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D-7671/2015

D-7671/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2005 ab und verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2005 mit Urteil D-4686/2006 vom 20. November 2009 ab. B. Am 10. Februar 2010 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juni 2005. In der Hauptsache beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte dieses unter Anordnung der Wegweisung mit Verfügung vom 15. August 2012 ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 14. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 ab. C. Der Gesuchsteller reichte am 18. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2015 ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. August 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2015 (Poststempel: 26. September 2015) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihm aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls eventuell eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu erteilen. D.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil D-6014/2015 vom 17. November 2015 nicht ein. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2015 ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils vom 17. November 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 17. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. G. Am 17. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Zahlung von Fr. 1'200.- ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

E. 3 Die Revision eines Prozessurteils kann nur aus Gründen verlangt werden, die das Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen. Sollte das Revisionsgesuch sich als begründet erweisen, wären die materiellen Vorbringen im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8; diese bezüglich der revisionsrechtlichen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog für die revisionsrechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1, D-8434/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2]).

E. 4.1 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 4.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, dass dem Gesuchsteller die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2015 nicht am 26. August 2015 habe eröffnet werden können. Der beigelegten Abholungseinladung der Post vom 26. August 2015 sei zu entnehmen, dass der mit der Sendungsnummer (...) verschickte eingeschriebene Brief ab dem 27. August 2015 auf der Poststelle abgeholt werden könne. Die Post habe dem Rechtsvertreter in einer E-Mail vom 23. November 2015 bestätigt, zur Abholung avisierte eingeschriebene Sendungen könnten bei der Poststelle erst am Folgetag der Avisierung abgeholt werden. Die eingereichte Abholungseinladung beweise, dass der Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. August 2015 nicht bereits am 26. August 2015 erhalten habe und die anderslautenden Angaben auf dem Rückschein auf einen technischen Fehler oder auf menschliches Versagen zurückzuführen seien. Mit den eingereichten, neuen Beweismitteln werde belegt, dass das Nichteintretensurteil vom 17. November 2015 zu revidieren sei.

E. 4.3 Auf dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Original-Rückschein (act. C13/1) ist handschriftlich der 26. August 2015 als Zustelldatum aufgeführt und neben diesem Datum findet sich die Unterschrift des Rechtsvertreters. Auf dem Rückschein befindet sich zudem ein Stempel des Briefzentrums Härkingen vom 26. August 2015, 23 Uhr, und der Rückschein ist gemäss dem auf der Rückseite angebrachtem Stempel am 27. August 2015 bei der Vorinstanz eingegangen. Das Einschreiben R Inland (...) wurde gemäss Eintrag in Track and Trace der Post am 26. August 2015 um 12:02 durch die Post zugestellt. Abklärungen beim SEM haben ergeben, dass dieser Eintrag korrekt ist, da eine elektronische Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Rechtsvertreters vom 26. August 2015, 12:02:36 Uhr, vorliegt.

E. 4.4 Die vorgenannten Dokumente belegen, dass hinsichtlich der Eintragungen auf dem Rückschein entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Ansicht weder ein technisches Problem noch menschliches Versagen vorliegt. Angesichts der vorliegenden Dokumente kann offengelassen werden, weshalb der Rechtsvertreter im Besitz einer vom 26. August 2015 datierenden Abholungseinladung ist, zumal aufgrund der Akten feststeht, dass die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 am Folgetag eröffnet wurde.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7671/2015 Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

17. November 2015 / D-6014/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2005 in die Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2005 ab und verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2005 mit Urteil D-4686/2006 vom 20. November 2009 ab. B. Am 10. Februar 2010 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. Juni 2005. In der Hauptsache beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte dieses unter Anordnung der Wegweisung mit Verfügung vom 15. August 2012 ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 14. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 ab. C. Der Gesuchsteller reichte am 18. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2015 ab und stellte fest, die Verfügung vom 15. August 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2015 (Poststempel: 26. September 2015) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2015. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder ihm aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls eventuell eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu erteilen. D.b Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diese Beschwerde mit Urteil D-6014/2015 vom 17. November 2015 nicht ein. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2015 ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils vom 17. November 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 17. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. G. Am 17. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Zahlung von Fr. 1'200.- ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

3. Die Revision eines Prozessurteils kann nur aus Gründen verlangt werden, die das Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen. Sollte das Revisionsgesuch sich als begründet erweisen, wären die materiellen Vorbringen im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8; diese bezüglich der revisionsrechtlichen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog für die revisionsrechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1, D-8434/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2]). 4. 4.1 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4.2 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, dass dem Gesuchsteller die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2015 nicht am 26. August 2015 habe eröffnet werden können. Der beigelegten Abholungseinladung der Post vom 26. August 2015 sei zu entnehmen, dass der mit der Sendungsnummer (...) verschickte eingeschriebene Brief ab dem 27. August 2015 auf der Poststelle abgeholt werden könne. Die Post habe dem Rechtsvertreter in einer E-Mail vom 23. November 2015 bestätigt, zur Abholung avisierte eingeschriebene Sendungen könnten bei der Poststelle erst am Folgetag der Avisierung abgeholt werden. Die eingereichte Abholungseinladung beweise, dass der Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. August 2015 nicht bereits am 26. August 2015 erhalten habe und die anderslautenden Angaben auf dem Rückschein auf einen technischen Fehler oder auf menschliches Versagen zurückzuführen seien. Mit den eingereichten, neuen Beweismitteln werde belegt, dass das Nichteintretensurteil vom 17. November 2015 zu revidieren sei. 4.3 Auf dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Original-Rückschein (act. C13/1) ist handschriftlich der 26. August 2015 als Zustelldatum aufgeführt und neben diesem Datum findet sich die Unterschrift des Rechtsvertreters. Auf dem Rückschein befindet sich zudem ein Stempel des Briefzentrums Härkingen vom 26. August 2015, 23 Uhr, und der Rückschein ist gemäss dem auf der Rückseite angebrachtem Stempel am 27. August 2015 bei der Vorinstanz eingegangen. Das Einschreiben R Inland (...) wurde gemäss Eintrag in Track and Trace der Post am 26. August 2015 um 12:02 durch die Post zugestellt. Abklärungen beim SEM haben ergeben, dass dieser Eintrag korrekt ist, da eine elektronische Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Rechtsvertreters vom 26. August 2015, 12:02:36 Uhr, vorliegt. 4.4 Die vorgenannten Dokumente belegen, dass hinsichtlich der Eintragungen auf dem Rückschein entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Ansicht weder ein technisches Problem noch menschliches Versagen vorliegt. Angesichts der vorliegenden Dokumente kann offengelassen werden, weshalb der Rechtsvertreter im Besitz einer vom 26. August 2015 datierenden Abholungseinladung ist, zumal aufgrund der Akten feststeht, dass die Verfügung des SEM vom 25. August 2015 am Folgetag eröffnet wurde.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: