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E-2462/2009

E-2462/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2462/2009 Urteil vom 2. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen An­gaben zufolge sein Heimatland am 1. November 2008 verliess, nach einem achttägigen Aufenthalt in Brazzaville auf dem Luftweg nach Italien gelangte und am 12. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 17. November 2008 im EVZ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied des "Mouvement de Libération du Congo" (MLC), Studentenabteilung, gewesen, habe Sitzungen vorbereitet, als Sekretär des Bürochefs die Studenten über Sitzungen orientiert, sich manchmal an Geldsammlungen beteiligt und zwei- oder dreimal Demonstrationen organisiert, dass während einer Sitzung seiner Partei vom 17. Juli 2008 das Militär ihn und weitere Parteimitglieder festgenommen habe, dass er festgenommen worden sei, da er dem Militär als Vorstandsmitglied bekannt gewesen sei und aus dem Norden des Landes stamme, dass er anlässlich des ersten Kasernengefängnis-Aufenthaltes sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen und nach einem Transfer im zweiten Gefängnis von einem Polizisten in den Unterleib geschlagen worden sei, dass er insgesamt dreieinhalb Monate im Gefängnis verbracht habe, wöchentlich in eine andere Kaserne verlegt und ständigen Befragungen und Schlägen ausgesetzt worden sei, dass insbesondere die Mitgefangenen, die aus der nördlichen "Bemba-Provinz" wie der Beschwerdeführer stammten, schlecht behandelt worden seien und täglich einer von dieser Gruppe verschwunden sei, dass er in der letzten Kaserne, in die er gebracht worden sei, bemerkt habe, dass der Kommandant einen Namen aus der Provinz Bandundu getragen habe, aus der auch der Vater des Beschwerdeführers stamme, dass der Kommandant dem Beschwerdeführer aufgrund der Nennung des Namens seines Vaters zu verstehen gegeben habe, er glaube, seinen Vater zu kennen und mit ihm verwandt zu sein (Akten BFM A9/13 F20 S. 6), beziehungsweise er kenne seine Eltern und wisse, wo sie wohnen würden (A9/13 F83), dass der Kommandant dem Beschwerdeführer in der Folge zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, dass er aus Angst vor der Regierung sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - am 21. März 2009 eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und weiter sinngemäss die Rechtsbegehren stellte, ihm sei Asyl zu gewähren sowie eventualiter unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass er unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung vom 7. April 2009 um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sowie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Rechtsmitteleingabe ein Ausdruck aus der Internetseite congoplanete beigelegt wurde, dass in der Beschwerde ohne Vorlage eines ärztlichen Berichts auf gesundheitliche Probleme hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundes­- verwaltungsgerichts vom 24. April 2009 aufgefordert wurde, innert Frist die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem allfälligen aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 eine ärztliche Bestätigung zu den Akten reichte, wonach er wegen eines Unfalles in Behandlung stehe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2009 das BFM einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2099 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Bundesverwaltungsgericht mit Übermittlung vom 19. Juni 2009 dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis brachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 einen ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals, Radiologie, vom 9. Juli 2009 und ärztliche Bestätigungen, wonach er wegen eines Unfalles vom 15. Januar 2009 in Behandlung stehe, zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und, wie nachfolgend aufgezeigt, sich die vorliegende Beschwerde bei deren Einreichung zwar nicht als geradezu aussichtslos darstellte, jedoch als offensichtlich unbegründet herausstellte, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig­keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub­haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge­stützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Er-wägungen auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Ge-suchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass das BFM zu Recht ausführte, die Darlegungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten seien zu wenig konkret, als das sie geglaubt werden könnten, dass das Gericht der Einschätzung des BFM folgt, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, die zentralen Aspekte zu seinem Asylgesuch in der vorgebrachten Form selbst erlebt zu haben, dass der generelle Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Anhörungen seien in mehreren Sprachen durchgeführt worden (Lingala - Französisch und Lingala - Deutsch), weshalb es der Vorinstanz schwer gefallen sei, die Tragweite all seiner Ausführungen hinreichend zu verstehen, nicht gehört werden kann, da aufgrund der Anhörungsprotokolle auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, inwiefern es in sprachlicher Hinsicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre, dass auch keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die darauf schliessen lassen könnten, das BFM hätte die Bedeutung und Tragweite der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend sachgerecht einordnen können, dass vielmehr mit dem BFM festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als Hochschulstudent und angeblich mehrjährig politisch engagiertes Mitglied des MLC nicht im Stande war, bezüglich der wesentlichen vom MLC unterstützten Exponenten überhaupt konkrete Angaben zu machen, dass vor diesem Hintergrund der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, seine Arbeit habe sich hauptsächlich auf dem Niveau der Studentenabteilung abgespielt, nicht zu überzeugen vermag, dass im Weiteren mit dem BFM einig zu gehen ist, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer angesichts der geringen Anzahl verbindliche Angaben zu den von ihm angeblich organisierten Demonstrationen hätte machen können und der Einwand in der Rechtsmitteleingabe bezüglich Gedächtnislücken aufgrund der schlechten Behandlung im Gefängnis im vorliegenden Zusammenhang offenkundig nicht tauglich ist, dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch das BFM keine Angaben zum Standort seines letzten Gefängnisaufenthaltes machen konnte und daraus zu schliessen ist, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebte, dass daran der Umstand nichts zu ändern vermag, wenn in der Rechtsmitteleingabe der Ort des letzten Gefängnisaufenthaltes nun nachgeliefert wird, dass schliesslich der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach das geschilderte Vorgehen des Kommandanten, der dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht habe, im vorgebrachten Gesamtkontext zu riskant erscheint, als dass es geglaubt werden könnte, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach an das schweizerische Verständnis und dasjenige in Kongo von Logik und allgemeiner Erfahrung unterschiedliche Massstäbe gesetzt werden müssten, und der Kommandant bei der Fluchthilfe mit grösster Diskretion vorgegangen sei, in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht durchzudringen vermag, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Beispiele von gelungenen Gefängnisausbrüchen aus kongolesischen Gefängnissen im Jahre 2008 für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidrelevant erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen - wie vorstehend aufgezeigt - als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2), dass an dieser Einschätzung der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach namentlich auch in Kinshasa durch die staatlichen Behörden die Menschenrechte verletzt würden, nichts zu ändern vermag, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa geboren wurde und stets dort gelebt hat, wo auch seine nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind, dass damit davon auszugehen ist, dass der gut gebildete Beschwerdeführer in Kinshasa auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen kann und sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen kann, dass vorliegend auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, dass dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich gilt, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts und aufgrund der Akten auch nicht nur ansatzweise erkennbar ist, wonach die Voraussetzungen erfüllt wären, die aus medizinischer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten und eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen würde, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: