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D-4815/2012

D-4815/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger aus der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend Kongo) verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land am 26. Januar 2004 und stellte in die Schweiz am 24. Mai 2005 das erste Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009 ab. Für die Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung mit der Begründung, es sei seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage eingetreten und es könnten neue Beweismittel vorgebracht werden. Er verlangte die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 und die Feststellung, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise um Erlass eines Kostenvorschusses. Er legte dar, dass er seit November 2006 als aktives Mitglied der Organisation Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo (APARECO) gegen die kongolesische Regierung kämpfe und Vizepräsident der Sektion B._______ dieser Organisation, welche ihren Hauptsitz in C._______ und den schweizerischen Sitz in D._______ habe, sei. Als Oppositionspartei der kongolesischen Diaspora werde APARECO von der kongolesischen Regierung beschuldigt, an der Seite der "Patriotes-Résistants Congolais" (PRC) zu kämpfen. Auf dem von der Organisation geführten Internetportal werde die Bevölkerung Kongos über die aktuellen Geschehnisse im Kongo informiert, was die kongolesische Regierung zu verhindern versuche. APARECO wolle im Kongo ein demokratisches Regime einsetzen, das für die Meinungsäusserungsfreiheit einstehe und sich gegen Repressalien einsetze. Zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, so Fotos, welche ihn anlässlich von Demonstrationen zeigen sollen, ein Schreiben über die APARECO, mehrere Bestätigungen, insbesondere eine Bestätigung des Generalsekretärs der APARECO Suisse vom 3. Januar 2010, ein Schreiben an den Migrationsdienst des Kantons B._______ gleichen Datums, ein Organigramm der APARECO-Suisse, die Kopie eines Haftbefehls vom 10. Oktober 2010, gemäss welchem er im Kongo behördlich gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Dabei machte er geltend, wegen seiner politischen Exilaktivitäten im Heimatland gesucht zu werden. In einem vergleichbaren Fall habe die be­hördliche Suche mit einer Hinrichtung geendet (vgl. Beilagen 8 und 9), weshalb er im Fall einer Wegweisung in den Kongo in Lebensgefahr geriete, weil seine exilpolitischen Aktivitäten von der kongolesischen Regierung als staatsfeindliche Handlungen qualifiziert würden und er somit vom Sicherheitsdienst liquidiert würde. Unter diesen Umständen sei die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil und einen Bericht aus E._______ ein, gestützt auf welche Mitglieder der APARECO in Gefahr seien, in ihrem Heimatland gefoltert zu werden. D. Mit Eingabe vom 3. August 2010 an das BFM legte der Beschwerdeführer dar, seine Ehefrau und sein Kind seien am 2. Juli 2010 von Agenten des "Service de renseignement et de sécurité A.N.R." im Kongo an deren Wohnort aufgesucht, unter Druck gesetzt und nach seinem Verbleib gefragt worden. Seine Ehefrau habe ausgesagt, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Aus Angst habe sie zwei Tage später F._______ verlassen und sei zu ihrer Schwester nach G._______ gereist. E. Mit Eingabe vom 8. November 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Mitteilung, wie lange sein Verfahren noch dauern werde. Am 14. August 2010 sei das neue Komitee der APARECO eingesetzt worden. Er sei nun Vizepräsidenten der APARECO Suisse der Sektion B._______ und Verantwortlicher für Politik und Aussenbeziehungen, wie das beigelegte Foto belege. Er reichte einen Presseartikel zu den Akten, gemäss welchem Kabila die exilpolitische Tätigkeit von APARECO als staatsfeindlich sehe und unterbinden wolle. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er deshalb, umgebracht zu werden. Als weiteres Beweismittel legte er einen offenen Brief an zwei Bundesrätinnen und den Generalsekretär der "Organisation Internationale de la Francophonie" bei. F. Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sich seine Eingaben in Bearbeitung befänden. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 legte der Beschwerdeführer die Statuten der APARECO, mehrere Artikel aus der Presse und einen offenen Brief an den damaligen Staatspräsidenten Q._______s ins Recht und machte geltend, aus diesen Beweismitteln sei ersichtlich, dass Mitglieder der APARECO im Kongo verfolgt und umgebracht würden. H. Mit Eingabe vom 7. April 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Zeitungsberichte zu den Akten und machte geltend, es gebe eine Liste von politischen Persönlichkeiten, welche vom Sicherheitsdienst unter besonderer Beobachtung stünden. Auch der Präsident der APARECO befinde sich darauf. Dieser gelte als Hauptverdächtiger des Attentats auf Kabila und der Vorfälle vom 27. Februar 2011. Mit der Eingabe reichte er einen Zeitungsausschnitt und zwei Berichte zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 23. Mai 2011 zu den Akten und legte dar, dass der Präsident der APARECO Suisse darin die Ziele der Organisation und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätige. J. Mit Eingabe vom 18. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in B._______ an einer Demonstration gegen Kabila und gegen die Invasion der ugandisch-burundisch-ruwandischen Truppen in den Kongo teilgenommen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Beschleunigung seines zweiten Asylverfahrens. K. Mit Eingabe vom 14. September 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die lange Verfahrensdauer zu schaffen mache. Am 13. September 2011 habe er an einer von ihnen organisierten Demonstration in H._______ teilgenommen. Zudem legte er zwei weitere Zeitungsartikel ins Recht. L. Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Demonstration vom 13. September 2011 in H._______, auf welchen auch er zu sehen sei, sowie ein der UNO übergebenes Memorandum und einen Bericht der APARECO über die erwähnte Demonstration zu den Akten. Er machte geltend, an der Demonstration vom 29. Oktober 2011 in I._______ teilgenommen zu haben, anlässlich derer für die Einsetzung eines internationalen Strafgerichtshofs für den Kongo plädiert worden sei. Der Eingabe lagen ein Communiqué, ein Flyer und ein Artikel aus Wikileaks über eine Explosion in einer Militärkaserne in F._______ bei. M. Mit Eingabe vom 21. November 2011 legte der Beschwerdeführer Fotos der Demonstration in I._______ vom 29. Oktober 2011 ins Recht und wies auf einschlägige Internetsites hin. N. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Beschleunigung seines Asylverfahrens und um eine Anhörung. O. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihm das BFM mit, dass im nächsten Jahr eine Anhörung vorgesehen sei. P. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 orientierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines "Compte-rendue" über ein weiteres Treffen der APARECO-Mitglieder vom 6. Februar 2012. Zudem gab er die Kopie einer Einladung für das Treffen der APARECO vom 28. Januar 2012 und Fotos dieses Treffens zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 6. März 2012 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie einer Todesbestätigung vor, seine Mutter sei wegen seiner Asylsituation in der Schweiz depressiv geworden und gestorben. Er warte ungeduldig auf den in Aussicht gestellten Anhörungstermin. R. Mit Eingabe vom 23. März 2012 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage von Fotos mit, er habe an der Demonstration der APARECO vom 16. Februar 2012 in H._______ teilgenommen. Des Weiteren reichte er verschiedene Berichte, Schreiben, Erklärungen, einen Flyer und ein Organigramm der APARECO zu den Akten. Er legte unter Angabe der entsprechenden Internetsites dar, dass die Bilder und Eindrücke der Demonstration vom 16. Februar 2012 in H._______ auch im Internet zu finden seien. S. Mit Eingabe vom 18. April 2012 gab der Beschwerdeführer erneut Fotos und "Compte rendues" verschiedener Demonstrationen sowie ein Memorandum der APARECO vom 13. März 2012 ab. Zudem ersuchte er erneut um Beschleunigung seines zweiten Asylverfahrens. T. Am 30. April 2012 fand eine Anhörung durch das BFM statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu den Akten gab. U. Mit Entscheid vom 15. August 2012 lehnte das BFM das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch, das es als zweites Asylgesuch behandelte, ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Da die beiden eingereichten Kopien von Such- und Haftbefehlen zwar die gleiche Nummer und den gleichen Inhalt aufwiesen, insofern folglich identisch seien, indessen auf zwei verschiedene Namen ausgestellt seien, vermöchten sie nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf dem einen Dokument ein Name, der nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, gedruckt sei, während auf dem andern der Name des Beschwerdeführers von Hand geschrieben sei. Dies lasse den Schluss zu, dass auf dem einen Dokument der Name des Beschwerdeführers eingetragen worden sei, um so seinem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Zudem würden Kopien von Beweismitteln ohnehin nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, es handle sich um zwei verschiedene Dokumente mit der gleichen Referenznummer, indessen seien zwei verschiedene Personen - einmal er und einmal eine andere Person - gesucht, könne nicht gefolgt werden, da dieses Vorgehen unüblich sei. Infolgedessen seien die beiden Dokumente untauglich und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu belegen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei zwar nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitischen Tätigkeiten nachgegangen sei, wie sich aus den abgegebenen Dokumenten ergebe. Indessen sei daraus nicht zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARECO in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das politische Regime einstuften. Zudem sei diese Organisation auf kongolesischem Territorium nicht aktiv und habe dort wenig Resonanz. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Kopien der zwei Haft- und Suchbefehle mangels Eignung als Beweismittel nichts zu ändern. Angesichts der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der Suche nach seiner Person sei es auch nicht glaubhaft, dass die im Heimatland verbliebene Ehefrau wegen dieser unglaubhaft gemachten Suche für ein Jahr nach Z._______ weitergereist sei. Viele kongolesische Migranten würden nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs versuchen, sich mit politischen Motiven oder durch regimekritische Aktivitäten im Exilland ein dauerhaftes Bleiberecht zu sichern. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden diese Absicht verfolgen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte es dar, dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise dort gelebt habe, über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfüge, in F._______ ein J._______ abgeschlossen und als Freiwilliger beim lokalen K._______ gearbeitet habe, in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei und als Nachhilfelehrer unterrichtet habe. Zudem verfüge er im Heimatland über ein grosses Beziehungsnetz, da dort seine Ehefrau, sein Kind und sein früher im L._______ arbeitender und heute pensionierter Vater sowie seine ganze enge Familie lebten. Im Lichte dieser Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug trotz des siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zumutbar. Dank des grossen Beziehungsnetzes und der guten Ausbildung könne der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder Fuss fassen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Zudem stehe es ihm offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. V. Mit Eingabe vom 15. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be­antragte der inzwischen durch M. Ricardo Lumengo (Swiss-Exile) vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und subsidiär der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er vor, dass die Einschätzung des BFM betreffend der beiden abgegebenen Haft- und Suchbefehle nicht gerechtfertigt sei, weil eines der Dokumente vom Präsident der APARECO an den Migrationsdienst des Kantons B._______ übermittelt worden und das andere Dokument auf einer Website zu finden sei, wie den Beilagen 9 bis 11 entnommen werden könne. Zudem handle es sich beim Namen M._______ um das seit Jahren verwendete Pseudonym des Beschwerdeführers, und auch dieser Such- oder Haftbefehl könne im Internet gefunden werden. Mit diesem Pseudonym sei der Beschwerdeführer besser bekannt und erscheine auf sozialen Netzwerken wie Skype, Facebook oder Youtube (vgl. Beilage 19). Er benutze seit einigen Jahren auch das Pseudonym N._______, welches auf den Beilagen 12 und 13 erscheine. Unter diesen Umständen liege die Vorinstanz falsch in der Annahme, die Haft- und Suchbefehle seien infolge der identischen Referenznummern der beiden Dokumente und der unterschiedlichen Namen darauf zweifelhaft. Falsch sei auch die Annahme des BFM, die kongolesischen Behörden hätten von der - an sich nicht bestrittenen - exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht Kenntnis erlangt, da diese überall in der Schweiz Spitzel hätten und der Beschwerdeführer über Kontakte in der Welt verfüge, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten von den kongolesischen Behörden verfolgt würden. Dies sei auch aus den Beilagen 14 bis 17 ersichtlich. Die Einschätzung des BFM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er nicht ein einfaches und unerkanntes Mitglied der APARECO sei, sondern an allen Aktivitäten der Organisation in der Schweiz teilnehme und unter seinem Namen zahlreiche Korrespondenz an verschiedene Behördenstellen der Schweiz, so an eine Bundesrätin und an das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet habe. Als Vizepräsident der APARECO der Region B._______ sei er für die Mobilisierung und die Rekrutierung von Mitgliedern verantwortlich, und kürzlich habe er beim in der Schweiz ansässigen Botschafter seines Heimatlandes ein Protestschreiben eingereicht, in welchem er sich gegen die den Präsidenten der APARECO betreffenden Klagen zur Wehr gesetzt habe. Damit habe er sich exponiert, befinde sich in Gefahr und bekomme sogar in der Schweiz Drohungen. Es sei klar, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da Mitglieder der APARECO bei ihrer Rückkehr ins Heimatland Opfer von Festnahmen, Folter und Exekutionen ohne Gerichtsverfahren würden, habe der O._______ entschieden, dass zurückgewiesene Mitglieder der APARECO einem ernsthaften Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Beilage 20 und 21). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei schliesslich festzustellen, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in einer Situation täglicher Unsicherheit in F._______ befänden, während sein alter Vater in der Provinz P._______ wegen der politischen Aktivitäten seines Sohnes in ständiger Angst lebe. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei. W. Mit Eingabe vom 15. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach. X. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Beweismittel zur Klärung des Vertretungsverhältnisses nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass M. Ricardo Lumengo sein Vertreter sei. Y. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Z. Am 22. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein beim BFM eingereichtes und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetes Schreiben des Beschwerdeführers an die Adresse des Botschafters des Kongos mit einer Originalunterschrift des Beschwerdeführers ein. AA. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien mit der Überschrift "convocation" zu den Akten und machte geltend, er werde von Interpol gesucht und seine Frau habe den Kongo erneut aufgrund der ihr drohenden Nachteile verlassen. Mit diesen Dokumenten seien die Bedrohung und Verfolgung seiner Person genügend bewiesen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf exil­politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage zahlreicher Beweismittel wie Kopien von Fotos und Presseerzeugnissen oder Briefen subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be­hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass­geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Be­stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver­bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus­reichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin­weisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).

E. 4.3 In Beachtung der vorangehenden einleitenden Erwägungen ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen, da - wie soeben festgehalten - im Fall von exilpolitischen Tätigkeiten nur zu prüfen ist, ob allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist, jedoch die Asylgewährung ausgeschlossen bleibt.

E. 4.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der kongolesischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu­erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 4.5 Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebenen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die Organisation APARECO engagiert, wo er sich als Vizepräsident des Gebietes B._______ betätigt und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig ist. Aktenkundig ist auch seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen in der Schweiz, anlässlich welcher das Kabila-Regime kritisiert und entsprechende Parolen ausgerufen wurden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er Vizepräsident einer regionalen Untergruppe ist und neue Mitglieder anwerben muss. Aus diesen Aktivitäten lässt sich indessen kein besonderes Profil des Beschwerdeführers ableiten, zumal er als einer unter anderen in Erscheinung getreten ist und sich nicht individuell exponiert hat. Da APARECO gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Partei noch im Kongo aktiv ist (vgl. Radio France Internationale [RFI], Manifestation de l'opposition congolaise au siège de l'OIF à Paris, 3. Juni 2012, auf http://www.rfi.fr/afrique/20120603-rdc-manifestation-opposition-congolaise-siege-oif-francophonie-paris, abgerufen am 21. Februar 2013), ferner in der Schweiz nur etwa 40 Mitglieder hat (vgl. von APARECO dem Bundesverwaltungsgericht zugesandte Liste vom Mai 2011) und somit als kleine Gruppierung aufgefasst werden kann, ist davon auszugehen, dass diese Organisation im Kongo weder besonders bekannt ist noch ihre Mitglieder im Ausland von allfälligen, in den jeweiligen Staaten delegierten Spionen des Kabila-Regimes überwacht werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als regionaler Vizepräsident bezeichnet, nichts zu ändern, zumal - wie bereits festgehalten - diese Gruppierung eine verhältnismässig kleine Anzahl Mitglieder aufweist. Zudem sind die Aktivitäten von APARECO in der Schweiz gering. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel fanden im Jahr 2011 nur wenige öffentliche Veranstaltungen statt, welche von allfälligen Spitzeln der kongolesischen Regierung überhaupt hätten wahrgenommen werden können. Ferner sind - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 enthaltenen Erwägungen zu verweisen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei im Internet unter dem Pseudonym M._______ aufgetreten und allgemein bekannt, weshalb die eingereichte Kopie des Suchbefehls, welche seine Person betreffe, auf diesem Namen laute. Einerseits handelt es sich bei dieser Person um eine in Q._______ lebende Person, welche nicht identisch mit dem Beschwerdeführer sein kann, und andererseits ist nicht davon auszugehen, dass behördliche Dokumente wie ein Suchbefehl nicht auf den offiziell bei den Behörden gemeldeten Namen, sondern auf ein Pseudonym lauten, selbst wenn dieses Pseudonym bekannt sein sollte. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die beiden Suchbefehle beide ihn beträfen - einmal mit seinem offiziellen Namen und einmal mit seinem Pseudonym - nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, gemäss welchen einer der Suchbefehle seine Person und der andere eine andere Person betreffe (vgl. Akte B28/16 S. 10 f.). Damit sind seine Aussagen in einem zentralen Punkt widersprüchlich und somit unglaubhaft. Infolgedessen können die eingereichten Suchbefehle - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht als überzeugende Beweismittel gelten. Vielmehr sind sie aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten nicht als authentisch zu betrachten und werden - um allfälligen Missbrauch zu vermeiden - gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer infolge der widersprüchlichen Angaben und der zweifelhaften Beweismittel nicht geglaubt werden, er sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in seinem Heimatland gesucht worden.

E. 4.6 In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer somit weder mit den beim BFM abgegebenen noch mit den im Laufe des zweiten Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismitteln überzeugend beziehungsweise glaubhaft zum Ausdruck bringen, dass er sich persönlich in besonders exponierter Weise in der Öffentlichkeit gezeigt und damit auf sich aufmerksam gemacht hätte, so dass er von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das Regime hätte wahrgenommen werden müssen. Vielmehr ergeben sich - wie zuvor dargelegt - aus seinen Angaben und Beweismitteln Ungereimtheiten, welche an der Intensität des geltend gemachten exilpolitischen Engagements erheblich zweifeln lassen. An dieser Einschätzung vermag das Protestschreiben an den kongolesischen Botschafter in der Schweiz vom 4. September 2012 nichts zu ändern, zumal auch diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie dieses Schreibens mit der Beschwerde ein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gab er dann das gleiche Schreiben mit seiner Originalunterschrift ab, wobei diese nicht ganz der Unterschrift entspricht, welche auf der zuvor schon abgegebenen Kopie erscheint. Aus diesem Vorgehen ist der Schluss zu ziehen, dass das zweite eingereichte Schreiben einfach nochmals angefertigt worden ist, um es zu den Akten geben zu können. Ob es jemals dem Botschafter übermittelt wurde, ist unter diesen Umständen zu bezweifeln, zumal dieses wohl die Originalunterschrift enthielte, welche indessen auf demjenigen Schreiben vorhanden ist, welches nachträglich im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Bezeichnenderweise fehlen denn auch Beweise dafür, dass das Schreiben der Post übergeben oder in anderer Weise bei der Botschaft eingereicht worden wäre. Aufgrund des Gesagten erweist sich somit auch dieses Be­weismittel nicht als tauglich, um auf eine Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen zu können. Auch die andern eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen.

E. 4.7 Zudem können gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien im Kongo weitgehend frei tätig sein, auch wenn kritische Voten, die sich gegen das Kabila-Regime richten, unerwünscht sind. Unter den gegebenen Umständen vermögen allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei APARECO beziehungsweise seine Funktion als Vizepräsident der Region B._______ und seine Tätigkeit für diese Organisation keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu bewirken.

E. 4.8 Vor diesem Hintergrund erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat­lichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerde­führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als Gefahr für das Regime identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland deshalb verfolgen würden. Damit kann nicht vom Bestehen einer flüchtlings­rechtlich motivierten Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden.

E. 4.9 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht­lings­eigenschaft unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht­gründe nicht erfüllt.

E. 4.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, in den zahlreichen zusätzlichen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 6.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen.

E. 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gestützt auf die Aktenlage um einen Mann, der vor seiner Ausreise in F._______ lebte und dessen nächste Angehörige gestützt auf seine Aussagen im Heimatland verblieben sind. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, sein Vater, seine Frau, sein Kind, seine Nichten und Neffen würden in F._______ leben (vgl. Akte 28/16 S. 3), wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Erst im Beschwerdeverfahren brachte er vor, sein Vater befinde sich in P._______, was indessen als nachgeschoben und somit unglaubhaft gilt. Er machte darüber hinaus im Beschwerdeverfahren auch geltend, seine Ehefrau und sein Kind hätten F._______ wegen der Suche nach seiner Person und der damit verbundenen Gefahren für sie verlassen müssen. Indessen kann diese Suche - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht geglaubt werden, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sich die Ehefrau und das Kind nach wie vor in F._______ befinden. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend Vollzug der Wegweisung zu verweisen. Allein aus der verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der damit verbundenen Sozialisierung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten für sein Asylverfahren ableiten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4815/2012/mel Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Swiss-Exile, M. Ricardo Lumengo, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 15. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger aus der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend Kongo) verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat­land am 26. Januar 2004 und stellte in die Schweiz am 24. Mai 2005 das erste Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009 ab. Für die Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung mit der Begründung, es sei seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage eingetreten und es könnten neue Beweismittel vorgebracht werden. Er verlangte die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 und die Feststellung, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise um Erlass eines Kostenvorschusses. Er legte dar, dass er seit November 2006 als aktives Mitglied der Organisation Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo (APARECO) gegen die kongolesische Regierung kämpfe und Vizepräsident der Sektion B._______ dieser Organisation, welche ihren Hauptsitz in C._______ und den schweizerischen Sitz in D._______ habe, sei. Als Oppositionspartei der kongolesischen Diaspora werde APARECO von der kongolesischen Regierung beschuldigt, an der Seite der "Patriotes-Résistants Congolais" (PRC) zu kämpfen. Auf dem von der Organisation geführten Internetportal werde die Bevölkerung Kongos über die aktuellen Geschehnisse im Kongo informiert, was die kongolesische Regierung zu verhindern versuche. APARECO wolle im Kongo ein demokratisches Regime einsetzen, das für die Meinungsäusserungsfreiheit einstehe und sich gegen Repressalien einsetze. Zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, so Fotos, welche ihn anlässlich von Demonstrationen zeigen sollen, ein Schreiben über die APARECO, mehrere Bestätigungen, insbesondere eine Bestätigung des Generalsekretärs der APARECO Suisse vom 3. Januar 2010, ein Schreiben an den Migrationsdienst des Kantons B._______ gleichen Datums, ein Organigramm der APARECO-Suisse, die Kopie eines Haftbefehls vom 10. Oktober 2010, gemäss welchem er im Kongo behördlich gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Dabei machte er geltend, wegen seiner politischen Exilaktivitäten im Heimatland gesucht zu werden. In einem vergleichbaren Fall habe die be­hördliche Suche mit einer Hinrichtung geendet (vgl. Beilagen 8 und 9), weshalb er im Fall einer Wegweisung in den Kongo in Lebensgefahr geriete, weil seine exilpolitischen Aktivitäten von der kongolesischen Regierung als staatsfeindliche Handlungen qualifiziert würden und er somit vom Sicherheitsdienst liquidiert würde. Unter diesen Umständen sei die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil und einen Bericht aus E._______ ein, gestützt auf welche Mitglieder der APARECO in Gefahr seien, in ihrem Heimatland gefoltert zu werden. D. Mit Eingabe vom 3. August 2010 an das BFM legte der Beschwerdeführer dar, seine Ehefrau und sein Kind seien am 2. Juli 2010 von Agenten des "Service de renseignement et de sécurité A.N.R." im Kongo an deren Wohnort aufgesucht, unter Druck gesetzt und nach seinem Verbleib gefragt worden. Seine Ehefrau habe ausgesagt, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Aus Angst habe sie zwei Tage später F._______ verlassen und sei zu ihrer Schwester nach G._______ gereist. E. Mit Eingabe vom 8. November 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Mitteilung, wie lange sein Verfahren noch dauern werde. Am 14. August 2010 sei das neue Komitee der APARECO eingesetzt worden. Er sei nun Vizepräsidenten der APARECO Suisse der Sektion B._______ und Verantwortlicher für Politik und Aussenbeziehungen, wie das beigelegte Foto belege. Er reichte einen Presseartikel zu den Akten, gemäss welchem Kabila die exilpolitische Tätigkeit von APARECO als staatsfeindlich sehe und unterbinden wolle. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er deshalb, umgebracht zu werden. Als weiteres Beweismittel legte er einen offenen Brief an zwei Bundesrätinnen und den Generalsekretär der "Organisation Internationale de la Francophonie" bei. F. Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass sich seine Eingaben in Bearbeitung befänden. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 legte der Beschwerdeführer die Statuten der APARECO, mehrere Artikel aus der Presse und einen offenen Brief an den damaligen Staatspräsidenten Q._______s ins Recht und machte geltend, aus diesen Beweismitteln sei ersichtlich, dass Mitglieder der APARECO im Kongo verfolgt und umgebracht würden. H. Mit Eingabe vom 7. April 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Zeitungsberichte zu den Akten und machte geltend, es gebe eine Liste von politischen Persönlichkeiten, welche vom Sicherheitsdienst unter besonderer Beobachtung stünden. Auch der Präsident der APARECO befinde sich darauf. Dieser gelte als Hauptverdächtiger des Attentats auf Kabila und der Vorfälle vom 27. Februar 2011. Mit der Eingabe reichte er einen Zeitungsausschnitt und zwei Berichte zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 23. Mai 2011 zu den Akten und legte dar, dass der Präsident der APARECO Suisse darin die Ziele der Organisation und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätige. J. Mit Eingabe vom 18. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in B._______ an einer Demonstration gegen Kabila und gegen die Invasion der ugandisch-burundisch-ruwandischen Truppen in den Kongo teilgenommen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Beschleunigung seines zweiten Asylverfahrens. K. Mit Eingabe vom 14. September 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die lange Verfahrensdauer zu schaffen mache. Am 13. September 2011 habe er an einer von ihnen organisierten Demonstration in H._______ teilgenommen. Zudem legte er zwei weitere Zeitungsartikel ins Recht. L. Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Demonstration vom 13. September 2011 in H._______, auf welchen auch er zu sehen sei, sowie ein der UNO übergebenes Memorandum und einen Bericht der APARECO über die erwähnte Demonstration zu den Akten. Er machte geltend, an der Demonstration vom 29. Oktober 2011 in I._______ teilgenommen zu haben, anlässlich derer für die Einsetzung eines internationalen Strafgerichtshofs für den Kongo plädiert worden sei. Der Eingabe lagen ein Communiqué, ein Flyer und ein Artikel aus Wikileaks über eine Explosion in einer Militärkaserne in F._______ bei. M. Mit Eingabe vom 21. November 2011 legte der Beschwerdeführer Fotos der Demonstration in I._______ vom 29. Oktober 2011 ins Recht und wies auf einschlägige Internetsites hin. N. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Beschleunigung seines Asylverfahrens und um eine Anhörung. O. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihm das BFM mit, dass im nächsten Jahr eine Anhörung vorgesehen sei. P. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 orientierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines "Compte-rendue" über ein weiteres Treffen der APARECO-Mitglieder vom 6. Februar 2012. Zudem gab er die Kopie einer Einladung für das Treffen der APARECO vom 28. Januar 2012 und Fotos dieses Treffens zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 6. März 2012 brachte der Beschwerdeführer unter Beilage der Kopie einer Todesbestätigung vor, seine Mutter sei wegen seiner Asylsituation in der Schweiz depressiv geworden und gestorben. Er warte ungeduldig auf den in Aussicht gestellten Anhörungstermin. R. Mit Eingabe vom 23. März 2012 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage von Fotos mit, er habe an der Demonstration der APARECO vom 16. Februar 2012 in H._______ teilgenommen. Des Weiteren reichte er verschiedene Berichte, Schreiben, Erklärungen, einen Flyer und ein Organigramm der APARECO zu den Akten. Er legte unter Angabe der entsprechenden Internetsites dar, dass die Bilder und Eindrücke der Demonstration vom 16. Februar 2012 in H._______ auch im Internet zu finden seien. S. Mit Eingabe vom 18. April 2012 gab der Beschwerdeführer erneut Fotos und "Compte rendues" verschiedener Demonstrationen sowie ein Memorandum der APARECO vom 13. März 2012 ab. Zudem ersuchte er erneut um Beschleunigung seines zweiten Asylverfahrens. T. Am 30. April 2012 fand eine Anhörung durch das BFM statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu den Akten gab. U. Mit Entscheid vom 15. August 2012 lehnte das BFM das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch, das es als zweites Asylgesuch behandelte, ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Da die beiden eingereichten Kopien von Such- und Haftbefehlen zwar die gleiche Nummer und den gleichen Inhalt aufwiesen, insofern folglich identisch seien, indessen auf zwei verschiedene Namen ausgestellt seien, vermöchten sie nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf dem einen Dokument ein Name, der nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, gedruckt sei, während auf dem andern der Name des Beschwerdeführers von Hand geschrieben sei. Dies lasse den Schluss zu, dass auf dem einen Dokument der Name des Beschwerdeführers eingetragen worden sei, um so seinem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Zudem würden Kopien von Beweismitteln ohnehin nur einen geringen Beweiswert aufweisen. Dem Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, es handle sich um zwei verschiedene Dokumente mit der gleichen Referenznummer, indessen seien zwei verschiedene Personen - einmal er und einmal eine andere Person - gesucht, könne nicht gefolgt werden, da dieses Vorgehen unüblich sei. Infolgedessen seien die beiden Dokumente untauglich und nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu belegen. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei zwar nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitischen Tätigkeiten nachgegangen sei, wie sich aus den abgegebenen Dokumenten ergebe. Indessen sei daraus nicht zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARECO in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das politische Regime einstuften. Zudem sei diese Organisation auf kongolesischem Territorium nicht aktiv und habe dort wenig Resonanz. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Kopien der zwei Haft- und Suchbefehle mangels Eignung als Beweismittel nichts zu ändern. Angesichts der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der Suche nach seiner Person sei es auch nicht glaubhaft, dass die im Heimatland verbliebene Ehefrau wegen dieser unglaubhaft gemachten Suche für ein Jahr nach Z._______ weitergereist sei. Viele kongolesische Migranten würden nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs versuchen, sich mit politischen Motiven oder durch regimekritische Aktivitäten im Exilland ein dauerhaftes Bleiberecht zu sichern. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden diese Absicht verfolgen. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte es dar, dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer, welcher vor seiner Ausreise dort gelebt habe, über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfüge, in F._______ ein J._______ abgeschlossen und als Freiwilliger beim lokalen K._______ gearbeitet habe, in einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei und als Nachhilfelehrer unterrichtet habe. Zudem verfüge er im Heimatland über ein grosses Beziehungsnetz, da dort seine Ehefrau, sein Kind und sein früher im L._______ arbeitender und heute pensionierter Vater sowie seine ganze enge Familie lebten. Im Lichte dieser Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug trotz des siebenjährigen Aufenthaltes in der Schweiz zumutbar. Dank des grossen Beziehungsnetzes und der guten Ausbildung könne der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder Fuss fassen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Zudem stehe es ihm offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. V. Mit Eingabe vom 15. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht be­antragte der inzwischen durch M. Ricardo Lumengo (Swiss-Exile) vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und subsidiär der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er vor, dass die Einschätzung des BFM betreffend der beiden abgegebenen Haft- und Suchbefehle nicht gerechtfertigt sei, weil eines der Dokumente vom Präsident der APARECO an den Migrationsdienst des Kantons B._______ übermittelt worden und das andere Dokument auf einer Website zu finden sei, wie den Beilagen 9 bis 11 entnommen werden könne. Zudem handle es sich beim Namen M._______ um das seit Jahren verwendete Pseudonym des Beschwerdeführers, und auch dieser Such- oder Haftbefehl könne im Internet gefunden werden. Mit diesem Pseudonym sei der Beschwerdeführer besser bekannt und erscheine auf sozialen Netzwerken wie Skype, Facebook oder Youtube (vgl. Beilage 19). Er benutze seit einigen Jahren auch das Pseudonym N._______, welches auf den Beilagen 12 und 13 erscheine. Unter diesen Umständen liege die Vorinstanz falsch in der Annahme, die Haft- und Suchbefehle seien infolge der identischen Referenznummern der beiden Dokumente und der unterschiedlichen Namen darauf zweifelhaft. Falsch sei auch die Annahme des BFM, die kongolesischen Behörden hätten von der - an sich nicht bestrittenen - exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht Kenntnis erlangt, da diese überall in der Schweiz Spitzel hätten und der Beschwerdeführer über Kontakte in der Welt verfüge, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten von den kongolesischen Behörden verfolgt würden. Dies sei auch aus den Beilagen 14 bis 17 ersichtlich. Die Einschätzung des BFM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er nicht ein einfaches und unerkanntes Mitglied der APARECO sei, sondern an allen Aktivitäten der Organisation in der Schweiz teilnehme und unter seinem Namen zahlreiche Korrespondenz an verschiedene Behördenstellen der Schweiz, so an eine Bundesrätin und an das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet habe. Als Vizepräsident der APARECO der Region B._______ sei er für die Mobilisierung und die Rekrutierung von Mitgliedern verantwortlich, und kürzlich habe er beim in der Schweiz ansässigen Botschafter seines Heimatlandes ein Protestschreiben eingereicht, in welchem er sich gegen die den Präsidenten der APARECO betreffenden Klagen zur Wehr gesetzt habe. Damit habe er sich exponiert, befinde sich in Gefahr und bekomme sogar in der Schweiz Drohungen. Es sei klar, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da Mitglieder der APARECO bei ihrer Rückkehr ins Heimatland Opfer von Festnahmen, Folter und Exekutionen ohne Gerichtsverfahren würden, habe der O._______ entschieden, dass zurückgewiesene Mitglieder der APARECO einem ernsthaften Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien (vgl. Beilage 20 und 21). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei schliesslich festzustellen, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in einer Situation täglicher Unsicherheit in F._______ befänden, während sein alter Vater in der Provinz P._______ wegen der politischen Aktivitäten seines Sohnes in ständiger Angst lebe. Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei. W. Mit Eingabe vom 15. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach. X. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Beweismittel zur Klärung des Vertretungsverhältnisses nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass M. Ricardo Lumengo sein Vertreter sei. Y. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Z. Am 22. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein beim BFM eingereichtes und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetes Schreiben des Beschwerdeführers an die Adresse des Botschafters des Kongos mit einer Originalunterschrift des Beschwerdeführers ein. AA. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei Kopien mit der Überschrift "convocation" zu den Akten und machte geltend, er werde von Interpol gesucht und seine Frau habe den Kongo erneut aufgrund der ihr drohenden Nachteile verlassen. Mit diesen Dokumenten seien die Bedrohung und Verfolgung seiner Person genügend bewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf exil­politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage zahlreicher Beweismittel wie Kopien von Fotos und Presseerzeugnissen oder Briefen subjektive Nachfluchtgründe geltend. 4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Be­hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass­geblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Be­stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver­bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus­reichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hin­weisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.3 In Beachtung der vorangehenden einleitenden Erwägungen ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen, da - wie soeben festgehalten - im Fall von exilpolitischen Tätigkeiten nur zu prüfen ist, ob allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist, jedoch die Asylgewährung ausgeschlossen bleibt. 4.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der kongolesischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu­erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.5 Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebenen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die Organisation APARECO engagiert, wo er sich als Vizepräsident des Gebietes B._______ betätigt und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig ist. Aktenkundig ist auch seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen in der Schweiz, anlässlich welcher das Kabila-Regime kritisiert und entsprechende Parolen ausgerufen wurden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass er Vizepräsident einer regionalen Untergruppe ist und neue Mitglieder anwerben muss. Aus diesen Aktivitäten lässt sich indessen kein besonderes Profil des Beschwerdeführers ableiten, zumal er als einer unter anderen in Erscheinung getreten ist und sich nicht individuell exponiert hat. Da APARECO gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Partei noch im Kongo aktiv ist (vgl. Radio France Internationale [RFI], Manifestation de l'opposition congolaise au siège de l'OIF à Paris, 3. Juni 2012, auf http://www.rfi.fr/afrique/20120603-rdc-manifestation-opposition-congolaise-siege-oif-francophonie-paris, abgerufen am 21. Februar 2013), ferner in der Schweiz nur etwa 40 Mitglieder hat (vgl. von APARECO dem Bundesverwaltungsgericht zugesandte Liste vom Mai 2011) und somit als kleine Gruppierung aufgefasst werden kann, ist davon auszugehen, dass diese Organisation im Kongo weder besonders bekannt ist noch ihre Mitglieder im Ausland von allfälligen, in den jeweiligen Staaten delegierten Spionen des Kabila-Regimes überwacht werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als regionaler Vizepräsident bezeichnet, nichts zu ändern, zumal - wie bereits festgehalten - diese Gruppierung eine verhältnismässig kleine Anzahl Mitglieder aufweist. Zudem sind die Aktivitäten von APARECO in der Schweiz gering. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel fanden im Jahr 2011 nur wenige öffentliche Veranstaltungen statt, welche von allfälligen Spitzeln der kongolesischen Regierung überhaupt hätten wahrgenommen werden können. Ferner sind - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die in der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 enthaltenen Erwägungen zu verweisen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei im Internet unter dem Pseudonym M._______ aufgetreten und allgemein bekannt, weshalb die eingereichte Kopie des Suchbefehls, welche seine Person betreffe, auf diesem Namen laute. Einerseits handelt es sich bei dieser Person um eine in Q._______ lebende Person, welche nicht identisch mit dem Beschwerdeführer sein kann, und andererseits ist nicht davon auszugehen, dass behördliche Dokumente wie ein Suchbefehl nicht auf den offiziell bei den Behörden gemeldeten Namen, sondern auf ein Pseudonym lauten, selbst wenn dieses Pseudonym bekannt sein sollte. Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die beiden Suchbefehle beide ihn beträfen - einmal mit seinem offiziellen Namen und einmal mit seinem Pseudonym - nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, gemäss welchen einer der Suchbefehle seine Person und der andere eine andere Person betreffe (vgl. Akte B28/16 S. 10 f.). Damit sind seine Aussagen in einem zentralen Punkt widersprüchlich und somit unglaubhaft. Infolgedessen können die eingereichten Suchbefehle - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht als überzeugende Beweismittel gelten. Vielmehr sind sie aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten nicht als authentisch zu betrachten und werden - um allfälligen Missbrauch zu vermeiden - gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer infolge der widersprüchlichen Angaben und der zweifelhaften Beweismittel nicht geglaubt werden, er sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in seinem Heimatland gesucht worden. 4.6 In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer somit weder mit den beim BFM abgegebenen noch mit den im Laufe des zweiten Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismitteln überzeugend beziehungsweise glaubhaft zum Ausdruck bringen, dass er sich persönlich in besonders exponierter Weise in der Öffentlichkeit gezeigt und damit auf sich aufmerksam gemacht hätte, so dass er von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das Regime hätte wahrgenommen werden müssen. Vielmehr ergeben sich - wie zuvor dargelegt - aus seinen Angaben und Beweismitteln Ungereimtheiten, welche an der Intensität des geltend gemachten exilpolitischen Engagements erheblich zweifeln lassen. An dieser Einschätzung vermag das Protestschreiben an den kongolesischen Botschafter in der Schweiz vom 4. September 2012 nichts zu ändern, zumal auch diesbezüglich Ungereimtheiten bestehen. So reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Kopie dieses Schreibens mit der Beschwerde ein. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gab er dann das gleiche Schreiben mit seiner Originalunterschrift ab, wobei diese nicht ganz der Unterschrift entspricht, welche auf der zuvor schon abgegebenen Kopie erscheint. Aus diesem Vorgehen ist der Schluss zu ziehen, dass das zweite eingereichte Schreiben einfach nochmals angefertigt worden ist, um es zu den Akten geben zu können. Ob es jemals dem Botschafter übermittelt wurde, ist unter diesen Umständen zu bezweifeln, zumal dieses wohl die Originalunterschrift enthielte, welche indessen auf demjenigen Schreiben vorhanden ist, welches nachträglich im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Bezeichnenderweise fehlen denn auch Beweise dafür, dass das Schreiben der Post übergeben oder in anderer Weise bei der Botschaft eingereicht worden wäre. Aufgrund des Gesagten erweist sich somit auch dieses Be­weismittel nicht als tauglich, um auf eine Exponiertheit des Beschwerdeführers schliessen zu können. Auch die andern eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen. 4.7 Zudem können gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien im Kongo weitgehend frei tätig sein, auch wenn kritische Voten, die sich gegen das Kabila-Regime richten, unerwünscht sind. Unter den gegebenen Umständen vermögen allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei APARECO beziehungsweise seine Funktion als Vizepräsident der Region B._______ und seine Tätigkeit für diese Organisation keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu bewirken. 4.8 Vor diesem Hintergrund erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat­lichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerde­führers an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als Gefahr für das Regime identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland deshalb verfolgen würden. Damit kann nicht vom Bestehen einer flüchtlings­rechtlich motivierten Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden. 4.9 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht­lings­eigenschaft unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht­gründe nicht erfüllt. 4.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, in den zahlreichen zusätzlichen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 6.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen. 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gestützt auf die Aktenlage um einen Mann, der vor seiner Ausreise in F._______ lebte und dessen nächste Angehörige gestützt auf seine Aussagen im Heimatland verblieben sind. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, sein Vater, seine Frau, sein Kind, seine Nichten und Neffen würden in F._______ leben (vgl. Akte 28/16 S. 3), wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Erst im Beschwerdeverfahren brachte er vor, sein Vater befinde sich in P._______, was indessen als nachgeschoben und somit unglaubhaft gilt. Er machte darüber hinaus im Beschwerdeverfahren auch geltend, seine Ehefrau und sein Kind hätten F._______ wegen der Suche nach seiner Person und der damit verbundenen Gefahren für sie verlassen müssen. Indessen kann diese Suche - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht geglaubt werden, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sich die Ehefrau und das Kind nach wie vor in F._______ befinden. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Im Übrigen ist - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend Vollzug der Wegweisung zu verweisen. Allein aus der verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der damit verbundenen Sozialisierung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten für sein Asylverfahren ableiten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: