Asyl und Wegweisung
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] Anwendung (Art. 47 VGG).
E. 1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils vom 5. Dezember 2007 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.).
E. 2.2 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus materiellen Gründen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
E. 2.4 Das vorliegende Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2007 richtet sich ausdrücklich gegen das Zustandekommen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007. Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist deshalb im Rahmen des bereits Gesagten einzutreten.
E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, er habe von Bekannten erfahren, dass bei Asylbeschwerden kein Vorschuss verlangt werde, sofern ein Sicherheitskonto mit ausreichendem Saldo vorhanden sei, da zur Deckung der Verfahrenskosten das Sicherheitskonto herangezogen werde. Da er über ein solches Konto verfüge, das einen Kontostand von Fr. 3'626.80 aufweise und er selber am 24. November 2007 nicht über genügend Geld verfügt habe, um den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. November 2007 verlangten Kostenvorschuss bezahlen zu können, habe er beim BFM mit eingeschriebenem Brief den Antrag gestellt, es sei der Vorschuss für das Bundesverwaltungsgericht von seinem Sicherheitskonto zu überweisen. Mit Schreiben vom 27. November 2007 habe ihm das BFM mitgeteilt, dass der anbegehrte Kostenvorschuss für das Bundesverwaltungsgericht nicht über das Sicherheitskonto verrechnet werden könne; somit sei sinngemäss sein Antrag abgelehnt worden. Unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens habe er den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2007 einbezahlt. Irrtümlicherweise habe er sein sinngemässes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses infolge des Bestehens eines Sicherheitskontos und eventualiter um Fristerstreckung nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFM gestellt. Das BFM habe gewusst, wie eminent wichtig die rechtzeitige Einzahlung des Kostenvorschusses für ihn gewesen wäre. Da das Bundesamt seine Zuständigkeit implizit verneint habe, hätte es sein Gesuch gemäss Art. 8 VwVG ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln oder ohne Verzug mit dem Bundesverwaltungsgericht einen Meinungsaustausch pflegen müssen. So oder so hätte das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2007, dem Tag des Fristablaufs für die Einzahlung des anbegehrten Kostenvorschusses, über sein Schreiben vom 24. November 2007 in Kenntnis gesetzt werden müssen. Da in seinem Schreiben sinngemäss ein Gesuch auf Verzicht der Erhebung des Kostenvorschusses infolge des Sicherheitskontos beziehungsweise ein Gesuch um Verrechnung mit dem Sicherheitskonto oder andernfalls ein Gesuch um Zahlungsaufschub hätte erblickt werden müssen, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei Kenntnis dieses Schreibens entweder sein Gesuch gutgeheissen oder ihm zumindest eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Da das BFM aber trotz gesetzlicher Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtzeitig über den Eingang seines Schreibens vom 24. November 2007 informiert habe, sei kurz darauf ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Bei Kenntnis dieser Tatsache wäre ein solches Urteil mit Sicherheit nicht gefällt worden. Aufgrund des Schreibens des BFM vom 26. November 2007 habe er den Kostenvorschuss umgehend einbezahlt.
E. 3.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben in der Tat eingeschrieben am 24. November 2007 dem BFM zukommen liess, wo dieses gemäss Eingangsstempel des BFM am 26. November 2007 eintraf. Am Folgetag, dem 27. November 2007, wurde das vorerwähnte Schreiben des Beschwerdeführers beantwortet, ohne dass aus den Akten ersichtlich würde, ob die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. November 2007 noch am 26. November 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hätte. Überdies befindet sich in den Beschwerdeakten weder das fragliche Schreiben des Gesuchstellers vom 24. November 2007 noch sonst ein Aktenstück, das auf das dem BFM zugestellte besagte Schreiben respektive auf den darin enthaltenen Antrag einen Hinweis geben könnte. Nach der als actum 2 aufgeführten Zwischenverfügung vom 9. November 2007 folgen als actum 3 zwei Auszüge aus der internen Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchen die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden sei.
E. 3.3 Schriftliche Parteieingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde eingereicht worden ist; die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG; Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG). Zwar hat der Gesuchsteller sein Schreiben vom 24. November 2007 an das BFM gerichtet. Jedoch geht daraus unmissverständlich hervor, dass er vom Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2007 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist und er diesen Betrag über sein Sicherheitskonto abrechnen möchte. Das Bundesamt, welches überdies mit den rechtlichen Folgen bei Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses vertraut ist, wäre angesichts des Inhalts der gesuchstellerischen Eingabe vom 24. November 2007 (laufende Frist) und den aufgeführten gesetzlichen Grundlagen gehalten gewesen, dem Bundesverwaltungsgericht die fragliche Eingabe unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Hätte sie das getan, wären die Rechtsfolgen für den Gesuchsteller zweifellos anders als im Urteil vom 5. Dezember 2007 ausgefallen. Wie in der Revisionseingabe in zutreffender Weise ausgeführt wurde, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei Kenntnis dieses Schreibens entweder das Gesuch des Gesuchstellers gutgeheissen oder diesem zumindest eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt, womit die Nichtberücksichtigung des in Frage stehenden Aktenstückes als erheblich zu qualifizieren ist. Jedenfalls wäre nicht ein Nichteintretensentscheid ergangen, zumal der Gesuchsteller nach Erhalt des Antwortschreibens des BFM vom 27. November 2007 den Kostenvorschuss leistete (Valuta per 5. Dezember 2007), sondern das Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt respektive mit einem materiellen Entscheid abgeschlossen worden. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als solches wieder aufzunehmen.
E. 4 Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind.
E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht vorliegend die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist in casu auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2007 wird gutgeheissen.
- Das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der vormalige Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Dem Gesuchsteller ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer).
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zur Kenntnis; die Akten bleiben zwecks Weiterführung des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8434/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Dezember 2007 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses; Revision) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Gesuchsteller reichte am 5. Dezember 2005 ein Asylgesuch ein, welches das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ablehnte; gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlens des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 5. November 2007 nicht ein. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 ein. Darin beantragte er, es sei das Urteil des Einzelrichters der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007, Geschäfts-Nr. (...) in Revision zu ziehen, es sei das Urteil aufzuheben und es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei dem Revisionsgesuch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie dem Migrationsamt des Kantons B._______ die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs mitzuteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen seine Urteile zuständig. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] Anwendung (Art. 47 VGG). 1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Urteils vom 5. Dezember 2007 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus materiellen Gründen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 2.4 Das vorliegende Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2007 richtet sich ausdrücklich gegen das Zustandekommen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007. Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist deshalb im Rahmen des bereits Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller bringt in seiner Revisionseingabe vor, er habe von Bekannten erfahren, dass bei Asylbeschwerden kein Vorschuss verlangt werde, sofern ein Sicherheitskonto mit ausreichendem Saldo vorhanden sei, da zur Deckung der Verfahrenskosten das Sicherheitskonto herangezogen werde. Da er über ein solches Konto verfüge, das einen Kontostand von Fr. 3'626.80 aufweise und er selber am 24. November 2007 nicht über genügend Geld verfügt habe, um den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. November 2007 verlangten Kostenvorschuss bezahlen zu können, habe er beim BFM mit eingeschriebenem Brief den Antrag gestellt, es sei der Vorschuss für das Bundesverwaltungsgericht von seinem Sicherheitskonto zu überweisen. Mit Schreiben vom 27. November 2007 habe ihm das BFM mitgeteilt, dass der anbegehrte Kostenvorschuss für das Bundesverwaltungsgericht nicht über das Sicherheitskonto verrechnet werden könne; somit sei sinngemäss sein Antrag abgelehnt worden. Unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens habe er den Kostenvorschuss am 5. Dezember 2007 einbezahlt. Irrtümlicherweise habe er sein sinngemässes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses infolge des Bestehens eines Sicherheitskontos und eventualiter um Fristerstreckung nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BFM gestellt. Das BFM habe gewusst, wie eminent wichtig die rechtzeitige Einzahlung des Kostenvorschusses für ihn gewesen wäre. Da das Bundesamt seine Zuständigkeit implizit verneint habe, hätte es sein Gesuch gemäss Art. 8 VwVG ohne Verzug dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln oder ohne Verzug mit dem Bundesverwaltungsgericht einen Meinungsaustausch pflegen müssen. So oder so hätte das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2007, dem Tag des Fristablaufs für die Einzahlung des anbegehrten Kostenvorschusses, über sein Schreiben vom 24. November 2007 in Kenntnis gesetzt werden müssen. Da in seinem Schreiben sinngemäss ein Gesuch auf Verzicht der Erhebung des Kostenvorschusses infolge des Sicherheitskontos beziehungsweise ein Gesuch um Verrechnung mit dem Sicherheitskonto oder andernfalls ein Gesuch um Zahlungsaufschub hätte erblickt werden müssen, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei Kenntnis dieses Schreibens entweder sein Gesuch gutgeheissen oder ihm zumindest eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Da das BFM aber trotz gesetzlicher Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtzeitig über den Eingang seines Schreibens vom 24. November 2007 informiert habe, sei kurz darauf ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Bei Kenntnis dieser Tatsache wäre ein solches Urteil mit Sicherheit nicht gefällt worden. Aufgrund des Schreibens des BFM vom 26. November 2007 habe er den Kostenvorschuss umgehend einbezahlt. 3.2 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben in der Tat eingeschrieben am 24. November 2007 dem BFM zukommen liess, wo dieses gemäss Eingangsstempel des BFM am 26. November 2007 eintraf. Am Folgetag, dem 27. November 2007, wurde das vorerwähnte Schreiben des Beschwerdeführers beantwortet, ohne dass aus den Akten ersichtlich würde, ob die Vorinstanz die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. November 2007 noch am 26. November 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hätte. Überdies befindet sich in den Beschwerdeakten weder das fragliche Schreiben des Gesuchstellers vom 24. November 2007 noch sonst ein Aktenstück, das auf das dem BFM zugestellte besagte Schreiben respektive auf den darin enthaltenen Antrag einen Hinweis geben könnte. Nach der als actum 2 aufgeführten Zwischenverfügung vom 9. November 2007 folgen als actum 3 zwei Auszüge aus der internen Geschäftskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchen die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingehalten worden sei. 3.3 Schriftliche Parteieingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde eingereicht worden ist; die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG; Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Art. 8 Abs. 1 und 2 VwVG). Zwar hat der Gesuchsteller sein Schreiben vom 24. November 2007 an das BFM gerichtet. Jedoch geht daraus unmissverständlich hervor, dass er vom Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2007 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist und er diesen Betrag über sein Sicherheitskonto abrechnen möchte. Das Bundesamt, welches überdies mit den rechtlichen Folgen bei Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses vertraut ist, wäre angesichts des Inhalts der gesuchstellerischen Eingabe vom 24. November 2007 (laufende Frist) und den aufgeführten gesetzlichen Grundlagen gehalten gewesen, dem Bundesverwaltungsgericht die fragliche Eingabe unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Hätte sie das getan, wären die Rechtsfolgen für den Gesuchsteller zweifellos anders als im Urteil vom 5. Dezember 2007 ausgefallen. Wie in der Revisionseingabe in zutreffender Weise ausgeführt wurde, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei Kenntnis dieses Schreibens entweder das Gesuch des Gesuchstellers gutgeheissen oder diesem zumindest eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt, womit die Nichtberücksichtigung des in Frage stehenden Aktenstückes als erheblich zu qualifizieren ist. Jedenfalls wäre nicht ein Nichteintretensentscheid ergangen, zumal der Gesuchsteller nach Erhalt des Antwortschreibens des BFM vom 27. November 2007 den Kostenvorschuss leistete (Valuta per 5. Dezember 2007), sondern das Beschwerdeverfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt respektive mit einem materiellen Entscheid abgeschlossen worden. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Art. 121 Bst. d BGG). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als solches wieder aufzunehmen. 4. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). 5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht vorliegend die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist in casu auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 13. Dezember 2007 wird gutgeheissen. 2. Das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2007 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; der vormalige Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Gesuchsteller ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer).
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zur Kenntnis; die Akten bleiben zwecks Weiterführung des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (Ref.-Nr. N ...)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: