Staatsangehörigen kongolesischer Herkunft reichte die Beschwerdeführerin zudem den Zivilstandsbehörden des Kantons I._______ einen am 7. Mai 2009 in D._______ ausgestellten Ausweis betreffend den Verlust einer Identitätskarte im Original sowie - jeweils in Kopie - verschiedene kongolesische Unterlagen betreffend ihren Zivilstand und die von ihr absolvierten Schulen ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 3. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2010 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Beschwerdeführerin eine am 25. Mai 2010 vom J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und stellte gleichzeitig die Nachreichung verschiedener Beweismittel aus ihrer Heimat in Aussicht. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, eine erste Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend - ungeachtet der durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit - das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben sein dürfte. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. D.b Am 11. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des ihr auferlegten Kostenvorschusses ein. Dessen ungeachtet wurde der Kostenvorschuss fristgerecht am 21. Juni 2010 bezahlt. Sodann gab die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2010 - jeweils im Original - ein am 8. Juli 2008 in Kinshasa ausgestelltes ärztliches Zeugnis und einen auf den 15. August 2009 datierten Suchbefehl ("Avis de recherche") samt zugehörigem DHL-Zustellcouvert zu den Akten. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An dieser Feststellung vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der zu den Akten gegebene Suchbefehl gewisse Unregelmässigkeiten aufweise. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 14. März 2011 eine Replik einzureichen. G. G.a Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm die Beschwerdeführerin zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt am Wahrheitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. Im Weiteren rügte sie, das BFM habe es unterlassen, sich zu den Narben, die sie seit ihrer dritten Verhaftung am Arm habe, zu äussern. Was den beigebrachten Suchbefehl betreffe, so sei dieser ihrer Mutter nach Hause geschickt worden; sie habe ihn so von ihr erhalten und in gutem Glauben eingereicht. G.b Am 15. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin sodann fünf Bilder, welche einen Körperteil - angeblich den bei der dritten Festnahme verletzten Arm - zeigen, zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.

E. 4.1.1 In der Tat gab die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ zu Protokoll, ihr Halbbruder sei am 22. Juni 2008, mithin rund eine Woche nach ihrer Flucht aus dem Militärcamp von F._______, zu Hause an ihrer Stelle festgenommen worden (vgl. Vorakten A4 S. 5 unten). Demgegenüber erklärte sie in der direkten Bundesbefragung zunächst, ihr (Halb-)Bruder sei gleich am Tag nach ihrer Flucht vom 16. Juni 2008 zu Hause verhaftet worden (vgl. A10 S. 6, Antwort auf Frage 39), um dann im späteren Verlauf dieser Anhörung zu behaupten, dieser sei erst anfangs Juli 2008 festgenommen worden, doch könne sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern (vgl. A10 S. 16, Antwort auf Frage 168). Bereits in der direkten Bundesbefragung auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, das in der Erstbefragung erstellte Protokoll enthalte viele Fehler (vgl. A10 S. 16, Antwort auf Frage 169). Mit dieser Aussage lässt sich die besagte Unstimmigkeit nicht beseitigen, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des in ihrer Muttersprache (Französisch) verfassten Protokolls unterschriftlich bestätigt hatte (vgl. A4 S. 8). Ebenso wenig zu überzeugen vermag die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 und 13) enthaltene Behauptung, ihr Bruder sei zwar am Tag nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht, aber erst im Juli 2008 gefunden worden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie sagte, ihr Bruder sei von Soldaten Kabilas gesucht worden, sondern vielmehr behauptete, ihr Bruder sei festgenommen worden, weil sie - die Beschwerdeführerin - zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei.

E. 4.1.2 Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ geltend, seit ihrem Untertauchen erhalte ihre Mutter ununterbrochen Vorladungen, wonach sie - die Beschwerdeführerin - sich im Militärcamp von F._______ zu melden habe (vgl. A4 S. 5 unten). In der direkten Bundesbefragung erwähnte sie diese Vorladungen jedoch nicht von sich aus und verneinte ausserdem die Frage, ob ihre Mutter Probleme mit den Behörden gehabt habe, ausdrücklich (vgl. A10 S. 15, Antwort auf Frage 154). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, die Vorladungen hätten ja sie selber und nicht ihre Mutter betroffen (vgl. A10 S. 17, Antwort auf Frage 174).

E. 4.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht zu beseitigen.

E. 4.2.1 Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 festhielt, bestätigt das am 8. Juli 2008 ausgestellte ärztliche Zeugnis lediglich, dass ein Mann mit dem Namen L.________ - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr (Halb-)Bruder - im Jahre 2008 im K._______ wegen eines Armbruchs behandelt worden war, ohne aber den Beweis zu erbringen, dass der Arm während eines Haftaufenthaltes oder unter Gewaltanwendung gebrochen war.

E. 4.2.2 In Bezug auf den eingereichten Suchbefehl ("Avis de Recherche") bemerkte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011, dieser weise gewisse Unregelmässigkeiten auf. Einerseits enthalte er Spuren von Abänderungen im Text, andererseits würde ein solches Dokument gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht von einem "Inspecteur" unterschrieben. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der Tatsache, dass das fragliche Dokument, entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Vernehmlassung, nicht nur als Kopie, sondern im Original zu den Akten gegeben worden war - anschliessen. Der Suchbefehl ist demnach ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen, zumal derartige Dokumente in Kongo (Kinshasa) ohne Weiteres nachträglich gegen entsprechendes Entgelt beschafft werden können.

E. 4.2.3 Was schliesslich die in der Stellungnahme vom 14. März 2011 in Aussicht gestellten und am 15. März 2011 eingereichten fünf Fotos betrifft, so ist nicht eindeutig feststellbar, ob darauf - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein Arm, und nicht etwa ein Bein, abgebildet ist. Erst recht vermögen die Fotos nicht zu belegen, dass es sich um einen Körperteil der Beschwerdeführerin handelt. Dessen ungeachtet entsprechen die abgebildeten Verletzungen in keiner Weise den Schilderungen der Beschwerdeführerin. So will die Beschwerdeführerin in der Haft mit einer Zigarette gebrannt worden sein (vgl. A4 S. 5, A10 S. 13, Beschwerde S. 7, Stellungnahme vom 14. März 2011 S. 1 f.), wohingegen die Bilder klarerweise keine drei Jahre alten, auf das Brennen mit einer Zigarette zurückzuführende Narben, sondern neue, oberflächliche Schürfwunden, allenfalls grossflächigere Wunden von Verbrennungen ersten oder zweiten Grades, zeigen.

E. 4.3 Sodann vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.

E. 4.3.1 So stellen die beiden geltend gemachten Festnahmen vom 6. Juli 2007 und vom 29. Mai 2008 aufgrund ihrer Art und Intensität keine Massnahmen dar, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in Kongo (Kinshasa) verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben beide Male am nächsten Tag - und ohne Auferlegung von Bedingungen - freigelassen worden war, weist überdies darauf hin, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen sie vorgelegen hatten.

E. 4.3.2 Schliesslich besteht auch kein anderer begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Wie das BFM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ihre Mitgliedschaft beim MLC betreffenden Dokumente (Kopie eines Gesuches um Aufnahme in den MLC sowie Mitgliederausweis im Original) zutreffend bemerkte, hatte die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Organisation keine spezielle Funktion inne, die ein allfälliges Verfolgungsrisiko durch die Behörden begründet hätte. Das BFM wies dabei zu Recht darauf hin, die MLC - eine legale Oppositionspartei - habe in letzter Zeit aufgrund parteiinterner Konflikte an Einfluss verloren und stelle heute für die kongolesische Regierung kaum mehr eine Gefahr dar.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit, sich in einer anderen Region ihres Heimatlandes - beispielsweise in ihrer Herkunftsprovinz N._______ - niederzulassen) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Ausführungen zur politischen Lage in Kongo [Kinshasa] und zu den allgemeinen Gegebenheiten in N._______ sowie die durch nichts belegte Behauptung, ihre beiden Mitgefangenen, die ebenfalls hätten fliehen können, lebten jetzt ebenfalls im Ausland) oder in der Stellungnahme vom 14. März 2011 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 10 oben sowie Stellungnahme vom 14. März 2011 S. 3) ist daher abzuweisen.

E. 5 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Mit den allgemeinen Hinweisen auf die schwierigen Haftbedingungen ihrer Heimat (vgl. Beschwerde S. 13) wird den genannten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal es der Beschwerdeführerin - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftmachung ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010) beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus der Hauptstadt Kinshasa und aus dem Westen des Landes keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor den für Ende November 2011 vorgesehenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich Kongo (Kinshasa) jedoch nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 6.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), da sie zwar eine alleinstehende Frau ist, aber über eine ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium an der Universität E._______in Kinshasa) verfügt und neben ihrer Muttersprache Französisch auch fliessend Lingala spricht. In der Hauptstadt Kinshasa besitzt sie ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, welche während ihrer Abwesenheit ihre mittlerweile neunjährige Tochter H._______ betreut, sowie mehrere Halbgeschwister). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo sie während ihres nunmehr mehr als zweijährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem am 21. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3773/2010 Urteil vom 26. Oktober 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 22. August 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin, welche am 26. August 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der M._______ an und stamme aus der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa, wo sie im Quartier D.______ gewohnt und an der Universität E._______ Wirtschaft studiert habe. Im Jahre 2006 sei sie dem "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) des ehemaligen Rebellenchefs Jean-Pierre Bemba beigetreten und bis März 2006 beziehungsweise bis März 2007 für die Organisation als ausführende Sekretärin tätig gewesen. Im März 2007 sei es zwischen den Garden des Präsidenten Joseph Kabila und denjenigen von Jean Pierre Bemba zu Kämpfen gekommen. Am 6. Juli 2007, nach der Flucht von Jean-Pierre Bemba ins Ausland, sei sie von Soldaten Kabilas zu Hause festgenommen und ins Armeecamp von Tshatshi gebracht worden. Dort habe man von ihr Informationen über die MLC sowie über die Hintergründe der Auseinandersetzungen vom März 2007 verlangt. Da sie jedoch keine Auskunft habe geben können, sei sie noch am selben Abend wieder freigelassen worden. Am 29. Mai 2008 sei sie erneut zu Hause verhaftet und ins Camp von F._______ gebracht worden. Sie sie beschuldigt worden, im Besitz wichtiger Informationen betreffend Jean-Pierre Bemba zu sein, aber am nächsten Morgen gleichwohl wieder entlassen worden. Am 14. Juni 2008 seien die selben Soldaten wieder bei ihr erschienen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Dabei hätten sie verschiedene Wertgegenstände und Dokumente entwendet und sie - die Beschwerdeführerin - zusammen mit zwei Parteikollegen ein drittes Mal ins Camp von F._______ gebracht. Dort sei sie geschlagen, gestossen und mit einer brennenden Zigarette gebrannt worden. Auch sei sie zur Aussage gezwungen worden, im Besitz wichtiger Informationen sowie von Geldern und Wertsachen von Jean-Pierre Bemba zu sein. Bereits in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2008 sei ihr und ihren beiden Bekannten mit Hilfe von zwei von ihrem Freund bestochenen Wärtern die Flucht aus dem Camp gelungen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Tante mütterlicherseits in G._______ versteckt gehalten. Schliesslich habe sie Kongo (Kinshasa) am 8. August 2008 über den internationalen Flughafen von Ndjiili verlassen und sei mit einem ihr nicht zustehenden kongolesischen Pass nach Brüssel gereist. Dort habe ihr ein ihr zuvor nicht bekannter Mann den Pass abgenommen und sie in einem Personenwagen bis in die Schweiz gefahren. Ihre am 11. September 2002 geborene Tochter H._______ habe sie in der Obhut ihrer Mutter in Kinshasa gelassen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines auf den 28. März 2006 datierten Gesuches um Aufnahme in den MLC sowie einen gleichentags ausgestellten MLC-Mitgliederausweis zu den Akten. Zwecks beabsichtigter - bis anhin aber nicht zustande gekommener - Eheschliessung mit einem belgischen Staatsangehörigen kongolesischer Herkunft reichte die Beschwerdeführerin zudem den Zivilstandsbehörden des Kantons I._______ einen am 7. Mai 2009 in D._______ ausgestellten Ausweis betreffend den Verlust einer Identitätskarte im Original sowie - jeweils in Kopie - verschiedene kongolesische Unterlagen betreffend ihren Zivilstand und die von ihr absolvierten Schulen ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 3. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2010 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Beschwerdeführerin eine am 25. Mai 2010 vom J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und stellte gleichzeitig die Nachreichung verschiedener Beweismittel aus ihrer Heimat in Aussicht. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorab mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, eine erste Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend - ungeachtet der durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit - das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit nicht gegeben sein dürfte. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 21. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. D.b Am 11. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des ihr auferlegten Kostenvorschusses ein. Dessen ungeachtet wurde der Kostenvorschuss fristgerecht am 21. Juni 2010 bezahlt. Sodann gab die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2010 - jeweils im Original - ein am 8. Juli 2008 in Kinshasa ausgestelltes ärztliches Zeugnis und einen auf den 15. August 2009 datierten Suchbefehl ("Avis de recherche") samt zugehörigem DHL-Zustellcouvert zu den Akten. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An dieser Feststellung vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal der zu den Akten gegebene Suchbefehl gewisse Unregelmässigkeiten aufweise. F. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 14. März 2011 eine Replik einzureichen. G. G.a Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm die Beschwerdeführerin zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt am Wahrheitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen fest. Im Weiteren rügte sie, das BFM habe es unterlassen, sich zu den Narben, die sie seit ihrer dritten Verhaftung am Arm habe, zu äussern. Was den beigebrachten Suchbefehl betreffe, so sei dieser ihrer Mutter nach Hause geschickt worden; sie habe ihn so von ihr erhalten und in gutem Glauben eingereicht. G.b Am 15. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin sodann fünf Bilder, welche einen Körperteil - angeblich den bei der dritten Festnahme verletzten Arm - zeigen, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. 4.1.1. In der Tat gab die Beschwerdeführerin etwa anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ zu Protokoll, ihr Halbbruder sei am 22. Juni 2008, mithin rund eine Woche nach ihrer Flucht aus dem Militärcamp von F._______, zu Hause an ihrer Stelle festgenommen worden (vgl. Vorakten A4 S. 5 unten). Demgegenüber erklärte sie in der direkten Bundesbefragung zunächst, ihr (Halb-)Bruder sei gleich am Tag nach ihrer Flucht vom 16. Juni 2008 zu Hause verhaftet worden (vgl. A10 S. 6, Antwort auf Frage 39), um dann im späteren Verlauf dieser Anhörung zu behaupten, dieser sei erst anfangs Juli 2008 festgenommen worden, doch könne sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern (vgl. A10 S. 16, Antwort auf Frage 168). Bereits in der direkten Bundesbefragung auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, das in der Erstbefragung erstellte Protokoll enthalte viele Fehler (vgl. A10 S. 16, Antwort auf Frage 169). Mit dieser Aussage lässt sich die besagte Unstimmigkeit nicht beseitigen, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des in ihrer Muttersprache (Französisch) verfassten Protokolls unterschriftlich bestätigt hatte (vgl. A4 S. 8). Ebenso wenig zu überzeugen vermag die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 und 13) enthaltene Behauptung, ihr Bruder sei zwar am Tag nach ihrer Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht, aber erst im Juli 2008 gefunden worden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie sagte, ihr Bruder sei von Soldaten Kabilas gesucht worden, sondern vielmehr behauptete, ihr Bruder sei festgenommen worden, weil sie - die Beschwerdeführerin - zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. 4.1.2. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ geltend, seit ihrem Untertauchen erhalte ihre Mutter ununterbrochen Vorladungen, wonach sie - die Beschwerdeführerin - sich im Militärcamp von F._______ zu melden habe (vgl. A4 S. 5 unten). In der direkten Bundesbefragung erwähnte sie diese Vorladungen jedoch nicht von sich aus und verneinte ausserdem die Frage, ob ihre Mutter Probleme mit den Behörden gehabt habe, ausdrücklich (vgl. A10 S. 15, Antwort auf Frage 154). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, die Vorladungen hätten ja sie selber und nicht ihre Mutter betroffen (vgl. A10 S. 17, Antwort auf Frage 174). 4.2. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht zu beseitigen. 4.2.1. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 festhielt, bestätigt das am 8. Juli 2008 ausgestellte ärztliche Zeugnis lediglich, dass ein Mann mit dem Namen L.________ - gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihr (Halb-)Bruder - im Jahre 2008 im K._______ wegen eines Armbruchs behandelt worden war, ohne aber den Beweis zu erbringen, dass der Arm während eines Haftaufenthaltes oder unter Gewaltanwendung gebrochen war. 4.2.2. In Bezug auf den eingereichten Suchbefehl ("Avis de Recherche") bemerkte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011, dieser weise gewisse Unregelmässigkeiten auf. Einerseits enthalte er Spuren von Abänderungen im Text, andererseits würde ein solches Dokument gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht von einem "Inspecteur" unterschrieben. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der Tatsache, dass das fragliche Dokument, entgegen der entsprechenden Bemerkung in der Vernehmlassung, nicht nur als Kopie, sondern im Original zu den Akten gegeben worden war - anschliessen. Der Suchbefehl ist demnach ebenfalls nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen, zumal derartige Dokumente in Kongo (Kinshasa) ohne Weiteres nachträglich gegen entsprechendes Entgelt beschafft werden können. 4.2.3. Was schliesslich die in der Stellungnahme vom 14. März 2011 in Aussicht gestellten und am 15. März 2011 eingereichten fünf Fotos betrifft, so ist nicht eindeutig feststellbar, ob darauf - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ein Arm, und nicht etwa ein Bein, abgebildet ist. Erst recht vermögen die Fotos nicht zu belegen, dass es sich um einen Körperteil der Beschwerdeführerin handelt. Dessen ungeachtet entsprechen die abgebildeten Verletzungen in keiner Weise den Schilderungen der Beschwerdeführerin. So will die Beschwerdeführerin in der Haft mit einer Zigarette gebrannt worden sein (vgl. A4 S. 5, A10 S. 13, Beschwerde S. 7, Stellungnahme vom 14. März 2011 S. 1 f.), wohingegen die Bilder klarerweise keine drei Jahre alten, auf das Brennen mit einer Zigarette zurückzuführende Narben, sondern neue, oberflächliche Schürfwunden, allenfalls grossflächigere Wunden von Verbrennungen ersten oder zweiten Grades, zeigen. 4.3. Sodann vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - teilweise auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 4.3.1. So stellen die beiden geltend gemachten Festnahmen vom 6. Juli 2007 und vom 29. Mai 2008 aufgrund ihrer Art und Intensität keine Massnahmen dar, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in Kongo (Kinshasa) verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben beide Male am nächsten Tag - und ohne Auferlegung von Bedingungen - freigelassen worden war, weist überdies darauf hin, dass keine konkreten Verdachtsmomente gegen sie vorgelegen hatten. 4.3.2. Schliesslich besteht auch kein anderer begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Wie das BFM in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ihre Mitgliedschaft beim MLC betreffenden Dokumente (Kopie eines Gesuches um Aufnahme in den MLC sowie Mitgliederausweis im Original) zutreffend bemerkte, hatte die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Organisation keine spezielle Funktion inne, die ein allfälliges Verfolgungsrisiko durch die Behörden begründet hätte. Das BFM wies dabei zu Recht darauf hin, die MLC - eine legale Oppositionspartei - habe in letzter Zeit aufgrund parteiinterner Konflikte an Einfluss verloren und stelle heute für die kongolesische Regierung kaum mehr eine Gefahr dar. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe auch die Möglichkeit, sich in einer anderen Region ihres Heimatlandes - beispielsweise in ihrer Herkunftsprovinz N._______ - niederzulassen) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Ausführungen zur politischen Lage in Kongo [Kinshasa] und zu den allgemeinen Gegebenheiten in N._______ sowie die durch nichts belegte Behauptung, ihre beiden Mitgefangenen, die ebenfalls hätten fliehen können, lebten jetzt ebenfalls im Ausland) oder in der Stellungnahme vom 14. März 2011 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 10 oben sowie Stellungnahme vom 14. März 2011 S. 3) ist daher abzuweisen.

5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gewährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechts (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Mit den allgemeinen Hinweisen auf die schwierigen Haftbedingungen ihrer Heimat (vgl. Beschwerde S. 13) wird den genannten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal es der Beschwerdeführerin - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftmachung ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010) beruhigte sich die Lage wieder und es wurden seither aus der Hauptstadt Kinshasa und aus dem Westen des Landes keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet. Unklar ist, ob sich die politische Lage vor den für Ende November 2011 vorgesehenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wieder zuspitzen wird. Im jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich Kongo (Kinshasa) jedoch nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 6.3.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable"), da sie zwar eine alleinstehende Frau ist, aber über eine ausgezeichnete Schulbildung (Wirtschaftsstudium an der Universität E._______in Kinshasa) verfügt und neben ihrer Muttersprache Französisch auch fliessend Lingala spricht. In der Hauptstadt Kinshasa besitzt sie ein weites soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, welche während ihrer Abwesenheit ihre mittlerweile neunjährige Tochter H._______ betreut, sowie mehrere Halbgeschwister). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) - anders als in der Schweiz, wo sie während ihres nunmehr mehr als zweijährigen Aufenthaltes nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - eine neue Existenz wird aufbauen können. 6.3.3. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem am 21. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: