Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2013 beziehungsweise am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 8. Mai 2013 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. Mai 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 5. Dezember 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China, würde aus einem Dorf bei B._______ stammen und habe vom siebten Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai 2013 auf einem Berg bei B._______ gewohnt. Er habe nie die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise als Einsiedler bei C._______ auf dem besagten Berg gelebt. Bei Händlern habe er zwei DVDs erstanden, diese kopiert und an Nachbarn verteilt. Die Nachbarn hätten die Kopien untereinander ausgeliehen. Er habe erfahren, dass diese Nachbarn dafür gebüsst und bedroht worden seien, woraufhin ihnen empfohlen worden sei, ihr Heimatland zu verlassen. Er sei am 4. April 2013 um fünf Uhr beziehungsweise am 4. Mai 2013 um drei Uhr in der Früh vom Berg bei B._______ in einer Stunde nach B._______ gelaufen. Anschliessend sei er weiter zu Fuss über D._______ und E._______ nach F._______ gelangt. Die Grenze nach Nepal habe er in zwei Stunden überschritten. In Nepal habe er sich drei Tage beziehungsweise einen Monat lang aufgehalten. Er habe Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei über unbekannte Orte und Länder nach Europa gelangt. B. B.a Im Auftrag des BFM wurde am 12. Juni 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die Sachverständige kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien, erfolgt sein müsse. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten Aussagen beziehungsweise teilte er mit, an welche von den Fragen, die ihm gestellt worden seien, er sich erinnern könne und an welche nicht. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 - eröffnet am 19. Dezember 2013 - wies das BFM das Asylgesuch vom 8. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Sachverständige sei in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Zudem seien dem Beschwerdeführer zahlreiche Begriffe von Exiltibetern vertraut. Ein Tibeter, der wie vom Beschwerdeführer behauptet, noch vor wenigen Wochen in Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt habe, hätte dies kaum getan. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen (vgl. BFM-Akten A15/3 S. 3). Darüber hinaus habe er kein Wort für eine Gemüsesorte auf Tibetisch gekannt und weder etwas über die Zutaten noch die Zubereitung von Tsampa gewusst, oder welche Getreidesorten man in Tibet anbaue (vgl. A15/3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen können. Somit würden die aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, zumal ihm auch zahlreiche Begriffe von Exiltibetern vertraut seien, was bei einem Tibeter, welcher noch vor wenigen Monaten in der autonomen Region Tibet gelebt habe, kaum möglich sei, seinen geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Auch die Schilderung seines Reiseweges sei ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft ausgefallen. So habe er angegeben, Tibet illegal von einem Berg bei B._______ aus verlassen zu haben. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen, genau zu schildern, wie er von B._______ bis F._______ und schliesslich über die Grenze nach Nepal gelangt sei (A6/13 S. 6 f.; A20/15 S. 4 ff.), weshalb davon auszugehen sei, dass er anders als in der von ihm geschilderten Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich keinesfalls auf chinesischen Territorium aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. D. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM und deren Zurückweisung an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Das Lingua-Gutachten, welches als Kernstück der angefochtenen Verfügung bezeichnet werden könne, sei dem Beschwerdeführer mit dem unbegründeten Vermerk, es bestünden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG nicht ediert worden. Somit sei das Recht auf Einsicht in die Akten verletzt worden. Des Weiteren werden Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Expertin geäussert. Sie spreche nicht den gleichen Dialekt wie der Beschwerdeführer und auch die deutsche Sprache habe sie sich erst in den letzten drei Jahren angeeignet. Die Lingua-Expertin könne zudem nicht als erfahren bezeichnet werden, da sie erst seit kurzem (zwei Monate vor Erstellung des vorliegenden Gutachtens) bei Lingua unter Vertrag stehe. Sie dürfte deshalb bei der Erstellung von Lingua-Gutachten noch nicht über viel Erfahrung verfügen. Auch habe das Gespräch nicht wie angegeben 62 Minuten, sondern den Angaben des Beschwerdeführers zufolge höchstens 10 oder 15 Minuten gedauert. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben und für eine Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E. 3.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlossen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der erwähnten Expertin hervor, dass diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Experten weder zwingend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu haben noch dessen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie befähigt sein, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
E. 3.2 Im Rahmen der Anhörung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit aufgezeigt, dass er jederzeit die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anhören könne (vgl. BFM-Akten A20/15 S. 10 F. 91). Der Umstand, dass er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, bedeutet nicht, dass das Recht auf Akteneinsicht von der Vorinstanz verletzt wurde. Auch wurde er auf seine teils falschen, teils widersprüchlichen sowie teils von auffallendem Nichtwissen gekennzeichneten Aussagen aufmerksam gemacht und über den Werdegang und den Herkunftsort der Spezialistin orientiert. Folglich wurde ihm nicht nur der wesentliche Inhalt des Gutachtens vollständig und korrekt wiedergegeben sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern er hätte auch die gesamte Gesprächsaufzeichnung anhören können. Somit sind die Anforderungen gemäss Art. 28 VwVG als erfüllt zu betrachten. Die Rüge, wonach das Gespräch kürzer gewesen sei, kann nicht gehört werden, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013 nicht hat vernehmen lassen. Die entsprechenden Ausführungen sind vielmehr als Ausflüchte zu werten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
E. 3.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wiederlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion (ein Dorf beziehungsweise ein Berg bei B._______), wo er sein Leben lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Herkunftsortes, den topographischen Verhältnissen sowie seiner Kenntnis der tibetischen Begriffe für drei verschiedene Gemüsesorten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis auf ein "beinahe vergessenes Grundsatzurteil" (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1), welches nach wie vor seine Gültigkeit habe, und auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Entscheid (E-163/2012 vom 7. August 2012) berücksichtigt worden sei, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil E-163/2012, welches vor dem Urteil E-2981/2012 ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-Verfügung vom 17. Dezember 2013, Dispositivziffer 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist.
E. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Verletzung der Mitwirkungspflicht) als aussichtslos erscheint.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-294/2014 Urteil vom 2. Juli 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2013 beziehungsweise am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am 8. Mai 2013 ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 22. Mai 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 5. Dezember 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China, würde aus einem Dorf bei B._______ stammen und habe vom siebten Lebensjahr bis zur Ausreise am 4. April 2013 beziehungsweise am 4. Mai 2013 auf einem Berg bei B._______ gewohnt. Er habe nie die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise als Einsiedler bei C._______ auf dem besagten Berg gelebt. Bei Händlern habe er zwei DVDs erstanden, diese kopiert und an Nachbarn verteilt. Die Nachbarn hätten die Kopien untereinander ausgeliehen. Er habe erfahren, dass diese Nachbarn dafür gebüsst und bedroht worden seien, woraufhin ihnen empfohlen worden sei, ihr Heimatland zu verlassen. Er sei am 4. April 2013 um fünf Uhr beziehungsweise am 4. Mai 2013 um drei Uhr in der Früh vom Berg bei B._______ in einer Stunde nach B._______ gelaufen. Anschliessend sei er weiter zu Fuss über D._______ und E._______ nach F._______ gelangt. Die Grenze nach Nepal habe er in zwei Stunden überschritten. In Nepal habe er sich drei Tage beziehungsweise einen Monat lang aufgehalten. Er habe Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei über unbekannte Orte und Länder nach Europa gelangt. B. B.a Im Auftrag des BFM wurde am 12. Juni 2013 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (Lingua-Analyse). Die Sachverständige kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien, erfolgt sein müsse. B.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme mehrheitlich seine bereits zuvor gemachten Aussagen beziehungsweise teilte er mit, an welche von den Fragen, die ihm gestellt worden seien, er sich erinnern könne und an welche nicht. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 - eröffnet am 19. Dezember 2013 - wies das BFM das Asylgesuch vom 8. Mai 2013 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Sachverständige sei in ihrem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Zudem seien dem Beschwerdeführer zahlreiche Begriffe von Exiltibetern vertraut. Ein Tibeter, der wie vom Beschwerdeführer behauptet, noch vor wenigen Wochen in Tibet im von ihm genannten Sozialisationsraum gelebt habe, hätte dies kaum getan. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen (vgl. BFM-Akten A15/3 S. 3). Darüber hinaus habe er kein Wort für eine Gemüsesorte auf Tibetisch gekannt und weder etwas über die Zutaten noch die Zubereitung von Tsampa gewusst, oder welche Getreidesorten man in Tibet anbaue (vgl. A15/3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen können. Somit würden die aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe, zumal ihm auch zahlreiche Begriffe von Exiltibetern vertraut seien, was bei einem Tibeter, welcher noch vor wenigen Monaten in der autonomen Region Tibet gelebt habe, kaum möglich sei, seinen geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Auch die Schilderung seines Reiseweges sei ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft ausgefallen. So habe er angegeben, Tibet illegal von einem Berg bei B._______ aus verlassen zu haben. Er sei allerdings nicht in der Lage gewesen, genau zu schildern, wie er von B._______ bis F._______ und schliesslich über die Grenze nach Nepal gelangt sei (A6/13 S. 6 f.; A20/15 S. 4 ff.), weshalb davon auszugehen sei, dass er anders als in der von ihm geschilderten Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich keinesfalls auf chinesischen Territorium aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei. D. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM und deren Zurückweisung an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Das Lingua-Gutachten, welches als Kernstück der angefochtenen Verfügung bezeichnet werden könne, sei dem Beschwerdeführer mit dem unbegründeten Vermerk, es bestünden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG nicht ediert worden. Somit sei das Recht auf Einsicht in die Akten verletzt worden. Des Weiteren werden Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Expertin geäussert. Sie spreche nicht den gleichen Dialekt wie der Beschwerdeführer und auch die deutsche Sprache habe sie sich erst in den letzten drei Jahren angeeignet. Die Lingua-Expertin könne zudem nicht als erfahren bezeichnet werden, da sie erst seit kurzem (zwei Monate vor Erstellung des vorliegenden Gutachtens) bei Lingua unter Vertrag stehe. Sie dürfte deshalb bei der Erstellung von Lingua-Gutachten noch nicht über viel Erfahrung verfügen. Auch habe das Gespräch nicht wie angegeben 62 Minuten, sondern den Angaben des Beschwerdeführers zufolge höchstens 10 oder 15 Minuten gedauert. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben und für eine Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 3.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlossen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der erwähnten Expertin hervor, dass diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Experten weder zwingend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu haben noch dessen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie befähigt sein, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 3.2 Im Rahmen der Anhörung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. Dabei wurde ihm die Möglichkeit aufgezeigt, dass er jederzeit die Gesprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anhören könne (vgl. BFM-Akten A20/15 S. 10 F. 91). Der Umstand, dass er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, bedeutet nicht, dass das Recht auf Akteneinsicht von der Vorinstanz verletzt wurde. Auch wurde er auf seine teils falschen, teils widersprüchlichen sowie teils von auffallendem Nichtwissen gekennzeichneten Aussagen aufmerksam gemacht und über den Werdegang und den Herkunftsort der Spezialistin orientiert. Folglich wurde ihm nicht nur der wesentliche Inhalt des Gutachtens vollständig und korrekt wiedergegeben sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern er hätte auch die gesamte Gesprächsaufzeichnung anhören können. Somit sind die Anforderungen gemäss Art. 28 VwVG als erfüllt zu betrachten. Die Rüge, wonach das Gespräch kürzer gewesen sei, kann nicht gehört werden, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2013 nicht hat vernehmen lassen. Die entsprechenden Ausführungen sind vielmehr als Ausflüchte zu werten. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 3.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wiederlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.1 m.w.H.). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion (ein Dorf beziehungsweise ein Berg bei B._______), wo er sein Leben lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Herkunftsortes, den topographischen Verhältnissen sowie seiner Kenntnis der tibetischen Begriffe für drei verschiedene Gemüsesorten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch der Hinweis auf ein "beinahe vergessenes Grundsatzurteil" (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1), welches nach wie vor seine Gültigkeit habe, und auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Entscheid (E-163/2012 vom 7. August 2012) berücksichtigt worden sei, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil E-163/2012, welches vor dem Urteil E-2981/2012 ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-Verfügung vom 17. Dezember 2013, Dispositivziffer 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Verletzung der Mitwirkungspflicht) als aussichtslos erscheint.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausgeschlossen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: