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E-2798/2014

E-2798/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden (nachfolgend Vertreterin) ersuchte die Schweiz am 24. August 2010 um Asyl. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM ihr Asylgesuch ab, anerkannte sie indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführenden ein "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" ein. Darin beantragte sie, die Einreise für ihren Ehemann und ihre vier Kinder in die Schweiz sei zu bewilligen, es sei festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllten, eventualiter seien diese in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass der jüngste Sohn auf der Flucht verstorben sei. Sie bitte um prioritäre Behandlung des Verfahrens und legte als Beweis für ihre Bemühungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, diverse Absagen auf Stellenbewerbungen ein. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut um Weiterbearbeitung ihres Gesuchs. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, das Abstammungsverhältnis mit den Beschwerdeführenden könne nicht als festgestellt erachtet werden. Die Vorinstanz schlug die Durchführung eines DNA-Tests vor und erteilte die dazu notwendigen Informationen. Zudem forderte sie Kopien der "Special Entry Permits" (SEP) der Beschwerdeführenden ein. F. Mit Schreiben vom 12. September 2012 stellte die Schweizerische Botschaft in Indien dem zuständigen Labor DNA-Probeentnahmen des Beschwerdeführers und seinen drei Kindern zu. G. Mit Schreiben vom 17. September 2012 stellte die Vertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz Kopien der SEP der Beschwerdeführenden zu. H. Mit Schreiben vom 26. September 2012 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführenden das Ergebnis des DNA-Gutachten ein. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass momentan Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Indien liefen. Sie müsse sich noch ein wenig gedulden. K. Mit Schreiben vom 5. August 2013 beschwerte sich die Vertreterin der Beschwerdeführenden über die überlange Verfahrensdauer und ersuchte um Entscheid innert Monatsfrist oder Erklärung weshalb das Verfahren so lange dauere. Ansonsten müsse sie das Einlegen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde prüfen. L. Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, das Verfahren werde nun prioritär behandelt. Sie bitte um Mitteilung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden, da als nächster Schritt eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft in Indien vorgesehen sei. M. Mit Schreiben vom 2. September 2013 liess die Vertreterin der Beschwerdeführenden deren aktuelle Adresse in Indien der Vorinstanz zukommen. N. Am 6. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizerischen Botschaft in Indien (Neu Delhi) zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien nach der Teilnahme ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter an einer Demonstration im Tibet und deren anschliessenden Ausreise mehrmals von der chinesischen Polizei heimgesucht, belästigt und drangsaliert worden. Diese habe wissen wollen, wo sich ihre Mutter befinde. Anlässlich des letzten Besuchs der Polizei habe diese gesagt, dass dies die letzte Warnung sei, bevor sie ins Gefängnis gehen müssten. Mit Hilfe von zwei Personen seien sie deshalb vom Tibet nach Nepal ausgereist. Während der Flucht sei der jüngste Sohn gestorben. In Nepal hätten sie erfahren, dass sich ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter in der Schweiz befinde. Mit Hilfe einer Frau hätten sie SEP erhalten und seien mit diesen Papieren nach Indien weitergereist, wo sie sich bis heute aufhielten. Im (...) habe der älteste Sohn die Familie verlassen. Den Beschwerdeführenden wurde an der Anhörung ferner vorgehalten, dass die SEP gemäss Abklärungsergebnis gefälscht seien. Die Beschwerdeführenden erwiderten darauf, dass sie dies nicht gewusst hätten, da sie die SEP von einer Frau erhalten hätten. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Diabetes und Bluthochdruck. O. Mit Schreiben vom 28. November 2013 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden um speditive Bearbeitung des Gesuchs. P. Mit Schreiben vom 6. März 2014 gelangte die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz, beschwerte sich über die überlange Verfahrensdauer und hielt sich das Einlegen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Q. Mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am 25. April 2014) bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. R. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelbare Gefährdung auszuschliessen sei. In der rechtskräftigen Verfügung vom (...) betreffend das Asylgesuch ihrer Ehefrau und Mutter sei festgestellt worden, dass die Aussagen, wonach sie aufgrund der mit der Teilnahme an einer Demonstration verbundenen Probleme ausgereist sei, unglaubhaft seien. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme wegen der Teilnahme ihrer Ehefrau und Mutter an der Demonstration entbehrten demnach ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Ferner stimmten auch die von der Ehefrau und Mutter sowie die von den Beschwerdeführenden genannten Daten bezüglich der Teilnahme an der Demonstration nicht überein. Auch sei es realitätsfremd und unlogisch, dass sie sich trotz Belästigungen, Drohungen und Handgreiflichkeiten seitens der chinesischen Behörden noch fast eineinhalb Jahre zu Hause aufgehalten hätten, bevor sie geflüchtet seien. Somit seien sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erteilt worden, weshalb sich die Frage stelle, ob den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, da allfällig subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Gemäss Art. 54 AsylG sei von der Asylgewährung auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eine vorläufige Aufnahme setze immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling - aus der Schweiz wegzuweisen. Demgemäss würden Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz - trotz Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz - grundsätzlich nicht bewilligt. Bezüglich der allgemeinen Situation für tibetische Flüchtlinge in Indien sei festzuhalten, dass die eingereichten SEP sich als gefälscht erwiesen hätten und ihre Ausreisebegründung als unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich bereits längere Zeit in Indien aufhielten. Tibeter würden nach ihrer Ankunft in Indien von der exiltibetischen Regierung umfassend unterstützt und es werde ihnen ermöglicht, dauerhaft in Indien leben zu können. Sie könnten die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Auch wenn Indien nicht Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des Zusatzprotokolls von 1967 sei, würden Tibeter seitens der indischen Behörden nicht schikaniert oder mit der Wegweisung bedroht. Es seien auch keine Ausweisungen von Tibetern nach China bekannt. Es liege mit Hinweis auf die Rechtsprechung auch ein effektiver Schutz vor Rückschiebung vor. Die Lebenssituation der tibetischen Bevölkerung in Indien könne keinesfalls als unzumutbar erachtet werden. Es gebe zahlreiche von der tibetischen Exilregierung unterstützte Siedlungen und es fänden sich über das ganze Land verteilt Schulen verschiedener Stufen, Kliniken und Spitäler, die in erster Linie Tibetern offenständen. Einem weiteren Verbleib in Indien stehe auch aus diesen Gründen nichts entgegen. Im Übrigen stehe es der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden frei, frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu stellen. Da sie in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden sei, erwachse ihr daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie verfüge somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und könne daher nicht Art. 8 EMRK geltend machen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen mittels ihrer Vertreterin dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verletze die Untersuchungsmaxime, wenn sie vorbringe, ihre geltend gemachte Verfolgung wegen den Tätigkeiten ihrer Ehefrau und Mutter sei nicht glaubhaft, weil bereits deren Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Auch handle es sich beim Widerspruch bezüglich des Datums der Demonstrationsteilnahme um eine kleine Verwechslung, welche nicht derart stark gewichtet werden dürfe. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien als glaubhaft zu erachten. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus in Indien und die Erlangung eines solchen sei entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht gesichert. Auch sei die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen seiner Diabetes Erkrankung auf Medikament angewiesen. Er bedürfe dringend guter medizinischer Unterstützung, welche er in der Schweiz bekommen könne. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2013 (Beilage) sei die Lage für Tibeter in Indien insbesondere ohne Aufenthaltsstatus schwierig. Auch seien Deportierungen nach China vereinzelt vorgekommen. Es gehe ihnen schlecht und es sei ihnen nicht zumutbar, länger in Indien zu leben. Die Vorinstanz habe die Beziehungsnähe zur Schweiz durch ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter zu wenig gewichtet. Die Ehe stehe unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könnten sich auch vorläufig Aufgenommene Personen auf diesen Artikel berufen. Die Vorinstanz habe weiter das Beschleunigungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Für die lange Verfahrensdauer lägen keine objektiven Rechtfertigungsgründe vor. Die lange Verfahrensdauer habe die Verhältnismässigkeit überschritten und dadurch auch eine Familienzusammenführung nach Art. 85 Abs. 7 AuG verunmöglicht. Die Vorinstanz beziehe sich ferner auf eine Praxisänderung. Diese neue Rechtsprechung verstosse gegen die EMRK und die FK. Hätte die Behörde das Gesuch innert gesetzlich vorgesehener Frist behandelt, hätte vorliegend noch die alte Rechtsprechung gegolten. Diese sei somit auf diesen Fall anzuwenden.

E. 6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).

E. 6.2 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Tibet einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass sie bereits im Rahmen des Asylgesuchs der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. September 2010 festgestellt hat, deren Fluchtgründe seien unglaubhaft. Indem sich die Beschwerdeführenden einzig auf eine Reflexverfolgung aufgrund der als unglaubhaft bewerteten Probleme ihrer Ehefrau und Mutter mit den chinesischen Behörden berufen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nun auch diese Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen wurde und zu erwarten gewesen wäre, diese hätte Beschwerde erhoben und ihre Argumente für ihre Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen wären. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden noch aufgrund weitere Faktoren als unglaubhaft. So machte sie auf einen Widerspruch betreffend des Datums der Teilnahme an der Demonstration geltend und führte aus, dass der Verbleib der Beschwerdeführenden im Tibet für weitere eineinhalb Jahre trotzt Probleme mit den Behörden nicht nachvollziehbar sei. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass die Abweichung in den Aussagen hinsichtlich des Datums der Demonstration nicht derart erheblich ist, dass bereits dadurch auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Jedoch erschliesst sich in der Tat nicht, weshalb die Beschwerdeführenden erst derart spät Tibet verlassen hätten sollen, wenn ihre Ehefrau und Mutter angeblich bereits kurz nach der Demonstration die Flucht ergriffen haben soll. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen die Untersuchungsmaxime nicht verletzt. Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden somit nicht darlegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beschwerdeführenden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können, Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen könnte deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung drohen. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, welche - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - vom Asyl ausgeschlossen sind, die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es jedoch nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 E.7.1). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt vielmehr der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die vorangehende Erwägung 6.2 zu verneinen ist.

E. 6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden - wenn überhaupt - bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden, sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Indien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht näher einzugehen.

E. 6.5 Schliesslich ist betreffend der Rüge der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der Tat sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen dadurch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7 Eine Prüfung, ob die Einreise gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren wäre, muss vorliegend unterbleiben, zumal die entsprechenden formellen Voraussetzungen - Gesuch bei der kantonalen Behörde und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM - vorliegend nicht erfüllt sind. Offenbar hat es die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden vorderhand unterlassen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen, was sie jedoch nachholen kann, zumal ihre vorläufige Aufnahme am (...) verfügt wurde und die dreijährige Mindestwartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG demnach abgelaufen ist. In diesem Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenommene über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Art. 8 EMRK nicht geltend gemacht werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 9).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2798/2014 Urteil vom 2. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführende, alle vertreten durch (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden (nachfolgend Vertreterin) ersuchte die Schweiz am 24. August 2010 um Asyl. Mit Verfügung vom (...) lehnte das BFM ihr Asylgesuch ab, anerkannte sie indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. B. Mit Eingabe vom 22. März 2011 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführenden ein "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" ein. Darin beantragte sie, die Einreise für ihren Ehemann und ihre vier Kinder in die Schweiz sei zu bewilligen, es sei festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllten, eventualiter seien diese in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass der jüngste Sohn auf der Flucht verstorben sei. Sie bitte um prioritäre Behandlung des Verfahrens und legte als Beweis für ihre Bemühungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen, diverse Absagen auf Stellenbewerbungen ein. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut um Weiterbearbeitung ihres Gesuchs. E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, das Abstammungsverhältnis mit den Beschwerdeführenden könne nicht als festgestellt erachtet werden. Die Vorinstanz schlug die Durchführung eines DNA-Tests vor und erteilte die dazu notwendigen Informationen. Zudem forderte sie Kopien der "Special Entry Permits" (SEP) der Beschwerdeführenden ein. F. Mit Schreiben vom 12. September 2012 stellte die Schweizerische Botschaft in Indien dem zuständigen Labor DNA-Probeentnahmen des Beschwerdeführers und seinen drei Kindern zu. G. Mit Schreiben vom 17. September 2012 stellte die Vertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz Kopien der SEP der Beschwerdeführenden zu. H. Mit Schreiben vom 26. September 2012 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführenden das Ergebnis des DNA-Gutachten ein. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, dass momentan Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Indien liefen. Sie müsse sich noch ein wenig gedulden. K. Mit Schreiben vom 5. August 2013 beschwerte sich die Vertreterin der Beschwerdeführenden über die überlange Verfahrensdauer und ersuchte um Entscheid innert Monatsfrist oder Erklärung weshalb das Verfahren so lange dauere. Ansonsten müsse sie das Einlegen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde prüfen. L. Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte die Vorinstanz der Vertreterin der Beschwerdeführenden mit, das Verfahren werde nun prioritär behandelt. Sie bitte um Mitteilung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführenden, da als nächster Schritt eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft in Indien vorgesehen sei. M. Mit Schreiben vom 2. September 2013 liess die Vertreterin der Beschwerdeführenden deren aktuelle Adresse in Indien der Vorinstanz zukommen. N. Am 6. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden von der Schweizerischen Botschaft in Indien (Neu Delhi) zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie geltend, sie seien nach der Teilnahme ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter an einer Demonstration im Tibet und deren anschliessenden Ausreise mehrmals von der chinesischen Polizei heimgesucht, belästigt und drangsaliert worden. Diese habe wissen wollen, wo sich ihre Mutter befinde. Anlässlich des letzten Besuchs der Polizei habe diese gesagt, dass dies die letzte Warnung sei, bevor sie ins Gefängnis gehen müssten. Mit Hilfe von zwei Personen seien sie deshalb vom Tibet nach Nepal ausgereist. Während der Flucht sei der jüngste Sohn gestorben. In Nepal hätten sie erfahren, dass sich ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter in der Schweiz befinde. Mit Hilfe einer Frau hätten sie SEP erhalten und seien mit diesen Papieren nach Indien weitergereist, wo sie sich bis heute aufhielten. Im (...) habe der älteste Sohn die Familie verlassen. Den Beschwerdeführenden wurde an der Anhörung ferner vorgehalten, dass die SEP gemäss Abklärungsergebnis gefälscht seien. Die Beschwerdeführenden erwiderten darauf, dass sie dies nicht gewusst hätten, da sie die SEP von einer Frau erhalten hätten. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Diabetes und Bluthochdruck. O. Mit Schreiben vom 28. November 2013 bat die Vertreterin der Beschwerdeführenden um speditive Bearbeitung des Gesuchs. P. Mit Schreiben vom 6. März 2014 gelangte die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz, beschwerte sich über die überlange Verfahrensdauer und hielt sich das Einlegen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Q. Mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am 25. April 2014) bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. R. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, eventuell sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der Entscheid mangelhaft begründet worden sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei vorliegend nicht erforderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelbare Gefährdung auszuschliessen sei. In der rechtskräftigen Verfügung vom (...) betreffend das Asylgesuch ihrer Ehefrau und Mutter sei festgestellt worden, dass die Aussagen, wonach sie aufgrund der mit der Teilnahme an einer Demonstration verbundenen Probleme ausgereist sei, unglaubhaft seien. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme wegen der Teilnahme ihrer Ehefrau und Mutter an der Demonstration entbehrten demnach ebenfalls der Glaubhaftigkeit. Ferner stimmten auch die von der Ehefrau und Mutter sowie die von den Beschwerdeführenden genannten Daten bezüglich der Teilnahme an der Demonstration nicht überein. Auch sei es realitätsfremd und unlogisch, dass sie sich trotz Belästigungen, Drohungen und Handgreiflichkeiten seitens der chinesischen Behörden noch fast eineinhalb Jahre zu Hause aufgehalten hätten, bevor sie geflüchtet seien. Somit seien sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus China keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erteilt worden, weshalb sich die Frage stelle, ob den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, da allfällig subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Gemäss Art. 54 AsylG sei von der Asylgewährung auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eine vorläufige Aufnahme setze immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraus. Es entspräche nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtling - aus der Schweiz wegzuweisen. Demgemäss würden Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befänden, die Einreise in die Schweiz - trotz Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz - grundsätzlich nicht bewilligt. Bezüglich der allgemeinen Situation für tibetische Flüchtlinge in Indien sei festzuhalten, dass die eingereichten SEP sich als gefälscht erwiesen hätten und ihre Ausreisebegründung als unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich bereits längere Zeit in Indien aufhielten. Tibeter würden nach ihrer Ankunft in Indien von der exiltibetischen Regierung umfassend unterstützt und es werde ihnen ermöglicht, dauerhaft in Indien leben zu können. Sie könnten die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Auch wenn Indien nicht Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des Zusatzprotokolls von 1967 sei, würden Tibeter seitens der indischen Behörden nicht schikaniert oder mit der Wegweisung bedroht. Es seien auch keine Ausweisungen von Tibetern nach China bekannt. Es liege mit Hinweis auf die Rechtsprechung auch ein effektiver Schutz vor Rückschiebung vor. Die Lebenssituation der tibetischen Bevölkerung in Indien könne keinesfalls als unzumutbar erachtet werden. Es gebe zahlreiche von der tibetischen Exilregierung unterstützte Siedlungen und es fänden sich über das ganze Land verteilt Schulen verschiedener Stufen, Kliniken und Spitäler, die in erster Linie Tibetern offenständen. Einem weiteren Verbleib in Indien stehe auch aus diesen Gründen nichts entgegen. Im Übrigen stehe es der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden frei, frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) zu stellen. Da sie in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen worden sei, erwachse ihr daraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie verfüge somit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und könne daher nicht Art. 8 EMRK geltend machen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen mittels ihrer Vertreterin dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verletze die Untersuchungsmaxime, wenn sie vorbringe, ihre geltend gemachte Verfolgung wegen den Tätigkeiten ihrer Ehefrau und Mutter sei nicht glaubhaft, weil bereits deren Vorbringen nicht glaubhaft gewesen seien. Auch handle es sich beim Widerspruch bezüglich des Datums der Demonstrationsteilnahme um eine kleine Verwechslung, welche nicht derart stark gewichtet werden dürfe. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien als glaubhaft zu erachten. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus in Indien und die Erlangung eines solchen sei entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht gesichert. Auch sei die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen seiner Diabetes Erkrankung auf Medikament angewiesen. Er bedürfe dringend guter medizinischer Unterstützung, welche er in der Schweiz bekommen könne. Gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2013 (Beilage) sei die Lage für Tibeter in Indien insbesondere ohne Aufenthaltsstatus schwierig. Auch seien Deportierungen nach China vereinzelt vorgekommen. Es gehe ihnen schlecht und es sei ihnen nicht zumutbar, länger in Indien zu leben. Die Vorinstanz habe die Beziehungsnähe zur Schweiz durch ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter zu wenig gewichtet. Die Ehe stehe unter dem Schutz von Art. 8 EMRK. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könnten sich auch vorläufig Aufgenommene Personen auf diesen Artikel berufen. Die Vorinstanz habe weiter das Beschleunigungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Für die lange Verfahrensdauer lägen keine objektiven Rechtfertigungsgründe vor. Die lange Verfahrensdauer habe die Verhältnismässigkeit überschritten und dadurch auch eine Familienzusammenführung nach Art. 85 Abs. 7 AuG verunmöglicht. Die Vorinstanz beziehe sich ferner auf eine Praxisänderung. Diese neue Rechtsprechung verstosse gegen die EMRK und die FK. Hätte die Behörde das Gesuch innert gesetzlich vorgesehener Frist behandelt, hätte vorliegend noch die alte Rechtsprechung gegolten. Diese sei somit auf diesen Fall anzuwenden. 6. 6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 6.2 Weder der Anhörung noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Tibet einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass sie bereits im Rahmen des Asylgesuchs der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. September 2010 festgestellt hat, deren Fluchtgründe seien unglaubhaft. Indem sich die Beschwerdeführenden einzig auf eine Reflexverfolgung aufgrund der als unglaubhaft bewerteten Probleme ihrer Ehefrau und Mutter mit den chinesischen Behörden berufen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nun auch diese Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch der Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen wurde und zu erwarten gewesen wäre, diese hätte Beschwerde erhoben und ihre Argumente für ihre Glaubhaftigkeit und entsprechende Beweismittel vorgebracht, wenn die entsprechenden Feststellungen zu Unrecht ergangen wären. Darüber hinaus begründete die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden noch aufgrund weitere Faktoren als unglaubhaft. So machte sie auf einen Widerspruch betreffend des Datums der Teilnahme an der Demonstration geltend und führte aus, dass der Verbleib der Beschwerdeführenden im Tibet für weitere eineinhalb Jahre trotzt Probleme mit den Behörden nicht nachvollziehbar sei. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden einig zu gehen, dass die Abweichung in den Aussagen hinsichtlich des Datums der Demonstration nicht derart erheblich ist, dass bereits dadurch auf Unglaubhaftigkeit geschlossen werden kann. Jedoch erschliesst sich in der Tat nicht, weshalb die Beschwerdeführenden erst derart spät Tibet verlassen hätten sollen, wenn ihre Ehefrau und Mutter angeblich bereits kurz nach der Demonstration die Flucht ergriffen haben soll. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen die Untersuchungsmaxime nicht verletzt. Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden somit nicht darlegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beschwerdeführenden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können, Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen könnte deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung drohen. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Personen, welche - aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - vom Asyl ausgeschlossen sind, die Einreise nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es jedoch nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 E.7.1). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt vielmehr der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die vorangehende Erwägung 6.2 zu verneinen ist. 6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführenden - wenn überhaupt - bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant verfolgt werden, sind die Asyl- und Einreisegesuche unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Indien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht näher einzugehen. 6.5 Schliesslich ist betreffend der Rüge der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der Tat sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen dadurch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7. Eine Prüfung, ob die Einreise gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG zu gewähren wäre, muss vorliegend unterbleiben, zumal die entsprechenden formellen Voraussetzungen - Gesuch bei der kantonalen Behörde und Überweisung durch diese mit entsprechendem Bericht an das BFM - vorliegend nicht erfüllt sind. Offenbar hat es die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden vorderhand unterlassen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Behörde zu stellen, was sie jedoch nachholen kann, zumal ihre vorläufige Aufnahme am (...) verfügt wurde und die dreijährige Mindestwartefrist von Art. 85 Abs. 7 AuG demnach abgelaufen ist. In diesem Sinne kann auch in Bezug auf Art. 8 EMRK auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Ehefrau und Mutter der Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenommene über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Art. 8 EMRK nicht geltend gemacht werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 9).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: