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D-4855/2013

D-4855/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2012 auf dem Luftweg und gelangte via Casablanca gleichentags nach Mailand. Am 28. Januar 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. Februar 2012 wurde sie im EVZ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde sie am 9. April 2013 und am 21. Mai 2013 vom BFM zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei mehrere Jahre im weiteren Umfeld der Regierung tätig gewesen, indem sie ausländische Gäste - so beispielsweise Investoren aus China oder der Europäischen Union - bei deren Besuchen betreut habe. Überdies sei sie auch beauftragt gewesen, diverse Personen zu bespitzeln. Nachdem sie jedoch die Angestellte eines regierungskritischen Kardinals hätte überreden sollen, diesen zu vergiften, habe sie ein erstes Mal ausreisen wollen. Daran sei sie aber gehindert und in der Folge sei sie drei Tage lang festgehalten worden. Schliesslich sei sie jedoch ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden und drei Monate später habe sie ihre bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Um sich zu schützen, habe sie mit General Etumba Kontakt aufgenommen und diesem Informationen weitergeleitet. Im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2011 sei sie, zusammen mit anderen Personen, aufgeboten worden, um Wahlzettel zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Dazu seien sie ins Camp Tshatshi gebracht worden. Im Verlauf des Tages habe sie auf dem Weg zur Toilette einen Raum mit menschlichen Körpern, Blutlachen und Kühlboxen entdeckt. Dabei sei sie entdeckt und in der Folge festgenommen worden. Man habe sie daraufhin sechs Monate festgehalten, wobei sie mehrfach misshandelt und vergewaltigt worden sei. Am 31. Dezember 2011 habe sie schliesslich mit der Hilfe des Generals Etumba entkommen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen. B. Am 26. Juni 2013 reiste ein Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, geboren (...), in die Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 31. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 29. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzumutbarkeit respektive die Unzulässigkeit einer Rückkehr in das Heimatland festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, subeventualiter sei festzustellen, dass die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dies besonders unter Berücksichtigung der Anwesenheit des Sohnes C._______ in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente (je in Kopie) eingereicht: Zuweisungsentscheid der kantonalen Behörde vom 26. Juni 2013, Vorladung Asylbefragung betreffend C._______ vom 3. Juli 2013, ärztlicher Bericht eines Dermatologen vom 20. August 2013 (einschliesslich einer CD mit Fotodokumentation), Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 28. Juni 2013, ärztliche Stellungnahme des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 28. August 2013, Auskunft der SFH-Länderanalyse (DR Kongo: Psychiatrische Versorgung) vom 16. Mai 2013, Fürsorgebestätigung vom 28. August 2013. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. F. Mit Eingabe vom 17. September 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist zwecks Koordination mit dem Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin. Am 4. Dezember 2013 ersuchte die Vorinstanz erneut um Fristverlängerung. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 teilte das Bundesamt mit, das Asylgesuch des Sohnes sei mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen worden, und es beantragte überdies, die Beschwerdebegehren seien abzuweisen. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Am 20. März 2014 ging ein entsprechender Arztbericht beim Gericht ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 In der Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin im Rubrum aufgeführt. Da das Bundesamt das Asylgesuch des Sohnes zwischenzeitlich geprüft und darüber in einer separaten Verfügung entschieden hat, ist im vorliegenden Verfahren einzig die Beschwerdeführerin als Partei aufzuführen. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Versionen der Vorkommnisse im Camp Tshatshi zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der BzP habe sie zum Ereignis vom 29. Juni 2012 (recte: 2011) angegeben, sie habe auf der Suche nach einer Toilette eine Tür geöffnet. In diesem Raum habe es wie in einem Schlachthof ausgesehen, Leichen seien auf Tragbahren gelegen, und abgesehen von drei oder vier Soldaten habe es auch in Weiss gekleidete Männer gegeben, welche die Leichen seziert hätten. Sie sei wie gelähmt gewesen, habe geschrien und flüchten wollen, aber sie sei festgenommen worden. Im Rahmen der Anhörung habe sie indessen angegeben, sie habe sich auf der Suche nach der Toilette verlaufen und sei an einer halboffenen Tür vorbeigekommen. Aus Neugierde habe sie hineingeschaut. Dabei habe sie den Eindruck erhalten, Kühltruhen und eine Art Eisentische zu sehen, auf denen schlafende Menschen zu liegen schienen. Um die Tische herum habe es Blutlachen gegeben. Dummerweise sei sie beim Reinschauen von einem Soldaten entdeckt worden. Sie habe geschrien, worauf die Soldaten gekommen seien. Bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, so die Vorinstanz, würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen. Zudem seien auch weitere Schilderungen nicht oder nur schwer nachvollziehbar und widersprächen damit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei ausgeschlossen, dass eine Person mit den Aufgaben der Beschwerdeführerin nach einem Fluchtversuch eine zweite Chance von ihren Arbeitgebern bekommen würde. Zu gross dürfte das Risiko für Letztere sein, dass die fragliche Person wieder einen Fluchtversuch starte oder sich durch eine andere Art und Weise kompromittierend verhalten würde. Weiter sei auch auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Telefonate mit wichtigen und geheimen Informationen der kongolesischen Regierung mit Personen aus Uganda und Rwanda habe mithören können, da die Abhörgefahr jeder Regierung bewusst sein müsse. Nicht geglaubt werden könne zudem, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Fluchtversuch überhaupt aufgefordert worden sei, gegen Bezahlung im Militärcamp Tshatshi Wahlzettel zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Auch wenn das Fälschen von Wahlzetteln in Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo durchaus denkbar sei, so könne nicht geglaubt werden, dass dies in einem Militärcamp unter den geltend gemachten Bedingungen stattfinden würde. So sei auszuschliessen, dass die mitbeteiligten Personen wie bei einem Umzug mit Eskorte vom Hotel Intercontinental zum Militärcamp gebracht worden seien, ebenso, dass sie ohne Sicherheitskontrolle ins Camp gelangt seien. Nicht geglaubt werden könne auch, dass die Beschwerdeführerin sich als Zivilperson ohne Begleitung im Camp habe bewegen können, sowie dass Ereignisse wie Organentnahmen hinter einer halbverschlossenen beziehungsweise nicht verriegelten Türe stattgefunden hätten. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sie im Camp Tshatshi festgenommen, monatelang inhaftiert und während dieser Zeit sexuell missbraucht worden sei. Ebenso wenig überzeuge, dass sie nach monatelanger Haft plötzlich an Neujahr in einer Art Teppich und dazu noch von einem ehemaligen Mobutu Kolonel aus dem Camp befreit worden sei. Zusammengefasst hielt das Bundesamt fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin müssten in den wesentlichen Passagen als erfahrungswidrig, unlogisch und realitätsfremd angesehen werden. Aus diesem Grund könne nicht geglaubt werden, sie habe das Geschilderte im erwähnten Kontext erlebt, und es sei auszuschliessen, dass die Inhaftierung stattgefunden habe und sich die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen während der Haft im dargelegten Zusammenhang ereignet hätten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Verbrennungen durch Zigaretten fügte das BFM an, aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen müsse ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin während der geltend gemachten Festnahme solche Verletzungen zugezogen haben könnte. Indessen sei nicht ausgeschlossen, dass sie in einem anderen als dem erwähnten Kontext körperliche Beeinträchtigungen oder Gewalt erfahren haben könne. Die Vorinstanz gelangte damit zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien.

E. 5.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene zusammengefasst entgegengehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien - wie dies die Vorinstanz selber eingestanden habe - von vielen sogenannten Realkennzeichen geprägt. Die Qualität ihrer Erzählungen weise in allen Belangen eine einheitlich präzise und detaillierte Struktur auf. Hinsichtlich des Vorfalls im Keller des Camp Tshatshi liege denn auch kein effektiver Widerspruch vor, vielmehr habe die Beschwerdeführerin die gleiche Begebenheit mit einer leicht anderen Gewichtung erzählt. Ein eindrückliches Realkennzeichen stelle ihre zweimalige Schilderung dar, dass sie im Zusammenhang mit der Entdeckung des unterirdischen Operationssaals und der Organentnahmen auf sich selber habe urinieren müssen, und dass sie ihre Tasche im grossen Saal zurückgelassen habe. Zu den Zweifeln der Vorinstanz an der Schilderung, der Beschwerdeführerin sei eine zweite Chance eingeräumt worden, wird auf Beschwerdeebene eingewendet, es sei zu beachten, dass sie mit ihrem Auftraggeber E._______ auch privat befreundet und als Liebespaar emotional verbunden gewesen sei. Zudem habe sich der Fluchtversuch im Zusammenhang mit einer "extra-Aufgabe" ergeben, nämlich die Vergiftung eines Kardinals in die Wege zu leiten. Zum Abhören von vertraulichen Mitteilungen wird eingewendet, es habe sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um telefonische Mitteilungen gehandelt, sondern um Kontakte mittels eines Funkgerätes. Sie habe General Didier Etumba vor allem die jeweiligen aktuellen Frequenzen zukommen lassen, über welche an den aktuellen Tagen gefunkt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin privat oder auch sonst nahe mit E._______ zusammen gewesen sei, sei es für sie ein Leichtes gewesen, einen Blick auf dessen Motorola zu werfen, die aktuelle Funksequenz abzulesen und diese über ihre "geheime" SIM-Karte dem General zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Wahlfälschungen stelle sich angesichts der Ausführungen des Bundesamtes die Frage, wo sonst als in einem streng bewachten Militärcamp eine systematische und offensichtlich im grossen Rahmen im Voraus geplante Wahlfälschung durchgeführt werden sollte. Nicht nachvollziehbar sei sodann, wieso das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Transport vom Hotel Intercontinental zum Camp Tshatshi als nicht glaubhaft erachtet habe. Logischerweise sei es für Aussenstehende nicht ersichtlich gewesen, zu welchem Zweck sie von den Militärs ins Camp gebracht worden seien. Auch sei keine zusätzliche Kontrolle notwendig gewesen, da mit Sicherheit nur als vertrauenswürdig eingeschätzte Personen ausgewählt worden seien. Über den Grund, weshalb es der Beschwerdeführerin erlaubt worden sei, allein auf die Toilette zu gehen, könne nur spekuliert werden, es seien verschiedene Erklärungen denkbar. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Flucht äusserst detailgetreu und plausibel geschildert, es seien ihr diesbezüglich auch keine Widersprüche angelastet worden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass angesichts der ärztlichen Unterlagen klarerweise davon auszugehen sei, sie sei in ihrem Heimatland Opfer von massiver (sexueller) Gewalt geworden. Die Verletzungen deckten sich vollkommen mit den von ihr vorgetragenen Aussagen, wonach sie mit Zigaretten an den Beinen und im Intimbereich verletzt und zudem auch wiederholt geschlagen worden sei. Zudem sei bei ihr von zwei Seiten klar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert worden und es sei von einem hohen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf auszugehen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht genügend Gründe für die Richtigkeit der (relevanten) Verfolgungsvorbringen sprechen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.

E. 6.1.1 Wie schon das Bundesamt festgehalten hat, verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in erheblichen Teilen detailliert und ausführlich ausgefallen sind und daher den Eindruck vermitteln, sie sei mit diversen Bereichen ihrer Schilderungen vertraut. Dies gilt etwa für das Kennenlernen eines Militärangehörigen (E._______) und den durch diesen ermöglichten Tätigkeitsbereich der Betreuung von ausländischen Gästen beziehungsweise (potentiellen) Investoren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint indessen die Behauptung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anstiftung einer Bekannten zur Vergiftung von Kardinal Monsengwo, einem hohen kirchlichen Würdenträger, realitätsfremd. Es muss als geradezu abwegig bezeichnet werden, dass eine Betreuerin (von vielen) ausländischer Gäste mit einem derart delikaten Auftrag betraut worden sein soll, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Katholikin handelt, welche überdies nach eigenen Angaben dem gleichen Stamm angehört wie der Kardinal (vgl. Akten BFM A 16/16 S. 7). Jemanden mit einem solchen Plan zu beauftragen oder auch nur darin einzuweihen, ohne zu wissen, dass diese Person den Auftrag auch tatsächlich ausführen wird, erscheint realitätsfremd. Als nicht stimmig ist im Weiteren die Schilderung der Beschwerdeführerin zu erachten, sie habe sich nach der Auftragserteilung mit dem Bruder des Kardinals getroffen, obschon ihre Auftraggeber ihr vorher gesagt hätten, sie stehe unter Beobachtung (vgl. Akten A 16/16 S. 8), und obschon sie bereits vorher überall verfolgt und überwacht worden sei (vgl. A 16/16 S. 7). Nach dem Gesagten erscheinen die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin wenig überzeugend. Zudem ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass das Einräumen einer zweiten Chance nach der Verweigerung der Auftragsausführung und dem Fluchtversuch unrealistisch erscheint. Umso weniger ist anzunehmen, man hätte die Beschwerdeführerin sogar noch während dreier Monate bezahlt, obwohl sie in dieser Zeit zu Hause geblieben sei (vgl. A 16/16 S. 9, A 21/14 S. 2). Der auf Beschwerdeebene betonte Umstand, dass die Beschwerdeführerin (angeblich) eine private Beziehung mit E._______ führte, mit dem sie indessen nicht zusammenlebte (vgl. A 6/13 S. 5), ändert daran nichts. Ebenfalls nicht stimmig erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach zwar ihre Auftraggeber kein Vertrauen mehr in sie gehabt hätten (vgl. A 16/16 S. 9), es ihr jedoch ohne weiteres gelungen sei, mit General Etumba Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu treffen (vgl. A 21/14 S. 3). Hinzu kommt, dass angesichts der heute bestehenden technischen Möglichkeiten und der Stellung des Generals auch nicht recht einleuchten will, dass und weshalb der Stabschef der Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo [FARDC]) tatsächlich auf die Informationen der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sein sollte. Hinsichtlich der eigentlich fluchtauslösenden Vorkommnisse, der Festnahme der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 und der anschliessenden Haft, ist zunächst festzuhalten, dass es bei den im Jahr 2011 abgehaltenen Wahlen im Heimatland der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. etwa Mission d'Observation Électorale de l'Union européenne, République Démocratique du Congo, Rapport Final, Élections présidentielle et législatives 28 novembre 2011, http://www.eueom.eu/files/pressreleases/english/moeue-rdc2011-rapport-final_fr.pdf, abgerufen am 25.04.2014). Das Gericht erachtet es auch nicht als unmöglich, dass eine gemeinsam - und allenfalls mit Eskorte - zum Militärcamp transportierte Gruppe von Personen dort nicht mehr überprüft worden sein könnte. Indessen sind die Zweifel der Vorinstanz an der Schilderung, wie und weshalb es zur Verhaftung der Beschwerdeführerin kam, berechtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe General Etumba über die bevorstehende Wahlfälschung im Camp Tshatshi informiert, und sie habe ihm gesagt, sie nehme ein grosses Risiko auf sich. Wenn sie sich in den folgenden 24 Stunden nicht bei ihm melde, sei etwas schlecht gelaufen (vgl. A 16/16 S. 10). Dabei ist einerseits wenig nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Teilnahme an den Wahlfälschungen ein grosses Risiko eingegangen sein soll, nachdem sie bereits (wieder) über ein Jahr lang ohne Zwischenfälle für E._______ tätig gewesen sein will, zum anderen hätte der Stabschef der Armee kaum sechs Monate mit der Befreiung der Beschwerdeführerin aus einem Militärcamp zugewartet, wenn sie ihm tatsächlich derart wichtige Informationen vermittelt gehabt hätte. Weiter ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin - wie vom BFM zu Recht moniert - unklar, ob sie tatsächlich auf der Suche nach einer Toilette war oder ob dies nur ein Vorwand war, als sie den angeblich mit Leichen gefüllten Raum entdeckte. Anlässlich der BzP gab sie dazu an, sie sei müde gewesen und habe auf die Toilette gehen müssen. Als sie die Toilette gesucht habe, habe sie eine Türe (zum Raum mit den Leichen: Anm. des Gerichts) geöffnet (vgl. A 6/13 S. 8). Anlässlich ihrer ersten Anhörung gab sie zudem an, nebst dem Besuch der Toilette habe sie die Räumlichkeiten auskundschaften wollen (vgl. A 16/16 S. 10). Dabei habe sie sich in diesem Labyrinth vollkommen verlaufen (vgl. a.a.O.). Dieses Auskundschaften macht zunächst wenig Sinn, wenn die Angabe zutrifft, dass die Beschwerdeführerin schon vorher befürchtete, ihr Einsatz könnte nicht gut enden. Zum Anderen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sie dem Stabschef der Armee etwas Relevantes zu den Vorgängen in einem Militärcamp hätte mitteilen können, was diesem nicht hätte bekannt sein müssen. Anlässlich der zweiten Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, zur Toilette gehen zu müssen sei nur ein Vorwand für sie gewesen, weil sie habe sehen wollen, wo ihr Aufenthaltsort sei (vgl. A 21/14 S. 5). Dass sie auch tatsächlich zur Toilette habe gehen müssen, erwähnte die Beschwerdeführerin indessen nicht mehr. Nur am Rande sei angemerkt, dass es zweifelhaft erscheint, ob Organentnahmen unter den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedingungen überhaupt Sinn machten. Sodann erscheint auch die geschilderte Festnahme und das Festhalten der Beschwerdeführerin wenig realistisch. Hätte sie tatsächlich ein Geheimnis im geltend gemachten Ausmass entdeckt, wäre sie wohl angesichts der bekanntermassen skrupellosen Methoden - auch der Sicherheitskräfte - im Heimatland der Beschwerdeführerin kaum mehrere Monate, zuletzt nach ihren Aussagen in beeinträchtigtem Gesundheitszustand, am Leben gelassen worden.

E. 6.2 Im Hinblick auf die behaupteten gesundheitlichen Folgen ist zunächst festzustellen, dass in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Körper sei von Peitschenhieben zerschunden gewesen (vgl. A 16/16 S. 12), keine entsprechenden Anzeichen aktenkundig sind. Die im Bereich der Beine (insbesondere der Oberschenkel) der Beschwerdeführerin bestehenden Narben, die gestützt auf ihre Angaben aus Misshandlungen (Ausdrücken von Zigaretten während ihrer Festnahme) entstanden sein sollten, dürften, da ihre Asylvorbringen, jedenfalls was das fluchtauslösende Ereignis der Festnahme anbelangt, als unglaubhaft beurteilt worden sind, ihren Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bisher nicht offengelegt worden sind. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Dies gilt ebenso für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Das medizinische Personal kann die Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung nur den Aussagen der Patienten entnehmen.

E. 6.3 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder mit Blick auf die Vergangenheit noch die Zukunft Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das geltend gemachte Verfolgungsereignis - bei einer Wahrunterstellung - überhaupt aus einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Grund erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann vorab auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4050/2011 vom 20. August 2013; E-6087/2010 vom 15. Mai 2013; D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011 vom 7. Januar 2013 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellengruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 8.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indessen praxisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückkehrende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement unter mehreren, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.).

E. 8.4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in Kinshasa geboren und aufgewachsen (vgl. A 6/13 S. 3). Sie hat eine ausgezeichnete Schulbildung genossen, ist mehrsprachig und war bis zu der (behaupteten) Festnahme berufstätig (vgl. a.a.O. S. 4). Überdies verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa und in F._______ (vgl. a.a.O. S. 5) und dürfte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Rückkehr in der Lage sein, vergangene Beziehungen wieder zu reaktivieren. Die Beschwerdeführerin hat zwei Söhne, wobei der im Jahr (...) geborene bei der Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat lebt, der sich in der Schweiz aufhaltende Sohn ist im Jahr (...) geboren.

E. 8.4.2.2 Indessen macht die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Gemäss ärztlichem Zeugnis des Kantonsspitals G._______ vom 24. April 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion Stadium CDC A1 diagnostiziert. Dazu wird ausgeführt, die gemessene CD4-Zellzahl weise darauf hin, dass die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt eine normale Immunitätslage haben sollte und nicht durch das Auftreten opportunistischer Infektionen gefährdet sein dürfte. Eine antiretrovirale Therapie sei im Moment nicht notwendig. Bezüglich HIV-spezifischer Weiterbetreuung werde eine periodische (üblicherweise vierteljährliche) Nachkontrolle vorgeschlagen. Der behandelnde Dermatologe hielt in seinem Bericht vom 26. November 2012 als Diagnose fest: (...) ([...] medial beidseits, [...] beidseits), superponierte (...) mit eitriger (...). Unter dem Titel "Befunde und Beurteilung" wird angefügt, an beiden (...)innenseiten fänden sich gross- und kleinmaschige (...) mit deutlichem vaskulärem Muster. Diese (...) entspreche einem (...) bei langdauernder (...) und (...) Belastung. Superponiert fänden sich (...) eine (...) sowie (...) und im Bereich der oberen (...) multiple (...). In seinem Schreiben vom 20. August 2013 fasste der Arzt das dermatologische Krankheitsbild wie folgt zusammen: Die Haut an beiden (...)innenseiten, im Bereich des (...) und in den (...) zeige verschiedenartige Folgen einer längerdauernden, starken und wiederholten schädigenden Einwirkung von aussen. Zum einen fänden sich (...), die auf eine wiederholte (...)einwirkung und/oder flächiges (...) Trauma zurückzuführen seien. Daneben fänden sich umschriebene Narben unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Ausprägung. Als Folge des Vorgenannten bestünden flächige und umschriebene eitrige Entzündungen der Haut. Diesem Schreiben lag eine CD mit Fotodokumentation bei. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 im Ambulatorium G._______ der Psychiatrie H._______ ambulant psychiatrisch untersucht, wobei gemäss Abklärungsbericht vom gleichen Tag eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wurde durch das psychiatrische Konsilium des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes am 28. Juni 2013 bestätigt. Die Beschwerdeführerin steht seit September 2013 in Behandlung bei einer Psychotherapeutin, bei welcher sie bis im Februar 2014 zehn Sitzungen besuchte.

E. 8.4.2.3 Hinsichtlich der HIV-Infektion kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. zudem zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten: BAMF/IOM/zirf.eu, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Oktober 2013, S. 14 ff., http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_kongo-dl_de.pdf, abgerufen am 25.04.2014). In Bezug auf die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung ist anzumerken, dass diese Diagnose gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin entstanden ist, welche - wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt - vom BFM wie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt wurden. Das diagnostizierte Krankheitsbild, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung, dürfte damit seinen Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden nicht offengelegt worden sind. Die von der behandelnden Psychotherapeutin in ihrem Arztbericht vom 27. Februar 2014 vorgenommene Beurteilung, es habe in den Sitzungen keine Hinweise auf Inkonsistenz, Widersprüche oder Lüge gegeben, ändert daran nichts, ist es doch Sache der Asylbehörden, die Glaubhaftigkeit der im Rahmen des Asylverfahrens erhobenen Aussagen der asylsuchenden Person zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt sodann darauf hinzuweisen, dass auch gestützt auf die auf Beschwerdeebene eingereichte Auskunft der SFH-Länderananlyse (Adrian Schuster, DR Kongo: Psychiatrische Versorgung, Bern 2013) davon ausgegangen werden kann, es bestehe eine begrenzte medizinische Grundversorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin, insbesondere in Kinshasa, auch wenn diese nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der medizinisch ausgebildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die in der Schweiz begonnene, dermatologische Behandlung fortzusetzen, allenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe.

E. 8.4.2.4 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4855/2013 Urteil vom 20. Mai 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2012 auf dem Luftweg und gelangte via Casablanca gleichentags nach Mailand. Am 28. Januar 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. Februar 2012 wurde sie im EVZ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde sie am 9. April 2013 und am 21. Mai 2013 vom BFM zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei mehrere Jahre im weiteren Umfeld der Regierung tätig gewesen, indem sie ausländische Gäste - so beispielsweise Investoren aus China oder der Europäischen Union - bei deren Besuchen betreut habe. Überdies sei sie auch beauftragt gewesen, diverse Personen zu bespitzeln. Nachdem sie jedoch die Angestellte eines regierungskritischen Kardinals hätte überreden sollen, diesen zu vergiften, habe sie ein erstes Mal ausreisen wollen. Daran sei sie aber gehindert und in der Folge sei sie drei Tage lang festgehalten worden. Schliesslich sei sie jedoch ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden und drei Monate später habe sie ihre bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Um sich zu schützen, habe sie mit General Etumba Kontakt aufgenommen und diesem Informationen weitergeleitet. Im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2011 sei sie, zusammen mit anderen Personen, aufgeboten worden, um Wahlzettel zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Dazu seien sie ins Camp Tshatshi gebracht worden. Im Verlauf des Tages habe sie auf dem Weg zur Toilette einen Raum mit menschlichen Körpern, Blutlachen und Kühlboxen entdeckt. Dabei sei sie entdeckt und in der Folge festgenommen worden. Man habe sie daraufhin sechs Monate festgehalten, wobei sie mehrfach misshandelt und vergewaltigt worden sei. Am 31. Dezember 2011 habe sie schliesslich mit der Hilfe des Generals Etumba entkommen können. Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen. B. Am 26. Juni 2013 reiste ein Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, geboren (...), in die Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 - eröffnet am 31. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 29. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzumutbarkeit respektive die Unzulässigkeit einer Rückkehr in das Heimatland festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, subeventualiter sei festzustellen, dass die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dies besonders unter Berücksichtigung der Anwesenheit des Sohnes C._______ in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente (je in Kopie) eingereicht: Zuweisungsentscheid der kantonalen Behörde vom 26. Juni 2013, Vorladung Asylbefragung betreffend C._______ vom 3. Juli 2013, ärztlicher Bericht eines Dermatologen vom 20. August 2013 (einschliesslich einer CD mit Fotodokumentation), Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 28. Juni 2013, ärztliche Stellungnahme des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 28. August 2013, Auskunft der SFH-Länderanalyse (DR Kongo: Psychiatrische Versorgung) vom 16. Mai 2013, Fürsorgebestätigung vom 28. August 2013. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. F. Mit Eingabe vom 17. September 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist zwecks Koordination mit dem Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin. Am 4. Dezember 2013 ersuchte die Vorinstanz erneut um Fristverlängerung. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 teilte das Bundesamt mit, das Asylgesuch des Sohnes sei mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen worden, und es beantragte überdies, die Beschwerdebegehren seien abzuweisen. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Am 20. März 2014 ging ein entsprechender Arztbericht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In der Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin im Rubrum aufgeführt. Da das Bundesamt das Asylgesuch des Sohnes zwischenzeitlich geprüft und darüber in einer separaten Verfügung entschieden hat, ist im vorliegenden Verfahren einzig die Beschwerdeführerin als Partei aufzuführen. Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche Versionen der Vorkommnisse im Camp Tshatshi zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der BzP habe sie zum Ereignis vom 29. Juni 2012 (recte: 2011) angegeben, sie habe auf der Suche nach einer Toilette eine Tür geöffnet. In diesem Raum habe es wie in einem Schlachthof ausgesehen, Leichen seien auf Tragbahren gelegen, und abgesehen von drei oder vier Soldaten habe es auch in Weiss gekleidete Männer gegeben, welche die Leichen seziert hätten. Sie sei wie gelähmt gewesen, habe geschrien und flüchten wollen, aber sie sei festgenommen worden. Im Rahmen der Anhörung habe sie indessen angegeben, sie habe sich auf der Suche nach der Toilette verlaufen und sei an einer halboffenen Tür vorbeigekommen. Aus Neugierde habe sie hineingeschaut. Dabei habe sie den Eindruck erhalten, Kühltruhen und eine Art Eisentische zu sehen, auf denen schlafende Menschen zu liegen schienen. Um die Tische herum habe es Blutlachen gegeben. Dummerweise sei sie beim Reinschauen von einem Soldaten entdeckt worden. Sie habe geschrien, worauf die Soldaten gekommen seien. Bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, so die Vorinstanz, würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen. Zudem seien auch weitere Schilderungen nicht oder nur schwer nachvollziehbar und widersprächen damit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei ausgeschlossen, dass eine Person mit den Aufgaben der Beschwerdeführerin nach einem Fluchtversuch eine zweite Chance von ihren Arbeitgebern bekommen würde. Zu gross dürfte das Risiko für Letztere sein, dass die fragliche Person wieder einen Fluchtversuch starte oder sich durch eine andere Art und Weise kompromittierend verhalten würde. Weiter sei auch auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Telefonate mit wichtigen und geheimen Informationen der kongolesischen Regierung mit Personen aus Uganda und Rwanda habe mithören können, da die Abhörgefahr jeder Regierung bewusst sein müsse. Nicht geglaubt werden könne zudem, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Fluchtversuch überhaupt aufgefordert worden sei, gegen Bezahlung im Militärcamp Tshatshi Wahlzettel zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Auch wenn das Fälschen von Wahlzetteln in Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo durchaus denkbar sei, so könne nicht geglaubt werden, dass dies in einem Militärcamp unter den geltend gemachten Bedingungen stattfinden würde. So sei auszuschliessen, dass die mitbeteiligten Personen wie bei einem Umzug mit Eskorte vom Hotel Intercontinental zum Militärcamp gebracht worden seien, ebenso, dass sie ohne Sicherheitskontrolle ins Camp gelangt seien. Nicht geglaubt werden könne auch, dass die Beschwerdeführerin sich als Zivilperson ohne Begleitung im Camp habe bewegen können, sowie dass Ereignisse wie Organentnahmen hinter einer halbverschlossenen beziehungsweise nicht verriegelten Türe stattgefunden hätten. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sie im Camp Tshatshi festgenommen, monatelang inhaftiert und während dieser Zeit sexuell missbraucht worden sei. Ebenso wenig überzeuge, dass sie nach monatelanger Haft plötzlich an Neujahr in einer Art Teppich und dazu noch von einem ehemaligen Mobutu Kolonel aus dem Camp befreit worden sei. Zusammengefasst hielt das Bundesamt fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin müssten in den wesentlichen Passagen als erfahrungswidrig, unlogisch und realitätsfremd angesehen werden. Aus diesem Grund könne nicht geglaubt werden, sie habe das Geschilderte im erwähnten Kontext erlebt, und es sei auszuschliessen, dass die Inhaftierung stattgefunden habe und sich die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen während der Haft im dargelegten Zusammenhang ereignet hätten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Verbrennungen durch Zigaretten fügte das BFM an, aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen müsse ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin während der geltend gemachten Festnahme solche Verletzungen zugezogen haben könnte. Indessen sei nicht ausgeschlossen, dass sie in einem anderen als dem erwähnten Kontext körperliche Beeinträchtigungen oder Gewalt erfahren haben könne. Die Vorinstanz gelangte damit zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und ihre Asylvorbringen unglaubhaft seien. 5.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene zusammengefasst entgegengehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien - wie dies die Vorinstanz selber eingestanden habe - von vielen sogenannten Realkennzeichen geprägt. Die Qualität ihrer Erzählungen weise in allen Belangen eine einheitlich präzise und detaillierte Struktur auf. Hinsichtlich des Vorfalls im Keller des Camp Tshatshi liege denn auch kein effektiver Widerspruch vor, vielmehr habe die Beschwerdeführerin die gleiche Begebenheit mit einer leicht anderen Gewichtung erzählt. Ein eindrückliches Realkennzeichen stelle ihre zweimalige Schilderung dar, dass sie im Zusammenhang mit der Entdeckung des unterirdischen Operationssaals und der Organentnahmen auf sich selber habe urinieren müssen, und dass sie ihre Tasche im grossen Saal zurückgelassen habe. Zu den Zweifeln der Vorinstanz an der Schilderung, der Beschwerdeführerin sei eine zweite Chance eingeräumt worden, wird auf Beschwerdeebene eingewendet, es sei zu beachten, dass sie mit ihrem Auftraggeber E._______ auch privat befreundet und als Liebespaar emotional verbunden gewesen sei. Zudem habe sich der Fluchtversuch im Zusammenhang mit einer "extra-Aufgabe" ergeben, nämlich die Vergiftung eines Kardinals in die Wege zu leiten. Zum Abhören von vertraulichen Mitteilungen wird eingewendet, es habe sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um telefonische Mitteilungen gehandelt, sondern um Kontakte mittels eines Funkgerätes. Sie habe General Didier Etumba vor allem die jeweiligen aktuellen Frequenzen zukommen lassen, über welche an den aktuellen Tagen gefunkt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin privat oder auch sonst nahe mit E._______ zusammen gewesen sei, sei es für sie ein Leichtes gewesen, einen Blick auf dessen Motorola zu werfen, die aktuelle Funksequenz abzulesen und diese über ihre "geheime" SIM-Karte dem General zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Wahlfälschungen stelle sich angesichts der Ausführungen des Bundesamtes die Frage, wo sonst als in einem streng bewachten Militärcamp eine systematische und offensichtlich im grossen Rahmen im Voraus geplante Wahlfälschung durchgeführt werden sollte. Nicht nachvollziehbar sei sodann, wieso das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Transport vom Hotel Intercontinental zum Camp Tshatshi als nicht glaubhaft erachtet habe. Logischerweise sei es für Aussenstehende nicht ersichtlich gewesen, zu welchem Zweck sie von den Militärs ins Camp gebracht worden seien. Auch sei keine zusätzliche Kontrolle notwendig gewesen, da mit Sicherheit nur als vertrauenswürdig eingeschätzte Personen ausgewählt worden seien. Über den Grund, weshalb es der Beschwerdeführerin erlaubt worden sei, allein auf die Toilette zu gehen, könne nur spekuliert werden, es seien verschiedene Erklärungen denkbar. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Flucht äusserst detailgetreu und plausibel geschildert, es seien ihr diesbezüglich auch keine Widersprüche angelastet worden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass angesichts der ärztlichen Unterlagen klarerweise davon auszugehen sei, sie sei in ihrem Heimatland Opfer von massiver (sexueller) Gewalt geworden. Die Verletzungen deckten sich vollkommen mit den von ihr vorgetragenen Aussagen, wonach sie mit Zigaretten an den Beinen und im Intimbereich verletzt und zudem auch wiederholt geschlagen worden sei. Zudem sei bei ihr von zwei Seiten klar eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert worden und es sei von einem hohen psychotherapeutischen Behandlungsbedarf auszugehen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht genügend Gründe für die Richtigkeit der (relevanten) Verfolgungsvorbringen sprechen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. 6.1.1 Wie schon das Bundesamt festgehalten hat, verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in erheblichen Teilen detailliert und ausführlich ausgefallen sind und daher den Eindruck vermitteln, sie sei mit diversen Bereichen ihrer Schilderungen vertraut. Dies gilt etwa für das Kennenlernen eines Militärangehörigen (E._______) und den durch diesen ermöglichten Tätigkeitsbereich der Betreuung von ausländischen Gästen beziehungsweise (potentiellen) Investoren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint indessen die Behauptung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anstiftung einer Bekannten zur Vergiftung von Kardinal Monsengwo, einem hohen kirchlichen Würdenträger, realitätsfremd. Es muss als geradezu abwegig bezeichnet werden, dass eine Betreuerin (von vielen) ausländischer Gäste mit einem derart delikaten Auftrag betraut worden sein soll, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Katholikin handelt, welche überdies nach eigenen Angaben dem gleichen Stamm angehört wie der Kardinal (vgl. Akten BFM A 16/16 S. 7). Jemanden mit einem solchen Plan zu beauftragen oder auch nur darin einzuweihen, ohne zu wissen, dass diese Person den Auftrag auch tatsächlich ausführen wird, erscheint realitätsfremd. Als nicht stimmig ist im Weiteren die Schilderung der Beschwerdeführerin zu erachten, sie habe sich nach der Auftragserteilung mit dem Bruder des Kardinals getroffen, obschon ihre Auftraggeber ihr vorher gesagt hätten, sie stehe unter Beobachtung (vgl. Akten A 16/16 S. 8), und obschon sie bereits vorher überall verfolgt und überwacht worden sei (vgl. A 16/16 S. 7). Nach dem Gesagten erscheinen die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin wenig überzeugend. Zudem ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass das Einräumen einer zweiten Chance nach der Verweigerung der Auftragsausführung und dem Fluchtversuch unrealistisch erscheint. Umso weniger ist anzunehmen, man hätte die Beschwerdeführerin sogar noch während dreier Monate bezahlt, obwohl sie in dieser Zeit zu Hause geblieben sei (vgl. A 16/16 S. 9, A 21/14 S. 2). Der auf Beschwerdeebene betonte Umstand, dass die Beschwerdeführerin (angeblich) eine private Beziehung mit E._______ führte, mit dem sie indessen nicht zusammenlebte (vgl. A 6/13 S. 5), ändert daran nichts. Ebenfalls nicht stimmig erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach zwar ihre Auftraggeber kein Vertrauen mehr in sie gehabt hätten (vgl. A 16/16 S. 9), es ihr jedoch ohne weiteres gelungen sei, mit General Etumba Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu treffen (vgl. A 21/14 S. 3). Hinzu kommt, dass angesichts der heute bestehenden technischen Möglichkeiten und der Stellung des Generals auch nicht recht einleuchten will, dass und weshalb der Stabschef der Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo [FARDC]) tatsächlich auf die Informationen der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sein sollte. Hinsichtlich der eigentlich fluchtauslösenden Vorkommnisse, der Festnahme der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 und der anschliessenden Haft, ist zunächst festzuhalten, dass es bei den im Jahr 2011 abgehaltenen Wahlen im Heimatland der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. etwa Mission d'Observation Électorale de l'Union européenne, République Démocratique du Congo, Rapport Final, Élections présidentielle et législatives 28 novembre 2011, http://www.eueom.eu/files/pressreleases/english/moeue-rdc2011-rapport-final_fr.pdf, abgerufen am 25.04.2014). Das Gericht erachtet es auch nicht als unmöglich, dass eine gemeinsam - und allenfalls mit Eskorte - zum Militärcamp transportierte Gruppe von Personen dort nicht mehr überprüft worden sein könnte. Indessen sind die Zweifel der Vorinstanz an der Schilderung, wie und weshalb es zur Verhaftung der Beschwerdeführerin kam, berechtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe General Etumba über die bevorstehende Wahlfälschung im Camp Tshatshi informiert, und sie habe ihm gesagt, sie nehme ein grosses Risiko auf sich. Wenn sie sich in den folgenden 24 Stunden nicht bei ihm melde, sei etwas schlecht gelaufen (vgl. A 16/16 S. 10). Dabei ist einerseits wenig nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Teilnahme an den Wahlfälschungen ein grosses Risiko eingegangen sein soll, nachdem sie bereits (wieder) über ein Jahr lang ohne Zwischenfälle für E._______ tätig gewesen sein will, zum anderen hätte der Stabschef der Armee kaum sechs Monate mit der Befreiung der Beschwerdeführerin aus einem Militärcamp zugewartet, wenn sie ihm tatsächlich derart wichtige Informationen vermittelt gehabt hätte. Weiter ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin - wie vom BFM zu Recht moniert - unklar, ob sie tatsächlich auf der Suche nach einer Toilette war oder ob dies nur ein Vorwand war, als sie den angeblich mit Leichen gefüllten Raum entdeckte. Anlässlich der BzP gab sie dazu an, sie sei müde gewesen und habe auf die Toilette gehen müssen. Als sie die Toilette gesucht habe, habe sie eine Türe (zum Raum mit den Leichen: Anm. des Gerichts) geöffnet (vgl. A 6/13 S. 8). Anlässlich ihrer ersten Anhörung gab sie zudem an, nebst dem Besuch der Toilette habe sie die Räumlichkeiten auskundschaften wollen (vgl. A 16/16 S. 10). Dabei habe sie sich in diesem Labyrinth vollkommen verlaufen (vgl. a.a.O.). Dieses Auskundschaften macht zunächst wenig Sinn, wenn die Angabe zutrifft, dass die Beschwerdeführerin schon vorher befürchtete, ihr Einsatz könnte nicht gut enden. Zum Anderen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sie dem Stabschef der Armee etwas Relevantes zu den Vorgängen in einem Militärcamp hätte mitteilen können, was diesem nicht hätte bekannt sein müssen. Anlässlich der zweiten Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, zur Toilette gehen zu müssen sei nur ein Vorwand für sie gewesen, weil sie habe sehen wollen, wo ihr Aufenthaltsort sei (vgl. A 21/14 S. 5). Dass sie auch tatsächlich zur Toilette habe gehen müssen, erwähnte die Beschwerdeführerin indessen nicht mehr. Nur am Rande sei angemerkt, dass es zweifelhaft erscheint, ob Organentnahmen unter den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedingungen überhaupt Sinn machten. Sodann erscheint auch die geschilderte Festnahme und das Festhalten der Beschwerdeführerin wenig realistisch. Hätte sie tatsächlich ein Geheimnis im geltend gemachten Ausmass entdeckt, wäre sie wohl angesichts der bekanntermassen skrupellosen Methoden - auch der Sicherheitskräfte - im Heimatland der Beschwerdeführerin kaum mehrere Monate, zuletzt nach ihren Aussagen in beeinträchtigtem Gesundheitszustand, am Leben gelassen worden. 6.2 Im Hinblick auf die behaupteten gesundheitlichen Folgen ist zunächst festzustellen, dass in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Körper sei von Peitschenhieben zerschunden gewesen (vgl. A 16/16 S. 12), keine entsprechenden Anzeichen aktenkundig sind. Die im Bereich der Beine (insbesondere der Oberschenkel) der Beschwerdeführerin bestehenden Narben, die gestützt auf ihre Angaben aus Misshandlungen (Ausdrücken von Zigaretten während ihrer Festnahme) entstanden sein sollten, dürften, da ihre Asylvorbringen, jedenfalls was das fluchtauslösende Ereignis der Festnahme anbelangt, als unglaubhaft beurteilt worden sind, ihren Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bisher nicht offengelegt worden sind. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Dies gilt ebenso für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Das medizinische Personal kann die Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung nur den Aussagen der Patienten entnehmen. 6.3 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder mit Blick auf die Vergangenheit noch die Zukunft Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das geltend gemachte Verfolgungsereignis - bei einer Wahrunterstellung - überhaupt aus einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Grund erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann vorab auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4050/2011 vom 20. August 2013; E-6087/2010 vom 15. Mai 2013; D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011 vom 7. Januar 2013 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellengruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indessen praxisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückkehrende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement unter mehreren, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.). 8.4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in Kinshasa geboren und aufgewachsen (vgl. A 6/13 S. 3). Sie hat eine ausgezeichnete Schulbildung genossen, ist mehrsprachig und war bis zu der (behaupteten) Festnahme berufstätig (vgl. a.a.O. S. 4). Überdies verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa und in F._______ (vgl. a.a.O. S. 5) und dürfte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Rückkehr in der Lage sein, vergangene Beziehungen wieder zu reaktivieren. Die Beschwerdeführerin hat zwei Söhne, wobei der im Jahr (...) geborene bei der Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat lebt, der sich in der Schweiz aufhaltende Sohn ist im Jahr (...) geboren. 8.4.2.2 Indessen macht die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Gemäss ärztlichem Zeugnis des Kantonsspitals G._______ vom 24. April 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion Stadium CDC A1 diagnostiziert. Dazu wird ausgeführt, die gemessene CD4-Zellzahl weise darauf hin, dass die Patientin zum aktuellen Zeitpunkt eine normale Immunitätslage haben sollte und nicht durch das Auftreten opportunistischer Infektionen gefährdet sein dürfte. Eine antiretrovirale Therapie sei im Moment nicht notwendig. Bezüglich HIV-spezifischer Weiterbetreuung werde eine periodische (üblicherweise vierteljährliche) Nachkontrolle vorgeschlagen. Der behandelnde Dermatologe hielt in seinem Bericht vom 26. November 2012 als Diagnose fest: (...) ([...] medial beidseits, [...] beidseits), superponierte (...) mit eitriger (...). Unter dem Titel "Befunde und Beurteilung" wird angefügt, an beiden (...)innenseiten fänden sich gross- und kleinmaschige (...) mit deutlichem vaskulärem Muster. Diese (...) entspreche einem (...) bei langdauernder (...) und (...) Belastung. Superponiert fänden sich (...) eine (...) sowie (...) und im Bereich der oberen (...) multiple (...). In seinem Schreiben vom 20. August 2013 fasste der Arzt das dermatologische Krankheitsbild wie folgt zusammen: Die Haut an beiden (...)innenseiten, im Bereich des (...) und in den (...) zeige verschiedenartige Folgen einer längerdauernden, starken und wiederholten schädigenden Einwirkung von aussen. Zum einen fänden sich (...), die auf eine wiederholte (...)einwirkung und/oder flächiges (...) Trauma zurückzuführen seien. Daneben fänden sich umschriebene Narben unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Ausprägung. Als Folge des Vorgenannten bestünden flächige und umschriebene eitrige Entzündungen der Haut. Diesem Schreiben lag eine CD mit Fotodokumentation bei. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 im Ambulatorium G._______ der Psychiatrie H._______ ambulant psychiatrisch untersucht, wobei gemäss Abklärungsbericht vom gleichen Tag eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wurde durch das psychiatrische Konsilium des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes am 28. Juni 2013 bestätigt. Die Beschwerdeführerin steht seit September 2013 in Behandlung bei einer Psychotherapeutin, bei welcher sie bis im Februar 2014 zehn Sitzungen besuchte. 8.4.2.3 Hinsichtlich der HIV-Infektion kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. zudem zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten: BAMF/IOM/zirf.eu, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Oktober 2013, S. 14 ff., http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_kongo-dl_de.pdf, abgerufen am 25.04.2014). In Bezug auf die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung ist anzumerken, dass diese Diagnose gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin entstanden ist, welche - wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt - vom BFM wie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt wurden. Das diagnostizierte Krankheitsbild, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung, dürfte damit seinen Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden nicht offengelegt worden sind. Die von der behandelnden Psychotherapeutin in ihrem Arztbericht vom 27. Februar 2014 vorgenommene Beurteilung, es habe in den Sitzungen keine Hinweise auf Inkonsistenz, Widersprüche oder Lüge gegeben, ändert daran nichts, ist es doch Sache der Asylbehörden, die Glaubhaftigkeit der im Rahmen des Asylverfahrens erhobenen Aussagen der asylsuchenden Person zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt sodann darauf hinzuweisen, dass auch gestützt auf die auf Beschwerdeebene eingereichte Auskunft der SFH-Länderananlyse (Adrian Schuster, DR Kongo: Psychiatrische Versorgung, Bern 2013) davon ausgegangen werden kann, es bestehe eine begrenzte medizinische Grundversorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin, insbesondere in Kinshasa, auch wenn diese nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der medizinisch ausgebildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die in der Schweiz begonnene, dermatologische Behandlung fortzusetzen, allenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe. 8.4.2.4 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind - die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt - ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: