Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Das vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001 gestellte Asylgesuch wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Januar 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die am 15. Februar 2002 dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. März 2002 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.b Mit Eingabe vom 2. April 2002 liess der Gesuchsteller beim BFF ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellen, welches mit Verfügung vom 12. Juli 2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2002 festgestellt und darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die am 13. August 2002 dagegen dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige ARK mit Urteil vom 10. September 2002 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.c Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 liess der Gesuchsteller erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Januar 2002 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand. So leide er gemäss Bericht der B._______ vom 3. Dezember 2007 an paranoider Schizophrenie, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Essstörung. Des Weiteren wurde auf ein seit Jahren diagnostiziertes und behandeltes Magengeschwür mit Magendruchbruch hingewiesen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 14. Januar 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die am 18. Januar 2008 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2008 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 liess der Gesuchsteller um Revision des Nichteintretensurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ersuchen. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Vollzug der Wegweisung werde im Sinne der Erwägungen nicht ausgesetzt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--. D. Am 5. März 2008 liess der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe einreichen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. März 2008 geleistet.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgründe die versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Über Revisionsgesuche wird in der Besetzung mit drei Richtern entschieden (Art. 21 VGG).
E. 4.1 In der Revisionseingabe wird zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht, es handle sich beim Gesuchsteller um einen psychisch schwer kranken Mann, was mit dem Arztbericht vom 3. Dezember 2007 belegt worden sei. Nach dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 21. Dezember 2007 sei der Gesuchsteller im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die C._______ eingewiesen worden, es sei mithin seit dem 3. Dezember 2007 nochmals eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten. Im vorliegenden Fall seien sowohl die konkreten Umstände, in welcher sich der Gesuchsteller befinde, wie auch die geltende Praxis für eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in der Beschwerde dargelegt worden. Trotzdem habe der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen Kostenvorschuss erhoben. In der genannten Zwischenverfügung sei die im Arztbericht vom 3. Dezember 2007 festgestellte Urteils- und Geschäftsunfähigkeit mit keinem Wort erwähnt worden. Zudem sei die geltende Praxis in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) missverstanden worden. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 wurde darauf hingewiesen, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber aus materiellen Gründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, welche Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat). Hingegen ist - entgegen anderer Auffassung in der Revisionseingabe - festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller zitierte Grundsatzurteil BVGE 2007/18 in casu nicht heranzuziehen ist, zumal im genannten Urteil dargelegt wird, dass eine durch die Vorinstanz erlassene Zwischenverfügung, in welcher es um die Prüfung der Aussichten des Verfahrens geht, erst mittels ordentlichem Rechtsmittel gegen die Endverfügung anfechtbar ist. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich jedoch um eine andere Verfahrenskonstellation: Der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 könnte nur bei Vorliegen eines revisionsrechtlichen Mangels, mithin dann aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde, dass es formell zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn rechtzeitig ein Kostenvorschuss einbezahlt worden wäre oder wenn eine Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden wäre. Im vorliegenden Fall wird zu Recht nicht behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe die eingereichte Rechtsschrift übersehen oder nicht behandelt. Hingegen wird im Ergebnis behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 zu Unrecht als von vornherein aussichtslos bezeichnet, indem es wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Dabei handelt es sich indes um eine dem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugängliche Urteilskritik respektive Kritik an einer Zwischenverfügung (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Dem Instruktionsrichter obliegt es, bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Beschwerde einzuschätzen und seine Einschätzung summarisch zu begründen. Eine materielle Überprüfung, ob die Beschwerde zu Recht als aussichtslos eingeschätzt wurde, verbietet sich im Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend die Eingaben des Gesuchstellers behandelt und seine Einschätzung der Erfolgsaussichten (für ein Summarverfahren im Übrigen recht ausführlich) begründet, weshalb nicht davon auszugehen ist, es habe den Anspruch des Gesuchstellers auf Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verletzt. Die Voraussetzung für die Anwendung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG sind nach dem Gesagten entgegen anderer Ansicht auf Revisionsebene nicht erfüllt.
E. 4.2 Weiter wird in der Revisionseingabe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 sei nicht auf die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde eingegangen worden. So hätte mindestens begründet werden müssen, weshalb vorliegend eine Abweichung der gefestigen Praxis angezeigt wäre oder weshalb sich eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände erübrige. Damit wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Hiezu ist noch einmal auf die unter Ziffer 4.1 vorgenommenen Erwägungen, insbesondere auch auf EMARK 1998 Nr. 8, zu verweisen, welche auch bezüglich dieser Rüge Geltung beanspruchen. Abgesehen davon bildet die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG, woran das zitierte Revisionsurteil (D-7621/2006) nichts zu ändern vermag, zumal es für den vorliegenden Fall unerheblich ist, da das dortige Revisionsverfahren bei einer Vorgängerorganisation eingeleitet wurde und sich das Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG richtete. Im Übrigen und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG wie sich aus dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ergibt revisionsrechtlich nicht zulässig ist.
E. 5 Ohne auf die weiteren Ausführungen auf Revisionsebene einzugehen, welche an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1179/2008 {T 0/2} Urteil vom 3. April 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 / D-371/2008. Sachverhalt: A. A.a Das vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001 gestellte Asylgesuch wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 14. Januar 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Auf die am 15. Februar 2002 dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. März 2002 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.b Mit Eingabe vom 2. April 2002 liess der Gesuchsteller beim BFF ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellen, welches mit Verfügung vom 12. Juli 2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Januar 2002 festgestellt und darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die am 13. August 2002 dagegen dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige ARK mit Urteil vom 10. September 2002 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. A.c Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 liess der Gesuchsteller erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Januar 2002 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ersuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesuchsteller befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand. So leide er gemäss Bericht der B._______ vom 3. Dezember 2007 an paranoider Schizophrenie, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Essstörung. Des Weiteren wurde auf ein seit Jahren diagnostiziertes und behandeltes Magengeschwür mit Magendruchbruch hingewiesen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 14. Januar 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 1'200.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die am 18. Januar 2008 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2008 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 22. Februar 2008 liess der Gesuchsteller um Revision des Nichteintretensurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ersuchen. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Vollzug der Wegweisung werde im Sinne der Erwägungen nicht ausgesetzt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--. D. Am 5. März 2008 liess der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe einreichen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 10. März 2008 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht als Revisionsgründe die versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Über Revisionsgesuche wird in der Besetzung mit drei Richtern entschieden (Art. 21 VGG). 4. 4.1 In der Revisionseingabe wird zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht, es handle sich beim Gesuchsteller um einen psychisch schwer kranken Mann, was mit dem Arztbericht vom 3. Dezember 2007 belegt worden sei. Nach dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 21. Dezember 2007 sei der Gesuchsteller im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die C._______ eingewiesen worden, es sei mithin seit dem 3. Dezember 2007 nochmals eine Verschlechterung seines Zustands eingetreten. Im vorliegenden Fall seien sowohl die konkreten Umstände, in welcher sich der Gesuchsteller befinde, wie auch die geltende Praxis für eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) in der Beschwerde dargelegt worden. Trotzdem habe der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet und einen Kostenvorschuss erhoben. In der genannten Zwischenverfügung sei die im Arztbericht vom 3. Dezember 2007 festgestellte Urteils- und Geschäftsunfähigkeit mit keinem Wort erwähnt worden. Zudem sei die geltende Praxis in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) missverstanden worden. Bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 wurde darauf hingewiesen, dass die Revision eines Prozessurteils nur aus Gründen verlangt werden kann, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber aus materiellen Gründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8, welche Praxis auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat). Hingegen ist - entgegen anderer Auffassung in der Revisionseingabe - festzuhalten, dass das vom Gesuchsteller zitierte Grundsatzurteil BVGE 2007/18 in casu nicht heranzuziehen ist, zumal im genannten Urteil dargelegt wird, dass eine durch die Vorinstanz erlassene Zwischenverfügung, in welcher es um die Prüfung der Aussichten des Verfahrens geht, erst mittels ordentlichem Rechtsmittel gegen die Endverfügung anfechtbar ist. Im zu beurteilenden Fall handelt es sich jedoch um eine andere Verfahrenskonstellation: Der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 könnte nur bei Vorliegen eines revisionsrechtlichen Mangels, mithin dann aufgehoben werden, wenn bewiesen oder zumindest überzeugend dargetan würde, dass es formell zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, beispielsweise wenn rechtzeitig ein Kostenvorschuss einbezahlt worden wäre oder wenn eine Eingabe übersehen respektive bewusst nicht behandelt worden wäre. Im vorliegenden Fall wird zu Recht nicht behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe die eingereichte Rechtsschrift übersehen oder nicht behandelt. Hingegen wird im Ergebnis behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 zu Unrecht als von vornherein aussichtslos bezeichnet, indem es wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Dabei handelt es sich indes um eine dem Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugängliche Urteilskritik respektive Kritik an einer Zwischenverfügung (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Dem Instruktionsrichter obliegt es, bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Beschwerde einzuschätzen und seine Einschätzung summarisch zu begründen. Eine materielle Überprüfung, ob die Beschwerde zu Recht als aussichtslos eingeschätzt wurde, verbietet sich im Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend die Eingaben des Gesuchstellers behandelt und seine Einschätzung der Erfolgsaussichten (für ein Summarverfahren im Übrigen recht ausführlich) begründet, weshalb nicht davon auszugehen ist, es habe den Anspruch des Gesuchstellers auf Prüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verletzt. Die Voraussetzung für die Anwendung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG sind nach dem Gesagten entgegen anderer Ansicht auf Revisionsebene nicht erfüllt. 4.2 Weiter wird in der Revisionseingabe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. In der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 sei nicht auf die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde eingegangen worden. So hätte mindestens begründet werden müssen, weshalb vorliegend eine Abweichung der gefestigen Praxis angezeigt wäre oder weshalb sich eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände erübrige. Damit wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Hiezu ist noch einmal auf die unter Ziffer 4.1 vorgenommenen Erwägungen, insbesondere auch auf EMARK 1998 Nr. 8, zu verweisen, welche auch bezüglich dieser Rüge Geltung beanspruchen. Abgesehen davon bildet die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung grundsätzlich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG, woran das zitierte Revisionsurteil (D-7621/2006) nichts zu ändern vermag, zumal es für den vorliegenden Fall unerheblich ist, da das dortige Revisionsverfahren bei einer Vorgängerorganisation eingeleitet wurde und sich das Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG richtete. Im Übrigen und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Anwendung der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG wie sich aus dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ergibt revisionsrechtlich nicht zulässig ist. 5. Ohne auf die weiteren Ausführungen auf Revisionsebene einzugehen, welche an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, kann zusammenfassend festgehalten werden, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. März 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- das (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: