Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-565/2012 law/joc Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. August 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 13. September 2011 im EVZ Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2011 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, infolge eines Flugzeugabsturzes im Juli 2011 in B._______ einen Verwandten verloren und bei einer kongolesischen Flugzeug-gesellschaft erfolglos um Entschädigung ersucht zu haben, weshalb er in der Folge die Regierung kritisiert habe, dass er wegen Vorführens einer Compact Disc, welche Berichte über Gräueltaten enthalten habe, sowie wegen in diesem Zusammenhang geäusserter Kritik an der kongolesischen Regierung am 30. Juli 2011 durch Angehörige des Geheimdienstes festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden, jedoch mit Hilfe eines Kommandanten im August 2011 freigekommen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen kongolesischen Wähler-ausweis, ausgestellt am 3. Juli 2009, zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 - eröffnet am 12. Januar 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 31. August 2011 ab-lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die ange-fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorge-bestätigung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er mit der Beschwerde eine Kopie eines Haftbefehl einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Er-wägungen auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Ge-suchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Er-wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-den kann, dass dabei - nebst den unsubstanziierten Schilderungen betreffend die Opferzahlen des Flugzeugabsturzes, die unterschiedliche Bezeichnung des verunglückten Verwandten, die nicht nachvollziehbaren Erläuterungen zur CD-Vorführung sowie das nicht plausible Verhalten des Vaters des Freundes als angebliches Geheimdienstmitglied - hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Empfangszentrum ausdrücklich erklärte, er habe nicht gewusst, dass der Kommandant, der ihm im August 2011 zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, ihn gekannt habe (vgl. BFM-act. A4/8 S. 4), dass er demgegenüber an der einlässlichen Anhörung behauptete, er habe den Kommandanten wahrscheinlich im März 2011 auf dem Platz C._______ getroffen, da ihm dieser seinen Neffen habe vorstellen wollen (vgl. act. A16/11 S. 6), womit davon auszugehen wäre, er habe den Kommandanten und Fluchthelfer schon vor seiner Inhaftierung gekannt, dass seine Behauptung in der Beschwerde, falls er an der Anhörung angegeben habe, er habe den Kommandanten D._______ nicht gekannt, sei dies darauf zurückzuführen, dass er nach der Pause, die wegen einer Computerpanne angeordnet worden sei, den Faden verloren habe und seine Ausführungen nicht habe beenden können, dass der Widerspruch damit allerdings nicht etwa entkräftet, sondern ein neuer geschaffen wird, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung den Kommandanten, der ihn befreit haben soll, nicht mit D.______ sondern mit E._______ bezeichnete (vgl. act. A16/11 S. 6), dass der Beschwerdeführer trotz protokollierter Systempanne (vgl. act. A16/11 S. 5 und 10) am Schluss der Anhörung Gelegenheit erhielt, Ergänzungen anzubringen, und er mit seiner Unterschrift seine Aussagen, die ihm rückübersetzt wurden, für vollständig und richtig befand (vgl. act. A16/11 S. 9 f.), worauf er sich behaften lassen muss, dass der Einwand in der Beschwerde, im afrikanischen Kontext sei ein Cousin zugleich ein Bruder, nicht geeignet ist, die vom BFM als wider-sprüchlich erkannten verwandtschaftlichen Bezeichnungen zu erklä-ren, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem darlegte, der Tod seines Bruders sei für seine Eltern sehr traurig gewesen, und sie seien deswegen drei Tage zusammen gewesen (vgl. act. A16/11 S. 4), womit davon auszugehen ist, es habe sich um seinen Bruder und nicht etwa, wie von ihm auf explizite spätere Frage hin erklärt, um seinen Cousin gehandelt (vgl. act. A16/11 S. 8), dass bereits kurz nach dem Absturz des vom Beschwerdeführer genannten Flugzeugs am 8. Juli 2011 eine ungefähre Anzahl von Opfern in zahlreichen Medien bekannt gegeben wurde, die weit über der vom Beschwerdeführer angegeben Zahl lag (vgl. act. A16/11 S. 4), womit sich sein Einwand in der Beschwerde, die Untersuchungser-gebnisse seien von der Regierung nie bekannt gegeben worden, da-runter auch nicht die Anzahl Opfer, als unglaubhafte Schutzbe-hauptung entpuppt, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer angeblich durch seine Mutter übermittelt worden sein soll, seine Vorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erschei-nen lässt, dass der Haftbefehl bloss in Kopie vorliegt, weshalb er nicht auf seine Authentizität hin überprüft werden kann, und daher seine Beweiskraft im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefähr-dungssituation von vornherein beschränkt ist, dass zudem unklar bleibt, wie der angeblich vom kongolesischen Geheimdienst ausgestellte Haftbefehl in den Besitz von Familienan-gehörigen einer gesuchten Person geraten konnte, da es sich dabei in aller Regel um ein behördeninternes Dokument handelt, dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, die Frau seines Onkels sei (...) in F._______ , und im Rahmen ihrer Arbeit sei sie zufällig auf erwähnten Haftbefehl gestossen, nicht zu überzeugen vermag, da einerseits dieser bis anhin nie erwähnte Umstand nicht belegt ist und andererseits nicht einleuchtet, weshalb diese Frau nicht eher informiert hat respektive der Haftbefehl dem Beschwerdeführer von seiner Familie nicht eher zugestellt wurde, ist dieser doch bereits am 13. August 2011 ausgestellt worden, dass zudem auffällt, dass der Beschwerdeführer auf erwähntem Haft-befehl lediglich mit Vor- und Nachnamen genannt wird, indessen weite-re Angaben zu seiner Person, wie beispielsweise dessen Geburts-datum, Adresse etc., die zu dessen Identifikation beitragen würden, fehlen, und auch kein konkreter Vermerk über die Flucht des Be-schwerdeführers aus der Haft enthalten ist, sondern als einziges Delikt eine Gefährdung der Staatssicherheit aufgeführt wird, dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen - wie vorstehend aufgezeigt - als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5905/2007 vom 23. Januar 2012 E. 9.4.1-9.4.3 und D-3773/2010 vom 26. Oktober 2011 E. 6.3.1-6.3.2), dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen - und soweit aus den Akten feststellbar - gesunden Mann handelt, der nebst Lingala auch über Französisch- und Swahilikenntnisse verfügt, dass der Beschwerdeführer in B._______ aufgewachsen ist, wo seine Eltern, Geschwister und eine Tante wohnhaft waren (vgl. act. A4/8 S. 1 ff., vgl. act. A16/11 S. 2 ff.), dass er seit 2002 bis zu seiner Ausreise im August 2011 seinen Wohnsitz in F._______ hatte, wo er mittels finanzieller Hilfe seiner Eltern an der Universität Politik und Verwaltungswissenschaften studierte und nunmehr seine beiden Schwestern wohnen (vgl. act. A4/8 S. 1 f., act. A16/11 S. 2 ff.), dass damit davon auszugehen ist, dass der gut gebildete Beschwerdeführer in F._______ auf ein soziales, familiäres Netz zurückgreifen kann und sich dort - allenfalls mit finanzieller Hilfe seiner mittlerweile in G._______ lebenden Eltern (vgl. act. A16/11 S. 4) - eine Existenzgrundlage aufbauen kann, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb - ungeachtet der belegten Bedürftigkeit - die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: