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D-551/2016

D-551/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 8. Mai 2013 um Asyl nach. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2014 mit Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 ab. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und an das SEM gerichteten Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei eine seit Erlass der Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Gleichzeitig reichte er ein Familienbüchlein ein, dessen auszugsweise Übersetzung vom SEM veranlasst wurde. Mit Schreiben vom 13. August 2015 leitete das SEM das Gesuch vom 19. Januar 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es erachte sich für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig (Art. 45 VGG). Mit der Einreichung des Familienbüchleins werde zwar sinngemäss der Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Es mangle dem Gesuch allerdings an einer klaren Begründung für den angerufenen Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung sowie an klaren Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), weshalb der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis zum 9. September 2015 eine diesen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 wurde infolge unbenutzten Fristablaufs auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 28. Januar 2016 mit der Betreffzeile "Urteil vom 17. September 2015, N-Nr. 603993 (Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-294/2014 vom 2. Juli 2014)" legte der Gesuchsteller die Übersetzung seines Familienbüchleins sowie die in der Zwischenverfügung vom 25. August 2015 gewünschte Begründung für das verspätete Einreichen des Familienbüchleins ein. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2016 - eröffnet am 8. Februar 2016 - wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den angerufenen Revisionsgrund bekanntzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen und die Begehren für den Fall eines neuen (Beschwerde-)Entscheides zu benennen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter habe der Gesuchsteller innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sich die Revisionseingabe vom 28. Januar 2016 nur gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 oder auch gegen das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 richte. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er fechte nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 revisionsweise an. E. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2016 beantragte der Gesuchsteller, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 revisionsweise aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei und es sei ihm - unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Migrationsbehörden des Kantons B._______ im Sinne einer vorläufigen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2.1 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus materiellen Gründen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. 1985, S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.; diese bezüglich der revisionsrechtlichen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog für die revisionsrechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des BVGer D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1 und D-8434/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2]). 2.2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend, zeigt ausserdem bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-294/2014 vom 2. Juli 2014 die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf und stellt Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist mit Blick auf das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 und ausgehend vom Datum der ursprünglichen Geltendmachung vom 19. Januar 2015 deshalb einzutreten. 2.2.3 Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 gilt festzuhalten, dass für ein gegen ein Prozessurteil gerichtetes Revisionsbegehren die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend ist. Danach muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, eingereicht worden sein. Das fragliche Urteil D-4913/2015 wurde dem Gesuchsteller am 21. September 2015 eröffnet. Die 90-tägige Frist wurde vorliegend klarerweise nicht eingehalten, da das in der Eingabe vom 28. Januar 2016 enthaltene Gesuch über vier Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde. Auf das Revisionsgesuch ist demnach bezüglich des Urteils D-4913/2015 vom 17. September 2015 nicht einzutreten. Selbst wenn die Frist vom Gesuchsteller gewahrt worden wäre, müsste sein Begehren als revisionsrechtlich unzulässig erachtet werden. Wie oben in Ziffer 2.2.1 bereits festgehalten, kann die Revision eines Prozessurteils nämlich nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber aus materiellen Gründen. Der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 könnte somit nur dann aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht nicht auf die Be­schwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn der Gesuchsteller rechtzeitig seine Revisionsverbesserung, zu der er mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 aufgefordert worden war, eingereicht hätte und diese Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden wäre. Der Eingabe vom 28. Januar 2016 sind aber ohnehin keine Vorbringen zu entnehmen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintre-tensentscheides beziehen. 3.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 eine Kopie des Familienbüchleins mit vollständiger Übersetzung ein, mit welchem er seine chinesische Staatsangehörigkeit nachträglich zu belegen versucht. Dieses Beweismittel habe gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers Ende des Jahres (...) über in der Schweiz und in C._______ wohnhafte entfernte Verwandte erhältlich gemacht werden können. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 3.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die eingereichte Kopie des Familienbüchleins nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit zu belegen. Zunächst ist festzuhalten, dass das eingereichte Dokument lediglich als Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. Zudem handelt es sich bei einem Familienbüchlein - selbst wenn es im Original vorläge - nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kopie des Familienbüchleins nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren festgehaltenen Zweifel an der chinesischen Staatsangehörigkeit nachträglich zu entkräften. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.

E. 6.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-551/2016 Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, angeblich Volksrepublik China, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014 / D-294/2014 und vom 17. September 2015 / D-4913/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 8. Mai 2013 um Asyl nach. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2014 mit Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 ab. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und an das SEM gerichteten Eingabe vom 19. Januar 2015 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei eine seit Erlass der Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. Gleichzeitig reichte er ein Familienbüchlein ein, dessen auszugsweise Übersetzung vom SEM veranlasst wurde. Mit Schreiben vom 13. August 2015 leitete das SEM das Gesuch vom 19. Januar 2015 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es erachte sich für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig (Art. 45 VGG). Mit der Einreichung des Familienbüchleins werde zwar sinngemäss der Revisionsgrund der nachträglich aufgefundenen, entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen. Es mangle dem Gesuch allerdings an einer klaren Begründung für den angerufenen Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung sowie an klaren Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), weshalb der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis zum 9. September 2015 eine diesen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 wurde infolge unbenutzten Fristablaufs auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 28. Januar 2016 mit der Betreffzeile "Urteil vom 17. September 2015, N-Nr. 603993 (Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-294/2014 vom 2. Juli 2014)" legte der Gesuchsteller die Übersetzung seines Familienbüchleins sowie die in der Zwischenverfügung vom 25. August 2015 gewünschte Begründung für das verspätete Einreichen des Familienbüchleins ein. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2016 - eröffnet am 8. Februar 2016 - wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den angerufenen Revisionsgrund bekanntzugeben, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen und die Begehren für den Fall eines neuen (Beschwerde-)Entscheides zu benennen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter habe der Gesuchsteller innert gleicher Frist mitzuteilen, ob sich die Revisionseingabe vom 28. Januar 2016 nur gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 oder auch gegen das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 richte. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er fechte nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 revisionsweise an. E. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2016 beantragte der Gesuchsteller, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 revisionsweise aufzuheben, es sei festzustellen, dass er Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei und es sei ihm - unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien die Migrationsbehörden des Kantons B._______ im Sinne einer vorläufigen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2.1 Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist festzuhalten, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil respektive nicht aus materiellen Gründen (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. 1985, S. 76; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.; diese bezüglich der revisionsrechtlichen Regeln des VwVG festgelegte Praxis gilt analog für die revisionsrechtlichen Regeln des BGG [vgl. Urteile des BVGer D-1179/2008 vom 3. April 2008 E. 4.1 und D-8434/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2]). 2.2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Auffinden entscheidender Beweismittel, die vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren) geltend, zeigt ausserdem bezüglich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-294/2014 vom 2. Juli 2014 die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf und stellt Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist mit Blick auf das Urteil D-294/2014 vom 2. Juli 2014 und ausgehend vom Datum der ursprünglichen Geltendmachung vom 19. Januar 2015 deshalb einzutreten. 2.2.3 Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 gilt festzuhalten, dass für ein gegen ein Prozessurteil gerichtetes Revisionsbegehren die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend ist. Danach muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, eingereicht worden sein. Das fragliche Urteil D-4913/2015 wurde dem Gesuchsteller am 21. September 2015 eröffnet. Die 90-tägige Frist wurde vorliegend klarerweise nicht eingehalten, da das in der Eingabe vom 28. Januar 2016 enthaltene Gesuch über vier Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde. Auf das Revisionsgesuch ist demnach bezüglich des Urteils D-4913/2015 vom 17. September 2015 nicht einzutreten. Selbst wenn die Frist vom Gesuchsteller gewahrt worden wäre, müsste sein Begehren als revisionsrechtlich unzulässig erachtet werden. Wie oben in Ziffer 2.2.1 bereits festgehalten, kann die Revision eines Prozessurteils nämlich nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber aus materiellen Gründen. Der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 könnte somit nur dann aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde, dass das Gericht formell zu Unrecht nicht auf die Be­schwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn der Gesuchsteller rechtzeitig seine Revisionsverbesserung, zu der er mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 aufgefordert worden war, eingereicht hätte und diese Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden wäre. Der Eingabe vom 28. Januar 2016 sind aber ohnehin keine Vorbringen zu entnehmen, die sich auf das Zustandekommen des Nichteintre-tensentscheides beziehen. 3.1 Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2016 eine Kopie des Familienbüchleins mit vollständiger Übersetzung ein, mit welchem er seine chinesische Staatsangehörigkeit nachträglich zu belegen versucht. Dieses Beweismittel habe gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers Ende des Jahres (...) über in der Schweiz und in C._______ wohnhafte entfernte Verwandte erhältlich gemacht werden können. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismittel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 3.3 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist die eingereichte Kopie des Familienbüchleins nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit zu belegen. Zunächst ist festzuhalten, dass das eingereichte Dokument lediglich als Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem Grund keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. Zudem handelt es sich bei einem Familienbüchlein - selbst wenn es im Original vorläge - nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ein solches Dokument kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, wobei diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente, wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit, des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kopie des Familienbüchleins nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren festgehaltenen Zweifel an der chinesischen Staatsangehörigkeit nachträglich zu entkräften. Damit ist das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4913/2015 vom 17. September 2015 und D-294/2014 vom 2. Juli 2014 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Erlass des Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten. 6. 6.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG als nicht erfüllt zu erachten sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: